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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 796/19 Urteil Widerruf des subsidiären Schutzstatus gegenüber einem Afghanen; Situation für jungen, al

Widerruf des subsidiären Schutzstatus gegenüber einem Afghanen; Situation für jungen, alleinstehenen Mann - differenzierte Betrachtungsweise Leitsatz 1. Ein im Jahr 2011 festgestelltes (europarechtlic

m Erfordernis der beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung

grundeliegenden wesentlichen Tatsachen für einen Widerruf subsidiären Schutzes (hier verneint). (Rn.31)

  1. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet in Afghanistan bei einer anzunehmenden Betroffenheit von privater Verfolgung – in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls – ggf. auch die Hauptstadt Kabul keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von § 3e AsylG (juris AsylVfG 1992) bzw. Art 8 ARL. (Rn.48)
  2. Ein beachtlicher Teil der neueren verwaltungsgerichtlichen und

nehmend auch der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums

führen (vgl. OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rz. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.). (Rn.67) Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2019 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger

vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines festgestellten Abschiebungsverbots durch die Beklagte. Randnummer 2 Nach seinen Angaben ist der Kläger am ...02.1994 in Afghanistan geboren (Provinz Herat, Dorf ...), afghanischer Staatsangehöriger, islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit, ledig, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht als Muttersprache Dari. Randnummer 3 Am ...04.2011 wurde der Kläger bei der Einreise mit einem Bus von Paris nach Frankfurt am Grenzübergang BAB 6 Goldene Bremm in A-Stadt bundespolizeilich ohne Ausweisdokumente aufgegriffen. Dabei gab er u.a. an, er sei am 01.01.1994 geboren und in Afghanistan zwei Jahre alt gewesen, als sein Vater im Krieg verstorben sei. In Afghanistan sei es üblich, dass nach dem Tod des Vaters die Kinder der Mutter entzogen würden. Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen. Seine Mutter habe dann wieder geheiratet. Vor neun Jahren habe sein Onkel beschlossen, dass er in den Iran gehen solle. In den Iran sei er legal mit seiner Schwester und einem Bruder eingereist. Bei der Einreise sei ihnen vom Iran eine Identitätskarte ausgestellt worden. Dort seien sie bei der Tante mütterlicherseits untergebracht worden. Sie hätten legal im Iran gelebt. Ca. drei Jahre später sei dann seine Mutter mit ihrem damaligen Mann nachgereist. Er, der Kläger, habe ein Problem gehabt und aus diesem Grund habe er den Iran verlassen. Er sei mit einem Freund im Urlaub gewesen. Dieser sei bei einem Badeunfall ums Leben gekommen. Die Familie habe ihn beschuldigt, dass er ihn umgebracht habe; sie hätten ihn gesucht. Seine Mutter habe ihn gewarnt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Er habe dann wieder für ein paar Tage

seinem Onkel nach Afghanistan

rückgewollt. Doch dieser habe ihn davor gewarnt, dass es

gefährlich sei. Er sei 20 Tage in Mashad geblieben. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass ihn ein Mann anrufe und ihm etwas vorschlage. Sein Onkel habe gemeint, dass dieser Mann ihn in die Türkei bringe und von da aus nach Europa. Dieser Mann habe ihn einen Tag später angerufen. Er habe ihn mit einem Taxi in die Grenzstadt Orumieh gebracht. Er kenne den Namen des Mannes nicht. Von dort aus hätten ihn andere Männer

Fuß über die Grenze begleitet; dies habe ca. acht Stunden gedauert. In der Türkei sei er einer anderen Gruppe

geteilt worden. Diese habe sie dann mit einem Kleintransporter mit ca. sieben bis acht Sitzplätzen nach Istanbul gebracht. Es seien fünf Männer gewesen. Sie hätten nicht reden dürfen. Dort seien sie wieder einer anderen Gruppe übergeben worden. Sie hätten ca. drei Stunden

Fuß gehen müssen und seien mit einem Boot über die Grenze nach Griechenland und dann mit dem

g nach Athen gebracht worden. Sie hätten sich selbst bei der griechischen Polizei gemeldet; dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten ihnen einen Monat Zeit gegeben, das Land

verlassen. Daraufhin habe er in Griechenland Kontakt

einem Schleuser aufgenommen. Ihm sei aus dem Iran Geld geschickt worden, von dem er die Weiterreise finanziert habe. Die Schleusung habe 2.700.- € kosten sollen. Mit einem Lkw seien sie nach Italien gebracht worden. Mit einem anderen Lkw seien sie

einem Bahnhof in Italien gebracht worden. Die Stadt kenne er nicht. Dort sei ihm ein Ticket ausgehändigt worden, mit dem er nach mehrmaligem Umsteigen nach Frankreich gefahren sei. In Frankreich sei ihnen das Busticket gegeben worden. Auf dem Busticket habe Frankfurt gestanden. Die Reise von Athen bis hierher habe drei Tage gedauert. Er wolle hier in Deutschland Schutz vor den genannten Problemen. Im Besitz eines Passes sei er nicht. Im Iran habe er eine beschränkte Aufenthaltsgenehmigung nur für den Iran gehabt. Als früheren Wohnsitz gab er Teheran an (Stadtteil ... Straße …). Randnummer 4 Am 09.05.2011 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Dabei gab er an, er sei am 01.01.1994 geboren. Randnummer 5 Bei seiner Bundesamtsanhörung am 17.05.2011 (§ 25 AsylVfG a.F.) führte der Kläger u.a. aus, er spreche neben Dari noch Farsi. Er sei Tadschike und habe keine Personalpapiere dabei. Im Iran habe er Unterlagen gehabt, so eine Art Duldung, die immer habe verlängert werden müssen, er habe dort keine Anerkennung gehabt. Er habe auch keine sonstigen Dokumente dabei über seine Person. Er sei illegal eingereist. Seine letzte Anschrift im Heimatland sei Provinz Herat, Bezirk ..., Dorf .... Seit acht Jahren sei er

sammen mit einem Bruder und einer Schwester im Iran gewesen (in Teheran, Stadtteil ..., Straße ...), unter dieser Anschrift habe er die letzten vier Jahre gelebt. Er sei zwischenzeitlich nie mehr nach Afghanistan

rückgekehrt. Er sei ledig. Sein Vater sei verstorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe im Iran, sie habe wieder geheiratet, leider sei ihr zweiter Ehemann auch bereits verstorben; aus der zweiten Ehe habe sie auch zwei Kinder. Seine Mutter, sein Bruder und zwei Halbgeschwister sowie eine Tante mütterlicherseits lebten im Iran. In Afghanistan lebten seine verheiratete Schwester, ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits, sie lebten alle in der Provinz Herat. Er habe zwei Jahre die Schule in Afghanistan besucht. Mit sechs Jahren habe er im Iran in der Blumenzucht gearbeitet. Als er älter gewesen sei, habe er auf dem Bau als Hilfsarbeiter gearbeitet, und zwar die letzten vier Jahre, bis etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise im September/Oktober 2010. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt und wolle, dass sein Asylantrag in Deutschland bearbeitet werde. Er sei mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Der Schlepper habe 1.500.- $ dafür gewollt, dass er ihn in die Türkei bringe. Für die Weiterreise nach Griechenland habe er 1.300.- $ haben wollen. Das Geld habe irgendwo hinterlegt werden sollen. Er sei illegal in die Türkei eingereist. Sie hätten

Fuß laufen müssen und seien in einer Gruppe von mehreren Flüchtlingen unterwegs gewesen, acht oder neun Personen. Der Schlepper habe sie dann etwa 20 Tage bei sich in Istanbul untergebracht. Danach habe er sie nach Griechenland gebracht, er habe zwei Stunden lang

Fuß laufen und auch einen Fluss überqueren müssen. Sobald sie in Griechenland angekommen seien, seien sie von der griechischen Polizei aufgegriffen und ihre Fingerabdrücke genommen worden. Er sei nach Athen geschickt worden und mit dem

g dorthin gefahren. Dort habe er vier bis fünf Monate verbracht, teilweise in einem Gasthaus, teilweise habe er sich auch im Freien aufgehalten. In Griechenland habe er dann einen anderen Schlepper gefunden, der ihn für 2.500.- € habe weiterbringen sollen. Er habe sich

nächst auf einer griechischen Insel befunden und sei dann mit einem Lkw weitertransportiert worden. Der Schlepper habe ihn dann auf der ganzen weiteren Fahrt weiter begleitet. Er sei dann teilweise mit einem Lkw und teilweise mit dem

g weitergefahren. Die letzte Strecke sei dann eine Busfahrt gewesen. Der Schlepper sei nicht die ganze Zeit dabei gewesen, sondern er sei überall, wo er angekommen sei, von einem Schlepper in Empfang genommen und weitergeleitet worden. Er wisse nicht, durch welche Länder er von Griechenland aus gefahren sei. Als er hier in Deutschland angekommen und von der deutschen Polizei aufgegriffen worden sei, habe er erst mitbekommen, dass er aus Frankreich mit dem Bus gekommen sei. Diese Reise habe etwa fünf Tage gedauert, davon drei Tage mit dem Lkw. Er wisse wirklich nicht, durch welche Länder er gefahren sei. Auf Vorhalt: Er habe auch bei der Bundespolizei nie gesagt, dass er über Italien und Frankreich gefahren sei. Auf weiteren Vorhalt: Es könne sein, dass er über Italien und Frankreich gekommen sei, er wisse das wirklich nicht; so etwas habe er auch bei der Polizei nicht gesagt, er könne sich aber jetzt erinnern, dass er dem Schlepper 2.700.- € gegeben habe. Insgesamt habe er 2.800.- $ für den Schlepper nach Griechenland und 2.700.- € bis hier nach Deutschland bezahlt; außerdem habe er noch 500 bis 600 € eigene Ausgaben unterwegs gehabt. Das Geld habe die Familie

sammengelegt; er habe selbst etwas Geld gehabt, sein Onkel und seine Tante hätten ihm geholfen und sie hätten auch etwas Geld ausgeliehen. Sein in Afghanistan lebender Onkel mütterlicherseits habe die Ausreise organisiert. Dieser habe viele Bekannte im Iran, die sich mit so etwas auskennen würden. Als er sich in Mashad aufgehalten habe, habe er

ihm gesagt, er solle auf den Anruf eines Schleppers warten und so sei er mit dem Schlepper in Kontakt gekommen. In Griechenland habe er den Schlepper selbst gefunden. Sein Bruder sei älter als er, er habe eine eigene Familie und arbeite auch auf Baustellen. Sein Onkel mütterlicherseits, der in Afghanistan lebe, arbeite in der Landwirtschaft.

seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, er habe Schwierigkeiten gehabt. Er habe im Iran einen Freund gehabt, der auch aus Herat gestammt habe. Er sei allerdings Paschtune gewesen, habe aber seine Sprache auch sprechen können. An einem verlängerten Wochenende sei er mit ihm

sammen ans Kaspische Meer in Urlaub gefahren. Sie seien nach Anschali gefahren. Sie seien Schwimmen gegangen, dabei hätten auch ein paar Mädchen

gesehen. Auf dem Meer hätten sich Bojen befunden, die angezeigt hätten, wie weit man hinausschwimmen dürfe. Sein Freund habe aber weiter als diese Bojen hinausschwimmen wollen. Er habe ihn

rückhalten wollen und ihm erklärt, dass das doch sehr gefährlich sei und auch schon Leute ertrunken seien. Sein Freund sei aber trotzdem weiter hinausgeschwommen und er sei dann auch wirklich ertrunken. Er habe den Rettungsdienst benachrichtigt, es habe drei oder vier Stunden gedauert, bis man seine Leiche gefunden habe. Er habe dann seine Familie angerufen und auch die Familie seines Freundes und habe erzählt, was passiert sei. Es sei so gewesen, dass die Polizei ihm ermöglicht habe, seine Familie und auch die Familie seines Freundes anzurufen. Dann habe die Polizei gesagt, dass er gehen könne. Als er dann mit seiner Mutter telefoniert habe, habe sie ihm gesagt, dass er keinesfalls nach Teheran

rückkommen solle. Die Familie seines Freundes, vor allem dessen Brüder, seien sehr böse auf ihn. Sie würden ihn für den Tod seines Freundes verantwortlich machen. Er habe seiner Mutter erklärt, dass das doch überhaupt nicht stimme, sie habe aber gesagt, die Leute würden ihn verantwortlich machen und deshalb solle er auf keinen Fall

rückkehren. Deshalb sei er dann nicht nach Teheran, sondern nach Mashad gegangen. Von dort aus habe er wieder seine Mutter angerufen und sie habe ihn wiederum gewarnt, nicht nach Teheran

kommen. Die Familie seines verstorbenen Freundes sei wirklich sehr böse auf ihn. Er wolle noch sagen, dass es im Iran ein Blutgeld gebe, das heiße, dass die Familie des Verstorbenen eine hohe Summe von dem Urheber verlangen könne; wahrscheinlich hätten die Brüder das erreichen wollen. Er habe dann seinen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan angerufen und ihm gesagt, dass er nach Afghanistan kommen wolle. Sein Onkel kenne auch die Familie seines verstorbenen Freundes. Da er nicht in Teheran erschienen sei, habe dessen in Herat lebender Bruder gedacht, dass er nach Afghanistan geflüchtet sei. Deshalb hätten die dann bei seinem Onkel nach ihm gesucht. Er habe natürlich seinem Onkel auch erzählt, dass er keine Schuld an dem Tod seines Freundes gehabt habe, dass er einfach ertrunken sei. Diese Familie habe sich auf so etwas aber gar nicht eingelassen, die hätten ihn unbedingt haben wollen. Sein ertrunkener Freund habe einen Bruder und auch noch weitere Verwandte in Afghanistan und im Iran lebten noch zwei Brüder und sein Vater. Sein Onkel habe ihm dann geraten,

nächst noch ein paar Tage

bleiben und abzuwarten, was passiere. Er habe auch noch dazu sagen wollen, dass ein weiterer Bruder aus dieser Familie schon bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden sei. Die Familie habe damals von dem Verursacher 8 Millionen iranische Tuman bekommen, sie sei sehr versiert auf diesem Gebiet. Das sei alles. Auf Fragen: Der Vorfall, bei dem sein Freund ertrunken sei, sei im September/Oktober 2010 gewesen. Danach habe er sich noch 15 bis 16 Tage im Iran aufgehalten. Für den Fall, dass er nach Afghanistan

rückkehren müsse, wisse er nicht, ob sie ihn töten würden oder Geld haben wollten, auf jeden Fall seien sie sehr gefährlich; sie hätten damals Afghanistan verlassen, weil sie die Taliban unterstützt hätten, damit wolle er nur unterstreichen, wie gefährlich diese Leute seien. Als er der Familie seines Freundes mitgeteilt habe, dass dieser ums Leben gekommen sei, sei

erst seine Mutter am Telefon gewesen, er habe ihr das aber nicht sagen können, er habe dann nach dessen älterem Bruder gefragt; dieser habe natürlich auch mitbekommen, dass er am Telefon geweint habe und selbst total schockiert gewesen sei und habe dann einfach aufgelegt. Die Leiche seines Freundes sei etwa gegen fünf Uhr nachmittags gefunden worden. Er habe

erst die Familie seines Freundes angerufen und gegen Mitternacht seine Mutter. Sie habe ihm erzählt, dass Angehörige dieser Familie schon abends bei ihnen erschienen seien und ihn für den Tod seines Freundes verantwortlich machten. Er habe sich direkt, nachdem ihm seine Mutter gesagt habe, dass er nicht nach Teheran

rückkommen solle, ein Busticket gekauft und sei dann gegen halb drei Uhr morgens mit dem Bus nach Mashad gefahren. Dort habe er sich bei einem Freund aufgehalten.

seiner Mutter und seinem im Iran lebenden Bruder habe er jetzt noch Kontakt. Sie hätten ihm erzählt, dass sie immer wieder von den Leuten dieser Familie belästigt würden; seit zwei Monaten wohnten sie unter einer anderen Adresse. Die seien immer wieder gekommen und hätten bei seiner Familie das Haus durchsucht nach ihm, das meine er mit Belästigung. Seine Mutter habe dann auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe auch erst gesagt, dass sie etwas unternähme, wenn diese Leute wiederkämen, und man sie dann benachrichtigen solle; die Polizei habe aber dann doch nichts unternommen. Er habe von Mittwoch bis Freitag bleiben wollen, am Donnerstag sei dann der Unfall passiert. Eine Blutgeldforderung sei hier nicht möglich, da müsse man selbst da sein; man könne dann von keinem anderen Geld verlangen, es sei nicht möglich gewesen, das von seinem älteren Bruder

verlangen. Da es keinen Anlass für eine Beschuldigung durch die Familie seines Freundes gegeben habe, wisse auch er keinen Grund und keinen Anlass, das sei ihm auch bis heute nicht klar geworden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 03.11.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die

erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen;

gleich stellte sie fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG (a.F.) hinsichtlich Afghanistan vorliegt. In der Begründung heißt es u.a., die Berufung auf das Asylgrundrecht sei aufgrund der Einreise aus Frankreich als sicherem Drittstaat ausgeschlossen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a AsylVfG a.F. und Anl. I). Es bestehe auch kein Anspruch auf

erkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (a.F.). Die von ihm geltend gemachte Bedrohung durch die Familie seines verstorbenen Freundes knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an. Randnummer 7 Es liege jedoch ein (europarechtliches) Verbot der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Der Kläger habe

r Überzeugung der Entscheiderin glaubhaft dargetan, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung seitens der Familie seines verstorbenen Freundes ausgesetzt

sein. Es sei auch davon auszugehen, dass staatlicher oder quasistaatlicher Schutz nicht ausreichend

r Verfügung stehe. Auch eine inländische Schutzalternative stehe ihm nicht

r Verfügung. In Kabul, wohin er am ehesten

rückkehren könne, fehle ein aufnahmebereiter Familienverband, der für seine Existenzsicherung sorgen könne. Ein Überleben auf Dauer sei auch hier für ihn als besonders verletzliche Person nicht gegeben. Aufgrund seines Alters und seiner individuellen Situation sei er eine besonders schutzwürdige Person. Hinzu komme, dass er in den letzten acht Jahren vor seiner Ausreise nicht mehr in Afghanistan gelebt habe. Nach Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG erübrige sich die Prüfung der anderen europarechtlichen sowie der nationalen Abschiebungsverbote. Vom Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG werde abgesehen, da dem Ausländer nach Feststellung eines europarechtlichen Abschiebungsverbots ein Aufenthaltstitel

erteilen sei, wenn nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem entgegenstünden (Art. 24 Abs. 2 QualfRL); diese Prüfung erfolge durch die

ständige Ausländerbehörde. Die positive Feststellung

§ 60Abs. 2 Aufenth

G werde mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung bestandskräftig. Randnummer 8 Der Bescheid vom 03.11.2011 wurde am 07.11.2011 an den Kläger mittels Postzustellungsurkunde (PZU)

r Post gegeben; die PZU kam

rück mit dem Vermerk vom 09.11.2011, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift (Jugendherberge A-Stadt) nicht

ermitteln gewesen. Eine Kopie des Bescheides wurde ebenfalls am 07.11.2011 an den Amtsvormund des Klägers übersandt. Die Beklagte vermerkte am 11.01.2011, die

stellung gelte hier gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG mit der Aufgabe

r Post am 07.11.2011 als bewirkt. Der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes (Ausländerbehörde) teilte die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2011 und 03.01.2012 mit, der Bescheid sei am 07.11.2011 teilbestandskräftig und am 22.11.2011 (im Übrigen) bestandskräftig geworden. Klage gegen den Bescheid vom 03.11.2011 wurde nicht erhoben. Randnummer 9 Auf entsprechende Anforderung der Ausländerbehörde reichte der Kläger am 13.04.2012 einen vom Generalkonsulat Afghanistans am 29.02.2012 ausgestellten und bis

m 28.02.2017 gültigen afghanischen Reisepass ein; als Geburtsdatum ist darin der „03.02.1994“ angegeben. Sodann wurde dem Kläger am 17.04.2012 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 25 Abs. 3 AufenthG). Randnummer 10 Nach einem entsprechenden Vorbereitungskurs erreichte der Kläger am 18.06.2013 seinen Hauptschulabschluss. Der Iran erteilte ihm für den Zeitraum vom 10.07.2014 bis

m 07.11.2014 ein Visum. Ab Anfang 2015 nahm der Kläger verschiedene Berufstätigkeiten auf. Randnummer 11 Am 28.02.2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 AufenthG). Auf entsprechende Anforderung der Ausländerbehörde reichte der Kläger einen vom Generalkonsulat Afghanistans am 09.11.2017 ausgestellten neuen (biometrischen) Reisepass ein; als Geburtsdatum ist darin der „03.02.1991“ angegeben. Außerdem reichte er eine in Afghanistan ausgestellte Tazkira ein; darin heißt es, der Kläger sei im Jahr 1395 (islamischer Zeitrechnung) 25 Jahre alt gewesen. Randnummer 12 Die Ausländerbehörde bat die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2017 um Mitteilung, ob hinsichtlich des Bescheids vom 03.11.2011 ein Widerrufsverfahren eingeleitet werde. Laut neu ausgestelltem Nationalpass sei der Kläger am 03.02.1991 geboren und damit bei seiner Einreise am 29.04.2011 entgegen seinen Angaben nicht minderjährig gewesen. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten vom 29.12.2017 teilte sie dieser mit Schreiben vom 26.01.2018 mit, dass im Falle eines Widerrufs eine Aufenthaltsbeendigung konkret beabsichtigt sei; der Kläger sei laut neuem Reisepass drei Jahre älter und damit entgegen seinen Angaben nicht minderjährig eingereist. Randnummer 13 Die Staatsanwaltschaft A-Stadt stellte ein aufgrund entsprechender Anzeige der Ausländerbehörde eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen unerlaubter Einreise mit Beschluss vom 22.01.2018 - ... - gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

r Begründung ist u.a. ausgeführt, ein Tatnachweis sei nicht

führen. 1 Im Einzelnen: „Nach den durchgeführten Ermittlungen ist ein Tatnachweis gegen den Beschuldigten im Hinblick auf den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung nicht

führen. Es ist nicht feststellbar, ob und inwieweit der Beschuldigte den Inhalt des am 29.02.2012 ausgestellten Nationalpasses durch unzutreffende Angaben beeinflusst hat. Im Hinblick auf die im Rahmen der Asylantragstellung gemachten falschen Angaben liegt vorliegend ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht vor. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht gegeben. Das Asylverfahrensgesetz enthält im Gegensatz

r Vorschrift des § 95 AufenthG keine Strafandrohung hinsichtlich des Asylbewerbers, der die Anerkennung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht … Aufgrund dieser speziellen Regelung im Asylverfahrensgesetz werden falsche Personalangaben im

sammenhang mit der Asylantragstellung weder vom Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG noch von dem des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst. Die bloße Angabe falscher Personalien bei der Antragstellung im Asylverfahren erfüllt mithin keinen Straftatbestand, sondern kann allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden … Der mit der Einreise am ...04.2011 verwirklichte Vorwurf der unerlaubten Einreise ist mittlerweile verjährt.“ Im Einzelnen: „Nach den durchgeführten Ermittlungen ist ein Tatnachweis gegen den Beschuldigten im Hinblick auf den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung nicht

führen. Es ist nicht feststellbar, ob und inwieweit der Beschuldigte den Inhalt des am 29.02.2012 ausgestellten Nationalpasses durch unzutreffende Angaben beeinflusst hat. Im Hinblick auf die im Rahmen der Asylantragstellung gemachten falschen Angaben liegt vorliegend ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht vor. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht gegeben. Das Asylverfahrensgesetz enthält im Gegensatz

r Vorschrift des § 95 AufenthG keine Strafandrohung hinsichtlich des Asylbewerbers, der die Anerkennung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht … Aufgrund dieser speziellen Regelung im Asylverfahrensgesetz werden falsche Personalangaben im

sammenhang mit der Asylantragstellung weder vom Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG noch von dem des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst. Die bloße Angabe falscher Personalien bei der Antragstellung im Asylverfahren erfüllt mithin keinen Straftatbestand, sondern kann allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden … Der mit der Einreise am ...04.2011 verwirklichte Vorwurf der unerlaubten Einreise ist mittlerweile verjährt.“ Randnummer 14 Der Kläger nahm gegenüber der Ausländerbehörde mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2018 dahingehend Stellung, er habe, nachdem es in Afghanistan neue Pässe gegeben habe, mithilfe seines Stiefvaters in Herat die Ausstellung einer Tazkira beantragt, mit deren Hilfe er dann den neuen afghanischen Reisepass habe beantragen wollen. Auf der Tazkira sei dann plötzlich ein anderes Geburtsdatum angegeben gewesen, nämlich der ...02.1991, und dies, obwohl sein Stiefvater bei den Behörden in Herat seinen Impfpass vorgelegt habe, aus dem sich das Geburtsdatum ...02.1994 ergeben habe. Auf Nachfrage durch den Stiefvater sei diesem beschieden worden, die afghanischen Behörden legten das Geburtsdatum nach dem Aussehen auf vorgelegten Lichtbildern fest. Die Behörden seien nicht

