Überstellungsfrist durch coronabedingte Aussetzung
Vollziehung einer Abschiebungsanordnung; Zulassungsgrund
grundsätzlichen Bedeutung Leitsatz 1. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft,
en Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ein
artiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Rechtsfragen auf
Grundlage
bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe
anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können (ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in
Türkei). Das gilt auch, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150). (Rn.18) 2. Die aus Anlass
Corona-Pandemie beziehungsweise
sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei
Durchsetzung von Abschiebungsanordnungen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a AsylG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärten Aussetzungsentscheidungen (§ 80 Abs. 4 VwGO) haben nicht zu einer Unterbrechung
Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)) geführt. (Rn.30) 3. Aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des Art 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013), wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die national zuständigen Behörden „beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung
Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder
Überprüfung auszusetzen“, wird deutlich, dass
Verordnungsgeber eine solche Verlängerung beziehungsweise gar Unterbrechung
maximalen Überstellungsfristen nur im Zusammenhang mit
Intention
Ermöglichung einer rechtlichen Überprüfung
Rechtmäßigkeit
Abschiebungsanordnung im Einzelfall vor
en Vollzug zulassen wollte und ansonsten dem Prinzip einer zeitnahen abschließenden Zuständigkeitsbestimmung unter den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)). (Rn.31) 4. Auch im Zuge
Bekämpfung
Corona-Pandemie von vielen europäischen Staaten angeordneten Einreisebeschränkungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Solche außerhalb
Einflusssphäre
Beteiligten liegenden Umstände werden vom Art. 27 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht erfasst. (Rn.31) 5. Die Fristvorgabe im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) soll verhindern, dass über Asylbegehren monate- oder sogar jahrelang nicht entschieden wird und eine Durchbrechung des darin zum Ausdruck kommenden Anliegens
Verfahrensbeschleunigung lässt
Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nur aus Gründen
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch den ersuchenden Staat zu. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. Oktober 2020, 5 K 52/20, Urteil Tenor
Antrag
Beklagten auf Zulassung
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2020 – 5 K 52/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gründe I. Randnummer 1 Die 1971 in Beirut geborene Klägerin ist libanesische Staatsangehörige, Araberin und sunnitischen Glaubens. Sie reiste im Oktober 2019 mit einem von
spanischen Botschaft in Beirut ausgestellten Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte hier einen Asylantrag und machte geltend, ihr Bruder und ihre Schwester lebten im Saarland. Sie selbst habe sich auch von 1992 bis 1996 in Deutschland aufgehalten, sei hier mit einem Cousin verheiratet gewesen und habe eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Vor 25 Jahren habe sie sich scheiden lassen und ihr zwischenzeitlich verstorbener Vater habe nicht gewollt, dass sie allein nach Deutschland zurückkehre. Die Lebensumstände im Libanon seien zurzeit sehr schwierig. Sie sei von
Arbeit entlassen worden. Anfang Oktober sei sie nach Spanien gereist, habe sich drei Tage in Barcelona aufgehalten, sei anschließend weiter nach Berlin und dann von da nach Luxemburg geflogen. Dort habe ihre Cousine sie am Flughafen abgeholt. Es sei von Anfang an ihr Ziel gewesen, wieder nach Deutschland zu kommen. Sie wünsche sich, hier aufgenommen zu werden, weil sie schon einmal hier gelebt habe.
1967 geborene Bruder H... ... A. lebe bereits seit 30 Jahren in Deutschland. Ihre Schwester W... A. sei hier mit einem Syrer verheiratet und „habe eine Anerkennung erhalten“. Randnummer 2 Auf ein Übernahmeersuchen nach
Dublin III-VO erklärten die spanischen Behörden im Januar ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages
Klägerin nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. 1 vgl. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) vgl. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) In
Akte des Bundesamts wurden
2.1.2020 als Datum des Zuständigkeitsübergangs und
2.7.2020 für das Ende
Überstellungsfrist notiert. Randnummer 3 Daraufhin lehnte die Beklagte im Januar 2020 den Asylantrag
Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und ordnete ihre Abschiebung nach Spanien an. 2 vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 – 7994108-451 – vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 – 7994108-451 – In
Begründung heißt es,
Asylantrag sei unzulässig, weil Spanien für dessen Behandlung zuständig sei. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dem § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Insbesondere
Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgelegten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.
Klägerin drohe in Spanien nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Dem Bundesamt lägen keine Erkenntnisse vor, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und
Aufnahmebedingungen bestünden. Das spanische Innenministerium habe bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein Asylverfahren in Spanien fortsetzen oder einen neuen Asylantrag stellen könnten. Ebenso fehlten Gründe für die Annahme, dass bei einer Abschiebung
Klägerin eine Verletzung des Art. 4
EU-Grundrechtecharta (EuGrC) vorliege. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, Deutschland sei ihr Zielland gewesen, müsse sie sich darauf verweisen lassen, dass man sich innerhalb des Hoheitsgebietes
Dublin-Mitgliedstaaten das Land, welches den Asylantrag prüfen solle, nicht auswählen könne. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die sich in Deutschland aufhaltenden Geschwister
Klägerin seien keine Familienangehörigen nach Art. 2 g)
Dublin III-VO. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin im Januar 2020 Klage erhoben. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 24.3.2020 teilte die Beklagte mit, dass im Hinblick auf die „Corona-Krise“ die Vollziehung
Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO „unter dem Vorbehalt des Widerrufs“ ausgesetzt worden sei, weil Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten seien. In
Mitteilung heißt es weiter, die zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens impliziere nicht, dass Spanien nicht mehr zur Übernahme
Klägerin bereit oder verpflichtet wäre. Vielmehr sei lediglich
Vollzug vorübergehend nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 6.4.2020 teilte die Beklagte erneut mit, dass die Vollziehung
Abschiebungsanordnung ausgesetzt worden sei. Diesem Schriftsatz waren Schreiben vom 2.4.2020 an den Bevollmächtigten
Klägerin sowie vom 6.4.2020 an die zuständige spanische Stelle ( Dublin-Unit ) beigefügt, wonach eine Überstellung
zeit nicht möglich sei, weil ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 2.4.2020 eingelegt worden sei. Randnummer 6 Am 12.8.2020 erklärte die Beklagte (Bundesamt), dass die Aussetzung
Vollziehung
Abschiebungsanordnung widerrufen worden sei. Diesem Schriftsatz waren in
Anlage ein entsprechendes Schreiben vom 11.8.2020 an den Bevollmächtigten
Klägerin sowie ein Schreiben an die zuständige Dublin-Unit in Spanien vom 12.8.2020 beigefügt, wonach die Aussetzung zum 11.8.2020 widerrufen worden und neues Fristende für die Überstellung nunmehr
11.2.2021 sei. Randnummer 7 Zur Begründung
Klage hat die Klägerin in
Folge geltend gemacht,
angefochtene Bescheid sei mit Ablauf
Überstellungsfrist am 2.7.2020 rechtswidrig geworden. Eine Verlängerung sei durch die „Unterbrechung im Hinblick auf die Corona-Krise“ nicht erfolgt.
