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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 24/21 Beschluss Baurechtliche Nutzungsuntersagung; formell illegale Nutzung eines Grundstücks als L

Baurechtliche Nutzungsuntersagung; formell illegale Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz für Baumaterialien; Verfahrensfreiheit Leitsatz 1. Die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notw

§ 82Abs.

2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“, SKZ 2009, 206, 207-208 st. Rspr. des Senats: vgl. Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, AS RP-SL 19, 25-33; BauR 1984, 616-618, NVwZ 1985, 122-123, DÖV 1985, 247-248, BRS 42, Nr 227; Beschluss vom 18.4. 2019 – 2 A 2/18 –, juris; vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, „

§ 82Abs.

2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“, SKZ 2009, 206, 207-208 Darauf hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung tragend und zu Recht abgestellt. Randnummer 12 Es unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung eine baurechtlich nicht genehmigte, aber nach § 60 Abs. 1 LBO genehmigungsbedürftige Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung O, Flur, Flurstück als Lagerplatz für Baumaterialien aller Art und Abstellplatz für Baumaschinen durch die Antragsteller angenommen hat. Insoweit hat es eine verfahrensfreie Baustelleneinrichtung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 10

  1. b)LBO verneint und mit überzeugender Begründung, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, weder einen engen räumlichen Zusammenhang mit einer Baustelle noch einen engen funktionalen Zusammenhang mit der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens, wie von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, festgestellt. Randnummer 13 Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 12.2.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller machten im Wesentlichen geltend, die Unterbringung der Baumaterialien und Baufahrzeuge auf ihrem Grundstück stelle keinen Lagerplatz dar, sondern eine verfahrensfreie Baustelleneinrichtung. Im Einzelnen führen sie dazu aus, auf dem streitgegenständlichen Grundstück befänden sich lediglich Baumaterialien in Form von Holzbalken, Ziegeln sowie Pflastersteine, welche sie für Arbeiten am ehemaligen Pferdestall sowie an dem Wohnhaus benötigten. Die einzelnen Materialien seien einem konkreten Bauzweck zuzuordnen. Es treffe nicht zu, dass von Mitarbeitern des Antragsgegners in den Jahren 2018 bis 2020 bei den Ortsbesichtigungen keine Bauarbeiten hätten festgestellt werden können. Unter Vorlage von Lichtbildern tragen sie vor, im Jahr 2019 seien Arbeiten am Dach des ehemaligen Pferdestalls durchgeführt worden, für die ein Unimog und ein Kran benötigt worden seien. Zudem sei dieses Dach zu 75% vom Holzwurm befallen, weswegen es erneuert werden müsse. Das hierfür benötigte Baumaterial in Form von Holz und Dachziegeln befinde sich zurzeit auf dem Grundstück. Im Zuge der Corona-Pandemie hätten die Arbeiten ausgesetzt werden müssen und erst im Sommer 2020 fortgeführt werden können. Der Dachboden sei bereits durch neue bzw. vorhandene Holzbalken erneuert worden. Es seien zudem Bodenplatten verlegt worden. Ebenfalls im Sommer des Jahres 2020 seien Zimmer im Wohnhaus entkernt und das benötigte Material im Bereich des Silos aufbewahrt worden. Auch das Dachgeschoss des Wohnhauses sei in den Jahren 2019/2020 bereits zu 50 % entkernt worden. Auch das nötige Material hierfür werde im Bereich des Silos gelagert. Ebenfalls im Zeitraum der Jahre 2019/2020 sei der Dachstuhl des Wohnhauses erneuert worden. Auch das hierfür verwendete Material habe sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück befunden. Des Weiteren sei die Pflasterung der Auffahrt im Sommer 2020 abgetragen und durch eine Betonschicht ersetzt worden. Die Pflastersteine würden in Kürze wieder verbaut. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts bestünden daher ein enger räumlicher und ein enger funktionaler Zusammenhang mit der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens. Randnummer 14 Das Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn nach Lage der Dinge spricht nichts mit Gewicht dafür, dass es sich bei der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks um eine verfahrensfreie „Baustelleneinrichtung“ handelt. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 10
