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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 356/20 Beschluss Sog. Dublin-Verfahren; Unterbrechung der Überstellungsfrist durch coronabedingte A

Obsah (5)Art. 27Art. 3§ 34aArt. 29§§ 3

Sog. Dublin-Verfahren; Unterbrechung

Überstellungsfrist durch coronabedingte Aussetzung

Vollziehung einer Abschiebungsanordnung; Zulassungsgrund

grundsätzlichen Bedeutung Leitsatz 1. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft,

en Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ein

artiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Rechtsfragen auf

Grundlage

bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe

anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können (ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in

Türkei). Das gilt auch, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150). (Rn.18) 2. Die aus Anlass

Corona-Pandemie beziehungsweise

sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei

Durchsetzung von Abschiebungsanordnungen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a AsylG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärten Aussetzungsentscheidungen (§ 80 Abs. 4 VwGO) haben nicht zu einer Unterbrechung

Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)) geführt. (Rn.30) 3. Aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des Art 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013), wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die national zuständigen Behörden „beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung

Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder

Überprüfung auszusetzen“, wird deutlich, dass

Verordnungsgeber eine solche Verlängerung beziehungsweise gar Unterbrechung

maximalen Überstellungsfristen nur im Zusammenhang mit

Intention

Ermöglichung einer rechtlichen Überprüfung

Rechtmäßigkeit

Abschiebungsanordnung im Einzelfall vor

en Vollzug zulassen wollte und ansonsten dem Prinzip einer zeitnahen abschließenden Zuständigkeitsbestimmung unter den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)). (Rn.31) 4. Auch im Zuge

Bekämpfung

Corona-Pandemie von vielen europäischen Staaten angeordneten Einreisebeschränkungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Solche außerhalb

Einflusssphäre

Beteiligten liegenden Umstände werden vom Art. 27 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht erfasst. (Rn.31) 5. Die Fristvorgabe im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) soll verhindern, dass über Asylbegehren monate- oder sogar jahrelang nicht entschieden wird und eine Durchbrechung des darin zum Ausdruck kommenden Anliegens

Verfahrensbeschleunigung lässt

Art. 27

Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nur aus Gründen

Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch den ersuchenden Staat zu. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. Oktober 2020, 5 K 52/20, Urteil Tenor

Antrag

Beklagten auf Zulassung

Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2020 – 5 K 52/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gründe I. Randnummer 1 Die 1971 in Beirut geborene Klägerin ist libanesische Staatsangehörige, Araberin und sunnitischen Glaubens. Sie reiste im Oktober 2019 mit einem von

spanischen Botschaft in Beirut ausgestellten Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte hier einen Asylantrag und machte geltend, ihr Bruder und ihre Schwester lebten im Saarland. Sie selbst habe sich auch von 1992 bis 1996 in Deutschland aufgehalten, sei hier mit einem Cousin verheiratet gewesen und habe eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Vor 25 Jahren habe sie sich scheiden lassen und ihr zwischenzeitlich verstorbener Vater habe nicht gewollt, dass sie allein nach Deutschland zurückkehre. Die Lebensumstände im Libanon seien zurzeit sehr schwierig. Sie sei von

Arbeit entlassen worden. Anfang Oktober sei sie nach Spanien gereist, habe sich drei Tage in Barcelona aufgehalten, sei anschließend weiter nach Berlin und dann von da nach Luxemburg geflogen. Dort habe ihre Cousine sie am Flughafen abgeholt. Es sei von Anfang an ihr Ziel gewesen, wieder nach Deutschland zu kommen. Sie wünsche sich, hier aufgenommen zu werden, weil sie schon einmal hier gelebt habe.

1967 geborene Bruder H... ... A. lebe bereits seit 30 Jahren in Deutschland. Ihre Schwester W... A. sei hier mit einem Syrer verheiratet und „habe eine Anerkennung erhalten“. Randnummer 2 Auf ein Übernahmeersuchen nach

Dublin III-VO erklärten die spanischen Behörden im Januar ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages

Klägerin nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. 1 vgl. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,

für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) vgl. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,

für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) In

Akte des Bundesamts wurden

2.1.2020 als Datum des Zuständigkeitsübergangs und

2.7.2020 für das Ende

Überstellungsfrist notiert. Randnummer 3 Daraufhin lehnte die Beklagte im Januar 2020 den Asylantrag

Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und ordnete ihre Abschiebung nach Spanien an. 2 vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 – 7994108-451 – vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 – 7994108-451 – In

Begründung heißt es,

Asylantrag sei unzulässig, weil Spanien für dessen Behandlung zuständig sei. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dem § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Insbesondere

Art. 3EMRK würde im Falle einer Abschiebung nicht verletzt.

Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgelegten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.

Klägerin drohe in Spanien nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Dem Bundesamt lägen keine Erkenntnisse vor, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und

Aufnahmebedingungen bestünden. Das spanische Innenministerium habe bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein Asylverfahren in Spanien fortsetzen oder einen neuen Asylantrag stellen könnten. Ebenso fehlten Gründe für die Annahme, dass bei einer Abschiebung

Klägerin eine Verletzung des Art. 4

EU-Grundrechtecharta (EuGrC) vorliege. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, Deutschland sei ihr Zielland gewesen, müsse sie sich darauf verweisen lassen, dass man sich innerhalb des Hoheitsgebietes

Dublin-Mitgliedstaaten das Land, welches den Asylantrag prüfen solle, nicht auswählen könne. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die sich in Deutschland aufhaltenden Geschwister

Klägerin seien keine Familienangehörigen nach Art. 2 g)

Dublin III-VO. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin im Januar 2020 Klage erhoben. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 24.3.2020 teilte die Beklagte mit, dass im Hinblick auf die „Corona-Krise“ die Vollziehung

Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO „unter dem Vorbehalt des Widerrufs“ ausgesetzt worden sei, weil Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten seien. In

Mitteilung heißt es weiter, die zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens impliziere nicht, dass Spanien nicht mehr zur Übernahme