4 Dublin III-VO diene nach seinem Sinn und Zweck dazu, effektiven Rechtsschutz hinsichtlich eines eingelegten Rechtsmittels zu gewährleisten. Eine von dem Abschluss eines konkreten Rechtsmittels losgelöste Aussetzung für den Fall einer allgemein fehlenden Möglichkeit
Überstellung sei weder dort noch in einer anderen Vorschrift
Dublin III-VO vorgesehen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 den Bescheid
Beklagten vom 3.1.2020 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat vorgetragen, die Aussetzung
Vollziehung
Abschiebungsanordnung aufgrund
Auswirkungen
Corona-Pandemie sei rechtmäßig erfolgt. Das Bundesamt sei angewiesen worden, ab dem 23.3.2020 alle Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland bis auf weiteres auszusetzen. Dadurch sei die Überstellungsfrist unterbrochen worden. Durch den Widerruf
Aussetzungsentscheidung sei die Frist neu in Gang gesetzt worden. In
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei geklärt, dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen gewesen sei, die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssten. Mit
Aufhebung
Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Verkehr sowie
Aufhebung
Reisewarnung für die Europäische Union sei auch
Überstellungsverkehr wiederaufzunehmen gewesen. Seit dem 15.6.2020 sei das Überstellungsverfahren schrittweise wieder aufgenommen worden. Somit sei
Widerruf
Aussetzungsentscheidung objektiv nachvollziehbar. Die erfolgte Fristunterbrechung sei auch mit dem nationalen Recht vereinbar. Die Aussetzung
Vollziehung
Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO sei generell geeignet gewesen, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen könnten, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung
Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder
Überprüfung auszusetzen. Die in Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO eröffnete Möglichkeit erweitere die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO zukomme. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit werde im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet. Regelungen des Asylgesetzes, insbesondere § 34a AsylG, schlössen eine behördliche Aussetzung nicht aus. Namentlich könnten auch bei einer rechtlich und tatsächlich möglichen Abschiebung Gründe vorliegen, die es rechtfertigten,
en Vollziehung etwa zur Sicherung
Effektivität gerichtlichen Rechtschutzes vorübergehend auszusetzen.
G sehe hingegen nicht vor, die Abschiebungsanordnung aufzuheben, was eine endgültige gerichtliche Klärung verhindern würde. Die Fristunterbrechung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO setze dem nach nationalem Recht eröffneten weiten Handlungsspielraum durch unionsrechtliche Vorgaben gewisse Grenzen. Mindestvoraussetzung für eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO sei ein anhängiger Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung. Weitere Grenzen folgten aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits
Gewährung effektiven Rechtsschutzes und
Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates und andererseits dem Ziel
Vermeidung von Sekundärmigration. Hierbei seien auch die Ziele
Dublin III-VO zu berücksichtigen. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung dürfe jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an
Rechtmäßigkeit
Abschiebungsanordnung bestünden. Dann hätten die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtschutzes Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtschutzes erlaube eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssten, wenn diese die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen würden und auch sonst nicht rechtsmissbräuchlich seien. Wenn die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch möglichst rasch erfolgen solle, solle diese nach dem 5. Erwägungsgrund zur Dublin III-VO zugleich auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Insofern könne es
Beschleunigungsgrundsatz nicht rechtfertigen, die Funktionsfähigkeit des Dublin-Systems für einen bestimmten – hier den von den Einreiseverboten infolge
Corona-Pandemie betroffenen – Zeitraum vollständig außer Kraft zu setzen. Das würde die Interessen des unzuständigen Mitgliedstaats unzumutbar belasten. Im Übrigen sei das Interesse des Antragstellers an einem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang nicht rechtlich geschützt. Die Interessen des zuständigen Mitgliedstaates würden durch die Aussetzungsentscheidung ebenfalls nicht willkürlich verkannt. Dieser habe durch den Erlass von Einreisebeschränkungen mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Pflicht zur Aufnahme von Antragstellern innerhalb
sechsmonatigen Frist nicht nachkommen und an
Überstellung innerhalb von sechs Monaten bei entsprechender behördlicher Reaktion nicht festhalten wolle. Die Aussetzung sei auch aus sachlichen und technischen Erwägungen erfolgt. Zum Zeitpunkt
Aussetzung hätten aufgrund
erfolgten Grenzschließungen Zweifel an
Rechtmäßigkeit
Abschiebungsanordnung bestanden. Aufgrund
Corona-Pandemie habe nicht festgestanden, dass die Überstellung auch tatsächlich zeitnah hätte erfolgen können. Die durch die Corona-Pandemie hervorgerufene außerordentliche Lage und die dadurch ergriffenen Maßnahmen hätten einen sachlich tragfähigen, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Anlass für die Aussetzung
Vollziehung
Abschiebungsanordnung gebildet. Die Unterbrechungswirkung ergebe sich aus Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO. Dafür sei allein entscheidend, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung habe und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden könne. Eine Aussetzung
Vollziehung sei nicht nur für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglich. Dem Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO lasse sich nicht entnehmen, dass eine Vollziehung nur ausgesetzt werden dürfe, um eine gerichtliche Klärung
Rechtmäßigkeit
Überstellungsentscheidung zu ermöglichen und damit
Gewährung effektiven Rechtschutzes zu dienen. Die EU-Kommission habe sich in Bezug auf Überstellungsfristen nur dahingehend geäußert, dass
en Verstreichen nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO den Übergang
Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach sich ziehe. Sie gehe jedoch nicht darauf ein, ab welchem Zeitpunkt die Überstellungsfrist zu laufen beginne.
