NVO (MU) zugelassen werden. Darunter wird eine Tiefgarage zugelassen. Im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes A-Stadt ist das Areal als Wohnbaufläche ausgewiesen. Randnummer 2 Die Antragsteller zu
bargrundstück G... Nr. 45 grenzen unmittelbar an das Plangebiet an. Das unter Denkmalschutz stehende Wohnhaus der Antragsteller zu
hinten angebautes eingeschossiges Gebäude. Das Hinterhaus ist durch eine Durchfahrt im Erdgeschoss des Vorderhauses zu erreichen. Zwischen der Durchfahrt und dem Hinterhaus befinden sich eine kleine, als Terrasse angelegte Freifläche sowie der separate Eingang in das Hinterhaus. Die Beigeladene ist die Trägerin des den Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhabens. Randnummer 3 Ein Bebauungsplanverfahren für den Block zwischen der G... und dem N... wurde bereits 2009 von der Antragsgegnerin eingeleitet. Dieses Verfahren wurde jedoch nicht weitergeführt.
Verlagerung der dort vorhandenen Gewerbeansiedlung wurde vom Vorhabenträger eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Im Mai 2017 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aktualisierung des Aufstellungsbeschlusses von 2009. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Saarbrücker Wochenspiegel ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt. Es handelte sich (weiterhin) um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
GB. Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer vorzeitigen öffentlichen Auslegung im Zeitraum vom 13.9.2017 bis 10.10.2017 über die Planungen informiert. Randnummer 4 Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den
bargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB fanden in der Zeit vom 18.1.2018 bis 20.2.2018 statt. Mit Schreiben vom 20.2.2018 haben die Antragsteller zu
bargemeinden gem. § 4a Abs. 3 BauGB erforderten. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 3.4.2018 bis einschließlich 25.4.2018 erneut zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Der Zeitraum der Auslegung wurde am 21.3.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Die erneute parallele Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den
bargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB fanden vom 3.4.2018 bis 25.4.2018 statt. Randnummer 6 In seiner Sitzung am 12.6.2018 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „G..., R..., N..., B...“, BBP Nr. 133.19.00 in S... als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB. Der Satzungsbeschluss und der Ort, an dem der Plan während der Dienststunden eingesehen werden konnte, wurden am 20.6.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 7 Am 13.9.2018 erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Über die dagegen
erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht anhängige Klage (Az.: 5 K 1401/20) der Antragsteller zu
GO beteiligtenfähig. Die Antragsteller seien antragsbefugt, denn sie könnten geltend machen, bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in ihrem von § 1 Abs. 7 BauGB gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen Belange verletzt zu werden. Sie rügen im Einzelnen die fehlende oder rechtsfehlerhaft unzureichende Beachtung des Rücksichtnahmegebots im Zusammenhang mit dem zugelassenen Maß der baulichen Nutzung, die unzureichende Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Denkmalschutzes an ihren denkmalgeschützten Gebäuden und Beeinträchtigungen aufgrund nicht sachgerecht ermittelter zusätzlicher Verkehrsbelastung. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Das Maß der baulichen Nutzung übersteige die Umgebungsbebauung nicht unbeträchtlich und führe dazu, dass das Anwesen der Antragsteller zu
diesen Maßstäben liege ein Abwägungsfehler vor. Darüber hinaus seien die Belange des Denkmalschutzes
GB nicht oder unzureichend berücksichtigt worden. Im Hinblick auf den Denkmalschutz liege bereits ein beachtlicher Verfahrensfehler vor. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, sollten die Belange des Denkmalschutzes bereits mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt worden sein. Die diesbezügliche Korrespondenz und insbesondere die als Grundlage der Abwägung eingeholte Stellungnahme sei weder den Antragstellern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Darüber hinaus verlören die Jugendstilhäuser der Antragsteller einen wesentlichen Teil ihrer künstlerischen Geltungskraft und wirkten als unbedeutender Teil eines neu entstehenden Gebäudezuges nicht mehr in dem Maße, das ihnen aufgrund ihres künstlerisch-kulturellen und historischen Wertes zugeschrieben werden müsse. Im Hinblick auf den Denkmalschutz seien neben dem Maß der baulichen Nutzung auch die gebotenen gestalterischen Anforderungen an die neue Bebauung nicht hinreichend beachtet. Der Bebauungsplan stelle keinerlei Anforderungen an die optische Gestaltung auf. Dadurch werde auch eine Bebauung zugelassen, die
Baustil und Architektur die vorhandene denkmalgeschützte Bebauung im Jugendstil beeinträchtige. Die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Bauvorhaben werde ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Verkehrsbelastung würden nur die derzeitige Verkehrswegeführung und die daraus resultierende Verkehrsbelastung betrachtet. Demgegenüber befinde sich die Antragsgegnerin in der Aufstellung eines neuen Verkehrswegeplans, in dem auch weitreichende Veränderungen für die untere G... vorgesehen seien. Insbesondere sei Gegenstand der Planung eine Verkehrsberuhigung im Bereich der Einmündung in die D... Straße/K... Straße, durch die sich erhebliche Auswirkungen auf die Aufnahmefähigkeit der G... im Bereich des Vorhabens ergeben könnten. Die Aufnahmefähigkeit der Straße erscheine bereits ohne die hinzutretende Bebauung fraglich. Die in Aufstellung befindliche Verkehrswegeplanung müsse in die Abwägung einbezogen werden, da sie eine hinreichende Konkretisierung erfahren habe. Auch ausgehend von der derzeitigen Verkehrswegeführung werde die Planung den Anforderungen an einen geordneten und leicht fließenden Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB nicht gerecht. Darüber hinaus seien etwaige Gutachten zum Natur- und Artenschutz nicht öffentlich ausgelegt worden und es sei auch in der Bekanntmachung darauf nicht hingewiesen worden. Sollten derartige Gutachten existieren, wäre der Öffentlichkeit der Zugang dazu vorenthalten worden. In der Begründung des Bebauungsplans heiße es, in den Bestandsgebäuden des Plangebietes sowie in den
bargebäuden seien keine Nester oder sonstige Brutstätten von Vögeln festgestellt worden. Dies sei nicht zutreffend. Den Antragstellern zu
barschaft besonders störträchtige Nutzungen eigens ausgeschlossen worden, um die bisherigen Konflikte durch Lärmbelästigung in dem Bereich zu entschärfen. Soweit die Antragsteller rügten, die denkmalpflegerische Stellungnahme als umweltbezogene Stellungnahme und die Gutachten zum Natur- und Artenschutz seien im Rahmen der öffentlichen Auslegung
GB nicht veröffentlicht worden, sei dieser Einwand unbegründet, da bei den unter § 13a BauGB fallenden Bebauungsplänen die Umweltprüfung und die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts entfielen, ferner in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht auf umweltbezogene Informationen hingewiesen werden müsse und es keiner zusammenfassenden Erklärung