bewegen gewesen, das in dem alten Pass amtlich bestätigte Geburtsdatum wiederaufzunehmen. Auch seine Bemühungen gegenüber dem afghanischen Generalkonsulat in Deutschland hätten

keiner Änderung der Haltung der Behörden geführt. Von Seiten des Generalkonsulats sei ihm erklärt worden, das von den Behörden in Herat angegebene Geburtsdatum sei für sie bindend. Das geänderte Geburtsdatum beruhe nicht auf falschen Angaben seinerseits. Sein alter afghanischer Reisepass sei von den afghanischen Behörden selbst mit dem Geburtsdatum ...02.1994 versehen worden. Die Argumentation der Behörden in Herat bei Ausstellung der Tazkira, für die Bestimmung des Alters sei für sie sein Aussehen ausschlaggebend, sei hanebüchen und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Ihm dürften aufgrund des Verhaltens der afghanischen Behörden keine Rechtsnachteile entstehen. 2 Anm.: Die Ausländerbehörde leitete weder den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft noch die anwaltliche Stellungnahme an die von ihr um Einleitung eines Widerrufsverfahrens ersuchte Beklagte weiter. Anm.: Die Ausländerbehörde leitete weder den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft noch die anwaltliche Stellungnahme an die von ihr um Einleitung eines Widerrufsverfahrens ersuchte Beklagte weiter. Randnummer 15 Die Beklagte stellte mit Vermerk vom 20.12.2018 fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vorlägen (§ 73b Abs. 1 und 2 AsylVfG); seit der positiven Entscheidung habe sich die Sach- und Rechtslage in der Person des Ausländers entscheidungserheblich verändert. Unterstellt, er sei 1994 geboren, habe er inzwischen die Volljährigkeit erreicht, so dass die Voraussetzung für den

erkannten Schutzstatus weggefallen sei und er auf den internen Schutz im Herkunftsland verwiesen werden könne. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Rücknahmeverfahrens vor (§ 73b Abs. 3 AsylVfG); die getroffene Entscheidung beruhe auf unrichtigen Angaben bzw. sei infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden, da der Kläger in seinem Anerkennungsverfahren falsche Angaben hinsichtlich seiner Minderjährigkeit gemacht habe, die für die damals getroffene Entscheidung kausal gewesen seien, mit der die bestehende interne Schutzalternative aufgrund seiner Minderjährigkeit und mithin Vulnerabilität abgelehnt worden sei. Mit internem Vermerk vom 27.12.2018 wurde der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens

gestimmt. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 11.01.2019 hörte die Beklagte den Kläger

dem beabsichtigten Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots an. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 04.02.2019 persönlich wie folgt Stellung: Da er keine Tazkira gehabt habe, sei sein Stiefvater vom Iran nach Afghanistan gegangen, um ihm eine ausstellen

lassen. Er sei insgesamt sechsmal in Bonn bei der afghanischen Botschaft gewesen und habe ein Jahr gewartet, bis er die Tazkira überhaupt erhalten habe. Als er sie dann endlich bekommen habe, sei das Geburtsdatum aber falsch gewesen. Die Behörde in Herat habe aufgrund seines Fotos entschieden, sein Geburtsdatum auf das Jahr 1991 festzulegen und das sei so in seinen Reisepass übernommen worden. Damit sei er dann in Deutschland mehrmals

r Ausländerbehörde gegangen, um nachzufragen, was er mit dem Geburtsdatum machen solle. Die Ausländerbehörde habe das neue Geburtsdatum

erst nicht akzeptiert und die afghanische Botschaft in Bonn habe auch nichts ändern können. Er sei dann bei einen Anwalt, der gemeint habe, er könne bei den afghanischen Behörden nichts machen, habe aber an die Ausländerbehörde geschrieben, woraufhin diese schließlich das Jahr 1991 als Geburtsjahr akzeptiert habe. Davor habe er drei Jahre lang einen Ausweis der afghanischen Behörde mit seinem richtigen Geburtsdatum 1994 gehabt, was diese aber nach der Ausstellung der Tazkira nicht mehr habe akzeptieren wollen. Wie die Behörde in Herat sein Geburtsdatum aufgrund seines Fotos auf 1991 habe festlegen können, sei ihm selbst unverständlich. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 17.05.2019 widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 03.11.2011 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt;

gleich wurde der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG nicht

erkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

r Begründung wird u.a. ausgeführt, die

erkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sei gemäß § 73b Abs. 1 AsylG

widerrufen, wenn die Umstände, die

seiner

erkennung geführt hätten, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maße verändert hätten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG, das heute dem subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entspreche, lägen nicht mehr vor. Vorliegend habe sich die persönliche Situation des Ausländers seit der

erkennung des subsidiären Schutzes geändert. Unterstellt, er sei tatsächlich 1994 geboren, habe er zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht. Durch seine Volljährigkeit sei die Voraussetzung für den

erkannten Schutzstatus weggefallen. Der Ausländer könne auf den internen Schutz im Herkunftsland verwiesen werden. Die Gewährung subsidiären Schutzes hänge davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestünden, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG finden könnten. Danach benötige ein Betroffener keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr bestehe, dass er einen ernsthaften Schaden erleide, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen könne, dort aufgenommen werde und vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er sich dort niederlasse; die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers

m Zeitpunkt der Entscheidung seien

berücksichtigen. Gemessen daran sei die Annahme subsidiären Schutzes nicht mehr gerechtfertigt. Denn auch unter

grundelegung der Rückkehrregion Herat scheide – ungeachtet der angenommenen Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die dort lebende verfeindete Familie – ein Anspruch auf

erkennung subsidiären Schutzes aus, weil der Ausländer nunmehr jedenfalls in Kabul internen Schutz erlangen könne. Stichhaltige Gründe, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Kabul begründen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung könne Kabul mit Blick auf die dortige Sicherheits- und Versorgungslage als interne Schutzalternative einen Anspruch auf die

erkennung des entsprechenden Schutzstatus ausschließen, wobei die Einschätzung im Einzelfall abhängig von dem jeweiligen persönlichen Risikoprofil

treffen sei; ein günstiges Risikoprofil, das die Annahme internen Schutzes rechtfertige, liege dabei insbesondere bei arbeitsfähigen, gesunden, alleinstehenden Männern auch dann vor, wenn sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt seien. 3 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/

  1. A -, juris, Rn. 79, sowie Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/
  2. A-, juris, Rn. 189 ff. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/
  3. A -, juris, Rn. 79, sowie Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/
  4. A-, juris, Rn. 189 ff. Darüber hinaus weise der Ausländer auch im Übrigen ein die Annahme internen Schutzes rechtfertigendes günstiges Risikoprofil auf. Bei ihm handele es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann. Seit seinem Aufenthalt in Deutschland habe er an Lebenserfahrung gewonnen und sei

m Teil eigenständig in einer fremden Kultur

rechtgekommen. Durch den Aufenthalt in der Bundesrepublik habe er einen gewissen Grad an Reife und Eigenständigkeit erreicht und könne sich somit ein Existenzminimum in Afghanistan erwirtschaften. Auch die Tatsache, dass er im Iran einen Großteil seines Lebens verbracht habe und sich lediglich für einen kurzen Zeitraum in Afghanistan aufgehalten habe bzw. haben wolle, rechtfertige keine abweichende Einschätzung. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass er mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan nicht

rechtkommen werde. Insoweit sei in Rechnung

stellen, dass der genannte Afghanistanaufenthalt „kurz vor seiner Ausreise nach Europa stattgefunden“ habe.

dem sei es dem Ausländer, der die afghanische Sprache Dari ohne Weiteres beherrsche, dort offenbar möglich, sich

verständigen. Nach dem Auswärtigen Amt seien seit 2002 5,8 Mio. afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland

rückgekehrt, wobei es sich bei der größten Gruppe

rückgekehrter Flüchtlinge um solche aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan handele; darüber hinaus hielten sich derzeit noch ca. 3 Mio. offiziell registrierte afghanische Flüchtlinge in Iran und in Pakistan auf. Hinzu kämen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt seien. 4 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom

  1. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 28 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  2. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 28 Auch wenn der Ausländer ohne Netzwerk den überwiegenden Teil seines Lebens außerhalb Afghanistans verbracht habe, seien persönliche Umstände, die einer Eingliederung in die afghanische Gesellschaft entgegenstünden, nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Basisinfrastruktur in Afghanistan und auf die persönlichen Umstände des Ausländers sei eine Niederlassung beispielsweise auch im Großraum Kabul oder anderen großen Städten

mutbar. Es sei nicht ersichtlich, dass er in eine völlig aussichtslose Lage gerate. Zwingende Gründe, aus denen er gemäß § 73b Abs. 1 Satz 2 AsylG die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Randnummer 18 Des Weiteren lägen die Voraussetzungen für die

erkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG nicht vor. Dem Ausländer drohe weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Maßgeblicher Bezugspunkt sei grundsätzlich die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise

rückkehren werde.

m einen sei vorliegend bezogen auf Herat festzustellen, dass angesichts der in der Provinz und auch in der Stadt Herat herrschenden Situation vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen sei; ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund einer Rückkehr nach Herat und der Anwesenheit dort rechtfertige, könne jedoch nicht angenommen werden, wie ausführlich dargelegt wird.

m anderen sei maßgeblich auf Kabul als interne Schutzmöglichkeit abzustellen; angesichts der im Gebiet der Hauptstadt herrschenden Situation sei zwar von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen, ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund einer Rückkehr nach Kabul und der Anwesenheit dort rechtfertige, könne jedoch trotz der durchaus schwierigen Sicherheitslage nicht angenommen werden, wie wiederum ausführlich dargelegt wird. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der EMRK und insbesondere aus deren Art. 3 ergebe. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei aber keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne hingegen nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK

bewerten sein. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht

der Annahme, dass bei Abschiebung des Ausländers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR gestellten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt, wie näher ausgeführt wird. Zwar müssten insbesondere mittellose Rückkehrer aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Voraussetzungen und der humanitären Umstände häufig ein Leben am Rande des Existenzminimums führen. Dennoch könne nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt an Beziehungen oder Unterstützungsnetzwerken fehle, angenommen werden, dass die schlechten Rahmenbedingungen generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellten und die hohen Anforderungen

r Bejahung des Art. 3 EMRK erfüllten, wie weiter dargelegt wird. Soweit Gutachter von weiteren Sicherheitsrisiken für Rückkehrer aus dem europäischen Ausland berichteten, lasse sich aus den geschilderten Einzelfällen schließen, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses zwar möglich, die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aber nicht überschritten sei. 5 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - Auch im Hinblick auf die Sicherheitslage sei kein Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen; die Gefahrendichte in Kabul entspreche nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

r Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Ausländers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ausländer als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul, aber auch in seiner Heimatprovinz, wenigstens ein kleines Einkommen

erzielen, und sich damit

mindest ein Leben am Rand des Existenzminimums

finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft

integrieren. 6 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2018 - 9 LA 160/17 -, juris vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2018 - 9 LA 160/17 -, juris Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Ausländer auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die

r Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Es müsse eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Randnummer 19 Auf den ihm am 25.05.2019

gestellten Widerrufsbescheid hat der Kläger am 31.05.2019 Klage erhoben.

r Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Situation, die dazu geführt habe, dass das Bundesamt ihm mit dem früheren Bescheid vom 03.11.2011 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG

erkannt habe, habe sich nicht geändert. Weiterhin werde er von der Familie des ertrunkenen Freundes, die ihn für den Tod seines Freundes verantwortlich mache, gesucht und verfolgt. Soweit die Beklagte geltend mache, die Situation habe sich dadurch geändert, dass er

m Zeitpunkt seiner Ersteinreise sowie der Durchführung des Asylerstverfahrens entgegen damaliger Annahme bereits volljährig gewesen sei, ändere dies an dem Sachverhalt, der seinerzeit

r Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG geführt habe, nichts. Er habe die größte Zeit seines Lebens im Iran gelebt und habe bei der Asylantragstellung nach bestem Wissen und Gewissen sein Geburtsdatum mit dem 03.02.1994 angegeben. Erst durch Erlangung des afghanischen Reisepasses habe er selbst in Erfahrung gebracht, dass er bereits am 03.02.1991 geboren sein solle. Eine bewusste Täuschung der Behörden liege damit nicht vor. Nicht gefolgt werden könne der Beklagten im Übrigen darin, dass bei Unterstellung der Geburt im Jahr 1994 aufgrund zwischenzeitlichen Erreichens der Volljährigkeit die von ihm geschilderte Gefährdung weggefallen sei. Er müsse bei Rückkehr nach Afghanistan befürchten, aufgrund der dort praktizierten Blutrache von der Familie seines Freundes getötet

werden. Diese Gefährdung aufgrund von Blutrache sei durch das Erreichen der Volljährigkeit nicht entfallen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG lägen vielmehr weiterhin vor, und zwar landesweit. Aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan sei es ihm nur möglich, sich dort irgendwo niederzulassen, wenn er nachweisen könne, dass er am Ort seiner Niederlassung für die dort Lebenden keine Gefahr darstelle. Die soziale Kontrolle in Afghanistan unterscheide sich grundlegend von der hierzulande vorhandenen sozialen Kontrolle des Lebens. Wer sich in Afghanistan niederlassen wolle, müsse

nächst einmal angeben, von wo er ursprünglich stamme. Insoweit müsse er dann auch einen Leumund benennen können, der bezeugen könne, dass er aus dem von ihm genannten Gebiet stamme und sein Ruf tadellos sei. Aufgrund der im Land herrschenden Gefährdungslage würden von dem Ort aus, an dem der Betreffende sich niederlassen wolle, Nachforschungen hinsichtlich seiner Person an dem von ihm benannten Herkunftsort durchgeführt. In seinem Fall käme heraus, dass er von Seiten der Familie seines verstorbenen Freundes für den Tod des Sohnes der Familie verantwortlich gemacht und deshalb auch gesucht werde. Aufgrund dieser Situation sei er an jedwedem Ort in Afghanistan, an dem er sich niederlassen wolle, ein Sicherheitsrisiko und habe deshalb keine Möglichkeit, sich dort wirklich niederzulassen. Abgesehen davon lebten in Afghanistan zwischenzeitlich keine Verwandten mehr, die ihn unterstützen könnten. Der von ihm anlässlich seiner Anhörung vom 17.05.2011 im Asylerstverfahren genannte Onkel mütterlicherseits sei vor 1 1/2 Jahren in Afghanistan verstorben. Seine Schwester und sein Onkel väterlicherseits seien zwischenzeitlich in den Iran gezogen und lebten dort. Beide seien, getrennt voneinander, vor ca. drei Jahren in den Iran gegangen. Mithin habe er niemanden, der ihn dort unterstützen könne. Da er sich den größten Teil seines Lebens im Iran aufgehalten habe, wisse er auch nicht, wie er in Kabul oder in einer anderen Stadt Afghanistans überleben könne. Er kenne sich mit den Verhältnissen in Afghanistan aufgrund seines Lebens außerhalb des Landes nicht aus und wisse auch nicht, wie er Arbeit finden könne. Auch was das Finden einer Arbeitsstelle anbelange, sei es in Afghanistan bekanntlich so, dass man ohne einen Gewährsmann eine solche nicht finden könne. Soweit das Bundesamt der Auffassung sei, er habe durch den Aufenthalt in der Bundesrepublik einen gewissen Grad an Reife und Eigenständigkeit erreicht und könne somit ein Existenzminimum in Afghanistan erwirtschaften, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr sei er aufgrund seines Lebens in der Bundesrepublik so geprägt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort als „Westler“ identifiziert werden könne. Als solchem aber werde ihm im strenggläubigen Afghanistan unterstellt, sich

den „Gottlosen“ begeben

haben und damit selbst ein „Gottloser“ geworden

sein. Damit aber drohe ihm bei Rückkehr nach Afghanistan der Tod. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2019 aufzuheben, Randnummer 22 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 17.05.2019

verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG

zuerkennen, Randnummer 23 des Weiteren hilfsweise,

seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Randnummer 24 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerakten der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes Bezug genommen; dieser war ebenso wie die in der Anlage

r Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO

r mündlichen Verhandlung geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Randnummer 29 Die Klage ist

lässig und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Widerruf eines Abschiebungsverbotes sind im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Randnummer 30 Für den Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 03.11.2011 ein (europarechtliches) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt. 7 Die Vorschrift lautete damals: „Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen

werden.“ Die Vorschrift lautete damals: „Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen

werden.“ Nach heutigem Recht und Verständnis 8 vgl. dazu nur Marx, AsylG,

  1. Aufl. 2017, § 73b Rz. 1 vgl. dazu nur Marx, AsylG,
  2. Aufl. 2017, § 73b Rz. 1 unterfällt eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen nichtstaatlicher Verfolgung, aus der

m Zeitpunkt der Entscheidung die Schutzfeststellung aus dem Tatbestand des § 60 Abs. 2 AufenthG hergeleitet wurde, – wie auch der angefochtene Widerrufsbescheid insofern

treffend ausführt – dem subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 9 § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lautet: Die Vorschrift lautet: „Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: …

  1. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung …“. Dementsprechend verweist § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG n.F. nunmehr auf § 4 Abs. 1 AsylG. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lautet: Die Vorschrift lautet: „Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: …
  2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung …“. Dementsprechend verweist § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG n.F. nunmehr auf § 4 Abs. 1 AsylG. Randnummer 31 Nach der für den Widerruf des subsidiären Schutzes einschlägigen Vorschrift des § 73b Abs. 1 AsylG ist dessen Gewährung

widerrufen, wenn die Umstände, die

seiner

erkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist; § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG gilt entsprechend. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist bei Anwendung des Abs. 1

berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG

erleiden; 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rz. 24; vgl. auch Marx, a.a.O., § 73c Rz. 5, m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rz. 24; vgl. auch Marx, a.a.O., § 73c Rz. 5, m.w.N. nach Abs. 4 der Norm gelten § 73 Abs. 2b Satz 3 und Abs. 2c bis 6 AsylG (und damit auch § 73 Abs. 3 AsylG) entsprechend. § 73b Abs. 1 AsylG verlangt wie seine Vorgängerregelung (§ 73 Abs. 3 AsylVfG a.F.) eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose hinsichtlich des jeweiligen Schutzstatus ergeben, die dem Test genügen muss, dass der bislang Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden

erleiden. 11 vgl. Marx, a.a.O., § 73b Rz. 4, m.w.N. vgl. Marx, a.a.O., § 73b Rz. 4, m.w.N. Im Wesentlichen entsprechend der den Widerruf von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG regelnden Vorschrift des § 73 c AsylG 12 vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 24.02.2021 - 5 K 738/19 - vgl. dazu nur Urteil der Kammer vom 24.02.2021 - 5 K 738/19 - bedarf es also auch für den Widerruf subsidiären Schutzes nach § 73 b AsylG im Ergebnis der Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für den festgestellten Schutzstatus entfallen sind. Aufgrund der in § 73b Abs. 4 AsylG erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG ist in diesem Fall auch darüber

entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder diejenigen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG – d.h. aus anderen Gründen – vorliegen. 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(

§ 73Abs. 3 Asyl

VfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(

§ 73Abs. 3 Asyl

VfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36 Insgesamt bedarf es also einer beachtlichen, wesentlichen und nachhaltigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie darüber hinaus der Prüfung, ob nicht – aus anderen Gründen – die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder diejenigen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Randnummer 32 Dabei ist der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit

prüfen, wobei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen sind. Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen. 14 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.10.2011 - 10 B 24.11 -, vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 - und vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, jew. juris vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.10.2011 - 10 B 24.11 -, vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 - und vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, jew. juris Randnummer 33

dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 15 vgl. ebenfalls hinsichtlich der Anfechtung eines Widerrufsbescheides: BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, juris vgl. ebenfalls hinsichtlich der Anfechtung eines Widerrufsbescheides: BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, juris liegen fallbezogen die Voraussetzungen für einen Widerruf subsidiären Schutzes nicht vor. Es fehlt vorliegend bereits an einer beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung

grundeliegenden wesentlichen Tatsachen. Randnummer 34 Die Beklagte hat ihren Widerrufsbescheid vom 17.05.2019 ausweislich dessen Begründung im Kern darauf gestützt, dass sich „die persönliche Situation des Ausländers seit der

erkennung des subsidiären Schutzes geändert“ habe, nachdem „dieser zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht“ habe und „nunmehr jedenfalls in Kabul gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG internen Schutz erlangen“ könne. Ein günstiges Risikoprofil, das nach der (jedenfalls damaligen) obergerichtlichen Rechtsprechung die Annahme internen Schutzes rechtfertige, liege dabei insbesondere bei arbeitsfähigen, gesunden, alleinstehenden Männern auch dann vor, wenn sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt seien. Weiter heißt es in Bezug auf den Kläger: „Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann. Seit seinem Aufenthalt in Deutschland hat der Ausländer an Lebenserfahrung gewonnen und ist

m Teil eigenständig in einer fremden Kultur

recht gekommen. Durch den Aufenthalt in der Bundesrepublik hat er einen gewissen Grad an Reife und Eigenständigkeit erreicht und kann sich somit ein Existenzminimum in Afghanistan erwirtschaften. Auch die Tatsache, dass der Ausländer im Iran einen Großteil seines Lebens verbracht hat und sich lediglich für einen kurzen Zeitraum in Afghanistan aufgehalten hat bzw. haben will, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Ausländer mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan nicht

rechtkommen wird. Insoweit ist in Rechnung

stellen, dass der genannte Afghanistanaufenthalt des Ausländers kurz vor seiner Ausreise nach Europa stattgefunden hat ...“. 16 siehe Bundesamtsbescheid vom 17.05.2019 (S. 3 f.) siehe Bundesamtsbescheid vom 17.05.2019 (S. 3 f.) Randnummer 35 Daran trifft zweifellos

, dass der, wie auch der angefochtene Widerrufsbescheid annimmt, Anfang Februar 1994 geborene Kläger 17 Anm.: Nach der Aktenlage und den glaubhaften, weil durchgängigen, widerspruchsfreien und plausiblen, Erläuterungen des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung sowie seinem äußeren Erscheinungsbild ist auch das erkennende Gericht davon überzeugt, dass das von ihm angegebene und auch durch seine früheren Personaldokumente belegte Geburtsdatum 03.02.1994

treffend ist und er entgegen seiner nachträglich in seiner Abwesenheit in Afghanistan anhand eines früheren Fotos ausgestellten Tazkira nicht etwa bereits am 03.02.1991 geboren wurde. Anm.: Nach der Aktenlage und den glaubhaften, weil durchgängigen, widerspruchsfreien und plausiblen, Erläuterungen des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung sowie seinem äußeren Erscheinungsbild ist auch das erkennende Gericht davon überzeugt, dass das von ihm angegebene und auch durch seine früheren Personaldokumente belegte Geburtsdatum 03.02.1994

treffend ist und er entgegen seiner nachträglich in seiner Abwesenheit in Afghanistan anhand eines früheren Fotos ausgestellten Tazkira nicht etwa bereits am 03.02.1991 geboren wurde. inzwischen 27 Jahre alt geworden ist, die deutsche Sprache erlernt sowie sich in Deutschland erfolgreich beruflich und privat integriert hat. Allerdings geht die Beklagte schon in tatsächlicher Hinsicht offenbar

mindest insofern von falschen Tatsachen aus, als der Kläger nach seinem im ursprünglichen Bescheid vom 03.11.2011 ausdrücklich als glaubhaft angesehenen Vortrag bereits im Jahre 2002/2003 und damit im Alter von acht bzw. neun Jahren 18 Anm.: Nach seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung nach seiner Einreise im April 2011 war der Kläger neun Jahre

vor und damit im Jahr 2002 in den Iran ausgereist; nach seinen Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung im Mai 2011 war er seit acht Jahren und damit seit 2003 im Iran. Der nach seinen, wie dargestellt, als