  2. b)LBO nur für diejenigen Einrichtungen gelten, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend gemessen an diesen Grundsätzen darauf abgestellt, dass ein solcher Zusammenhang vorliegend nicht zu erkennen sei, weil sich aus den vorliegenden Luftbildern von Juli 2015 und Mai 2016 ergebe, dass die Antragsteller bereits vor Mai 2016 mit der Lagerung bzw. Ablagerung diverser Gegenstände auf ihrem Grundstück begonnen hätten und sich aus den Luftbilden in den Folgejahren ergebe, dass sie im Verlauf der Jahre fast das gesamte Grundstück als Lagerfläche genutzt hätten. Von damit im Zusammenhang stehenden Bauarbeiten auf dem Grundstück sei dagegen nicht zu erkennen. Dass die Antragsteller den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nunmehr entgegenhalten, es hätten zunächst „diverse Gegenstände des Voreigentümers des Grundstücks entfernt werden müssen“, überzeugt angesichts der auch in der Folgezeit ununterbrochen festzustellenden Lagerung diverser Gegenstände und Baumaterialen nicht. Abgesehen davon fehlt es hier bereits an dem für die Annahme einer Baustelleneinrichtung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 10
  3. b)LBO geforderten zeitlichen Bezug mit der Ausführung konkreter Bauvorhaben. Zwar wird regelmäßig ein Bedürfnis bestehen, während der Dauer der Realisierung eines Vorhabens über eine Baustelleneinrichtung an Ort und Stelle zu verfügen. Dies setzt jedoch zumindest eine einigermaßen zügige Umsetzung voraus. Soweit die Antragsteller unter Vorlage von Kopien von Lichtbildern auf Dacharbeiten am ehemaligen Pferdestall und am Wohnhaus sowie Arbeiten an der Auffahrt des Grundstücks verweisen und behaupten, diese hätten in den Jahren 2019/2020 stattgefunden und würden fortgesetzt, vermag dies nicht zu erklären, weswegen das Grundstück schon jahrelang vor Beginn der Arbeiten als Lagerfläche benutzt wurde. Den Behauptungen der Antragsteller hinsichtlich der durchgeführten Bauarbeiten am Dachstuhl des Wohnhauses in den Jahren 2019/2020 ist der Antragsgegner im Übrigen substantiiert entgegen getreten und hat vorgetragen, seinem Erkenntnisstand zufolge sei diese Behauptung nachweislich falsch. Anwohner in der ... Straße hätten auf Nachfrage im Februar 2021 erklärt, dass das Dach auf dem Wohnhaus bereits Jahre zuvor vom Vorbesitzer erneuert worden sei. Beim Vergleich der Luftbilder ergebe sich, dass die Erneuerung des Daches bereits im Zeitraum 2009/2010 durchgeführt worden sein müsste. Ausführende Firma sei die P GmbH aus I gewesen. Darüber hinaus hätten Anwohner erklärt, dass seit Jahren im Wohnhaus, welches nicht bewohnbar sei, kaum bauliche Aktivitäten stattgefunden hätten. Diesen Ausführungen haben die Antragsteller nichts entgegengesetzt. Ungeachtet dessen steht der Annahme einer Baustelleneinrichtung zudem entgegen, dass die Antragsteller auch nicht ansatzweise einen zeitlichen Rahmen für die Fertigstellung der behaupteten Bauprojekte angegeben haben. In diesem Zusammenhang haben sie lediglich vorgetragen, die Arbeiten würden fortgesetzt, sofern dies die Witterungsverhältnisse und die „aktuelle Pandemiesituation“ zuließen. Nach Lage der Dinge drängt sich daher die Annahme auf, dass im konkreten Fall keine temporäre Baustelleneinrichtung, sondern vielmehr ein stationäres „Dauerersatzteillager“ für diverse Materialien und Baustoffe, die für über die Jahre anfallenden Renovierungsarbeiten an den Häusern der Antragsteller irgendwann einmal benötigt werden, auf dem in Rede stehenden Grundstück eingerichtet ist. Den Antragstellern ist es im Übrigen auch nicht gänzlich untersagt, für konkrete Bauarbeiten benötigte Gegenstände auf ihrem Grundstück vorzuhalten, denn die streitgegenständliche Anordnung betrifft nur das Flurstück und damit einen Teil der Grundstücksfläche. Das Flurstück ist hingegen (offensichtlich entgegen der in dem Anhörungsschreiben vom 1.7.2019 zum Ausdruck kommenden ursprünglichen Absicht des Antragsgegners) nicht von der Nutzungsuntersagung erfasst. Dieses Flurstück hat der Darstellung des Antragsgegners zu Folge eine Größe von 1.437 m², so dass auf den angrenzenden Freiflächen bzw. in dem ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil genügend Platz vorhanden wäre, um benötigte Baumaterialien zwischenzulagern. Randnummer 15 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Randnummer 17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) st. Rspr. des Senats: vgl. Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, AS RP-SL 19, 25-33; BauR 1984, 616-618, NVwZ 1985, 122-123, DÖV 1985, 247-248, BRS 42, Nr 227; Beschluss vom 18.4. 2019 – 2 A 2/18 –, juris; vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, „

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2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“, SKZ 2009, 206, 207-208

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