1 Dublin III-VO stelle unter Verweis auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO klar, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung die Überstellungsfrist unterbreche und diese erst ab dem Zeitpunkt
endgültigen Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu laufen beginne. Die Frage
Zulässigkeit einer Aussetzung
Vollziehung werde von
Dublin III-VO unionsrechtlich nicht einheitlich geregelt. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eröffne vielmehr den nationalen Gesetzgebern
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine behördliche Aussetzungsentscheidung zuzulassen. Für die Europäische Kommission habe demgemäß kein Anlass bestanden, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Eine Rechtswidrigkeit
Aussetzung ergebe sich aufgrund
zeitlichen Begrenzung nicht.
4 Dublin III-VO bestimme durch die Formulierung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder
Überprüfung“ lediglich einen maximalen Zeitraum. Es sei nicht Voraussetzung, dass dieser Zeitraum voll ausgeschöpft werde. Da für das Bundesamt das genaue Ende
Einreiseverbote infolge
Corona-Pandemie im Zeitpunkt
Aussetzungsentscheidung nicht bekannt gewesen sei, sei die Aussetzung lediglich “bis auf weiteres” erklärt worden. Hierdurch sei zugleich das Spannungsverhältnis zwischen effektivem Rechtschutz und dem Beschleunigungsgrundsatz in
Weise aufgelöst worden, dass
effektive (behördliche) Rechtsschutz zunächst Vorrang genossen habe, aber nur so lange, wie dies aufgrund des vorübergehenden Abschiebungshindernisses notwendig gewesen sei. Die Annahme, dass die Aussetzung
Vollziehung zwingend darüber hinaus bis zum Abschluss des Klageverfahrens hätte erfolgen müssen, liefe dem Beschleunigungsgrundsatz gerade zuwider. Die Aussetzung
Vollziehbarkeit sei nicht nur zur Verhinderung des Ablaufs
Überstellungsfrist erfolgt, sondern, um dem aufgrund
Corona-Pandemie bestehenden Vollzugshindernis und
dadurch herbeigeführten vorübergehenden Rechtswidrigkeit
Abschiebungsanordnung Rechnung zu tragen. Randnummer 13 Im Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht
Klage entsprochen und den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 aufgehoben. In
Begründung heißt es, die darin enthaltene Abschiebungsanordnung sei aus heutiger Sicht rechtswidrig. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens
Klägerin sei gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs
Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Dieser Zuständigkeitswechsel begründe ein subjektives Recht. Spanien sei nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme verpflichtet. Die Zuständigkeit gehe auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb
Frist von sechs Monaten durchgeführt werde. Die sechsmonatige Überstellungsfrist sei hinsichtlich
Klägerin verstrichen. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO habe die Überstellung spätestens binnen sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder
endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe, zu erfolgen. Spanien sei am 2.1.2020 für die Prüfung des Asylbegehrens
Klägerin zuständig geworden, nachdem es auf das Übernahmeersuchen hin seine Zuständigkeit erklärt habe. Die sechsmonatige Überstellungsfrist sei daher nach dem Art. 42 lit. b Dublin III-VO am 2.7.2020 abgelaufen und durch das Schreiben des Bundesamtes an den Bevollmächtigten
Klägerin vom 2.4.2020 nicht unterbrochen worden. Zwar sei eine Entscheidung
zuständigen Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO grundsätzlich geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Eine Corona-bedingte Aussetzung von Abschiebungsanordnungen führe aber nicht zur Unterbrechung des Laufs
Überstellungsfrist. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig 3 vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris bewege sich eine behördliche Aussetzung
Vollziehung
Überstellungsentscheidung, die ausschließlich auf
tatsächlichen Unmöglichkeit
Überstellung aufgrund
wegen
COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruhe, nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen und die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) könne damit nicht die Aussetzung
Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Allein die tatsächliche Unmöglichkeit
Überstellung sei nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO Berücksichtigung gefunden habe, einzuschränken. Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO füge sich in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit
Überstellung innerhalb
Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zur Frage
Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. Das OVG Schleswig habe dazu zu Recht ausgeführt, die Frage, ob das Bundesamt die Vollziehung
Überstellungsentscheidung in Form
Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG allein aufgrund
durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten tatsächlichen Unmöglichkeit
Abschiebung in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und den sich daraus nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Folgen für die Überstellungsfrist habe aussetzen dürfen, könne bereits anhand des Wortlauts des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und
üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf
Grundlage
einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen könnten, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung
Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder
Überprüfung auszusetzen. Eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift setze voraus, dass diese zum Zwecke einer Prüfung
Überstellungsentscheidung in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung angeordnet werde. Erfolge die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit, wie sie sich infolge
als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergeben habe, ohne dass dies
rechtlichen Prüfung
Überstellungsentscheidung gedient habe, bewege sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) könne damit jedenfalls nicht die Aussetzung
Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lasse sich mit
Bezugnahme auf den Abschluss des Rechtsbehelfs oder
Überprüfung entnehmen, dass mit
mitgliedstaatlichen Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine rechtliche Prüfung
Überstellungsentscheidung verbunden sein müsse. Nach dem Wortlaut bestimme
Abschluss dieser Prüfung den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung
Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden könne. Ferner mache die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO („Rechtsmittel“) sowie dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV
Verordnung („Verfahrensgarantien“) deutlich, dass Ziel
Vorschrift die Gewährleistung
Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung
mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes sei. Bei
Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO sei neben dem Wortlaut und
systematischen Stellung insbesondere das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen. Dieses sei von einem Beschleunigungsgedanken geprägt,
mit
Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis stehe. Eine Aussetzung des Vollzugs
Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögere, könne demnach nur im Sinne
Gewährung effektiven Rechtsschutzes, also mit
Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung
Überstellungsentscheidung vorgenommen werden. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Zwar habe dieses ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen könne, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruhe, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen würden und auch sonst nicht missbräuchlich seien. 4 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 Jedoch sei auch in diesen Fällen die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt. Das ergebe sich aus dem Zusammenhang
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, das die Aussetzung ebenfalls nur vor dem Hintergrund
Gewährung wirksamen Rechtsschutzes für die Betroffenen zugelassen habe. Die praktische Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer Überstellung sei aber grundsätzlich von
Frage nach
aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung
Überstellungsentscheidung zu trennen.
