BO: Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 4 Rn. 31 ff. m.w.N. Vgl.
BO: Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 4 Rn. 31 ff. m.w.N. Nach diesem Maßstab begründet das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das gemeindeeigene Flurstück 4/19 sei eine „befahrbare öffentliche Verkehrsfläche“ in diesem Sinne. Das gilt zunächst für die Rüge, die D-Straße sei nicht „ausreichend breit“, da sie auf Höhe des Anwesens 1D das „absolute Mindestmaß“ von 3 m unterschreite. Abgesehen davon, dass die Baulast auf den Flurstücken 4/22 und 4/23, um deren Erforderlichkeit die Beteiligten sich hier alleine streiten, auf die gerügte Verengung der D-Straße auf Höhe des Grundstücks 1D keinen Einfluss hat und die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19.6.2019 im Übrigen von einer hinreichenden bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens ausgeht, legt die Beklagte keine Gründe dar, die fallbezogen mit hinreichendem Gewicht gegen die unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen und auf Grundlage der Ortsbesichtigung im Juli 2019 gewonnene Annahme des Verwaltungsgerichts sprechen, die D-Straße sei als solche für die Zufahrt und den Einsatz von Lösch- und Feuerwehrfahrzeugen sowie zur Personenrettung ausreichend breit. Hat sich die erste Instanz aber (wie hier) einen Eindruck von der Örtlichkeit verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des erstgerichtlich festgestellten Ergebnisses begründen können. 5 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Daran fehlt es hier, zumal die Einschätzung, ein Feuerwehr- bzw. Rettungseinsatz verlange fallbezogen nicht zwingend, dass unmittelbar – unter Verwendung der Flurstücke 4/22 und 4/23 – an das Vorhabengrundstück herangefahren werden könne, nachvollziehbar erscheint, da die Kläger lediglich beabsichtigen, ein eingeschossiges, ebenerdig gelegenes Wohnhaus zu errichten, so dass es für den zweiten Rettungsweg der Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht bedarf. Im Übrigen ist zu sehen, dass die Berufsfeuerwehr A-Stadt in ihrer Stellungnahme im März 2020 keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes oder der Personenrettung (mehr) geäußert, sondern ausgeführt hat, eine Zu- und Durchfahrt sei möglich, sofern ein Parkverbot in der Zufahrtstraße errichtet werde. Randnummer 17 Stellt das Vorbringen der Beklagten damit die Annahme, die D-Straße (Flurstück 4/19) sei eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Var. 1 LBO „befahrbare öffentliche Verkehrsfläche“ nicht ernstlich infrage, gilt im Ergebnis nichts anderes für die erstinstanzliche Einschätzung, das Vorhabengrundstück grenze in „ausreichender Breite“ (§ 5 Abs. 1 Var. 1 LBO) an die D-Straße, wobei die erforderliche Breite sich nach den Bedürfnissen der bauordnungsrechtlich begründeten Erschließungsfunktionen – Erreichbarkeit für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge – im Einzelfall richtet. Auch insofern ist nämlich zu sehen, dass die Breite von 1,75 m, auf der das Grundstück an die D-Straße angrenzt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Grundlage des Ortstermins und der sachverständigen Ausführungen den Brandschutz- und Personenrettungsanforderungen im Einzelfall Genüge tut. 6 Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.2.1994 – 1 R 61/91 –, juris, wonach ein in einem Wohngebiet gelegenen Grundstück auch mit Blick auf das Bauordnungsrecht durch eine Anbaustraße erschlossen wird, wenn es in einer Breite von mindestens 1,25 m an die öffentliche Straße angrenzt Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.2.1994 – 1 R 61/91 –, juris, wonach ein in einem Wohngebiet gelegenen Grundstück auch mit Blick auf das Bauordnungsrecht durch eine Anbaustraße erschlossen wird, wenn es in einer Breite von mindestens 1,25 m an die öffentliche Straße angrenzt Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 LBO auch nicht mit Blick auf den Ziel- und Quellverkehr mit PKW, nachdem die Vorschrift ordnungsrechtliche Vorgaben alleine an die „Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten“ stellt. Randnummer 18 Bedenken hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ergeben sich aus dem Antragsvorbringen schließlich nicht hinsichtlich des alleine die innere Erschließung betreffenden § 6 LBO. Denn insbesondere führt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – weder der zweite Rettungsweg des erdgeschossigen Gebäudes über Rettungsgeräte der Feuerwehr (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 33 LBO), noch steht das zu errichtende Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO). III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 20 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Urteil vom 24.2.1994 – 1 R 61/91 – 2) Siehe OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, und vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, beide juris 3) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2021 – 2 A 351/20 –, juris 4) Vgl.
BO: Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 4 Rn. 31 ff. m.w.N. 5) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris 6) Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.2.1994 – 1 R 61/91 –, juris, wonach ein in einem Wohngebiet gelegenen Grundstück auch mit Blick auf das Bauordnungsrecht durch eine Anbaustraße erschlossen wird, wenn es in einer Breite von mindestens 1,25 m an die öffentliche Straße angrenzt
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