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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 126/20 Urteil Entstehung einer Kanalbaubeitragspflicht für Bahnbetriebsgrundstücke - gewerbliche Nu

Entstehung einer Kanalbaubeitragspflicht für Bahnbetriebsgrundstücke - gewerbliche Nutzung von Schienenverbindungen Leitsatz 1. Nach saarländischem Kanalbaubeitragsrecht ist in entsprechender Anwendun

§ 8Abs. 8 KAG in Anlehnung an § 134 Abs. 1 BBau

G/BauGB) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, DÖV 1993, 166 (

§ 8Abs. 8 KAG in Anlehnung an § 134 Abs. 1 BBau

G/BauGB) , die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last 11 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.1993 - 1 W 19/93 -, juris Rdnrn. 7 f. (Parallelen zwischen § 8 Abs. 10 - heute Abs. 12 - und § 134 Abs. 2 BBauG/BauGB) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.1993 - 1 W 19/93 -, juris Rdnrn. 7 f. (Parallelen zwischen § 8 Abs. 10 - heute Abs. 12 - und § 134 Abs. 2 BBauG/BauGB) , den die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil und die unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 133 Abs. 2 BBauG zu beantwortende Frage, wann die sachliche Kanalbaubeitragspflicht für ein nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück der Gemeinde entsteht. 12 OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 35 ff., 50 OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 35 ff., 50 Randnummer 43 Zu dem hier interessierenden Bestehen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils hat der Senat ausgeführt, dass ein solcher in Bezug auf Anbaustraßen das straßenmäßige Erschlossensein eines Baugrundstücks im Sinn eines Heran- bzw. Herauffahrenkönnens und -dürfens (§§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB) und in Bezug auf die öffentliche Abwasseranlage das kanaltechnische Erschlossensein eines Baugrundstücks im Sinn des Bestehens einer Anschlussmöglichkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 KAG) voraussetzt. Knüpft ein beitragsrelevanter Vorteil mithin im saarländischen Kanalbaubeitragsrecht ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht an die Qualität eines Grundstücks als „Bau“-Grundstück an, so liegt nahe, an das Vorliegen eines „Bau“-Grundstücks gleiche Anforderungen zu stellen, das Landesabgabenrecht also im Einklang mit dem Bundesabgabenrecht auszulegen, soweit dem spezifische landesrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen oder das einschlägige Ortsrecht den Vorteilsbegriff nicht zulässigerweise anders definiert. Randnummer 44 Das Beitragsrecht des Kommunalabgabengesetzes wird durch keine Besonderheit geprägt, die einem an das Erschließungsbeitragsrecht angelehnten Verständnis des Baulandbegriffes entgegenstünde. In spezifisch kanalbaubeitragsrechtlicher Hinsicht ist - wie fallbezogen durch die Eintragungen in den Kanal-Bestandsplänen der Deutschen Bundesbahn belegt wird - davon auszugehen, dass auf einem als Güterbahnhof - mithin als Umschlagplatz für den schienengebundenen, hier auch grenzüberschreitenden, Güterfernverkehr genutzten - Gelände mit den dazugehörigen Hallen, Büro- und Lagerflächen typischerweise in erheblichem Umfang Abwasser anfällt. Die Möglichkeit eines Kanalanschlusses steigert daher den Gebrauchswert eines solchen Grundstücks und vermittelt ihm einen beitragsrelevanten Vorteil. Im Übrigen hat sich der Satzungsgeber selbst zwecks satzungsrechtlicher Definition des wirtschaftlichen Vorteils im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG den eigenständigen erschließungsbeitragsrechtlichen Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB zu eigen gemacht, indem er den beitragsrelevanten Vorteil in § 20 Abs. 2 AbwS mittels einer praktisch wörtlichen Übernahme der Formulierung des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB umschrieben hat. Randnummer 45 Nach alldem sind das saarländische Landesrecht und im Einklang mit diesem das einschlägige Satzungsrecht dahin auszulegen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke zur Zeit des Inkrafttretens der ersten wirksamen Kanalbaubeitragssatzung am 1.1.1986 nach § 10 Abs. 2 KBS 1985 der Beitragspflicht unterlagen. Randnummer 46 Dem steht das beklagtenseits angeführte zum dortigen Landesrecht ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2005 13 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.4.2005 - 15 A 2667/02 -, juris OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.4.2005 - 15 A 2667/02 -, juris ebensowenig entgegen wie die weiter zitierte ablehnende Anmerkung 14 Rechtsanwalt Osthoff, jurisPR-ÖffBauR 10/2018 Anm. 4 Rechtsanwalt Osthoff, jurisPR-ÖffBauR 10/2018 Anm. 4 zu dem den Eintritt von Festsetzungsverjährung unter ähnlich gelagerten Umständen bejahenden Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25.7.2018 15 VG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, juris VG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, juris . Randnummer 47 Nach dem zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen setzt der wirtschaftliche, an die Entstehung der Beitragspflicht anknüpfende Vorteil die gesicherte dauerhafte Bebaubarkeit des Grundstücks voraus, wobei diese wiederum - auch bei bereits bebauten Grundstücken - davon abhänge, dass diese entweder Baulandcharakter aufwiesen oder tatsächlich an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen seien. Ersteres sei bei Grundstücken, die Bahnbetriebszwecken gewidmet seien, nicht der Fall. Randnummer 48 Dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hinsichtlich Bahnbetriebsgrundstücken für das kanalmäßige Erschlossensein unter Hinweis auf den durch § 38 BBauG/BauGB angeordneten Vorrang des Fachplanungsrechts und mit dem Argument, es bedürfe einer gesicherten dauerhaften Erschließung, die die Fachplanung der Deutschen Bundesbahn nicht vermittele, andere Maßstäbe anlegt, als diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bundesrechtlich für das Erschlossensein durch eine Anbaustraße, das ebenfalls dauerhaft einen Erschließungsvorteil voraussetzt, gelten, mag der landesrechtlichen Ausgestaltung und

nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts geschuldet sein. Diese Sichtweise ist indes in der Rechtsprechung - nicht nur des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - auf Kritik 16 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24; VG Potsdam, a.a.O., Rdnr. 31 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24; VG Potsdam, a.a.O., Rdnr. 31 gestoßen, insbesondere weil sie jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsvorteil vermissen lässt. Da der die Erhebung eines Erschließungsbeitrags rechtfertigende Vorteil ebenfalls dauerhaft gesichert sein muss, hätte es einer Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch aus Sicht des Senats zwingend bedurft. Ungeachtet dessen vermag diese Rechtsprechung für die

saarländischen Abgabenrechts keine Vorwirkungen zu entfalten. Diesbezüglich ist in der Senatsrechtsprechung - wie aufgezeigt - geklärt, dass, soweit Parallelen des Kanalbaubeitragsrechts zum Erschließungsbeitragsrecht bestehen, diese eine am Erschließungsbeitragsrecht orientierte

Landesrechts rechtfertigen. Randnummer 49 Der Verfasser der vorbezeichneten Anmerkung zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam argumentiert, § 38 BauGB entziehe nicht das gesamte Grundstück, auf dem sich eine planfestgestellte Anlage befindet, dem allgemeinen Baurecht, vielmehr könnten dem Fachplanungsrecht nicht zuwiderlaufende „bahnfremde“ Nutzungen, etwa großflächige Werbetafeln, im Einzelfall nach allgemeinem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht zugelassen werden, was belege, dass sich die Frage nach der Lage im Innen- oder Außenbereich stellen könne. Aus seinen Darlegungen erschließt sich allerdings nicht, inwiefern diese Überlegungen die Schlussfolgerung, ein dauerhaft gesicherter beitragsrechtlicher Vorteil setze die Herstellung eines tatsächlichen Anschlusses voraus, tragen könnte. In Bezug auf etwaige Parallelen zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteilsbegriff führt der Verfasser sodann aus, im Gegensatz zu einer Straßenanbindung bedeute die bloße Anschlussmöglichkeit an einen Abwasserkanal nicht zwangsläufig einen beitragsrechtlichen Vorteil, da neben der Einleitung in das öffentliche Abwassernetz auch andere Formen der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung möglich seien, insbesondere die Versickerung. Ob der fachplanungsrechtliche Vorhabenträger eine dieser Entwässerungsformen nutzen dürfe und damit zugleich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sei, werde aufgrund der Konzentrationswirkung in der Planfeststellung entschieden. Ein wirtschaftlicher Vorteil wachse dem Nutzer planfestgestellter Anlagen mit der Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation daher nur insoweit zu, als er nicht anderweitig entwässern dürfe. Das Recht, andere Entwässerungsformen zu nutzen, ende erst mit der Freistellung des Grundstücks zu Bahnbetriebszwecken. Auch dies überzeugt nicht. Die Argumentation lässt außer Acht, dass die bloße Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerungseinrichtung für die Entstehung der sachlichen Kanalbaubeitragspflicht kraft Gesetzes - im Saarland und in Nordrhein-Westfalen jeweils gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG SL bzw. KAG NRW - von zentraler Bedeutung ist. Dabei erkennt der Verfasser im Grunde selbst an, dass dem Nutzer planfestgestellter Anlagen mit der Möglichkeit der Anschlussnahme ein wirtschaftlicher Vorteil zuwächst, wenn er nicht anderweitig entwässern darf. Abgesehen davon, dass sich nicht die Frage stellt, ob einem „Nutzer“ planfestgestellter Anlagen (dabei könnte es sich etwa auch um die Mieter einzelner Räumlichkeiten handeln) ein wirtschaftlicher Vorteil zuteil wird, sondern es darauf ankommt, ob die öffentliche Einrichtung dem Grundstückseigentümer wirtschaftliche Vorteile bietet, verfängt diese Argumentation, wie die selbst formulierte Einschränkung belegt, jedenfalls fallbezogen nicht. Auf dem Bahngelände befanden sich ausweislich der Kanal-Bestandspläne der damaligen Nutzung geschuldet nicht nur Regenwasserkanäle, sondern auch Kanäle für Misch- und Schmutzwasser. Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass auf dem Gelände insoweit notwendige Abwasservorbehandlungsanlagen und entsprechende Versickerungsflächen planfestgestellt waren. Angesichts der intensiven Ausnutzung des Geländes zu Bahnbetriebszwecken (Überbauung und Versiegelung) dürfte zudem auszuschließen sein, dass überhaupt hinreichende Versickerungsflächen zur Verfügung gestanden hätten. Randnummer 50 Da mithin 1986 in tatsächlicher Hinsicht eine Anschlussmöglichkeit sowohl in Bezug auf den zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung gehörenden Sulzbach als auch in Bezug auf den Kanal in der Dudweiler Landstraße bestand, war eine Abgabenpflicht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke spätestens mit Inkrafttreten der Kanalbaubeitragssatzung 1985, also spätestens am 1.1.1986, entstanden und die vierjährige Festsetzungsfrist demgemäß nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4b, Abs. 4 KAG, 169, 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des 31.12.1990 verstrichen. 