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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 250/20 Beschluss Versorgung infolge eines Impfschadens durch Übernahme von Kosten für ein zu Therap

Versorgung infolge eines Impfschadens durch Übernahme von Kosten für ein zu Therapiezwecken genutztes Schwimmbecken Leitsatz 1. Die Vorschrift über die Sonderfürsorgeberechtigung (§§ 27e BVG, 29 KFürs

§ 27cBVG i.d.F.

v. 22.6.1976 (BGBl. I S. 1633); nachfolgend etwa LSG München, Urteil vom 20.12.2011 – L 15 VS 14/08 –, juris Rn. 49; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 1 b) zu § 27e BVG Zur Einordnung der Sonderfürsorge als eigenständige Rechtsgrundlage grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1978 – 5 C 19/77 –, juris, Rn. 11,

§ 27cBVG i.d.F.

v. 22.6.1976 (BGBl. I S. 1633); nachfolgend etwa LSG München, Urteil vom 20.12.2011 – L 15 VS 14/08 –, juris Rn. 49; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 1

  1. b)zu § 27e BVG Randnummer 15 Gemäß § 27e BVG haben die Hauptfürsorgestellen (unter anderem) für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 BVG (wie hier) Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen. Nach § 29 KFürsV gilt zudem, dass Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die jeweils erschwerten Lebensbedingungen Beschädigter und ihrer Familien in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten sind. Die Vorschrift über die Sonderfürsorgeberechtigung ist Ausdruck des kriegsopferfürsorgerechtlichen Individualisierungsgebotes (vgl. § 25 Abs. 2 BVG, § 1 KFürsV) und ermöglicht es, die Hilfe in Ausmaß und Dauer gerade im Hinblick auf den speziellen „Schädigungszustand“ des Einzelnen über den im Gesetz als Regelmaß vorgezeichneten Rahmen hinaus zu gewähren. 5 BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 14; vgl. hierzu auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 3 zu § 27e BVG – „Anhaltspunkte für die Sonderfürsorge in der Kriegsopferfürsorge“ des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Rdschr. v. 15.2.1994 – VI 2-52 780 –, dort Nr. 6.4 Abs. 3 und 4, wonach im Rahmen der Sonderfürsorge auch dem Bewegungsbedürfnis erheblich eingeschränkter Fürsorgeberechtigter Rechnung getragen werden könne BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 14; vgl. hierzu auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 3 zu § 27e BVG – „Anhaltspunkte für die Sonderfürsorge in der Kriegsopferfürsorge“ des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Rdschr. v. 15.2.1994 – VI 2-52 780 –, dort Nr. 6.4 Abs. 3 und 4, wonach im Rahmen der Sonderfürsorge auch dem Bewegungsbedürfnis erheblich eingeschränkter Fürsorgeberechtigter Rechnung getragen werden könne Randnummer 16 Dass diese Voraussetzungen im Fall des Klägers erfüllt sind, stellt das den Prüfungsumfang des Senats bestimmende Vorbringen des Beklagten nicht ernstlich infrage. Randnummer 17
  2. aa)Das gilt zum einen mit Blick auf die Rüge des Beklagten, er habe die Notwendigkeit einer Bewegungstherapie im Wasser nicht „unstrittig gestellt“, sondern nur anerkannt, dass die Behandlung einen „Benefit“ habe; zur Annahme einer Erforderlichkeit wäre das Verwaltungsgericht vielmehr gehalten gewesen, ein Fachgutachten einzuholen. Randnummer 18 Ein nach § 27e BVG anzuerkennender Bedarf ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn er durch den Schädigungszustand veranlasst ist, der die Sonderfürsorgeberechtigung begründet. Die beantragte Maßnahme muss ihre charakterisierende Prägung gerade durch die speziellen Bedürfnisse erhalten, die dem Kläger durch seine Schwerstbeschädigung und die sich daraus resultierende Sonderfürsorgeberechtigung entstehen. 6 BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 13; vgl. auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 1 zu § 27e BVG BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 13; vgl. auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 1 zu § 27e BVG Ferner muss die Maßnahme gerade diesem besonderen Hilfebedürfnis wirksam abhelfen können. 