treffend

grunde

legenden Angaben im Februar 1994 geborene Kläger ist also im Alter von acht bzw. neun Jahren in den Iran ausgereist. Anm.: Nach seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung nach seiner Einreise im April 2011 war der Kläger neun Jahre

vor und damit im Jahr 2002 in den Iran ausgereist; nach seinen Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung im Mai 2011 war er seit acht Jahren und damit seit 2003 im Iran. Der nach seinen, wie dargestellt, als

treffend

grunde

legenden Angaben im Februar 1994 geborene Kläger ist also im Alter von acht bzw. neun Jahren in den Iran ausgereist. in den Iran ausgereist und nie mehr nach Afghanistan

rückgekehrt sowie im Herbst 2010 aus dem Iran ausgereist ist, wohingegen der Widerrufsbescheid nunmehr ohne jede Begründung unterstellt, sein Afghanistanaufenthalt habe „ kurz vor seiner Ausreise nach Europa stattgefunden “. Abgesehen von den insofern ausgelösten Zweifeln an einer sorgfältigen fallbezogenen Widerrufsentscheidung der Beklagten ist der ursprüngliche Bescheid vom 17.05.2011, mit dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt wurde, seinerzeit nicht allein auf die damalige Minderjährigkeit des Klägers als solche und seine damals fehlende persönliche Reife sowie eine allein dadurch hervorgerufene fehlende inländische Fluchtalternative und daher

bejahende individuelle besondere Schutzbedürftigkeit gestützt. Vielmehr hat sie ausgeführt: 19 Seite 5 des Bundesamtsbescheides vom 03.11.2011 (Hervorhebungen nicht im Original) Seite 5 des Bundesamtsbescheides vom 03.11.2011 (Hervorhebungen nicht im Original) Randnummer 36 „Der Antragsteller hat

r Überzeugung der Unterzeichnerin glaubhaft dargetan, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung seitens der Familie seines verstorbenen Freundes ausgesetzt

sein. Es ist auch davon auszugehen, dass staatlicher oder quasistaatlicher Schutz nicht ausreichend

r Verfügung steht. Auch eine inländische Schutzalternative steht dem Antragsteller nicht

r Verfügung . In Kabul , wohin er am ehesten

rückkehren könnte, fehlt ein aufnahmebereiter Familienverband , der für seine Existenzsicherung sorgen könnte. Ein Überleben auf Dauer wäre auch hier für ihn als besonders verletzliche Person nicht gegeben. Aufgrund seines Alters und seiner individuellen Situation ist der Antragsteller eine besonders schutzwürdige Person (...). Hinzu kommt, dass der Antragsteller in den letzten acht Jahren vor seiner Ausreise nicht mehr in Afghanistan gelebt hat ...“. Randnummer 37 Die Beklagte hat die seinerzeitige Feststellung eines Abschiebungsverbotes also nicht allein auf die damalige Minderjährigkeit des Klägers als solche sowie seine damals noch mangelnde persönliche Reife, sondern ganz wesentlich auch darauf gestützt, dass ihm in Afghanistan eine erhebliche private Verfolgung droht, vor der ihm dort weder staatlicher noch quasistaatlicher Schutz sowie, auch in Kabul, keine inländische Fluchtalternative

r Verfügung steht, weil es an einem existenzsichernden aufnahmebereiten Familienverband fehlt, so dass er wegen all dieser Umstände aufgrund seines Alters und seiner individuellen Situation eine besonders schutzwürdige Person ist,

mal er bereits Jahre vor seiner Ausreise nicht mehr in Afghanistan gelebt hat. Daran hat sich indes in wesentlichen Umständen nichts geändert: Denn auch heute noch wäre der Kläger in Afghanistan seitens der, wie er in der mündlichen Verhandlung,

der die Beklagte nicht erschienen ist, plausibel und widerspruchsfrei und damit glaubhaft ausgeführt hat, dorthin

rückgekehrten Familie seines ertrunkenen Freundes ernstlich von privater Verfolgung bedroht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der inzwischen volljährige und womöglich als wohlhabender „Westler“ geltende Kläger inzwischen erst recht der Gefahr von Blutgeldforderungen und/oder der Blutrache ausgesetzt wäre. Ebenso würde es auch weiterhin, wie es der Bundesamtsbescheid vom 03.11.2011 formuliert hat, in Afghanistan, auch in Kabul, an einem aufnahmebereiten Familienverband fehlen, der für seine Existenzsicherung sorgen könnte. Vielmehr gilt dies heute noch umso mehr, als die Voraussetzungen einer Existenzsicherung sich, wie noch auszuführen sein wird, mit Blick auf die auch in Afghanistan grassierende Corona-Pandemie und deren dortigen gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

mindest nicht

m Besseren gewandelt haben. Darüber hinaus ist der inzwischen 27 Jahre alte Kläger nach wie vor bereits als Kind im Alter von acht bzw. neun Jahren aus Afghanistan ausgereist, so dass er weiterhin mit den dortigen Lebensverhältnissen nicht mehr vertraut ist; dies gilt sogar erst recht, nachdem der im April 2011 im Alter von seinerzeit 17 Jahren eingereiste Kläger inzwischen seit nahezu zehn Jahren in Deutschland und seit ca. 18 Jahren nicht mehr in Afghanistan lebt, die deutsche Sprache erlernt, einen bedeutenden Abschnitt seiner Persönlichkeitsentwicklung in der Bundesrepublik verbracht und sich dabei beruflich und privat erfolgreich in die deutsche und westliche Kultur integriert hat. Randnummer 38 Des Weiteren stünde dem Kläger in Afghanistan auch heute noch kein adäquater staatlicher oder quasistaatlicher Schutz vor der nach dem überzeugend begründeten und überdies bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 03.11.2011 als glaubhaft

grunde

legenden Gefahr einer privaten Verfolgung

r Verfügung, und zwar auch nicht in Kabul, so dass es entgegen der Auffassung der Beklagten im angefochtenen Widerrufsbescheid vorliegend auch an einer inländischen Fluchtalternative fehlt. Afghanistan ist etwa nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes 20 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 16.07.2020 in der Fassung vom 14.01.2021, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschnitt I, S. 5) Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 16.07.2020 in der Fassung vom 14.01.2021, Gz. 508-516.80/3 AFG (dort unter Abschnitt I, S. 5) durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität. Das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan gleichfalls von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und

dem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt ist und in dem wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte“. 21 Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Kammerbeschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Ls. 3 und Rn. 34 Randnummer 39 Nach der Auskunftslage kann in Afghanistan von bewaffneten Gruppierungen eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 3c Nr. 3 AsylG ausgehen, der gegenüber der afghanische Staat nicht

r entsprechenden Schutzgewährung in der Lage ist. So sind etwa die Taliban eine Organisation, die einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets, insbesondere Teile von Süd- und Ostafghanistan, gewissermaßen beherrscht; 22 vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; UNHCR vom 11.11.2011, S. 2 in mehreren Provinzen übt

dem der IS (ISKP) die Kontrolle aus (bzw. wird diese von sich

m IS bekennenden Gruppen ausgeübt). 23 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Jedenfalls sind diese bewaffneten Gruppierungen als nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 Anerkennungsrichtlinie

qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden

bieten. Insbesondere muss Schutz vor Verfolgung wirksam und darf dieser nicht nur vorübergehender Art sein, wie sich aus § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsrichtlinie ergibt. Demgegenüber lässt sich die gegenwärtige militärische Lage nach Einschätzung der NATO als Patt bezeichnen. 24 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4 Der afghanische Staat ist unter diesen Umständen hier nicht

r entsprechenden Schutzgewährung in der Lage.

r Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden heißt es etwa allgemein im „Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 (Seite 15): Randnummer 40 „Die schwache Regierungsführung, verbreitete Korruption sowie die Tatsache, dass diejenigen Akteure, welche den Schutz der Zivilbevölkerung gewährleisten sollen, selber immer wieder Menschenrechtsverletzungen begehen und dafür mit Straffreiheit ausgehen, unterminieren die Schutzfähigkeit der afghanischen Regierung.

dem kann die Polizei in weiten Teilen des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem

rückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Weiter wird die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, etwa von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende „Strafen“ strafrechtlich

verfolgen.“ Randnummer 41 Auch das Auswärtige Amt bestätigt in einer Auskunft an das Bundesamt der Beklagten vom 08.11.2016, 25 Az. 508-516.80/48924 Az. 508-516.80/48924 dass der

griff der afghanischen Sicherheitsbehörden „nur sehr begrenzt“ ist. Näher ist in einem umfangreichen Gutachten von F. Stahlmann an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, 26

Az. 7 K 1757/16.WI.A

Az. 7 K 1757/16.WI.A in dem von einem „kriminalitäts- und kriegsbedingt hohen Gewaltniveau“ (dort S. 136) berichtet sowie eine „mangelnde Kapazität und Kompetenz der Polizei

m Schutz der öffentlichen Ordnung“ (dort S. 139) konstatiert wird, ausgeführt (dort S. 134): Randnummer 42 „So müssen auch Polizeikräfte als aktive Kriegspartei selbst einen immensen Aufwand

r Eigensicherung betreiben, was ihre Fähigkeit

klassischer Polizeiarbeit meist deutlich einschränkt. Sie erhalten aufgrund der vielen Gefahren, welche die staatlichen Sicherheitskräfte für die Zivilbevölkerung bergen, und der spezifischen Reputation der Polizei oft jedoch auch keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Viele haben

dem keinerlei Ausbildung, die sie

einer rechtsstaatlich gedeckten Wahrung der öffentlichen Ordnung qualifizieren würden. Die Kombination aus mangelnder Akzeptanz, fehlender Qualifikation und Korruption macht die Polizei

einem unzuverlässigen bis unbrauchbaren Partner in der Durchsetzung gerichtlicher Autorität ...“. Randnummer 43 Weiter heißt es dort (S. 139 f. und S. 141): Randnummer 44 „Aufklärung von Verbrechen oder Unterstützung bei der Aufklärung von Rechtsbrüchen scheitert von staatlicher Seite jedoch auch an der mangelnden Unterstützung von Seiten der Polizei. Randnummer 45 Das liegt

m einen daran, dass Polizei und Staatsanwaltschaften die nötige Aufklärungsarbeit aus Befangenheit, Angst oder Kapazitätsgrenzen nicht leisten wollen oder können ... Randnummer 46 Die begrenzte Bedeutung der Polizei hat jedoch auch damit

tun, dass sie primär

r Verteidigung von Gemeinschaften gegen Feinde von außen eingesetzt wird, was weitere Ressourcen von Strafverfolgung oder der Aufrechterhaltung von Ordnung im Inneren abzieht. Nicht

letzt entspricht diese Rolle in vielen Gegenden auch dem Selbstverständnis und den Erwartungen an die Polizei. Denn während in den Städten angesichts der immensen Kriminalität der Ruf nach Polizei im Alltag lauter wird ..., ist für große Teile der Bevölkerung das Konzept einer Polizei, die sich für Sicherheit im Alltag

ständig fühlen würde, eine sehr fremde Vorstellung – inklusive der betroffenen Polizisten ... Randnummer 47 Wenn man Opfer von Übergriffen wird, ein Überfall passiert oder man sonst Bedarf an Schutz hat, ist der erste und einzig realistische Schritt, Solidargruppen

r Verteidigung oder Abschreckung

mobilisieren. Nicht

letzt versuchen sich inzwischen auch Nachbarschaftsverbände in Kabul gegen die

nehmende Kriminalität

schützen, indem sie nachts in ihren Wohngebieten patrouillieren ... “. 27 Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … <The State> and <the police> are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” Ein Polizeikommandant wird in dem genannten Gutachten im Übrigen wie folgt zitiert (dort S. 140 f.): „.. you have to understand – it is only recently that Afghanistan has had a police force. People still haven’t got used to the idea of going to the police – they will go to village elders. They still do what they have traditionally done … Most people don’t have police they can go to! Even in the most modern Afghan towns, most people won’t go to the police about crimes – they will try to solve things their own way or the traditional way … <The State> and <the police> are pretty far from most people’s experience in Afghanistan – it’s not like Britain or the US!” Randnummer 48 Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bietet – in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls – ggf. auch die Hauptstadt Kabul keinen dauerhaften internen Schutz im Verständnis von § 3e AsylG bzw. Art. 8 ARL. 28 vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - vgl. nur Urteile vom 01.03.2019 - 5 K 267/17 und 357/17 -, 03.08.2018 - 5 K 1377/16 -, 12.07.2018 - 5 K 1339/16 -, 30.05.2018 - 5 K 1199/16 und 1262/16 - sowie vom 29.01.2018 - 5 K 1398/16 und 5 K 1360/16 -; vgl. auch Urteile der Kammer vom 11.05.2016 - 5 K 61/15 -, 06.05.2015 - 5 K 2100/14 -, 03.09.2014 - 5 K 391/14 - und 20.08.2014 - 5 K 60/14 - Dies gilt unter