Klägerin bereit oder verpflichtet wäre. Vielmehr sei lediglich

Vollzug vorübergehend nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 6.4.2020 teilte die Beklagte erneut mit, dass die Vollziehung

Abschiebungsanordnung ausgesetzt worden sei. Diesem Schriftsatz waren Schreiben vom 2.4.2020 an den Bevollmächtigten

Klägerin sowie vom 6.4.2020 an die zuständige spanische Stelle ( Dublin-Unit ) beigefügt, wonach eine Überstellung

zeit nicht möglich sei, weil ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 2.4.2020 eingelegt worden sei. Randnummer 6 Am 12.8.2020 erklärte die Beklagte (Bundesamt), dass die Aussetzung

Vollziehung

Abschiebungsanordnung widerrufen worden sei. Diesem Schriftsatz waren in

Anlage ein entsprechendes Schreiben vom 11.8.2020 an den Bevollmächtigten

Klägerin sowie ein Schreiben an die zuständige Dublin-Unit in Spanien vom 12.8.2020 beigefügt, wonach die Aussetzung zum 11.8.2020 widerrufen worden und neues Fristende für die Überstellung nunmehr

11.2.2021 sei. Randnummer 7 Zur Begründung

Klage hat die Klägerin in

Folge geltend gemacht,

angefochtene Bescheid sei mit Ablauf

Überstellungsfrist am 2.7.2020 rechtswidrig geworden. Eine Verlängerung sei durch die „Unterbrechung im Hinblick auf die Corona-Krise“ nicht erfolgt.

Art. 27Abs.

4 Dublin III-VO diene nach seinem Sinn und Zweck dazu, effektiven Rechtsschutz hinsichtlich eines eingelegten Rechtsmittels zu gewährleisten. Eine von dem Abschluss eines konkreten Rechtsmittels losgelöste Aussetzung für den Fall einer allgemein fehlenden Möglichkeit

Überstellung sei weder dort noch in einer anderen Vorschrift

Dublin III-VO vorgesehen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 den Bescheid

Beklagten vom 3.1.2020 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat vorgetragen, die Aussetzung

Vollziehung

Abschiebungsanordnung aufgrund

Auswirkungen

Corona-Pandemie sei rechtmäßig erfolgt. Das Bundesamt sei angewiesen worden, ab dem 23.3.2020 alle Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland bis auf weiteres auszusetzen. Dadurch sei die Überstellungsfrist unterbrochen worden. Durch den Widerruf

Aussetzungsentscheidung sei die Frist neu in Gang gesetzt worden. In

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei geklärt, dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen gewesen sei, die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssten. Mit

Aufhebung

Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Verkehr sowie

Aufhebung

Reisewarnung für die Europäische Union sei auch

Überstellungsverkehr wiederaufzunehmen gewesen. Seit dem 15.6.2020 sei das Überstellungsverfahren schrittweise wieder aufgenommen worden. Somit sei

Widerruf

Aussetzungsentscheidung objektiv nachvollziehbar. Die erfolgte Fristunterbrechung sei auch mit dem nationalen Recht vereinbar. Die Aussetzung

Vollziehung

Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO sei generell geeignet gewesen, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen könnten, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung

Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder

Überprüfung auszusetzen. Die in Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO eröffnete Möglichkeit erweitere die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO zukomme. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit werde im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet. Regelungen des Asylgesetzes, insbesondere § 34a AsylG, schlössen eine behördliche Aussetzung nicht aus. Namentlich könnten auch bei einer rechtlich und tatsächlich möglichen Abschiebung Gründe vorliegen, die es rechtfertigten,

en Vollziehung etwa zur Sicherung

Effektivität gerichtlichen Rechtschutzes vorübergehend auszusetzen.

§ 34aAbs. 1 Satz 1 Asyl

G sehe hingegen nicht vor, die Abschiebungsanordnung aufzuheben, was eine endgültige gerichtliche Klärung verhindern würde. Die Fristunterbrechung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO setze dem nach nationalem Recht eröffneten weiten Handlungsspielraum durch unionsrechtliche Vorgaben gewisse Grenzen. Mindestvoraussetzung für eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO sei ein anhängiger Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung. Weitere Grenzen folgten aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits

Gewährung effektiven Rechtsschutzes und

Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates und andererseits dem Ziel

Vermeidung von Sekundärmigration. Hierbei seien auch die Ziele

Dublin III-VO zu berücksichtigen. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung dürfe jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an

Rechtmäßigkeit

Abschiebungsanordnung bestünden. Dann hätten die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtschutzes Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtschutzes erlaube eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssten, wenn diese die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen würden und auch sonst nicht rechtsmissbräuchlich seien. Wenn die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch möglichst rasch erfolgen solle, solle diese nach dem 5. Erwägungsgrund zur Dublin III-VO zugleich auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Insofern könne es

Beschleunigungsgrundsatz nicht rechtfertigen, die Funktionsfähigkeit des Dublin-Systems für einen bestimmten – hier den von den Einreiseverboten infolge

Corona-Pandemie betroffenen – Zeitraum vollständig außer Kraft zu setzen. Das würde die Interessen des unzuständigen Mitgliedstaats unzumutbar belasten. Im Übrigen sei das Interesse des Antragstellers an einem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang nicht rechtlich geschützt. Die Interessen des zuständigen Mitgliedstaates würden durch die Aussetzungsentscheidung ebenfalls nicht willkürlich verkannt. Dieser habe durch den Erlass von Einreisebeschränkungen mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Pflicht zur Aufnahme von Antragstellern innerhalb

sechsmonatigen Frist nicht nachkommen und an

Überstellung innerhalb von sechs Monaten bei entsprechender behördlicher Reaktion nicht festhalten wolle. Die Aussetzung sei auch aus sachlichen und technischen Erwägungen erfolgt. Zum Zeitpunkt

