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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 89/21 Beschluss Ausnahmegenehmigung vom coronabedingten Verbot des Betretens von Einrichtungen der

lege sowie der Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten; im Einzelfall unzulässiges Nachschieben von Gründen Leitsatz 1. Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Trägers oder der Leitung zum

§ 6Abs.

1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie –VO-CP- in der Fassung vom 29.5.2020 erteilten Ausnahmegenehmigung vom Betretungsverbot teilstationärer Einrichtungen für die Notbetreuung einer Gruppe von sechs Personen, von der ihr am 30.6.

§ 9Abs.

1 Satz 2 VO-CP in der Fassung vom 26.6.2020 erteilten Ausnahmegenehmigung vom Betretungsverbot teilstationärer Einrichtungen für die Betreuung einer Gruppe von zehn Personen sowie von der ihr am 16.7.

§ 9Abs.

1 Satz 2 VO-CP in der Fassung vom 10.7.2020 erteilten Ausnahmegenehmigung vom Betretungsverbot teilstationärer Einrichtungen für die Betreuung einer weiteren Gruppe mit zehn Personen Gebrauch zu machen, und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Ausnahmegenehmigung vom Betretungsverbot teilstationärer Einrichtungen für die Betreuung zweier Gruppen von jeweils zehn Personen sowie der Notbetreuung einer Gruppe von sechs Personen in der Einrichtung „ T...“ zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Betretungsverbot teilstationärer Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VO-CP zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für zwei Gruppen mit jeweils zehn Personen und eine Notbetreuung von sechs Tagespflegegästen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle das für einen solchen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie sich bereits im Besitz entsprechender Ausnahmegenehmigungen befinde und auch berechtigt sei, von diesen Gebrauch zu machen. Der von der Antragstellerin weiter hilfsweise gestellte Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis ihres Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen sei, dass die Antragstellerin die Feststellung begehre, dass sie vorläufig berechtigt sei, von den in Rede stehenden Ausnahmegenehmigungen Gebrauch zu machen, habe hingegen Erfolg. Der Sache nach gehe es der Antragstellerin darum, zu erfahren, ob sie die von ihr betriebene teilstationäre Einrichtung „T…“ nach Maßgabe der ihr von dem Antragsgegner auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 der jeweils maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie unter dem 22.6., 30.