grundelegung der im ursprünglichen Bescheid vom 03.11.2011 dargelegten Gefahren

r Überzeugung des Gerichts fallbezogen auch für den Kläger. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer privaten Verfolgungsgefährdung seitens einer offenbar den Taliban nahestehenden Familie ausgesetzt wäre, ist davon auszugehen, dass er früher oder später auch in Kabul entdeckt und bedroht würde. Dies ist hier auch für die anderen größeren Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif sowie die afghanischen Provinzen anzunehmen. Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative

r Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung bzw. des subsidiären Schutzes kann – anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG – eine Verfolgung nicht allein wegen einer

m Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht

m Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht. 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, a.a.O., § 3e Rn. 1 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, a.a.O., § 3e Rn. 1 Randnummer 49 Von einer eine Widerrufsentscheidung rechtlich allein tragenden beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung

grundeliegenden wesentlichen Tatsachen kann mithin vorliegend keine Rede sein. Sie lässt sich mit Blick auf die die ursprüngliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes tragenden wesentlichen Tatsachen namentlich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger volljährig geworden ist und an Lebenserfahrung gewonnen hat, weil seine damalige Vulnerabilität als unbegleiteter Minderjähriger zwar auch, aber wie dargestellt nicht allein für die damalige Feststellungsentscheidung maßgeblich war und die weiteren für diese Entscheidung wesentlichen Tatsachen sich nicht im positiven Sinne, geschweige denn nachhaltig, geändert haben. Eine Auseinandersetzung mit all diesen wesentlichen weiteren Gründen für die seinerzeitige Feststellung eines Abschiebungsverbots lässt der angefochtene Widerrufsbescheid hingegen vermissen. Hinzu kommt, dass bereits dessen weitere – und

mindest bisher auch von der Kammer vertretene – Annahme, er sei als arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt in der Lage, sich in Afghanistan ein Existenzminimum

erwirtschaften, in dieser Allgemeinheit jedenfalls nach Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus Bedenken begegnet, wie noch näher auszuführen sein wird. Vor allem aber hat der Kläger fallbezogen glaubhaft dargelegt, dass sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits verstorben sind und seine im Iran lebende Mutter chronisch herzkrank ist sowie seine Geschwister und Halbgeschwister und auch weitere Familienangehörige ebenfalls im Iran leben, so dass unter diesen Umständen auch nicht etwa seine im – bekanntlich seinerseits unter einer Wirtschaftskrise leidenden – Iran lebende und dort offenbar selbst unter schwierigen Umständen existierende Familie in der Lage wäre, ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort nennenswert wirtschaftlich

unterstützen, erst recht nicht unter Berücksichtigung der (noch näher darzulegenden) auch längerfristigen wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für den Kläger in Afghanistan, das bereits vor der COVID-19-Pandemie, auch in Kabul, eine der weltweit geringsten Erwerbstätigkeitsquoten, einen extrem niedrigen Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse sowie eine hohe Arbeitslosenquote aufwies, realistischerweise und auf absehbare Zeit allenfalls Beschäftigungen als Tagelöhner in Betracht kämen, für die indes – ihm fehlende – persönliche Kontakte und lokale Netzwerke eine essentielle Rolle spielen, wohingegen formale Qualifikationen von untergeordneter Bedeutung sind, und sich die ohnehin schon große Konkurrenz um solche Gelegenheitsarbeiten durch die voraussichtlich mehrere Jahre dauernden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie weiter erheblich verschärft hat. 30 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 39 f., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 50 ff.-; siehe auch Schwörer, Sachverständigenanhörung vor dem VGH Baden-Württemberg in Sachen A 11 S 2042/20 u.a., wonach es auf dem Tagelöhnermarkt regelmäßig nur um körperliche Arbeit geht und das Netzwerk wichtiger ist als Berufserfahrung und Fähigkeiten (Anlage

m Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020, S. 3 ff.) vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris, Rz. 39 f., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 50 ff.-; siehe auch Schwörer, Sachverständigenanhörung vor dem VGH Baden-Württemberg in Sachen A 11 S 2042/20 u.a., wonach es auf dem Tagelöhnermarkt regelmäßig nur um körperliche Arbeit geht und das Netzwerk wichtiger ist als Berufserfahrung und Fähigkeiten (Anlage

m Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020, S. 3 ff.) Randnummer 50 Mithin fehlt es fallbezogen jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits an einer beachtlichen und nachhaltigen Änderung der der ursprünglichen Entscheidung

grundeliegenden wesentlichen Tatsachen als Voraussetzung eines Widerrufs des dem Kläger

erkannten (europarechtlichen) Abschiebungsschutzes. Randnummer 51 Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgen wollte, so wäre dann in Bezug auf den Kläger im Rahmen des sich aus § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG ergebenden Entscheidungsprogramms nunmehr wohl (wenn nicht erneut subsidiärer Schutz, so doch

mindest) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK festzustellen. Denn auch wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen wären, so wäre

dem

prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht. 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(

§ 73Abs. 3 Asyl

VfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10-, juris, Rn. 17(

§ 73Abs. 3 Asyl

VfG); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A-, juris, Rn. 36 Das wäre hier voraussichtlich der Fall und ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 52 Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK ist gegeben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene durch eine Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt

werden. Dies hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen sowie ggf. von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen; 32 vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 25, m.w.N. vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 25, m.w.N. insofern sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick

nehmen. 33 st. Rspr., vgl. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2017 - 3 A 146/15 -, juris, Rn. 46, m.w.N. st. Rspr., vgl. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2017 - 3 A 146/15 -, juris, Rn. 46, m.w.N. Randnummer 53 Nach der (

mindest bisherigen und ständigen) Rechtsprechung der Kammer ist die Situation dabei weder in der Zentralregion mit Kabul noch sonst in Afghanistan derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG darstellen würde. 34 vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2720/16 -; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2017 - 13a ZB 17.30756 -, juris; VG München, Urteil vom 05.12.2017 - M 26 K 17.33766 -, juris vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2720/16 -; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2017 - 13a ZB 17.30756 -, juris; VG München, Urteil vom 05.12.2017 - M 26 K 17.33766 -, juris Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. 35 Urteile vom 20.01.2009 - 32621/06, F.H./Sweden -, HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom -, HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.01.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom -, HUDOC Rn. 73 und 79; vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom -, HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden -, HUDOC Rn. 53; vgl. auch Urteile vom 12.01.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands -, HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands -, HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands -, HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands -, HUDOC Rn. 54 Urteile vom 20.01.2009 - 32621/06, F.H./Sweden -, HUDOC Rn. 90; vom 28.6.2011 - 8319/07 und 11449/07, Sufi and Elmi/United Kingdom -, HUDOC Rn. 218 und 241; vom 29.01.2013 - 60367/10, S.H.H./United Kingdom -, HUDOC Rn. 73 und 79; vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom -, HUDOC Rn. 91 f.; vom 04.06.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden -, HUDOC Rn. 53; vgl. auch Urteile vom 12.01.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands -, HUDOC Rn. 67; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands -, HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands -, HUDOC Rn. 62; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 106; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands -, HUDOC Rn. 54 Ebenso hat der VGH Baden-Württemberg (noch) mit Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 - 36 juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 336, sowie Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 336, sowie Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - festgestellt, dass selbst im Falle eines langjährigen Aufenthalts im benachbarten Ausland Afghanistans (dort: im Iran) für einen erwachsenen und leistungsfähigen afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, auch wenn er keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke hat, im Allgemeinen – wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen – in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage besteht, die

einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen

einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. Randnummer 54 Hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan wird in der Rechtsprechung der Kammer von Folgendem ausgegangen: 37 vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 - vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 - Randnummer 55 „Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 16.07.2020 (Stand: Juni 2020) aus, dass Afghanistan weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei. Auf dem Weg

einem voll funktions- und fiskalisch lebensfähigen Staat habe Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen unternommen, sei aber weiterhin auf umfangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in der ersten Jahreshälfte 2020 auf das Gesundheitssystem, den Arbeitsmarkt und die Nahrungsmittelversorgung hätten den humanitären Bedarf weiter erhöht. 38 Laut UN-OCHA: 2020 bis

14 Mio. Menschen. Laut UN-OCHA: 2020 bis

14 Mio. Menschen. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Das Wirtschaftswachstum habe sich

letzt erholen können und habe 2019 bei 2,9 % gelegen. Für 2020 gehe die Weltbank bedingt durch Covid-19 von einer Rezession (bis

- 8 % BIP) aus. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Die bereits prekäre Lage habe sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie weiter verschärft. Die Weltbank prognostiziere einen weiteren Anstieg der Armutsrate von 55 % aus dem Jahr 2016 aufgrund der Covid-19-Krise und der Absorption des Wirtschaftswachstums durch die hohen Geburtenraten. Dabei bleibe das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,7 % p.a. bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung sei neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibe aber auf hohem Niveau (laut ILO 2017 bei 11,2 %) und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, wobei auch Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen könnten. 39

letzterem: Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 323.

letzterem: Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 323. Die Versorgung von hunderttausenden Rückkehrern sowie Binnenvertriebenen stelle das Land vor große Herausforderungen. Die größeren Städte kämen als Ausweichorte grundsätzlich in Betracht. Die Inanspruchnahme der – durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Ausland bereits stark in Anspruch genommenen – Ausweichmöglichkeiten hänge maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielten eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz. 40 So auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation

r Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343. So auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation

r Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343. Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen, der auch ein Verfahren

r Landvergabe an Rückkehrer beinhalten soll. IOM biete Unterstützung bei der Ankunft in Kabul mit bis

2-wöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits. Auch die Bundesrepublik Deutschland und die EU förderten Reintegrationsprojekte, etwa im

sammenhang mit der Existenzgründung und der Integration in den Arbeitsmarkt. 41 Vgl. auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation

r Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343. Vgl. auch Republik Österreich, BFA, Länderinformation

r Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 29.06.2020, S. 343. Randnummer 56 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe 42 Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 30.9.2020, S. 15 ff. Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 30.9.2020, S. 15 ff. führt aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt bleibe und die Armutsrate aufgrund der Covid-19-Pandemie 2020 von 54,5 % auf 60-72 % steigen werde. Insgesamt seien ca. 9,4 Millionen Menschen von akuter humanitärer Not betroffen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie und dem

sammenbruch der Versorgungsketten sei die Lebensmittelversorgung von ca. 14 Millionen Menschen gefährdet. Die Pandemie habe

einem Anstieg der Preise für Grundnahrungsmittel und weiterer Güter geführt. Die Weltbank gehe für 2019 von einem Wirtschaftswachstum von 2,9 % aus. Die wirtschaftlichen Aussichten seien ungewiss, wenn nicht sehr düster. Es sei davon auszugehen, dass wegen der gigantischen weltweiten Kosten infolge der Corona-Pandemie die Entwicklungshilfe für Afghanistan massiv

rückgehen werde, was für den Finanzhaushalt des Landes katastrophale Folgen haben werde. Afghanistan weise eine der weltweit niedrigsten Beschäftigungsraten auf. ¼ der arbeitsfähigen Bevölkerung sei arbeitslos, mit steigender Tendenz;

dem bestehe ein hoher Anteil an Unterbeschäftigung und unsicheren Arbeitsplätzen. Jährlich strömten 400.000 neue Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt und die hohe Zahl der Rückkehrer und intern Vertriebenen setze die Arbeitsmöglichkeiten

sätzlich unter Druck. Der Arbeitsmarkt werde von der Landwirtschaft dominiert, in der 44 % der Menschen beschäftigt seien. Viele Haushalte seien von informeller Beschäftigung abhängig, die äußerst anfällig für wirtschaftliche Schwankungen sei. Covid-19-Maßnahmen hätten die Wirtschaft massiv getroffen und

einem Verlust von Arbeitsmöglichkeiten sowie einem deutlichen Rückgang von Auslandsüberweisungen geführt. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung lebe in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Über 70 % der Unterkünfte in städtischen Gebieten seien informell und inadäquat. Die Regierung habe die Bereitstellung erschwinglicher Unterkünfte