Aussetzung hätten aufgrund

erfolgten Grenzschließungen Zweifel an

Rechtmäßigkeit

Abschiebungsanordnung bestanden. Aufgrund

Corona-Pandemie habe nicht festgestanden, dass die Überstellung auch tatsächlich zeitnah hätte erfolgen können. Die durch die Corona-Pandemie hervorgerufene außerordentliche Lage und die dadurch ergriffenen Maßnahmen hätten einen sachlich tragfähigen, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Anlass für die Aussetzung

Vollziehung

Abschiebungsanordnung gebildet. Die Unterbrechungswirkung ergebe sich aus Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO. Dafür sei allein entscheidend, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung habe und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden könne. Eine Aussetzung

Vollziehung sei nicht nur für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglich. Dem Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO lasse sich nicht entnehmen, dass eine Vollziehung nur ausgesetzt werden dürfe, um eine gerichtliche Klärung

Rechtmäßigkeit

Überstellungsentscheidung zu ermöglichen und damit

Gewährung effektiven Rechtschutzes zu dienen. Die EU-Kommission habe sich in Bezug auf Überstellungsfristen nur dahingehend geäußert, dass

en Verstreichen nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO den Übergang

Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach sich ziehe. Sie gehe jedoch nicht darauf ein, ab welchem Zeitpunkt die Überstellungsfrist zu laufen beginne.

Art. 29Abs.

1 Dublin III-VO stelle unter Verweis auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO klar, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung die Überstellungsfrist unterbreche und diese erst ab dem Zeitpunkt

endgültigen Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu laufen beginne. Die Frage

Zulässigkeit einer Aussetzung

Vollziehung werde von

Dublin III-VO unionsrechtlich nicht einheitlich geregelt. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eröffne vielmehr den nationalen Gesetzgebern

Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine behördliche Aussetzungsentscheidung zuzulassen. Für die Europäische Kommission habe demgemäß kein Anlass bestanden, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Eine Rechtswidrigkeit

Aussetzung ergebe sich aufgrund

zeitlichen Begrenzung nicht.

Art. 27Abs.

4 Dublin III-VO bestimme durch die Formulierung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder

Überprüfung“ lediglich einen maximalen Zeitraum. Es sei nicht Voraussetzung, dass dieser Zeitraum voll ausgeschöpft werde. Da für das Bundesamt das genaue Ende

Einreiseverbote infolge

Corona-Pandemie im Zeitpunkt

Aussetzungsentscheidung nicht bekannt gewesen sei, sei die Aussetzung lediglich “bis auf weiteres” erklärt worden. Hierdurch sei zugleich das Spannungsverhältnis zwischen effektivem Rechtschutz und dem Beschleunigungsgrundsatz in

Weise aufgelöst worden, dass

effektive (behördliche) Rechtsschutz zunächst Vorrang genossen habe, aber nur so lange, wie dies aufgrund des vorübergehenden Abschiebungshindernisses notwendig gewesen sei. Die Annahme, dass die Aussetzung

Vollziehung zwingend darüber hinaus bis zum Abschluss des Klageverfahrens hätte erfolgen müssen, liefe dem Beschleunigungsgrundsatz gerade zuwider. Die Aussetzung

Vollziehbarkeit sei nicht nur zur Verhinderung des Ablaufs

Überstellungsfrist erfolgt, sondern, um dem aufgrund

Corona-Pandemie bestehenden Vollzugshindernis und

dadurch herbeigeführten vorübergehenden Rechtswidrigkeit

Abschiebungsanordnung Rechnung zu tragen. Randnummer 13 Im Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht

Klage entsprochen und den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 aufgehoben. In

Begründung heißt es, die darin enthaltene Abschiebungsanordnung sei aus heutiger Sicht rechtswidrig. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens

Klägerin sei gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs

Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Dieser Zuständigkeitswechsel begründe ein subjektives Recht. Spanien sei nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme verpflichtet. Die Zuständigkeit gehe auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb

Frist von sechs Monaten durchgeführt werde. Die sechsmonatige Überstellungsfrist sei hinsichtlich

Klägerin verstrichen. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO habe die Überstellung spätestens binnen sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder

endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe, zu erfolgen. Spanien sei am 2.1.2020 für die Prüfung des Asylbegehrens

Klägerin zuständig geworden, nachdem es auf das Übernahmeersuchen hin seine Zuständigkeit erklärt habe. Die sechsmonatige Überstellungsfrist sei daher nach dem Art. 42 lit. b Dublin III-VO am 2.7.2020 abgelaufen und durch das Schreiben des Bundesamtes an den Bevollmächtigten

Klägerin vom 2.4.2020 nicht unterbrochen worden. Zwar sei eine Entscheidung

zuständigen Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO grundsätzlich geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Eine Corona-bedingte Aussetzung von Abschiebungsanordnungen führe aber nicht zur Unterbrechung des Laufs

Überstellungsfrist. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig 3 vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris bewege sich eine behördliche Aussetzung

Vollziehung

Überstellungsentscheidung, die ausschließlich auf

tatsächlichen Unmöglichkeit

Überstellung aufgrund

wegen

COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruhe, nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen und die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) könne damit nicht die Aussetzung

Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Allein die tatsächliche Unmöglichkeit

Überstellung sei nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO Berücksichtigung gefunden habe, einzuschränken. Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO füge sich in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit

Überstellung innerhalb

Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zur Frage

Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. Das OVG Schleswig habe dazu zu Recht ausgeführt, die Frage, ob das Bundesamt die Vollziehung

Überstellungsentscheidung in Form

Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG allein aufgrund

durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten tatsächlichen Unmöglichkeit

Abschiebung in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und den sich daraus nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Folgen für die Überstellungsfrist habe aussetzen dürfen, könne bereits anhand des Wortlauts des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und

üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf

Grundlage

einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen könnten, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung

Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder

Überprüfung auszusetzen. Eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift setze voraus, dass diese zum Zwecke einer Prüfung

Überstellungsentscheidung in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung angeordnet werde. Erfolge die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit, wie sie sich infolge

als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergeben habe, ohne dass dies

rechtlichen Prüfung

Überstellungsentscheidung gedient habe, bewege sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) könne damit jedenfalls nicht die Aussetzung

Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lasse sich mit

Bezugnahme auf den Abschluss des Rechtsbehelfs oder

Überprüfung entnehmen, dass mit

mitgliedstaatlichen Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine rechtliche Prüfung

Überstellungsentscheidung verbunden sein müsse. Nach dem Wortlaut bestimme

Abschluss dieser Prüfung den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung

Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden könne. Ferner mache die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO („Rechtsmittel“) sowie dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV

Verordnung („Verfahrensgarantien“) deutlich, dass Ziel

Vorschrift die Gewährleistung

Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung

mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes sei. Bei

Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO sei neben dem Wortlaut und

systematischen Stellung insbesondere das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen. Dieses sei von einem Beschleunigungsgedanken geprägt,

mit

Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis stehe. Eine Aussetzung des Vollzugs

Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögere, könne demnach nur im Sinne

Gewährung effektiven Rechtsschutzes, also mit

Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung

Überstellungsentscheidung vorgenommen werden. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Zwar habe dieses ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen könne, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruhe, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen würden und auch sonst nicht missbräuchlich seien. 4 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 Jedoch sei auch in diesen Fällen die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt. Das ergebe sich aus dem Zusammenhang

Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, das die Aussetzung ebenfalls nur vor dem Hintergrund

Gewährung wirksamen Rechtsschutzes für die Betroffenen zugelassen habe. Die praktische Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer Überstellung sei aber grundsätzlich von

Frage nach

aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung

Überstellungsentscheidung zu trennen.

Art. 29Abs.

1 UAbs. 1 Dublin III-VO regele, dass die Überstellung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d Dublin III-VO in den zuständigen Mitgliedstaat erfolge, sobald dies praktisch möglich sei und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder

endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung habe. Insoweit trenne Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO mit Blick auf den Beginn

Überstellungsfrist die Frage nach

tatsächlichen Möglichkeit

Überstellung von

Frage

aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung

Überstellungsentscheidung. Außerdem ergebe sich aus dieser Vorschrift deutlich, dass die Überstellungsfrist unabhängig von

praktischen Möglichkeit

Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder

endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung habe, ende. Anderes gelte ausschließlich in einigen Fällen, in denen

Adressat

Überstellungsentscheidung die Unmöglichkeit

Überstellung selbst verschuldet habe. Diese Fälle seien jedoch in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich geregelt. Dieses Normverständnis werde durch die Verlautbarung

Europäischen Kommission vom 17.4.2020 gestützt. Diese habe ausgeführt, dass keine Bestimmung

Verordnung es erlaube, in einer Situation wie

, die sich aus

COVID-19-Pandemie ergebe, von

Regelung zum Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen. 5 vgl. dazu Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung

einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich

Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12

(16)vgl. dazu Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung

einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich

Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12

(16)Zwar verhalte die Kommission sich insoweit nicht ausdrücklich zu

Frage, ob die sich aufgrund

COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtige. Sie beziehe jedoch auch gerade eine Aussetzung

Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit

sich infolge

Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Unterbrechung

Überstellungsfrist und einem verzögerten Zuständigkeitsübergang (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in keiner Weise in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang in Folge

COVID-19-Pandemie ein. Die im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit

Überstellung innerhalb

Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bisher ergangene obergerichtliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststehe, dass innerhalb

Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden könne, es

dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebiete, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit

Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang nach dem Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auszugehen. Diese Rechtsprechung sei zwar zur Frage einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangen. Ihr sei jedoch die Aussage zu entnehmen, dass allein die tatsächliche Unmöglichkeit

Überstellung nicht geeignet sei, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz einzuschränken. Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund dieser vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit

Überstellung getroffen und gerade nicht durch eine rechtliche Prüfung

Überstellungsentscheidung, beispielsweise wegen einer unklaren Rechts- oder Tatsachenfrage, veranlasst worden sei. Demnach sei davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens

Klägerin wegen Ablaufs

Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen sei. Randnummer 14 Die Beklagte hat mit Eingang vom 25.11.2020 die Zulassung

Berufung gegen das ihr am 27.10.2020 zugestellte Urteil beantragt. II. Randnummer 15

nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag

Beklagten auf Zulassung

Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2020 – 5 K 52/20 –, mit dem

Klage

Klägerin auf Aufhebung des ihr Begehren auf internationalen Schutz (§§ 3, 4 AsylG) als unzulässig ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 3.1.2020 entsprochen worden ist, ist auch sonst zulässig, in

Sache aber unbegründet. Randnummer 16 Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) in

Antragsbegründung vom 25.11.2020 rechtfertigt nicht die beantragte Zulassung des Rechtsmittels wegen

darin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung

Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 6 vgl. zu den diesbezüglich nach § 78 Abs. 4 AsylG geltenden Anforderungen auch an die Darlegung im Falle

Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, <Gruppenverfolgung Kurden in

Türkischen Republik>, beide bei Juris vgl. zu den diesbezüglich nach § 78 Abs. 4 AsylG geltenden Anforderungen auch an die Darlegung im Falle

Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, <Gruppenverfolgung Kurden in

Türkischen Republik>, beide bei Juris Randnummer 17 Zunächst ist festzuhalten, dass die einleitende Bemerkung, die durch den Fall aufgeworfene Frage sei (auch) „obergerichtlich“ noch nicht beantwortet, schon nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils so nicht richtig ist. Insofern kann auf den darin angesprochenen Beschluss des OVG Schleswig vom Juli 2020 Bezug genommen werden. Dass es sich dabei im Ergebnis um eine die von

Beklagten auch dagegen angestrebte Berufung nicht zulassende Entscheidung handelt, bei

das Gericht davon ausgegangen ist, dass die durch diese Fallkonstellation aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit

Auslegung

Art. 27

und 29 Dublin III-VO bereits anhand des Wortlauts

Normen mit den üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf

Grundlage

einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres beantwortet werden können, ändert nichts daran, dass es sich dabei um ein „obergerichtliches“ Erkenntnis handelt. Die unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs (EuGH) geäußerte Kritik

