VG ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden war. In dem Anschreiben heißt es in Fettdruck: „Diese Berechnung ist unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf Versorgung. Sie steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.“ Randnummer 7 Der Kläger beantragte mit Datum vom ...2016 seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30.12.2016. 1
1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27.12.1993, BGBl I, 2426, in der Fassung des Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Postneuordnungsgesetz - vom 14.9.1994, BGBl I 1994, 2325 (1996 I, 103)
1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27.12.1993, BGBl I, 2426, in der Fassung des Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Postneuordnungsgesetz - vom 14.9.1994, BGBl I 1994, 2325 (1996 I, 103) Mit Schreiben und Urkunde der Beklagten vom ...2016 wurde der Kläger auf seinen Antrag mit Ablauf des 30.12.2016 in den Ruhestand versetzt. Randnummer 8 Mit Bescheid vom ...2017 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 31.12.2016 auf ... € fest (... € nach Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG). Dabei wurde ein Ruhegehaltssatz von 61,01 v.H. zugrunde gelegt. In der beigefügten „Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG neue Fassung“ erkannte die Beklagte neben den im Beamtenverhältnis absolvierten Dienstzeiten vom ...1981 bis ...1982 sowie vom ...1987 bis ...2016 Zeiten der Hochschulausbildung (inklusive Prüfungszeiten) vom ..1982 bis ...1985 und Zeiten der Ausbildung als Beamter auf Widerruf vom ...1986 bis ...1987 als ruhegehaltfähig an; der Zeitraum vom ...1976 bis ...1981, in dem der Kläger als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost tätig war, wurde nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Randnummer 9 Gegen diesen Festsetzungsbescheid legte der Kläger am ...2017 Widerspruch ein. Diesen begründete er u.a. damit, dass für seine Versorgung der in der zum ...2016 berechneten Versorgungsinformation vom ...2016 angerechnete Zeitraum vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei, so dass sich zum Ablauf des Jahres 2016 ein Ruhegehaltssatz von mehr als 70,30 v.H. ergebe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ...2017 erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand erlassen worden sei, so dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seinen Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung zurückzunehmen. In Kenntnis der nunmehr festgesetzten Versorgungsbezüge hätte er den Ruhestandsantrag nicht gestellt; er beantrage daher vorsorglich seine Reaktivierung. Ferner mache er bereits jetzt Schadensersatzansprüche geltend. Er beantrage, ihm rückwirkend ab dem 1.1.2017 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von mindestens 70,30 v.H., erweitert um sechs Monate, zu gewähren bzw. ihm die Differenz zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen von monatlich mehr als 430,19 € zu erstatten. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Versorgungsauskünfte auf ausdrücklichen Aufruf der DTAG („final boost“) beantragt, mit Ablauf des Monats Dezember 2016 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom ...2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es u.a., für die in Rede stehende Versorgung des Klägers aus einem Amt des gehobenen Dienstes seien nur die für dieses Amt geltenden Laufbahnvoraussetzungen in Form eines entsprechenden Studiums und des erfolgreichen Durchlaufens des Vorbereitungsdienstes maßgeblich. Für eine Anerkennung der Zeit als Fernmeldehandwerker als Vordienstzeit nach § 10 BeamtVG fehle es sowohl am zeitlichen als auch am funktionellen Zusammenhang. Im Übrigen sei der Kläger genau wie solche Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst übernommen worden, die noch keine Vortätigkeit bei der früheren Deutschen Bundespost vorzuweisen gehabt hätten. Aus dem mittleren Dienst sei er auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Man bedauere, dass hier eine nicht zutreffende Versorgungsauskunft ergangen sei; Versorgungsauskünfte seien jedoch ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet. Außerdem sei die letzte Auskunft etwa ein Jahr vor dem Eintritt in den Ruhestand erteilt worden, so dass zumindest die Möglichkeit bestanden hätte, dass bei einer erneuten Auskunftseinholung in direktem Zusammenhang mit der Beantragung des Vorruhestandes der Fehler bemerkt worden wäre. Die Entlassung und die Neuernennung in den gehobenen Dienst seien bei den versorgungsrelevanten Datensätzen leider nicht abgegrenzt worden. Ein Schadensersatzanspruch werde mangels tatsächlichen Schadens abgelehnt, wie näher ausgeführt wird. Außerdem habe der Kläger durch die Inanspruchnahme des Vorruhestandes neben der entfallenden zeitlichen Belastung auch alle sonstigen mit der Dienstverrichtung in Zusammenhang stehenden Kosten wie Fahrtkosten erspart. Eine Reaktivierung sei gesetzlich nur bei Dienstunfähigkeit vorgesehen. Da der Kläger aber grundsätzlich die Bereitschaft erklärt habe, den Dienst wieder aufzunehmen, könne er auch darauf verwiesen werden, durch die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung den geltend gemachten Anspruch betragsmäßig annähernd vollständig auszugleichen. Dies bedeute für ihn immer noch eine wesentlich geringere zeitliche Belastung, als wenn er wieder in Vollzeit Dienst verrichten müsste, und entspreche seiner Schadensminderungspflicht. Randnummer 11 Auf den ihm am ...2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am ...2017 Klage erhoben. Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid sei er nicht durch Entlassung auf eigenen Wunsch aus dem mittleren Dienst ausgeschieden, sondern habe einen Laufbahnwechsel vollzogen und sei dabei immer im Beamtenverhältnis geblieben. Daher sei der Zeitraum vom ...1976 bis ...1981, in dem die ihm übertragenen Tätigkeiten solche des mittleren technischen Dienstes gewesen seien, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Auch die Versorgungsauskunft vom ...2016 nenne als Zeitpunkt, zu dem das Beamtenverhältnis begründet worden sei, aus dem die Versorgung gewährt werde, den ...1981. Er habe auch keine Entlassungsurkunde zum ...1986 erhalten. Vielmehr sei das Beamtenverhältnis ausweislich des Schreibens vom ...1986 umgewandelt worden. Er sei urkundlich mit Wirkung vom ...1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter berufen worden. § 10 BBG normiere, dass es einer Ernennung bedürfe zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art. Bei einer Umwandlung werde ein bestehendes Beamtenverhältnis ohne Wechsel des Dienstherrn und ohne Unterbrechung in ein solches anderer Art verändert. Im streitgegenständlichen Bescheid sei versäumt worden, die mit der Versorgungsauskunft 2016 fortgeschriebene bestandskräftige Festsetzung der Versorgungsbezüge aus dem Jahr 2013 inhaltlich im Sinne des § 39 VwVfG in Bezug auf die nunmehrige Nichtberücksichtigung der Vordienstzeiten genau zu begründen und unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG, namentlich der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, abzuändern oder klarstellend auf eine neue Rechtslage zu verweisen. Insbesondere fehle auch eine Ermessensbegründung, in der dann auch auf die missglückte Versorgungsauskunft 2016 hätte eingegangen werden müssen. Da sich auch der Widerspruchsbescheid nicht mit den Voraussetzungen der Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheides aus dem Jahr 2013 auseinandersetze, sei der Bescheid vom ...2017 allein aus diesem Grund formell und materiell rechtswidrig, so dass hinsichtlich der begehrten Jahre die Vordienstzeitenentscheidung von 2013 zugrunde zu legen sei. Untermauert werde dies durch die „neuen“ Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (Tz. 49.1.1.2 und 10.0.1.3 BeamtVGVwV 2018). Da in seinen dienstlichen Beurteilungen immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass ihm seine Tätigkeiten in den Jahren 1976 bis 1981 als postalische Erfahrungen bei seiner Dienstausübung sehr zugute gekommen seien, hätte die Beklagte danach zumindest eine wohlwollende Prüfung anstellen müssen. Randnummer 12 Zumindest sei der Schadensersatzanspruch begründet. Aus einer (seitens des Klägers zur Akte gereichten) Informationsbroschüre der DTAG zur Vorruhestandskampagne 2016 gehe u.a. hervor, dass die am Vorruhestand interessierten Beamten gebeten worden seien, sich zu gedulden und von Nachfragen zum Bearbeitungsstatus abzusehen. Die Interessenten hätten nur eine einzige Anfrage im Vorfeld der Ruhestandsversetzung stellen dürfen. Außerdem seien die Beamten ausdrücklich aufgefordert worden, die Anträge vor Erhalt der Versorgungsinformationen zu stellen, um die Angelegenheit verwaltungstechnisch abarbeiten zu können. Dies bedeute jedoch auch, dass die Beklagtenseite durchaus damit gerechnet habe, dass ihre Versorgungsauskünfte nicht korrekt sein könnten. Sie habe also wissentlich möglicherweise falsche Auskünfte erteilt. Die Broschüre dokumentiere das Werbeverhalten der DTAG und deren Interesse, eine hohe Zahl von Beamtinnen und Beamten im Jahr 2016 in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Es sei davon auszugehen, dass die Bezügemitteilung vom ...2016, die bei ihm erst nach Rechtskraft der Ruhestandsversetzung eingegangen sei, bereits zu einem Zeitpunkt verfasst worden sei, in der er noch Rechtsmittel gegen die Ruhestandsversetzung hätte einlegen können. Mithin habe es die Beklagte auch unterlassen, ihn während des Laufs der Rechtsmittelfristen darauf hinzuweisen, dass seine Versorgungsberechnung fehlerhaft gewesen sei und er durch Rechtsmittel einen Nachteil abwenden könne. Vorsorglich erkläre er daher die Anfechtung seines Antrags auf Ruhestandsversetzung vom ...2016 wegen Täuschung durch Unterlassen. Da die Versorgungsinformation für ihn befriedigend gewesen sei, habe er keine Veranlassung gesehen, seinen Antrag zurückzunehmen oder Widerspruch einzulegen, solange dies noch möglich gewesen sei. Durch die Erteilung der fehlerhaften Auskunft vom ...2016 habe die Beklagte schuldhaft die ihr
Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehöre es, den Beamten vollständig und zutreffend zu beraten, wenn dieser um Beratung nachsuche. Die fehlerhafte Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden und habe ihn dazu bewogen, seinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zu stellen und nicht zurückzunehmen. Er sei zunächst ergebnisoffen mit der Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung umgegangen. Entscheidender Faktor für sein Handeln sei die Höhe der Versorgungsbezüge gewesen. Nachdem die Versorgungsauskunft alle von ihm als berücksichtigungsfähig erbetenen Zeiten berücksichtigt und eine entsprechend gute Versorgung ausgewiesen habe, habe er sich dazu entschieden, seine Ruhestandsversetzung zu beantragen. Dadurch, dass seine Versorgungsbezüge nunmehr deutlich geringer ausfielen, als er aufgrund der Versorgungsauskunft vom ...2016 habe erwarten dürfen, sei ihm ein Vermögensschaden entstanden. Nachdem die Beklagte eingeräumt habe, dass ihr die Fehlerquote im Bereich der Versorgungsauskünfte bekannt sei, werde deutlich, dass sie ihre Schadensminderungspflicht auch dadurch verletzt habe, dass sie den Interessenten nicht gestattet habe, im laufenden Ruhestandsverfahren die Versorgungsauskünfte aktualisieren zu lassen. Die behauptete Arbeitsüberlastung dürfe nicht zu Lasten der Beamten gehen. Randnummer 13 Die DTAG habe fürsorgewidrig ihre Bediensteten „in den Ruhestand