Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG; Einzelfall der Unzumutbarkeit des Visumverfahrens aus Kindeswohlgesichtspunkten Orientierungssatz 1. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Lebenshilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar, als sie die speziellen Vorschriften der Regelungen über den Kindernachzug bzw. den Ehegattennachzug aufstellen, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre. (Rn.35) 2. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. (Rn.39) 3. Eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit kann bei einem Kleinkind, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, schon unzumutbar lang sein. (Rn.58) Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 24.11.2017 und 25.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.4.2019 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein 1993 in Wenchi geborener ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 2 Im Juni 2017 erklärte er dem Beklagten gegenüber, er sei vor einigen Tagen nach Deutschland eingereist. Er habe auf einer Party in A-Stadt Frau kennengelernt, von der er erfahren habe, dass sie ein Kind von ihm erwarte. Er wolle daher langfristig Aufenthalt in Deutschland nehmen und sich um das gemeinsame Kind kümmern. Randnummer 3 Frau ist eine 1992 in Kumasi geborene ghanaische Staatsangehörige; sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 30.7.2017 brachte sie in A-Stadt zur Welt. Das Kind ist ghanaischer Staatsangehöriger. Im September 2017 erkannte der Kläger die Vaterschaft an; mit Urkunde vom 25.9.2017 erklärten der Kläger und Frau die gemeinsame elterliche Sorge. Frau hat ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung, den im Jahr 2015 geborenen deutschen Staatsangehörigen Der Kläger lebt mit Frau und den Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Randnummer 4 Im Mai 2017 erklärte der Beklagte, er beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, da der Kläger weder im Besitz eines Reisepasses sei, noch mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Randnummer 5 Im September 2017 legte der Kläger einen bis August 2022 gültigen ghanaischen Reisepass vor. Randnummer 6 Auf Nachfrage des Beklagten erklärte die Deutsche Botschaft Accra am 12.10.2017, bei Vorliegen einer Vorabstimmung und geklärter Identität des Antragstellers dauere das Visumverfahren eine, maximal zwei Wochen. Wenn eine Urkundenüberprüfung erforderlich sei, dauere das Verfahren je nach Mitwirkung des Antragstellers bis zu sechs Monate, ggf. auch länger. Ohne Vorabzustimmung sollte ein Verfahren innerhalb von ein bis zwei Monaten abgeschlossen sein, je nachdem, wie schnell die Ausländerbehörde reagiere. Termine seien online maximal 14 Wochen im Voraus buchbar und regelmäßig ausgebucht. Es bestehe aber die Möglichkeit zur Vergabe kurzfristiger Sondertermine. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 24.11.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG ab und forderte ihn unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung befristete der Beklagte auf zwei Jahre. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG nicht. Vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum könne auch nicht abgesehen werden. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass dem Kläger das Nachholen des Visumverfahrens unzumutbar wäre. Die Laufzeit des Visumverfahrens betrage eine, maximal zwei Wochen. Es bestehe die Möglichkeit, Sondertermine zu beantragen, wobei die Sichtung und Prüfung der Unterlagen schon vorab im Wege der Amtshilfe aus Deutschland eingeleitet werden könne. Randnummer 8 Antragsgemäß erlaubte der Beklagte dem Kläger im Februar 2018 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, um das „Reisegeld“ für die Nachholung des Visumverfahrens zu erarbeiten und stellte eine Entscheidung über den gegen die Verfügung vom 24.11.2017 erhobenen Widerspruch zunächst zurück. Randnummer 9 Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Duldung erklärte der Kläger sodann, er sei nicht mehr bei seinem vorherigen Arbeitgeber beschäftigt. Seine Lebensgefährtin habe im August 2018 eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit aufgenommen. Während ihrer Abwesenheit betreue er, der Kläger, seinen Sohn. Es werde gebeten, die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 25.2.2019 lehnte der Beklagte nach Anhörung den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Die Bindung zu seinem Kind in Deutschland begründe keine Unmöglichkeit der Ausreise. Es gebe viele Mütter, die die Betreuung der Kinder, aus welchen Gründen auch immer, alleine und ohne den Kindesvater regeln müssten. Überdies fehle es an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Die Nachholung des Visumverfahrens sei dem Kläger zumutbar. Ihm sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die für die Reise erforderlichen Mittel zu erwirtschaften und das Visumverfahren durchzuführen. Das 2017 geborene Kind, habe – so stehe zu vermuten – die Mutter als erste Bezugsperson, so dass es eine Trennung von etwa einer Woche verkraften werde. Randnummer 11 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 3.4.2019 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.11.2017 und 25.2.2019 aus den Gründen der Ausgangsentscheidungen zurück. Randnummer 13 Am 18.4.2019 