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Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat L 2 KR 14/18 Urteil Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - praktische Tätigkeit in einer psychiatris

Obsah (6)§ 2§ 7§ 6§ 28h§ 4§ 3

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - praktische Tätigkeit in einer psychiatrischen Tagesklinik im Rahmen der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten - betriebliche Berufsausbildung - Be

§ 2Psych

Th-APrV aF im Rahmen der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten handelt es sich um eine betriebliche Berufsausbildung gemäß § 7 Abs 2 SGB

  1. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend Sozialgericht für das Saarland,
  2. Mai 2019, S 20 KR 863/16, Urteil Tenor Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 9.5.2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im Klage- und Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1), zu 3) und zu 4). Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) im ersten Abschnitt der psychotherapeutischen Ausbildung (praktische Tätigkeit

§ 2

der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten in der Fassung vom 18.12.1998, gültig bis 31.8.2020 < PsychTh-APrV aF >) ab dem 1.4.2016. Randnummer 2 Die 1988 geborene Beigeladene zu 1) begann am 1.2.2016

Abschluss ihres Masterstudiums der Psychologie die Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin in dem Saarländischen Institut zur Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie der Klägerin als staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (SIAP). Randnummer 3 Die Ausbildung der psychologischen Psychotherapeuten umfasst mindestens 4.200 Stunden und besteht gemäß § 1 Abs. 3 PsychTh-APrV aF aus Randnummer 4 - einer praktischen Tätigkeit (§ 2 PsychTh-APrV aF), - einer theoretischen Ausbildung (§ 3 PsychTh-APrV aF), - einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4 PsychTh-APrV aF) - sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§ 5 PsychTh-APrV aF). Randnummer 5 Sie schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Randnummer 6 Während ihres Studiums war die Beigeladene zu 1) privat krankenversichert. Sie wandte sich am 13.1.2016 an die Beklagte mit dem Wunsch, während ihrer Tätigkeit als Auszubildende zur psychologischen Psychotherapeutin bei der Beklagten krankenversichert zu sein. Sie reichte dazu ihren Ausbildungsvertrag vom 26.11.2015 zur Kenntnis. Darin verpflichtete sie sich u.a., Lehrgangsgebühren in Höhe von 13.000 Euro zu entrichten. Randnummer 7 Mit der Klägerin schloss die Beigeladene zu 1) am 22.1.2016 einen Arbeitsvertrag,

welchem sie ab 1.2.2016 befristet für die Dauer der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 31.8.2017, als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung eingestellt war. Sie erhielt eine monatliche Bruttovergütung von 395,00 Euro bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 50 % der beim Arbeitgeber geltenden tariflichen Arbeitszeit. Ab 1.4.2016 erhielt sie bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 100 % 690,00 Euro brutto pro Monat. Randnummer 8 In einer Bescheinigung des SIAP vom 26.1.2016 war ausgeführt, die Beigeladene zu 1) werde ihre praktische Tätigkeit ab dem 1.2.2016 an der Fachklinik für psychosomatische und Abhängigkeitserkrankungen (Klinik T.) absolvieren. Es handele sich dabei um eine praktische Tätigkeit

§ 2Psych

Th-APrV aF. Die Tätigkeit umfasse insgesamt mindestens 1.800 Stunden, welche in Abständen von mindestens drei Monaten abzuleisten seien. Die Tätigkeit diene dem Erwerb praktischer Erfahrung und stehe unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen leitenden Psychologin und der leitenden Chefärztin. Die Beigeladene zu 1) sei in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden und werde in den Betrieb eingegliedert. Die zeitliche Aufteilung, Entgeltregelungen und Urlaubsanspruch seien dem Arbeitsvertrag mit Bezug auf den gültigen Tarifvertrag zu entnehmen. Durch den parallelen Beginn der praktischen Tätigkeit und der theoretischen Ausbildung sei eine enge Verzahnung der Inhalte sichergestellt. Randnummer 9 Die Beklagte zu 1) stellte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 10.2.2016 fest, man sei

