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Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer 2 K 2174/18 Urteil EinbürgerungEinbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit (russische Staatsangehörigk

Einbürgerung Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit (russische Staatsangehörigkeit) wegen erheblicher Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG (hier: abgelehnt) Orientierungssatz

§ 12Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 St

AG. Die Vorschrift schützt mangels Objektivierbarkeit jedenfalls nicht das persönliche Interesse des Einbürgerungsbewerbers an dem Bestand eines an die bisherige Staatsangehörigkeit geknüpften Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Einbürgerungsbewerber eine zumindest annähernd vergleichbare Beschäftigung auch ohne die Staatsangehörigkeit ausüben kann. Dem Verlust des Arbeitsplatzes kommt demnach regelmäßig nur dann Relevanz zu, wenn er dazu führte, dass der Einbürgerungsbewerber erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde. Randnummer 42 Vgl. VG Köln, Urteil vom 06.05.2015 -10 K 6437/13-, juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 225.1; Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, StAngR, 6. Aufl. 2017, § 12 Rn. 39 Randnummer 43 Davon kann im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Soweit er darauf verweist, dass er aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit für das Unternehmen über spezifische Kenntnisse, Kontakte, Netzwerke und Informationen verfüge, die zum einen für das Unternehmen wichtig seien, zum anderen aber auch deutlich machten, dass ein solcher Arbeitsplatz nicht einfach gewechselt oder in der Bundesrepublik Deutschland gefunden werden könne, ist damit - abgesehen davon, dass von einer jahrelangen Tätigkeit für das Unternehmen allenfalls im Hinblick auf die in Singapur ansässige Muttergesellschaft gesprochen werden kann - nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger den durch den Verlust des Arbeitsplatzes bei dem russischen Arbeitgeber entstehenden Einkommensverlust, den der Kläger selbst mit monatlich ca. 1.764,- € netto ( so die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung ) beziffert, nicht durch Aufnahme einer entsprechend vergüteten Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt wird kompensieren können. Aufgrund seines abgeschlossenen Pharmaziestudiums und seiner langjährigen Tätigkeit als Exportmanager bzw. Handelsvermittler für verschiedene Firmen und seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung als „Kommerzdirektor“ bei der „...“ verfügt er über eine hohe berufliche Qualifikation, die es ihm ohne weiteres ermöglichen sollte, ein vergleichbares oder sogar deutlich höheres Einkommen in Deutschland zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger erst 38 Jahre alt ist und damit dem Arbeitsmarkt noch fast 30 Jahre lang zur Verfügung steht. Da der Einbürgerungsbewerber alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um das Entstehen von Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abzuwenden oder zu begrenzen, Randnummer 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 228 Randnummer 45 kann von ihm erwartet werden, dass er sich zur Kompensation des drohenden Wegfalls der Gehaltszahlungen um einen neuen Arbeitsplatz in Deutschland bemüht, wo er seinen eigenen Lebensmittelpunkt und den seiner Familie sieht. Dass er dies bereits erfolglos versucht hätte, hat er weder behauptet noch nachgewiesen. Allein sein persönliches Interesse am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses in Russland, welches er in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich herausgestellt hat, ist jedoch - abgesehen davon, dass es für einen objektiven Betrachter kaum nachvollziehbar ist, dass sich jemand für ein Gehalt von ca. 1.700,- € netto im Monat verpflichtet, regelmäßig (auf eigene Kosten) nach Russland zu reisen und dort jederzeit an jedem Ort einsetzbar zu sein, obwohl der Lebensmittelpunkt seiner Familie (Ehefrau und Kind) in Deutschland liegt - kein Belang, der von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG geschützt ist und eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vermeidung der Mehrstaatigkeit rechtfertigt. Hierauf hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zu Recht hingewiesen. Randnummer 46 Auch der Vortrag des Klägers bezüglich seines Immobilieneigentums in Russland führt nicht zur Annahme eines erheblichen Nachteils im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Soweit er geltend macht, dass er nach der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit sowohl die - im Jahr 2018 erworbene und zwischenzeitlich vermietete - Eigentumswohnung in Moskau als auch das - ebenfalls im Jahr 2018 erworbene - Grundstück in Noworossijsk verkaufen müsste, was für ihn mit einem erheblichen Verlust verbunden wäre, da der Steuersatz für steuerlich nicht in der Russischen Föderation ansässige Personen 30 %, für russische Staatsangehörige dagegen nur 13 % betrage, dringt er damit aus mehreren Gründen nicht durch. Zunächst lässt sich dem „Rechtsgutachten“ der russischen Rechtsanwältin ... entnehmen, dass bei der Besteuerung von Immobiliengeschäften nicht zwischen russischen und ausländischen Staatsangehörigen, sondern zwischen Steuerinländern und Steuerausländern (Aufenthaltsdauer in Russland weniger als 183 Kalendertage in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten) unterschieden wird. Hieraus folgt, dass der Kläger die steuerrechtliche Privilegierung - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - nur in Anspruch nehmen könnte, wenn er sich mindestens 183 Kalendertage im Jahr in Russland aufhalten würde. Randnummer 47 Vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2020 -4 K 6757/19-, juris, unter Hinweis auf eine vom dortigen Beklagten eingeholte Auskunft der deutschen Botschaft in Moskau vom 12.11.2018 Randnummer 48 In diesem Fall hätte der Kläger aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, was einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband von vornherein entgegenstehen würde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich sein sollte, die Immobiliengeschäfte noch vor seiner Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit im Wege eines freihändigen Verkaufs durchzuführen. In diesem Fall käme ihm nach seinem eigenen - wenn auch nach den obigen Ausführungen wohl nicht zutreffenden - Vortrag noch der niedrigere Steuersatz zugute. Darüber hinaus gilt, dass dem Einbürgerungsbewerber aus der Verpflichtung zur Veräußerung von Immobilien im Herkunftsstaat vor oder nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nur dann ein

