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LG Saarbrücken 5. Zivilkammer 5 T 86/21 Beschluss Auswirkungen eines Unterbleibens der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor einer Unterbringung §

Auswirkungen eines Unterbleibens der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor einer Unterbringung Leitsatz 1. Kann eine Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer einstweiligen Unterbringungsanordnung

möglich sei. Es werde um Klarstellung gebeten, ob die Beschwerde einen solchen Antrag darstelle. Mit Schreiben vom 09.03.2021 teilte die Betroffene mit, dass die Beschwerde auf einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung gerichtet sei und dieser Antrag aufrechterhalten werde. Randnummer 8 Das Amtsgericht hat alsdann die Akte der Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Randnummer 9 Die Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken ist nach § 62 Abs. 1 S. 1

für die Entscheidung zuständig. Die feststellende Entscheidung wird durch das „Beschwerdegericht“ ausgesprochen. Dies entspricht dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift als Teil des Rechtsmittelrechts (Keidel,

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§ 62Rn.

5, beck-online). 2. Randnummer 10 Der Feststellungsantrag der Betroffenen ist zulässig. a) Randnummer 11 § 62 Abs. 1

verlangt einen ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers, der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist. Die Anforderungen an die Formulierung dieses Antrags dürfen allerdings nicht überspannt werden, wenn der Betroffene im Verfahren anwaltlich nicht vertreten ist. Es reicht aus, wenn sich aus seinem gesamten Vorbringen konkludent das Begehren ergibt, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen. Ist die Beschwerde innerhalb der Frist des § 63

eingelegt, unterliegt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit keiner weiteren Frist, kann also unbeschränkt bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gestellt werden (Keidel,

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§ 62Rn. 11, beck-online; BGH Inf

AuslR 2014, 443). Randnummer 12 Vorliegend wurde die Beschwerde zulässig eingelegt. Das Amtsgericht hat davon abgesehen, den Unterbringungsbeschluss der Betroffenen förmlich zuzustellen. Mangels Zustellungsnachweis ist daher von den Angaben der Betroffenen auszugehen, dass der Unterbringungsbeschluss der Betroffenen am 28.01.2021 zugegangen ist. Die Beschwerde ist am 11.02.2021 beim Amtsgericht eingegangen, demzufolge innerhalb der geltenden Zweiwochenfrist. Aus dem gesamten Vorbringen der Betroffenen in der Beschwerdeschrift ergibt sich konkludent das Begehren, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen. Dies hat die Betroffene mit weiterem Schreiben vom 09.03.2021 auch ausdrücklich klargestellt. b) Randnummer 13 Die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist auch dann als zulässig anzusehen, wenn zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde die Erledigung der Maßnahme bereits eingetreten ist (Keidel,

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§ 62Rn.

10, beck-online; m. w. N.). c) Randnummer 14 Das Interesse der Betroffenen an der beantragten Feststellung ist offensichtlich. 3. Randnummer 15 Der Feststellungsantrag der Betroffenen ist begründet. Randnummer 16 Verfahrensgegenstand ist die Verletzung der Rechte des Betroffenen durch eine verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme zu dem Zeitpunkt, den der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsantrag bestimmt (Keidel,

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§ 62Rn.

29, beck-online). Vorliegend hat die Betroffene zunächst auf den Zeitpunkt des Erlasses des Unterbringungsbeschlusses abgestellt. Sie hat vorgetragen, er hätte ohne rechtliches Gehör nicht erlassen werden dürfen; wäre rechtliches Gehör gewährt worden, wäre er nicht erlassen worden. Mit Schreiben vom 09.03.2021 hat die Betroffene sodann weiter vorgetragen, dass die Anhörung auch nach dem Erlass des Unterbringungsbeschlusses nicht erfolgt ist, beispielsweise am Folgetag. a) Randnummer 17 Eine verfahrens- oder materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit des Unterbringungsbeschlusses im Zeitpunkt seines Erlasses ist nicht festzustellen. Zwar stellt eine Unterbringung für jeden Betroffenen einen erheblichen Eingriff in dessen Grundrechte dar. Im vorliegenden Fall waren diese Eingriffe jedoch durch Gesetz, das die Grundrechte zulässigerweise einschränkt, gedeckt: Randnummer 18 Nach §§ 331, 333 Abs. 1

kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen bzw. verlängern, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen u.a. für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 4 des saarländischen Unterbringungsgesetzes (UBG) gegeben sind und wenn des Weiteren ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Nach § 4 UBG darf eine psychisch kranke Person gegen oder ohne ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus stationär nur untergebracht werden, wenn und solange die betroffene Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders als durch stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus abgewendet werden kann. Randnummer 19 Angesichts des dramatischen Inhaltes des ärztlichen Kurzgutachtens der unterbringenden Fachklinik vom 20.01.2021 war eine Unterbringung durch einstweilige Anordnung zulässig. Eine vorherige Anhörung der Betroffenen, von der die Amtsrichterin aus nachvollziehbaren Gründen abgesehen hat, war nicht zwingend erforderlich. § 332

gestattet dem Gericht nämlich bei Gefahr in Verzug den Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits vor Anhörung des Betroffenen. Die Kammer bejaht diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall. b) Randnummer 20 In den vorgenannten Fällen ist jedoch gemäß § 332 Satz 2

die persönliche Anhörung unverzüglich nachzuholen. Der Begriff unverzüglich ist dahin auszulegen, dass die Verfahrenshandlung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (Keidel,

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§ 332Rn.

6, beck-online). Randnummer 21 Vorliegend hat das Amtsgericht die Anhörung in der Zeit vom 21.01.2021 bis Eingang der Mitteilung der unterbringenden Klinik am 05.02.2021, dass eine Unterbringung nicht mehr erforderlich sei, nicht nachgeholt, ohne dass sachliche Gründe hierfür ersichtlich wären. Zwar hat die Verfahrenspflegerin mit der Betroffenen gesprochen, und zwar am Morgen des 22.01.2021. Dies ersetzt jedoch nicht die persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Gericht. Das Gespräch der Verfahrenspflegerin mit der Betroffenen zeigt jedoch, dass eine Anhörung der Betroffenen ab dem Tage nach dem Erlass des Unterbringungsbeschlusses möglich gewesen wäre. Randnummer 22 Es kommt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Anhörung nicht darauf an, ob diese für die Unterbringung kausal war, ob also auch bei persönlicher Anhörung die Unterbringung nicht doch hätte fortgesetzt werden müssen. Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren und ist Kernstück der Amtsermittlung. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (BGH, Beschluss vom 29.1.2014 - XII ZB 330/13). Randnummer 23 Demzufolge war festzustellen, dass der Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.01.2021 die Betroffene in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verletzt hat. III. Randnummer 24 Von der Erhebung von Kosten war abzusehen (§ 81 Abs. 1 S. 2

). Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden daher nicht erhoben (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG). Randnummer 25 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§ 70 Abs. 4

).

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