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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 E 233/20 Beschluss Streitwert: Berücksichtigung des Betrags der einmaligen Unfallentschädigung § 37 B

Streitwert: Berücksichtigung des Betrags der einmaligen Unfallentschädigung Leitsatz Ob der Betrag der bei Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall in § 43 BeamtVG SL (juris: Be

§§ 36und 37 Beamt

VG; der Streitwert wurde auf den zweifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung festgesetzt); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010 - 5 OA 167/10 - , juris (Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Übergriff ... als Dienstunfall im Sinn von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen; erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, die im Fall des Erfolgs der Klage zu gewährende Unfallentschädigung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen); OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 E 39/11 -, juris (beantragt war, den Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen; keine streitwerterhöhende Berücksichtigung der einmaligen Unfallentschädigung); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.2016 - 4 S 1251/15 - und vom 8.2.2017 - 4 S 2667/15 - , jeweils juris (der Klageantrag erstreckte sich jeweils auf die Gewährung sowohl eines erhöhten Unfallruhegehalts als auch einer einmaligen Unfallentschädigung; folgerichtig wurde in Anwendung des § 39 GKG addiert); SächsOVG, Beschluss vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - , juris (auch hier beide Leistungen beantragt und bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, hinsichtlich des Unfallruhegehalts bereits unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) BayVGH, Beschluss vom 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, juris (im Streit war das

§§ 36und 37 Beamt

VG; der Streitwert wurde auf den zweifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung festgesetzt); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010 - 5 OA 167/10 - , juris (Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Übergriff ... als Dienstunfall im Sinn von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen; erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, die im Fall des Erfolgs der Klage zu gewährende Unfallentschädigung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen); OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 E 39/11 -, juris (beantragt war, den Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen; keine streitwerterhöhende Berücksichtigung der einmaligen Unfallentschädigung); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.2016 - 4 S 1251/15 - und vom 8.2.2017 - 4 S 2667/15 - , jeweils juris (der Klageantrag erstreckte sich jeweils auf die Gewährung sowohl eines erhöhten Unfallruhegehalts als auch einer einmaligen Unfallentschädigung; folgerichtig wurde in Anwendung des § 39 GKG addiert); SächsOVG, Beschluss vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - , juris (auch hier beide Leistungen beantragt und bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, hinsichtlich des Unfallruhegehalts bereits unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) Dies überzeugt. Randnummer 19 Gegenteiliges ergibt sich fallbezogen weder aus dem Gang des Verfahrens (2.1.) noch aus dem Umstand, dass die Gewährung der in § 43 Abs. 1 BeamtVG SL vorgesehenen einmaligen Unfallentschädigung sich als gesetzliche Folge der Anerkennung eines Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall darstellt (2.2.). Randnummer 20 2.

  1. Dass der Kläger ausweislich der Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 6.9.2016 vorgerichtlich sowohl einen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegelds als auch auf Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung geltend gemacht hatte, dürfte zwar Anlass der Bitte des Verwaltungsgerichts, Angaben zu den Klagezielen zu machen, gewesen sein, determiniert aber den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Es steht in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Klägers zu entscheiden, in welchem Umfang er eine ablehnende Verbescheidung angreifen will. Randnummer 21 Weder die Überlegungen des Beklagten zur Höhe des Streitwerts in dessen Schreiben vom 2.7.2018 noch die schriftsätzliche Äußerung des Klägers, gegen eine Streitwertfestsetzung gemäß vorbezeichneten Schriftsatz des Beklagten bestünden keine Bedenken, noch die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.8.2018 vermochten den Streitgegenstand zu erweitern. Eine nach der Sachlage ungerechtfertigt hohe - zumal nur vorläufige - Streitwertfestsetzung bleibt ohne Einfluss auf die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung der Sache. Randnummer 22 Schließlich konnte sich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag nicht streitgegenstandserweiternd und streitwerterhöhend auswirken, da der Kläger sein Begehren nicht auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung ausgedehnt hat. Randnummer 23 2.
  2. Schließlich führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, dass der Beklagte im Fall einer dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag stattgebenden Entscheidung kraft Gesetzes verpflichtet wäre, dem Kläger die in § 43 Abs.1 BeamtVG SL vorgesehene Unfallentschädigung zu gewähren. Zu dieser Problematik hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg 3 OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010, a.a.O., Rdnr. 8 OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010, a.a.O., Rdnr. 8 ausgeführt, dass entscheidend für die im Ermessen des Gerichts liegende Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Klageantrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist. Maßgeblich sei allein die sich aus dem Antrag des Klägers bei einer objektiven Beurteilung für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgingen, hätten außer Betracht zu bleiben. Demgemäß komme der beantragten Verpflichtung, den Unfall als Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen, streitwertbegrenzende Funktion zu. Denn als Rechtsfolge sehe die Vorschrift ausschließlich die Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG vor. Da der Kläger die Gewährung einer Unfallentschädigung oder die Feststellung, zur Gewährung einer Unfallentschädigung verpflichtet zu sein, nicht zum Gegenstand seines Klageantrags gemacht habe, sei es dem Gericht verwehrt, über den Antrag des Klägers hinausgehend die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen der beantragten Verpflichtung in den Blick zu nehmen. Die Bedeutung der Sache beschränke sich dem Antrag nach allein auf die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts. Randnummer 24 Diesen Ausführungen ist aus Sicht des Senats vollumfänglich zuzustimmen. Auch in Fällen, in denen die Klage auf die Gewährung eines Status zielt, der kraft Gesetzes weitere Vorteile vermittelt (z.B. Einbürgerung oder Anerkennung als Asylberechtigter), bedingt dies nicht per se, dass alle Folgevorteile des angestrebten Status zum Streitgegenstand werden und bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sind. Randnummer 25 Die Beschwerde unterliegt mithin der Zurückweisung. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Randnummer 27 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) BVerwG, Beschluss vom 19.07.2017 - 2 KSt 1/17 - , juris 2) BayVGH, Beschluss vom 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, juris (im Streit war das

§§ 36und 37 Beamt

VG; der Streitwert wurde auf den zweifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung festgesetzt); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010 - 5 OA 167/10 - , juris (Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Übergriff ... als Dienstunfall im Sinn von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen; erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, die im Fall des Erfolgs der Klage zu gewährende Unfallentschädigung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen); OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 E 39/11 -, juris (beantragt war, den Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen; keine streitwerterhöhende Berücksichtigung der einmaligen Unfallentschädigung); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.2016 - 4 S 1251/15 - und vom 8.2.2017 - 4 S 2667/15 - , jeweils juris (der Klageantrag erstreckte sich jeweils auf die Gewährung sowohl eines erhöhten Unfallruhegehalts als auch einer einmaligen Unfallentschädigung; folgerichtig wurde in Anwendung des § 39 GKG addiert); SächsOVG, Beschluss vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - , juris (auch hier beide Leistungen beantragt und bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, hinsichtlich des Unfallruhegehalts bereits unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) 3) OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010, a.a.O., Rdnr. 8

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