r Priorität erklärt und wolle den Aufenthalt von rund 1 Million Menschen in informellen Siedlungen mittels Zertifikaten formalisieren. Die große Mehrheit der Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, verfüge nur über einen eingeschränkten

gang

Elektrizität und habe weder

gang

einer sicheren Wasserversorgung noch

ausreichenden sanitären Einrichtungen. Trotz hoher internationaler Investitionen in das Gesundheitssystem habe weiterhin die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung keinen

gang

qualitativ guter Gesundheitsversorgung und diese sei auf die größten Städte konzentriert. Ca. 87 % der Bevölkerung könne innerhalb von zwei Stunden eine medizinische Einrichtung erreichen. Das afghanische Gesundheitswesen sei aufgrund der Armut, dem Jahrzehnte andauernden Krieg, der schlechten Wasser- und Hygienebedingungen, mangelnder sanitärer Einrichtungen, Ausbrüchen von eigentlich heilbaren Krankheiten sowie den Rückkehrerströmen überfordert und nicht in der Lage, der steigenden Nachfrage nachzukommen. Das Gesundheitssystem stehe weiterhin vor enormen Herausforderungen wie beschädigter Infrastruktur, Mangel an ausgebildetem Gesundheitspersonal und unzureichend ausgestatteter Gesundheitszentren. Aufgrund des schwachen Gesundheitssystems bestehe eine besondere Verletzlichkeit Afghanistans durch die Covid-19-Pandemie. Bis Ende August seien in 2020 knapp 500.000 Afghanen aus anderen Staaten

rückgekehrt, insbesondere aufgrund der Covid-19- und Wirtschaftskrise im Iran. Die Rückkehrer würden oft

intern Vertriebenen, die dem Risiko erneuter Vertreibungen ausgesetzt seien. Ende 2019 lebten ca. 4,2 Mio. als intern Vertriebene in Afghanistan und bis

m 6. September 2020 seien weitere 150.000 hinzugekommen. Rückkehrer und intern Vertriebene lebten häufig in informellen Siedlungen, hätten nur eingeschränkten

gang

grundlegenden Dienstleistungen, nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten, litten unter Nahrungsmittelunsicherheit und Verschuldung und seien häufiger von gesundheitlichen Problemen betroffen. Die hohe Zahl der Rückkehrer und intern Vertriebenen, insbesondere in Kabul und Nangarhar, setze die begrenzten Dienstleistungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten in den städtischen Zentren massiv unter Druck. Durch die Covid-19-Pandemie habe sich die Lage noch verschärft. Die Verletzlichkeit zwinge die Menschen

negativen Überlebensmechanismen, etwa Zwangsheirat oder Kinderarbeit, und in den Gastgemeinden komme es

Konkurrenz um den

gang

begrenzten Ressourcen. Randnummer 57 Der UNHCR weist in seinen Richtlinien

Afghanistan vom 30.08.2018 darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil bleibe. Es sei eine kontinuierliche Verschlechterung der Sicherheitssituation und eine Intensivierung des bewaffneten Konflikts in den Jahren nach dem Rückzug der internationalen Truppen in 2014

verzeichnen gewesen. Die Taliban setzten ihre Offensive

r Erreichung der Kontrolle über eine größere Zahl von Distrikten fort, während sich die Regierung auf die Verteidigung der Bevölkerungszentren und strategischen ländlichen Gebiete beschränke. Die zivilen Opferzahlen lägen trotz der Tatsache, dass die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahre 2017 gegenüber dem Vorjahr um 9 % gesunken sei, auf einem hohen Niveau. Die Zahl der konfliktbedingt intern Vertriebenen habe am Ende des Jahres 2017 bei geschätzt über 1,8 Millionen gelegen, 2017 sei hierbei ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr bei den neu Vertriebenen

verzeichnen gewesen.

sätzlich seien im Jahr 2016 über 1 Million Afghanen aus den Nachbarländern Iran und Pakistan

rückgekehrt und weitere 620.000 im Jahre 2017. Die wirtschaftliche Situation habe sich seit 2013/2014 aufgrund der Unsicherheit und dem hohen Bevölkerungswachstum verschlechtert. Zwar habe sich das Wirtschaftswachstum in 2017 gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht, allerdings leide der Landwirtschaftssektor unter einer schweren anhaltenden Trockenzeit, vor allem in den nördlichen und westlichen Regionen des Landes. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben müsse, habe sich von 38,3 % in 2011/2012 auf 55 % in 2016/2017 erhöht. Die Arbeitslosenrate habe sich von 22 auf 24 % erhöht. 3,3 Millionen Afghanen würden 2018 einen akuten humanitären Bedarf aufweisen, 1,9 Millionen müssten mit ernsthafter Nahrungsunsicherheit leben. 4,5 Millionen Menschen hätten keinen

gang

primären essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Afghanistan bleibe eines der ärmsten Länder der Welt und liege daher auf Rang 169 von 188 Ländern im UN Human Development Index. In den größeren Städten sei

dem

berücksichtigen, dass sich dort eine sehr hohe Zahl von Rückkehrern und intern Vertriebenen ansiedle, was

einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt habe. Dies gelte insbesondere für die Stadt Kabul, wo

sätzlich die Gefahr von Anschlägen mit hohen Opferzahlen

berücksichtigen sei. Dort übersteige das Bevölkerungswachstum die Kapazitäten der erforderlichen Infrastruktur, Hilfs- und Arbeitsmöglichkeiten, so dass geschätzte 70 % der Bevölkerung in informellen Siedlungen leben müssten. Trotz dieser Einschätzung, für die der UNHCR seine eigenen Maßstäbe

grunde legt, hält dieser daran fest, dass bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt. Randnummer 58

berücksichtigen ist aber auch, dass die derzeit in Afghanistan festzustellende Ausbreitung des Corona-Virus und die damit einhergehenden staatlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens keine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen. Der durch die Regierung

r Eindämmung der Pandemie verfügte landesweite „Lockdown“, durch welchen unter anderem tägliche Aktivitäten, das Geschäftsleben und das gesellschaftliche Leben eingeschränkt und begrenzt wurden, 43 Vgl. Republik Österreich, BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan, 21.7.2020, S.

  1. Vgl. Republik Österreich, BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan, 21.7.2020, S.
  2. besteht derzeit jedenfalls in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif nicht fort. 44 Vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformation

r Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 16.12.2020 - Version 2 -. Vgl. Republik Österreich, BFA, Länderinformation

r Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung vom 16.12.2020 - Version 2 -. Berichten

folge wurden die Beschränkungen allerdings nicht immer konsequent durchgesetzt; so sind in vielen Städten etwa Ladengeschäfte und Restaurants geöffnet. 45 Vgl. OCHA, Afghanistan – Stratetic Situation Report: COVID-19, Nr. 65, 26.07.2020, S.

  1. Vgl. OCHA, Afghanistan – Stratetic Situation Report: COVID-19, Nr. 65, 26.07.2020, S.
  2. Randnummer 59 Am 21.08.2020 wurde der Grenzübergang Spin Boldak zwischen Afghanistan und Pakistan wieder vollständig geöffnet, nachdem er seit Juni 2020 im Wesentlichen komplett geschlossen war. Zwischenzeitlich sind auch weitere Grenzübergänge

Pakistan (Ghulam Khan, Torkham, Angor Adda und Kharlachi) an sechs Tagen pro Woche wieder offen. Entsprechendes gilt für die wichtigen Grenzübergänge Milak (Nimroz) und Islam Qala-Dogharoon (Herat)

m Iran. Die Grenzen

Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan sind hingegen weiterhin nur für den Handelsverkehr und die Rückreise von Passbesitzern nach Afghanistan geöffnet. Die zwischenzeitliche Schließung der Grenzen beeinträchtigte vor allem den Handelsverkehr: Händler, deren Geschäfte von offenen Grenzen abhängen, protestierten in Chaman und Spin Boldak und blockierten damit den Verkehr. Als Reaktion darauf leiteten einige Händler ihre Lieferwege um und benutzten informelle Grenzen in Helmand, was aufgrund der entlang dieser unbefestigten Straßen platzierten Sprengfallen problematisch war. Die Grenzbeschränkungen wirkten sich auch erheblich auf die Nahrungsmittelpreise auf den lokalen Märkten aus. Der Beginn der Erntesaison und die Wiedereröffnung der Grenzen haben

einem Rückgang der Lebensmittelpreise im Vergleich

m Juni 2020 geführt, gleichzeitig hat sich die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern verbessert. 46 OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S.

  1. OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S.
  2. Randnummer 60 Es gehen damit freilich neue Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche einher. Verglichen mit dem Monat März 2020 war im Juli 2020

dem ein mitunter deutlicher Anstieg der Preise für Weizenmehl, Hülsenfrüchte,

cker, Speiseöl und Reis

verzeichnen, wodurch besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen wie behinderte Menschen und Familien, die

r Erzielung ihres Einkommens auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen sind, hart getroffen wurden. 47 Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S.

  1. Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S.
  2. Geschätzte 12,4 Mio. Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen. 48 Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S.
  3. Vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response – Operational Situation Report, 22.07.2020, S.
  4. Randnummer 61 Wenngleich für den städtischen Bereich noch eine weitere Steigerung der Anzahl von Nahrungsmittelunsicherheit betroffener Personen erwartet wird, wird insgesamt nach der Ernte mit einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung gerechnet. 49 IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S.
  5. IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S.
  6. So stellt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihrem landesweiten wöchentlichen Marktpreisbulletin für die erste Septemberwoche (Stand: 02.09.2020) keine wesentlichen Preisänderungen gegenüber der Vorwoche fest. 50 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 14.9.2020, allgemein abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw38-2020.html?nn=
  7. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 14.9.2020, allgemein abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw38-2020.html?nn=
  8. Für eine ungebremste Steigerung der Lebensmittelpreise oder allgemeine Engpässe bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln ist daher derzeit nichts ersichtlich. 51 Vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris: Nach einem starken Anstieg der Lebensmittelpreise insbesondere im März und April 2020 haben sich diese mittlerweile - wenn auch auf einem hohen Niveau - weitestgehend stabilisiert und sind

m Teil bereits wieder gesunken (vgl. FEWS, Afghanistan Price Bulletin [Stand: Juni 2020]; International Monetary Fund, Policy Responses to Covid-19, Islamic Republic of Afghanistan [Stand: 14.07.2020]). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP)

folge stieg der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14.03.2020 und dem 26.08.2020 um 9 Prozent, während die Kosten für Hülsenfrüchte,

cker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im selben Zeitraum um 26 Prozent, 21 Prozent, 30 Prozent bzw. 18 Prozent stiegen. Gegenüber dem Monat April sind die im Juli 2020 ermittelten Durchschnittspreise für Weizen und Mehl bereits wieder gesunken (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Update August, S. 2 [Abbildung 2]), liegen aber immer noch recht deutlich über den Vorjahrespreisen. Dieser Preisanstieg geht einher mit einer sinkenden Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern, die sich im Vergleich

m 14.03.2020 um 5 bzw. 7 Prozent verschlechtert hat (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020), nunmehr aber im Begriff ist, sich

erholen (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2: Steigerung der Löhne für Gelegenheitsarbeiter im Juli 2020 gegenüber Mai 2020 um 5 %). Vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris: Nach einem starken Anstieg der Lebensmittelpreise insbesondere im März und April 2020 haben sich diese mittlerweile - wenn auch auf einem hohen Niveau - weitestgehend stabilisiert und sind

m Teil bereits wieder gesunken (vgl. FEWS, Afghanistan Price Bulletin [Stand: Juni 2020]; International Monetary Fund, Policy Responses to Covid-19, Islamic Republic of Afghanistan [Stand: 14.07.2020]). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP)

folge stieg der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14.03.2020 und dem 26.08.2020 um 9 Prozent, während die Kosten für Hülsenfrüchte,

cker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im selben Zeitraum um 26 Prozent, 21 Prozent, 30 Prozent bzw. 18 Prozent stiegen. Gegenüber dem Monat April sind die im Juli 2020 ermittelten Durchschnittspreise für Weizen und Mehl bereits wieder gesunken (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Update August, S. 2 [Abbildung 2]), liegen aber immer noch recht deutlich über den Vorjahrespreisen. Dieser Preisanstieg geht einher mit einer sinkenden Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern, die sich im Vergleich

m 14.03.2020 um 5 bzw. 7 Prozent verschlechtert hat (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020), nunmehr aber im Begriff ist, sich

erholen (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2: Steigerung der Löhne für Gelegenheitsarbeiter im Juli 2020 gegenüber Mai 2020 um 5 %). Randnummer 62 Die soeben geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben allerdings auch

einer erheblichen Ausweitung humanitärer Unterstützung geführt, aufgrund derer Millionen von Menschen erreicht werden konnten 52 OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27.08.2020, S.

