Krankenversicherung - Arzneimittel - ausländische Apotheke mit Sitz in der EU - Beitritt zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung - Anspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer auf Erstatt
dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Arzneimittelversorgung teilnehmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift sowie der §§ 130, 130a SGB V unterworfen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 9). Randnummer 41 4. Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen, nach denen der Abschlag zu gewähren ist, in dem Zeitpunkt ab dem erfolgten Beitritt zum Rahmenvertrag gegeben. Randnummer 42 Nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimitteln einen Abschlag in Höhe von 7 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 beträgt der Abschlag 6 vom Hundert (Satz 2). Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten (jetzt Satz 3, früher Satz 2). Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten (jetzt Satz 4, früher Satz 3). Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten (jetzt Satz 5, früher Satz 4). Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel,
§ 129aabgegeben werden (jetzt Satz 6, früher Satz 5).
Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie für Arzneimittel,
§ 129a
abgegeben werden, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz gilt (jetzt Satz 7, früher Satz 6). Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels zubereitet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben (jetzt Satz 8, früher Satz 7). Randnummer 43 Wer „pharmazeutischer Unternehmer“ i.S.d. § 130a SGB V ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 18 AMG. Dies ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung; also nicht notwendigerweise der Hersteller. Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Ohne Zweifel erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Die Beklagte ist als eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke gemäß § 11a Apothekengesetz i.Vm. § 17 Abs. 2a Apothekenbetriebsordnung zur Belieferung von deutschen Versicherten zulasten der Krankenkassen zugelassen. Randnummer 44 Die Verpflichtung zum Rabatt setzt nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V auch voraus, dass ein Arzneimittel zulasten der Krankenkassen abgegeben wird. Abgabe meint damit die Aushändigung des Arzneimittels durch einen Apotheker an den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 129 SGB V. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend keine Abgabe in diesem Sinne vorliegt, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet. Randnummer 45 § 130a SGB V bestimmt weiter, für welche Arten von Arzneimitteln Rabatt zu gewähren ist (§ 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V). Danach gilt Absatz Satz 1 für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem AMG oder aufgrund § 129 Abs. 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel,
§ 129aabgegeben werden.
Gemeint mit den Preisvorschriften des AMG sind § 78 AMG, der die Preise regelt, und die auf der Grundlage davon erlassene Arzneimittelpreisverordnung, auf die § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrags Bezug nimmt. § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrages bestimmt, dass für Abrechnungen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 die Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz (sog. Rabattverbot) gelten. Nach Satz 5 gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, insbesondere zu gesetzlichen Abschlägen, zur Zuzahlung der Versicherten, zur Arzneimittelabrechnung und Datenübermittlung und die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V entsprechend. Randnummer 46 Bei den von der Klägerin in Verkehr gebrachten Arzneimitteln, die von der Beklagten im streitbefangenen Zeitraum an Versicherte in der Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurden, handelte es sich um Arzneimittel im vorgenannten Sinne. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die übrigen, eine Rabattpflicht auslösenden Voraussetzungen, fehlen würden. Dies gilt auch für den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen die Einhaltung des sich aus § 78 AMG sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz ergebenden Rabattverbots. Die insoweit von der Beklagten eingeräumten Boni hielten sich insoweit jedenfalls im Rahmen der hierzu jeweils ergangenen Rechtsprechung (vgl. zum Wettbewerbsrecht u.a. BGH, Urteil vom 09.09.2010 - I ZR 26/09; BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15). Randnummer 47 Dies hat insgesamt zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zum Rahmenvertrag i.S.d. § 129 SGB V zum 01.07.2010 der streitgegenständliche Rabatt i.S.d. § 130a SGB V nicht zu Unrecht gewährt wurde und daher auch die Erstattung durch die Klägerin nicht rechtsgrundlos erfolgte. Randnummer 48 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfaltet dabei das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) keine Rechtswirkung dergestalt, dass diese auch ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zum Rahmenvertrag nicht mehr den Regelungen des § 130a SGB V unterworfen gewesen wäre mit der Folge, nicht zur Erstattung der Abschläge verpflichtet zu sein, wie es § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V vorsieht. Denn das Auslegungsurteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) entfaltet nicht die Bindungswirkung, die die Klägerin der Entscheidung zuordnen will. Randnummer 49 Die Klägerin meint im Wesentlichen, der EuGH habe § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG in seinem Urteil vom 19.10.2016 als mit Art. 34 und 36 AEUV für unvereinbar erklärt. Dies habe unmittelbare Wirkung. Gesetzgebungsakte, wie hier § 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht maßgeblich. Daraus folge, dass von der Rechtslage auszugehen sei, die vor Einführung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG bestanden habe. Eine Verpflichtung gemäß § 130a Abs. 1 Satz 6 SGB V zur Bezahlung von Herstellerrabatten existiere daher insgesamt nicht. Zwar sei die Beklagte dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V beigetreten. Soweit der EuGH aber die Anwendung der Preisvorschriften auf ausländische Versandhandelsapotheken als mit dem Gemeinschaftsrecht für unvereinbar erklärt habe, führe dies bei zutreffender Betrachtung zur Unanwendbarkeit des Rahmenvertrages auf ausländische Versandhandelsapotheken. Bestünden keine rechtlichen Verpflichtungen nach dem Gesetz, könnten sie auch durch den Rahmenvertrag nicht originär begründet werden. Randnummer 50 Eine solche umfassende Bindungswirkung vermag die Kammer dem Urteil des EuGH, das im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ergangen ist, nicht beizumessen. Art. 267 AEUV lautet insoweit wie folgt: Randnummer 51 „Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung Randnummer 52
- a)über die Auslegung der Verträge,
- b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Randnummer 53 Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Randnummer 54 Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Randnummer 55 Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“ Randnummer 56 Davon ausgehend ist festzustellen, dass die Vorlagefrage, die an den EuGH gerichtet war, die Auslegung gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV betraf. Randnummer 57 Welche Bindungswirkung einem Urteil des EuGH für nationale Gerichte grundsätzlich zukommt, ist dabei differenziert zu betrachten. Randnummer 58 Das Vorabentscheidungsurteil bindet im Ausgangsverfahren auf jeden Fall sowohl das vorlegende Gericht selbst, als auch jedes andere Gericht, das in demselben Rechtsstreit zu entscheiden hat. Die Bindungswirkung im Ausgangsverfahren besteht darin, dass das zuständige Gericht das Vorabentscheidungsurteil des EuGH bei seiner Entscheidungsfindung zu Grunde legt, in dem es entweder das fragliche EU-Recht in der vom EuGH gegebenen Auslegung auf den Ausgangsfall anwendet oder das für ungültig erklärte EU-Recht außer Anwendung lässt. Randnummer 59 Bei der Frage, ob das Vorabentscheidungsurteil Bindungswirkung auch außerhalb des Ausgangsverfahrens entfalten kann („erga-omnes-Wirkung“), ist zwischen Urteilen zur Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer EU-Rechtshandlung einerseits und den Auslegungsurteilen andererseits zu unterscheiden. Eine „erga-omnes-Wirkung“ ist jedenfalls bei Urteilen anzunehmen, die die Ungültigkeit von EU-Recht feststellen. Ein Ungültigkeitsurteil des EuGH stellt für jedes andere Gericht eine ausreichende Grundlage dar, die betreffende EU-Regelung bei der von ihm zu erlassenen Entscheidung als ungültig und dabei nicht anwendbar anzusehen. Um ein solches Ungültigkeitsurteil des EuGH handelt es sich bei der Entscheidung vom 19.10.2016 (C-148/15) augenscheinlich nicht. Vielmehr handelte es sich um ein Auslegungsurteil. Randnummer 60 Die Bindungswirkung von Auslegungsurteilen ist indes streitig (vergleiche zu den Einzelheiten: Fuchs/Borchardt, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 7. Auflage 2018 Teil 11, Rn. 44 ff). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, Auslegungsurteile im Vorabentscheidungsverfahren entfalteten lediglich bindende Wirkung im Hinblick auf das Ausgangsverfahren selbst (vergleiche zur Problematik: Waltraud Hakenberg, Der Dialog zwischen nationalen und europäischen Richtern - Das Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH, DRiZ 2000, 345<347>). Überwiegend wird jedoch vertreten, dass gleichwohl von den Vorabentscheidungsurteilen des EuGH präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte ausgehen, die man als eine eingeschränkte „erga-omnes-Wirkung“ bezeichnet; diese soll aber nur bei vergleichbaren Sachverhalten eintreten (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2013 - XI R 11/09, Rn. 66; Hessischer Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 26.01.1989 - 10 UE 479/87, Rn. 43; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2016 - 11 U 96/14, Rn. 26 und 27; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 -10 L 3 161/06, Rn. 31 und 33). Randnummer 61 Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht auf präjudizierende Wirkungen des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) mit der Folge berufen, dass § 130a SGB V, § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG und auch der Rahmenvertrag hier nicht anwendbar seien. Der vorliegende Sachverhalt ist nämlich gerade nicht mit demjenigen der dargestellten EuGH-Entscheidung vergleichbar. Der jenem Urteil zugrundeliegende Streitgegenstand ist eine im Zivilrecht wurzelnde Frage den unlauteren Wettbewerb betreffend; vorliegend geht es jedoch um das Leistungserbringungsrecht des SGB V, also um öffentliches Recht, hier zwischen Apotheke und pharmazeutischem Unternehmer. Randnummer 62 Hintergrund und Fragen des Vorlagebeschlusses des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 (I-20 U 149/13, 20 U 149/13) war so eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts. Beklagter und Berufungskläger war ein eingetragener Verein, der wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassen in Anspruch genommen wurde. Als Selbsthilfeorganisation, deren Ziel es war, die Lebensumstände von Parkinsonpatienten und deren Familien zu verbessern, wandte sich der Beklagte mit einem Schreiben, das eine Kooperation zwischen ihm und einer niederländischen Versandapotheke bewarb, im Juli 2009 an seine Mitglieder und stellte ihnen ein Bonussystem vor, das verschiedene Boni für rezeptpflichtige, nur über Apotheken erhältliche Medikamente bei deren Bezug durch die Mitglieder des Beklagten vorsah. Der Kläger und Berufungsbeklagte, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hielt die Werbung für gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 78 AMG und §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung bzw. § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG unlauter, da das beworbene Bonusmodell gegen die gesetzlich vorgesehene Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises verstoße. Das Landgericht hatte der Unterlassungsklage stattgegeben und dem Beklagten untersagt, das Bonusmodell zu empfehlen, wogegen der Beklagte Berufung beim OLG Düsseldorf einlegte. Das OLG Düsseldorf hat die Streitsache dem EuGH vorgelegt und hierzu insoweit im Wesentlichen ausgeführt, das Bonussystem verstoße nicht nur dann gegen die anwendbaren nationalen Bestimmungen, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgebe, sondern auch dann, wenn dem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Es stelle sich die Frage, ob § 78 Abs. 1 AMG in einer Situation wie der vorliegenden sowohl in der ursprünglichen, als auch in der geänderten Fassung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung darstelle. Randnummer 63 Der EuGH hat mit Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) hierauf zum einen festgestellt, Art. 34 AEUV sei dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt würden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken. Zum anderen sei Art. 36 AEUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt würden, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne dieses Artikels gerechtfertigt werden könne, da sie nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen. Zur Begründung führte der EuGH im Wesentlichen aus, dass das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten erfasse, die geeignet sei, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Das Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, deren