Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Angemessenheit der Frist zur Beibringung eines Gutachtens Leitsatz 1. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erlaubt den Schluss von einer nicht fristgemäßen Bei
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V Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2020 – 6 B 346/19 –, juris, Rdnr. 6; BayVGH, Beschluss vom 18.5.2018 – 11 ZB 18.766 –, juris, Rdnr. 19, sowie Beschluss vom 16.8.2018 – 11 CS 18.1398 –, juris, Rdnr. 12; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., Rdnr.
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V Der Senat hat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Antragsgegner einem solchen Antrag entsprochen hätte. Dies gilt umso mehr mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Antragsgegner die verfahrensgegenständliche Untersagung nicht unmittelbar nach Fristablauf verfügt, sondern den Antragsteller erst mit Schreiben vom 19.10.2020 zu der beabsichtigten Maßnahme angehört und erst mit Datum vom 2.11.2020 den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Demgegenüber hat der Antragsteller bereits in der Vergangenheit – trotz der bis heute andauernden Entziehung seiner Fahrerlaubnis – kein Interesse an einer medizinisch-psychologischen Begutachtung gezeigt, sondern Untersuchungstermine mehrfach verstreichen lassen. Randnummer 31 Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller nicht dargetan, dass der angefochtene Bescheid bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV rechtswidrig ist. Randnummer 32 Soweit der Antragsteller unter Ziffer 3. seiner Beschwerdebegründung des Weiteren rügt, dass das Verwaltungsgericht (zu Unrecht) bei der Anwendung von § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV nicht nach der Fahrzeugart differenziert, sondern fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge gleichbehandelt habe, spricht er allerdings eine fallbezogen erhebliche verfassungsrechtliche Problematik an. Randnummer 33 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4.12.2020 10 BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris deutlich in Frage gestellt, ob die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge nach §§ 3, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, 11 Abs. 8 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet, und insoweit – obgleich es für den zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich war – die Problematik eingehend darstellend ausgeführt: Randnummer 34 „
- aa)Die Beklagte hat die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV und die wegen der Nichtvorlage anschließend erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Randnummer 35 § 3 FeV bedarf für den Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der mit jeder der beiden Maßnahmen verbunden ist (vgl. zum Eingriff durch die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <84>), einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung, die den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dem Gesetzgeber wird damit aufgegeben, die Tendenz und das Programm der Rechtsverordnung so weit zu umreißen, dass deren Zweck und möglicher Inhalt feststehen. Dabei genügt, dass sie sich mithilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 - BVerfGE 85, 97 <104 f.>). Randnummer 36
- bb)Dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG diesen Anforderungen genügt, ist keineswegs eindeutig (zweifelnd auch Rebler/Müller, DAR 2014, 690 <695>; die Verfassungskonformität der Regelung dagegen bejahend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 - NJW 2008, 2059 und OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2015 - 16 E 208/15 - juris Rn. 4 ff.; offengelassen von Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 FeV Rn. 10). Randnummer 37 In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG ermächtigt der Gesetzgeber das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind. Klar ist zwar, dass ‚sonstige Personen‘ im Sinne dieser Regelung auch solche sind, die fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr führen. Dagegen lässt sich näherer Aufschluss darüber, welche Maßnahmen aus Sicht des Gesetzgebers der Verordnungsgeber danach unter welchen Voraussetzungen vorsehen darf, weder dem Wortlaut dieser Regelung noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Indes sind für die Prüfung, ob eine Verordnungsermächtigung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (‚im Gesetz‘), nicht nur die Ermächtigungsnorm selbst und deren Begründung, sondern auch die weiteren Vorschriften des Gesetzeswerkes in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 - BVerfGE 85, 97 <105>). Dementsprechend kann daraus, dass gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG im Fahreignungsregister auch Daten über unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, gespeichert werden, auch mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entnommen werden, dass diese Maßnahmen aus Sicht des Gesetzgebers zu denen gehören, deren Ausgestaltung er dem Verordnungsgeber über § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG eröffnen will. Denselben Schluss rechtfertigen § 29 Abs. 5 Satz 2 StVG , der den Beginn der Tilgungsfrist bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen regelt, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, sowie § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StVG , wonach im örtlichen Fahrerlaubnisregister Daten über Verbote und Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen, gespeichert werden dürfen; auch hier wird vom Gesetzgeber die Möglichkeit solcher Maßnahmen vorausgesetzt. Randnummer 38 An vergleichbaren Anknüpfungspunkten im Straßenverkehrsgesetz fehlt es indes, was mögliche Gründe für Zweifel an der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und die Maßnahmen angeht, die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung von Eignungszweifeln zu treffen sind oder im Ermessenswege getroffen werden können. Die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG ist deutlich allgemeiner und zudem knapper gehalten als das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, q und r StVG in Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen der Fall ist. In diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zur Regelung der Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4, 7 und 8 StVG (Buchst.
