Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers wegen Vortäuschung des Versicherungsfalls Leitsatz Zum Nachweis der Vortäuschung des Versicherungsfalles bei behaupteter mutwilliger Beschädigung eines Kraftfahrzeugs. (Rn.22) Orientierungssatz 1. Den behaupteten Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer voll beweisen. Der Beweis der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges ist geführt, wenn eine Beschädigung des Fahrzeugs zu einem konkreten Zeitpunkt nachgewiesen oder unstreitig ist, die nur mit absichtlicher Beschädigung erklärt werden kann. Entsprechendes gilt für die Beschädigung oder Zerstörung durch Unfall: Steht fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen. (Rn.22) 2. Den Versicherer trifft die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, in vollem Umfang; eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ genügt nicht. Allerdings darf und muss sich das Gericht hierbei mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss daher auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen; eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich. (Rn.22) 3. Eine Häufung von vergleichbaren Schadensfällen mit hohen Schadensbeträgen in der Vergangenheit deutet auf eine Manipulation durch den Versicherungsnehmer hin. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 14. Januar 2020, 14 O 178/18 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 178/18 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Mit seiner am 16. Oktober 2018 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der im Jahre 1960 geborene Kläger, ein frühpensionierter Polizeibeamter, die Beklagte auf Entschädigung wegen Vandalismus aus einer Fahrzeugversicherung in Anspruch genommen. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 14. September 2016 eine Kfz-Versicherung mit eingeschlossener Vollkaskoversicherung im „Nix-Passiert-Tarif“ (Versicherungsschein Nr. XXXXXXXXXXXX, Anlagenband Kläger) für das Fahrzeug VW EOS mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXXX und der Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXX. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung – AKB (Stand November 2016) zu Grunde. Zu den versicherten Gefahren in der Vollkaskoversicherung zählt u.a. die Beschädigung, die Zerstörung, der Verlust oder der Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch Unfall sowie durch mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus) von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen (C.3 AKB). Die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung beträgt 300,- Euro. Randnummer 2 Am 4. Januar 2018 zeigte der Kläger bei der Polizeiinspektion K. an, dass das versicherte Fahrzeug von Unbekannten beschädigt worden sei (Bl. 8 GA). Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2018 mit, dass das Verfahren mangels Täterermittlung eingestellt wurde (Bl. 9 GA). Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten und holte bei der Autohaus B. GmbH, einem VW-Vertragshändler, einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten ein, der als Fahrzeugdaten das amtliche Kennzeichen XX-X XXXX, die Fahrgestell-Nr./ldent-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXX, das Erstzulassungsdatum 11. April 2012 und die Farbe Horizon Blue Metallic ausweist und mit einem Reparaturkostenbetrag von 9.897,30 Euro netto schließt (BI. 10 ff. GA). Ausweislich eines vom Kläger nach wiederholter Aufforderung der Beklagten vorgelegten Kaufvertrages will dieser das Fahrzeug mit der vorgenannten Fahrgestellnummer am 5. September 2016 von einem Herrn M. I. in E. bei einem Kilometerstand von 25.920 als unfallfrei zum Kaufpreis von 12.200,- Euro erworben haben (Bl. 76 GA). Nach einem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Firma CarExpert vom 16. April 2014 wurde durch den Kfz-Sachverständigen J. Q. ein Fahrzeug der Marke VW EOS mit derselben Fahrgestell-Nummer XXXXXXXXXXXXXXXXX, demselben Erstzulassungsdatum 11. April 2012 und der Farbe Horizon Blue Metallic bei einer Laufleistung von 27.000 km nach einem Verkehrsunfall (Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug) nach Kaskogesichtspunkten begutachtet (Bl. 61 ff. GA); nach den dortigen Feststellungen hatten das Gurtstraffersystem und die Frontairbags ausgelöst, das Fahrzeug war zum Besichtigungszeitpunkt noch nicht repariert, aufgrund der hergangsbedingten Schäden