1 UAbs. 1 Dublin III-VO regele, dass die Überstellung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d Dublin III-VO in den zuständigen Mitgliedstaat erfolge, sobald dies praktisch möglich sei und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder
endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung habe. Insoweit trenne Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO mit Blick auf den Beginn
Überstellungsfrist die Frage nach
tatsächlichen Möglichkeit
Überstellung von
Frage
aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung
Überstellungsentscheidung. Außerdem ergebe sich aus dieser Vorschrift deutlich, dass die Überstellungsfrist unabhängig von
praktischen Möglichkeit
Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder
endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung habe, ende. Anderes gelte ausschließlich in einigen Fällen, in denen
Adressat
Überstellungsentscheidung die Unmöglichkeit
Überstellung selbst verschuldet habe. Diese Fälle seien jedoch in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich geregelt. Dieses Normverständnis werde durch die Verlautbarung
Europäischen Kommission vom 17.4.2020 gestützt. Diese habe ausgeführt, dass keine Bestimmung
Verordnung es erlaube, in einer Situation wie
, die sich aus
COVID-19-Pandemie ergebe, von
Regelung zum Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen. 5 vgl. dazu Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung
einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich
Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich
Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
Frage, ob die sich aufgrund
COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtige. Sie beziehe jedoch auch gerade eine Aussetzung
Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit
sich infolge
Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Unterbrechung
Überstellungsfrist und einem verzögerten Zuständigkeitsübergang (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in keiner Weise in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang in Folge
COVID-19-Pandemie ein. Die im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit
Überstellung innerhalb
Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bisher ergangene obergerichtliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststehe, dass innerhalb
Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden könne, es
dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebiete, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit
Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang nach dem Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auszugehen. Diese Rechtsprechung sei zwar zur Frage einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangen. Ihr sei jedoch die Aussage zu entnehmen, dass allein die tatsächliche Unmöglichkeit
Überstellung nicht geeignet sei, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz einzuschränken. Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund dieser vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit
Überstellung getroffen und gerade nicht durch eine rechtliche Prüfung
Überstellungsentscheidung, beispielsweise wegen einer unklaren Rechts- oder Tatsachenfrage, veranlasst worden sei. Demnach sei davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens
Klägerin wegen Ablaufs
Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen sei. Randnummer 14 Die Beklagte hat mit Eingang vom 25.11.2020 die Zulassung
Berufung gegen das ihr am 27.10.2020 zugestellte Urteil beantragt. II. Randnummer 15
nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag
Beklagten auf Zulassung
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2020 – 5 K 52/20 –, mit dem
Klage
Klägerin auf Aufhebung des ihr Begehren auf internationalen Schutz (§§ 3, 4 AsylG) als unzulässig ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 3.1.2020 entsprochen worden ist, ist auch sonst zulässig, in
Sache aber unbegründet. Randnummer 16 Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) in
Antragsbegründung vom 25.11.2020 rechtfertigt nicht die beantragte Zulassung des Rechtsmittels wegen
darin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung
Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 6 vgl. zu den diesbezüglich nach § 78 Abs. 4 AsylG geltenden Anforderungen auch an die Darlegung im Falle
Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, <Gruppenverfolgung Kurden in
Türkischen Republik>, beide bei Juris vgl. zu den diesbezüglich nach § 78 Abs. 4 AsylG geltenden Anforderungen auch an die Darlegung im Falle
Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, <Gruppenverfolgung Kurden in
Türkischen Republik>, beide bei Juris Randnummer 17 Zunächst ist festzuhalten, dass die einleitende Bemerkung, die durch den Fall aufgeworfene Frage sei (auch) „obergerichtlich“ noch nicht beantwortet, schon nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils so nicht richtig ist. Insofern kann auf den darin angesprochenen Beschluss des OVG Schleswig vom Juli 2020 Bezug genommen werden. Dass es sich dabei im Ergebnis um eine die von
Beklagten auch dagegen angestrebte Berufung nicht zulassende Entscheidung handelt, bei
das Gericht davon ausgegangen ist, dass die durch diese Fallkonstellation aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit
Auslegung
und 29 Dublin III-VO bereits anhand des Wortlauts
Normen mit den üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf
Grundlage
einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres beantwortet werden können, ändert nichts daran, dass es sich dabei um ein „obergerichtliches“ Erkenntnis handelt. Die unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs (EuGH) geäußerte Kritik
Beklagten an
erstinstanzlichen Entscheidung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass „das Regelungswerk zum Dublin-Verfahren nicht eindeutig abschließend bzw. aus sich heraus auslegbar“ sei und „in mehrerlei Hinsicht unionsrechtliche Zweifelsfragen aufwirft“, kann nicht nachvollzogen werden. Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist gerade das „Ergebnis“ einer solchen Auslegung. Dass den von
Beklagten angeführten Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 2018 7 vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 – Rs. C-360/16 –, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat,
