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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 71/21 Beschluss Corona-Krise; Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen - Tennishalle; Sa

Corona-Krise; Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen - Tennishalle; Saarland Leitsatz 1. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Bekämpfun

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung 3 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP. Randnummer 10

  1. Ob die - hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 6.3.2021 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG) 4 vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende - Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1und 2, 28 a IfSG findet, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, sondern bleibt einer Prüfung in dem anhängigen Normenkontrollverfahren, d.h. einer Entscheidung in der Hauptsache, vorbehalten. Ungeachtet des inzwischen vom Landtag des Saarlandes erlassenen Covid-19-Maßnahmengesetzes, das die Landesregierung verpflichtet, dem Landtag die von ihr beschlossenen Corona-Einschränkungen grundsätzlich spätestens 24 Stunden nach Beschlussfassung zuzuleiten, um dem Parlament eine Chance zu eröffnen, sich noch vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung mit ihr „zu befassen“, 5 vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff. (COVID-19 MaßnG) vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff. (COVID-19 MaßnG) ist – jedenfalls im Saarland – eine ausdrückliche Billigung der nach wie vor fortdauernden weitreichenden Eingriffe in die Grundrechte bestimmter Saarländerinnen und Saarländer in Form einer positiven Aussage des parlamentarischen Gesetzgebers bisher nicht ersichtlich. Davon zu trennen ist die Frage, ob aus einer Nichtäußerung des Parlaments mit Blick auf das im § 3 Abs. 1 COVID-19 MaßnG geregelte „Verschweigungsmodell“ eine Zustimmung hergeleitet werden könnte. Nach Presseberichten 6 vgl. dazu etwa Saarbrücker Zeitung vom 9.3.2021, Seite B 3, „Verlieren wir jetzt nicht die Nerven – Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hat die Lockerungen in der Corona-Pandemie verteidigt.“ vgl. dazu etwa Saarbrücker Zeitung vom 9.3.2021, Seite B 3, „Verlieren wir jetzt nicht die Nerven – Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hat die Lockerungen in der Corona-Pandemie verteidigt.“ ist allerdings davon auszugehen, dass der Landtag die aktuellen Maßnahmen diskutiert und insoweit unter anderem Gesetzentwürfen beziehungsweise Initiativen der beiden Oppositionsfraktionen zur schnelleren beziehungsweise zu einer umfassenden Öffnung ausdrücklich eine Absage erteilt und damit inhaltlich letztlich die Maßnahmen gebilligt hat. 7 vgl. dazu etwa den Gesetzentwurf der AfD Landtagsfraktion vom 1.3.2021 für ein „Saarländisches Covid-19-Rechtsverordnungsaufhebungsgesetz“, LT Drucksache 16/1613 vgl. dazu etwa den Gesetzentwurf der AfD Landtagsfraktion vom 1.3.2021 für ein „Saarländisches Covid-19-Rechtsverordnungsaufhebungsgesetz“, LT Drucksache 16/1613 Randnummer 11
  2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmung der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten derzeit nicht feststellen. Soweit der Antragsteller die Nichteinhaltung des für Grundrechtsbeschränkungen allgemein geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt, kann dem aus heutiger Sicht voraussichtlich nicht gefolgt werden. Randnummer 12 Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 dar. Ziel der ergriffenen Maßnahme ist es, den Anstieg des Infektionsgeschehens 8 Die Gesundheitsämter meldeten nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 21.12.2020 insgesamt 19.528 Neuinfektionen. Einen Höchstwert von über 30.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden hat es am Freitag, den 18.12.2020 gegeben. Seit Beginn der Corona-Krise haben sich nach RKI-Angaben 1.510.652 Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt bei 26.
  3. Die Gesundheitsämter meldeten nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 21.12.2020 insgesamt 19.528 Neuinfektionen. Einen Höchstwert von über 30.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden hat es am Freitag, den 18.12.2020 gegeben. Seit Beginn der Corona-Krise haben sich nach RKI-Angaben 1.510.652 Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt bei 26.
  4. auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Schließung von Sport- und Freizeiteinrichtungen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie trägt zu der Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Beim Betrieb von Sportanlagen kann selbst in dem Fall, dass sie ohne Begleitung aufgesucht und der Sport nur zu zweit ausgeübt wird, zu Kontakten mit anderen Personen kommen. Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos im Zusammenhang mit dem Hallenbetrieb bestreitet, verkennt er, dass Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte ist. Im Übrigen steht außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. 9 vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9.
  5. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9.
  6. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris Durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen ist zudem regelmäßig mit dem verstärkten Ausstoß von - möglicherweise infektiösen - Aerosolen 10 Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft zu rechnen. Dem stehen auch die Größe des Spielfeldes in Tennishallen, der beim Spiel überwiegend bestehende Abstand zwischen den Spielern und die Höhe der Hallen nicht entgegen. Zum einen spielt sich das Infektionsgeschehen in Ermangelung eines Ansteigens der Aerosole nicht in der Höhe ab, d.h. das Luftvolumen einer Halle ist nicht unbedingt maßgeblich. Zum anderen ist eine Stoßlüftung in vielen Sport- und Tennishallen häufig nicht möglich, so dass die durch eine infizierte Person hereingetragene Infektionsgefahr dort für eine längere Zeit fortbesteht. Hinzu kommt, dass durch einen ständigen, häufig sogar stündlichen Wechsel der Nutzer eine Multiplikation der Infektionsgefahren stattfindet. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Randnummer 13 Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens lässt sich auch nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des seuchenpolizeilichen Ziels der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus möglicherweise ebenfalls geeignete Maßnahmen in ihrer Wirkung der vom Antragsgegner angeordneten vorübergehenden Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel in ihrer Wirksamkeit gleichkommen und daher als milderes Mittel „zwingend“ in Betracht zu ziehen gewesen wären. Die bestehenden Hygienekonzepte (etwa des Saarländischen Tennisbundes, der Vereine oder der Hallenbetreiber) ändern nichts daran, dass in Sportanlagen typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt. Dieser Effekt kann mit den ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung reduziert werden. In einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich fortlaufend verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation ist dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum auch im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen. Nach diesem Maßstab ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Normgeber unter dem Gesichtspunkt der erstrebten Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit nicht als gleich effizient erachtet hat. Randnummer 14 Die vorübergehende Schließung von Sportanlagen führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers. Insoweit ist bei der Güterabwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Freizeit-Tennisspieler lediglich in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen ist. Sein dadurch geschütztes Interesse, in seiner Freizeit in einer Tennishalle spielen zu können, hat gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) effektiver zu verhindern, zurückzutreten. 11 vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.
  7. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.
  8. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris Randnummer 15
  9. Eine - von dem Antragsteller der Sache nach mit der Erwähnung der Möglichkeit eines Friseurbesuchs und der Öffnung des Einzelhandels geltend gemachte - Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht festgestellt werden. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt. 12 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte < dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben > vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte < dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben > Das ist hier nicht der Fall. Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP beruht auf der nicht sachfremden Erwägung, dass ein ganz erheblicher Teil der für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte von vorneherein verhindert werden muss, und dass diese Verhinderung neben den ganz erheblichen Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden kann. Der Antragsteller kann sich in dem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, es sei nunmehr wieder jedem erlaubt, den Friseur zu besuchen und im Einzelhandel sei ein Kunde pro 15 m 2 Verkaufsfläche erlaubt. Abgesehen davon, dass die angesprochenen unternehmerischen Betätigungen nicht mit dem privaten Tennisspiel vergleichbar sind, ergibt sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ganz allgemein nicht bereits daraus, dass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorsieht. Denn auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein. Dabei ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten. 13 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris Randnummer 16
  10. Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG 14 vgl. auch OVG des Saarlandes –
  11. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären vgl. auch OVG des Saarlandes –
  12. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen des Antragstellers die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden. 15 vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190 vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190 Randnummer 17 Würde der Senat die in § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP angeordnete Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel außer Vollzug setzen, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der Antragsteller zwar vorübergehend die mit der Schließung der Tennishallen verbundene Beeinträchtigung (einschließlich des Verzichts auf die gesundheitsfördernden Wirkungen des Sports) vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung deutlich reduziert, 16 vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine solche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erheblich erhöhen. Randnummer 18 Würden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre dem Antragsteller für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, dem Tennissport in der Halle nachzugehen. Der damit verbundene, allerdings nicht besonders schwerwiegende Grundrechtseingriff würde verfestigt. Hinsichtlich der Schwere des Grundrechtseingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass die Tennisplätze im Freien witterungsbedingt voraussichtlich in wenigen Wochen wieder öffnen werden, so dass der Antragsteller dann seinem Sport wieder nachgehen kann. In die Folgenabwägung ist ferner mit einzustellen, dass die Geltung der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 VO-CP zeitlich begrenzt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließungspflicht für Sportanlagen in geschlossenen Räumen - gegebenenfalls unter Auflagen - zu lockern. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 20 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Randnummer 21 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris 2) vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen 3) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt 4) vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) 5) vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff. (COVID-19 MaßnG) 6) vgl. dazu etwa Saarbrücker Zeitung vom 9.3.2021, Seite B 3, „Verlieren wir jetzt nicht die Nerven – Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hat die Lockerungen in der Corona-Pandemie verteidigt.“ 7) vgl. dazu etwa den Gesetzentwurf der AfD Landtagsfraktion vom 1.3.2021 für ein „Saarländisches Covid-19-Rechtsverordnungsaufhebungsgesetz“, LT Drucksache 16/1613 8 ) Die Gesundheitsämter meldeten nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 21.12.2020 insgesamt 19.528 Neuinfektionen. Einen Höchstwert von über 30.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden hat es am Freitag, den 18.12.2020 gegeben. Seit Beginn der Corona-Krise haben sich nach RKI-Angaben 1.510.652 Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt bei 26.

  1. 9) vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9.
  2. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris 10) Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft 11) vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.
  3. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris 12) vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte < dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben > 13) vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris 14) vgl. auch OVG des Saarlandes –
  4. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären 15) vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190 16) vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris

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