nicht fahrbereit und eine wirtschaftlich sinnvolle Notreparatur sowie ein Probelauf des Motors waren als nicht möglich bezeichnet worden, der Wiederbeschaffungswert war mit 19.650,- Euro (brutto) und der Restwert mit 4.260,- Euro (brutto) bewertet worden; die geschätzten Reparaturkosten mit 50.000,-- Euro. Die Beklagte beauftragte eine Firma ... pp. GmbH mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens; darin ermittelte der Gutachter einen Wiederbeschaffungswert von 12.195,12 Euro (netto) und einen Abzug von 250,- Euro für Vorschäden. Nach umfangreichem Schriftverkehr mit dem Kläger lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2018 die Regulierung mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen geeigneten Beweis für einen Vandalismusschaden angetreten habe. Eine außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung durch Schreiben eines vom Kläger sodann beauftragten Rechtsanwalts Dr. H. vom 11. Juni 2018 blieb erfolglos ebenso wie die erneute Aufforderung vom 21. August 2018 durch den derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Randnummer 3 Der Kläger, der im Jahre 2006 wegen eines Körperverletzungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 64, 92 d.A.14 O 199/09), hatte ab dem Jahre 2002 mehr als 30 Gebrauchtfahrzeuge aus England und den USA nach Deutschland eingeführt; in diesem Zusammenhang wurden gegen ihn mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahrenen, u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs, eingeleitet, die zu keiner Verurteilung führten; zumindest ein Verfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt (Bl. 64, 120 ff. bzw. Bl. 92, 137 f. in 14 O 199/09). Bereits wiederholt machte er gegenüber Versicherern Entschädigungsleistungen wegen angeblicher Vandalismusschäden an Fahrzeugen geltend, die ihrerseits jeweils umfänglich in Form von Kratzern und/oder Einstichstellen beschädigt worden sein sollen. Im Februar 2008 rechnete er einen ähnlichen Schaden bei seinem damaligen Kaskoversicherer für ein Fahrzeug Mercedes CL 320 Sportcoupé fiktiv mit 9.940,- Euro ab; dieser Schaden wurde reguliert. Einen weiteren angeblichen Vandalismusschaden mit ähnlichem Schadensbild aus August 2008 in Höhe von 6.990,- Euro für ein Fahrzeug Porsche Boxster machte er erfolgreich gerichtlich geltend (Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. März 2011 – 14 O 199/09). Im damaligen Rechtsstreit hatte der Kläger die Mutmaßung geäußert, sein Ex-Schwiegervater sei nach Trennung von seiner Ehefrau für diese Taten und weitere Sachbeschädigungen an seinen Kraftfahrzeugen verantwortlich (Bl. 3, 33 d.A. 14 O 199/09). Randnummer 4 Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von 9.897,30 Euro, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Kosten, insbesondere der Umsatzsteuer auf die Nettoreparaturkosten, sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 455,42 Euro geltend gemacht. Zur Begründung hat er behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vor dem 15. Dezember 2017 unbeschädigt und in gutem Zustand gewesen, es weise den werkseitigen Originallack in Braun auf und es sei nach den Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen unfallfrei. Es sei zwischen dem 15. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 durch Vandalismus beschädigt worden; praktisch das gesamte Fahrzeug sei durch zahlreiche tiefe Kratzer in unterschiedlicher Form, Aussehen und Richtung mit einem offensichtlich spitzen bzw. scharfkantigen Gegenstand beschädigt worden. Die Beschädigungen habe er erstmals bemerkt, nachdem er das Fahrzeug gewaschen habe; zum Urheber heißt es in der Klageschrift, der Kläger wisse nicht, wer sein Fahrzeug zerkratzt habe, weil er bei der Verursachung der Beschädigungen nicht zugegen gewesen sei (Bl. 7 GA). Die Beklagte hat unter Hinweis auf das Gutachten der CarExpert vom 16. April 2014 Zweifel an der Identität des von ihrem Sachverständigen besichtigten beschädigten Fahrzeugs und des versicherten Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX geäußert; letzteres habe, wie aus diesem Gutachten ersichtlich, seinerzeit einen Totalschaden erlitten und sei „blau-metallic“ lackiert gewesen, auch schon damals sei die Identitätsprüfung nicht nur anhand des Aufklebers an der B-Säule vorgenommen worden sondern auch anhand der eingeschlagenen Nummer im Motorraum und/oder der Windschutzscheibe. Sollte es sich