Prüfung aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) zum Ergebnis gekommen, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handle. Demnach sei die Beigeladene zu 1) als Arbeitnehmerin grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Vergütung betrage in den Monaten Februar und März 2016 395,00 Euro; wegen Geringfügigkeit bestehe in dieser Zeit keine Versicherungspflicht. Ab dem 1.4.2016 betrage die Vergütung monatlich 690,00 Euro; ab dann bestehe Versicherungspflicht. Randnummer 10 Am 10.2.2016 ergingen zwei Bescheide an die Beigeladene 1), in dem Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung ab 1.4.2016 festgestellt wurde. Randnummer 11 Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, die psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung seien in ihrem Haus als versicherungsfreie Beschäftigte geführt. Das habe auch der Betriebsprüfer der Beigeladenen zu 2) so bestätigt. Aus der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 10./11.4.2002 folge, dass sich die Phase der praktischen Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses vollziehe und deshalb keine Versicherungspflicht

sich ziehe. In der Vergangenheit sei von der Beigeladenen zu 2) in einem Schreiben vom 15.10.2008 Versicherungsfreiheit in der Phase der praktischen Ausbildung festgestellt worden. Randnummer 12 Am 29.2.2016 entgegnete die Beklagte u.a. mit dem Argument, die Hochschule schreibe den Inhalt der praktischen Tätigkeit nicht vor. Die Beigeladene zu 1) und die Klägerin müssten während der Praxisphase keinen Kontakt zur Hochschule halten. Damit lägen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vor. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 (der Klägerin zugestellt am 28.11.2016) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beklagte bezog sich ergänzend auf das Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes, der Beigeladenen zu 2) und zu 3) über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.4.2016. Danach sei die praktische Tätigkeit im Sinne des § 2 PsychTh-APrV aF als eine zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung führende Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung

§ 7Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 SGB IV anzusehen. Die Beigeladene zu 1) sei auch gemäß der Bescheinigung vom 26.1.2016 des SIAP in ihrer praktischen Tätigkeit weisungsgebunden und in den Betrieb der Klinik T. eingegliedert. Randnummer 14 Auf die am 27.12.2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) den Bescheid der Beklagten vom 10.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer praktischen Tätigkeit bei der Klägerin im ersten Abschnitt der psychotherapeutischen Ausbildung seit 1.2.2016 nicht

dem Recht der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene zu 1) sei zwar vollumfänglich in den Klinikalltag integriert gewesen und habe Gruppentherapien sowie Einzelgespräche absolviert. So, wie sie ihre Tätigkeit beschrieben habe, nämlich die einer Vollzeitkraft, bestünden auch keine Zweifel, dass sie in die betrieblichen Abläufe der T. Klinik eingegliedert war. Ob allerdings eine "Beschäftigung" vorliege, lasse sich nur aus den Vertragsverhältnissen der Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden seien, beurteilen. Randnummer 15 Die Beigeladene zu 1) habe einen Ausbildungsvertrag mit der SIAP vom 26.11.2015 geschlossen, mit welchem sich das SIAP zur fachgerechten Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen verpflichte, die Beigeladene zu 1) im Gegenzug die Pflicht habe, diese Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Dafür habe sie eine Lehrgangsgebühr von 13.000,00 Euro zu entrichten. Dieser Vertrag sei im Zusammenhang zu sehen mit dem Arbeitsvertrag mit der Klägerin vom 22.1.2016, mit welchem sie ab 1.2.2016 als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung eingestellt worden sei. Dafür sei bis 31.3.2016 eine Vergütung in Höhe von 395,00 Euro, ab 1.4.2016 bei Vollzeittätigkeit eine Vergütung von 690,00 Euro vorgesehen. Randnummer 16

Auffassung der Kammer sei es der Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer praktischen Tätigkeit