Abgabe ausschließlich Apotheken im Inland vorbehalten sei, beeinträchtige außerhalb Deutschlands ansässige Apotheken stärker als Apotheken in Deutschland. Traditionelle Apotheken seien grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Da Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine solche Versorgung nicht angemessen ersetzen könnten, sei davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb für sie ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein könne als für traditionelle Apotheken. Es sei deshalb u.a. festzustellen, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie sie in der deutschen Regelung vorgesehen sei, auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken (Urteil des EuGH vom 19.10.2016 - C-148/15). Randnummer 64 Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar ist. Die in jenem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen betrafen die Frage, ob der Beklagte es zu unterlassen hatte, das Bonussystem einer niederländischen Versandapotheke seinen Mitgliedern zu empfehlen, weil der Kläger darin einen Verstoß gegen die Festlegung eines einheitlichen Apothekenpreises sah. Der Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015 betraf daher allein die Preisregelungen des AMG (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 17.05.2016 - L 8 KR 4/15, juris Rn. 23, juris). Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) auch lediglich über die Vereinbarkeit der verbindlichen Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise mit EU-Recht entschieden (so auch BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 11). Um eine solche Frage der gesetzlichen Preisbestimmungen geht es vorliegend aber gerade nicht. Die Beziehungen jener Parteien beruhten auf einer Wettbewerbsbeziehung und haben mit der der hiesigen Beteiligten nichts gemein. Vorliegend geht es zunächst nicht um ein Bonussystem, das die Versandapotheke als Wettbewerbsfaktor gegenüber traditionellen ansässigen Apotheken einsetzt, um einen unmittelbaren Zugang auch zum deutschen Markt zu finden und konkurrenzfähig zu bleiben. Vorliegendem Streit liegt vielmehr die Rückforderung eines Herstellerrabatts, wie er gesetzlich in § 130a SGB V vorgesehen ist, zu Grunde. Von dessen Schutzzweck sind aber keine wettbewerblichen Beziehungen, wie oben dargestellt, betroffen. Wie bereits ausgeführt, wollte der Gesetzgeber insbesondere mit der in § 130a SGB V getroffenen Regelung die gesetzliche Krankenversicherung unter anderem dadurch finanziell entlasten, dass Arzneimittelhersteller Rabatte auf ihre Arzneimittel für die Versicherten gewähren müssen. Um dies zu gewährleisten, wurden zwei verschiedene Beziehungsebenen in § 130a SGB V geschaffen. Die Beziehung zwischen Apotheke und Krankenversicherung stellt sich so dar, dass die Krankenkassen den Rabatt dadurch erhalten, dass sie die Rechnungen der Apotheken bereits um den Herstellerrabatt kürzen. In einer weiteren, davon zu trennenden Beziehung, die hier maßgeblich ist, können die Apotheken von den Arzneimittelherstellern die Erstattung der gekürzten Beträge verlangen. Beide Beziehungsebenen haben mit dem Wettbewerbsstreit, um den es in dem Verfahren vor dem EuGH ging, nichts gemein, was auch bereits der GKV-Spitzenverbandes in dem zur Akte gereichten Schreiben vom 13.02.2017 ausgeführt hat und dem sich die Kammer anschließt. So hat auch die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass Kern des betreffenden Vorlageverfahrens die europarechtliche Zulässigkeit der Preisbindung auf der Ebene zwischen den Apothekern und den Endverbrauchern war. Auf Herstellerrabatte oder andere finanzielle Leistungen zwischen den pharmazeutischen Unternehmen und den gesetzlichen Krankenkassen ist der EuGH in seiner Entscheidung dagegen nicht eingegangen, zumal sich die an den EuGH gerichteten Fragestellungen auf Derartiges auch nicht bezogen. Randnummer 65 All dies hat zur Folge, dass das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) keinen Einfluss auf den mit Wirkung vom 01.07.2020 erfolgten Beitritt der Beklagten zum Rahmenvertrag und die sich daran anschließenden Rechtsfolgen hatte. Diese hat damit zu Recht an der GKV-Arzneimittelversorgung teilgenommen und sich sowohl den Regelungen des Rahmenvertrages als auch insbesondere den §§ 130 und 130a SGB V unterworfen. Somit bestand eine Rabatt- und Erstattungspflicht im bereits dargestellten Sinne. Eine rechtsgrundlose Leistung ab dem 01.07.2020 lag nicht vor. Randnummer 66 6. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt gleichzeitig, dass für die Zeit vor dem Beitritt zum Rahmenvertrag eine Rechtspflicht zur Gewährung der streitgegenständlichen Rabatte nicht bestand und diese bis einschließlich 30.06.2010 rechtsgrundlos erfolgt sind, so dass der Klägerin zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ein Erstattungsanspruch auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zusteht. Randnummer 67