17 Angesichts dieses Befunds zu der im Verfahren allein im Streit befindlichen Frage des Verjährungseintritts erübrigt sich ein Eingehen auf die - nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG, 171 Abs. 3a AO unter der Prämisse, bei Bescheiderlass sei noch keine Verjährung eingetreten gewesen, ohnehin durch erneute Veranlagung behebbaren - Folgen des Umstands, dass die streitgegenständliche Veranlagung mit dem im Saarland kraft Gesetzes geltenden Buchgrundstücksbegriff kollidiert (vgl. zur Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1990 - 1 W 172/89 -, juris Rdnr. 19; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 392, 393). Die den Eintritt der Festsetzungsverjährung auslösende KBS 1985 unterlag in Bezug auf den Buchgrundstücksbegriff keinen rechtlichen Bedenken, da sie eine der Regelung in § 2 Abs. 3 AbwS 2009 vergleichbare Vorgabe nicht enthielt. Angesichts dieses Befunds zu der im Verfahren allein im Streit befindlichen Frage des Verjährungseintritts erübrigt sich ein Eingehen auf die - nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG, 171 Abs. 3a AO unter der Prämisse, bei Bescheiderlass sei noch keine Verjährung eingetreten gewesen, ohnehin durch erneute Veranlagung behebbaren - Folgen des Umstands, dass die streitgegenständliche Veranlagung mit dem im Saarland kraft Gesetzes geltenden Buchgrundstücksbegriff kollidiert (vgl. zur Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1990 - 1 W 172/89 -, juris Rdnr. 19; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 392, 393). Die den Eintritt der Festsetzungsverjährung auslösende KBS 1985 unterlag in Bezug auf den Buchgrundstücksbegriff keinen rechtlichen Bedenken, da sie eine der Regelung in § 2 Abs. 3 AbwS 2009 vergleichbare Vorgabe nicht enthielt. Randnummer 51 2.

  1. Das Argument des Beklagten, das Grundstück 25/33 (vormals 25/25) sei vor der Entwidmung zu einem großen Teil und das Grundstück 25/24 abgesehen vom dortigen Stellwerk gänzlich mit Schienen belegt gewesen, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinsichtlich dieser Teilflächen eine Kanalbaubeitragspflicht 1986 überhaupt nicht habe entstehen und demgemäß nicht mit Ablauf des 31.12.1990 verjähren können, verhilft der Klage nicht zu einem - teilweisen - Erfolg. Die Beitragspflicht war zur Zeit des Bescheiderlasses hinsichtlich aller drei veranlagten Grundstücke in Bezug auf deren gesamte Grundfläche entstanden, so dass der angefochtene Beitragsbescheid infolge des Eintritts von Festsetzungsverjährung insgesamt rechtwidrig ist. Randnummer 52 Für den Fall, dass die Abgabenpflicht nicht ohnehin bereits unter der Geltung des Preußischen KAG endgültig abgewickelt - also vor Inkrafttreten des Saarländischen Kommunalabgabengesetzes durch Zahlung einer Anschlussgebühr oder infolge Verjährung des Anschlussgebührenanspruchs erloschen - war, würde die Argumentation des Beklagten voraussetzen, dass eine Beitragsforderung hinsichtlich der Schienenflächen vor dem Ergehen des Freistellungsbescheids vom 2.10.2009 nicht entstanden war und der Eintritt der Verjährung nur für die anteilige Grundfläche Wirkung entfaltet, die nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben in die Veranlagung einzubeziehen gewesen wäre. Von beidem kann unter den fallrelevanten Umständen nicht ausgegangen werden. Randnummer 53 Wie einleitend ausgeführt werden Grund und Höhe des Beitragsanspruchs im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht endgültig fixiert. Ab diesem Zeitpunkt ist die Beitragspflicht kraft Gesetzes unveränderbar. Fortan sind alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände bedeutungslos, die - wären sie vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eingetreten - Grund und Höhe der Beitragsforderung beeinflusst hätten. So haben etwa eine Änderung des Bebauungsplans, infolge derer die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks gesteigert wird, oder eine Änderung der Satzung vor Ergehen des Beitragsbescheids keinen Einfluss auf die Höhe einer bereits zuvor entstandenen Beitragspflicht. 18 Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 32, 487 und 1470 Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 32, 487 und 1470 Randnummer 54 Nach dem KAG 1985 in Verbindung mit der KBS 1985 war hinsichtlich des streitgegenständlichen Geländes mit Wirkung ab dem 1.1.1986 ein einmaliger Vollbeitrag zu erheben. 19 vgl. zum Begriff des einmaligen Vollbeitrags: OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.1991, a.a.O., Rdnrn. 99 ff., 119, und Beschluss vom 4.5.1990, a.a.O., juris Rdnrn. 5 ff. m.w.N. vgl. zum Begriff des einmaligen Vollbeitrags: OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.1991, a.a.O., Rdnrn. 99 ff., 119, und Beschluss vom 4.5.1990, a.a.O., juris Rdnrn. 5 ff. m.w.N. Die Höhe dieses Vollbeitrags bestimmte sich nach der satzungsrechtlichen Maßstabsregelung anhand der Summe aus der nach den damaligen Gegebenheiten beitragspflichtigen Grundfläche und der damals beitragspflichtigen Geschossfläche (§ 10 Abs. 3 bis 5 KBS 1985). Randnummer 55 Ebenso wie die sachliche Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne - sogenannter Buchgrundstücksbegriff - nach Maßgabe des im Entstehungszeitpunkt geltenden Gesetzes- bzw. Satzungsrechts entsteht, erlischt sie bei Eintritt der Festsetzungsverjährung für das ganze Buchgrundstück, wenn dieses Grundstück in ganzer Größe baulich oder in abgabenrechtlich vergleichbarer Weise nutzbar ist bzw. war. 20 Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1055a m.w.N. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1055a m.w.N. Allein infolge eines Neuzuschnitts oder der Umbenennung von Grundstücken in einem Umlegungsverfahren kann eine Beitragspflicht nicht erstmals entstehen. 21 Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1369a Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1369a Randnummer 56 Die Schienenflächen befanden sich auf dem Buchgrundstück 25/24 und Teilen des durch Zerlegung/Teilung aus dem Buchgrundstück 25/25 hervorgegangenen Buchgrundstücks 25/
  2. Randnummer 57 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat argumentiert, dass zur Zeit der bahnbetrieblichen Nutzung jedenfalls hinsichtlich des Buchgrundstücks 25/24 eine Beitragspflicht überhaupt nicht habe entstehen können, weil es abgesehen von dem dort befindlichen „eingehausten“ Stellwerk durchgängig als Schienenfläche genutzt war, so dass eine solche auch nicht habe verjähren können. Indes verfängt diese Argumentation nicht. Denn sowohl hinsichtlich des Grundstücks 25/24 als auch hinsichtlich des ehemaligen Grundstücks 25/25 war die Beitragspflicht in Bezug auf die gesamte Grundfläche entstanden. Randnummer 58 In spezifisch kanalbaubeitragsrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu würdigen, dass der beitragsrelevante Vorteil nicht in der Anbindung eines Baugrundstücks an eine Anbaustraße, sondern in der Möglichkeit einer schadlosen Einleitung des auf einem baulich bzw. gewerblich nutzbaren Grundstück anfallenden Abwassers in die gemeindliche Kanalisation liegt. Randnummer 59 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Luftbildaufnahmen und den zur Akte gereichten Plänen erschließt, dass ein nicht unerheblicher Teil der auf dem Flurstück 25/25 gelegenen Schienenflächen, nämlich der gesamte zwischen der Zoll- und der Güterhalle gelegene Bereich, überdacht war, so dass insoweit in großem Umfang zu entsorgendes Niederschlagswasser anfiel. Entsprechende Abwasserleitungen, die zu dem verrohrten Sulzbach führten, waren nach den Kanal-Bestandsplänen vorhanden. Randnummer 60 Aber auch hinsichtlich der übrigen, nicht überdachten Schienenflächen des Grundstücks 25/33 (vormals 25/25) und des Grundstücks 25/24 lässt sich aus der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht 22 BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27; ebenso für das Straßenausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rdnr. 37 BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27; ebenso für das Straßenausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rdnr. 37 nicht herleiten, dass diese Schienenflächen zur Zeit der Nutzung des Geländes zu Bahnbetriebszwecken nicht der Kanalbaubeitragspflicht unterlagen. Insoweit ist eine Parallelität der Sach- und Rechtslage, die eine entsprechende Heranziehung dieser Grundsätze rechtfertigen würde, zwar im Regelfall, nicht aber unter den konkreten Gegebenheiten zu verzeichnen. Randnummer 61 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Annahme der Erschließungsbeitragsfreiheit der Teilfläche eines Grundstücks, auf der Gleisanlagen verlaufen, damit begründet, dass ein Schienenweg zwar nicht dem Anlagenbegriff des § 123 Abs. 2 BBauG unterfalle, aber dennoch seinerseits als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren sei. Diese öffentliche Zweckbestimmung schließe die Annahme aus, den mit Gleisanlagen versehenen Flächen wachse durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsstraße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zu. 23 BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27 BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27 Randnummer 62 Zutreffend gehen das Verwaltungsgericht Greifswald 24 VG Greifswald, Urteil vom 29.11.2003 - 3 A 552/03 -, juris Rdnr. 30 VG Greifswald, Urteil vom 29.11.2003 - 3 A 552/03 -, juris Rdnr. 30 und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg 25 OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 -, juris Rdnr. 37 OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 -, juris Rdnr. 37 davon aus, dass diese Sichtweise auch im Ausbaubeitragsrecht Geltung beansprucht. Ferner erklärt sich aus der Natur der Sache, dass das Thüringische Oberverwaltungsgericht entschieden hat, bei einem Bahngrundstück gehörten Schienenwege, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als (öffentliche) Verkehrsflächen anzusehen seien, nicht zu den Grundstücksflächen, die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung besondere, eine Beitragserhebung rechtfertigende Vorteile erhalten. 