§ 2Psych

Th-APrV aF nicht möglich gewesen, psychotherapeutisch zu behandeln, da diese Befugnis ihr erst durch die Approbation erteilt werde. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die praktische Tätigkeit stehe damit am Anfang der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten. Dem Kenntnisstand der Ausbildungsteilnehmer entsprechend ordne damit § 2 PsychTh-APrV aF an, dass die praktische Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht stehe. Eigene Patientenbehandlungen seien damit nicht vorgesehen. Deshalb spreche die Vorschrift auch ausdrücklich nur davon, während der praktischen Tätigkeit den Ausbildungsteilnehmer zu beteiligen , was bereits gegen die Annahme einer Beschäftigung spreche. Randnummer 17 Dass dies auch Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche, ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (Antwort der Bundesregierung am 24.3.2009 auf eine kleine Anfrage zur Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten < BT-Drs. 16/12401 >). Dort sei zunächst ausgeführt, dass es sich bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten um eine Erstausbildung handele, die als studienähnlich anzusehen sei. Daraus werde gefolgert, dass eine angemessene Vergütung nicht vorgeschrieben sei. Zwar sei bekannt, dass psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung im Rahmen der praktischen Tätigkeit bereits eigenständig psychotherapeutische Behandlungen durchführten. Dazu sei wörtlich wie folgt Stellung genommen worden: „Die Bundesregierung kennt Schilderungen zum Ablauf der praktischen Tätigkeit, die die dargestellte Praxis bestätigen. Sie hat wiederholt deutlich gemacht, dass sie die Durchführung eigenständiger psychotherapeutischer Behandlungen durch die Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer in der psychotherapeutischen Ausbildung nicht für zulässig hält. Die Befugnis zur eigenständigen psychotherapeutischen Behandlung wird erst durch die Approbation erworben. Außerdem ist es

dem Willen des Verordnungsgebers, der die Funktion der praktischen Tätigkeit in § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und entsprechend in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten definiert, nicht Sinn und Zweck dieser Ausbildungsphase, psychotherapeutische Behandlungen durchzuführen“ (BT-Drs., aaO., Seite 9). Dies sei

Auffassung der Kammer der maßgebliche Unterschied zu der Facharztausbildung. Randnummer 18 Unter Berücksichtigung all dessen sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten um eine Erstausbildung handele, die als studienähnlich anzusehen sei. Bei der im Rahmen dieser Ausbildung zu leistenden praktischen Tätigkeit

§ 2Psych

Th-APrV aF, für die gesetzlich eine Vergütung nicht vorgeschrieben sei, gehe es nicht um das Erlernen einer psychotherapeutischen Behandlung, sondern in erster Linie um das praktische Kennenlernen der Krankheitsbilder. Es handele sich damit um eine Tätigkeit, die als Teil der Gesamtausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten anzusehen sei (vergleiche dazu Urteil des LSG für das Saarland vom 30.3.2017, L 1 R 66/15, dort zu der Frage der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten und Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung). Der Umstand, dass vorliegend ein Entgelt entrichtet worden sei, vermöge keine andere Sicht zu rechtfertigen. Denn ein Entgelt für eine psychotherapeutische Behandlung habe nicht vereinbart werden können, weil diese zu erbringen nicht zulässig gewesen sei. Dies spiegle sich auch letztlich in der Höhe des Entgelts wieder. Die Beigeladene zu 1) habe ab 1.4.2016 mit ihrer vollen Arbeitskraft ein Entgelt von brutto 690,00 Euro erhalten, mithin also eine Vergütung, die, hätte sie psychotherapeutisch eigenständig behandeln dürfen, nicht als angemessen zu betrachten gewesen wäre.