7 Im Ergebnis nichts anderes gölte vorliegend im Übrigen für einen Anspruch nach § 27c BVG, vgl. zutreffend S. 13 des angefochtenen Urteils („ausschließliches Beruhen des Bedarfs auf der Schädigung“) Im Ergebnis nichts anderes gölte vorliegend im Übrigen für einen Anspruch nach § 27c BVG, vgl. zutreffend S. 13 des angefochtenen Urteils („ausschließliches Beruhen des Bedarfs auf der Schädigung“) So liegt der Fall hier. Abgesehen davon, dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung nach der allgemeinen Regelung des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG vermutet wird, solange nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist, 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 16, dort zu § 25a Abs. 3 Satz 1 BVG a.F. (Sonderfürsorge) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 16, dort zu § 25a Abs. 3 Satz 1 BVG a.F. (Sonderfürsorge) lässt sich der erforderliche Zusammenhang vorliegend – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen unschwer entnehmen. So heißt es etwa in der Bescheinigung vom 12.7.2019, die Fortführung des bisherigen ambulanten Therapiekonzepts, insbesondere des regelmäßigen Schwimmens, sei „dringend erforderlich“ und das Attest vom 16.7.2019 9 Wegen der Einzelheiten siehe die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 17.7.2019, Bl. 55 f. d.A. Wegen der Einzelheiten siehe die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 17.7.2019, Bl. 55 f. d.A. führt unter Darlegung im Einzelnen aus, die tagtäglich verfügbare häusliche Bewegungstherapie des Klägers unter Anleitung seiner Eltern trage erwiesenermaßen zur Stabilisierung seines Zustands bei und sei „notwendig und erforderlich“. Diesen ärztlichen Stellungnahmen ist der Beklagte auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Randnummer 19
  3. bb)Keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet ferner die sinngemäße Rüge des Beklagten, das in Streit stehende Schwimmbecken sei nicht „angemessen“ im Verständnis des § 25 Abs. 2 BVG, da dem Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine „Behandlung“ in öffentlichen Schwimmbädern zuzumuten sei. Die Wertung des Gerichts widerspreche dem Inklusionsgedanken und trage zu einer Isolation behinderter Menschen bei, zumal das nahegelegene Hallenbad F. behindertengerecht umgebaut worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht nur „generell behauptet“, der Lärm in öffentlichen Bädern könne epileptische Anfälle auslösen, ohne diese Annahme im Einzelfall des Klägers zu belegen. Randnummer 20 Dieses Vorbringen verfängt am Maßstab der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 5 VwGO nicht. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sich fallbezogen nicht darauf verweisen lassen muss, die Bewegungstherapie unter Anleitung seiner Eltern in einem öffentlichen Schwimmbad fortzuführen. Dabei ist zu sehen, dass in der Kriegsopferfürsorge – nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass es sich um Ansprüche aus einem „Sonderopfer“ handelt 10 Das gilt auch für „Impfschadensfälle“ nach § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. §§ 25 ff. BVG, siehe hierzu etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005 – B 9a/9 VJ 2/04 R –, juris Rn. 27 m.w.N. Das gilt auch für „Impfschadensfälle“ nach § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. §§ 25 ff. BVG, siehe hierzu etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005 – B 9a/9 VJ 2/04 R –, juris Rn. 27 m.w.N. – seit jeher ein besonderer Begünstigungsgrundsatz gilt, der etwa in § 25 Abs. 2 BVG so ausgedrückt ist, dass die Fürsorge sich der Anspruchsberechtigten „in allen Lebenslagen anzunehmen“ habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt diesem „Individualisierungsgrundsatz“ im Rahmen der Kriegsopferfürsorge besondere Bedeutung zu. Die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles sind, anders als bei der allgemeinen Fürsorge, nicht gleichsam Ausnahmetatbestand, sondern Ausgangspunkt der zu gewährenden Hilfe. Die besondere Lage des „Beschädigten“ wird vielfach gerade durch Schwierigkeiten in der Verarbeitung der „Beschädigung“ und ihrer Folgen gekennzeichnet. 