GB bei der Planaufstellung bedürfe. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gem. § 44 BNatSchG entfalteten in der Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen seien und daher unmittelbar nur für die auf Grundlage des Bebauungsplans zu erlassende Baugenehmigung von Bedeutung seien. Wegen des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Ermittlung könne auf die zusammenfassende Darstellung im Abschnitt 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen werden. Auch die Ermittlungen zu den Auswirkungen in verkehrlicher Hinsicht seien nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten könne auf die zusammenfassende Darstellung in Abschnitt 5.3 der Planbegründung verwiesen werden, die auf einer im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die aktuelle Verkehrssituation darstellenden schalltechnischen Untersuchung der F..., K..., aus dem Jahr 2017 sowie dem Verkehrsgutachten Anlage 5 zur Begründung des Bebauungsplans basiere. Den im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens virulent gewordenen Schwierigkeiten sei durch Planung einer Tiefgarage mit entsprechenden Reduzierungen der prognostizierten Geräuscheinwirkungen Rechnung getragen worden. Es lägen auch keine Mängel des Abwägungsvorgangs vor, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Die optisch erdrückende Wirkung der geplanten Baukörper für die Grundstücke der Antragsteller scheide aus. Insbesondere werde nicht die von den Antragstellern behauptete unzumutbare Beeinträchtigung des Hinterhauses G... Nr. 39 der Antragsteller zu 2. bis 4. hervorgerufen. Die geltend gemachte Nutzung sei
Aktenlage nicht einmal genehmigt, nicht
träglich genehmigungsfähig und daher
der Rechtsprechung nicht schutzwürdig. Bemerkenswert erscheine in dem Zusammenhang, dass die Antragsteller zu
hiesigen Erkenntnissen aus einem Verfahren, in dem eine entsprechende Teilungsgenehmigung beantragt worden sei. Diese Nutzung sei bei Erteilung der Genehmigung durch entsprechende Grüneintragungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde in den Plänen nicht zugelassen. Diesbezüglich sei inzwischen ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet worden. Mit Bauschein vom 20.06.1925 sei der Anbau als gewerblicher Lagerraum genehmigt worden. Ein Antrag vom 24.7.1989 zur Umnutzung dieser gewerblichen Lagerräume zu Wohnräumen sei mit Bescheid vom 11.9.1990 abgelehnt worden, da die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wegen unzureichender Belichtung und Belüftung bereits im gegenwärtigen Bauzustand nicht hätten gewahrt werden können. Die tatsächlichen Nutzungen seien daher formell illegal und nicht
träglich genehmigungsfähig. Auch überragten die Baukörper der zugelassenen Gebäude die Bestandsbebauung nicht in einem deutlichen Umfang und hielten ausreichende Abstände ein. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Möglichkeiten zur Belichtung, Belüftung und Besonnung scheide daher aus. Allein eine - unterstellte - geringfügige Überschreitung der absoluten Gebäudehöhe wäre im Übrigen nicht geeignet, eine unzumutbare Belastung der Antragsteller über das Rücksichtnahmegebot zu begründen. Sonnenstände und andere für die gegenseitige Zuordnung der Baukörper unter Belichtungsaspekten möglicherweise relevante Umstände und natürliche Gegebenheiten seien bis zu einem gewissen Grad als „Lagenachteile“ zu bewerten, die keine besondere Rücksichtnahme durch den Bauherrn bei der Bebauung von
bargrundstücken begründen könnten. Außerdem würden die Abstandsflächen beachtet. In diesen Fällen sei in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Randnummer 14 Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, Randnummer 15 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hat geltend gemacht, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da sie keine subjektiven Rechtsverletzungen geltend machen könnten. Eine Verletzung des zugunsten der Antragsteller zu 1. in der Abwägung
GB zu berücksichtigenden Rücksichtnahmegebots scheide
jeder Betrachtungsweise aus. Das Gebäude G... Nr. 47 werde nicht auf drei Seiten durch mehrere Meter höhere Gebäude überragt. Es gehe von den Häusern A und B auch keine erdrückende Wirkung für das Anwesen der Antragsteller aus. Die Häuser A und B schlössen mit ihren Baukörpern lediglich die zwei noch vorhandenen Baulücken in der in geschlossener Bauweise errichteten Gebäudereihe zur G.... Die Häuser würden also nicht vor oder hinter dem Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1. errichtet, sondern nur seitlich angebaut. Darüber hinaus schließe Haus A nicht einmal unmittelbar an das Bestandsgebäude der Antragsteller zu 1. an, sondern an das
bargebäude G... Nr.
GB zu berücksichtigenden Rücksichtnahmegebots scheide ebenfalls aus. Die angegebenen Nutzungen des Hinterhauses seien
derzeitiger Kenntnis nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezüglich des Vorderhauses des Anwesens G... Nr. 39 scheide
jeder Betrachtungsweise aus. Haus A schließe lediglich die vorhandene Baulücke in der in geschlossener Bauweise errichteten Gebäudereihe zur G.... Der Baukörper nehme genau die Breite des Vorderhauses auf dem Grundstück der Antragsteller auf. Auch überschreite das Haus A nicht die Höhe des Bestandsgebäudes. Auch von Haus C gehe keine erdrückende Wirkung für das Vorderhaus aus. Der Abstand der Rückseite des Vorderhauses zum nächstgelegenen Punkt auf der Außenwand des Hauses C betrage mehr als 20 m und erhöhe sich bis auf 25 m. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung aufgrund Schattenwurfs am Vordergebäude liege fern. Zum einen würden die Abstandsflächenvorgaben, die
barn vor einer unzumutbaren Verschattung schützen sollten, durch die geplanten Häuser zum Grundstück der Antragsteller zu 2.,
GB seien nicht drittschützend und könnten daher grundsätzlich keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller begründen. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller wegen einer zusätzlichen unzumutbaren Verkehrsbelastung scheide ebenfalls aus. Die Verkehrsuntersuchung komme bei dem Vergleich der aktuellen verkehrlichen Bestandssituation, die anhand aktuell ermittelter Verkehrsdaten untersucht worden sei, mit dem Verkehrsaufkommen
Durchführung des Vorhabens bei einer prognostizierten zusätzlichen Verkehrsmenge von etwa 620 Kfz/24 Std. zu dem Ergebnis, dass in allen Erschließungsvarianten die Verkehrsmenge im übergeordneten Straßennetz nur unerheblich steigen werde. Die Antragsteller könnten eine Antragsbefugnis mangels Drittschutz auch nicht auf mögliche Fehler bei der Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes stützen. Ein Abwägungsfehler liege hinsichtlich einer angeblich unterlassenen Untersuchung des Bodens nicht vor. Die Prüfung der Tragfähigkeit des Baugrunds könne auf das Baugenehmigungsverfahren verschoben werden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschaffenheit des Bodens die zugelassenen Vorhaben von Anfang an ausschließen würde. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. aufgrund der angeblich fehlenden Berücksichtigung notwendiger Abstandsflächen zum Anbau des Gebäudes G... Nr. 47 bestehe nicht. Soweit diese geltend machten, die durch Baulast gesicherte Abstandsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans von 2,50 m Tiefe und 5 m Breite werde nicht eingehalten, treffe dies nicht zu.
der Baulast sei diese Fläche von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies sei der Fall, denn die Fläche werde nicht mit Baukörpern überbaut. Die Festsetzung der Baugrenze des Hauses C zum Grundstück der Antragsteller zu 1. führe nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit, selbst wenn Abstandsflächen verkürzt werden sollten.
