Treuwidrigkeit bei Widerspruch gegen Lebensversicherungsvertrag Leitsatz Besondere Umstände, die den Widerspruch gegen einen im Policemodell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen lassen, können dadurch begründet sein, dass der Versicherungsnehmer im Anschluss an eine von ihm beantragte Beitragsfreistellung ein Angebot auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages unterzeichnet und er, nachdem dieses mangels Einreichung eines Gesundheitsfragebogens abgelehnt wird, daraufhin einen weiteren, vollständigen, zur Annahme führenden Antrag auf Wiederinkraftsetzung des Vertrages einreicht. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 30. Juni 2020, 14 O 68/19 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.06.2020 – 14 O 68/19 – einstimmig ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages. Der am 24. Oktober 1952 geborene Kläger schloss im Jahre 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung ab (Versicherungsschein-Nr. xxxxx). Die Versicherungssumme der Lebensversicherung betrug 120.000,- DM, der monatliche Beitrag belief sich auf 500,- DM, er erhöhte sich laut Versicherungsschein zu Beginn des Versicherungsjahres im gleichen Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, mindestens um 5 Prozent (BI. 8 ff. GA). Der Vertrag begann am 1. April 1998 und endete am 1. April 2018. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 29. Mai 1998 (Bl. 13 GA) angenommen; dem Schreiben waren u.a. der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen als Anlagen beigefügt, in der aus drei Seiten bestehenden Anlage „Verbraucherinformation“ (Bl. 14 GA; in Reproduktion auch als Bl. 73 GA) befand sich auf Seite 1 an erster Stelle unter der (fett gedruckten) Überschrift „ Informationen über rechtliche Gesichtspunkte des Vertragsverhältnisses “ und dem (wie dargestellt teilweise fett gedruckten) Begriff „ Widerspruchsrecht (des Versicherungsnehmers)“ der nachfolgende (ebenfalls wie dargestellt teilweise fett gedruckte) Hinweis: Randnummer 2 „Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen. Sie können dem Versicherungsvertrag aber ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Randnummer 3 Im Jahre 2007 beantragte der Kläger ein verzinsliches Policendarlehen in Höhe von 26.000,- Euro, das ihm von der Beklagten gewährt wurde. Ende Juni 2008 geriet der Kläger mit der Beitragszahlung in Rückstand, woraufhin die Beklagte den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend die Versicherung beitragsfrei stellte, wodurch sich der Umfang des Versicherungsschutzes reduzierte; der Kläger wurde hierüber mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 unter Übersendung eines entsprechenden Nachtrages informiert. Auf Wunsch des Klägers übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2009 ein Angebot zur Wiederinkraftsetzung des Vertrages; dieses nahm der Kläger mit Schreiben vom 12. August 2009 an, jedoch übersandte er nicht den angeforderten Gesundheitsfragebogen, so dass die Beklagte mit Schreiben vom 10. September 2009 den Antrag zur Wiederinkraftsetzung des Vertrages ablehnte (Bl. 92 ff. GA). Unter dem 28. Oktober 2009 übersandte der Kläger einen neuen, vollständigen Antrag (Bl. 95 ff. GA), woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2009 die Wiederinkraftsetzung des Vertrages bestätigte und einen entsprechenden Nachtrag übersandte (Bl. 102 ff. GA); der Kläger nahm die Beitragszahlung im November 2009 wieder auf. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 (Bl. 16 GA) informierte die Beklagte den Kläger über die Ablaufleistung der Versicherung in Höhe von 83.888,93 Euro. Nach Ende des Vertrages am 1. April 2018 wurde die Ablaufleistung zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 170,- Euro am 19. April 2018 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung an und erklärten gegenüber der Beklagten den „Widerspruch“ gegen den Versicherungsvertrag; die Beklagte wurde aufgefordert, die geleisteten Beiträge sowie eine Zinsentschädigung bis zum 9. November 2018 zurückzuzahlen und Abrechnung und Auskunft über die gezogenen Nutzungen zu erteilen (Bl. 18 f. GA). Die Beklagte wies das Ansinnen auf Rückabwicklung zurück und erbrachte auch nach weiterer Aufforderung unter Fristsetzung auf den 16. November 2018 keine weiteren Zahlungen an den Kläger. Randnummer 5 Der Kläger hat zur Begründung seiner erstinstanzlich noch auf Zahlung von 58.845,90 Euro zzgl. Zinsen gerichteten Klage die Auffassung vertreten, die ihm im Jahre 1998 erteilte Widerspruchsbelehrung sei aus formalen Gründen unwirksam und der Widerspruch habe demgemäß auch im Jahre 2018 noch wirksam ausgeübt werden können. Insgesamt habe er Prämien in Höhe von – zuletzt unstreitig – 94.105,51 Euro auf die Versicherung gezahlt. Unter Bezugnahme auf die in den veröffentlichten Geschäftsberichten der Beklagten ausgewiesene Nettoverzinsung und die durchschnittliche Nettoverzinsung von Lebensversicherungen im Zeitraum 1997 bis 2015 laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (LGU, Seite 7 f.) hat er behauptet, die Beklagte habe unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nettoverzinsung