11 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13.1.1965 – V C 23/64 –, und vom 27.8.1969 – V C 100/68 –, beide juris Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13.1.1965 – V C 23/64 –, und vom 27.8.1969 – V C 100/68 –, beide juris Das kann es im Einzelfall erfordern, die besondere Lage des „Beschädigten“ bei der Hilfegewährung durchschlagen zu lassen. Eine „wohlwollende“ Rechtsanwendung ist im hier zu beurteilenden Einzelfall dabei in besonderem Maße angezeigt, nachdem der Kläger als Empfänger eine Pflegezulage nach Stufe V sonderfürsorgeberechtigt ist und § 29 Abs. 1 KFürsV die zuständigen staatlichen Stellen dazu anhält, die Leistungen „besonders wirksam zu gestalten“. Nach diesem Maßstab kann der Kläger nicht auf ein öffentliches (Hallen-)Bad verwiesen werden. Abgesehen davon, dass das Hallenbad F., auf das der Beklagte abstellt, gegenwärtig (während der Freibadsaison) geschlossen ist, 12 Siehe https://www....; letzter Abruf am 10.8.2021 Siehe https://www....; letzter Abruf am 10.8.2021 wirft der Verweis auf die Nutzung eines öffentlichen Bades schon deswegen Fragen auf, weil der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts 13 Urteilsabdruck S. 15 Urteilsabdruck S. 15 , denen der Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist, aufgrund seiner spezifischen Behinderungen bei innerer Unruhe, etwa aufgrund äußerer Umstände, auch mit Selbst- bzw. Fremdgefährdung um sich schlägt und im Übrigen mit variierender Frequenz an epileptischen Anfällen leidet. 14 Bericht des H…-Jugendwerks vom 21.6.2019, Bl. 62 ff. d.A. Bericht des H…-Jugendwerks vom 21.6.2019, Bl. 62 ff. d.A. Jedenfalls greift es aber angesichts der außergewöhnlichen multiplen körperlichen und geistigen Einschränkungen des Klägers und der damit verbundenen ganz erheblichen Erschwernisse zu kurz, wenn der Beklagte alleine darauf abstellt, ob der Besuch eines öffentlichen Schwimmbads (theoretisch) möglich ist. Der Kläger leidet unter anderem an einer Verbiegung der Wirbelsäule (Skoliose), Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung, an einer spastischen Lähmung (Tetraparese und Tetraplegie) und mittelgradiger Intelligenzminderung. Er ist vollständig auf fremde Hilfe in alltäglichen Situationen angewiesen 15 Ibid. Ibid. und kann alleine unter Zuhilfenahme der Auftriebskraft des Wassers freie Gehbewegungen durchführen. Die hier in Rede stehende – medizinisch indizierte – Bewegungstherapie im Wasser zeichnet sich gerade durch die regelmäßige und hochfrequente Nutzung eines Schwimmbeckens für Gehübungen aus, die im Einzelfall des Klägers indes nur bei einem niedrigschwelligen Zugang in der erforderlichen Frequenz im Alltag überhaupt denkbar und damit im Sinne des § 29 Abs. 1 KFürsV „besonders wirksam“ ist. 16 Vgl. hierzu auch die Schilderung der Eltern des Klägers über den erheblichen zeitlichen Aufwand, der mit einem Schwimmbadbesuch (etwa) im Jahr 2015 verbunden war, Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.5.2020, Bl. 110 f. d.A. Vgl. hierzu auch die Schilderung der Eltern des Klägers über den erheblichen zeitlichen Aufwand, der mit einem Schwimmbadbesuch (etwa) im Jahr 2015 verbunden war, Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.5.2020, Bl. 110 f. d.A. Fehl geht daher zugleich der pauschale Verweis des Beklagten auf „den Inklusionsgedanken“, lässt er doch die auch im Anwendungsbereich der §§ 25 ff. BVG ganz erheblichen Einschränkungen des Klägers und seine spezifischen therapeutischen Bedürfnisse außer Betracht. „Unangemessen“ im Verständnis des § 25 Abs. 2 BVG oder gar eine unbillige „Luxusversorgung“ ist das zu Therapiezwecken genutzte Becken damit auch nicht in Ansehung der Tatsache, dass es, da es nach der unbestrittenen Einlassung des Klägers beheizt ist, lediglich während der kalten Monate nicht nutzbar sein dürfte, 17 S. 7 des Schriftsatzes vom 4.9.2020 S. 7 des Schriftsatzes vom 4.9.2020 zumal die zu gewährende Hilfe nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nur noch mit einem Betrag von etwas mehr als 12.000 Euro zu Buche schlägt. Dem steht der erhebliche Nutzen für den Kläger gegenüber. Randnummer 21