5 Satz 3 LBO würden bei einer Abweichung der Festsetzungen des Bebauungsplan von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorgaben die Vorgaben der Sätze 1 und 2 nämlich nicht gelten, sondern die Vorgaben des Bebauungsplans, soweit die Tiefe von 3 m der Abstandsfläche eingehalten werde. Dies wäre der Fall. Selbst wenn durch die Baugrenzenfestsetzung die Abstandsflächen des Hauses C zum Grundstück der Antragsteller zu 1. geringfügig verkürzt werden sollten, würde dies aber aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation jedenfalls keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis
GB haben. Der zurückversetzte und nahezu an der Grundstücksgrenze gebaute Anbau des Gebäudes Nr. 47 in Richtung des Hauses C verfüge über keine Fenster. Daher könne auch eine geringfügige Verkürzung der Abstandsfläche nicht die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Anbaus des
bargebäudes beeinträchtigen. Zudem halte der Anbau selbst die Mindestabstandsfläche zur Grundstücksgrenze nicht ein, was in innerstädtischen Lagen aber durchaus üblich sei. Auch das Bestandsgebäude der Antragsteller zu
der Ansicht G... M=1:500 im Vorhaben- und Erschließungsplan füge sich das Haus B in die Bestandsbebauung zur G... ein. Die Höhe überrage die unmittelbar angrenzenden Bestandsgebäude geringfügig und entspreche derjenigen der Bestandsgebäude auf den Grundstücken G... Nr. 39 und Nr.
dem Vorhaben- und Erschließungsplan werde an der unmittelbaren Grundstücksgrenze zu Flurstück 257/5 anstelle der bisherigen, lärmemittierenden Parkplatzfläche eine unbebaute Grünfläche entstehen. Das Haus C sei
dem Vorhaben- und Erschließungsplan kleiner als das Bestandsgebäude auf dem Anwesen C-Straße und entspreche auch hinsichtlich der Tiefe der Bestandsbebauung. Es halte zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 1 einen Abstand von 8,25 m bis 9,55 m ein. Der Abstand zu der fensterlosen Wand, die am nächsten zum Haus stehe, betrage rund 9,01 m. Der Abstand des Erkers bzw. Gebäudevorsprungs mit Fenstern auf der zu Haus C zugewandten Gebäudeseite betrage sogar rund 16,30 m. Der Abstand der übrigen Fassade mit Fenstern in Richtung Haus C betrage rund 18 m. Erhebliche Mängel weise die Sachverhaltsdarstellung der Antragsteller hinsichtlich des Bestands auf dem Anwesen der Antragsteller zu 2., 3. und 4. G... Nr. 39 auf. Das Vorderhaus sei kein reines Wohngebäude, sondern werden ausweislich der Angaben im Internet teilweise gewerblich genutzt. Das Hinterhaus werde
Angaben der Antragsteller als Wohngebäude genutzt. Diese Darstellung sei in mehrfacher Hinsicht falsch und unvollständig. Die Antragstellerin zu
bargemeinden wurden mit Schreiben vom 2.10.2020 über die Planung unterrichtet und zur Äußerung bis zum 8.11.2020 aufgefordert. Mit Schreiben vom 6.11.2020 haben die Antragsteller Einwendungen geltend gemacht und in diesem Zusammenhang - erneut - im Wesentlichen vorgebracht, die geplante Bebauung werde den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot nicht gerecht, die Belange des Denkmalschutzes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, die Abstandsflächen im rückwärtigen Bereich seien nicht eingehalten worden, die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Bauvorhaben werde nicht hinreichend berücksichtigt ebenso wie die Belange des Natur- und Artenschutzes. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit die örtlichen Bodenverhältnisse und insbesondere die Tragfähigkeit im Hinblick auf den Schutz vorhandener Bestandsgebäude überprüft worden seien. Randnummer 18 In seiner Sitzung am 8.12.2020 hat der Stadtrat über die eingegangenen Stellungnahmen entschieden und den Bebauungsplan Nr. 133.19.01 „G..., R..., N..., B... -
barschaft sei zum Teil zu prüfen gewesen, ob Abstandsflächenverkürzungen vorgenommen werden sollten oder nicht. Hier hätten die optimale Situierung und Ausnutzung mit Blick auf den hohen Wohnbedarf einerseits das Interesse der
barn im urban geprägten Gebiet andererseits überwogen, zumal gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und eine hinreichende Belichtung und Belüftung entsprechend der urbanen Siedlungsstruktur gewahrt blieben. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 entspreche der in § 17 BauNVO definierten Obergrenze für urbane Gebiete. Um ein harmonisches Erscheinungsbild des gesamten Planungsgebietes und ein gestalterisches Einfügen in die Umgebungsbebauung sicherzustellen, werde in Kombination mit den Höhenfestsetzungen und den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zur Dachgestaltung die Geschossflächenzahl mit 2,2 festgesetzt und somit die definierte Obergrenze der Geschossflächenzahl von 3,0 für urbane Gebiete deutlich unterschritten. Es werde zudem festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche im urbanen Gebiet durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden dürfe. Diese Festsetzung diene der Umsetzung der städtebaulichen Konzeption mit den geplanten Feuerbewegungs- und -aufstellflächen, den Fahrradboxen und der Tiefgarage. Durch die weitergehende Überschreitung ergäben sich aufgrund der vorhandenen nahezu vollständigen Versiegelung keine
teiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen, wie der geplanten Begrünung des Tiefgaragendaches im Innenbereich, ergebe sich insgesamt eine Verbesserung der Situation. Die Höhe der baulichen Anlagen und die Anzahl der Vollgeschosse orientierten sich an der umliegenden Bestandsbebauung, u.a. am Bestandsgebäude in der G... Nr. 51, welches in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden sei. In der unmittelbaren
barschaft befänden sich denkmalgeschützte bauliche Anlagen. Hierzu habe im Vorfeld eine Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt stattgefunden. Nebenanlagen auf Höhe des Geländes dürften eine maximale Gesamthöhe von 195,45 ü. NN nicht überschreiten. Zur Umsetzung der dem städtebaulichen/nutzungsfunktionalen Konzept zugrunde liegenden hohen baulichen Dichte in Verbindung mit den vorgesehenen Gebäudekubaturen und -höhen sei in Teilbereichen die Festsetzung eines von der LBO möglicherweise abweichenden Maßes der Tiefe der Abstandsflächen geboten. Hiervon seien die Bereiche südlich des Baufeldes 05, hier lediglich die Auskragung in Form des geplanten Balkons, der Bereich zwischen den Baufeldern 03 (Nordwest und Südost), der Bereich zwischen Baufeld 04 in Richtung Flurstück 17/1, aber insbesondere auch die in der Abbildung 4 und 5 dargestellten Fassadenbereiche (zwischen Baufeld 03 und Baufeld 04 und zwischen Baufeld 03 und Baufeld 05) betroffen. Zudem werde in dem Bereich in Baufeld 01, jeweils in Richtung G... Nr. 39 und Nr. 45, im Bereich Baufeld 02 in Richtung G... Nr. 47 sowie im Bereich Baufeld 04 in Richtung Flurstück 17/1 eine Baulinie für Staffelgeschosse festgesetzt. Im Bereich der angrenzenden Anwesen G... Nr. 39 und Nr. 45 sowie Nr. 47 seien nur fensterlose Giebel bzw. Fassaden ohne Fenster vorhanden, so dass nicht von negativen Auswirkungen auszugehen sei. Zudem werde dadurch an der Grenze zur G... Nr. 39 die Traufhöhe des Bestands durch das Gebäude im Baufeld 1 im Grenzbereich eingehalten. Auch beim Anwesen G... Nr. 47 werde durch das Staffelgeschoss erreicht, dass