jedoch um ein und dasselbe Fahrzeug handeln, sei dieses jedenfalls massiv vorbeschädigt gewesen, so dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen; allenfalls könne der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangt werden. Ohnehin fehle es am Versicherungsfall einer mut- oder böswilligen Beschädigung. Soweit das Fahrzeug nach Darstellung des Klägers an nahezu allen Fahrzeugteilen jeweils relativ geringfügig beschädigt worden sei, sei ein solches Schadensbild untypisch für einen Vandalismusschaden, bei dem es dem Täter nicht darauf ankomme, möglichst nahezu an allen Fahrzeugteilen das Fahrzeug zu beschädigen, sondern typischerweise scharfkantige oder spitze Gegenstände, z.B. beim Vorbeilaufen, am Fahrzeug entlang gezogen würden. Demgegenüber habe der vorliegende Schaden erkennbar den Sinn, eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation gemäß Gutachten zu erreichen, während der tatsächliche Reparaturaufwand, weil es sich letztlich nur um optische Beeinträchtigungen handele, gering sei. Randnummer 5 Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Vernehmung der vom Kläger zum Zustand des Fahrzeugs am 15. Dezember 2017 benannten Zeugin A.; außerdem hat es die Akten des Rechtsstreits 14 O 199/09 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen. Ihr fehle es schon am ausreichenden Nachweis eines Versicherungsfalles; denn es lasse sich insoweit schon nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Schäden von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild als bedingungsgemäßer Vandalismusschaden zu werten seien, weil sie augenscheinlich darauf angelegt seien, mit einem relativ geringen Beschädigungsaufwand einen kalkulatorisch hohen Reparaturaufwand zu verursachen. Der Versicherer brauche auch dann nicht zu zahlen, wenn es ihm gelinge, konkrete Tatsachen nachzuweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen; auch diesbezüglich stünden mehrere Tatsachen fest, nachdem der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach vergleichbare Schäden geltend gemacht und abgerechnet habe. Davon abgesehen, sei der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe unschlüssig, weil dieser vor vollständiger und fachgerechter Reparatur des Fahrzeugs nur Anspruch auf die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert habe und dazu trotz Rüge der Beklagten nichts vorgetragen habe. Randnummer 6 Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein früheres Begehren in vollem Umfange weiter. Nunmehr behauptet er, von seiner psychisch kranken und nach seiner Auffassung auch gefährlichen geschiedenen Frau verfolgt zu werden, die an einer Borderline-Störung leide, mit der er seit dem Jahre 2004 insgesamt ca. 30 Gerichtsverfahren geführt habe, und die er als Urheberin von – seit 2004 – ca. 40 Sachbeschädigungen an seinen jeweiligen Fahrzeugen vermute; dies habe er bereits in der Klage und in der Verhandlung vor dem Landgericht ausführlich dargelegt. Soweit das Landgericht ihm unterstelle, die Beschädigungen an seinem Fahrzeug selbst herbeigeführt zu haben, sei das für ihn nicht akzeptabel, noch nie in seinem Leben habe er eine Sachbeschädigung oder einen Betrug begangen, auch in allen Verfahren mit seiner geschiedenen Ehefrau habe er immer die Wahrheit gesagt, die strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung beruhe auf einem von ihm zur „Schadensbegrenzung“ abgegebenen falschen Geständnis. Die im Wesentlichen auf „Amtsermittlungen“ gestützte Entscheidung des Landgerichts sei absolut überraschend für ihn gewesen, zumal er in dem früheren Rechtsstreit, den das Landgericht durch Beiziehung der Akten eingeführt habe, bei vergleichbarer Ausgangslage vor demselben Richter obsiegt habe; dadurch fühle er sich vom Gericht geradezu vorgeführt. Die Kratzer seien entgegen dem Landgericht auch nicht lediglich oberflächlich, auch wenn sie nicht sehr auffällig seien. Aus den Schadensfällen habe er auch nichts verdient; seine beschädigten Fahrzeuge habe er bislang immer zum Restwertgebot verkauft, auch vorliegend sei er lediglich ein weiteres Mal das Opfer. Rechtsfehlerhaft sei auch die weitere Einschätzung des Landgerichts zur Berechnung der Entschädigung, weil er jedenfalls beabsichtige, das Fahrzeug reparieren zu lassen, wie auch sein Feststellungsantrag zeige. Randnummer 7 Der Kläger beantragt (Bl. 147 GA): Randnummer 8 das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2020, Az. 