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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 25/21 Beschluss Zeitlich befristete Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie Art 2 Abs 1 G

Zeitlich befristete Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie Leitsatz 1. Es ist derzeit offen, ob die Kontaktbeschränkung in § 6 Abs. 1 VO-CP (juris: CoronaVV SL 2021b) in einem Hauptsachever

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung 5 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Randnummer 8 Ausgehend davon sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Regelung nicht erfüllt. Der Senat vermag den Erfolg eines in der Hauptsache noch zu stellenden Normenkontrollantrags derzeit nicht verlässlich abzuschätzen. Die danach gebotene Folgenabwägung führt nicht dazu, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen. Randnummer 9

  1. a)Ob die - hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 22.1.2021 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG) 6 vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende - Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32, 28a IfSG findet, kann dahin gestellt bleiben. Bundesrechtlich sind die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG mittlerweile durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert worden. Auf Landesebene wurde ein Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat 7 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen. 8 vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Mit Blick auf die teils erheblichen Grundrechtseingriffe infolge der geltenden „Corona-Verordnung“ dürfte aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatzes eine stärkere (vorherige) Einbindung des Landesgesetzgebers angezeigt sein. Dies aufgreifend sieht ein Abänderungsantrag aller vier Fraktionen des Saarländischen Landtags für den Entwurf eines Covid-19-Maßnahmengesetzes vor, dass die Landesregierung verpflichtet wird, den Abgeordneten des Landtags durch Rechtsverordnung von ihr beschlossene Corona-Einschränkungen spätestens 24 Stunden nach Beschlussfassung zuzuleiten. Dies soll dem Parlament die Chance eröffnen, noch vor der Verkündung und dem Inkrafttreten über die Rechtsverordnung zu debattieren. 9 vgl. dazu den Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 18.1.2021, B2 vgl. dazu den Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 18.1.2021, B2 Der Landtag des Saarlandes hat das Covid-19-Maßnahmengesetz unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags 10 Drucksache 16/1569 Drucksache 16/1569 in seiner Sitzung vom 22.1.2021 in zweiter und letzter Lesung einstimmig verabschiedet. Randnummer 10
  2. b)Derzeit offen ist, ob die Kontaktbeschränkung in § 6 Abs. 1 VO-CP in einem (noch nicht anhängigen) Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären ist. Insoweit bestehen erhebliche Bedenken, ob die Kontaktbeschränkung mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 11 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 umfasst der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind. Das Familiengrundrecht zielt danach nicht nur auf die Eltern-Kind-Beziehung, sondern generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Familie bestehen können. Familiäre Bindungen sind dabei im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere auch im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern zum Tragen kommen. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. 12 vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes 13 vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 - vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 - hat in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen. Auch wenn Eingriffe, die einen über die Kernfamilie und Erziehungsgemeinschaft hinausgehenden, verwandtschaftlich verbundenen Kreis von Personen beträfen, einer geringeren Rechtfertigungsschwelle unterlägen, sei er als „Begegnungsgemeinschaft“ gleichermaßen vor unverhältnismäßigen Eingriffen geschützt. Ob die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung in § 6 Abs. 1 VO-CP den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts der damit verbundenen Einschränkungen für die Kernfamilie (Eltern, Kinder, Großeltern) genügt, d.h. ob der Ausgleich zwischen dem Ziel des Infektionsschutzes durch weitergehende Kontaktbeschränkungen einerseits und dem Schutz der Familie anderseits in verhältnismäßiger Weise vorgenommen wurde, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Randnummer 11 Die Verschärfung der Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum auf einen Haushalt und eine weitere Person stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den Schutz der Familie nach Art 6 Abs. 1 GG – und in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – dar. Die Kontaktbeschränkung schreibt den Betroffenen mittelbar vor, wie sie ihren privaten und familiären Alltag gestalten. Zwar sind sie nicht daran gehindert, sich mit jeder beliebigen Person, d.h. auch mit Familienangehörigen privat zu treffen. Als Alternativen für die Zusammenkunft mit mehreren Personen stehen die jederzeit möglichen Kontaktaufnahmen über Fernkommunikationsmittel zur Verfügung. 