OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris,
BG sind im vorliegenden Fall erfüllt, da ein Strafverfahren (64 Js 1323/20) wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung gegen den Antragsteller eingeleitet wurde und das Ermittlungsverfahren noch andauert. Randnummer 9 Bei Ausübung des durch § 3 Abs. 3 Satz 1 PflBG eröffneten Ermessens - das Ruhen „kann“ angeordnet werden - hat die Behörde dann allerdings zu beachten, dass das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht nur eine bloße Einschränkung der Berufsausübung, sondern einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl bedeutet, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. In dem Zusammenhang hat die Behörde zudem das Gebot der Unschuldsvermutung zu bedenken, das eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips ist und verlangt, dass dem Betroffenen in einem justizförmigen Verfahren, das eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen und bis zum Nachweis der Schuld seine Unschuld vermutet wird. Mit Blick darauf ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes für die in Bezug auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers zu treffende Prognoseentscheidung eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung, was den Kern beziehungsweise die Mehrzahl der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe anbelangt, erforderlich. Dabei hat der Senat auf der Grundlage des bisherigen strafrechtlichen Ermittlungsergebnisses und des Vorbringens der Beteiligten eine eigenständige aktuelle Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers besteht. 2 Vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 1 R 12/05 -, juris (unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, MedR 2004, 327) Vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 1 R 12/05 -, juris (unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, MedR 2004, 327) Randnummer 10 Von einer sehr hohen oder auch nur hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Antragsstellers kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dazu ausgeführt, nach telefonischer Auskunft seitens der Staatsanwaltschaft A-Stadt gegenüber dem Gericht sei der Ausgang des Verfahrens offen. Der Nachweis einer Straftat dürfte erheblich dadurch erschwert werden, dass die Aufzeichnungen der Monitore, die am 30.6.2020 auf der Intensivstation am Bett des behandelten Patienten eingesetzt wurden, von der Klinik gelöscht wurden. Diese (absichtliche oder unabsichtliche) Beweisvereitelung darf sicher nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Zwar wird er durch die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen zweier ehemaliger Kolleginnen, die zu dem Vorfall jeweils ein Gedächtnisprotokoll angefertigt haben, 3 Bl. 6 u. 7 der Verwaltungsakte Bl. 6 u. 7 der Verwaltungsakte belastet. Die Angaben einer dieser Kolleginnen lassen allerdings auf eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller schließen. Abgesehen davon ist der Antragsteller den Vorwürfen substantiiert entgegen getreten. Ob und inwieweit das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zu einer weiteren Aufklärung und zum Nachweis einer Strafftat beitragen kann, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Randnummer 11 Selbst wenn man keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung fordern wollte, ist zu bedenken, dass durch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung unmittelbar in die Freiheit der Berufswahl, d.h. die Befugnis, den einmal gewählten Beruf auch weiterhin auszuüben, eingegriffen wird. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbständigen Eingriff dar. Dem Antragsteller wird dadurch schon vor der rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache die Möglichkeit genommen, seinen Beruf weiter auszuüben. Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. 4 Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - und vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, jeweils bei juris; sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2021 - 1 B 358/20 -, VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, und OVG Münster, Beschluss vom 3.5.2016 - 13 B 275/16 -, jeweils bei juris Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - und vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, jeweils bei juris; sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2021 - 1 B 358/20 -, VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, und OVG Münster, Beschluss vom 3.5.2016 - 13 B 275/16 -, jeweils bei juris Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen mit Blick darauf, dass eine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung noch nicht vorliegt, sogar auf die Ruhensanordnung selbst erstreckt. Auch diese hat ein vorläufiges Berufsverbot noch vor rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens - hier bezogen auf das den Vorwürfen zugrundeliegende Strafverfahren - zur Folge. Infolge dessen müssen etwa für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation (§ 6 Abs. 1 BÄO) wegen einer möglichen Unzuverlässigkeit des Arztes tatsächliche Anhaltspunkte dafür belegt werden, dass der Betroffene seine Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird und welche konkreten Gefahren insoweit drohen. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2020 - 3 C 13/19 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2020 - 3 C 13/19 -, juris Gründe dafür, dass für die hier verfügte Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" nach § 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 PflBG etwas anderes gelten soll, sind nicht ersichtlich. Randnummer 12 Im Fall des Antragstellers liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sofortvollzug der Ruhensanordnung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Gegen das Vorliegen einer solchen Gefahr spricht zunächst bereits der Umstand, dass zwischen dem in Rede stehenden Vorfall und einer Reaktion der Klinik mehrere Wochen vergangen sind. Bei einer akut bestehenden Gefahr für Leib und Leben von Patienten durch die Berufstätigkeit des Antragstellers wäre vielmehr ein sofortiges Handeln der Klinik zu erwarten gewesen. Zum anderen bestehen hier Zweifel, ob das für die Feststellung einer konkreten Gefahr für die wichtigen Gemeinschaftsgüter Leib und Leben geforderte hinreichend belastbare Tatsachenmaterial vorliegt. Dieses beschränkt sich wie schon erwähnt im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen zweier ehemaliger Kolleginnen des Antragstellers. Den darin enthaltenen Vorwürfen ist der Antragsteller ausführlich und mit durchaus plausiblen Argumenten, etwa was die Abschaltung des Alarms, das verspätete Rufen eines Arztes und die angeblich fehlende Kontrolle des Kaliumwerts anbetrifft, entgegen getreten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um einen einmaligen Vorfall handelt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass auf einer Intensivstation wegen der kritischen Situation, in der sich die Patienten befinden, schon ein einmaliges Fehlverhalten eines Pflegers zu irreparablen Folgen führen kann, so dass dort ein besonders hohes Maß an Zuverlässigkeit erforderlich ist. Andererseits ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb der Antragsteller - zumindest vorübergehend - nicht auch auf einer anderen Station als Pfleger eingesetzt werden kann. Die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem nicht durch akute Notfälle geprägten Umfeld würde jedenfalls ein milderes Mittel gegenüber einem vorläufigen Berufsverbot bedeuten. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich der Sofortvollzug der Ruhensanordnung nicht als eine zur Abwehr einer drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme dar. Randnummer 13 Der Beschwerde ist daher stattzugeben. III. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG in Anlehnung an die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 in den Ziffern 14, 16 und 18 gegebenen Empfehlungen für den Erwerb einer Berufsberechtigung, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für das Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist. 6 Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, juris Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, juris Randnummer 16 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris,
zu der gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 1 R 12/05 -, juris (unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, MedR 2004, 327) 3) Bl. 6 u. 7 der Verwaltungsakte 4) Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - und vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, jeweils bei juris; sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2021 - 1 B 358/20 -, VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, und OVG Münster, Beschluss vom 3.5.2016 - 13 B 275/16 -, jeweils bei juris 5) Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2020 - 3 C 13/19 -, juris 6) Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, juris
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