Beklagten an

erstinstanzlichen Entscheidung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass „das Regelungswerk zum Dublin-Verfahren nicht eindeutig abschließend bzw. aus sich heraus auslegbar“ sei und „in mehrerlei Hinsicht unionsrechtliche Zweifelsfragen aufwirft“, kann nicht nachvollzogen werden. Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist gerade das „Ergebnis“ einer solchen Auslegung. Dass den von

Beklagten angeführten Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 2018 7 vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 – Rs. C-360/16 –, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat,

eine Überstellung vorgenommen hatte, und – beispielsweise – zur Befugnis

Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt

Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das „Rechtsmittel“ gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 „AsylG“ 2008) vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 – Rs. C-360/16 –, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat,

eine Überstellung vorgenommen hatte, und – beispielsweise – zur Befugnis

Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt

Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das „Rechtsmittel“ gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 „AsylG“ 2008) und 2017 8 vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 – Rs. C-201/16 –, NVwZ 2018, 43, zum Umfang

gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen „Rechtsmittel“ sowie zu den Folgen

Nichteinhaltung

Frist für die Überstellung und den Übergang

Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 – Rs. C-670/16 –, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung

Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang

gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 – Rs. C-201/16 –, NVwZ 2018, 43, zum Umfang

gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen „Rechtsmittel“ sowie zu den Folgen

Nichteinhaltung

Frist für die Überstellung und den Übergang

Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 – Rs. C-670/16 –, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung

Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang

gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) schon vom Zeitpunkt her keine Aussagen zur gemeinschaftsrechtlichen Behandlung

Auswirkungen

seinerzeit nicht vorherzusehenden Corona-Pandemie entnommen werden können, bedarf keiner Vertiefung. Sie betrafen andere Themen und ihnen lassen sich daher keine Rückschlüsse für die hier zur Rede stehende Auslegungsfrage entnehmen. Randnummer 18

geltend gemachte Zulassungsgrund

grundsätzlichen Bedeutung

Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft,

en Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Randnummer 19

rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts beziehungsweise des von ihm in Bezug genommenen OVG Schleswig ist auch vor dem Hintergrund des sehr umfangreichen Antragsvorbringens

Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2020 zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag

Klägerin wegen des Ablaufs

Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen ist, und hat den angefochtenen Bescheid

Beklagten vom 3.1.2020, mit dem die Abschiebung

Klägerin in das nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ursprünglich für Entscheidung über ihr Schutzgesuch zuständige Spanien angeordnet worden war, zu Recht aufgehoben. Randnummer 20 Aus Sicht

Beklagten wirft die Sache mehrere in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragen auf, nämlich im Einzelnen, Randnummer 21 „ob das Risiko einer nicht in den Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates fallenden und durch eine völlig atypische Sonderkonstellation begründeten Unmöglichkeit

Überstellung nach

Systematik

Dublin III-VO in die Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats fällt, Randnummer 22 sowie Randnummer 23 ob die infolge

Corona-Pandemie faktisch generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs nicht bereits für sich in entsprechender Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO die Unterbrechung

Überstellungsfrist bewirkt hat, weil – dabei gerade durch das Zusammenwirken des Handelns

Mitgliedstaaten – faktisch eine generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs bestand und damit Überstellungen praktisch nicht mehr möglich waren (und teilweise noch sind), aber nach

Dublin-VO dem überstellenden Staat stets in tatsächlicher Hinsicht (zumindest) ein zusammenhängender 6-Monatszeitraum für den Überstellungsvollzug zur Verfügung stehen soll (vgl. bereits EuGH vom 29.01.2009 - Rs. C-19/18 <Petrosian>), Randnummer 24 und falls diese Frage zu verneinen ist, Randnummer 25 ob die Corona-Pandemie und die hierauf – insb. in Form von Aus-/Einreisesperren und

unionsweit faktischen Aussetzung des Dublin-Überstellungsverfahrens – gezeigten Reaktionen in

Europäischen Union das Bundesamt i.S.d. Art. 27 Abs. 3 bzw. 4 Dublin III-VO berechtig(t)en, die Überstellungsentscheidung auszusetzen, mit

Folge, dass damit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde, d.h. ob die behördlich entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Vollzugsaussetzung im Sinn

BVerwG-Rechtsprechung (Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 - juris) aufgrund sachgerechter Erwägungen erfolgt ist, Randnummer 26 ferner, Randnummer 27 ob auch eine behördlich ausdrücklich nur „bis auf Weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“ entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Aussetzung den Rahmen

Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO wahrt oder dieser stets eine zwingend bis zum Abschluss des maßgeblichen Rechtsbehelfs angeordnete und andauernde Aussetzungswirkung hinsichtlich

Überstellungsentscheidung fordert.“ Randnummer 28 Diese Fragen betreffen in unterschiedlich komplizierten Formulierungen letztlich immer dieselbe Rechtsfrage, ob die den tatsächlichen Gegebenheiten im Jahre 2020, die zeitweilig eine Durchführung

zuvor ausgesprochenen Abschiebungsanordnung unmöglich machten, geschuldete Entscheidung einer „vorläufigen“ Aussetzung

Vollziehung

Maßnahme unter Rückgriff auf die nationale verwaltungsprozessuale Regelung im § 80 Abs. 4 VwGO rechtlich zur Folge hatte, dass die zum Zwecke

Beschleunigung des auf die frühzeitige Klärung

Entscheidungszuständigkeit zielende Regelung zur maximalen Überstellungsfrist im einschlägigen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO unterbrochen wurde und daher – hier bezogen auf den Fall

Klägerin – nicht am 2.7.2020 abgelaufen ist. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil am Maßstab des insoweit einschlägigen Art. 27 Dublin III-VO zu Recht verneint. Auf die ausführliche Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die erste aufgeworfene Frage nach