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AG entsteht, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt. Randnummer 49 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2009 -19 A 1448/07-, unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2006 -5 B 15.04-, und VG Berlin, Urteil vom 11.06.2003 -2 A 109.99-; VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2020 -4 K 6757/19-; jeweils juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 237; vgl. auch Nr. 12.1.2.5.1 lit. b) VAH-StAG Randnummer 50 Anhaltspunkte hierfür bestehen indes nicht und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren ist auch die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau gelegenen Eigentumswohnung sowie des Grundstücks in Noworossijsk zur Alterssicherung nicht geeignet, einen erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen, denn es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös ins Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden. Randnummer 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 -5 C 9.10-, juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 237 Randnummer 52 Schließlich ist hinsichtlich des Immobilieneigentums des Klägers in Russland - unabhängig von den obigen Ausführungen - entscheidend zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er diese Immobilien erst zu einem Zeitpunkt erworben hat, als ihm bereits bewusst war, dass der Beklagte eine Einbürgerung unter Fortbestand der russischen Staatsangehörigkeit ablehnen werde. Der Kläger war hierauf nämlich bereits frühzeitig nach Stellung seines Einbürgerungsantrags am 05.12.2016 und noch einmal unmissverständlich im Anhörungsschreiben vom 20.11.2017 hingewiesen worden. Nach einhelliger Rechtsauffassung sind wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile aber nur dann beachtlich, wenn der Einbürgerungsbewerber sie nicht in schuldhafter Weise zu vertreten hat. Wie bereits zuvor dargelegt, hat der Einbürgerungsbewerber die Pflicht, die Entstehung und/oder den Umfang drohender Nachteile zu vermeiden oder zu vermindern, soweit er dies beeinflussen kann. Mit dieser Pflicht steht es nicht in Einklang, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier der Kläger - während des Einbürgerungsverfahrens selbst die Voraussetzungen für erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit schafft. Mit seinem jetzigen Verlangen, die russische Staatsangehörigkeit beibehalten zu dürfen, um keine Nachteile im Zusammenhang mit dem Verkauf der erworbenen Immobilien zu erleiden, beruft sich der Kläger auf eine Rechtsposition, die er durch sein unredliches Verhalten erst geschaffen hat. Eine solche Vorgehensweise ist als treuwidrig einzustufen und verdient keinen Schutz. Randnummer 53 Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 10.11.2008 -5 E 223/07

(3)-, m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2020 -4 K 6757/19-; jeweils juris; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 228 Randnummer 54 Ein