  1. sowie 16.7.2020 erteilten Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tagespflege sowie der Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten weiterhin betreiben dürfe. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner den der Antragstellerin erteilten Ausnahmegenehmigungen ersichtlich keine Geltung mehr beimesse, weil er davon ausgehe, dass diese mit der von ihm getroffenen Anordnung nach § 13 LHeimG widerrufen worden seien. Der vorläufige Feststellungsantrag sei auch begründet. Es spreche zunächst eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin auch in der Hauptsache. Die Antragstellerin sei ersichtlich berechtigt, von den ihr vom Antragsgegner erteilten Ausnahmegenehmigungen weiterhin Gebrauch zu machen. Dem stehe die von dem Antragsgegner am 24.9.2020 auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 LHeimG getroffene Anordnung nicht entgegen. Ein Widerruf der der Antragstellerin erteilten Ausnahmegenehmigungen könne in der Anordnung nach § 13 Abs. 1 LHeimG nicht gesehen werden. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners verkenne, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 1 LHeimG lediglich Anordnungen gegenüber den Trägern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b Abs. 1 bis 4 LHeimG sowie von ambulanten Pflegediensten nach § 1c LHeimG zulasse, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, sowie der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber diesen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich seien. Der Widerruf einer allein unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erteilten Ausnahmegenehmigung von dem darin normierten Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tagespflege sowie der Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten könne auf diese Vorschrift nicht gestützt werden. Maßgebliche Vorschrift für einen entsprechenden Widerruf wäre allein § 49 SVwVfG. An einem Widerruf der der Antragstellerin erteilten Ausnahmegenehmigungen auf dieser Grundlage fehle es aber ersichtlich. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Anordnung des Antragsgegners nach § 13 Abs. 1 LHeimG, wonach der Antragstellerin lediglich „bis auf Weiteres“ das Gebrauchmachen von den ihr erteilten Ausnahmegenehmigungen untersagt worden sei, verbiete sich auch eine Umdeutung der Anordnung nach § 13 Abs. 1 LHeimG in einen Widerruf der in Rede stehenden Ausnahmegenehmigungen nach § 49 SVwVfG. Auch im Übrigen stehe die gegenüber der Antragstellerin ergangene Anordnung nach § 13 Abs. 1 LHeimG dem weiteren Betrieb der Einrichtung „T…“ nach Maßgabe der der Antragstellerin erteilten Ausnahmegenehmigungen nicht (mehr) entgegen. Der Antragsgegner habe die Anordnung nach § 13 Abs. 1 LHeimG auf die im Rahmen der anlassbezogenen Prüfung der Einrichtung am 23.9.2020 festgestellten Mängel gestützt. Danach hätten in der Einrichtung keinerlei Informationen über die dort zur Pflege und Betreuung aufgenommenen Gäste vorgelegen, weil im Rahmen der Durchsuchung der Geschäftsräume der Einrichtung durch das Hauptzollamt am 22.9.2020 sämtliche Pflegeakten einschließlich Pflege- und Medikamentendokumentation u.a. sowohl in elektronischer als auch in Papierform beschlagnahmt worden seien. Begründet worden sei die Anordnung nach § 13 Abs. 1 LHeimG unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LHeimG ausschließlich damit, dass die Beschlagnahme des Hauptzollamtes dazu geführt habe, dass die notwendigen Informationen in der Einrichtung der Antragstellerin faktisch weder in elektronischer noch in Papierform vorlägen und auch durch die Antragstellerin nicht nochmals kurzfristig hätten zusammengetragen werden können. Wenn der Antragstellerin vor diesem Hintergrund mit der Anordnung nach § 13 Abs. 1 LHeimG aufgegeben worden sei, bis auf Weiteres von den ihr erteilten Ausnahmegenehmigungen von dem coronabedingten Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tagespflege sowie der Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten keinen Gebrauch mehr zu machen, so hätte dies aus Sicht eines verständigen Empfängers nur so verstanden werden können, dass die Antragstellerin von den erteilten Ausnahmegenehmigungen nur so lange keinen Gebrauch mehr machen dürfe, solange die beschlagnahmten Pflegeakten nicht wieder vorliegen würden. Einen über diesen