die Traufhöhen in etwa gleicher Höhe lägen und die Giebel sich besser einfügten. Gleichzeitig werde durch die Festsetzung der Baulinien im Staffelgeschoss die Eingliederung in die Fassadenzeile entlang der G... auch im Hinblick auf Belange des Denkmalschutzes sichergestellt. Aufgrund der erforderlichen Unterschreitung der Abstandsflächen sei nicht davon auszugehen, dass angrenzende Wohnbaugrundstücke oder Wohnnutzungen im Teilgebiet selbst in einer Weise verschattet, mit Lichtimmissionen befrachtet oder durch nicht hinnehmbare Veränderungen der Windverhältnisse beeinträchtigt würden, die sich planungsrechtlich als rücksichtslos darstellten und mit den Wertungen des Abstandsrechts nicht vereinbar seien. Die schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte durch den Verkehrslärm für die im Grundbildungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehenen schutzbedürftigen Nutzungen geeignete Maßnahmen zur Konfliktminimierung erforderlich seien. Im vorliegenden Fall sei die Errichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen mit dem städtebaulichen Konzept nicht vereinbar und daher aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Ein ausreichender Schallschutz werde daher durch die Festsetzung passiver Maßnahmen in Form von baulichen Vorkehrungen am Gebäude gewährleistet. Deren Festsetzung erfolge
den Anforderungen der DIN 4109 - 1 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen“, Ausgabe Januar
hinten ein Anbau, der unmittelbar, d.h. bis auf ca. einen halben Meter an die zum Baugrundstück gehörende Parzelle 3 Flurstück 12/3 heranrage. Ursprünglich habe es sich bei diesem und dem angrenzenden um ein einheitliches Grundstück gehandelt. Damit die Abstandsflächen für diesen Anbau gesichert seien, sei im Rahmen einer späteren Grundstücksteilung zu Lasten des Eigentümers des Grundstücks 12/3 eine Baulast eingetragen worden, wonach hinter dem Bereich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 2,5 m der Bereich von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Die Baulasteintragung nehme Bezug auf den Teilungsplan, der auch als Anlage im Baulastenverzeichnis hinterlegt sei und in Bezug genommen werde. Da diese Baulast der Verlagerung der Abstandsfläche vom Flurstück 12/1 auf das Flurstück 12/3 gedient habe, dürfe die betroffene Fläche nicht erneut mit einer Abstandsfläche eines auf der gegenüber liegenden Seite geplanten Gebäudes, d.h. insbesondere nicht mit der Abstandsfläche des Gebäudes des Hauses C überlagert werden. Eine entgegen der gesetzlichen Regelungen durch den Bebauungsplan bewirkte Verkürzung der Abstandsflächen könne zwar im Einzelfall zulässig sein, erweise sich vorliegend jedoch als abwägungsfehlerhaft. Das ergebe sich insbesondere aus dem Maß und der Höhe der im Bebauungsplan zugelassenen Bebauung und seiner beeinträchtigenden Wirkung gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 1. und aus dem Umstand, dass ein so nahes Heranrücken an die Grundstücksgrenze bzw. die Baulastfläche planerisch nicht erforderlich gewesen wäre. Das Haus C könne ohne weiteres weiter
hinten versetzt werden. Ansonsten würde eine auf Grundlage des Bebauungsplans zugelassene Bebauung auch tatsächlich zu einer Verletzung der Abstandsflächen führen. Dies sei inzwischen auf Grundlage des genehmigten Bauantrags der Beigeladenen erwiesen. Im Hinblick auf die Gebäudehöhe bis zur Oberkante der ausgeführten Vollgeschosse ergebe sich eine notwendige Tiefe der Abstandsfläche von 6,63 m, die auch als solche in der Abstandsflächenberechnung dargestellt sei (Abstandsfläche C1.1). Der Abstand der Außenwand zur Grundstücksgrenze betrage ausweislich der Abstandsflächenberechnung in Höhe des Anbaus 8,25 m. Dies bedeute, dass zwischen der Abstandsfläche und der Grundstücksgrenze lediglich eine freie Fläche von 1,62 m verbleibe.
der Baulast müsse dort jedoch eine Fläche von 2,5 m von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Der Grenzabstand sei damit um nicht weniger als 0,88 m verletzt. Randnummer 29 Die Antragsgegnerin widerspricht der Antragsänderung und beantragt, Randnummer 30 die Normenkontrollanträge zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und erläutert im Einzelnen die Änderungen in der Neufassung des Bebauungsplans (insoweit wird auf das Schreiben vom 26.3.2021, Blatt 337 ff. der Gerichtsakte verwiesen). Im Einzelnen habe zur Optimierung der verkehrlichen Situation ein Tausch von Tiefgaragenein- und -ausfahrt stattgefunden. Die Tiefgarageneinfahrt befinde sich nun im Bereich der G.... Die Tiefgaragenausfahrt liege im Bereich der Straße „N...“. Randnummer 32 Die Beigeladene widerspricht der Antragsänderung und beantragt, Randnummer 33 die Normenkontrollanträge zurückzuweisen, Randnummer 34 den Antragstellern die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Randnummer 35 Sie nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, eine schutzwürdige Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich des Anwesens G... Nr. 39 bestehe nicht. Zum einen erklärten die Antragsteller nunmehr, sie hätten die illegale Wohnnutzung im Lagerbereich des Hinterhauses aufgegeben. Falls der ursprüngliche Vortrag zutreffen sollte, habe es sich hierbei um eine illegale Nutzung gehandelt, die in der Abwägung nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Falls der neue Vortrag der Lagerhallennutzung zutreffe, bestehe erst recht keine Schutzbedürftigkeit und keine Abwägungsrelevanz. Zum anderen behaupteten die Antragsteller, eine gewerbliche Ferienwohnnutzung würde im Hinterhaus nicht betrieben werden. Der neue Sachvortrag der Antragstellerin zu 3., die Wohnung werde nur während ihrer Abwesenheit vermietet, widerspreche den bekannten Tatsachen. Dies ergebe sich aus dem Auftritt der Antragstellerin zu
der Rechtsprechung 2 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.8.2009 –10 A 6.07 –, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 2.6. 2005, NJW 2005, 2061; zitiert
juris Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.8.2009 –10 A 6.07 –, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 2.6. 2005, NJW 2005, 2061; zitiert
juris ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen. Bei der Geltendmachung von Rechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Das Wohnungseigentum wird durch ein Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück, zu dem es gehört, gebildet (§ 1 Abs. 2 WEG). Der vorliegende Normenkontrollantrag stellt die Geltendmachung von Rechten der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen und ist damit eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 WEG. 3 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.7.2011 - 15 N 08.2086 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12. 2016 - 8 S 2442/14 -; zitiert
juris Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.7.2011 - 15 N 08.2086 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12. 2016 - 8 S 2442/14 -; zitiert