14 O 178/18, aufzuheben und wie folgt zu erkennen: Randnummer 9 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.897,30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2018 zu zahlen; Randnummer 10 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte außerdem verpflichtet ist, dem Kläger auch die im Zuge einer Reparatur des Vandalismusschadens anfallenden weiteren Kosten, insbesondere in Gestalt der Umsatzsteuer auf die Nettoreparaturkosten, zu ersetzen; Randnummer 11 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 12 hilfsweise: Randnummer 13 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.144,70 Euro, hilfsweise 7.680,- Euro, hilfsweise 7.375,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2018 zu zahlen; Randnummer 14 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte außerdem verpflichtet ist, dem im Falle der Reparatur des Vandalismusschadens die anfallenden Reparaturkosten inklusive Umsatzsteuer zu ersetzen; Randnummer 15 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 455,42 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt (Bl. 179 GA), Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 3. Dezember 2019 (Bl. 101 ff. GA) sowie des Senats vom 27. November 2020 (Bl. 309 f. GA) verwiesen. Der Senat hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich persönlich zu äußern, und er hat die Akten des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 199/09 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Randnummer 20 Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage, die im Berufungsrechtszug zulässigerweise um einen lediglich mit einer abweichenden Entschädigungsberechnung begründeten und daher jedenfalls als sachdienlich anzusehenden Hilfsantrag erweitert wurde (§§ 263, 533 ZPO), zu Recht abgewiesen, weil – unbeschadet der vom Landgericht angestellten Überlegungen zum Nachweis des Versicherungsfalles und der konkreten Modalitäten der Schadensberechnung – hier aufgrund zahlreicher unstreitiger oder bewiesener Umstände mit der notwendigen Gewissheit feststeht (§ 286 ZPO), dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers, für die er Entschädigung beansprucht, von diesem selbst oder von ihm beauftragten Personen vorsätzlich herbeigeführt wurden. Schon deshalb scheiden jedwede Entschädigungsansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag aus. Randnummer 21 1. Gemäß C.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AKB) sind in der Vollkaskoversicherung – neben den Ereignissen der Teilkaskoversicherung – die Beschädigung, die Zerstörung, der Verlust oder der Totalschaden des versicherten Fahrzeugs durch einen Unfall versichert, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, sowie darüber hinaus außerdem mut- und böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Beide Alternativen schließen einander nicht aus, überlagern sich aber teilweise. Bei Einwirkungen von außen, z.B. Zerkratzen von Lack, besteht schon Versicherungsschutz wegen eines Unfalls, ohne dass es auf die Motive des Einwirkenden oder seine Betriebszugehörigkeit ankommt (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 – IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095; OLG Karlsruhe, VersR 2016, 590; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 35). Für die Annahme einer mut- oder böswilligen Handlung muss der Schaden weder „plötzlich“, noch „mit mechanischer Gewalt“ herbeigeführt worden sein; erforderlich ist aber ein Vorsatz des Täters, der aus alleinigem oder wesentlichem Beweggrund darauf abzielt, aus der Lust auf einen dummen Streich (mutwillig) oder aufgrund gezielter Beschädigungsabsicht (böswillig) Sachschäden am Fahrzeug hervorzurufen (Senat, Urteil vom 19. März 2014 – 5 U 70/13; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 36; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 AKB Rn. 331). Deshalb ist es im Streitfall nicht richtig, wenn die Beklagte und, ihr folgend, das Landgericht, die Eintrittspflicht wegen des in Rede stehenden Versicherungsfalles in rechtlicher Hinsicht nur unter dem Gesichtspunkt der mut- oder böswilligen Handlung beleuchtet haben. Vielmehr steht, soweit – wie hier – eine Beschädigung des Fahrzeugs von außen her mittels plötzlicher, mechanischer Gewalt behauptet wird, auch der Eintritt des Versicherungsfalles „Unfall“ in Rede (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 – IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095). Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Kläger selbst den Sachverhalt nicht dahingehend gewürdigt hat; denn die rechtliche Beurteilung des Streitstoffes hat das Gericht – ggf. nach einem entsprechenden Hinweis, vgl. § 139 Abs. 2 ZPO – selbständig und ohne Bindung an die Ansichten der Parteien vorzunehmen. 2. Randnummer 22 Den behaupteten Versicherungsfall – Unfall oder mut- und böswillige Handlung im Sinne von C.3 AKB – muss der Versicherungsnehmer voll beweisen (§ 286 ZPO). Anders als im Falle der Entwendung bedarf es im – hier vorliegenden – Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes von vornherein nicht. Das versicherte Objekt kann zur Feststellung, ob der Versicherungsfall einer mut- oder böswilligen Beschädigung eingetreten ist, besichtigt werden (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 – IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095). Der Beweis ist geführt, wenn eine Beschädigung des Fahrzeugs zu einem konkreten Zeitpunkt nachgewiesen oder unstreitig ist, die nur mit absichtlicher Beschädigung erklärt werden kann (Senat, Urteil vom 19. März 2014 – 5 U 70/13; OLG Köln, RuS 2014, 65; OLG Frankfurt, ZfS 2018, 515; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 38). Entsprechendes gilt für die Beschädigung oder Zerstörung durch Unfall: Steht fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen (BGH, Urteil vom 25. November 1963 – II ZR 54/61, VersR 1964, 131, 133 f. = BGHZ 40, 297 ff., dort insoweit nicht abgedruckt; OLG Karlsruhe, VersR 2006, 919; Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., A.2.2.2 AKB 2015 Rn. 10). Nicht zum Nachweis des Versicherungsfalles zählt dagegen die Frage, ob der Unfall oder die mut- oder böswillige Handlung ohne oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers geschah; denn die Unfreiwilligkeit gehört weder zum Unfallbegriff, noch zum Begriff der mut- oder böswilligen (Beschädigungs-)Handlung (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 – IVa ZR 58/80, VersR 1981, 450; Urteil vom 25. Juni 1997 – IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095). Den Versicherer trifft die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, in vollem Umfang; eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“, wie sie das Landgericht offenbar ausreichen lassen will, genügt nicht (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 – IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095). Allerdings darf und muss sich das Gericht hierbei mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Das bedeutet: Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen; eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22. November 2006 – IV ZR 21/05, VersR 2007, 1429; Senat, Urteil vom 19. März 2014 – 5 U 70/13). 3. Randnummer 23 Hiervon ausgehend, kann vorliegend offen bleiben, ob die vom Kläger behaupteten Beschädigungen an seinem Fahrzeug, die diesem zwischen dem 15. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 in Gestalt von zahlreichen tiefen Kratzern in unterschiedlicher Form, Aussehen und Richtung mit einem offensichtlich spitzen bzw. scharfkantigen Gegenstand zugefügt worden sein sollen, überhaupt einen „Unfall“ oder eine „mutwillige Beschädigung“ des „versicherten Fahrzeuges“ und damit ein über den vorliegenden Vertrag versichertes entschädigungspflichtiges Ereignis darstellen. Der Senat folgt dem Landgericht nämlich in seiner weiteren Einschätzung, dass dieser zur Begründung eines Versicherungsfalles angeführte Zustand des versicherten Fahrzeugs durch den Kläger oder eine von diesem beauftragte Person bewusst und gewollt herbeigeführt wurde, weil zahlreiche konkrete – unstreitige oder bewiesene – (Indiz-)Tatsachen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit diesen Schluss mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit rechtfertigen. Über die in dem angefochtenen Urteil bereits erwähnten Umstände hinaus (LGU, Seite 7) liegen auch noch zahlreiche weitere Auffälligkeiten vor, die sich schon aus den Akten ergeben, auf die auch die Beklagte zuletzt ausdrücklich verwiesen hat, und die bei der gebotenen Gesamtschau die Überzeugungsbildung rechtfertigen, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger oder von ihm beauftragter Personen mit hinreichender Sicherheit feststeht:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.