  4. cc)Die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel kann ferner nicht mit Blick auf die Rüge des Beklagten zugelassen werden, das streitgegenständliche Becken sei nicht erforderlich, da der Kläger eine medizinisch indizierte Schwimmbehandlung in entsprechenden Therapieeinrichtungen absolvieren könne, so dass es auf die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Schwimmbäder nicht ankomme. Es ist bereits zweifelhaft, ob die nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 6.7.2020 erst mit Schriftsatz vom 25.11.2020 und damit außerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erhobene Rüge noch als zulässige Vertiefung vorherigen Vorbringens bezüglich der „Erforderlichkeit“ der streitbefangenen Hilfeleistung verstanden werden kann. Jedenfalls begründet sie in der Sache keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nachdem es hier, wie in den ärztlichen Stellungnahmen vom 12. und 16.7.2019 ausgeführt, nicht um (weitere) physio- oder ergotherapeutische Behandlungen geht, sondern um eine flankierende, niedrigschwellige und tagtäglich mögliche „Bewegungstherapie“ unter Aufsicht der Eltern. Dem entspricht es, dass der Facharzt für Orthopädie G. in seinem Attest vom 16.6.2019 festgestellt hat, „aufgrund der komplexen Erkrankung [sei] zusätzliches Training im Schwimmbad aus orthopädischer Sicht dringend zu empfehlen.“ 18 Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2019, Bl. 26 d.A. (Hervorh. nicht im Original) Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2019, Bl. 26 d.A. (Hervorh. nicht im Original) Dass dem Kläger in der erforderlichen Frequenz der Zugang zu entsprechenden Therapieeinrichtungen ermöglicht worden wäre bzw. künftig ermöglicht werden solle, hat der Beklagte im Übrigen nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 22
  5. b)Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich, soweit sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erstmals zugleich gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs wendet. 19 S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 25.11.2020, Gliederungspunkte 1.2.b. (Erforderlichkeit des „Wie“), 1.3. (Erforderlichkeit eines Poollifters) und 1.4 (Quotenfestsetzung), Bl. 169 ff. d.A. S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 25.11.2020, Gliederungspunkte 1.2.b. (Erforderlichkeit des „Wie“), 1.3. (Erforderlichkeit eines Poollifters) und 1.4 (Quotenfestsetzung), Bl. 169 ff. d.A. Die entsprechenden Rügen sind für den Senat bereits nicht berücksichtigungsfähig, da sie erst nach Ablauf der zweimonatigen Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht wurden und als qualitativ neuer Vortrag zugleich nicht mehr als zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerecht vorgebrachter Gründe 20 Hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 50 Hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 50 verstanden werden können. Die Antragsbegründung vom 17.8.2020 richtete sich alleine gegen das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach. 21 Im Wesentlichen unter den Aspekten der „richtigen“ Rechtsgrundlage und der Zumutbarkeit eines Schwimmbadbesuches. Im Wesentlichen unter den Aspekten der „richtigen“ Rechtsgrundlage und der Zumutbarkeit eines Schwimmbadbesuches. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Beklagten mit richterlicher Verfügung vom 9.11.2020 antragsgemäß nachgelassen wurde, eine „ergänzende Stellungnahme“ zum Schriftsatz der Klägerseite vom 4.9.2020 abzugeben. Zum einen kann die gesetzliche Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht verlängert werden (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO). 