Inhalt hinausgehenden Regelungsinhalt sei der Anordnung nach § 13 LHeimG nicht zu entnehmen. Die zur Pflege und Betreuung relevanten Unterlagen und Dokumente, deren Fehlen zu der Anordnung des Antragsgegners nach § 13 Abs. 1 LHeimG geführt habe, lägen in der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung „T…“ indes wieder vor. Das Vorliegen der erforderlichen Unterlagen habe die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber sowohl mit E-Mail vom 19.10.2020 als auch mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2020 bestätigt und dies werde von dem Antragsgegner im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt. Damit sei die Antragstellerin aber wieder berechtigt, von den ihr erteilten Ausnahmegenehmigungen Gebrauch zu machen. Die Frage, ob begründete Zweifel daran bestünden, dass die Antragstellerin die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb ihrer Einrichtung besitze und ob gegebenenfalls entsprechende Zweifel einen Widerruf der ihr vom Antragsgegner erteilten Ausnahmegenehmigungen gemäß § 49 SVwVfG oder gar eine Betriebsuntersagung nach § 15 LHeimG gerechtfertigt erscheinen ließen, bedürfe vorliegend keiner Erörterung. Bislang sei weder ein Widerruf der der Antragstellerin erteilten Ausnahmegenehmigungen erfolgt sei noch eine Betriebsuntersagung auf der Grundlage von § 15 LHeimG ausgesprochen worden. Ohne die begehrte gerichtliche Feststellung und die damit einhergehende Ermöglichung des vorläufigen Weiterbetriebs der teilstationären Einrichtung „T…“ entstünden der Antragstellerin voraussichtlich schwere und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile, die selbst im Fall des für sie erfolgreichen Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären. Randnummer 17 Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 23.3.2021 bei Gericht eingegangene und am 9.4.2021 begründete Beschwerde des Antragsgegners. Zu deren Begründung bringt er im wesentlichen vor, der Beschluss des Verwaltungsgerichts könne bereits deswegen keinen Bestand haben, da im Beschlusstenor der Eindruck erweckt werde, die Ausnahmegenehmigungen gestatteten der Antragstellerin die Notbetreuung einer 26-köpfigen Gruppe. Im Rahmen der Ausnahmegenehmigung hätte der Antragstellerin aber lediglich die Notbetreuung von maximal 10 Personen ermöglicht werden sollen. Die Entscheidung könne auch in der Sache keinen Bestand haben. Die in der streitgegenständlichen Verfügung enthaltene Anordnung, „bis auf Weiteres“ keinen Gebrauch von den Ausnahmegenehmigungen machen zu dürfen, stelle eine im Vergleich zur dauerhaften Betriebsuntersagung mildere, auf § 13 Abs. 1 LHeimG gestützte Maßnahme dar. Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens seien weitere Umstände bekannt geworden, die ebenfalls gestützt auf § 5 LHeimG eine Anordnung nach § 13 Abs. 1 LHeimG rechtfertigten. Der Bescheid sei daher in der Folge auch auf die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin und Trägerin der Einrichtung gestützt worden. Erweise sich die getroffene Regelung aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, sei der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. Die Anordnung habe auch nicht ihre Wirkung verloren, nachdem die Pflegeakten bei der Antragstellerin wieder verfügbar gewesen seien. Die Anordnung habe insoweit weiter Bestand, als die neuen Erkenntnisse das Aufrechterhalten der Anordnung rechtfertigten. Dies verkenne das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung, indem es allein auf einen Widerruf der Ausnahmegenehmigung rekurriere. Aufgrund der weiteren Erkenntnisse habe sich die Anordnung auch nicht erledigt. Die Antragstellerin könne einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen. Im Übrigen sei beabsichtigt, die Ausnahmegenehmigungen gem. § 49 SVwVfG zu widerrufen. Ein entsprechendes Anhörungsschreiben sei bereits ergangen. II. Randnummer 18 Die gem. § 146 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2021 - 6 L 98/21 - ist unbegründet. Randnummer 19 Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin (§ 123 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des Beschlusstenors zu Recht stattgegeben. Randnummer 20 Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Eilverfahren berechtigt ist, von den ihr vom Antragsgegner unter dem 22.6., 30.
  2. sowie 16.7.

