Fingierte Baugenehmigung zur Nutzung von Räumlichkeiten als Spielhalle; Änderung der Planunterlagen; Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in einer nicht beplanten Ortslage; Angriffe gegen die
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des Gesetzes vom 4.12.2019, Amtsblatt I 2020, 211 <Brandschutz Sonderbauten> vgl. die Bauvorlagenverordnung vom 15.6.2011, Amtsblatt I 2011, 254,
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des Gesetzes vom 4.12.2019, Amtsblatt I 2020, 211 <Brandschutz Sonderbauten> ergeben sollte, wonach auf Bauvorlagen und Angaben verzichtet werden kann, wenn dies für die Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens „nicht erforderlich“ ist. Dass der saarländische Verordnungsgeber nach wie vor ungeachtet der auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seit 2015 zwingend zu prüfenden Anforderungen des § 50 LBO keine gesonderten Nachweise fordert, 7 vgl. dazu etwa in Hessen den Vordruck BAB 34 über den Nachweis der Barrierefreiheit nach Hessischer Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften für öffentlich zugängliche Gebäude (§ 54 Abs. 2 HBO) und speziell die Nr. 10 der Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen für bauaufsichtliche Verfahren und für die Genehmigungsfreistellung und empfohlene Vordrucke im Bauvorlagenerlass des Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 13.6.2018 – VII 4-B-028-f-01-01-04 – zu einem in die Bauvorlagen integriertes Planungskonzept „barrierefreies Bauen“, zu finden bei Juris zu § 54 HBO vgl. dazu etwa in Hessen den Vordruck BAB 34 über den Nachweis der Barrierefreiheit nach Hessischer Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften für öffentlich zugängliche Gebäude (§ 54 Abs. 2 HBO) und speziell die Nr. 10 der Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen für bauaufsichtliche Verfahren und für die Genehmigungsfreistellung und empfohlene Vordrucke im Bauvorlagenerlass des Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 13.6.2018 – VII 4-B-028-f-01-01-04 – zu einem in die Bauvorlagen integriertes Planungskonzept „barrierefreies Bauen“, zu finden bei Juris zu § 54 HBO steht dem ebenfalls nicht entgegen und muss hier ebenso wenig vertieft werden wie die Frage einer Reduzierung des Ermessens auf Null nach § 1 Abs. 8 Satz 2 BauVorlVO etwa hinsichtlich der im Übrigen im Rahmen der Nachforderung der Beklagen vom 24.11.2016 nicht erwähnten Darstellung der Grundstücksentwässerung (§§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 BauVorlVO). Randnummer 19 Bezogen auf die geänderten Pläne, die dann erneut einer Überprüfung speziell am Maßstab des § 50 Abs. 2 LBO bedurften, konnte daher nicht mehr von einem Weiterlaufen der durch die Einreichung der ursprünglichen Planunterlagen Anfang Oktober 2016 in Gang gesetzten Bescheidungsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO ausgegangen werden. Ob diese Bauvorlagen – was das Verwaltungsgericht mit ebenfalls nicht von der Hand zuweisenden Gründen verneint hat – zusätzlich für sich genommen „vollständig“ waren, kann daher im Ergebnis dahinstehen. Dass diese Frist von drei Monaten bezogen auf die Einreichung der mit den Worten des Klägers „überarbeiteten“ Planunterlagen am 6.12.2016 durch Erlass des Ablehnungsbescheids vom 22.2.2017 eingehalten wurde, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt. Dies wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und ist daher nicht weiter zu untersuchen. B. Randnummer 20 Der Vortrag des Klägers begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgewiesen worden ist. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat die nach dem § 34 BauGB maßgeblich in den Blick zu nehmende vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks in seinem Urteil als allgemeines Wohngebiet im Verständnis des § 4 BauNVO eingestuft und ist auf dieser Basis – insoweit unzweifelhaft richtig – zur Unzulässigkeit der Umnutzung der Räume in dem Anwesen S...Straße 178 in eine von der Nutzungsart – unstreitig – als Vergnügungsstätte einzuordnende Spielhalle 8 vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, BauR 2020, 616 vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, BauR 2020, 616 gelangt. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Abgrenzung der näheren Umgebung offengelassen, ob insoweit die Betrachtung der vorfindlichen Nutzungen auf die beiden an der Stirnseite der Bebauung zur S...Straße zwischen der K...straße und der B...straße gelegenen beiden Anwesen Nr. 178 und Nr. 180 zu beschränken sei und – aus Sicht des Klägers – zu Unrecht die Bebauung in den beiden genannten letztgenannten Seitenstraßen und aufgrund trennender Wirkung der Hauptverkehrsanlage auch diejenige auf der gegenüberliegenden Seite der S...Straße außer Betracht gelassen, rechtfertigt dieses Vorbringen nicht die beantragte Zulassung der Berufung. Randnummer 22 Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Grundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 9 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr. vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr. Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier im Rahmen einer Ortseinsicht am 10.7.2019, an der im Übrigen alle Berufsrichter der