26 ThürOVG, Beschluss vom 9.1.2001 - 4 EO 612/00 -, juris Rdnr. 4 ThürOVG, Beschluss vom 9.1.2001 - 4 EO 612/00 -, juris Rdnr. 4 Randnummer 63 In Bezug auf das Kanalbaubeitragsrecht haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 27 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24 und das Verwaltungsgericht Potsdam 28 VG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, juris Rdnr. 31 VG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, juris Rdnr. 31 , unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsvorteil angenommen, Schienengelände erfahre durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage keinen beitragsrelevanten Vorteil. Randnummer 64 Dies trifft im Regelfall ohne weiteres zu, weil der Vorteil, der einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene Anlage geboten wird, in der Ermöglichung oder Förderung einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, also in einer Art der Wertsteigerung besteht, der öffentliche Verkehrswege regelmäßig nicht zugänglich sind. Gerade deshalb bedarf es allerdings mit Blick auf das Kriterium „öffentlicher Verkehrsweg“ einer an den konkreten Gegebenheiten orientierten Betrachtung der in Rede stehenden Schienenflächen. Randnummer 65 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 29 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.1.2012 - 9 S 73.11 -, juris Rdnr. 6 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.1.2012 - 9 S 73.11 -, juris Rdnr. 6 hat in einem Eilrechtsschutzverfahren bezüglich der nicht als entscheidungserheblich erachteten Frage der Kanalbaubeitragsfreiheit von Gleisanlagen formuliert, es möge Überwiegendes dafür sprechen, dass einer mit Gleisanlagen versehenen Fläche durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer Abwasserbeseitigungsanlage kein beitragsrelevanter Vorteil zuwächst, soweit sie - als öffentliche Verkehrsfläche - dem öffentlichen Verkehr dient. Diese Einschränkung erweist sich aus Sicht des Senats aus Gründen der Abgabengerechtigkeit als notwendig. Ob ein Buchgrundstück insgesamt oder beschränkt auf eine Teilfläche durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerungsanlage einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG und des einschlägigen Satzungsrechts erfährt, bestimmt sich allein nach materiellen Kriterien unter Berücksichtigung des eigenständigen erschließungsbeitragsrechtlichen Baulandbegriffs und seiner Nutzung bzw. Nutzbarkeit. Diesem Maßstab würde es nicht gerecht, Schienenflächen ohne Differenzierung allein wegen des Vorhandenseins von Schienen, also ungeachtet von deren konkreter Bestimmung, mit der Folge ihrer Beitragsfreiheit als öffentliche Verkehrsflächen zu qualifizieren. Randnummer 66 Die damit entscheidungserhebliche Frage, ob die in früherer Zeit auf den Parzellen 25/24 und 25/25 befindlichen Schienen unter den konkreten Umständen überhaupt als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren waren, ist im Ergebnis zu verneinen. Randnummer 67 Diese Gleisanlagen dienten weder einer regionalen Verkehrsverbindung noch dem Fernverkehr und erfüllten damit nicht den Zweck eines öffentlichen Verkehrsweges. Ihre Funktion erschöpfte sich ausweislich der Luftbildaufnahmen und ihrem aus den Kanal-Bestandsplänen erkennbaren Verlauf darin, den Güterzügen die Einfahrt in den Bereich der auf der damaligen Parzelle 25/25 befindlichen Zollhalle und der dortigen Güterhalle sowie die auf gleichem Weg in umgekehrte Richtung erfolgende Ausfahrt aus diesem Bereich zu ermöglichen. Diese Gleisanlagen hatten demgemäß keine öffentliche Verkehrsaufgabe im Sinn eines schienengebundenen Verkehrswegs, sondern ermöglichten das Rangieren der Güterzüge innerhalb des als Güterbahnhof und Umschlagplatz genutzten Bahnbetriebsgeländes zum Zweck des Güterumschlags und der Zollabfertigung. Sie dienten der Voreigentümerin im Rahmen der bahnbetrieblichen Nutzung des Areals zur Abwicklung ihrer Frachtaufträge, mithin einer gewerblich geprägten Betätigung, sowie zur Ermöglichung der wegen der Grenzlage zu Frankreich vorgeschriebenen Zollabfertigung. Randnummer 68 In diesem Zusammenhang ist zu würdigen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Sichtweise des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes 30 HessVGH, Beschluss vom 5.6.1986 - 5 TH 996/86 -, juris, nur Orientierungssatz, zum Straßenausbaubeitragsrecht HessVGH, Beschluss vom 5.6.1986 - 5 TH 996/86 -, juris, nur Orientierungssatz, zum Straßenausbaubeitragsrecht , die als Bahnsteige und Verladerampen genutzten Flächen teilten das erschließungsbeitragsrechtliche Schicksal des Schienenwegs, eine klare Absage erteilt hat 31 BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnrn 26 f. BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnrn 26 f. . Zwar könnten eine Personenbeförderung nicht ohne Bahnsteig und eine Güterbeförderung nicht ohne Verladerampe sachgerecht durchgeführt werden, weswegen die entsprechenden Flächen funktionell für die Benutzung der Gleisanlagen unentbehrlich seien. Dies gelte aber ebenso für weitere Flächen des Bahngeländes, wie den Zugang von der Straße zum Bahnsteig oder die Zufahrt zur Verladerampe. Es bedürfe indes einer eindeutigen Differenzierung zwischen beitragspflichtigen Flächen und Flächen, die als erschließungsbeitragsfrei aus dem sonstigen Bahngelände auszusondern seien. Eine solche Differenzierung sei ausgehend vom Ansatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich. Hinzu komme, dass der flächenmäßige Umfang von Bahnsteigen und Verladerampen typischerweise in Relation zum Ausmaß des zu erwartenden Personen- und Güterverkehrs stehe, der seinerseits über die das Bahnhofsgelände erschließende Straße abgewickelt werde. Je größer der zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr und damit die zu erwartende Inanspruchnahme der zum Bahnhof führenden Straßen sei, desto umfangreicher dimensioniert seien erfahrungsgemäß Bahnsteige und Verladerampen. Deshalb führte eine erschließungsbeitragsrechtliche Freistellung von Bahnsteig- und Verladerampenflächen