eine Überstellung vorgenommen hatte, und – beispielsweise – zur Befugnis
Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das „Rechtsmittel“ gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 „AsylG“ 2008) vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 – Rs. C-360/16 –, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat,
eine Überstellung vorgenommen hatte, und – beispielsweise – zur Befugnis
Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das „Rechtsmittel“ gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 „AsylG“ 2008) und 2017 8 vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 – Rs. C-201/16 –, NVwZ 2018, 43, zum Umfang
gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen „Rechtsmittel“ sowie zu den Folgen
Nichteinhaltung
Frist für die Überstellung und den Übergang
Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 – Rs. C-670/16 –, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung
Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang
gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 – Rs. C-201/16 –, NVwZ 2018, 43, zum Umfang
gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen „Rechtsmittel“ sowie zu den Folgen
Nichteinhaltung
Frist für die Überstellung und den Übergang
Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 – Rs. C-670/16 –, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung
Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang
gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) schon vom Zeitpunkt her keine Aussagen zur gemeinschaftsrechtlichen Behandlung
Auswirkungen
seinerzeit nicht vorherzusehenden Corona-Pandemie entnommen werden können, bedarf keiner Vertiefung. Sie betrafen andere Themen und ihnen lassen sich daher keine Rückschlüsse für die hier zur Rede stehende Auslegungsfrage entnehmen. Randnummer 18
geltend gemachte Zulassungsgrund
grundsätzlichen Bedeutung
Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft,
en Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Randnummer 19
rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts beziehungsweise des von ihm in Bezug genommenen OVG Schleswig ist auch vor dem Hintergrund des sehr umfangreichen Antragsvorbringens
Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2020 zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag
Klägerin wegen des Ablaufs
Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen ist, und hat den angefochtenen Bescheid
Beklagten vom 3.1.2020, mit dem die Abschiebung
Klägerin in das nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ursprünglich für Entscheidung über ihr Schutzgesuch zuständige Spanien angeordnet worden war, zu Recht aufgehoben. Randnummer 20 Aus Sicht
Beklagten wirft die Sache mehrere in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragen auf, nämlich im Einzelnen, Randnummer 21 „ob das Risiko einer nicht in den Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates fallenden und durch eine völlig atypische Sonderkonstellation begründeten Unmöglichkeit
Überstellung nach
Systematik
Dublin III-VO in die Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats fällt, Randnummer 22 sowie Randnummer 23 ob die infolge
Corona-Pandemie faktisch generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs nicht bereits für sich in entsprechender Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO die Unterbrechung
Überstellungsfrist bewirkt hat, weil – dabei gerade durch das Zusammenwirken des Handelns
Mitgliedstaaten – faktisch eine generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs bestand und damit Überstellungen praktisch nicht mehr möglich waren (und teilweise noch sind), aber nach
Dublin-VO dem überstellenden Staat stets in tatsächlicher Hinsicht (zumindest) ein zusammenhängender 6-Monatszeitraum für den Überstellungsvollzug zur Verfügung stehen soll (vgl. bereits EuGH vom 29.01.2009 - Rs. C-19/18 <Petrosian>), Randnummer 24 und falls diese Frage zu verneinen ist, Randnummer 25 ob die Corona-Pandemie und die hierauf – insb. in Form von Aus-/Einreisesperren und
unionsweit faktischen Aussetzung des Dublin-Überstellungsverfahrens – gezeigten Reaktionen in
Europäischen Union das Bundesamt i.S.d. Art. 27 Abs. 3 bzw. 4 Dublin III-VO berechtig(t)en, die Überstellungsentscheidung auszusetzen, mit
Folge, dass damit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde, d.h. ob die behördlich entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Vollzugsaussetzung im Sinn
BVerwG-Rechtsprechung (Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 - juris) aufgrund sachgerechter Erwägungen erfolgt ist, Randnummer 26 ferner, Randnummer 27 ob auch eine behördlich ausdrücklich nur „bis auf Weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“ entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Aussetzung den Rahmen
Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO wahrt oder dieser stets eine zwingend bis zum Abschluss des maßgeblichen Rechtsbehelfs angeordnete und andauernde Aussetzungswirkung hinsichtlich
Überstellungsentscheidung fordert.“ Randnummer 28 Diese Fragen betreffen in unterschiedlich komplizierten Formulierungen letztlich immer dieselbe Rechtsfrage, ob die den tatsächlichen Gegebenheiten im Jahre 2020, die zeitweilig eine Durchführung
zuvor ausgesprochenen Abschiebungsanordnung unmöglich machten, geschuldete Entscheidung einer „vorläufigen“ Aussetzung
Vollziehung
Maßnahme unter Rückgriff auf die nationale verwaltungsprozessuale Regelung im § 80 Abs. 4 VwGO rechtlich zur Folge hatte, dass die zum Zwecke
Beschleunigung des auf die frühzeitige Klärung
Entscheidungszuständigkeit zielende Regelung zur maximalen Überstellungsfrist im einschlägigen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO unterbrochen wurde und daher – hier bezogen auf den Fall
Klägerin – nicht am 2.7.2020 abgelaufen ist. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil am Maßstab des insoweit einschlägigen Art. 27 Dublin III-VO zu Recht verneint. Auf die ausführliche Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die erste aufgeworfene Frage nach
Risikosphäre (
Beklagten) – unschwer – zu bejahen ist. Dass im Sinne
zweiten Frage, was sich im Übrigen nach dem Vortrag