- Kammer des Verwaltungsgerichts teilgenommen haben – einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger bewertet die vorhandene Bebauung unter Bezugnahme auf eine Fotodokumentation lediglich anders als das Verwaltungsgericht. Dieses hat sich mit der Argumentation des Klägers auch ausdrücklich auseinandergesetzt. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vom 5.5.2020 wiederholt die Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den Senat anregt, ergibt sich nichts anderes. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gebieten auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gebote effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keine von dem Gesagten abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, 10 vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2007 – 2 A 349/07 –, BauR 2007, 1936 vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2007 – 2 A 349/07 –, BauR 2007, 1936 insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, speziell im Wege einer Ortseinsicht. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ferner unter anderem ausdrücklich herausgestellt und ausführlich zumindest nachvollziehbar begründet, dass auch bei einer über die beiden Anwesen Nr. 178 und Nr. 180 hinausreichenden Berücksichtigung der Bebauung und selbst bei einer im Rahmen des „noch Vertretbaren großräumigeren“ Berücksichtigung der Umgebungsbebauung von einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Bereich im Sinne eines faktischen allgemeinen Wohngebiets (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO) auszugehen sei, in dem Vergnügungsstätten auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung für die Abgrenzung der „näheren“ Umgebungsbebauung entwickelten Grundsätze dargestellt und die Ausführungen in seinem Urteil lassen auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erkennen, dass diesen bei der Bewertung in der Sache nicht Rechnung getragen oder dass sie grob oder auch nur erkennbar falsch zur Anwendung gebracht worden wären. Das gilt auch für das Ausscheiden der auf der gegenüberliegenden Seite der S...Straße und des dem Baugrundstück zusätzlich vorgelagerten kleinen Platzes befindlichen Bebauung. Ob – wie der Kläger geltend macht – die Widerspruchsbehörde anders als der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.2.2017 – hinsichtlich des Gebietscharakter zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Zudem hat der Stadtrechtsausschuss in dem Widerspruchsbescheid vom 4.6.2019 eine Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet lediglich als „fraglich“ bezeichnet, also letztlich offen gelassen, und in der Folge einen Genehmigungsanspruch auch für den Fall verneint, dass man die nähere Umgebung als Mischgebiet einstufen wollte (vgl. dazu Seite des 12 des genannten Bescheids). Randnummer 25 Kann danach im Ergebnis nicht angenommen werden, dass die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, was die Einstufung der maßgeblichen Umgebungsbebauung hinsichtlich des Kriteriums der Art der baulichen Nutzung angeht, ernstlichen Zweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt, kommt es für das negative Ergebnis eines Nichtbestehens des hilfsweise geltend gemachten Genehmigungsanspruchs (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO, 34 BauGB) nicht entscheidend auf die sich bei anderer Einstufung des Gebiets hypothetisch stellenden Folgefragen an, ob es sich bei der in den Bauvorlagen dargestellten Spielhalle des Klägers um eine von ihrer Größe her beziehungsweise mit Blick auf die besondere, bekanntermaßen wirtschaftlich besonders attraktive Grenznähe zur Französischen Republik, in der ein Verbot für derartige Vergnügungsstätten gilt, im Sinne der Baunutzungsverordnung „kerngebietstypische“ Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) handelt oder ob hier – vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die vorhandene Wohnnutzung ebenfalls zumindest nachvollziehbar verneint – eine Genehmigung wegen Vorliegens eines überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Bereichs in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) oder sogar nur ausnahmsweise über die Vorschrift im § 6 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden könnte. C. Randnummer 26 Entgegen der Ansicht des Klägers weist die vorliegende Rechtssache nach dem zuvor Gesagten auch hinsichtlich des Hauptantrags keine „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine solche besondere Schwierigkeit hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. 