14 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris Ungeachtet dessen bestehen aber erhebliche Bedenken, ob durch die Regelung in § 6 Abs. 1 VO-CP das Zusammenleben innerhalb der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder) in hinreichendem Maße ermöglicht wird. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 enthalten zwar Ausnahmen, soweit zwingende Gründe es erfordern, für die Betreuung Minderjähriger und pflegebedürftiger Personen und lassen die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in Betreuungsgemeinschaften zu. Eine entsprechende Ausnahme für die Kernfamilie oder für Verwandte in gerader Linie, der die tatsächlich bestehenden familiären Strukturen angemessen berücksichtigt, fehlt jedoch. Dies hat praktisch eine ganz erhebliche Einschränkung des Familienlebens zur Folge. Die familiären Bindungen über mehrere Generationen hinweg haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig eine besondere Bedeutung und betreffen die bei vielen Individuen für die private Lebensgestaltung essentiellen Aspekte wie Zuneigung und Nähe, Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft. Der durch die Kontaktbeschränkung in § 6 Abs. 1 VO-CP bewirkte, ganz erhebliche Eingriff in den familiären Lebensbereich wird auch nicht wirklich dadurch abgemildert, dass die Regelung die Möglichkeit hergibt, eine größere Anzahl an hausstandsfremden Personen nacheinander zu treffen. Diese Option, wonach beispielweise ein Hausstand an einem Tag eine Vielzahl beliebiger anderer Personen in zeitlichen Abständen zu sich einladen kann, stellt im Gegenteil sogar die Sinnhaftigkeit der Regelung für einen wirksamen Infektionsschutz in Frage, auch wenn möglicherweise durch die zeitliche Trennung in manchen Fällen der Anreiz, sich zusammenzufinden, gesenkt werden mag. Randnummer 12
  3. c)Bei aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG 15 vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären haben die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Kontaktbeschränkung verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen der Antragstellerin die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden. 16 vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190 vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190 Randnummer 13 Würde der Senat die in § 6 Abs. 1 VO-CP angeordnete Kontaktbeschränkung ganz oder bezogen auf die Kernfamilie außer Vollzug setzen, bliebe der zu stellende Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte die Antragstellerin vorübergehend die mit der Kontaktbeschränkung verbundene Beeinträchtigung ihres Familienlebens vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde damit in seiner Wirkung deutlich reduziert, 17 vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine Übertragung und weitere Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Wesentlichen nur durch eine Reduzierung menschlicher Kontakte erfolgen kann. Die Möglichkeit, die in einer Kontaktbeschränkung liegende Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erheblich erhöhen. Randnummer 14 Würden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre der Antragstellerin für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, gemeinsam mit ihrem Mann/Lebensgefährten den familiären Umgang gleichzeitig mit ihren Enkeln und deren Eltern zu pflegen. Der damit verbundene, durchaus schwerwiegende Grundrechtseingriff würde verfestigt. Andererseits kann die Antragstellerin jeden ihrer Enkel einzeln zusammen ihrem Mann oder ohne diesen ihre demselben Haushalt angehörigen Enkel im Beisein von deren Eltern sehen und damit den Kontakt untereinander aufrechterhalten. Des Weiteren ist in die Folgenabwägung mit einzustellen, dass die Geltung der Verordnung gemäß ihrem § 14 Abs. 2 zeitlich befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und unter Berücksichtigung des Stands der Impfung der Bevölkerung verantwortet werden kann, die Kontaktbeschränkungen - gegebenenfalls unter zahlenmäßiger Begrenzung - zu lockern. Je länger die Kontaktbeschränkungen andauern, desto mehr steigt der Rechtfertigungsdruck, d.h. die Anforderungen an die Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen Maßnahme, insbesondere soweit der (Kern)Bereich privater Lebensgestaltung durch eine Beschränkung des Umgangs der (Kern)Familie miteinander betroffen ist. III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Randnummer 17 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 I, S. 136 vom 22.1.2021 2) Amtsblatt 2021 I, S. 170 vom 22.1.2021 3) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris 4) vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen 5) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt 6) vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) 7) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts 8) vgl. dazu den Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 9) vgl. dazu den Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 18.1.2021, B2 10) Drucksache 16/1569 11) vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 12) vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris 13) vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 - 14) vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris 15) vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären 16) vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190 17) vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris

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