Beklagten selbst „zunächst aufdrängt“, nicht von einer sogar „automatischen“ Aussetzung von Überstellungsfristen und dem Nichteintritt
im Art. 29 Dublin III-VO vorgesehenen Folge ihres „fruchtlosen“ Verstreichens im Sinne eines Zuständigkeitswechsels infolge einer faktischen Unmöglichkeit des Vollzugs
Abschiebungsanordnung ausgegangen werden kann, folgt ebenfalls aus dem gemeinschaftsrechtlichen Regelwerk. Dieses zielt in seiner Gesamtheit darauf, sicherzustellen, dass
Schutzsuchende innerhalb einer angemessenen Frist im europäischen Rechtsraum eine Sachentscheidung über die Berechtigung seines Gesuchs erhält. Ist dies nicht innerhalb
Regularien für die Zuständigkeitsbestimmung zu gewährleisten, obliegt diese Entscheidung dem Mitgliedstaat, in dem
oder die Schutzsuchende den Antrag gestellt hat. Gerade im Hinblick auf dieses berechtigte Anliegen ändert es nichts, dass sich das im Erwägungsgrund 2 zur Dublin III-VO als Zielvorstellung genannte „gemeinsame europäische Asylsystem“ in
Umsetzung
zeit, etwa bei
Behandlung
sogenannten Sekundärmigration, zahlreichen nicht nur pandemiebedingten Hindernissen gegenübersieht. Die im Verhältnis zur zweiten Frage formulierte erste Alternativfrage stellt sich nicht. Die Beklagte (Bundesamt) mag nach dem nationalen Recht objektiv berechtigt gewesen sein, die „Überstellungsentscheidung“ – beziehungsweise
en Vollzug – pandemiebedingt „rechtmäßig auszusetzen“ (§ 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO). Dass dies – und zwar unabhängig von
Formulierung
Entscheidung im Sinne
zweiten Alternativfrage – nicht die aus ihrer Sicht damit verbundenen Rechtsfolgen mit Blick auf den Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO im Sinne eines Neubeginns
Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt auslöste, hat das Verwaltungsgericht überzeugend und richtig begründet. Randnummer 29
sich damit sehr umfangreich kritisch auseinandersetzende Sachvortrag in
Antragsbegründung vom 25.11.2020 rechtfertigt von daher nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung
Sache im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und daher nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen sind nicht (weiter) klärungsbedürftig. Ein
artiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfene Rechtsfragen auf
Grundlage
bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe
üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können. 9 vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris <Verneinung einer Gruppenverfolgung/Kurden in
Türkei>, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416 vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris <Verneinung einer Gruppenverfolgung/Kurden in
Türkei>, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416 Das gilt auch, wenn – wie hier, soweit ersichtlich – zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N. Die von
Beklagten zu
Thematik formulierten, zuvor wiedergegebenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer auf dieser Grundlage im Sinne
Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Randnummer 30 Dieses hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die aus Anlass
Corona-Pandemie beziehungsweise
sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei
Durchsetzung
Abschiebungsanordnung (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a AsylG) vom Januar 2020 im April 2020 gegenüber
Klägerin erklärte Aussetzungsentscheidung
Beklagten (§ 80 Abs. 4 VwGO) nicht zu einer Unterbrechung
Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) geführt hat, so dass diese Frist – bezogen auf den Zeitpunkt
Annahme des Überstellungsersuchens durch Spanien am 2.1.2020 am 2.7.2020 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Sachentscheidung über den Antrag
Klägerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen ist. Randnummer 31 Mit dem Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon auszugehen, dass die von
Beklagten für ihre gegensätzliche Rechtsansicht angeführte Vorschrift des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO keine andere Beurteilung rechtfertigen kann. Allein eine nicht in
Sphäre des/
Schutzsuchenden begründete, hier letztlich auf „höherer Gewalt“ beruhende tatsächliche Unmöglichkeit
Überstellung in den ursprünglich zuständigen Staat, hier konkret Spanien nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, ist nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 Abs. 1 Dublin III-VO Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art 27 Abs. 4 Dublin III-VO, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die national zuständigen Behörden „beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung
Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder
Überprüfung auszusetzen“ . Diese Formulierung und vor allem
normative Kontext machen unschwer erkennbar deutlich, dass
Verordnungsgeber eine solche Verlängerung beziehungsweise gar Unterbrechung
maximalen Überstellungsfristen danach nur im Zusammenhang mit
Intention
Ermöglichung einer rechtlichen Überprüfung
Rechtmäßigkeit
Abschiebungsanordnung im Einzelfall vor
en Vollzug zulassen wollte und ansonsten dem Prinzip einer zeitnahen abschließenden Zuständigkeitsbestimmung unter den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Dem Art. 27 Abs. 4 Dublin II-VO kann daher weder vom Wortlaut noch vom systematischen Regelungszusammenhang entnommen werden, dass dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Befugnis an die Hand gegeben werden sollte, um eine davon abweichende Risikofolgenregelung bei einer nicht vom Schutzsuchenden zu vertretenden und auch nicht mit
Einlegung von Rechtsbehelfen durch ihn im Zusammenhang stehenden objektiven Unmöglichkeit
Durchführung einer Abschiebung mit Wirkung auch für die Klärung
inhaltlichen Berechtigung seines Schutzgesuchs am Maßstab
G, 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorzunehmen. Dass auch die Beklagte den sich aus den seinerzeit im Zuge
Bekämpfung
Corona-Pandemie von vielen europäischen Staaten angeordneten Einreisebeschränkungen Zwängen unterlag, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Solche außerhalb
Einflusssphäre
Beteiligten liegenden Umstände werden vom Art. 27 Dublin III-VO nicht erfasst. 11 vgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris vgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris Die Fristenregelung im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO dient