dazu, dass der auf ein Bahnhofsgrundstück entfallende Erschließungsbeitrag umso geringer wäre, je größer die Inanspruchnahme der Straße und dem entsprechend umfangreicher Bahnsteige und Verladerampen seien, was gemessen am Vorteilsgedanken ein unerträgliches Ergebnis wäre. 32 BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27 BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27 Diese Argumentation spricht mit Gewicht dafür, dass die vorliegend in Rede stehenden Schienenflächen, deren Bedeutung sich auf die Ermöglichung der Güterabfertigung und -verladung sowie der Zollabfertigung beschränkte, von einer etwaigen Erschließungsbeitragspflicht nicht auszunehmen wären. Randnummer 69 Bezogen auf die vorliegend aufgeworfene Frage, ob die in Rede stehenden Schienenflächen durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an die öffentliche Entwässerungsanlage einen relevanten Vorteil erfahren haben, ist insbesondere das erstgenannte Argument des Bundesverwaltungsgerichts, es bedürfe einer eindeutigen Abgrenzung zwischen Flächen, die ihrerseits als öffentliche Verkehrswege zu qualifizieren sind, und Flächen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zugute kommen, ohne selbst öffentlicher Verkehrsweg zu sein, von Bedeutung. Randnummer 70 Insoweit ist - wie bereits angesprochen - entscheidend, dass die Schienenflächen sowohl des Grundstücks 25/25 als auch des Grundstücks 25/24 ihrerseits nicht dem Zweck des Gütertransports zwischen Aufgabe- und Bestimmungsort dienten, mithin nicht originär die Funktion eines Verkehrsweges erfüllten. Randnummer 71 Sie ermöglichten die Nutzung des Bahnbetriebsgeländes zur Abwicklung von Zollformalitäten und als Umschlagplatz für den Güterfernverkehr, also einerseits die Durchführung hoheitlicher Aufgaben, deren Erbringung für den grenzüberschreitenden - gewerblichen - Güterverkehr notwendig waren, und andererseits die Abwicklung von Frachtaufträgen, mithin einer gewerblich geprägten Tätigkeit der Deutschen Bundesbahn. Dass sie zur sachgerechten Abwicklung der Frachtaufträge unentbehrlich waren, heißt gemessen an den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen nicht notwendig, dass sie ihrerseits als öffentliche und damit beitragsfreie Verkehrsflächen zu qualifizieren gewesen wären. Sie dienten dem öffentlichen Güterverkehr, ohne selbst Verkehrsweg zu sein. Randnummer 72 Kamen sie mithin einer gewerblich geprägten Betätigung der Voreigentümerin zugute, so steht im Grundsatz außer Frage, dass sie wie alle vornehmlich gewerblich genutzten Grundstücke von der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage profitierten. Dies gilt auch für auf breiter Fläche angelegte und ausschließlich Rangierzwecken dienende Gleisanlagen, insbesondere wenn - wie vorliegend - erwartungsgemäß ist, dass das auf ihnen anfallende Niederschlagswasser infolge ihrer engräumigen Nutzung zum Rangieren von Güterzügen, etwa infolge Abriebs, verunreinigt ist. Randnummer 73 Hiernach unterlag auch das Buchgrundstück 25/24, auf dem sich nicht überdachte Schienenflächen und ein Stellwerk befanden, der in den §§ 10 und 11 KBS 1985 vorgesehenen Kanalbaubeitragspflicht, zumal die Eintragungen in den Kanal-Bestandsplänen belegen, dass auf diesem Grundstück Abwasser gesammelt und abgeführt wurde. So führte zur Zeit der bahnbetrieblichen Nutzung sowohl eine Schmutzwasserhaltung als auch eine Mischwasserhaltung von dem Grundstück 25/24 zu dem auf dem Grundstück 25/25 befindlichen Schachtbauwerk S 1955 und von dort aus über zwei weitere Schachtbauwerke zur Einleitstelle A
  3. Das Grundstück 25/24 dennoch als beitragsfrei zu erachten, hieße, Bahnbetriebsflächen, die für eine gewerbliche Nutzung bzw. eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Tätigkeit benötigt wurden, beitragsfrei zu stellen, was nach allem Gesagten mit dem Satzungsrecht und dem Vorteilsgedanken schwerlich in Einklang zu bringen wäre. Randnummer 74 Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Buchgrundstücke 25/24 und 25/33 (vormals 25/25) zur Zeit der bahnbetrieblichen Nutzung insgesamt der im Stadtgebiet des Beklagten seit dem 1.1.1986 geltenden Kanalbaubeitragspflicht unterlagen, so dass das Abgabenschuldverhältnis mit Ablauf des 31.12.1990 gemäß den §§ 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG, 47 AO durch Eintritt der Festsetzungsverjährung vollständig und endgültig erloschen war. Randnummer 75 Das Argument einer erstmaligen Entstehung der Beitragspflicht erst im Anschluss an die Entwidmung bzw. einer aus dem nachfolgenden Inkrafttreten des Bebauungsplans hergeleiteten erhöhten baulichen Nutzbarkeit verfängt daher nicht. Dies entzieht einer hierauf gestützten „Quasi-Nacherhebung“ durch Erstbescheid und mit ihr einhergehenden teilweisen Aufrechterhaltung des angefochtenen Kanalbaubeitragsbescheids die Grundlage. Randnummer 76