Risikosphäre (

Beklagten) – unschwer – zu bejahen ist. Dass im Sinne

zweiten Frage, was sich im Übrigen nach dem Vortrag

Beklagten selbst „zunächst aufdrängt“, nicht von einer sogar „automatischen“ Aussetzung von Überstellungsfristen und dem Nichteintritt

im Art. 29 Dublin III-VO vorgesehenen Folge ihres „fruchtlosen“ Verstreichens im Sinne eines Zuständigkeitswechsels infolge einer faktischen Unmöglichkeit des Vollzugs

Abschiebungsanordnung ausgegangen werden kann, folgt ebenfalls aus dem gemeinschaftsrechtlichen Regelwerk. Dieses zielt in seiner Gesamtheit darauf, sicherzustellen, dass

Schutzsuchende innerhalb einer angemessenen Frist im europäischen Rechtsraum eine Sachentscheidung über die Berechtigung seines Gesuchs erhält. Ist dies nicht innerhalb

Regularien für die Zuständigkeitsbestimmung zu gewährleisten, obliegt diese Entscheidung dem Mitgliedstaat, in dem

oder die Schutzsuchende den Antrag gestellt hat. Gerade im Hinblick auf dieses berechtigte Anliegen ändert es nichts, dass sich das im Erwägungsgrund 2 zur Dublin III-VO als Zielvorstellung genannte „gemeinsame europäische Asylsystem“ in

Umsetzung

zeit, etwa bei

Behandlung

sogenannten Sekundärmigration, zahlreichen nicht nur pandemiebedingten Hindernissen gegenübersieht. Die im Verhältnis zur zweiten Frage formulierte erste Alternativfrage stellt sich nicht. Die Beklagte (Bundesamt) mag nach dem nationalen Recht objektiv berechtigt gewesen sein, die „Überstellungsentscheidung“ – beziehungsweise

en Vollzug – pandemiebedingt „rechtmäßig auszusetzen“ (§ 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO). Dass dies – und zwar unabhängig von

Formulierung

Entscheidung im Sinne

zweiten Alternativfrage – nicht die aus ihrer Sicht damit verbundenen Rechtsfolgen mit Blick auf den Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO im Sinne eines Neubeginns

Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt auslöste, hat das Verwaltungsgericht überzeugend und richtig begründet. Randnummer 29

sich damit sehr umfangreich kritisch auseinandersetzende Sachvortrag in

Antragsbegründung vom 25.11.2020 rechtfertigt von daher nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung

Sache im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und daher nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen sind nicht (weiter) klärungsbedürftig. Ein

artiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfene Rechtsfragen auf

Grundlage

bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe

üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können. 9 vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris <Verneinung einer Gruppenverfolgung/Kurden in

Türkei>, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416 vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris <Verneinung einer Gruppenverfolgung/Kurden in

Türkei>, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416 Das gilt auch, wenn – wie hier, soweit ersichtlich – zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N. Die von

Beklagten zu

Thematik formulierten, zuvor wiedergegebenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer auf dieser Grundlage im Sinne

Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Randnummer 30 Dieses hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die aus Anlass

Corona-Pandemie beziehungsweise

sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei

Durchsetzung

Abschiebungsanordnung (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a AsylG) vom Januar 2020 im April 2020 gegenüber

Klägerin erklärte Aussetzungsentscheidung

Beklagten (§ 80 Abs. 4 VwGO) nicht zu einer Unterbrechung

Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) geführt hat, so dass diese Frist – bezogen auf den Zeitpunkt

Annahme des Überstellungsersuchens durch Spanien am 2.1.2020 am 2.7.2020 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Sachentscheidung über den Antrag

Klägerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen ist. Randnummer 31 Mit dem Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon auszugehen, dass die von

Beklagten für ihre gegensätzliche Rechtsansicht angeführte Vorschrift des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO keine andere Beurteilung rechtfertigen kann. Allein eine nicht in

Sphäre des/

Schutzsuchenden begründete, hier letztlich auf „höherer Gewalt“ beruhende tatsächliche Unmöglichkeit

Überstellung in den ursprünglich zuständigen Staat, hier konkret Spanien nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, ist nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 Abs. 1 Dublin III-VO Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art 27 Abs. 4 Dublin III-VO, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die national zuständigen Behörden „beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung

Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder

Überprüfung auszusetzen“ . Diese Formulierung und vor allem

normative Kontext machen unschwer erkennbar deutlich, dass

Verordnungsgeber eine solche Verlängerung beziehungsweise gar Unterbrechung

maximalen Überstellungsfristen danach nur im Zusammenhang mit

Intention

Ermöglichung einer rechtlichen Überprüfung

Rechtmäßigkeit

Abschiebungsanordnung im Einzelfall vor

en Vollzug zulassen wollte und ansonsten dem Prinzip einer zeitnahen abschließenden Zuständigkeitsbestimmung unter den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Dem Art. 27 Abs. 4 Dublin II-VO kann daher weder vom Wortlaut noch vom systematischen Regelungszusammenhang entnommen werden, dass dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Befugnis an die Hand gegeben werden sollte, um eine davon abweichende Risikofolgenregelung bei einer nicht vom Schutzsuchenden zu vertretenden und auch nicht mit

Einlegung von Rechtsbehelfen durch ihn im Zusammenhang stehenden objektiven Unmöglichkeit

Durchführung einer Abschiebung mit Wirkung auch für die Klärung

inhaltlichen Berechtigung seines Schutzgesuchs am Maßstab

§§ 3, 4 Asyl

G, 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorzunehmen. Dass auch die Beklagte den sich aus den seinerzeit im Zuge

Bekämpfung

Corona-Pandemie von vielen europäischen Staaten angeordneten Einreisebeschränkungen Zwängen unterlag, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Solche außerhalb

Einflusssphäre

Beteiligten liegenden Umstände werden vom Art. 27 Dublin III-VO nicht erfasst. 11 vgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris vgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris Die Fristenregelung im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO dient

zeitnahen Feststellung des für die Sachentscheidung zuständigen Mitgliedstaats. Randnummer 32 Zusammengefasst erfolgte die hier in Rede stehende Anordnung des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen gegen die Abschiebungsanordnung auf

Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO offensichtlich und letztlich auch unstreitig nicht mit

Intention einer Gewährleistung eines effektiveren (inländischen) Rechtsschutzes für die Schutz suchende Klägerin, sondern ausschließlich aus allgemeinen Erwägungen, hier mit Blick auf durch die 2020 auch in Europa grassierende Pandemie vorübergehend aufgetretenen Hindernisse für die Vollziehung

Anordnung nach § 34a AsylG. Daher handelt es sich nicht um einen Fall

aufschiebenden Wirkung im Verständnis des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, für den

Art. 29Abs.