22 Vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 1.4.2014 – 6 A 408/14 – und VGH München, Beschluss vom 27.1.2012 – 14 ZB 11.2953 –, BeckOK VwGO/Roth, 58. Ed. 2021, § 124a Rn. 60 Vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 1.4.2014 – 6 A 408/14 – und VGH München, Beschluss vom 27.1.2012 – 14 ZB 11.2953 –, BeckOK VwGO/Roth, 58. Ed. 2021, § 124a Rn. 60 Zum anderen erfolgte die außerhalb der Darlegungsfrist beantragte Fristverlängerung alleine zur Erwiderung auf den vorausgegangenen Schriftsatz des Klägers. Zu der sodann beklagtenseits aufgeworfenen Frage der Anspruchshöhe hat sich der Schriftsatz des Klägers vom 4.9.2020 jedoch nicht verhalten. Im Übrigen begründet das Vorbringen insbesondere mit Blick auf die maßgeblich gerügte Größe des Schwimmbeckens auch der Sache nach keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich anlässlich des Ortstermins am 24.6.2020 einen Eindruck von der Lage vor Ort verschafft und auf dieser Grundlage festgestellt, das Schwimmbecken überschreite die für therapeutische Zwecke erforderlichen Ausmaße nicht. 23 S. 15 des Urteilsabdrucks S. 15 des Urteilsabdrucks Hat sich die erste Instanz aber einen Eindruck von der Örtlichkeit verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur gerechtfertigt, wenn die Antragsbegründung besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des erstgerichtlich festgestellten Ergebnisses begründen können. 24 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Rn. 17, dort zum baurechtlichen „Einfügen“ eines Vorhabens in die Umgebungsbebauung Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Rn. 17, dort zum baurechtlichen „Einfügen“ eines Vorhabens in die Umgebungsbebauung Daran fehlt es hier. Nicht ernstlich zweifelhaft ist ferner, dass der Kläger fallbezogen als Sonderfürsorgeberechtigter einen „Poollift“ beanspruchen kann, nachdem das Hilfsmittel für die Nutzung des Schwimmbeckens zwingend erforderlich ist. Randnummer 23 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 24 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. 25 etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, juris etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, juris Diese Voraussetzungen ergeben sich aus den Darlegungen des Beklagten nicht. Die angeführte Frage, ob der streitgegenständliche Anspruch sich aus § 27c BVG (Wohnungshilfe) ergibt, würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen, da der Kläger sein Begehren auf § 27e BVG i.V.m. § 29 KFürsV stützen kann. Eine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO folgt auch nicht aus dem Vorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei geeignet, Signalwirkung für Geschädigte zu entwickeln, bei denen eine Schwimmtherapie erforderlich sei und gleichzeitig das Risiko epileptischer Anfälle bestehe; es bleibe festzuhalten, dass die Inanspruchnahme eines öffentlichen barrierefreien Schwimmbads durchaus zumutbar sei. Dahinstehen kann, ob einer grundsätzlichen Bedeutung, wie der Kläger meint, schon entgegensteht, dass das Bundesversorgungsgesetz mit Wirkung vom 1.1.2024 aufgehoben und das Soziale Entschädigungsrecht in das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuchs eingeordnet wurde. 26 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl. S. 2652 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl. S. 2652 Denn die angesprochene Frage des Anspruchsumfangs eines Sonderfürsorgeberechtigten nach § 27e BVG ist nicht im Sinne des Vorbringens des Beklagten fallübergreifend und verallgemeinerungsfähig klärungsfähig, da die zu gewährende Fürsorge stets einzelfallbezogen zu ermitteln ist. Nicht „grundsätzlich bedeutsam“ ist es damit zugleich, wenn der Beklagte im Einzelfall des Klägers auf die Möglichkeit „unter Umstände erheblicher Folgeansprüche wie Wartung, Instandhaltung, Unterhaltskosten“ verweist. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 26 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Dr. med. D., Medizinisches Versorgungszentrum E.; vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 55 d.A. 2) hierzu im Einzelnen Bl. 56 d.A. 3) Siehe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, juris 4) Zur Einordnung der Sonderfürsorge als eigenständige Rechtsgrundlage grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1978 – 5 C 19/77 –, juris, Rn. 11,

§ 27cBVG i.d.F.