gelockt“, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die dazu notwendigen Versorgungsauskünfte die Tendenz zur Fehlerhaftigkeit hätten. Eine Info der DTAG aus dem September 2015 habe empfohlen, wegen der Verlagerung des Versorgungsservice ab dem 1.1.2016 zur Beklagten Versorgungsinformationen schon jetzt über einen Link zu beantragen, was nur einmal möglich gewesen sei. Im August 2016 habe er über das Mitarbeiterportal die Anfrage gestellt, ob er sich auf den Ruhegehaltssatz aus der letzten Versorgungsinfo verlassen könne und ob sich der Ruhegehaltssatz noch um die Zeit bis zum 30.12.2016 erhöhe, was vollinhaltlich bejaht worden sei. Dadurch habe er erhebliche Vermögenseinbußen erlitten. Randnummer 14 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 15 die Beklagte unter Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom ...2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...2017 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähig ab dem 31.12.2016 neu festzusetzen sowie die nachzuzahlenden Beträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, Randnummer 16 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom ...2017 zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähig zu, sowie die Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, Randnummer 17 höchst hilfsweise, ihn unverzüglich zu reaktivieren, Randnummer 18 und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erhalt einer übergesetzlich hohen Versorgung. Er sei auf seinen Antrag vom ...1986 mit Ablauf des ...1986 aus dem mittleren Dienst ausgeschieden und zum ...1986 als Inspektoranwärter übernommen worden. Damit sei aber die Ruhegehaltsberechtigung aus dem früheren Amt des mittleren Dienstes erloschen. Die im mittleren Dienst tatsächlich verbrachten Dienstzeiten würden nur noch nach § 6 BeamtVG berücksichtigt. Es seien nur die Laufbahnvoraussetzungen des Amtes beachtlich, aus dem tatsächlich Ruhegehalt gewährt werde. Dass es sich seinerzeit nicht um eine „Umwandlung“ des Beamtenverhältnisses, sondern um eine Entlassung gehandelt habe, folge bereits daraus, dass danach zunächst ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet worden sei. Die Ernennung in das neue Amt des gehobenen Dienstes sei erst nach bestandener Laufbahnprüfung erfolgt, also nachdem auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf geendet habe. Die Zeiten als Fernmeldehandwerker wären zwar als Vordienstzeiten für eine Ernennung in den mittleren Dienst anzuerkennen gewesen, jedoch sei der Kläger ohne Ruhegehaltsberechtigung auf eigenen Antrag aus diesem Amt des mittleren Dienstes ausgeschieden und nach einem Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Dienstes neu ernannt worden. Die Unterstellungen des Klägers, bereits im Vorfeld sei seitens der Behörde mit einer falschen Auskunft gerechnet worden, seien zurückzuweisen. Die Fehlerquote im Bereich der Versorgungsauskünfte betreffe Einzelfälle und liege im einstelligen Promillebereich. Beamte und Versorgungsempfänger erhielten ihre Bezüge jeweils zum Beginn eines Kalendermonats. Um die Alimentationspflicht auch während einer Zurruhesetzung durchgehend zu erfüllen, seien die aktiven Beamten zur Bundesanstalt übergeleitet und zunächst Abschläge auf das zu erwartende Ruhegehalt angewiesen worden. Der Lauf der Bezügeberechnung beginne wegen der Vielzahl der Abrechnungen in der Regel um den 20. eines Monats, so dass die Bezügemitteilung dann auch dieses Datum trage. Es handele sich allerdings nur um einen maschinellen Zahllauf für mehrere Hunderttausend Versorgungsempfänger. Der Sachbearbeiter habe erst bei der Erstellung des Erstfestsetzungsbescheides wieder händische Befassung mit dem Vorgang gehabt. Im Übrigen habe es im Interesse der antragstellenden Beamten gelegen, ihre Anträge noch vor dem Auslaufen der Vorruhestandsregelung nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) zum 31.12.2016 zu bescheiden. Randnummer 22 Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2019 ergangenem Urteil - 2 K 959/17 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom ...2017 und Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähig zu, sowie die Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Durch gesonderten Beschluss ist die Zuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt worden. Randnummer 23 In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraums vom ...1976 bis ...1981, in dem er als Fernmeldehandwerker in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost tätig gewesen sei. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richte sich nach § 10 BeamtVG, hier in der bis 10.1.2017 gültigen Fassung vom 24.2.2010. Nach Satz 1 dieser Vorschrift setze die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten voraus, dass die Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Ernennung geführt hat bzw. für die Übernahme in das Beamtenverhältnis kausal gewesen ist. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung müsse daher ein innerer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang bestehen. Habe ein Beamter nacheinander in mehreren voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen gestanden, komme es für die Anerkennung von Vordienstzeiten