1 Satz 1 Dublin III-VO ein Hinausschieben des Beginns

Überstellungsfristen vorsieht. Ob und inwieweit die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage einer Ermessenreduzierung bei

Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach dem Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bei absehbarer Unmöglichkeit einer Überstellung im Einzelfall 12 vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, NVwZ-RR 2018, 373 (Leitsatz), allgemein zur Möglichkeit von Rücküberstellungen nach Ungarn auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156 (Leitsatz) vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, NVwZ-RR 2018, 373 (Leitsatz), allgemein zur Möglichkeit von Rücküberstellungen nach Ungarn auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156 (Leitsatz) und eine Verlautbarung

Europäischen Kommission vom 17.4.2020 – insoweit konkret zur Pandemie-Lage 13 vgl. Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung

einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich

Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17.4.2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12

(16)vgl. Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung

einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich

Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17.4.2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12

(16)– zu dem Zeitpunkt die überzeugend begründete Ansicht des Verwaltungsgerichts (zusätzlich) stützen oder nicht, muss nicht weiter vertieft werden. Dass sie ihr entgegenstehen, macht auch die Beklagte nicht geltend. Die Kommission hat darin zum Ausdruck gebracht, dass die sich aus

COVID-19-Pandemie ergebende Situation, von

Europa in seiner Gesamtheit betroffen ist, als solche keine Abweichungen bei

Handhabung des Fristenregimes

Dublin III-VO zulässt. Randnummer 33 Dass diesem Rechtsverständnis auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von

Beklagten angeführte Urteil vom Januar 2019, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 nicht entgegensteht, ist in dem erstinstanzlichen Urteil beziehungsweise in

dort insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Schleswig überzeugend dargelegt.

im ersten Leitsatz in dieser Allgemeinheit hinsichtlich des Verweises auf das Erfordernis „sachlich vertretbarer Erwägungen“ ohne Berücksichtigung des dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalts zumindest zu Missverständnissen Anlass gebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar zum einen zu entnehmen, dass – was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt – trotz

fehlenden Bezugnahme in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO auch auf den Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO

artige behördliche Aussetzungsentscheidungen nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht generell ungeeignet sind, im Einzelfall eine Unterbrechung

Überstellungsfrist zu bewirken. Zum anderen macht aber

dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt ganz deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Art. 27 Dublin III-VO fallbezogen das Rechtsschutzbegehren des die Überprüfung

Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in seinem Fall suchenden Asylbewerbers im Blick hatte. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO war im konkreten Fall auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen worden, das sich mit

unter Bezugnahme auf den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde eines Asylbewerbers gegen einen seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückweisenden Beschluss des VG Greifswald wandte,

durch einen Richter auf Zeit getroffen worden war. Unmittelbarer kann

rechtliche Zusammenhang dieser Vollzugsaussetzung mit dem Ziel einer rechtlichen Überprüfung

Abschiebungsanordnung aus Anlass des Rechtsschutzersuchens des Adressaten nicht mehr sein. Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt, in dem eine ganz andere, davon völlig unabhängige, wenn nicht gar gegenläufige Motivation im Sinne einer Vermeidung des Fristablaufs wegen objektiver allgemeiner Vollstreckungshindernisse zugrunde lag, nichts zu tun.

geschilderte Fall zeigt im Übrigen auch deutlich, dass die hier vertretene Auffassung mitnichten zur Folge hat, dass – wie die Beklagte unter Hinweis auf ein vorläufiges Erkenntnis des VG Düsseldorf 15 vgl. die zitierte, wohl nicht veröffentlichte Entscheidung VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2020 – 22 L 701/20.A – vgl. die zitierte, wohl nicht veröffentlichte Entscheidung VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2020 – 22 L 701/20.A – vorträgt – Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO „in weitem Maße seine praktische Wirksamkeit verliert“. Sie gewährleistet aber, dass die Dauer bis zu einer Sachentscheidung über das Anliegen

Betroffenen nicht von

durch niemand zu beeinflussenden und vorherzusagenden Dauer

pandemiebedingten Unmöglichkeit

Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat beziehungsweise einer dadurch veranlassten Aussetzungsentscheidung abhängig gemacht wird. Letzteres wäre sicher nicht im „Sinne des Erfinders“ des Dublin-Regelwerks, wie sie in den vorgeschalteten Erwägungsgründen dargestellt sind. Die Regelungen dienen im Ergebnis nicht nur

zeitnahen Klärung von Zuständigkeiten sondern sollen auch eine zeitnahe Entscheidung in

Sache über den gestellten Antrag gewährleisten. Die Fristenvorgabe im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO soll verhindern, dass über Asylbegehren monate- oder sogar jahrelang nicht entschieden wird und eine Durchbrechung des darin zum Ausdruck kommenden Anliegens

Verfahrensbeschleunigung lässt

Art. 27

Dublin III-VO nur aus Gründen

Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch den ersuchenden Staat zu.