  1. OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27.08.2020, S.
  2. und die gleichsam kompensatorisch gewirkt hat. Neben der Durchführung von Aktivitäten, die die Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie eindämmen, reagieren die Hilfsorganisationen auch auf andere aufkommende humanitäre Bedürfnisse. So konnte - wie schon gezeigt - Hilfe wegen neuer Vertreibungen infolge von lokalen Konflikten gewährt werden. Von den 12 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe und Schutzhilfe benötigten, haben knapp 8 Millionen Menschen Soforthilfe erhalten. 53 Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S.
  3. Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S.
  4. Ferner konnte Menschen geholfen werden, die in verschiedenen Teilen des Landes von Überschwemmungen betroffen sind. Zehntausende Frauen erhielten prä- und postnatale Betreuung durch Hebammen, die in mobilen Gesundheitsteams (Mobile Health Teams, MHTs) eingesetzt werden. Etwa 1.500 Personen erhielten eine Traumabehandlung und hunderte Kinder unter 5 Jahren erhielten routinemäßige Impfungen durch MHTs. Bei tausenden unterernährten Kindern im Alter von 6 bis 59 Monaten konnte die Mangelernährung beseitigt werden. Risikokinder unter 5 Jahren erhielten eine pauschale

satznahrung. Knapp 15.000 Kinder konnten an Fernunterricht teilnehmen oder wurden von spezifisch entwickelten häuslichen Lernmaterialien erreicht. Zehntausende schwangere und stillende Frauen erhielten Unterstützung durch gezielte

satzernährungsprogramme (TSFP), andere ebenfalls pauschale

satznahrung. Randnummer 63 Ende April begann die Regierung Afghanistans mit der Verteilung von Fladenbrot ("Naan") an arme städtische Haushalte in Kabul und später auch in anderen Städten Afghanistans. Ursprünglich war das Programm in drei Phasen angelegt. Während der ersten Phase erhielt jeder Haushalt zwei Naan pro Mitglied (durchschnittlich 10 pro Haushalt) pro Tag. Nach Angaben der Stadtverwaltung von Kabul erstreckte sich die erste Phase über 40 Tage und umfasste 311.320 Haushalte in Kabul, wobei 15 Millionen Naans verteilt wurden. Das Programm wurde nach der faktischen Aufhebung des Lockdowns gestoppt, was

mindest teilweise auf Haushaltszwänge

rückzuführen ist. Im Rahmen seiner regulären Programmplanung verteilte das World Food Programme (WFP) allein zwischen dem 13.08.2020 und dem 19.08.2020 116.288 Nahrungsmittel an von Ernährungsunsicherheit betroffene Menschen. 54 OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.

  1. OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.
  2. Zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 wurden vom WFP über 65.000 Millionen Tonnen Nahrungsmittel verteilt und über 7,4 Millionen Dollar in Form von Bargeldtransfers ausgezahlt. Insgesamt wurden zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 mehr als 7,5 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht. 55 OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S.
  3. OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S.
  4. Die afghanische Regierung und die Weltbank haben eine nationale Verteilung von Nahrungsmitteln und Saatgut angekündigt, das Food Security and Agriculture Cluster (FSAC) hat im Norden des Landes bereits hunderttausende Personen mit einer spezifischen Nahrungsmittelhilfe in Reaktion auf den Lockdown erreicht. Die Wiedereröffnung des wichtigen Grenzübergangs Spin Boldak hat positive Auswirkung auf die Marktpreise für Grundnahrungsmittel und deren Verfügbarkeit. 56 Vgl. auch

r Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3. Vgl. auch

r Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3. Die Partner des FSAC arbeiten an der Wiederherstellung eines vollständigen Nahrungsmittelangebots, wobei der Beschaffung von Weizen-Soja-Mischungen und Pflanzenöl Priorität eingeräumt wird. Mit diesen Gütern können wieder vollständigere Nahrungsmittelhilfepakete

sammengestellt werden, die es den am stärksten gefährdeten afghanischen Haushalten ermöglichen, ihre tägliche Mindestkalorienzufuhr

decken. 57 OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S.

  1. OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S.
  2. Randnummer 64 Die WHO und UNICEF haben medizinische Hilfsgüter im Wert von 3 Millionen US-Dollar - darunter persönliche Schutzausrüstung, Laborbedarf und Krankenhausausrüstung - beschafft, die in Afghanistan eingetroffen sind und

r weiteren Verteilung übergeben wurden. Eine Vielzahl von Menschen widmet sich der Seuchenbekämpfung und informiert über die einzuhaltenden (infektionsschützenden) Regeln. Gleichwohl ist das Bewusstsein der Bevölkerung für die Gefahren durch den SARS-CoV-2-Virus nach wie vor unzureichend ausgeprägt. 58 Vgl.

den entsprechenden Umfrageergebnissen: OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020, S. 5. Vgl.

den entsprechenden Umfrageergebnissen: OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020, S.

  1. Nach einer im Ärzteblatt vom 05.08.2020 mitgeteilten Einschätzung des afghanischen Gesundheitsministers Ahmad Dschawad Osmani hätten sich im gesamten Land bereits 10 Millionen Menschen oder 31,5 % der Gesamtbevölkerung mit dem SARS-CoV-2-Virus angesteckt, in Kabul sei die Infektionsrate mit 50 % besonders hoch. Sollten sich diese - auf einer Studie beruhenden - Ergebnisse bewahrheiten, hat die Stadt Kabul den Höhepunkt des Infektionsgeschehens bereits hinter sich. 59 Vgl. allerdings auch die deutlich abweichenden Zahlen der Johns Hopkins Universität für Afghanistan; s. auch Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S.
  2. Vgl. allerdings auch die deutlich abweichenden Zahlen der Johns Hopkins Universität für Afghanistan; s. auch Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S.
  3. Randnummer 65 In den Briefing Notes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2020 heißt es, dass im Westen Afghanistans ein starker Anstieg der Covid-19-Erkrankungen und Infektionen gemeldet wurde und das Gesundheitsministerium am 10.12.2020 erneut an die Bürger appellierte, die Schutzmaßnahmen einzuhalten. Die Impfplattform COVAX (Covid-19 Vaccines Global Access) kündigte an, dass 2021 ein Impfstoff für Afghanistan verfügbar sei und die Impfkosten für bis

20 % der Bevölkerung übernommen würden. Allerdings gebe es noch logistische Probleme, insbesondere bei der Einhaltung der Kühlketten. Ein Plan für die Impfung der übrigen 80 % werde erarbeitet.“ Randnummer 66 Auf dieser Grundlage wurde auch in der jüngsten Rechtsprechung der Kammer im Grundsatz weiterhin davon ausgegangen, dass – in Fortführung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes 60 vgl. u.a. Urteil vom 30.10.2019 - 5 K 111/19 -, n.v. vgl. u.a. Urteil vom 30.10.2019 - 5 K 111/19 -, n.v. sowie verschiedener Oberverwaltungsgerichte 61 so u.a. Bayerischer VGH, Urteile vom 03.02.2011 - 13a B 10.30394 - und vom 22.03.2013 - 13a B 12.30044 -, Beschlüsse vom 31.07.2015 - 13a ZB 15.30116 - und vom 12.04.2018 - 13a ZB 18.30135 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19.06.2008 - 20 A 4676/06.A - und vom 03.03.2016 - 3 A 1828/09.A - sowie Beschlüsse vom 26.10.2010 - 20 A 964/10.A -, vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A, vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A - und vom 26.02.2019 - 13 A 3992/18.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, unter Aufgabe seiner noch im Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - vertretenen Auffassung, sowie Urteile vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG -; Hessischer VGH, Urteile vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - und vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29.09.2014 - 3 L 136/12 - und vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, jew. juris so u.a. Bayerischer VGH, Urteile vom 03.02.2011 - 13a B 10.30394 - und vom 22.03.2013 - 13a B 12.30044 -, Beschlüsse vom 31.07.2015 - 13a ZB 15.30116 - und vom 12.04.2018 - 13a ZB 18.30135 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19.06.2008 - 20 A 4676/06.A - und vom 03.03.2016 - 3 A 1828/09.A - sowie Beschlüsse vom 26.10.2010 - 20 A 964/10.A -, vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A, vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A - und vom 26.02.2019 - 13 A 3992/18.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, unter Aufgabe seiner noch im Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - vertretenen Auffassung, sowie Urteile vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG -; Hessischer VGH, Urteile vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - und vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 29.09.2014 - 3 L 136/12 - und vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, jew. juris – im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. 62 vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 - vgl. nur Urteile vom 05.01.2021 - 5 K 755/19 und 5 K 1920/19 - Danach gerät ein derartiger Rückkehrer nach Afghanistan auch aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse sowie der derzeitigen Covid-19-Pandemie nicht in eine § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation. 63 ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris, Rz. 32, 41, 43 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26.11.2020 - W 1 K 20.31152 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 - 14 K 4963/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 -, asylnet, Rz. 40 bb, und Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris; VG München, Urteil vom 28.09.2020 - M 24 K 17.38700 -, jew. juris; so grundsätzlich auch VG Berlin, Urteil vom 01.09.2020 - VG 10 K 184.17 A -, UA S. 21, n.v. ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris, Rz. 32, 41, 43 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26.11.2020 - W 1 K 20.31152 -, juris; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 - 14 K 4963/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 -, asylnet, Rz. 40 bb, und Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 -, juris; VG München, Urteil vom 28.09.2020 - M 24 K 17.38700 -, jew. juris; so grundsätzlich auch VG Berlin, Urteil vom 01.09.2020 - VG 10 K 184.17 A -, UA S. 21, n.v. Randnummer 67

gleich vertritt ein beachtlicher Teil der neueren verwaltungsgerichtlichen und

nehmend auch der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass nach der aktuellen Erkenntnislage derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums

führen. 64 so ausdrücklich OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rz. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 - 21 K 19075/17.A -, juris, Rn. 265 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 -, juris, Rn. 99 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 3 K 633/20 A -, juris, Rn. 45 ff., und Urteil vom 21.08.2020 - 2 K 1561/16.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 02.07.2020 - 6 K 2576/17.A -, juris, Rz. 48 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 53 ff., und Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 64 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2020 - A 1 K 18261/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2020 - A 10 K 573/17 -, und Urteil vom 27.08.2020 - A 15 K 2954/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.05.2020 - A 2 K 7775/17 - sowie Urteil vom 08.06.2020 - A 10 K 9182/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD -; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.08.2020 - 7 K 5030/17.WI.A -, UA S. 11, jew. n.v. so ausdrücklich OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, jew. juris; ebenso wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 -, juris, Rz. 136; ähnlich bzw. teilweise noch weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rz. 104 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 - 21 K 19075/17.A -, juris, Rn. 265 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 -, juris, Rn. 99 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 3 K 633/20 A -, juris, Rn. 45 ff., und Urteil vom 21.08.2020 - 2 K 1561/16.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 02.07.2020 - 6 K 2576/17.A -, juris, Rz. 48 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 - 1 A 3562/17 -, juris, Rz. 53 ff., und Urteil vom 30.09.2020 - 1 A 2533/20 -, juris, Rz. 64 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2020 - A 1 K 18261/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2020 - A 10 K 573/17 -, und Urteil vom 27.08.2020 - A 15 K 2954/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.05.2020 - A 2 K 7775/17 - sowie Urteil vom 08.06.2020 - A 10 K 9182/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD -; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.08.2020 - 7 K 5030/17.WI.A -, UA S. 11, jew. n.v. Vielmehr ergeben sich etwa nach der jüngeren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Bremen und Rheinland-Pfalz 65 a.a.O. a.a.O. aus den seit März 2020 weiter erheblich verschlechterten humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan auch für junge, alleinstehende und arbeitsfähige Rückkehrer höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Obdach

befriedigen, und ist im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt,

ermitteln, ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliegt. Randnummer 68 Erst recht ist nach der aktuellen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, mit der dieser auch seine frühere gegenteilige und von der Kammer regelmäßig in Bezug genommene

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