zeitnahen Feststellung des für die Sachentscheidung zuständigen Mitgliedstaats. Randnummer 32 Zusammengefasst erfolgte die hier in Rede stehende Anordnung des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen gegen die Abschiebungsanordnung auf
Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO offensichtlich und letztlich auch unstreitig nicht mit
Intention einer Gewährleistung eines effektiveren (inländischen) Rechtsschutzes für die Schutz suchende Klägerin, sondern ausschließlich aus allgemeinen Erwägungen, hier mit Blick auf durch die 2020 auch in Europa grassierende Pandemie vorübergehend aufgetretenen Hindernisse für die Vollziehung
Anordnung nach § 34a AsylG. Daher handelt es sich nicht um einen Fall
aufschiebenden Wirkung im Verständnis des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, für den
1 Satz 1 Dublin III-VO ein Hinausschieben des Beginns
Überstellungsfristen vorsieht. Ob und inwieweit die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage einer Ermessenreduzierung bei
Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach dem Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bei absehbarer Unmöglichkeit einer Überstellung im Einzelfall 12 vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, NVwZ-RR 2018, 373 (Leitsatz), allgemein zur Möglichkeit von Rücküberstellungen nach Ungarn auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156 (Leitsatz) vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, NVwZ-RR 2018, 373 (Leitsatz), allgemein zur Möglichkeit von Rücküberstellungen nach Ungarn auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156 (Leitsatz) und eine Verlautbarung
Europäischen Kommission vom 17.4.2020 – insoweit konkret zur Pandemie-Lage 13 vgl. Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung
einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich
Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17.4.2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich
Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17.4.2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
COVID-19-Pandemie ergebende Situation, von
Europa in seiner Gesamtheit betroffen ist, als solche keine Abweichungen bei
Handhabung des Fristenregimes
Dublin III-VO zulässt. Randnummer 33 Dass diesem Rechtsverständnis auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von
Beklagten angeführte Urteil vom Januar 2019, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 nicht entgegensteht, ist in dem erstinstanzlichen Urteil beziehungsweise in
dort insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Schleswig überzeugend dargelegt.
im ersten Leitsatz in dieser Allgemeinheit hinsichtlich des Verweises auf das Erfordernis „sachlich vertretbarer Erwägungen“ ohne Berücksichtigung des dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalts zumindest zu Missverständnissen Anlass gebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar zum einen zu entnehmen, dass – was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt – trotz
fehlenden Bezugnahme in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO auch auf den Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO
artige behördliche Aussetzungsentscheidungen nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht generell ungeeignet sind, im Einzelfall eine Unterbrechung
Überstellungsfrist zu bewirken. Zum anderen macht aber
dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt ganz deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Art. 27 Dublin III-VO fallbezogen das Rechtsschutzbegehren des die Überprüfung
Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in seinem Fall suchenden Asylbewerbers im Blick hatte. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO war im konkreten Fall auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen worden, das sich mit
unter Bezugnahme auf den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde eines Asylbewerbers gegen einen seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückweisenden Beschluss des VG Greifswald wandte,
durch einen Richter auf Zeit getroffen worden war. Unmittelbarer kann
rechtliche Zusammenhang dieser Vollzugsaussetzung mit dem Ziel einer rechtlichen Überprüfung
Abschiebungsanordnung aus Anlass des Rechtsschutzersuchens des Adressaten nicht mehr sein. Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt, in dem eine ganz andere, davon völlig unabhängige, wenn nicht gar gegenläufige Motivation im Sinne einer Vermeidung des Fristablaufs wegen objektiver allgemeiner Vollstreckungshindernisse zugrunde lag, nichts zu tun.
geschilderte Fall zeigt im Übrigen auch deutlich, dass die hier vertretene Auffassung mitnichten zur Folge hat, dass – wie die Beklagte unter Hinweis auf ein vorläufiges Erkenntnis des VG Düsseldorf 15 vgl. die zitierte, wohl nicht veröffentlichte Entscheidung VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2020 – 22 L 701/20.A – vgl. die zitierte, wohl nicht veröffentlichte Entscheidung VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2020 – 22 L 701/20.A – vorträgt – Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO „in weitem Maße seine praktische Wirksamkeit verliert“. Sie gewährleistet aber, dass die Dauer bis zu einer Sachentscheidung über das Anliegen
Betroffenen nicht von
durch niemand zu beeinflussenden und vorherzusagenden Dauer
pandemiebedingten Unmöglichkeit
Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat beziehungsweise einer dadurch veranlassten Aussetzungsentscheidung abhängig gemacht wird. Letzteres wäre sicher nicht im „Sinne des Erfinders“ des Dublin-Regelwerks, wie sie in den vorgeschalteten Erwägungsgründen dargestellt sind. Die Regelungen dienen im Ergebnis nicht nur
zeitnahen Klärung von Zuständigkeiten sondern sollen auch eine zeitnahe Entscheidung in
Sache über den gestellten Antrag gewährleisten. Die Fristenvorgabe im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO soll verhindern, dass über Asylbegehren monate- oder sogar jahrelang nicht entschieden wird und eine Durchbrechung des darin zum Ausdruck kommenden Anliegens
Verfahrensbeschleunigung lässt
Dublin III-VO nur aus Gründen
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch den ersuchenden Staat zu.