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und am 16.5.2019 einstweiligen Rechtsschutz (6 L 729/19) beantragt. Randnummer 14 Er macht geltend: Er sei im Mai 2017 nach Deutschland eingereist und lebe seither in häuslicher Gemeinschaft mit Frau. Im gemeinsamen Haushalt lebe auch Frau weiteres Kind aus einer früheren Beziehung. Während die Kindesmutter arbeite, kümmere er, der Kläger, sich um beide Kinder. Der Beklagte habe die Bedeutung des Kindes rechtsfehlerhaft gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die verfassungsrechtlich schützenswerte Beistandsgemeinschaft zu seinem Sohn verliere ihre Bedeutung nicht durch den Verweis auf die Möglichkeit der Betreuung des Kindes durch die Mutter. Es drohe ein Auseinanderreißen der Familie auf unabsehbare Dauer, da der Beklagte dem Antrag auf ein Visum auch wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung nicht zustimmen werde. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 24.11.2017 und 25.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.4.2019 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, Randnummer 17 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er tritt dem Begehren im Wesentlichen unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung entgegen. Randnummer 21 Die Kammer hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 16.5.2019 (6 L 729/19) mit Beschluss vom 24.6.2019 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es könne zwar eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen werden, jedoch sei es frei von Rechtsfehlern, wenn der Kläger auf die Durchführung des Visumverfahrens verwiesen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.6.2019 verwiesen. Randnummer 22 Mit Schriftsatz vom 17.9.2019 hat der Kläger eine (undatierte) Stellungnahme des Jugendamts im Regionalverband A-Stadt zur Akte gereicht, wonach er die Kinder und regelmäßig und pünktlich zur Kindertagesstätte bringe und zu Arztterminen begleite. Bei einem Hausbesuch am 12.9.2019 hätten – so das Jugendamt – Kinder und Kindeseltern einen gepflegten und ausgeglichenen Eindruck gemacht. Es sei der Kläger gewesen, der hauptsächlich mit den Kindern kommuniziert und Erziehungsverantwortung übernommen habe. Die Kinder reagierten direkt auf seine Ansprache und fühlten sich sichtlich wohl in der Anwesenheit des Klägers. Die Kindeseltern hätten beide bestätigt, dass es keine soziale Ressource gebe, die die Abwesenheit des Klägers kompensieren könnte. Aus Sicht des Jugendamts erscheine es pädagogisch sinnvoll und notwendig, dass der Kläger als verlässliche Bezugsperson und Hauptverantwortlicher im Rahmen der alltäglichen Versorgung und Erziehung sicher erhalten bleibe. Eine mögliche Traumatisierung der Kinder solle unbedingt verhindert werden. Randnummer 23 Im November 2019 hat der Kläger weiter ausgeführt: Es bestehe unstreitig eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne nur in Deutschland gelebt werden, weil Frau weiteres Kind deutscher Staatsangehöriger sei. Bestehe – wie hier – eine schutzwürdige Bindung eines sorgeberechtigten Ausländers zu einem aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kind, werde man im Ergebnis eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG und eine Ermessensreduzierung auf null annehmen müssen. Es sei verfassungswidrig, wenn er auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werde. Der Verweis der Kammer im Beschluss vom 24.6.2019 darauf, dass auch ein kleines Kind durch die temporäre Abwesenheit eines Elternteils nicht zwingend Schaden nehme, lasse die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Leere laufen. Es mache nämlich einen Unterschied, ob eine solche Trennung durch die Eltern freiwillig herbeigeführt, oder ob sie staatlich erzwungen werde. Art. 6 GG beinhalte zudem nicht nur eine Schutzfunktion, sondern auch eine staatliche Pflicht, Familien und ihren Zusammenhalt zu fördern. Randnummer 24 Am 22.1.2020 hat der Kläger das Verwaltungsgericht erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (6 L 79/20) und vorgetragen: Er erwarte mit Frau ein weiteres Kind. Die Kindesmutter leide an einer Vielzahl von Beschwerden. Es bestehe die Gefahr einer Fehlgeburt. Sei sie schon zuvor auf die Unterstützung durch ihn, den Kläger, angewiesen gewesen, gelte das nunmehr erst recht. Außerdem sei ihm die Ausreise nach Ghana zur Einholung eines Visums unzumutbar. Hierzu hat der Kläger eine Stellungnahme der Psychologin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin i.A. Frau vom 6.12.2019 zur Akte gereicht, in der es nach einem „Versuchsaufbau“ in Anlehnung an die „Fremde-Situation“ zusammenfassend und empfehlend heißt, der Kläger sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder und. Sie seien sicher gebunden an ihn. Auch der nicht leibliche Sohn nenne ihn Papa und zeige deutliche Bindungsmerkmale. Eine Trennung mit ungewisser Wiedervereinigung hätte mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nachhaltige seelische Schäden für die Kinder zur Folge. Das Alter und der damit verbundene kognitive Entwicklungsstand der Kinder mache ein Verständnis für den Zeit- und Ortsbegriff nicht möglich, so dass sie durch den Bindungsabbruch ein Trennungstrauma erleiden würden. Hinzu komme der seelische Stress, den die Kindesmutter erleide, wenn der Kläger als stabile