- c)sowie zur Regelung der Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern nach § 3 Abs. 1 StVG ermächtigt (Buchst. q). Darüber hinaus erteilt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r StVG die Befugnis, im Verordnungswege Regelungen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht zu treffen. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in Bezug auf das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge anders als das aufgrund von § 2 StVG hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen der Fall ist, nicht an eine gesetzliche Regelung und Eingriffsgrundlage anknüpfen kann, die - wenn auch nur in recht allgemeiner Form - selbst Vorgaben für die Eignung und Befähigung zum Führen solcher Fahrzeuge (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 StVG ) und zur Anordnung der Beibringung von Gutachten bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung zum Führen (vgl. § 2 Abs. 8 StVG ) enthält. Ebenso fehlt es für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge an vergleichbaren Regelungen wie denen des § 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Straßenverkehrsgesetz regelt schließlich nicht - auch nicht im Wege einer Verordnungsermächtigung (vgl. § 3 Abs. 7 StVG ) - für welche Dauer das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten werden darf und/oder unter welchen Voraussetzungen ein solches Verbot wieder aufzuheben ist.“ 11 BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnrn. 32 ff. BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnrn. 32 ff. Randnummer 39 Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller das Fehlen einer den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Verordnungsermächtigung nicht gerügt hat und der Senat demgemäß nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert ist, diesen Aspekt bei der Entscheidung über die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde zu berücksichtigen. Randnummer 40 Im Zusammenhang mit den vorstehend zitierten verfassungsrechtlichen Erwägungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht indes im Weiteren mit der einer Anwendung der §§ 11 ff. FeV auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge immanenten verfassungsrechtlichen Problematik einer fehlenden Differenzierung zwischen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen befasst und damit eben die Thematik aufgegriffen, die der Antragsteller unter Ziffer 3. seiner Beschwerdebegründung als Beschwerdegrund vorgebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt: Randnummer 41 „
- cc)Näherer Überprüfung bedürfte aus Sicht des erkennenden Senats zudem, inwieweit es mit Blick auf das gegenüber Kraftfahrzeugen in der Regel geringere Gefährdungspotenzial des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar ist, wenn § 3 Abs. 2 FeV für die Klärung von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung umfassend auf die strengen Anforderungen der §§ 11 ff. FeV verweist, die auf die Prüfung der Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgerichtet sind. Aufgeworfen ist damit zugleich die Frage, inwieweit bestehenden Unterschieden im Rahmen der vorgegebenen entsprechenden Anwendung der §§ 11 ff. FeV Rechnung getragen werden kann und, ob und inwieweit die §§ 11 ff. FeV auch im Verfahren zur Aufhebung eines Verbots, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, anzuwenden sind. Randnummer 42
- dd)Eine Gesamtschau ergibt: Das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung regeln das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, nur punktuell. Die vorhandenen Regelungen werfen eine Reihe von Auslegungsfragen auf, auch solche des Verfassungsrechts. Aus Sicht des Senats sind in erster Linie der Gesetz- und der Verordnungsgeber berufen, für Klarheit zu sorgen. Die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, insbesondere mit dem Fahrrad, kann für die private Lebensgestaltung des Einzelnen von erheblicher Bedeutung sein.“ 12 BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnrn. 38 f. BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnrn. 38 f. Randnummer 43 Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten (verfassungs-)rechtlichen Fragen sind für die Klärung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids von entscheidungserheblicher Bedeutung, denn die unter Ziffer 1. des Bescheids vom 2.12.2020 verfügte Untersagung entspricht den Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG, § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV sowie § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV – auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss kann Bezug genommen werden –, und bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren, dessen Ausgang mithin aus jetziger Sicht offen erscheint. Randnummer 44 Hiervon ausgehend bedarf es einer Interessenabwägung, in die fallbezogen einerseits das Interesse der