juris Randnummer 42 Die Antragsteller sind auch antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung. 4 Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, SKZ 2001, 201, LS Nr. 53; zuletzt Urteile des Senats vom 1.10.2020 - 2 C 300/19 - und vom 17.12.2020 - 2 C 309/19 -, juris Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, SKZ 2001, 201, LS Nr. 53; zuletzt Urteile des Senats vom 1.10.2020 - 2 C 300/19 - und vom 17.12.2020 - 2 C 309/19 -, juris Liegen die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren - wie hier - nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der
barschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. 5 Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17; Urteil des Senats vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -; juris Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17; Urteil des Senats vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -; juris Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von
teiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben. 6 Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war. 7 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 <Regionalplan> Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 <Regionalplan> Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. 8 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, und vom 6.9.2018 - 2 C 623/20 - ; juris Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, und vom 6.9.2018 - 2 C 623/20 - ; juris
diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen, denn sie haben Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange verletzt werden (§ 1 Abs. 7 BauGB). Sie rügen im Einzelnen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund einer erdrückenden Wirkung der Baumasse und der Höhe des Vorhabens, die unzureichende Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes an ihren denkmalgeschützten Gebäuden sowie Beeinträchtigungen aufgrund zusätzlicher Verkehrsbelastung. Aufgrund des Umfangs des Vorhabens ist hierbei nicht von lediglich geringfügigen von dem Bebauungsplan hervorgerufenen Auswirkungen auf die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohnhäuser der Antragsteller auszugehen. Als Art der baulichen Nutzung ist in dem angefochtenen Bebauungsplan ein urbanes Gebiet (MU) i.S.d. § 6a BauNVO mit sieben Mehrfamilienhäusern 9 Vgl. Baubescheid der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vom 13.9.2018 Vgl. Baubescheid der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vom 13.9.2018 mit ca. 205 Wohneinheiten (der Baugenehmigung vom 13.9.2018 zufolge werden nur 160 Wohnungen realisiert) und ergänzenden gewerblichen Nutzungen vorgesehen. Sowohl die Schließung von Baulücken im Blockrand als auch eine dichte Bebauung des bislang weitgehend unbebauten Blockinnenbereichs ist beabsichtigt, wobei die geplanten baulichen Anlagen drei bis sechs Vollgeschosse umfassen. Dabei schließt das geplante Haus A die Baulücke zwischen dem Anwesen der Antragsteller zu
erfolglosem Widerspruchsverfahren 11 Vgl. Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Antragsgegnerin vom 30.10.2019 Vgl. Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Antragsgegnerin vom 30.10.2019 Klage beim Verwaltungsgericht (Az.: 5 K 1401/20) erhoben haben. Die Voraussetzungen für das Entfallen eines schutzwürdigen Interesses sind auch im Fall der Antragsteller zu
Zustellung des Bescheides ist noch nicht abgelaufen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird; Urteil des Senats vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 - m.w.Nw.; juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird; Urteil des Senats vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 - m.w.Nw.; juris ist selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Genehmigung für durch den Bebauungsplan zugelassene Bauvorhaben das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist, was vorliegend nicht der Fall ist. II. Randnummer 44 Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 133.19.01 „G..., R..., N..., B... - 1. Änderung -“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragsteller hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche
Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. 13 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –, vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -; juris Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –, vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -; juris Randnummer 45 1. Eine
den §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor. Soweit die Antragsteller rügen, die denkmalpflegerische Stellungnahme als umweltbezogene Stellungnahme und die Gutachten zum Natur- und Artenschutz seien im Rahmen der öffentlichen Auslegung
GB nicht veröffentlicht worden, ist dieser Einwand unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan wurde als Plan der Innenentwicklung
GB im vereinfachten Verfahren aufgestellt.
GB gelten in diesem Fall die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
GB entsprechend. Demzufolge entfallen bei den zu § 13a BauGB zählenden Bebauungsplänen die Umweltprüfung und die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs muss entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht auf umweltbezogene Informationen hingewiesen werden und es bedarf keiner zusammenfassenden Erklärung
GB bei der Planaufstellung. Dass die Antragsgegnerin gleichwohl entsprechende artenschutzrechtliche Gutachten eingeholt hat, schadet nicht und führt nicht zu einer Pflicht zur Veröffentlichung. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Gutachten „Kontrolle zu Gebäudebrütern und Reptilienvorkommen im und auf dem ehemaligen C...-Gebäudekomplex in A-Stadt“ der ...- Ingenieurgesellschaft mbH vom 19.7.2017 und in der „Potenzialbetrachtung zum Vorkommen von Fledermausquartieren im ehemaligen C... Autohaus in A-Stadt“ der ...-Ingenieurgesellschaft mbH vom 2.8.2016 verwiesen. Darin heißt es u.a., bei der Begutachtung des Gebäudekomplexes und dessen Außenanlagen seien am 13.7.2017 keine Hinweise auf eine Vogelbrut und keine Lebensräume für Reptilien und ebenso keine Individuen festgestellt worden. Durch die geplanten Maßnahmen würden keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausgelöst. Der geplante Abriss des Gebäudekomplexes sei aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Aufgrund der potenziellen Eignung des Gebäudes für Sommerquartiere/Winterquartiere sei eine Nutzung durch gebäudebewohnende Fledermausarten aber nicht auszuschließen. Randnummer 46 2. Soweit die Antragsteller geltend machen, das eingeholte Verkehrsgutachten sei unzureichend, um als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung dienen zu können, machen sie der Sache
einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau 14 Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414 Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414 - EAG Bau 2004 - sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden,
dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, d.h. sich
Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen
dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2