v. 22.6.1976 (BGBl. I S. 1633); nachfolgend etwa LSG München, Urteil vom 20.12.2011 – L 15 VS 14/08 –, juris Rn. 49; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz,

  1. Lieferung 2018, Nr. 1 b) zu § 27e BVG 5) BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 14; vgl. hierzu auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz,
  2. Lieferung 2018, Nr. 3 zu § 27e BVG – „Anhaltspunkte für die Sonderfürsorge in der Kriegsopferfürsorge“ des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Rdschr. v. 15.2.1994 – VI 2-52 780 –, dort Nr. 6.4 Abs. 3 und 4, wonach im Rahmen der Sonderfürsorge auch dem Bewegungsbedürfnis erheblich eingeschränkter Fürsorgeberechtigter Rechnung getragen werden könne 6) BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 13; vgl. auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz,
  3. Lieferung 2018, Nr. 1 zu § 27e BVG 7) Im Ergebnis nichts anderes gölte vorliegend im Übrigen für einen Anspruch nach § 27c BVG, vgl. zutreffend S. 13 des angefochtenen Urteils („ausschließliches Beruhen des Bedarfs auf der Schädigung“) 8) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 16, dort zu § 25a Abs. 3 Satz 1 BVG a.F. (Sonderfürsorge) 9) Wegen der Einzelheiten siehe die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 17.7.2019, Bl. 55 f. d.A. 10) Das gilt auch für „Impfschadensfälle“ nach § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. §§ 25 ff. BVG, siehe hierzu etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005 – B 9a/9 VJ 2/04 R –, juris Rn. 27 m.w.N. 11) Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13.1.1965 – V C 23/64 –, und vom 27.8.1969 – V C 100/68 –, beide juris 12) Siehe https://www....; letzter Abruf am 10.8.2021 13) Urteilsabdruck S. 15 14) Bericht des H…-Jugendwerks vom 21.6.2019, Bl. 62 ff. d.A. 15) Ibid. 16) Vgl. hierzu auch die Schilderung der Eltern des Klägers über den erheblichen zeitlichen Aufwand, der mit einem Schwimmbadbesuch (etwa) im Jahr 2015 verbunden war, Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.5.2020, Bl. 110 f. d.A. 17) S. 7 des Schriftsatzes vom 4.9.2020 18) Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2019, Bl. 26 d.A. (Hervorh. nicht im Original) 19) S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 25.11.2020, Gliederungspunkte 1.2.b. (Erforderlichkeit des „Wie“), 1.
  4. (Erforderlichkeit eines Poollifters) und 1.4 (Quotenfestsetzung), Bl. 169 ff. d.A. 20 ) Hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO,
  5. Aufl. 2019, § 124a Rn. 50 21) Im Wesentlichen unter den Aspekten der „richtigen“ Rechtsgrundlage und der Zumutbarkeit eines Schwimmbadbesuches. 22) Vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 1.4.2014 – 6 A 408/14 – und VGH München, Beschluss vom 27.1.2012 – 14 ZB 11.2953 –, BeckOK VwGO/Roth,
  6. Ed. 2021, § 124a Rn. 60 23) S. 15 des Urteilsabdrucks 24) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Rn. 17, dort zum baurechtlichen „Einfügen“ eines Vorhabens in die Umgebungsbebauung 25) etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, juris 26) Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl. S. 2652

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