Allgemeinheit, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Antragsteller durch ein Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in alkoholisiertem Zustand auszuschließen, sowie andererseits das Interesse des Antragstellers, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge vorläufig im öffentlichen Verkehrsraum weiter führen zu dürfen, einzustellen sind. Randnummer 45 Gegen den Antragsteller spricht dabei mit Gewicht, dass er seit dem Jahre 2014 mehrfach im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit Fahrzeugen am Straßenverkehr teilgenommen hat und – hierauf lässt der Umstand schließen, dass der Antragsteller selbst angesichts des Verlusts seiner Fahrerlaubnis bislang nicht bereit war, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen – an seinen Trinkgewohnheiten ohne Einsicht in das Erfordernis, Alkoholkonsum und Führen von Fahrzeugen zu trennen, festzuhalten scheint. Wie der dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 27.4.2020 zugrundeliegende Vorfall vom 12.7.2019 belegt, erstreckt sich die vom Antragsteller ausgehende Gefahr einer Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nach dem Verlust seiner Fahrerlaubnis auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Randnummer 46 Für eine vorläufige Rechtsschutzgewährung spricht demgegenüber, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Möglichkeit des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und – wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4.12.2020 klargestellt hat – solche Fahrzeuge in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial aufweisen als Kraftfahrzeuge 13 BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnr. 38 BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnr. 38 und das Verbot, Fahrzeuge zu führen, deren Benutzung im öffentlichen Straßenraum jedermann ohne Weiteres erlaubt ist, einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit bedeutet. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass der Antragsteller sich gerade mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug, einem Mofa, einer Straftat nach § 315c StGB schuldig gemacht hat, indem er im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu Fall gekommen ist und hierdurch Leib und Leben seiner Mitfahrerin gefährdet hat. Randnummer 47 Dies alles in den Blick nehmend ist es aus Sicht des Senats sachgerecht, dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, diese vorläufige Regelung aber – gerade mit Rücksicht auf den vorstehend angesprochenen Vorfall vom 12.7.2019 – auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ohne Hilfsantrieb (insbesondere ausschließlich mit Muskelkraft zu bewegende Fahrräder – keine Mofas, keine E-Bikes oder Pedelecs) zu beschränken, verbunden mit der Auflage (§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO), dass dem Antragsteller die Mitnahme anderer Personen nicht erlaubt ist. Einer Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs bzw. der Allgemeinheit wird hierdurch weitgehend vorgebeugt. Andererseits wird dem Bedürfnis des Antragstellers an zügiger Fortbewegung ohne das Angewiesensein auf öffentliche Verkehrsmittel Rechnung getragen. Randnummer 48 Der Beschwerde ist nach alledem im Umfang des Entscheidungstenors stattzugeben, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 50 Hinsichtlich der auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG beruhenden Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Begründung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Randnummer 51 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Verwaltungsakte Blatt 67 f. 2) Verwaltungsakte Blatt 97 3) Verwaltungsakte Blatt 110 und 116 4) Verwaltungsakte Blatt 137 5) zur Berücksichtigung offensichtlicher, zur Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führender Fehler, auch wenn diese im Beschwerdeverfahren nicht gerückt werden: Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rdnr. 37 6) Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.5.2018 – 11 ZB 18.766 –, juris, Rdnr. 9 mit Nachweisen; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.9.2015 – 10 S 1667/15 –, juris, Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen 7) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.1.2012 – 10 S 3175/11 –, juris 8) so für die Kraftfahreignung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.9.2015 – 10 S 1667/15 –, juris, Rdnr. 5 9) Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2020 – 6 B 346/19 –, juris, Rdnr. 6; BayVGH, Beschluss vom 18.5.2018 – 11 ZB 18.766 –, juris, Rdnr. 19, sowie Beschluss vom 16.8.2018 – 11 CS 18.1398 –, juris, Rdnr. 12; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., Rdnr.
§ 11Fe
V 10) BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris 11) BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnrn. 32 ff. 12) BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnrn. 38 f. 13) BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rdnr. 38