mittäglichen Spitzenstunde betrage der Zielverkehr 50 Kfz/h, der Quellverkehr 28 Kfz/h. 16 Vgl. Seite 9 des Gutachtens Vgl. Seite 9 des Gutachtens In der Verkehrsuntersuchung wurde der induzierte Neuverkehr für verschiedene Erschließungsvarianten auf das umliegende Straßennetz verteilt. Hierbei ist die Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Vergleich zu den heutigen Verkehrsbelastungen die Neuverkehre in allen Erschließungsvarianten nur zu geringen Verkehrssteigerungen führt. Die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen am Doppelknoten G.../B.../N... Straße und B.../N... Straße/N.../G... Straße hätten sowohl für den heutigen als auch für den prognostizierten Kfz-Verkehr bei allen Varianten ausschließlich „sehr gute“ bis „gute“ Verkehrsqualitäten ergeben. Es zeige sich, dass auch bei vollständiger Entwicklung des Gebietes die durchschnittlichen Wartezeiten nur unwesentlich zunähmen und es zu keinen Verschlechterungen in den Verkehrsqualitätsstufen komme. Die voraussehbaren Belastungen der Antragsteller durch eine Verkehrszunahme sind daher
dem dazu eigens eingeholten Verkehrsgutachten in allen untersuchten Erschließungsvarianten nicht von erheblicher Bedeutung. Die Neuplanung in der 1. Änderung des Planes sieht im Übrigen anders als noch die ursprüngliche Fassung die Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht mehr in der G..., sondern in der Straße „N...“ vor. Im Bereich der G... befindet sich nunmehr nur noch die Zufahrt zur Tiefgarage. Mit Blick auf die Verlagerung der Tiefgaragenausfahrt in die Straße „N...“ und die angepasste Verkehrsführung können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, das von der Antragsgegnerin eingeholte Verkehrsgutachten der ... S...Verkehrsplanung GmbH sei nicht ausreichend, um als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung für die verkehrliche Situation bei Realisierung der Planung zu dienen. Daraus ergibt sich, dass die Änderung der Verkehrssituation aufgrund des Vorhabens ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden ist. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte es auch nicht der Einbeziehung eines zukünftigen Verkehrswegeplans der Antragsgegnerin. Bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus Anlass eines Bebauungsplans kommt es maßgeblich auf die von diesem konkreten Bebauungsplan hervorgerufenen Auswirkungen an. Die von künftigen, mit erheblichen Unsicherheiten behafteten Planungen eventuell ausgehenden Verkehrssituationen müssen dagegen noch nicht berücksichtigt werden. 17 vgl. Urteil des Senats vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -; juris vgl. Urteil des Senats vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -; juris Die verkehrsbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans beschränken sich vorliegend auf die Zu- und Abfahrt zu dem geplanten Vorhaben und die damit verbundene Zunahme des Verkehrs an den erwähnten Verkehrsknotenpunkten. Ausgehend davon war die im vorliegenden Fall vorgenommene Verkehrsuntersuchung als Grundlage für die Bauleitplanung der Antragsgegnerin ausreichend. Randnummer 48 Es stellt ferner kein Ermittlungsdefizit dar, dass die Antragsgegnerin auf der Planungsebene darauf verzichtet hat, eine Prüfung der örtlichen Bodenverhältnisse bezüglich der Tragfähigkeit im Hinblick auf die Bestandsgebäude der Antragsteller vorzunehmen, denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bodenbeschaffenheit dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben entgegensteht. Dies räumen die Antragsteller im Übrigen auch selbst ein. 18 vgl. Schriftsatz vom 14.2.2020, Seite 17 vgl. Schriftsatz vom 14.2.2020, Seite 17 Hiervon abgesehen ist im Baugenehmigungsverfahren
4 LBO ein geprüfter Standsicherheitsnachweis von einer dazu berechtigten Person zu erstellen (siehe insofern auch Seite 2 Nr. 1 des Baubescheides vom 13.9.2018). Randnummer 49 3. Die
GB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der Planung ist gegeben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das betroffene Areal in der S... Innenstadt, das
der Aufgabe der gewerblichen Nutzung (Ausstellungsfläche für Neuwagen, Kfz-Werkstattnutzung in eingeschossigen Werkhallen) seither brachliegt (die vormals vorhandenen Gebäude wurden zurückgebaut), für die Schaffung neuen Wohnraums und die Unterbringung von Gewerbebetrieben vorzusehen, ist nicht zu beanstanden. Die Ausweisung des Plangebiets als urbanes Gebiet
NVO (MU) ermöglicht eine städtebauliche Verdichtung und eine räumliche Nähe wichtiger Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung. Mit diesem neuen Baugebietstyp ist vom Gesetzgeber beabsichtigt, eine vorhandene Lücke in den Gebietskategorien der BauNVO zu schließen und eine nutzungsgemischte Stadt mit einer höheren Bebauungsdichte (Stichwort:
verdichtung) zu verwirklichen. Außerdem ist die Förderung des innerstädtischen Wohnungsbaus gerade erklärtes Ziel des im Bebauungsplan festgesetzten Urbanen Gebietes. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sieht der § 17 Abs. 1 BauNVO als Obergrenze eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 vor. 19 vgl. Schenk, Urbane Gebiete - Das Ende des hinter der Baugebietstypisierung stehenden Trennungsgrundsatzes? Praxisrelevante Themenfelder der Baunutzungsverordnung in der städtebaulichen Planung, Spannowsky/Hofmeister (Hrsg), 2018, Seite 17; Fickert/Fieseler BauNVO, Kommentar, 12. Auflage, 2019 § 6a Rdnr. 2ff. vgl. Schenk, Urbane Gebiete - Das Ende des hinter der Baugebietstypisierung stehenden Trennungsgrundsatzes? Praxisrelevante Themenfelder der Baunutzungsverordnung in der städtebaulichen Planung, Spannowsky/Hofmeister (Hrsg), 2018, Seite 17; Fickert/Fieseler BauNVO, Kommentar, 12. Auflage, 2019 § 6a Rdnr. 2ff. Die
NVO erforderliche (nicht zwingend gleichgewichtige) Nutzungsmischung von Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, sind den Festsetzungen des Bebauungsplans zufolge vorgesehen. Damit werden die vorhandene Infrastruktur der L... A-Stadt effektiv ausgenutzt, bestehende Baulücken in der G... geschlossen und durch eine bauliche Verdichtung im innerstädtischen Raum wird zur Schonung von Freiraum (Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen) beigetragen. Randnummer 50
angemessen berücksichtigt. Der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das ist hier der Fall. Randnummer 52 Der Bebauungsplan erweist sich nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend mit den Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auf die vorhandene Bebauung der Umgebung, auseinandergesetzt und damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) verstoßen hätte. Als abwägungserheblich kann das Interesse der Eigentümer der dem Gebiet des Bebauungsplans unmittelbar benachbarten Grundstücke angesehen werden, dass die Bebauung im Plangebiet gegenüber der Bestandsbebauung verträglich gestaltet wird. Für die betroffenen Grundstückseigentümer ergibt sich allerdings kein Anspruch, dass ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche ebenso gestaltet wird wie die vorhandene Bebauung. 21 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.4.2017 - 8 C 11681/16 - m.w.N.; zitiert
juris OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.4.2017 - 8 C 11681/16 - m.w.N.; zitiert
juris Randnummer 53 a. Die Antragsgegnerin hat das Erfordernis, die vorhandenen baulichen Strukturen bei den Festsetzungen des Bebauungsplans zu berücksichtigen, in hinreichendem Umfang erfüllt.