§ 6Abs.

1 VO-CP erteilten Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tagespflege sowie der Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten weiterhin Gebrauch zu machen. Dem steht die von dem Antragsgegner am 24.9.2020 auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 LHeimG getroffene Anordnung nicht mehr entgegen. Randnummer 21 Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde zunächst vorbringt, der Beschlusstenor der erstinstanzlichen Entscheidung gehe über den von der Antragstellerin gestellten Antrag hinaus, da im Beschlusstenor der Eindruck erweckt würde, die Ausnahmegenehmigungen gestatteten der Antragstellerin die Notbetreuung einer 26-köpfigen Gruppe, kann dem nicht gefolgt werden. Es besteht kein Zweifel dahingehend, dass der Tenor des Verwaltungsgerichts sich auf die der Antragstellerin am 22.6.2020, am 30.6.2020 und am 16.7.2020 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die in diesen jeweils genannten unterschiedlichen Personenanzahlen pro Gruppe bezieht. Dass der Antragstellerin die Betreuung einer 26-köpfigen Gruppe gestattet wird, lässt sich daraus nicht herleiten. Im Tenor des Beschlusses heißt es im letzten Satz wörtlich „….für die Betreuung einer weiteren Gruppe mit zehn Personen….“. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass jede Gruppe auf die in der jeweiligen Ausnahmegenehmigung angegebene Personenanzahl begrenzt ist. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Antragsgegner am 24.9.2020 auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 LHeimG getroffene Anordnung der Ausnutzung der Ausnahmegenehmigungen der Antragstellerin nicht mehr entgegensteht, nachdem die beschlagnahmten Pflegeakten und weitere für die Pflege und Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen der Einrichtung relevanten Dokumente wieder verfügbar waren. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners durfte die Verfügung vom 24.9.2020 nicht nachträglich durch einen Austausch des zugrunde liegenden Sachverhalts weiterhin aufrechterhalten werden. Der Antragsgegner meint, die Anordnung habe ihre Wirkung nicht verloren, nachdem die Pflegeakten bei der Antragstellerin wieder verfügbar gewesen seien. Die Anordnung habe weiter Bestand, nachdem bekannt geworden sei, dass das aufgrund der Corona-Pandemie erforderliche Hygienekonzept der Antragstellerin mangelhaft gewesen sei, gegen die Geschäftsführerin derzeit zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Az. … Js …) und Betruges (Az. … Js…) geführt würden und die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen des am 7.5.2019 übermittelten Anzeigenformulars erklärt habe, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht anhängig sei. Dem ist nicht zu folgen. Die in Rede stehenden Ausnahmegenehmigungen von dem Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tagespflege sowie der Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten der Antragstellerin unter infektionsrechtlichen Gesichtspunkten wurden auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erteilt. Der Behauptung des Antragsgegners, das Hygienekonzept sei mangelhaft, ist die Antragstellerin unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte und mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Merzig-Wadern abgestimmte Hygienekonzept in Form des Hygieneplans „Tagespflege in Corona-Zeiten“ entgegengetreten. Für eine Beanstandung des Hygienekonzepts seitens des Antragsgegners ergeben sich nach Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte, vielmehr geht aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 17.11.2020 hervor, dass „zeitnah nach der erneuten Inbetriebnahme der Einrichtung“ der Antragstellerin eine Überprüfung stattfinden werde, bei der insbesondere (auch) die Einhaltung der Hygienemaßnahmen geprüft würde. Demzufolge geht der Antragsgegner selbst davon aus, dass die Einrichtung nach Maßgabe des von der Antragstellerin erarbeiteten Hygienekonzepts betrieben werden kann. Randnummer 23 Der Antragsgegner kann die Weitergeltung seiner auf § 13 Abs. 1 LHeimG gestützten Anordnung vom 24.9.2020 auch nicht nachträglich mit Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf die beiden anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und ihre Angaben in dem ihr unter dem 7.5.2019 übermittelten Anzeigenformular beanspruchen, denn diese Sachverhalte unterliegen nach der Gesetzessystematik einem anderen Regelungsregime. Die Verfügung des Antragsgegners war ursprünglich auf den Umstand gestützt, dass die notwendigen Informationen in der Einrichtung aufgrund der Durchsuchung und Beschlagnahme des Hauptzollamtes nicht mehr vorlagen und auch nicht nochmals kurzfristig hätten zusammengetragen werden können. Dadurch hat der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Betreuung und Pflege der Gäste in der Einrichtung der Antragstellerin als nicht mehr gewährleistet angesehen. Dass lediglich auf das Fehlen der für die Betreuung der Bewohner der Einrichtung erforderlichen Dokumentationen abgestellt wurde, ergibt sich auch aus dem weiteren Wortlaut der