  4. Abgesehen davon, dass nach Vorgesagtem zur Überzeugung des Senats feststeht, dass bereits mit Ablauf des 31.12.1990 Festsetzungsverjährung eingetreten war, überzeugen sowohl die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Anschlussmöglichkeit und die nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, 20 Abs. 2 AbwS erforderliche Vorteilslage hätten bereits vor 1999 bestanden, wovon die Stadt ausgehend von den behördlichen Feststellungen in der Raumordnerischen Beurteilung - Abschlussbericht - vom 3.11.2009 spätestens 2009 Kenntnis erlangt habe, als auch die alternative auf die im Jahr 2009 verfügte Entwidmung der Bahnbetriebsflächen und den Vortrag des Beklagten, das Gelände sei hierdurch zum Außenbereich geworden, abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts, Festsetzungsverjährung sei spätestens mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten. Randnummer 77 Nach letzterer Argumentation ist nicht streitentscheidend, ob Bahnbetriebsgrundstücke der Kanalbaubeitragspflicht unterliegen oder nicht; sie zeigt vielmehr auf, dass die streitgegenständliche Beitragsforderung zur Zeit ihrer Festsetzung durch Bescheid vom 2.12.2014 auch unter der Prämisse, dass die Beitragspflicht erstmalig im Zeitpunkt der bahnrechtlichen Entwidmung durch Freistellungsbescheid vom 2.10.2009 entstanden wäre, bereits verjährt und damit erloschen war. Randnummer 78 Das Verwaltungsgericht führt aus, dass aktenkundig bereits zu Zeiten des noch bestehenden fachplanungsrechtlichen Vorrangs große Teilflächen zur gewerblichen Nutzung an bahnbetriebsfremde Dritte als Lager und Büroflächen vermietet und diese Nutzungen nach der Freistellung durch Bescheid vom 2.10.2009 zunächst weitergeführt worden seien. Gleichzeitig stehe fest, dass die grundstücksinterne Entwässerung an den verrohrten Sulzbach, mithin an die städtische Kanalisation, angeschlossen gewesen sei. Dies bewirke, dass das Gelände selbst unter der beklagtenseits vertretenen Prämisse, es sei infolge der Entwidmung bauplanungsrechtlich als Außenbereich zu qualifizieren gewesen, über einen Kanalanschluss verfügt habe und damit im beitragsrechtlichen Sinn bevorteilt gewesen sei. Der Beklagte könne dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kanalanschluss sei jedenfalls ohne sein Wissen erfolgt, mithin nicht ordnungsgemäß hergestellt und daher zur Begründung einer Beitragspflicht nicht geeignet gewesen. Denn den Formulierungen in der Raumordnerischen Beurteilung - Abschlussbescheid - des Ministeriums für Umwelt vom 3.11.2009 sei zu entnehmen, dass der Beklagte spätestens Ende 2009 Kenntnis von dem Vorhandensein eines Kanalanschlusses erlangt haben musste. Randnummer 79 Auch aus Sicht des Senats belegen die in Bezug genommenen - im Urteilstatbestand wiedergegebenen - Formulierungen im Abschlussbescheid vom 3.11.2009, dass dem Beklagten spätestens Ende 2009 bekannt war, dass alle Voraussetzungen, unter denen ein bei bauplanungsrechtlicher Betrachtung im Außenbereich gelegenes Grundstück der satzungsmäßigen Kanalbaubeitragspflicht unterliegt, erfüllt waren, weswegen er ausgehend von seiner Annahme, eine Beitragspflicht habe vor der bahnrechtlichen Entwidmung nicht entstehen können, gehalten war, seinen Beitragsanspruch binnen der durch diese und die Tatsache eines vorhandenen, spätestens im Verlauf des Raumordnungsverfahrens bekannt gewordenen, Anschlusses in Gang gesetzten vierjährigen Verjährungsfrist geltend zu machen. Randnummer 80 So gibt die im Abschlussbericht angeführte Vorschrift des § 49a Abs. 1 Satz 1 SWG vor, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem
  5. Januar 1999 erstmalig bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, von den Eigentümern der Grundstücke oder den zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigten im Rahmen der Satzung nach Absatz 3 vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll. Dass das Ministerium für Umwelt anlässlich des damaligen Raumordnungsverfahrens in Bezug auf die Entwässerung des Areals von vorhandenen Leitungstrassen und deren bedarfsgerechter Anpassung spricht und feststellt, die Vorhabenfläche sei bereits vor dem 1.1.1999 erschlossen gewesen, weswegen die Vorgaben des § 49a SWG nicht zum Tragen kämen, rechtfertigt die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass das tatsächliche Bestehen eines Kanalanschlusses behördlicherseits bekannt war. Da der Beklagte den fraglichen Abschlussbescheid vom 3.11.2009 selbst zur Akte gereicht hat, kann davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von den dortigen Feststellungen hatte und deren Richtigkeit im damaligen Raumordnungsverfahren nicht in Frage gestellt hatte. Randnummer 81 Im Übrigen heißt es auch in der Begründung des Bebauungsplans „Westlich der Dudweiler Landstraße“ (S. 35), das Plangebiet sei bereits vor dem 1.1.1999 befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen gewesen. Das Umfeld des Plangebietes sowie das Plangebiet selbst seien derzeit bereits durch die getrennte Ableitung der Schmutz- und Niederschlagswasser an das städtische Abwassernetz angeschlossen. Diese Feststellungen bestätigen den Befund, dass der Stadt zur Zeit der Bauleitplanung das Vorhandensein von Anschlüssen an die Kanalisation bekannt war. Randnummer 82 Damit scheidet eine teilweise Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids als zulässige Nachveranlagung, die ihren Grund in einer ursprünglich zu niedrigen, den damals entstandenen Beitragsanspruch nicht vollständig ausschöpfenden Veranlagung haben müsste 33 Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 915 Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 915 , unter den fallrelevanten Gegebenheiten auch aus, wenn man ausgehend von den (Alternativ-) Erwägungen des Verwaltungsgerichts unterstellt, die Beitragspflicht sei erstmalig 2009 infolge des Freistellungsbescheids, einer hieran anknüpfenden Außenbereichslage und der als erwiesen erachteten Kenntnis des Beklagten vom Vorhandensein eines Anschlusses entstanden. Randnummer 83 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Festsetzungen des am 2.6.2010 in Kraft getretenen Bebauungsplans für die Höhe einer etwaig erstmals nach der Entwidmung entstandenen Beitragspflicht keine Relevanz erlangen konnten. Wäre nämlich der Lauf der Verjährung erstmalig 2009 in Gang gesetzt worden, so hätte sich die Höhe der Beitragsforderung anhand der damaligen Sach- und Rechtslage, also für den Beklagten günstigenfalls ausgehend von der unter dieser Prämisse nach seinem Dafürhalten zu verzeichnenden Außenbereichslage, bestimmt. 