Bezugsperson entfalle. Aus psychologischer Sicht sei eine Rückführung des Klägers – und sei es auch nur vorübergehend – nicht vertretbar und unbedingt zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 6.12.2019 verwiesen. Randnummer 25 Mit Beschluss vom 19.2.2020 (6 L 79/20) hat die Kammer den Beklagten einstweilen verpflichtet, bis zum Ablauf von acht Wochen nach Ende der Schwangerschaft von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Im Übrigen hat sie den Antrag zurückgewiesen. Mit Blick auf die psychologische Stellungnahme hat die Kammer ausgeführt, dass damit lediglich eine „normale“, kindgerechte Bindung der Kinder an den Kläger dargetan sei. Dass jedoch auch eine nur kurze Trennungszeit, wie sie hier in Rede stehe, sich nachhaltig schädlich auf die Psyche der Kinder auswirken würde, sei nicht erkennbar. Randnummer 26 Auf die Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Entscheidung der Kammer mit Beschluss vom 23.4.2020 (2 B 93/20) geändert und den Beklagten verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, es bestünden erhebliche Bedenken, ob eine Abschiebung des Klägers mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre. Der Kläger habe mit seiner Lebensgefährtin, die aufgrund eines von einem Deutschen abstammenden Kindes über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, ein gemeinsames Kind und erwarte mit ihr ein weiteres Kind. Ebenfalls unstreitig sei, dass er sich um die beiden Kinder und kümmere und sich in den Haushalt einbringe. Angesichts der in der psychologischen Stellungnahme vom 6.12.2019 geschilderten Umstände sei davon auszugehen, dass die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie die infolge der Einreise des Klägers ohne das erforderliche Visum betroffenen einwanderungspolitischen Belange zurückdränge. Auch sonst spreche vieles dafür, dass dem Kläger die Nachholung des Visumverfahrens angesichts der Corona-Pandemie derzeit und auf unabsehbare Zeit nicht zuzumuten sei. Der International Airport Accra sei seit dem 22.3.2020 für den internationalen Flugverkehr geschlossen. Abgesehen davon würde der Kläger sich durch eine Reise nach Ghana einem erhöhten Risiko aussetzen und sich bei seiner Rückkehr in mindestens vierzehntägige Quarantäne begeben müssen. Wegen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Ghana sei auch unklar, ob und in welchem Zeitraum dort zurzeit überhaupt ein Visum ausgestellt würde. Randnummer 27 Die Beteiligten haben ihr Vorbringen in der Folge vertieft: Der Kläger hat insbesondere dazu ausgeführt, dass eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in Ghana nicht zumutbar sei. Der Beklagte macht geltend, die Bindung der Kinder an den Kläger werde nicht infrage gestellt. Es sei aber nicht erkennbar, dass eine derart außergewöhnliche Bindung gegeben sei, dass die kurzfristige Ausreise des Klägers für das Visumverfahren das Kindeswohl gefährde. Es gebe auch in anderen (Patchwork-)Familien immer wieder Situationen, in denen es – aus welchen Gründen auch immer, etwa wenn der Vater auf Montage arbeite – vorkomme, dass ein Elternteil vorübergehend nicht präsent sei, ohne dass die Familie dadurch auseinandergerissen werde oder das Kindeswohl darunter leide. Die in der psychologischen Stellungnahme vom 6.12.2019 beschriebene Situation, dass ein Kleinkind sich freue, wenn der Vater in den Raum zurückkehre, sei nicht ungewöhnlich. Dem Kläger sei seit langem bekannt, dass er das Visumverfahren nachzuholen habe; mehrfach sei ihm dazu Gelegenheit gegeben worden. Bei Vorliegen einer Vorabzustimmung könne das Visumverfahren innerhalb einer Woche durchgeführt werden. Dass sich die Dauer des zu betreibenden Visumverfahrens durch die COVID-19-Pandemie eventuell verlängere, ändere daran nichts, da der Kläger sich in Deutschland aufhalte und geduldet werde. Der internationale Flughafen Accra sei wieder geöffnet; der Kläger könne einen Termin in der Deutschen Botschaft beantragen. Randnummer 28 Am 11.5.2020 ist das zweite gemeinsame Kind des Klägers und seiner Lebensgefährtin, geboren worden; der Kläger hat die Vaterschaft im Juni 2020 anerkannt. Randnummer 29 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Verwaltungsakten betreffend den Kläger und Frau sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf sie wird – wie auch auf die Gerichtsakte – wegen des Sach- und Streitstandes ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Die angefochtenen Bescheide vom 24.11.2017 und 25.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.4.2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 31 Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Da insofern keine der anderen familienbezogenen Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig ist, gelten auch die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der (wie hier) nicht über einen der in § 36 Abs. 1 AufenthG eigens erwähnten besonderen Aufenthaltstitel verfügt, als sonstige Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift. Auch in ihrem Fall ist grundsätzlich eine außergewöhnliche Härte erforderlich, selbst wenn sie die Personensorge für ein Kind ausüben. Daneben müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen. Randnummer 32 Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 36 Rn. 55 Randnummer 33 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.