VG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete. Dies sei vorliegend, da der Kläger auf eigenen Antrag zum ...1986 aus dem zum ...1981 begründeten Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes entlassen worden sei, das zum ...1986 – zunächst auf Widerruf begründete – Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes. Soweit teilweise die Auffassung vertreten werde, dass auch die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen seien, sofern diese im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeamtVG erfüllten und die Dienstzeit jenes Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei, werde eine solche Auslegung des § 10 Abs. 1 BeamtVG weder dem Wortlaut noch der Systematik bzw. dem Sinn und Zweck der Vorschrift uneingeschränkt gerecht. Der Ansicht des Klägers, bei ihm hätten keine rechtlich und sachlich voneinander unabhängigen Beamtenverhältnisse vorgelegen, stehe jedenfalls entgegen, dass der im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte Vorbereitungsdienst den Zusammenhang zwischen den Beamtenverhältnissen unterbrochen habe. Hieraus folge zugleich, dass im Fall des Klägers auch kein sog. „Kettenverhältnis“ vorliege, welches nach den „neuen“ Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV 2018) die Möglichkeit eröffnen solle, auch Zeiten vor einem unmittelbar vorangegangenen, früheren Beamtenverhältnis (bspw. zu einem Land) zu berücksichtigen, soweit sie im Hinblick auf dieses frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen erfüllten (vgl. Tz. 10.0.1.3 und 10.0.1.23). Der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Fernmeldehandwerker und seiner Ernennung zum Technischen Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung bestehe nicht, da die Tätigkeit als Fernmeldehandwerker weder Laufbahnvoraussetzung noch für den gehobenen Dienst erforderlich gewesen sei. Dass der Vorbereitungsdienst für ihn auf ein Jahr verkürzt worden sei, sei allein dem Umstand zuzurechnen, dass er zuvor bereits ein Fachhochschulstudium absolviert gehabt habe, in dem die für die spätere Tätigkeit im gehobenen Dienst erforderlichen theoretischen Kenntnisse bereits vermittelt worden seien. Randnummer 24 Der Kläger könne seinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge auch nicht auf die ihm erteilte Versorgungsinformation vom ...2016 stützen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG, § 3 Abs. 2 BeamtVG, § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass bei Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom ...2017 die Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG zu beachten gewesen seien, übersehe er, dass auch im Jahr 2013 nur eine unverbindliche Versorgungsauskunft erteilt worden sei, die im Jahr 2016 durch die neue Versorgungsauskunft fortgeschrieben worden sei. Eine bestandskräftige Anerkennung des Zeitraums vom ...1976 bis ...1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne einer Vorabentscheidung
VG sei offenbar zu keinem Zeitpunkt erfolgt; dies habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Randnummer 25 Hinsichtlich des Hilfsantrags, mit dem der Kläger der Sache nach Schadensersatz wegen der unrichtigen Versorgungsinformation begehre, sei die Klage hingegen begründet. Die Beklagte habe dem Kläger auf seinen Antrag mit Schreiben vom ...2016
VG eine Auskunft über die von ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Versorgungsbezüge erteilt. Die darin erfolgte Anrechnung der Tätigkeit als Fernmeldehandwerker als ruhegehaltfähige Dienstzeit
VG habe jedoch nicht der Rechtslage entsprochen und sei in dem, wie ausgeführt rechtmäßigen, Bescheid über die endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge vom ...2017 nicht mehr enthalten gewesen. Durch die Erteilung der fehlerhaften Auskunft vom ...2016 habe die Beklagte die ihr
Für die bei der DTAG beschäftigten Beamten nehme diese die dem Dienstherrn Bund obliegende Fürsorgepflicht wahr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Für Pensionsauskünfte und Versorgungsfestsetzungen sei seit dem 1.1.2016 die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost allein zuständig (§ 15 BAPostG). Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehöre es, den Beamten vollständig und zutreffend zu beraten, wenn dieser um Beratung nachsuche. Beantrage ein bei der DTAG beschäftigter Beamter eine Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 BeamtVG, die erkennbar mit einer ins Auge gefassten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in Zusammenhang stehe, so sei die zuständige Stelle verpflichtet, die für die erbetene Auskunft notwendigen Daten sorgfältig zu ermitteln und die Auskunft auf der Grundlage dieser Daten nach den maßgeblichen Bestimmungen des BeamtVG ohne Rechtsfehler zu erstellen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte durch ihre Auskunft vom 2016 gegenüber dem Kläger in fürsorgewidriger Weise nicht beachtet. Randnummer 26 Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift stehe die Auskunft unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten. Auf die sich daraus ergebende Unverbindlichkeit der Versorgungsauskunft könne sich die Beklagte nicht berufen. Wie sich aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG ergebe, dürfe der Empfänger einer Versorgungsauskunft nur in zweifacher Hinsicht nicht auf deren inhaltliche Aussagen vertrauen. Ändere sich nach Erteilung der Auskunft die Sach- oder Rechtslage, beanspruche die erteilte Auskunft keine Geltung mehr. Darüber hinaus ende die Geltungsdauer der Auskunft, wenn die ihr zugrundeliegenden Daten nicht richtig oder unvollständig seien. Jedoch habe sich weder nach Erteilung der Versorgungsauskunft vom 2016 die Sach- oder Rechtslage geändert noch beruhe die Auskunft auf unrichtigen oder unvollständigen Daten. Vielmehr habe die Beklagte die richtig und vollständig ermittelten Daten hinsichtlich der Vordienstzeiten des Klägers rechtlich unzutreffend gewürdigt, indem sie nach eigener Aussage im Widerspruchsbescheid die Entlassung des Klägers aus einem Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes und dessen Neuernennung in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei den versorgungsrelevanten Datensätzen nicht abgegrenzt habe. Dieser Rechtsfehler erfasse nicht den in § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG normierten Vorbehalt der Auskunft. Randnummer 27 Die aufgezeigte Pflichtverletzung der Beklagten sei auch schuldhaft erfolgt, denn der die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger wahrnehmende Amtswalter der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost habe die Versorgungsauskunft vom 2016 nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt und damit fahrlässig gehandelt, was nach dem allgemeinen Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB ausreiche. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger bereits unter dem ...2013 durch die damals noch zuständige DTAG eine inhaltlich gleichlautende und damit ebenso unrichtige Versorgungsauskunft hinsichtlich der streitgegenständlichen Vordienstzeiten erteilt worden sei. Denn die Verlagerung des Versorgungsservice zur Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ab dem 1.1.2016 könne nicht dazu führen, dass aufgrund dessen nun andere Sorgfaltsmaßstäbe gälten oder der Dienstherr Bund sich damit entlasten könne, dass der für die Auskunftserteilung zuständige Amtswalter auf die Feststellungen des zuvor zuständigen Amtswalters vertraut und diese ggf. ungeprüft übernommen habe. Für die Erteilung bewusst unrichtiger Versorgungsauskünfte bestünden dagegen keine Anhaltspunkte. Hierauf komme es im Rahmen des Schadensersatzbegehrens indes auch nicht an. Randnummer 28 Die fehlerhafte Auskunft vom 2016 habe den Kläger nach seinem glaubhaften Vorbringen dazu bewogen, dem ausdrücklichen Aufruf der DTAG zu folgen und einen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30.12.2016 zu stellen, wie näher ausgeführt wird. Durch den infolge der fehlerhaften Versorgungsauskunft vom 2016 gestellten Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei beim Kläger adäquat kausal ein Vermögensschaden eingetreten. Nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 2017 habe die monatliche Differenz zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt des Klägers und dem ihm nach der Versorgungsauskunft zustehenden Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts 563,14 € brutto betragen (tatsächlicher Ruhegehaltssatz: 61,01 v.H.; erwarteter Ruhegehaltssatz: 70,30 v.H. zum Stichtag 1.7.2016; nach den Berechnungen des Klägers 71,07 v.H. zum Stichtag 31.12.2016). Entgegen der Auffassung der Beklagten schließe die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG die Geltendmachung eines Vermögensschadens nicht aus, wie näher ausgeführt wird. Randnummer 29 Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes nur so gestellt werden könne, wie er bei richtiger Auskunft auch gestanden hätte (negatives Interesse), und daher im Ergebnis finanziell nicht schlechter dastehe, da er bei korrektem Handeln der Verwaltung auch nur das jetzt festgesetzte Ruhegehalt erhalten hätte, übersehe sie, dass der Kläger bei Erteilung einer zutreffenden Auskunft gerade nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten und die streitgegenständliche Verminderung der Versorgungsbezüge somit nicht eingetreten wäre. Sie berücksichtige auch nicht, dass durch die fehlerhaft erteilte Versorgungsauskunft ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt der höheren Versorgungsbezüge begründet worden sei, welches in dem Umfang Schutz für Vermögensdispositionen biete, in dem der Adressat auf die Richtigkeit der Auskunft habe vertrauen können. Dieses Vertrauen sei durch die spätere Gewährung lediglich der geringeren Versorgungsbezüge verletzt worden. Damit sei die Beklagte zur Gewährung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den festgesetzten Versorgungsbezügen und dem Betrag, auf den der Geschädigte nach der erteilten Auskunft habe vertrauen dürfen, verpflichtet. Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers sei kein Raum. Randnummer 30 Dem Schadensersatzanspruch stehe schließlich auch nicht die Schadensabwendungspflicht des Klägers entgegen, wie sie sich aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ergebe. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, den Schadenseintritt durch Rechtsbehelfe abzuwenden. Seine Klage gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2017 (Hauptantrag) sei erfolglos geblieben. Nach Erlass dieses Bescheides habe er auch nicht mit Aussicht auf Erfolg seinen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anfechten können. Einen bereits im Verwaltungsverfahren (vorsorglich) gestellten Reaktivierungsantrag habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich abgelehnt. Soweit sie den Kläger darauf verwiesen habe, dass er durch die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung den geltend gemachten Schaden betragsmäßig annähernd vollständig ausgleichen könne, sei dies dem Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht zuzumuten. Außerdem habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er trotz entsprechender Bemühungen keine amtsadäquate Beschäftigung gefunden habe. Randnummer 31 Hinsichtlich der auszugleichenden Schadenshöhe könne die Beklagte nicht die mit dem Wegfall der Dienstpflicht im Zusammenhang stehenden Vorteile, wie etwa die entfallende zeitliche Belastung oder die Ersparnis der täglichen Fahrtkosten, gegenrechnen. Zu gegebener Zeit werde allerdings zu beachten sein, dass der Kläger aus seiner nicht bei der Beamtenversorgung berücksichtigten Vordiensttätigkeit als Fernmeldehandwerker einen Rentenanspruch erworben habe, der grundsätzlich der Anrechnung unterliege, was auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sein könne. Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit folge aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Über den höchst hilfsweise gestellten Antrag, den Kläger unverzüglich zu reaktivieren, sei nicht mehr zu entscheiden. Für eine Beiladung der DTAG bestehe keine Veranlassung. Randnummer 32 Gegen das dem Kläger am 9.9.2019 und der Beklagten am 13.9.2019 zugestellte Urteil haben der Kläger am 25.9.2019 und die Beklagte am 8.10.2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Randnummer 33 Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung vom 28.10.2019 aus, er verfolge seinen Hauptantrag weiter, um seiner Schadensminderungspflicht genüge zu tun. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft er seinen Standpunkt, die Versorgungsauskünfte der Jahre 2013 und 2016 seien von ihrer Rechtsnatur her als bestandskräftige Verwaltungsakte zu qualifizieren, weswegen eine Abänderung nur nach Maßgabe der §§ 48 und 49 VwVfG möglich sei. In diese Richtung wiesen auch die 2018 neugefassten Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2017 lasse indes die notwendige Ermessensausübung gänzlich vermissen. Im Übrigen stütze Ziff. 10.0.1.3 BeamtVGVwV 2018 seine Annahme, dass ein Kettenverhältnis vorgelegen habe. Ausweislich seiner dienstlichen Beurteilungen im gehobenen Dienst sei ihm seine postalische Erfahrung zugute gekommen. Dennoch fehlten diesbezügliche Ermessenserwägungen der Beklagten. Randnummer 34 Der Berufung der Beklagten entgegnet der Kläger, diese berufe sich fälschlicherweise darauf, dass er ohne die falsche Auskunft auch nur die ihm gesetzlich zustehende Versorgung erhielte. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt, dass er weiterhin aktiver Beamter geblieben wäre, wenn ihm statt der fehlerhaften Auskunft die Zahlen des streitgegenständlichen Bescheides vorgelegen hätten. In diesem Fall wäre es also nicht zur Versorgungszahlung gekommen, sondern er hätte Ansprüche auf die ihm zustehende Besoldung nach A 13+Z Stufe 8 gehabt. Wie das angegriffene Urteil richtig ausgeführt habe, könne auch § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einen haftungsrechtlichen Sekundäranspruch nicht ausschließen. Die Überlegungen der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen seien nicht nachvollziehbar. Der Schadensersatzanspruch sei auf eine konkret bezifferte bzw. bezifferbare Geldzahlung gerichtet. Die Beklagte sei bereits unter dem ...2017 in Bezug auf Schadensersatzzahlungen in Höhe von monatlich 513,90 € brutto wirksam ab dem 17.4.2017 in Verzug gesetzt worden, so dass bei Klageerhebung im Mai 2017 Zinsen aus 2.569,50 € zu zahlen gewesen seien und nunmehr dieser Betrag für 34 Monate in Höhe von mindestens 17.472,60 € statisch ohne Besoldungserhöhung klar beziffert sei. Gleiches gelte für die aktuelle dynamische Differenz, in dem die Differenz bis September 2019 auf 19.661,88 € beziffert worden sei, wozu nunmehr ein weiterer Betrag von 611,92 € hinzukomme, so dass die dynamische Schadensersatzforderung 20.273,80 € zum 28.10.2019, 28.705,86 € zum 31.12.2020 und 33.689,94 € zum August 2021 betrage. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Reaktivierung werde aufrechterhalten. Randnummer 35 Der Kläger beantragt, Randnummer 36
Satz 1 BBG obliegende Fürsorgepflicht durch einen für sie als Dienstherrn handelnden Amtswalter fahrlässig und damit schuldhaft verletzt hat und dass dem Kläger infolge der fehlerhaften Versorgungsauskunft und seines im Vertrauen auf deren Richtigkeit gestellten Antrags auf vorzeitige Ruhestandsversetzung adäquat kausal ein konkreter Vermögensschaden entstanden ist. 12 zu diesen Voraussetzungen vgl. allgemein nur Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,
VG kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt werden; 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 11 gleiches gilt
G für (Besoldungs-)Bezüge. Der Anspruch auf Prozesszinsen bleibt hiervon indessen unberührt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 5 BeamtVG (und des § 3 Abs. 5 BBesG), der sich ausdrücklich auf Verzugszinsen (vgl. § 288 BGB) beschränkt. Diese umfassen nicht gleichsam als „Unterfall“ die Prozesszinsen. 34 vgl. BGH, Urteil vom 14.1.1987 - IVb ZR 3/86 -, juris, Rz. 3, m.w.N. vgl. BGH, Urteil vom 14.1.1987 - IVb ZR 3/86 -, juris, Rz. 3, m.w.N. Vielmehr lassen die sachlichen Unterschiede zwischen den eine schuldhafte Verletzung obligatorischer Verpflichtungen voraussetzenden Verzugszinsen und den allein aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachsenden Prozesszinsen eine erweiterte Anwendung des § 49 Abs. 5 BeamtVG über den Wortlaut hinaus nicht zu. Die Vorschrift knüpft – ebenso wie § 3 Abs. 5 BBesG – an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes an, wonach zwar die Zahlung von Verzugszinsen, nicht aber die Zahlung von Prozesszinsen für rückständige Versorgungs- und Besoldungsleistungen ausgeschlossen war. 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 11, m.w.N.; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/18 -, juris, Rz. 125, m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 11, m.w.N.; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/18 -, juris, Rz. 125, m.w.N. Im Übrigen geht die öffentliche Hand ihrerseits etwa im umgekehrten Fall der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 BeamtVG davon aus, dass Prozesszinsen im Falle der Geltendmachung mittels einer Leistungsklage grundsätzlich ab Klageerhebung anfallen; 36 vgl. Tz. 52.2.1.1 BeamtVGVwV 2021 (a.a.O.) i.V.m. Rn. 12.2.18 BBesGVwV 2020 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 19.11.2020, GMBl 2020, 983) vgl. Tz. 52.2.1.1 BeamtVGVwV 2021 (a.a.O.) i.V.m. Rn. 12.2.18 BBesGVwV 2020 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 19.11.2020, GMBl 2020, 983) nichts anderes vermag grundsätzlich für (hier: Schadensersatz-)Forderungen gegen die Beklagte zu gelten. Randnummer 77 Dass der Schadensersatzanspruch nur hilfsweise geltend gemacht wurde, ändert nichts daran, dass diese Eventualklage zugleich mit dem Hauptantrag rechtshängig geworden ist (§ 90 Abs. 1 VwGO, § 261 Abs. 1 ZPO). 