der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Höhe des Entgelts durchaus als Abgrenzungsmerkmal im Rahmen der Statusentscheidung heranzuziehen (Urteil des BSG vom 31.3.2017, B 12 R 7/15 R). Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Beigeladene zu 1) für die Ausbildung – zwar in einem weiteren Vertragsverhältnis - eine Lehrgangsgebühr in Höhe von 13.000,00 Euro entrichten müsse. Da die praktische Tätigkeit aber, wie oben ausgeführt, zur Ausbildung gehöre, sei dies im Zusammenhang zu werten. Randnummer 19 Für die so zu treffende Gesamtabwägung seien für die Kammer die in den Besprechungsergebnissen festgehaltenen Bewertungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsverbände nicht maßgeblich gewesen. Diese seien für die Kammer nicht bindend. Dies gelte unabhängig davon, dass das Meinungsbild auch nicht als einheitlich zu betrachten sei. Randnummer 20 Gegen das ihr am 21.3.2018 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 2) am 3.4.2018 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.3.2018 zugestellte Urteil am 12.4.2018 Berufung eingelegt. Randnummer 21 Die Beigeladene zu 2) und die Beklagte verweisen auf die Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und tragen vor, während die theoretische und praktische Ausbildung mit Krankenbehandlungen in der Verantwortung der Ausbildungsinstitute durchgeführt werde, sei deren Verantwortung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit in der Regel auf die Vermittlung entsprechender Einsatzstellen (Kliniken oder Einrichtungsbetriebe) beschränkt. In der Regel hätten die Ausbildungsinstitute dazu speziell mit Kliniken Kooperationsverträge abgeschlossen (§ 6 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz [PsychThG] in der vor dem 1.9.2020 geltenden alten Fassung). Eine Anleitung und Beaufsichtigung erfolge deswegen abweichend von § 6 Abs. 2 Nummer 6 PsychThG aF regelmäßig nicht durch die Ausbildungsinstitute, sondern durch die Einsatzstellen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Tätigkeit als auch das Weisungsrecht gegenüber den Auszubildenden obliege faktisch allein den Einsatzstellen. Der Ausbildungsabschnitt „praktische Tätigkeit“ werde im Wesentlichen nicht durch die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte geregelt und gelenkt und sei mithin nicht als untrennbarer Teil der schulisch-wissenschaftlich geprägten Ausbildung anzusehen. Er sei vielmehr dadurch geprägt, dass die Psychotherapeuten in Ausbildung in den Klinik- oder Einrichtungsbetrieb eingegliedert und den Weisungen der Einsatzstelle unterworfen seien. Von einer Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung sei auch dann auszugehen, wenn die Ausbildungsteilnehmer kein Arbeitsentgelt erhielten. Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung komme in diesen Fällen nicht in Betracht. Sofern das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 € nicht übersteigen, trage der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV). Während der praktischen Tätigkeit seien zudem die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs

§ 6Abs.

1 Nummer 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 27 Abs. 4 Nummer 2 SGB III nicht erfüllt, da die Ausbildungsteilnehmer in dieser Phase ihrem Erscheinungsbild

keine ordentlich Studierenden einer Hoch- oder Fachschule seien. Randnummer 22 Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25. Januar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gegenseite verkenne, dass es bei der praktischen Tätigkeit darum gehe, eine vergleichbare Qualifikation, wie dies bei Absolventen eines Medizinstudiums gegeben sei, zu erreichen. Da ein Abschluss