von 5,23 Prozent Zinsen in Höhe von 47.029,95 Euro erzielt. Dementsprechend sei sie gehalten, die Summe aus den geleisteten Prämien und dieses Zinsertrages, abzüglich der bereits ausgekehrten Ablaufleistung, an ihn auszuzahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten mit der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben sei wirksam, insbesondere an ausreichend exponierter Stelle gleich zu Beginn der lediglich 3 Seiten umfassenden, übersichtlich gestalteten Verbraucherinformationen abgedruckt und auch optisch ausreichend deutlich gehalten gewesen, sodass der Widerspruch im Jahre 2018 verfristet gewesen sei. Darüber hinaus sei ein etwaiger Anspruch des Klägers verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich, denn der Kläger habe während der gesamten Vertragslaufzeit, insbesondere durch Inanspruchnahme des Policendarlehens im Jahre 2007 und die Wiederinkraftsetzung des Vertrages nach Beitragsfreistellung im November 2009, gegenüber der Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, an dem Versicherungsvertrag festhalten zu wollen. Auch die Anspruchshöhe sei unzutreffend errechnet; unter Zugrundelegung gezogener Nutzungen aus dem Sparbeitrag (75.866,99 Euro), die sich nach Maßgabe ihrer Nettoverzinsung (Anlage B8 = Bl. 82 GA) auf 27.703,24 Euro beliefen, und nach Abzug von Beitragsanteilen zur UZV (848,06 Euro), von Risikokosten der Hauptversicherung (6.023,86 Euro), der ausgezahlten Ablaufleistung und des Policendarlehens ergebe sich bei unterstellt zulässiger Rückabwicklung allenfalls ein Guthaben in Höhe von 4.047,90 Euro zugunsten des Klägers (Bl. 66 ff. GA). Randnummer 6 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Zwar sei der im Jahre 2018 erklärte Widerspruch des Klägers nicht verfristet gewesen, weil die Widerspruchsbelehrung, wenn auch nur marginal wegen des nicht vollständigen Fettdrucks des Belehrungstextes, die formalen Anforderungen nicht erfüllt habe. Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht aber aufgrund der besonderen Umstände des Falles nach Treu und Glauben verwirkt, weil er später, im Jahre 2009, nachdem der Vertrag wegen rückständiger Beiträge beitragsfrei gestellt worden war, wiederholt Anträge auf Wiederinkraftsetzung der Versicherung gestellt und durch seinen damit zum Ausdruck gebrachten Willen, das Vertragsverhältnis unbedingt fortzuführen, das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages bestärkt habe. Randnummer 7 Mit seiner dagegen eingelegten, nunmehr auf das von der Beklagten errechnete Guthaben beschränkten Berufung verfolgt der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren, nunmehr beschränkt auf das von der Beklagten für diesen Fall errechnete Guthaben, weiter. Er bekräftigt seine Auffassung, durch Ausübung des Widerspruchsrechts nicht rechtsmissbräuchlich zu handeln, im Wesentlichen auch deshalb, weil der Beklagten dadurch kein Schaden entstehe und er lediglich denjenigen Überschuss beanspruche, der ihm tatsächlich zustehe. Randnummer 8 Der Kläger beantragt (Bl. 165 GA): Randnummer 9 Unter teilweiser Abänderung des am 30. Juni 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.047,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17. November 2018 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt (Bl. 156 GA), Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. II. Randnummer 13 Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige, der Höhe nach beschränkte Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Randnummer 14 Der vom Kläger mit seinem Rechtsmittel in Höhe von 4.047,90 Euro weiterverfolgte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe erlangter Leistungen nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG in der hier maßgeblichen, vom 29. Juli 1994 bis zum 1. August 2001 geltenden Fassung (im Folgende: VVG a.F.) besteht nicht. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger diesem Vertrag im Jahre 2018 noch wirksam widersprechen konnte, erweist sich sein Widerspruch und die darauf gestützte Rückabwicklung des Vertrages unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als treuwidrig: 1. Randnummer 15 Der Senat lässt offen, ob die dem Kläger im Jahre 1998 erteilte Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß, insbesondere ausreichend deutlich hervorgehoben war mit der Folge, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahre 2018 ohnehin verfristet gewesen und der Rechtsgrund für das Behaltendürfen empfangener Leistungen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht entfallen wäre. Randnummer 16 Denn richtig ist jedenfalls der – tragende – Gesichtspunkt, mit dem das Landgericht die Klage hier abgewiesen hat; danach ist dem Kläger eine Berufung auf sein (vermeintliches) Widerspruchsrecht im Jahre 2018 jedenfalls deshalb versagt, weil – unbeschadet der Frage der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung – die Berufung hierauf nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles treuwidrig und der Widerspruch deshalb gemäß § 242 BGB ohne Wirkung ist.
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