Anordnung. Unter Punkt V „Entfall der aufschiebenden Wirkung“ heißt es, dass die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner im Besonderen von der Arzneimittelsicherheit und der pflegerischen und behandlungspflegerischen Versorgung abhänge und die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse sich unmittelbar auf die Gesundheit auswirke und im schlimmsten Fall zum Tode führen könne. Nachdem die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen unstreitig erfolgt war, lagen die Voraussetzungen für die streitgegenständliche Anordnung nicht mehr vor. Soweit der Antragsgegner nunmehr für die Weitergeltung der Anordnung nach § 13 LHeimG auf die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin und Trägerin der Einrichtung vor dem Hintergrund der gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem von ihr geführten Unternehmen „…“ verweist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Frage, ob Gründe vorliegen, die den Widerruf der erteilten Ausnahmegenehmigungen oder aber eine Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 1 LHeimG gerechtfertigt erscheinen lassen, dahinstehen kann, weil bislang keine dieser Maßnahmen von dem Antragsgegner ergriffen wurde. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 LHeimG darf eine Einrichtung wie die vorliegende nur betrieben werden, wenn der Träger die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb der Einrichtung besitzt. Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Trägers oder der Leitung zum Betrieb der Einrichtung sieht das LHeimG in den §§ 14 und 15 als entsprechende Maßnahmen der Behörde das Beschäftigungsverbot bzw. die Untersagung vor. Der Sache nach verfolgt der Antragsgegner mit dem Festhalten an der streitgegenständlichen Maßnahme den Vorgriff und die vorläufige verfahrensrechtliche „Absicherung“ eines zukünftigen Widerrufs der Ausnahmegenehmigungen. 1 vgl. Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 30.3.2021 vgl. Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 30.3.2021 Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann eine Regelung dieses Inhalts der streitgegenständlichen Anordnung nach § 13 LHeimG nicht zulässigerweise im Wege des Nachschiebens von Gründen 2 vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteile vom 19.8.1982 - 3 C 47/81 -, vom 14.5.1991 - 3 C 67/87 -, vom 20.6.2013 - 8 C 17/12 und Beschluss vom 5.2.1993 - 7 B 107/92 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.8.2013 - 3 A 295/13 -; juris vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteile vom 19.8.1982 - 3 C 47/81 -, vom 14.5.1991 - 3 C 67/87 -, vom 20.6.2013 - 8 C 17/12 und Beschluss vom 5.2.1993 - 7 B 107/92 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.8.2013 - 3 A 295/13 -; juris beigemessen werden, weil die ursprüngliche Anordnung durch die neue Begründung in ihrem Wesen verändert würde. Zweck und Zielsetzung der Anordnung des Antragsgegners auf der Grundlage der nachträglich bekannt gewordenen Umstände unterscheiden sich von der ursprünglichen Anordnung grundlegend. Während die streitgegenständliche Anordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses bezweckte, eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner und Bewohnerinnen der Einrichtung aufgrund der nicht mehr vorhandenen, zur Pflege und Betreuung erforderlichen Dokumente zeitweise zu verhindern, zielt die Anordnung mit der nachgeschobenen Begründung der Sache nach darauf ab, den Betrieb der Einrichtung wegen Zweifeln an der Eignung der Antragstellerin zu untersagen. Dadurch wird der Wesensgehalt der Anordnung vom 24.9.2020 aber sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich der Rechtsfolge verändert, so dass sie auch nicht, wie der Antragsgegner vorbringt, als „milderes Mittel“ angesehen werden kann. Bei der Aufrechterhaltung der Anordnung mit nachträglicher Begründung würde der Antragstellerin zudem der Rechtsschutz genommen bzw. verkürzt werden, da sie gegen die Anordnung nicht mehr vorgehen könnte. Der Hinweis des Antragsgegners, sie könne erneut eine Ausnahmegenehmigung beantragen, erweist sich nach Lage der Dinge als nicht zielführend, da er zugleich zu erkennen gibt, dass er die Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Der Antragsgegner ist daher gehalten, die von dem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zweifeln an der Eignung der Antragstellerin zu begegnen. Ob der von dem Antragsgegner beabsichtigte Widerruf der unter infektionsrechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erteilten Ausnahmegenehmigungen hierzu eine geeignete Verfahrensweise ist, mag dahinstehen. Randnummer 24 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 GKG. Randnummer 27 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 30.3.2021 2) vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteile vom 19.8.1982 - 3 C 47/81 -, vom 14.5.1991 - 3 C 67/87 -, vom 20.6.2013 - 8 C 17/12 und Beschluss vom 5.2.1993 - 7 B 107/92 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.8.2013 - 3 A 295/13 -; juris

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