37 vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 51, m.w.N.; vgl. allgemein auch Bayerischer VGH, Urteil vom 25.9.2012 - 14 B 11.1233 -, juris, Rz. 29 vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 51, m.w.N.; vgl. allgemein auch Bayerischer VGH, Urteil vom 25.9.2012 - 14 B 11.1233 -, juris, Rz. 29 Randnummer 78 Unschädlich ist zudem, dass die zuerkannte Geldforderung im hilfsweisen Klageantrag und dem ihm insoweit folgenden Urteilstenor nicht der Höhe nach beziffert worden ist. 38 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 7 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 7 Das Argument der Beklagten, ein Anspruch auf Prozesszinsen entfalle, wenn es zur Umsetzung noch eines weiteren Verwaltungsakts bedürfe, verfängt unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht. Zwar wird eine Geldforderung grundsätzlich nur rechtshängig und ist damit einer Verzinsung nach Maßgabe des § 291 Satz 1 BGB zugänglich, wenn der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme erhebt, was hier nicht der Fall ist. Im Verwaltungsprozess kann vielfach anders als in zivilgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar die Leistung eines bestimmten Geldbetrages begehrt werden, sondern es muss mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden. Randnummer 79 So liegt der Fall hier. Der Kläger stützt sein Verlangen nach einer Geldleistung unmittelbar auf § 45 BeamtStG und begehrt damit der Sache nach den Erlass eines Verwaltungsakts. 39 vgl. Schnellenbach, a.a.O., § 9 Rz. 66, Fn. 247, m.w.N. vgl. Schnellenbach, a.a.O., § 9 Rz. 66, Fn. 247, m.w.N. Da der erstrebte Verwaltungsakt seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verlangt werden, wenn die Verwaltung – wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird. Diese Verpflichtung muss lediglich in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Die Geldforderung braucht nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 13, m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, juris, Rz. 13, m.w.N. Randnummer 80 Vorliegend ist die Geldschuld durch den (Hilfs-)Antrag des Klägers sowie den ihm entsprechenden Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.9.2019 - 2 K 959/17 -, nach dem die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Wege des Schadensersatzes ab dem 31.12.2016 so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Anerkennung der Vordienstzeiten vom 1976 bis 1981 als ruhegehaltfähig zu, hinreichend bestimmt und betragsmäßig zwischen den Beteiligten außer Streit, so dass der Umfang der tenorierten Geldleistung jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann; dies reicht aus für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB. 41 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 7, m.w.N. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 -, juris, Rz. 7, m.w.N. Etwa erforderliche Anpassungen infolge einer Veränderung des Versorgungsniveaus können jederzeit aufgrund der Besoldungstabelle und einfacher Rechenoperationen ermittelt werden. 42 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2008 - 12 A 525/07-, juris, Rz. 14 (für den Fall einer Feststellungsklage); vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 51 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2008 - 12 A 525/07-, juris, Rz. 14 (für den Fall einer Feststellungsklage); vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 20.6.2011 - 3 K 1349/09.WI -, juris, Rz. 51 Einer „wertenden Betrachtung“ durch die Beklagte bedarf es nicht. Randnummer 81 Somit verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung auch insofern, als die dem Kläger zugesprochenen Zahlbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind. Randnummer 82 Eine Befassung des Senats mit dem höchst hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ihn durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu reaktivieren, erübrigt sich unter diesen Gegebenheiten. Randnummer 83 Nach allem bleiben sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger, auch im Berufungsverfahren, nur im Umfang seines ursprünglichen Hilfsantrags obsiegt. Andererseits war zu bedenken, dass er damit der Sache nach mit Blick auf die Höhe der ihm zugesprochenen Schadensersatzleistungen sein Rechtsschutzziel in wirtschaftlicher Hinsicht in vollem Umfang erreicht hat. Die Beklagte wiederum ist auch im Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang unterlegen. Es entspricht daher insgesamt dem Maß des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens, die Kosten beider Instanzen der Beklagten zu drei Vierteln und dem Kläger zu einem Viertel aufzuerlegen. Randnummer 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 86 Die Revision ist zugunsten der Beklagten zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, soweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird. Im Übrigen ist ein Zulassungsgrund (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht gegeben. Randnummer 87 Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der einem Beamten infolge einer im Vertrauen auf eine schuldhaft fehlerhafte Auskunft über die Höhe der künftigen Versorgungsbezüge beantragten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand entstanden ist, setzt voraus, dass die Vorgaben des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG der Gewährung von Schadensersatz nicht entgegenstehen. Die Rechtssache wirft damit eine bisher höchstrichterlich ungeklärte, in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Frage des revisiblen Rechts auf. 43 Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 132 Rz. 9, m.w.N. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 132 Rz. 9, m.w.N. Insoweit handelt es sich um einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil der Entscheidung; eine Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen, einzelne Anspruchsgrundlagen oder Teile der Entscheidung liegt nicht vor. 44 Stuhlfauth, a.a.O., § 132 Rz. 5, m.w.N. Stuhlfauth, a.a.O., § 132 Rz. 5, m.w.N. Randnummer 88 Beschluss Randnummer 89 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.029,12 € und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.9.2019 - 2 K 959/17 - für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.273,04 € festgesetzt. Randnummer 90 Gründe Randnummer 91 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40 GKG. Randnummer 92 Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 45 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1/17 u.a. -, juris, Ls. 2 u. Rz. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 - 1 E 233/20 -, juris, Rz. 12; a.A. (zweifacher Jahresbetrag) noch BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - 2 B 53.99-, juris, Rz. 4 ff; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris, Rz. 20 ff. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1/17 u.a. -, juris, Ls. 2 u. Rz. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 - 1 E 233/20 -, juris, Rz. 12; a.A. (zweifacher Jahresbetrag) noch BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - 2 B 53.99-, juris, Rz. 4 ff; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris, Rz. 20 ff. wonach bei Streitigkeiten um höhere Besoldung, die zu den sog. Teilstatus-Klagen zählen, der Streitwert – entgegen Ziff. 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 –
1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen ist; nichts anderes gilt für die hier im Hauptantrag erstrebte höhere Versorgung. Den Jahresbetrag ermittelt der Senat dabei anhand des 12-fachen Monatsbetrags der Versorgungsbezüge. 46 Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris, Rz. 24 ff., m.w.N. Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris, Rz. 24 ff., m.w.N. Da der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptanspruch und mit dem gleichen Wert zu bemessen ist, findet eine Erhöhung nicht statt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Randnummer 93 Für die Wertfestsetzung im Berufungsverfahren ist dabei
GKG auf den Zeitpunkt abzustellen, der den Rechtszug einleitet, hier also den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung des Klägers am 25.9.2019. Die vom Kläger für diesen Zeitpunkt berechnete und von der Beklagten unwidersprochen gebliebene Differenz zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt des Klägers und dem ihm nach der Versorgungsauskunft zustehenden Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts beträgt 611,92 € monatlich. Daraus errechnet sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert von (36 x 611,92 € =) 22.029,12 €. Randnummer 94 Dementsprechend wird die abweichende Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dabei war wiederum
GKG auf den Zeitpunkt abzustellen, der den Rechtszug einleitet, insoweit also den Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Verwaltungsgericht am 29.5.2017. Die vom Kläger für diesen Zeitpunkt berechnete und von der Beklagten unwidersprochen gebliebene Differenz zwischen dem tatsächlichen Ruhegehalt des Klägers und dem ihm nach der Versorgungsauskunft zustehenden Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts beträgt 563,14 € monatlich. Daraus errechnet sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert von (36 x 563,14 € =) 20.273,04 €. Randnummer 95 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Fußnoten 1)
1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27.12.1993, BGBl I, 2426, in der Fassung des Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Postneuordnungsgesetz - vom 14.9.1994, BGBl I 1994, 2325 (1996 I, 103) 2) Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes – Beamtenversorgungsgesetz – in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zum 30.12.2016 geltenden Fassung vom 24.2.2010 (BGBl I, 150); zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.2014 - 2 B 90.13 -, juris, Rz. 6 f., m.w.N., und Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17.12 -, juris, Rz. 7, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13 -, juris, Rz. 45 3) BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 - und vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, jew. juris 4) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.1.2008 - 4 S 444/06 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2017 - 14 ZB 16.1585 -, jew. juris 5) BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O., Rz. 49 f. 6) vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2 (BeamtVG), § 10 BeamtVG Rz. 75 (Stand: März 2019); Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe B, Bd. 4, Teil D, BeamtVG, § 10 BeamtVG Rz. 10 (Stand: November 2018) 7) BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O., Rz. 50 8) Demgegenüber ist eine funktionelle Kontinuität ausweislich § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG bei dem Übergang eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit angelegt. 9) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2.2.2018 (BeamtVGVwV 2018), GMBl 2018, 98; nunmehr Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 11.2.2021 (BeamtVGVwV 2021), GMBl 2021, 234 10) zusammenfassend: Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder (Stand: 1.10.2019), § 39 Rz. 234 11) Dähn, a.a.O., Rz. 238 ff. 12) zu diesen Voraussetzungen vgl. allgemein nur Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.