Beschleunigungsgrundsatz ist ein wesentlicher Aspekt

insgesamt auf effektiven Flüchtlingsschutz zielenden Dublin III-VO, 16 vgl. hierzu etwa den vorangestellten 5. Erwägungsgrund des Normgebers, wonach „eine solche Formel <für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats> auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren“ <sollte> und „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen <sollte>, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung

Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“ vgl. hierzu etwa den vorangestellten 5. Erwägungsgrund des Normgebers, wonach „eine solche Formel <für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats> auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren“ <sollte> und „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen <sollte>, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung

Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“

im Zusammenhang mit den Überstellungsfristen insoweit zum Tragen kommt, als diese nur aus besonders geregelten, insbesondere aus Gründen des Rechtsschutzes verlängert oder unterbrochen werden dürfen. 17 vgl. dazu Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, dort insbesondere auch in kritischer Auseinandersetzung mit den in Mitteilungen des Bundesamts zur Aussetzung vom 18.3.2020 angeführten „gesundheitspolitischen Erwägungen“ vgl. dazu Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, dort insbesondere auch in kritischer Auseinandersetzung mit den in Mitteilungen des Bundesamts zur Aussetzung vom 18.3.2020 angeführten „gesundheitspolitischen Erwägungen“ Randnummer 34 Vor dem Hintergrund zeitigt eine Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO im Einzelfall aber nur dann mit Blick auf die Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) aussetzende Wirkung, wenn sie im Zusammenhang mit

Prüfung eines „Rechtsmittels“ des Asylantragstellers (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) getroffen wird, nicht hingegen wenn sie – wie hier – auf ein Hinausschieben des Zuständigkeitsübergangs aus ganz anderen allgemeinen, hiermit nicht in Zusammenhang zu bringenden Gründen zielt. Dabei fehlt auch erkennbar die Bezogenheit auf den Zeitpunkt des „Abschlusses eines Rechtsbehelfs“ oder einer „Überprüfung“ im Sinne

Vorschrift, zumal die Aussetzung nicht dazu diente,

Klägerin effektiven Rechtsschutz in Deutschland zu gewährleisten. 18 vgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs „Überprüfung“ unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen

Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller – nicht die Behörde – angestrengt werden muss vgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs „Überprüfung“ unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen

Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller – nicht die Behörde – angestrengt werden muss Vorliegend geht es daher gerade nicht um eine Klärung von Zweifeln an

Rechtmäßigkeit

Abschiebungsanordnung. 19 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 1 C 6.16 –, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns

Überstellungsfrist nach dem Ende

aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 1 C 6.16 –, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns

Überstellungsfrist nach dem Ende

aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO Randnummer 35 Eine von

Beklagten – konkret am Beispiel von Polen – angesprochene generelle pandemiebedingte Verweigerung des Einverständnisses des zuständigen Mitgliedstaats zu (allen) Überstellungen von Schutzsuchenden in sein Hoheitsgebiet ist in dem Zusammenhang mit einer Weigerung zur „Annahme des Übernahmegesuchs“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO gleichzusetzen. In solchen Fällen beziehungsweise in allen Fällen

Unmöglichkeit des Vollzugs

Regeln des Dublin-Regimes, in denen

Asylsuchende keinerlei Einfluss auf den Ausschluss

Rückführungsmöglichkeit nimmt, wird auch nicht eine „Weiterwanderung“ zu Unrecht prämiert und diesem auch keine ungewünschte Möglichkeit eröffnet, sich seinen zuständigen Mitgliedstaat „auszusuchen“. Er ist in gewissem Maße – wie angesichts

Pandemie die Mitgliedstaaten insgesamt – „Opfer

Verhältnisse“, auch wenn ihm das Ergebnis gegenüber

Überstellung vorzugswürdig erscheinen mag. Randnummer 36 In dem Zusammenhang sei hier nur am Rande erwähnt, dass die in ihrem Vortrag ehrliche Klägerin nicht deshalb nicht nach Spanien, sondern in Deutschland bleiben möchte, weil sie hier in

Vergangenheit über Jahre legal gelebt und hier auch Familienangehörige hat. Ob diesen Anliegen im Ergebnis in

Sache auf

Grundlage

geltenden Gesetzeslage Rechnung getragen werden kann, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Randnummer 37 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 39

Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,

für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) 2 ) vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 – 7994108-451 – 3 ) vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris 4 ) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 5 ) vgl. dazu Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung

einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich

Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12

(16)6 ) vgl. zu den diesbezüglich nach § 78 Abs. 4 AsylG geltenden Anforderungen auch an die Darlegung im Falle

Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, <Gruppenverfolgung Kurden in

Türkischen Republik>, beide bei Juris 7) vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 – Rs. C-360/16 –, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat,

eine Überstellung vorgenommen hatte, und – beispielsweise – zur Befugnis

Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt

Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das „Rechtsmittel“ gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 „AsylG“ 2008) 8) vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 – Rs. C-201/16 –, NVwZ 2018, 43, zum Umfang

gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen „Rechtsmittel“ sowie zu den Folgen

Nichteinhaltung

Frist für die Überstellung und den Übergang

Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 – Rs. C-670/16 –, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung

Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang

gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) 9) vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris <Verneinung einer Gruppenverfolgung/Kurden in

Türkei>, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416 10) vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N. 11) vgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris 12) vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, NVwZ-RR 2018, 373 (Leitsatz), allgemein zur Möglichkeit von Rücküberstellungen nach Ungarn auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156 (Leitsatz) 13) vgl. Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung

einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich

Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17.4.2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12

(16)14) vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 15) vgl. die zitierte, wohl nicht veröffentlichte Entscheidung VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2020 – 22 L 701/20.A – 16) vgl. hierzu etwa den vorangestellten 5. Erwägungsgrund des Normgebers, wonach „eine solche Formel <für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats> auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren“ <sollte> und „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen <sollte>, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung

Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“ 17) vgl. dazu Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, dort insbesondere auch in kritischer Auseinandersetzung mit den in Mitteilungen des Bundesamts zur Aussetzung vom 18.3.2020 angeführten „gesundheitspolitischen Erwägungen“ 18) vgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs „Überprüfung“ unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen

Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller – nicht die Behörde – angestrengt werden muss 19) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 1 C 6.16 –, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns

Überstellungsfrist nach dem Ende

aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.