G nicht entgegen. (Rn.28) (Rn.29) Orientierungssatz Ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S.
G kann auch zu einem volljährigen, behinderten Geschwisterteil begründet werden. (Rn.19) (Rn.21) (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend BFH,
Geburt an schwerbehindert (100 GdB). Er litt zudem an epileptischen Anfällen. Aufgrund der mit seiner geistigen Behinderung einhergehenden Lernschwäche war C Analphabet. In seinem Schwerbehindertenausweis waren unter anderem die Merkzeichen „G“ und „H“ eingetragen. Es war ferner vermerkt, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung besteht. C bezog Eingliederungshilfe sowie eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe
742,05 € monatlich (Bl. 13 KiG). Randnummer 3 C wurde
seiner Mutter, die für ihn Kindergeld bezog, bis zu deren Tod im Mai 2017, seit einer schweren Erkrankung der Mutter 2004 zunehmend auch
der Klägerin, betreut. Die Klägerin übernahm nach dem Tod der Mutter die Betreuung
C . Am XX.08.2017 wurde sie vom Amtsgericht D auch zur gesetzlichen Betreuerin
C für die Aufgabenkreise Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung
Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe und Geltendmachung
Ansprüchen auf Unterhalt bestellt (Bl. 27). Randnummer 4 C lebte ab 2004 zunächst in einer stationären Wohneinrichtung für geistig behinderte Menschen und später in einem Wohnprojekt des E e.V. dort zunächst in einer Wohngruppe und zuletzt in einer eigenen Wohnung. Er bedurfte zusätzlich ambulanter Betreuung, die durchschnittlich neun Stunden pro Woche durch den E e.V. erbracht wurde. Randnummer 5 Der Klägerin oblag die Fürsorge für C , sie trug die Verantwortung für sein materielles Wohl: Sie telefonierte täglich mit C , erledigte Arztbesuche oder Einkäufe mit ihm zusammen, übernahm regelmäßig seine Wäsche und organisierte und bezahlte eine Putzhilfe für seine Wohnung. Bei der Klägerin verfügte C über ein eigenes Zimmer und lebte im Streitzeitraum an allen Wochenenden, Feiertagen und zu Familienfeiern im Haushalt und in der Familiengemeinschaft mit der Klägerin. Randnummer 6 Am
C dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entsprach. Im Rahmen dessen sei auch der Umstand zu würdigen, dass C in einer eigenen Wohnung mit anscheinend nur geringer Hilfeleistung eigenständig leben konnte. Es seien Feststellungen zu treffen, die auf eine Erziehungsfunktion der Klägerin und ein Autoritätsverhältnis zu ihr schließen lassen. Außerdem müsse festgestellt werden, ob die ideelle Beziehung bereits vor dem Tod der Mutter über einen längeren Zeitraum bestanden habe. Randnummer 9 Der Senat hat am
C übernommen. Der Umstand, dass C eine eigene Wohnung bewohnt habe, könne für die Gewährung
Kindergeld nicht entscheidend sein, zumal die Wohnsituation auch schon lange vor dem Tod der Mutter bestanden und der Gewährung
Kindergeld nicht entgegengestanden habe. C habe in der Wohnung der Klägerin ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden. Er habe sich an jedem Wochenende, an allen Feiertagen und - solange er noch gearbeitet habe – auch während der Betriebsferien im Haushalt der Klägerin aufgehalten. Die Klägerin habe C überdies auch materiell unterstützt. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Randnummer 13 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung
Kindergeld lägen im Streitfall nicht vor, da C eine eigene Wohnung bewohnt habe. Ein Pflegekindschaftsverhältnis zur Klägerin habe daher nicht bestanden. Randnummer 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte, die hinzugezogene Verwaltungsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 16 a) Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG, mithin auch für Pflegekinder i.S.