Beschleunigungsgrundsatz ist ein wesentlicher Aspekt
insgesamt auf effektiven Flüchtlingsschutz zielenden Dublin III-VO, 16 vgl. hierzu etwa den vorangestellten 5. Erwägungsgrund des Normgebers, wonach „eine solche Formel <für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats> auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren“ <sollte> und „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen <sollte>, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung
Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“ vgl. hierzu etwa den vorangestellten 5. Erwägungsgrund des Normgebers, wonach „eine solche Formel <für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats> auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren“ <sollte> und „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen <sollte>, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung
Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“
im Zusammenhang mit den Überstellungsfristen insoweit zum Tragen kommt, als diese nur aus besonders geregelten, insbesondere aus Gründen des Rechtsschutzes verlängert oder unterbrochen werden dürfen. 17 vgl. dazu Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, dort insbesondere auch in kritischer Auseinandersetzung mit den in Mitteilungen des Bundesamts zur Aussetzung vom 18.3.2020 angeführten „gesundheitspolitischen Erwägungen“ vgl. dazu Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, dort insbesondere auch in kritischer Auseinandersetzung mit den in Mitteilungen des Bundesamts zur Aussetzung vom 18.3.2020 angeführten „gesundheitspolitischen Erwägungen“ Randnummer 34 Vor dem Hintergrund zeitigt eine Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO im Einzelfall aber nur dann mit Blick auf die Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) aussetzende Wirkung, wenn sie im Zusammenhang mit
Prüfung eines „Rechtsmittels“ des Asylantragstellers (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) getroffen wird, nicht hingegen wenn sie – wie hier – auf ein Hinausschieben des Zuständigkeitsübergangs aus ganz anderen allgemeinen, hiermit nicht in Zusammenhang zu bringenden Gründen zielt. Dabei fehlt auch erkennbar die Bezogenheit auf den Zeitpunkt des „Abschlusses eines Rechtsbehelfs“ oder einer „Überprüfung“ im Sinne
Vorschrift, zumal die Aussetzung nicht dazu diente,
Klägerin effektiven Rechtsschutz in Deutschland zu gewährleisten. 18 vgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs „Überprüfung“ unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen
Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller – nicht die Behörde – angestrengt werden muss vgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs „Überprüfung“ unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen
Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller – nicht die Behörde – angestrengt werden muss Vorliegend geht es daher gerade nicht um eine Klärung von Zweifeln an
Rechtmäßigkeit
Abschiebungsanordnung. 19 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 1 C 6.16 –, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns
Überstellungsfrist nach dem Ende
aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 1 C 6.16 –, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns
Überstellungsfrist nach dem Ende
aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO Randnummer 35 Eine von
Beklagten – konkret am Beispiel von Polen – angesprochene generelle pandemiebedingte Verweigerung des Einverständnisses des zuständigen Mitgliedstaats zu (allen) Überstellungen von Schutzsuchenden in sein Hoheitsgebiet ist in dem Zusammenhang mit einer Weigerung zur „Annahme des Übernahmegesuchs“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO gleichzusetzen. In solchen Fällen beziehungsweise in allen Fällen
Unmöglichkeit des Vollzugs
Regeln des Dublin-Regimes, in denen
Asylsuchende keinerlei Einfluss auf den Ausschluss
Rückführungsmöglichkeit nimmt, wird auch nicht eine „Weiterwanderung“ zu Unrecht prämiert und diesem auch keine ungewünschte Möglichkeit eröffnet, sich seinen zuständigen Mitgliedstaat „auszusuchen“. Er ist in gewissem Maße – wie angesichts
Pandemie die Mitgliedstaaten insgesamt – „Opfer
Verhältnisse“, auch wenn ihm das Ergebnis gegenüber
Überstellung vorzugswürdig erscheinen mag. Randnummer 36 In dem Zusammenhang sei hier nur am Rande erwähnt, dass die in ihrem Vortrag ehrliche Klägerin nicht deshalb nicht nach Spanien, sondern in Deutschland bleiben möchte, weil sie hier in
Vergangenheit über Jahre legal gelebt und hier auch Familienangehörige hat. Ob diesen Anliegen im Ergebnis in
Sache auf
Grundlage
geltenden Gesetzeslage Rechnung getragen werden kann, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Randnummer 37 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 39
Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) 2 ) vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 – 7994108-451 – 3 ) vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris 4 ) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 5 ) vgl. dazu Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung
einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich
Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, <Gruppenverfolgung Kurden in
Türkischen Republik>, beide bei Juris 7) vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 – Rs. C-360/16 –, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat,
eine Überstellung vorgenommen hatte, und – beispielsweise – zur Befugnis
Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das „Rechtsmittel“ gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 „AsylG“ 2008) 8) vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 – Rs. C-201/16 –, NVwZ 2018, 43, zum Umfang
gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen „Rechtsmittel“ sowie zu den Folgen
Nichteinhaltung
Frist für die Überstellung und den Übergang
Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 – Rs. C-670/16 –, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung
Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang
gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) 9) vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris <Verneinung einer Gruppenverfolgung/Kurden in
Türkei>, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416 10) vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N. 11) vgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris 12) vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, NVwZ-RR 2018, 373 (Leitsatz), allgemein zur Möglichkeit von Rücküberstellungen nach Ungarn auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156 (Leitsatz) 13) vgl. Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung
einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich
Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17.4.2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12
Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“ 17) vgl. dazu Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, dort insbesondere auch in kritischer Auseinandersetzung mit den in Mitteilungen des Bundesamts zur Aussetzung vom 18.3.2020 angeführten „gesundheitspolitischen Erwägungen“ 18) vgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs „Überprüfung“ unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen
Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller – nicht die Behörde – angestrengt werden muss 19) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 1 C 6.16 –, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns
Überstellungsfrist nach dem Ende
aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.