34 Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 511, 1470 Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 511, 1470 Das spätere Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2010, das die bauliche Ausnutzbarkeit der veranlagten Grundstücke gesteigert haben dürfte, hätte nach obigen Ausführungen kein erneutes Entstehen bzw. keine Erhöhung der Beitragspflicht bewirken können, sondern wäre ohne Einfluss auf eine 2009 entstandene und mit Ablauf des 31.12.2013 erloschene Beitragsforderung geblieben. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 85 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Randnummer 86 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Orts- und Landesrechts. Randnummer 87 B e s c h l u s s Randnummer 88 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 425.738,33 Euro festgesetzt. Randnummer 89 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand
  6. Lief. November 2020, § 47 Rdnr. 23 2) OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.1991 - 1 R 618/88 -, juris Rdnrn. 48 f. 3) Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar,
  7. Erg.lief. März 2021, Rdnr. 1470 4) Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 511 m.w.N. 5) Nach dem Vorbringen des Beklagten in den damaligen Gerichtsverfahren gab es im gesamten Stadtgebiet ungefähr 1850 solcher Baulückengrundstücke, Urteil des Senats 14.2.1991, a.a.O., juris Rdnr. 100 6) vgl. zur Entwicklung der Rechtslage: Ausführungen des Senats in dessen Urteil vom 14.2.1991 - 1 R 618/88 -, juris Rdnrn. 97 ff. 7) zur Inhaltsgleichheit des Satzungsrechts: Urteil des Senats vom 28.9.2009 - 1 A 313/09 -, juris Rdnr. 27 8) BVerwG, Urteile vom 11.12.1987 - 8 C 85/86 -, juris Rdnrn. 22 ff., und vom 27.10.1993 - 8 C 33/92 -, juris Rdnr. 27 9) BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O.; all dies bekräftigend: BVerwG, Urteil vom 27.10.1993 - 8 C 33/92 -, juris Rdnr. 27 10) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.7.1992 - 1 W 7/92 -, DÖV 1993, 166 (

§ 8Abs. 8 KAG in Anlehnung an § 134 Abs. 1 BBau

G/BauGB) 11) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.1993 - 1 W 19/93 -, juris Rdnrn. 7 f. (Parallelen zwischen § 8 Abs. 10 - heute Abs. 12 - und § 134 Abs. 2 BBauG/BauGB) 12) OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 35 ff., 50 13) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.4.2005 - 15 A 2667/02 -, juris 14) Rechtsanwalt Osthoff, jurisPR-ÖffBauR 10/2018 Anm. 4 15) VG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, juris 16) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24; VG Potsdam, a.a.O., Rdnr. 31 17) Angesichts dieses Befunds zu der im Verfahren allein im Streit befindlichen Frage des Verjährungseintritts erübrigt sich ein Eingehen auf die - nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG, 171 Abs. 3a AO unter der Prämisse, bei Bescheiderlass sei noch keine Verjährung eingetreten gewesen, ohnehin durch erneute Veranlagung behebbaren - Folgen des Umstands, dass die streitgegenständliche Veranlagung mit dem im Saarland kraft Gesetzes geltenden Buchgrundstücksbegriff kollidiert (vgl. zur Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1990 - 1 W 172/89 -, juris Rdnr. 19; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 392, 393). Die den Eintritt der Festsetzungsverjährung auslösende KBS 1985 unterlag in Bezug auf den Buchgrundstücksbegriff keinen rechtlichen Bedenken, da sie eine der Regelung in § 2 Abs. 3 AbwS 2009 vergleichbare Vorgabe nicht enthielt. 18) Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 32, 487 und 1470 19) vgl. zum Begriff des einmaligen Vollbeitrags: OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.2.1991, a.a.O., Rdnrn. 99 ff., 119, und Beschluss vom 4.5.1990, a.a.O., juris Rdnrn. 5 ff. m.w.N. 20) Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1055a m.w.N. 21) Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1369a 22) BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27; ebenso für das Straßenausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rdnr. 37 23) BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27 24) VG Greifswald, Urteil vom 29.11.2003 - 3 A 552/03 -, juris Rdnr. 30 25) OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 -, juris Rdnr. 37 26) ThürOVG, Beschluss vom 9.1.2001 - 4 EO 612/00 -, juris Rdnr. 4 27) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013 - 2 S 1702/13 -, juris Rdnr. 24 28) VG Potsdam, Urteil vom 25.7.2018 - 8 K 5455/17 -, juris Rdnr. 31 29) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.1.2012 - 9 S 73.11 -, juris Rdnr. 6 30) HessVGH, Beschluss vom 5.6.1986 - 5 TH 996/86 -, juris, nur Orientierungssatz, zum Straßenausbaubeitragsrecht 31) BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnrn 26 f. 32) BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O., Rdnr. 27 33) Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 915 34) Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnrn. 511, 1470

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