11 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, juris, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, juris, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts Sie kann sich – wie gesagt – mit Blick auf den Hilfsantrag nicht daraus ergeben, dass dem Senat eine abschließende Qualifizierung der Umgebungsbebauung (§ 34 BauGB) mangels eigenen Eindrucks von der Örtlichkeit nicht möglich ist. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in einer nicht beplanten Ortslage nach dem § 34 BauGB gehört aber zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. Randnummer 27 Eine andere – hier nicht entscheidende – Frage ist (auch) im konkreten Sachverhalt dadurch aufgeworfen, dass das für das Spielhallenrecht und damit auch für die wegen des schwer nachzuvollziehenden Fehlens einer formellen und materiellen Konzentrationsvorschrift 12 vgl. anders in dem Zusammenhang für das Zusammentreffen von auch denkmalschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Zulassungserfordernissen die §§ 10 Abs. 5 SDSchG und 18 BNatSchG vgl. anders in dem Zusammenhang für das Zusammentreffen von auch denkmalschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Zulassungserfordernissen die §§ 10 Abs. 5 SDSchG und 18 BNatSchG gesondert zu erteilende Erlaubnis nach den §§ 2, 9 Abs. 1 SSpielhG zuständige Landesverwaltungsamt (LAVA) der Beklagten in einer internen Stellungnahme im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens unter dem 22.12.2016 mitgeteilt hat, dass die unter Berücksichtigung der drei weiteren nach § 3 SpielV in der benachbarten Gaststätte „geplante Massierung“ von Geldspielgeräten „nicht zulässig“ sei und mit einem Vorgehen des Landesverwaltungsamts gegen den Betrieb gerechnet werden müsse. Betrachte man eine Planung wie die vorliegende in ihrer Gesamtheit, so komme der Verdacht auf, dass die Absicht zur Umgehung der entsprechenden Vorschriften zumindest mit maßgebend für die Planung gewesen sei. Vor dem Hintergrund kann es nur schwer einleuchten, weshalb hier über mehrere Instanzen ein mit erheblichem Aufwand auch vor Ort verbundener baurechtlicher Genehmigungsstreit geführt werden muss, bevor die für das Spielhallenrecht zuständige Behörde, die nach der Gesetzeslage ersichtlich nicht nachvollziehbar von einer entsprechenden „Vorgreiflichkeit“ des Baugenehmigungsverfahrens ausgeht, die nach dem Willen des Landesgesetzgebers wohl völlig eigene gesonderte Entscheidung über die Erlaubnisfähigkeit der Vergnügungsstätte nach den Maßgaben der §§ 3 ff. SSpielhG trifft. Die Bauaufsichtsbehörde hingegen darf den Bauantrag nach dem 2015 in die Landesbauordnung eingefügten § 73 Abs. 1 Satz 2 LBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. Ob das hier nach der Stellungnahme des LAVA vom 22.12.2016 eine Ablehnung des Bauantrags des Klägers gerechtfertigt hätte, mag letztlich dahinstehen und ist ohnedies im von diesem eingeleiteten Zulassungsverfahren nicht weiter zu untersuchen. Randnummer 28 Da dem Vortrag des Klägers kein Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war sein Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG und orientiert sich an der Nr. 9.1.2.
- des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Randnummer 30 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid der Beklagten vom 22.2.2017 – 20160833 – 2) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 4.6.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses – 119-120/17 – 3) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr. 4) vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, juris, wonach die Beantwortung durch den Fall entscheidungserheblich aufgeworfener Fragen von der Schwierigkeit her signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegen muss 5) § 50 Abs. 1 LBO betrifft eigentlich den Wohnungsbau. 6) vgl. die Bauvorlagenverordnung vom 15.6.2011, Amtsblatt I 2011, 254,
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des Gesetzes vom 4.12.2019, Amtsblatt I 2020, 211 <Brandschutz Sonderbauten> 7) vgl. dazu etwa in Hessen den Vordruck BAB 34 über den Nachweis der Barrierefreiheit nach Hessischer Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften für öffentlich zugängliche Gebäude (§ 54 Abs. 2 HBO) und speziell die Nr. 10 der Hinweise und Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Bauvorlagen für bauaufsichtliche Verfahren und für die Genehmigungsfreistellung und empfohlene Vordrucke im Bauvorlagenerlass des Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 13.6.2018 – VII 4-B-028-f-01-01-04 – zu einem in die Bauvorlagen integriertes Planungskonzept „barrierefreies Bauen“, zu finden bei Juris zu § 54 HBO 8) vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, BauR 2020, 616 9) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr. 10) vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2007 – 2 A 349/07 –, BauR 2007, 1936 11) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, juris, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts 12) vgl. anders in dem Zusammenhang für das Zusammentreffen von auch denkmalschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Zulassungserfordernissen die §§ 10 Abs. 5 SDSchG und 18 BNatSchG