einem Medizinstudium nicht mit einem Abschluss

einem Psychologiestudium oder pädagogischen Studiengängen vergleichbar sei (es fehle das Physikum), sei die Ausbildung in den vorliegenden Fällen gerade nicht mit dem Diplom durch die Universität abgeschlossen. Die Unterschiede der Studiengänge ergäben sich aus den unterschiedlichen Ausbildungsstrukturen. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten um eine Erstausbildung handele. Solange ein Kandidat sich in der Erstausbildung befinde, sei er als Student anzusehen. Durch die streitige Ausbildung solle der Student nicht lediglich praktische Erfahrungen sammeln, sondern vielmehr auch erlernen, welche Krankheitsbilder existierten, und er solle diese Krankheitsbilder kennen lernen. Aus diesem Grunde sei auch eine Vergütung für die entsprechenden Kandidaten im Gesetz nicht vorgesehen. Da diese regelmäßig schon älter seien, werde in geringem Umfang eine Aufwandsentschädigung gezahlt, die jedoch kein Entgelt für eine Arbeit darstelle, was sich schon aus deren Höhe ersehen lasse. Da die Lehrgangsteilnehmer von erfahrenen psychologischen Psychotherapeuten geführt würden, wobei die Auswahl der Tätigkeiten mit dem Ausbildungsstand korrespondieren müsse, könne von einer „vollumfänglichen“ Integration in den Klinikalltag nicht gesprochen werden. Randnummer 27 Die Beigeladene zu 1) schließt sich den Ausführungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) an und reicht ein Zeugnis der Klinik T. (vom 17.8.2018) über den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 14.8.2017 zu den Akten. Randnummer 28 Mit Ausnahme der Beigeladenen zu 2) haben die Beigeladenen keinen Antrag gestellt. Randnummer 29 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 32 Die zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 33 Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer praktischen Tätigkeit auch für den Zeitraum 1.2.2016 bis 31.3.2016 nicht

dem Recht der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist, ist die Klage bereits unzulässig, da es insoweit an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG fehlt. Versicherungspflicht wurde nämlich in dem angefochtenen Bescheid vom 10.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 erst ab dem 1.4.2016 festgestellt. Randnummer 34 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 35 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 36

§ 28hAbs.

2 SGB IV entscheidet die zuständige Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie

dem Recht der Arbeitsförderung, weshalb die Beklagte zur Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen zu 1) zuständig war. Randnummer 37

§ 2Abs.

2 Nr. 1 SGB IV unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung

Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Versicherungspflicht. Übereinstimmend mit dieser Bestimmung regelt für die Rentenversicherung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB VI und im Arbeitsförderungsrecht § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Versicherungspflicht. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

§ 7Abs.

1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem abhängigen Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit

Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Als Beschäftigung gilt

§ 7Abs.

2 SGB IV auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Randnummer 38 Die Beigeladene zu 1) stand zwar nicht

§ 7Absatz 1 Satz 1 SGB IV in einer abhängigen Beschäftigung

(1), es lag jedoch eine Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung

§ 7Abs. 2 SGB IV vor

(2). Randnummer 39
  1. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) bestand trotz des als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrages kein Arbeitsverhältnis (aA SG Münster, Urteil vom 19.12.2017 – S 14 R 29/16, das bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer praktischen Tätigkeit im Sinne des § 2 PsychTh-APrV aF eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV angenommen hat). Die Beigeladene zu 1) war nicht zu Erbringung für Arbeitnehmer typischer Arbeitsleistungen verpflichtet. Die von der Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum ausgeübte praktische Tätigkeit diente vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 PsychTh-APrV aF dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des PsychThG (aF) sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist, und stand unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Eine Vergütung ist nicht vorgesehen. Dass dennoch eine geringe Vergütung gezahlt wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung (vergleiche BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 - L 8 R 470/11, Rn. 168). Randnummer 40
  2. Bei der von der Beigeladenen zu 1) ausgeübten praktischen Tätigkeit handelt es sich jedoch um eine betriebliche Berufsausbildung gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV (vgl. LSG für das Saarland, Urteil vom 28.9.2012 - L 1 R 73/11). Randnummer 41 a) Die betriebliche Berufsausbildung setzt ebenfalls die „Eingliederung“ (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses voraus (BSG, Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R, Rn. 15). Dies war hier der Fall, wie auch das SG zutreffend angenommen hat. Die Beigeladene zu 1) war

dem mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag in den Betrieb der Klinik T. der Klägerin eingegliedert und den Weisungen der Klägerin unterworfen.