GB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Diese Vorschrift stellt sicher, dass die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in die Bauleitplanung einbezogen werden. Die Gemeinde ist nicht bloß berechtigt, sondern je
der konkreten Planungssituation
Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB auch verpflichtet, sich mit diesen Belangen im Wege der Abwägung auseinanderzusetzen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 CN 4/00 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 CN 4/00 -, juris Der Darstellung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die denkmalpflegerischen Belange in ihrer Bedeutung nicht hinreichend erkannt, ist nicht zu folgen.Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, es sei weder bekannt, von welchem Sachverhalt das Landesamt für Denkmalschutz ausgegangen sei, noch wie die angebliche Einflussnahme im Einzelnen erfolgt sei und insbesondere ob die Häuser der Antragsteller hierbei gebührend berücksichtigt worden seien. Sowohl im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens als auch im Baugenehmigungsverfahren wurde das Landesdenkmalamt beteiligt und die Denkmalschutzbelange wurden abgestimmt und abgewogen. Aus verschiedenen Medienveröffentlichungen geht hervor, dass die Denkmalschutzbehörde auch schon im Vorfeld der Planung eingebunden worden ist. 23 vgl. http://mainzerstrasse.saarland/wordpress/2017/01/27/1819/ „Wo das Viertel an die G... stößt, entstehen in der Stadt neue Gebäude zwischen denkmalgeschützten Häusern“; https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/saarbruecken/saarbruecken/saarbruecken/die- stadt-wird-weitergebaut_aid-
barschaft zum Plangebiet (Anwesen der Antragsteller und das Anwesen Nr. 45) denkmalgeschützte bauliche Anlagen befinden. Dieser Sachverhalt wurde bei dem Abwägungsvorgang berücksichtigt und abgewogen. In der Abwägungsentscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 8.12.2020 heißt es hierzu, der Umstand, dass sich in unmittelbarer
barschaft die denkmalgeschützten baulichen Anlagen befinden, sei im Verfahren berücksichtigt worden. Hierzu habe im Vorfeld eine Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt stattgefunden. Die gestalterischen Aspekte und Anforderungen würden auf der Ebene des Vorhaben- und Erschließungsplans, der Bestandteil des Bebauungsplans sei, verhandelt. Eine ergänzende Regelung auf der Ebene örtlicher Gestaltungsvorschriften sei somit nicht erforderlich. Dennoch würden auch bauordnungsrechtliche Festsetzungen aufgenommen, so dass insbesondere die Belange von Werbeanlagen, Dachgestaltung und -formen sowie Mülltonnenstandorte geregelt würden. Die Gebäudehöhen orientierten sich dabei am Bestand und gewährleisteten ein städtebaulich geordnetes und die Denkmalschutzbelange wahrendes Einfügen der zugelassenen Gebäude. Aus der dem Vorhabenträger am 13.9.2018 erteilten Baugenehmigung geht im Übrigen hervor, dass die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt gemäß § 8 Abs. 6 SDSchG erteilt wurde. Der Darstellung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die denkmalpflegerischen Belange nicht hinreichend berücksichtigt, ist daher nicht zu folgen. Randnummer 54 b. Auch der Einwand der Antragsteller zu 1., die geplante Bebauung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil sie dazu führe, dass die beiden vorhandenen Bestandsgebäude G... Nrn. 45 und 47 von drei Seiten mit nur geringen Abstandsflächen von deutlich höheren und in ihrer Erscheinung mächtigeren Gebäuden umbaut würden, führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dieser Vortrag der Antragsteller ist im Einzelnen nicht
vollziehbar. Tatsächlich werden die Häuser A und B seitlich angebaut und schließen lediglich zwei vorhandene Baulücken in geschlossener Bauweise in der G..., wobei nur das Haus B an das Anwesen der Antragsteller zu
barn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht, oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, nicht. Randnummer 57 Die Antragsteller zu 1. machen des Weiteren ohne Erfolg geltend, bei Errichtung der zugelassenen Bebauung im Baufeld 3 (Haus C) würden die notwendigen Abstandsflächen im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks nicht eingehalten werden. Im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks befinde sich ein Anbau, der unmittelbar bis auf ca. einen halben Meter an das zum Plangebiet gehörende Grundstück Flurstück 12/3 heranrage. Ursprünglich habe es sich bei diesem und dem angrenzenden um ein einheitliches Grundstück gehandelt. Damit die Abstandsflächen für diesen Anbau gesichert seien, sei im Rahmen einer späteren Grundstücksteilung zu Lasten des Eigentümers des Grundstücks 12/3 eine Baulast eingetragen, wonach hinter dem Anbau ein Bereich mit einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 2,5 m von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Da diese Baulast der Verlagerung der Abstandsfläche von Flurstück 12/1 auf das Flurstück 12/3 diene, dürfe die betroffene Fläche
3 Satz 1 LBO nicht erneut mit einer Abstandsfläche eines auf der gegenüberliegenden Seite geplanten Gebäudes überlagert werden, was jedoch im Hinblick auf die zugelassene Gebäudehöhe des Hauses C unausweichlich wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist - wie bereits zutreffend in dem Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019 in dem Verfahren der Antragsteller zu
5 Satz 6 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zulässig, wenn diese von einer städtebaulichen Satzung zugelassen werden. Diesen - auch aus § 7 Abs. 1 Satz 2-4 LBO ersichtliche - Vorrang des Planungsrechts spricht hier mit
druck gegen das Vorliegen eines Abwägungsfehlens. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich hier ansonsten um einen ohnehin dicht bebauten innerstädtischen Bereich handelt und die Gebäude in der Umgebungsbebauung zum Teil deutlich geringere Abstände aufweisen als die geplanten Vorhaben zu den Gebäuden der Antragsteller. Randnummer 58 Auch können sich die Antragsteller zu 2. - 4. nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Wohnnutzung im eingeschossigen Hinterhaus berufen. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass sich im rückwärtigen Bereich des Anwesens zwei eingeschossige Anbauten befinden.