G. Randnummer 17
Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet und das Kind in die familiäre Lebensgestaltung eingebunden ist (BFH vom 17. März 2020 III R 9/19, BFH/NV 2021, 4). Randnummer 19 Die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung gegenüber dem behinderten Menschen genügt für die Annahme eines familienähnlichen Bandes nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH lässt sich ein „familienähnliches Band“ mit einem bereits Volljährigen nur bei Vorliegen besonderer Umstände begründen; ein solches sei unter Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nur anzunehmen, wenn die Behinderung so schwer sei, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspräche (BFH vom 17. März 2020 III R 9/19, BFH/NV 2021, 4). Der BFH leitet aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis zudem ab, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein „Autoritätsverhältnis“ bestehen müsse, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils „unterwerfe“ (BFH vom 17. März 2020 III R 9/19, BFH/NV 2021, 4). Randnummer 20
C gewesen, sie habe sich um alles gekümmert, habe mit C zum Beispiel Kleider eingekauft, sich um Arztbesuche gekümmert und ihn dorthin begleitet und sei immer da gewesen, wenn C sie gebraucht habe. Sie habe im Grunde „alles gemacht, was Eltern mit ihren Kindern machen“. Bereits seit 2015, spätestens aber nach dem Tod der Mutter 2017 habe die Klägerin vollständig deren Rolle übernommen. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen besteht für den Senat kein Zweifel. Randnummer 24 Das besonders enge Band zwischen der Klägerin und C bestand bis zu dessen Tod. C war in die familiäre Lebensgestaltung der Klägerin voll und ganz eingebunden: Wie der Senat schon im ersten Rechtsgang festgestellt hat, verbrachte C im Streitzeitraum alle Wochenenden, Feiertage und Familienfeiern im Haushalt und in der Familiengemeinschaft der Klägerin. C gehörte – wie die Klägerin in ihrer erneuten Befragung glaubhaft bestätigt hat – auch für ihren Mann, ihre Kinder und Enkelkinder zur Familie. Er war – wie der Zeuge G es ausgedrückt hat – „ein Kind der Klägerin und ihres Ehemanns“. Randnummer 25 Im Hinblick auf die in der zurückverweisenden Entscheidung geforderte Feststellung eines „Erziehungs- und Autoritätsverhältnisses“ zwischen der Klägerin und C folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin gesetzliche Betreuerin
C für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Geltendmachung
Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe und Geltendmachung
Ansprüchen auf Unterhalt war, dass ihr eine Rechtsstellung zukam, die – bezogen auf die Lebenswirklichkeit und Bedürfnisse
C – der Rechtsstellung
Eltern gegenüber ihren Kindern vergleichbar war (§§ 1626, 1631 BGB). Sie umfasste auch die Möglichkeit, Entscheidungen in Sorge und zum Wohl
C zu treffen. Solche Entscheidungen hat die Klägerin, wiewohl wenn ihr stets an einem Einvernehmen mit C gelegen war, auch getroffen. Die Zeugen haben dargelegt, dass die Klägerin in diesem Sinne über eine „gute Autorität“ verfügt habe. Randnummer 26 Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass ein geistig oder seelisch behinderter Mensch, wenn er erwachsen ist, zwar weiterhin der Betreuung und Unterstützung bedarf, sich aber keiner aus einem Autoritätsverhältnis abzuleitenden „Erziehungsmacht unterwerfen“ muss. Diese Formulierung des BFH in der zurückverweisenden Entscheidung geht offenbar auf eine Entscheidung des BSG vom 29. August 1962 (7 RKg 7/61, BSGE 17, 265) zurück. Es entspricht jedoch mittlerweile nicht mehr dem wissenschaftlichen Standard im Umgang mit behinderten erwachsenen Menschen, diese – wie Kinder - „zu erziehen“ (zu der damit verbundenen diskriminierenden Wirkung Lutter, EFG 2019, 1828). Dies steht des Annahme eines „familienähnlichen Bands“ i.S.
G indes nicht entgegen (so auch Selder, jurisPR-SteuerR 24/2012 Anm. 3). Randnummer 27 bb) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind im Streitfall gegeben, insbesondere war C (nicht zu Erwerbszwecken) in den Haushalt der Klägerin aufgenommen. Randnummer 28 Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG entspricht im Wesentlichen dem gleichlautenden Begriff in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (zu normspezifischen Besonderheiten des § 64 EStG vgl. BFH vom
einer selbstverständlichen Regelmäßigkeit geprägt waren und
einer Häufigkeit und Dauer, die weit über bloße Besuche hinausging. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt auf jeden Fall bei einem Aufenthalt
insgesamt mehr als drei Monaten pro Jahr vor (BFH vom 26. August 2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324). So verhält es sich im Streitfall. Auch der Umstand, dass im Haushalt der Klägerin Feste ihres Bruders begangen und
der Klägerin finanziert wurden (wie etwa ein jährliches Grillfest für den E e.V.), unterstreicht die Haushaltszugehörigkeit
C . Allein das Bestehen eines eigenen Haushalts des Pflegekindes schließt eine Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern nicht zwingend aus (vgl. z.B. FG Thüringen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.