§ 4

des Arbeitsvertrags war die Beigeladene zu 1) verpflichtet, die ihr übertragenen Arbeiten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Dienstvereinbarungen sowie den allgemeinen und besonderen Dienstanweisungen des Arbeitgebers und seiner Bevollmächtigten gewissenhaft und ordnungsgemäß unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen. Sie hatte über die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur

erforderlich oder vom Arbeitgeber vorgeschrieben war, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 2

des Arbeitsvertrags richtete sich das Arbeitsverhältnis

den Bestimmungen der Regelungsabrede. Insofern wurde in der Bescheinigung der Klägerin für die Krankenkasse vom 26. Januar 2016 ausgeführt, dass die zeitliche Aufteilung, Entgeltregelungen und Urlaubsanspruch dem Arbeitsvertrag mit Bezug auf den gültigen Tarifvertrag zu entnehmen seien. In diese Bescheinigung wird auch ausdrücklich bestätigt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden ist und in den Betrieb eingegliedert wird. Randnummer 42 b) Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, ist weder in den Versicherungspflichttatbeständen selbst noch in § 7 Abs. 2 SGB IV geregelt. Diese richtet sich vielmehr grundsätzlich

dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das BBiG bestimmt allerdings für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als betriebliche Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern legt im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden (BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 18). Randnummer 43 aa) Bei der Beurteilung von Studiengängen mit Praxisbezug hat das BSG eine Versicherungspflicht verneint, wenn die praktische Ausbildung in das Studium eingegliedert ist (vergleiche BSG, Urteile vom 27.7.2011 - B 12 R 16/09 R, Rn. 24, und vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 21). Insoweit kommt es darauf an, ob das maßgebende Recht die praktische Ausbildung ausdrücklich als Teil der theoretischen Ausbildung bezeichnet und/oder die praktische Ausbildung im Wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule), geregelt und gelenkt wird. Das ist z.B. anzunehmen, wenn der Inhalt der praktischen Ausbildung

Maßgabe der Studien- bzw. Ausbildungsordnung der (Hoch)Schule mit dieser abgestimmt und von dieser genehmigt werden muss, der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende während der Praxisphasen Kontakt zur (Hoch)Schule und deren Betreuern halten und sich die Aufgaben des Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb an den Vorgaben der (Hoch)Schule orientieren oder beispielsweise wenn berufspraktische Phasen im Rahmen eines Studiums sich infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 24, 19). Randnummer 44 Dies war hier jedoch nicht der Fall. Dem SIAP oblag allein der theoretische Teil der

den Bestimmungen des PsychThG aF iVm. PsychTh-APrV aF festgelegten Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten.

§ 3

des zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem SIAP geschlossenen Aus- und Weiterbildungsvertrags war das SIAP lediglich verpflichtet, einen Platz für die praktische Tätigkeit in einer der kooperierenden psychiatrischen Kliniken zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem SIAP eine Einwirkungsmöglichkeit auf Inhalt und Ablauf der in § 2 PsychTh-APrV aF für die Ausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit zustand. Es bestand auch keine organisatorische und/oder curriculare Verzahnung der praktischen Tätigkeit mit der theoretischen Ausbildung beim SIAP (vergleiche LSG für das Saarland, Urteil vom 28.9.2012 - L 1 R 73/11). Die praktische Tätigkeit war vielmehr dadurch geprägt, dass die Beigeladene zu 1) in den Klinikbetrieb der Klägerin eingegliedert und ihren Weisungen unterworfen war. Etwas Anderes wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Randnummer 45 bb) Allerdings findet gemäß § 7 PsychThG aF auf die Ausbildung

dem PsychThG das BBiG keine Anwendung.

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt eine Beschäftigung zu Berufsausbildung aber auch dann vor, wenn der Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 AZB 10/15, Rn. 15). Auch wenn Studenten, deren Ausbildung

den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an einer Akademie und an einer betrieblichen Ausbildungsstelle stattfindet, nicht in den Geltungsbereich des BBiG fallen, können Sie gleichwohl im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sein. Der Beschäftigte muss allerdings dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen sein. Das BAG hat davon ausgehend entschieden, dass im Rahmen der praktischen Tätigkeit

§ 2Psch

Th-AprV aF eine Beschäftigung zur Berufsausbildung vorliegt. Der Senat hat keine Bedenken, sich dem anzuschließen, zumal auch das BSG sich in der Vergangenheit auf die Rechtsprechung des BAG zum BBiG gestützt hat (vgl. BSG, Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R, Rn. 21). Randnummer 46 c) Die Beigeladene zu 1) war während der Dauer ihrer praktischen Tätigkeit auch nicht aufgrund des so genannten Werkstudentenprivilegs

§ 6Abs.