Lage der Akten - das Betreten des von einer hohen Mauer eingefriedeten Innenhofbereichs war dem Senat nicht ermöglicht worden - ist anzunehmen, dass der unmittelbar an den schmalen Gebäudevorsprung angrenzende und mit einem Balkon überbaute Anbau als Ferienwohnung genutzt wird 26 vgl. https://www.airbnb.de/rooms/ vgl. https://www.airbnb.de/rooms/ und ein weiterer eingeschossiger Anbau, der Oberlichter aufweist, den Angaben der Antragstellerin zu 3. zufolge als Lagerraum genutzt wird. Ungeachtet der Frage
der Genehmigungsfähigkeit der tatsächlichen Nutzungen scheidet jedenfalls ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus, weil das Haus C ausreichend Abstand zum Gebäude der Antragsteller zu
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 28 Urteil vom 23.2.2005 - 4 A 4/04; -juris Urteil vom 23.2.2005 - 4 A 4/04; -juris sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genüge jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität müsse ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass eine Bebauung, die den jeweiligen Abstandsvorschriften genüge, im Allgemeinen nicht rücksichtslos sein wird und ein Grundstückseigentümer mit einer solchen Bebauung auch jeweils rechnen muss. So liegt der Fall auch hier. Es ist daher nicht zu beanstanden, das die Antragsgegnerin im Planverfahren kein Fachgutachten zur Beurteilung des Schattenwurfs eingeholt hat. Sie hat hierzu vorgetragen, bereits im Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung auf Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplans habe sich
umfassender Prüfung ergeben, dass kaum relevanter zusätzlicher störender Schatten entstehe. Durch die planungsgegenständlichen Änderungen würden derartige Fragen nicht grundsätzlich neu aufgeworfen oder in abwägungsrelevantem Gewicht verändert. Auch aufgrund des Eindrucks vor Ort anlässlich der Ortsbesichtigung des Senats ergibt sich kein Sonderfall,
dem ausnahmsweise trotz Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts eine Verschattungsstudie erforderlich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung des Senats am 15.6.2021 um 9.50 Uhr bei sonnigem Wetter und wolkenlosem Himmel 29 vgl. https://14-tage-wettervorhersage.de/wetter/wetterbericht/saarland/ vom 15.6.2021 vgl. https://14-tage-wettervorhersage.de/wetter/wetterbericht/saarland/ vom 15.6.2021 war der im Blockinnenbereich gelegene Innenhof des Anwesens der Antragsteller zu 1. komplett verschattet. Es war zu erkennen, dass das Gebäude selbst und die Mauer Schatten werfen. Lediglich die Fenster im oberen Geschoss des schmalen Anbaus und im darunter liegenden Geschoss sowie ein Teilbereich im Erdgeschoss des Anbaus waren von der Sonne beschienen. Im hinteren Bereich des Gebäudes Nr. 39 stellte sich die Situation zum Betrachtungszeitpunkt des Senats um 10.00 Uhr so dar, dass das Hauptgebäude des Anwesens Nr. 39 komplett verschattet war und nur der schmale hohe Gebäudevorsprung jeweils etwa bis zur Hälfte der Fenster von Sonne beschienen war. Dem aufgrund der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Senats von den tatsächlichen Gegebenheiten zufolge führt die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung im Verhältnis zum
barbaubestand der Antragsteller im Hinblick auf Schattenwurf nicht zu einer außergewöhnlichen, besondere Ermittlungen gem. § 2 Abs. 3 BauGB erfordernden Konstellation, sondern zu einem für städtische Innenbereiche typischen Normalfall. Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der
barschaft stellt eine typische Folge einer
barbebauung dar und muss folglich insbesondere innerhalb verdichteter Innenstadtlagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden. 30 BayVGH, Urteil vom 31.
vollziehbare - Schattenwurfsituation entspricht nicht den Festsetzungen im Änderungsplan und ist deshalb nicht aussagekräftig. Es ist vielmehr im Ergebnis davon auszugehen, dass nur eine begrenzte, in städtischer Lage ohne weiteres hinzunehmende und zuzumutende Verschattungswirkung durch das geplante Vorhaben eintreten wird. In der Innenstadt besitzt bei häufig verdichteter Bebauung und höheren Gebäuden nicht jedes Gebäude einen Freiraum auf dem eigenen Grundstück, der eine Verschattungswirkung der Bebauung auf den
bargrundstücken ausschließen kann. Randnummer 60 d. Entgegen der Ansicht der Antragsteller scheitert die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht an dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote
SchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Die dargestellten Anforderungen sind hier erfüllt. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurden die artenschutzrechtlichen Belange durch gutachterliche Beiträge untersucht (vgl. zu dem Ergebnis Seite 27 f. der Planbegründung). Die Kriterien für die Verbotstatbestände (Schädigungsverbot und Störungsverbot) sind (erwartungsgemäß) nicht erfüllt, da es sich bei dem Plangebiet um ein innerstädtisches, vollständig versiegeltes, ehemals gewerblich genutztes Areal handelt. B. Randnummer 61 Das Hilfsbegehren der Antragsteller erweist sich wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses der Antragsteller als unzulässig. Randnummer 62
dem Inhalt des Änderungsbebauungsplans wurde der Vorläuferbebauungsplan „G..., R..., N..., B...“, BBP Nr. 133.19.00, durch eine vollständige und abgeschlossene städtebauliche Satzung, den BBP Nr. 133.19.01, ersetzt. Damit erlangt der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit 31 BVerwG, Beschluss vom 20.5.2003, BRS 66 Nr. 221; Urteil vom 29.1.2009, BVerwGE 133, 98; zitiert
juris BVerwG, Beschluss vom 20.5.2003, BRS 66 Nr. 221; Urteil vom 29.1.2009, BVerwGE 133, 98; zitiert
juris . Die Anfechtung des ursprünglichen Bebauungsplans vermag daher den Antragstellern keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr zu vermitteln. Randnummer 63 Die Anträge sind demzufolge zurückzuweisen. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 65 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 66 Beschluss Randnummer 67 Der Streitwert wird
1 und 8 GKG auf 60.000,00 Euro festgesetzt und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 68 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. allgemein zur Zulässigkeit und zum Prüfungsumfang bei Überprüfung eines Änderungsplans: OVG NRW, Urteil vom 12.12.2005 -10 D 27/03.NE 2) Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.8.2009 –10 A 6.07 –, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 2.6. 2005, NJW 2005, 2061; zitiert
juris 3) Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.7.2011 - 15 N 08.2086 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12. 2016 - 8 S 2442/14 -; zitiert
juris 4) Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, SKZ 2001, 201, LS Nr. 53; zuletzt Urteile des Senats vom 1.10.2020 - 2 C 300/19 - und vom 17.12.2020 - 2 C 309/19 -, juris 5) Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17; Urteil des Senats vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -; juris 6) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs 7) Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 <Regionalplan> 8) Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, und vom 6.9.2018 - 2 C 623/20 - ; juris 9) Vgl. Baubescheid der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vom 13.9.2018 10) Vgl. Urteil des Senats vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 - m.w.Nw.; juris 11) Vgl. Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Antragsgegnerin vom 30.10.2019 12) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird; Urteil des Senats vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 - m.w.Nw.; juris 13) Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –, vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -; juris 14) Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414 15) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris 16) Vgl. Seite 9 des Gutachtens 17) vgl. Urteil des Senats vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -; juris 18) vgl. Schriftsatz vom 14.2.2020, Seite 17 19) vgl. Schenk, Urbane Gebiete - Das Ende des hinter der Baugebietstypisierung stehenden Trennungsgrundsatzes? Praxisrelevante Themenfelder der Baunutzungsverordnung in der städtebaulichen Planung, Spannowsky/Hofmeister (Hrsg), 2018, Seite 17; Fickert/Fieseler BauNVO, Kommentar, 12. Auflage, 2019 § 6a Rdnr. 2ff. 20) Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 - 4 BN 59.20 -, vom 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - und vom 20.6. 2018 - 4 BN 71.17 -; Urteile des Senats vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 - und vom 17.12.2020 - 2 C 309/19 -; juris 21) OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.4.2017 - 8 C 11681/16 - m.w.N.; zitiert
juris 22) Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 CN 4/00 -, juris 23) vgl. http://mainzerstrasse.saarland/wordpress/2017/01/27/1819/ „Wo das Viertel an die G... stößt, entstehen in der Stadt neue Gebäude zwischen denkmalgeschützten Häusern“; https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/saarbruecken/saarbruecken/saarbruecken/die- stadt-wird-weitergebaut_aid-
juris
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.