§ 12Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 St

AG liegt auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Verlust seiner russischen Rentenansprüche vor. Insoweit ist bereits fraglich, ob der Kläger nach den geltenden Bestimmungen tatsächlich schon eine Anwartschaft auf die russische Grundrente erworben hat, obwohl sein aktuelles Arbeitsverhältnis mit der russischen Tochtergesellschaft „...“ gegenwärtig noch keine drei Jahre besteht. Des Weiteren ist nicht abschließend geklärt, ob der Bezug dieser Grundrente, die nach dem Vortrag des Klägers erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres - in seinem Fall also erst in mehr als 26 Jahren - gezahlt wird und sich derzeit auf monatlich 103,08 € beläuft, überhaupt an den Besitz der russischen Staatsangehörigkeit geknüpft ist oder auch von Ausländern - z.B. mit einem Wohnsitz in Russland - bezogen werden kann. Der vom Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eingereichten Stellungnahme der ISCR GmbH (Internationales Service Center für Russischsprachige) lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger im Fall eines Austritts aus der russischen Staatsangehörigkeit und des ständigen Wohnsitzes im Ausland das Recht verlöre, eine russische Rente zu beantragen. Sollte sich der Kläger daher mit Erreichen des Renteneintrittsalters entschließen, seinen ständigen Wohnsitz (wieder) in Russland zu nehmen, wäre es durchaus denkbar, dass er die russische Grundrente beanspruchen kann. Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass er durch die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit die von ihm bezifferten Rentenansprüche verlieren würde, läge der unterstellte Rentenverlust bei 1.236,96 € im Jahr (12 x 103,08 €) und erreichte damit bei weitem nicht den Betrag von 10.225,84 €, der in Nr. 12.1.2.5.2 VAH-StAG als maßgebliche Untergrenze für einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ausgewiesen ist. Auf das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers, welches in Nr. 12.1.2.5.2 VAH-StAG als weiterer Maßstab für die Erheblichkeitsschwelle genannt ist und welches der Kläger in seinem Fall schriftsätzlich mit 20.000,- € brutto beziffert hat, Randnummer 55 nachdem er in der mündlichen Verhandlung von einem monatlichen Nettogehalt von 1.764,- € gesprochen hat, liegt sein tatsächliches Bruttojahreseinkommen offensichtlich etwas höher, da sich dann bereits das Nettojahreseinkommen auf 21.168,- € (1.764,- € x 12) beläuft Randnummer 56 kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an. Randnummer 57 Soweit der Kläger den Verlust seiner Rentenansprüche - ausgehend von einer durchschnittlichen weiteren Lebenserwartung von 15 Jahren ab Renteneintritt - auf eine Gesamtsumme von 18.684,- € hochgerechnet hat, ist ihm nicht zu folgen. Insoweit hat der Beklagte zu Recht betont, dass bei der betragsmäßigen Bezifferung des wirtschaftlichen Nachteils nicht auf einen rein spekulativen und fiktiven Auszahlungszeitraum abgestellt werden könne. Außerdem hat das VG Köln bereits mehrfach entschieden, dass hier der Jahresbetrag des Rentenverlustes als Bezugsgröße heranzuziehen sei. Randnummer 58 Vgl. VG Köln, Urteile vom 07.11.2007 -10 K 5265/05- und vom 08.02.2012 -10 K 1761/10-; jeweils juris Randnummer 59 Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, abgesehen von dem Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sei bei laufenden sukzessiven Einnahmen schon aus Praktikabilitätsgründen wie bei der Berechnung des Einkommens auch bei der Berechnung von Renten eine zeitliche Grenze zu ziehen, wobei hier derselbe Zeitrahmen gelten müsse, weil anderenfalls mangels gleicher Basis kein nachvollziehbarer Vergleich möglich sei. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Randnummer 60 Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst die vom Kläger errechnete Gesamtsumme seiner Rentenansprüche (18.684,- €) unter seinem gegenwärtigen durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen (nach seinem Vortrag jedenfalls mehr als 21.168,- €) liegt und daher auch dann, wenn man der Auffassung des VG Köln nicht folgen wollte, ein

§ 12Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 St

AG nach der in Nr. 12.1.2.5.2 VAH-StAG getroffenen Regelung nicht anzunehmen wäre. Randnummer 61 Weitere Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, die ein Absehen von der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren noch auf einen Darlehensvertrag mit der in Singapur ansässigen Muttergesellschaft „…“ verwiesen hat, der im Fall einer Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses nachteilig für ihn sei, da das Darlehen in Raten von seinem Lohn abgezogen werden solle, hat er diesen Vertrag im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erwähnt. Weitere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich, zumal weitere Details hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten - etwa im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens - nicht dargelegt worden sind. Randnummer 62 Liegt nach alledem ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 12 StAG im Hinblick auf die russische Staatsangehörigkeit des Klägers nicht vor, kommt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 i.V.m. § 8 StAG (privilegierte Ehegatteneinbürgerung) nicht in Betracht. Randnummer 63 Eine Einbürgerung des Klägers nach § 8 StAG aufgrund Ermessens scheidet ebenso aus, weil der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit auch bei der Ermessensausübung zu beachten ist (vgl. Nr. 8.1.2.6 VAH-StAG) Randnummer 64 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.02.2013 -5 C 9-12-, juris, wonach bei der Ermessenseinbürgerung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach den einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die nicht zu beanstanden sind, die gleichen Maßstäbe gelten wie bei der Anspruchseinbürgerung Randnummer 65 und im Fall des Klägers kein Katalogtatbestand erkennbar ist, der das behördliche Ermessen in der vom Kläger gewünschten Weise steuert. Randnummer 66 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 68 Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Randnummer 69 B e s c h l u s s Randnummer 70 Der Streitwert wird gemäß der am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten ständigen Kammerrechtsprechung auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000,- € festgesetzt.

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