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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 77/21 Beschluss Rechtsweg bei Vergabe eines Baugrundstücks Art 3 Abs 1 GG, § 13 GVG, § 17a Abs 2 S

Rechtsweg bei Vergabe eines Baugrundstücks Leitsatz 1. Die im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbare "Prüfungssperre" des § 17a Abs. 5 GVG hinsichtlich des Rechtswegs greift nur dann, wenn die En

§§ 165ff. Bau

GB a.F. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.1995 - 8 S 841/94 - NVwZ-RR 1995, 558 und Beschluss vom 12.3.1993 - 8 S 2554/92 - BWGZ 1993, 272, sowie VGH Kassel, Beschluss v. 20.12.2005 - 3 TG 3035/05 - ZfbR 2006, 806, jeweils zu Grundstückveräußerungen in einem städtebaulichen

§§ 165ff. Bau

GB a.F. wenn die Vergabeentscheidung aus Bemühungen der Gebietskörperschaft hergeleitet wurde, im Rahmen der Daseinsvorsorge eine bestimmte Nutzung des Grundstücks zu erreichen oder wenn die Auswahl unter den Kaufinteressenten nach Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse die Förderung eines bestimmten Personenkreises (z.B. kinderreiche Familien) bezweckten, getroffen wurde. 9 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.4.2018 - 1 S 2403/17 -, juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 19.5.2010 - 8 E 419/10 -, juris Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.4.2018 - 1 S 2403/17 -, juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 19.5.2010 - 8 E 419/10 -, juris Randnummer 15 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts geht es im vorliegenden Fall nicht um die „Sicherung eines Anspruchs auf eine positive Vergabeentscheidung“ auf der Basis der gemeindlichen Vergaberichtlinien. Die Antragstellerin hat sich nicht in dem (öffentlich-rechtlichen) Vergabeverfahren um ein Grundstück beworben. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie den Fragebogen zur Vergabe der Baugrundstücke, der Grundlage der Punkteverteilung nach den Vergaberichtlinien war, nicht abgegeben hat. Die Antragstellerin hat vielmehr – vertreten durch ihren Ehemann – gegenüber der Antragsgegnerin ihr vermeintliches Recht auf Übertragung eines Grundstücks ihrer Wahl geltend gemacht und das Grundstück mit der Nr. 7 in dem Bebauungsgebiet H-Straße gewählt. Sie hat hierzu vorgetragen, die Antragsgegnerin hätte entweder das ausgewählte Grundstück vorab aus der Vergabe ausscheiden müssen oder – was letztlich auf dasselbe hinausläuft – in den Kriterienkatalog die Berücksichtigung von bestehenden Verpflichtungen aufnehmen müssen. Daraus und auch aus ihrem sonstigen Vortrag wird ersichtlich, dass es ihr darum geht, dass ihr Anspruch auf Grundstücksübertragung aus der notariellen Urkunde vom 24.3.1987 in Verbindung mit der Abtretung vom 10.9.1996 vor der Vergabeentscheidung befriedigt wird. Sie macht ihren Anspruch demnach unabhängig und außerhalb des öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahrens allein auf vertraglicher (zivilrechtlicher) Grundlage geltend. Randnummer 16 Die Antragstellerin kann die Begründung des Verwaltungsrechtswegs auch nicht dadurch erreichen, dass sie die formelle Rechtswidrigkeit der Vergaberichtlinien rügt und ebenso pauschal die materielle Rechtswidrigkeit der Vergabekriterien mit der Begründung angreift, diese seien nicht hinreichend bestimmt, intransparent und willkürlich. Die Antragstellerin ist, da sie wie bereits erwähnt nicht dem Bewerberkreis angehört, der eine Zuteilung nach den Vergaberichtlinien anstrebt, von diesen nicht unmittelbar betroffen. Anders als die Bewerber hat sie keinen sicherungsfähigen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin in dem nach ihrem Ermessen gewählten öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren infolge der Selbstbindung der Verwaltung an die Vergaberichtlinien den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet, also eine sachgerechte, willkürfreie und transparente Entscheidung trifft. Die Antragstellerin strebt nämlich gerade keine Gleichbehandlung mit den Bewerbern des Vergabeverfahrens an, sondern möchte, dass ihr vermeintlicher Anspruch auf Grundstücksübertragung vorrangig – neben oder außerhalb des öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahrens – erfüllt wird. Deshalb fehlt es ihr gegenüber an einer spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindung der Antragsgegnerin. Randnummer 17 Das Vorbringen der Antragstellerin gibt daher keinen Anlass, den Rechtsstreit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Deshalb ist der Zivilrechtsweg (§ 13 GVG) gegeben. Sachlich und örtlich zuständig ist im Hinblick auf den Wert des Grundstücks, dessen Übertragung die Antragstellerin sichern möchte, in Höhe von (zumindest) 82.680 € (= 636 qm x 130 €), das Landgericht O-Stadt (§§ 23 Nr. 1 GVG, 17 Abs. 1 ZPO). Randnummer 18 Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Randnummer 19 Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht erfüllt sind. Fußnoten 1) Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.1.2020 - 9 S 2797/19 -, juris 2) Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.1.2014 - OVG 1 S 282.13 -, juris (m.w.N.) 3) Vgl. BVerwG, Beschluss vom. 28.1.1994 - 7 B 198/93 -, DVBl. 1994, 762 4) Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 15.4.2015 - 4 A 657/13 -, juris 5) Vgl. VGH München, Beschluss vom 15.6.2015 5 ZB 14.1919 -, juris 6) Vgl. BGH, Urteile vom 22.2.2008 - V ZR 56/07 - BauR 2008, 736, und vom 12.0.2001 - X ZR 150/99 - DVBl. 2001, 1603 7) Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.4.2018 - 1 S 2403/17 -, juris 8) Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.1995 - 8 S 841/94 - NVwZ-RR 1995, 558 und Beschluss vom 12.3.1993 - 8 S 2554/92 - BWGZ 1993, 272, sowie VGH Kassel, Beschluss v. 20.12.2005 - 3 TG 3035/05 - ZfbR 2006, 806, jeweils zu Grundstückveräußerungen in einem städtebaulichen

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GB a.F. 9) Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.4.2018 - 1 S 2403/17 -, juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 19.5.2010 - 8 E 419/10 -, juris

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