- a)Die Beklagte kann sich dabei nicht auf den Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB berufen, da dieser dem hier geltend gemachten Rückerstattungsanspruch der Klägerin schon nicht wirksam entgegengehalten werden kann. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Es scheidet aber ein Rückgriff auf die zivilrechtlichen Normen aus, soweit der vom öffentlichen Recht selbstständig entwickelte Erstattungsanspruch reicht (vgl. Bockholdt in: Hauck/Noftz, SGB, 05/20, § 109 SGB V, Rn. 219). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere für die Nichtanwendbarkeit der bereicherungsrechtlichen Vorschriften, denen öffentlich-rechtliche Wertungszusammenhänge entgegenstehen, wie u.a. bei dem Entreicherungseinwand i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB (vgl. nur BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 9/15 R; juris Rn. 30 ff.; BSG, Urteil vom 08.11. 2011 - B 1 KR 8/11 R, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 12. 07. 2012 - B 3 KR 18/11 R, juris Rn. 15; FG Bremen, Urteil vom 14.12.2018 - 2 K 133/18
(1), juris Rn. 76, m.w.N.). Ein Wegfall der Bereicherung, sollte dieser überhaupt vorliegen, führt daher vorliegend nicht zum Wegfall des Rückerstattungsanspruchs für die Zeit vom 01.01.2010 bis einschließlich 30.06.2010 (vgl. hierzu auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2012 - L 7 AS 83/09, juris Rn. 64; SG Heilbronn, Urteil vom 26.03.2012 - S 12 KR 4737/10, juris Rn. 26). Randnummer 68 b) Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Zutreffend führen die Beteiligten aus, dass für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die vierjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 45 Abs. 1 SGB I, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 2 SGB IV, 113 Abs. 1 SGB X gilt (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R). Randnummer 69 Die Verjährung beginnt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Kenntnis in diesem Sinne ist die Tatsachenkenntnis, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllt (vgl. hierzu Lakkis in: jurisPK-BGB, § 199 BGB, Rn. 106). Der Gläubiger eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hat Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14). Randnummer 70 Dem folgend hatte die Klägerin die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände nicht vor Erlass des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) erlangt oder erlangen müssen. Die Klägerin war zuvor nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr zutreffend davon ausgegangen, zur Erstattung verpflichtet zu sein. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Randnummer 71 Nach der Zulassung von im Ausland ansässigen Versandapotheken (§ 11a Apothekengesetz, § 17 Abs. 2a Apothekenbetriebsordnung) zur Belieferung von deutschen Versicherten zu Lasten der Krankenkassen stellte sich die Frage, ob dadurch eine Verpflichtung der Hersteller zur Gewährung eines Preisabschlags ausgelöst wird. Das BSG hatte das mit dem Argument verneint, dass Voraussetzung der Rabattpflicht die Geltung des Arzneimittelpreisrechts sei, dessen Geltungsbereich wegen des Territorialitätsprinzips auf inländische Apotheken beschränkt sei. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn die ausländische Versandapotheke dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V beitrete (vgl. BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R und vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R). Randnummer 72 Der BGH vertrat dazu eine andere Rechtsauffassung (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - I ZR 205/04), was zu einem Vorlagebeschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes führte. Dieser entschied im Jahr 2012, dass die deutschen Preisvorschriften auch für Medikamente gelten, die Apotheken mit Sitz im EU-Ausland an deutsche Endverbraucher abgäben (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 22.08.2012, GmS-OGB 1/10). Diese Rechtsauffassung ist vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 78 Abs. 1 AMG mit Gesetz vom 19.10.2012, gültig zum 26.10.2012 (BGBl. I, 2192), bestätigt worden. § 78 Abs. 1 wurde um Satz 4 SGB V ergänzt, wonach die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von Satz 1 erlassen worden ist, auch für Arzneimittel gilt, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a (Anmerkung: bereits eingeführt durch das Gesetz vom 14.11.2003, BGBl. I, 2190) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gebracht werden. Randnummer 73 Das BSG hielt in der Folge daran fest, dass für ausländische Versandapotheken kein Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes bestehe. Erstattungsberechtigt seien nur die Apotheken,
dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Versorgung teilnähmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift und der §§ 130, 130a SGB V unterworfen seien (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R). Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sämtlich als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2016 - 2 BvR 2081/08, das Urteil des BSG vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R betreffend; 2 BvR 1305/10, das Urteil des BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R betreffend und 2 BvR 1546/13, das Urteil des BSG vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R betreffend). Randnummer 74 Auf den bereits dargestellten Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.10.2016 im Wege des Auslegungsurteils dagegen entschieden, dass u.a. Art. 34 AEUV dahingehend auszulegen sei, dass eine nationale Regelung, wie vorliegend § 78 Abs. 1 AMG, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken (vgl. Urteil des EuGH vom 19.10.2016, C-148/15). Aus diesem Auslegungsurteil des EuGH ist sodann geschlossen worden, dass es bei Versandapotheken mit Sitz im Ausland, für die das Arzneimittelpreisrecht nicht gelte, keine Rabattpflicht und auch keine Erstattungsansprüche gebe. Randnummer 75 All dies berücksichtigend musste die Klägerin - jedenfalls bis zu der Entscheidung des EuGH vom 19.10.2016 - davon ausgehen, dass sie gegenüber der Beklagten erstattungspflichtig i.S.d. § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V war und keinen Anlass haben musste, an dieser gesetzlichen Verpflichtung zu zweifeln. Damit konnte allenfalls nach dieser Entscheidung des EuGH und der sich danach angestoßenen und geführten Diskussion über die Rechtsfolgen des Urteils von einer Tatsachenkenntnis im oben genannten Sinne, dass nämlich die Herstellerrabatte gegebenenfalls ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, ausgegangen werden, so dass erst ab dann die Verjährung beginnen konnte. Eine Verjährung ist dementsprechend aufgrund des Klageeingangs am 20.12.2016 bezüglich der hier geltend gemachten Forderungen noch nicht eingetreten. Randnummer 76
- Nach alledem kann die Klägerin von dem geltend gemachten Gesamtforderungsbetrag i.H.v. 856.691,78 Euro nur den Teil beanspruchen, der in dem Zeitraum vom 01.01.2010 bis einschließlich 30.06.2010 als Herstellerrabatt an die Beklagte gezahlt worden ist, da die Beklagte in diesem Zeitraum noch nicht zum Rahmenvertrag i.S.d. § 129 SGB V beigetreten war, sondern erst zum 01.07.
- Nach der von der Klägerin vorgelegten Forderungsaufstellung handelt es sich dabei um einen Betrag i.H.v. insgesamt 103.692,68 Euro (Belegdatum 06.01.2010 über 85,09 Euro; Belegdatum 02.02.2010 über 64,97 Euro; Belegdatum 02.03.2010 über 86,52 Euro; Belegdatum 07.04.2010 über 140,70 Euro; Belegdatum 04.05.2010 über 4,53 Euro; Belegdatum 06.01.2010 über 18.511,37 Euro; Belegdatum 02.02.2010 über 16.833,15 Euro; Belegdatum 02.03.2010 über 15.417,93 Euro; Belegdatum 07.04.2010 über 20.568,79 Euro; Belegdatum 04.05.2010 über 18.000,87 Euro; Belegdatum 03.06.2010 über 13.978,76 Euro). Randnummer 77 Die Klage war daher bezüglich der Hauptforderung nur in dieser Höhe begründet, so dass diese im Übrigen abzuweisen war. Randnummer 78 Der Anspruch auf die geltend gemachten (Prozess-)Zinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung beim Sozialgericht am 20.12.2016, ergibt sich aus § 94 SGG i.V.m. § 61 SGB X i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem im Rahmenvertrag hierzu nichts Anderes geregelt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 61/12 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R; juris Rn. 19 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2018 - L 5 KR 738/16, juris Rn. 97 f.; Schneider in: jurisPK-SGB V, § 129 SGB V, Rn. 89). Randnummer 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.