1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 5 Abs. 3 SGB VI und § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei.

diesen Vorschriften sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und

dem Recht der Arbeitsförderung Personen, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 47 Die Beigeladene zu 1), die zum Zwecke der in Rede stehenden Ausbildung keine allgemeinbildende Schule besuchte, war während der Ableistung der praktischen Tätigkeit bei der Klägerin nicht ordentliche Studierende im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. Randnummer 48 Von einem ordentlichen Studierenden kann nur dann die Rede sein, wenn das Studium auch tatsächlich Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und damit der Auszubildende auch

seinem Erscheinungsbild Studierender und nicht Arbeitnehmer ist. Das Studium muss neben der entgeltlichen Beschäftigung die Hauptsache und nicht nur die Nebensache darstellen. Dies folgt u. a. aus dem Sinn des so genannten Werkstudentenprivilegs, in der Regel kürzere, dem Studium oder dem Schulbesuch untergeordnete entgeltliche Beschäftigungen versicherungsfrei zu belassen (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2011 – B 12 R 16/09 R, Rn. 32). Randnummer 49 Gemessen an diesen Kriterien war die Beigeladene zu 1)

dem insoweit maßgebenden Gesamtbild während der praktischen Tätigkeit keine ordentliche Studierende einer Hoch- oder Fachschule. Die im Rahmen der Ausbildung gemäß § 2 PsychTh-APrV aF vorgesehene praktische Tätigkeit, die dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG aF sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist, dient, hat die Beigeladene zu 1) nicht an einer Hochschule oder Fachschule, sondern in der Tagesklinik der Klägerin absolviert. Die Tätigkeit dort erfolgte in dem Zeitraum 1.4.2016 bis 14.8.2017 in Vollzeit, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Studium in diesem Zeitraum Hauptsache gewesen war. Randnummer 50 d) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand der Klägerin, die Beigeladene zu 2) habe in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen Versicherungsfreiheit angenommen, nicht zutrifft. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Beigeladenen zu 2) vom 15.10.2008 betrifft die Phase der praktischen Ausbildung im Sinne des § 4 PsychTH-APrV aF, nicht aber die hier streitgegenständliche praktische Tätigkeit

§ 2Pschy

Th-APrV aF. Auch im Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbandes vom 20.4.2016 wird insoweit differenziert. Dort wird ausgeführt, dass im Unterschied zur praktischen Tätigkeit die praktische Ausbildung im Sinne des § 4 PsyhTh-AprV aF, die in sogenannten Ausbildungsambulanzen der Ausbildungsinstitute stattfinde, von denen einige eng mit einer Hochschule verzahnt seien, unverändert nicht zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führe; insofern gelte das Besprechungsergebnis vom 10./11.04.2002 fort. Randnummer 51

  1. Da streitgegenständlich nur der Zeitraum ab dem 1.4.2016 ist, muss der Senat nicht entscheiden, ob auch für die Zeit davor, als die Beigeladene zu 1) lediglich halbtags mit einer Vergütung von 395 € im Monat bei der Klägerin tätig war, Versicherungspflicht bestand (vergleiche aber insoweit, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit wegen so genannter Entgeltgeringfügigkeit < § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI > nicht vorliegen, weil diese Regelungen für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung beschäftigt sind, nicht gelten < § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SGB V, § § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI >). Randnummer 52 Die Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2) haben somit Erfolg. Randnummer 53
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG iVm. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Es erscheint angemessen, keinen Kostenausspruch für bzw. gegen die Beigeladenen zu 1), zu 3) und 4) zu treffen, weil sie keinen Sachantrag gestellt haben (§ 197a SGG in Verbindung mit § § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 54 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.