von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Bereits der Gläubigerantrag eröffnet die Möglichkeit des Ausschlusses nach § 124 Abs. 1 Nr. 2
. (Rn.76) Sonstiger Kurztext Europaweite Ausschreibung eines Bauauftrages; Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten, Sanierung eines denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes in Saarbrücken - Vergabe-Nr. ... Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer des Saarlandes,
angegeben, dass eine Anfangsvermutung wettbewerbswidriger Absprachen zwischen den beiden Erstplatzierten bestehe, die nicht widerlegt worden sei. Randnummer 6 Die Prüfung der beiden Angebote durch die Antragsgegnerin hatte ergeben, dass es sich bei der erstplatzierten Bieterin und der Zweitplatzierten (der Antragstellerin) um konzernverbundene Unternehmen handelt. Das Angebot der Erstplatzierten und das Angebot der Antragstellerin wurden durch die gleiche Person - den Prokuristen der Antragstellerin, der zugleich Geschäftsführer der Erstplatzierten ist - unterzeichnet. Die Firmenstempel sind bis auf die Namen der Firma hinsichtlich Adresse und Handynummer identisch. Beide Firmen haben - und von sämtlichen Bietern nur diese - ein Nebenangebot abgegeben, das hinsichtlich der Grundstruktur identisch ist, indem jeweils eine Pauschalierung angeboten wurde. Randnummer 7 Gegen den Ausschluss ihres Angebotes ist die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 24.05.2020 vorgegangen. Die Erstplatzierte hat dagegen keinen Antrag gestellt. Randnummer 8 Die erkennende Vergabekammer hat am 25.05.2020 ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und die für den Zuschlag vorgesehene drittplatzierte Bieterin am 08.06.2020 beigeladen. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung am 06.07.2020 hatte die Vergabekammer festgehalten, dass sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4
(fakultativer Ausschlussgrund) für den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin grundsätzlich für gegeben halte, da kein Geheimwettbewerb stattgefunden habe. Randnummer 10 Die Kammer hatte aber auch Mängel hinsichtlich der Dokumentation zur Ermessensausübung und zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf die Ausschlussentscheidung festgestellt. Randnummer 11 Des Weiteren hatte die Kammer in der mündlichen Verhandlung eine nicht widerlegte Interessenskollision gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) VgV auf Seiten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gesehen, die aus Sicht der Kammer die Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand unmittelbar nach der Submission der zur Folge habe müsste. Randnummer 12 Eine entsprechende Entscheidung (Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand unmittelbar nach der Submission) war in der mündlichen Verhandlung avisiert worden. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin kam der Entscheidung der Vergabekammer allerdings zuvor, indem sie - ohne Einbindung der durch die Interessenskollision betroffenen Rechtsanwaltskanzlei - das Vergabeverfahren in den Stand unmittelbar nach der Submission zurückversetzte, den beiden Mindestbietenden Gelegenheit gab, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, die Prüfung und Wertung der Angebote wiederholte und die wesentlichen Entscheidungen in der Vergabeakte dokumentierte. Randnummer 14 Die Durchführung dieser Schritte durch die Antragsgegnerin inklusive der - erst nach expliziter Aufforderung erfolgter - Übermittlung der dazugehörigen Vergabedokumentation an die Vergabekammer nahm insgesamt einen Zeitraum von fast drei Monaten in Anspruch (06.07.2020 bis 28.09.2020). Randnummer 15 Nach der Rückversetzung und der erneuten Angebotsprüfung kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Angebote der beiden Erstplatzierten nach pflichtgemäßem Ermessen auszuschließen seien. Die Antragstellerin wurde darüber mit Schreiben vom 07.09.2020 durch die Antragsgegnerin informiert. Randnummer 16 Mit Schriftsatz vom 08.09.2020 beantragte die Antragsgegnerin bei der erkennenden Vergabekammer, ihr gemäß § 169 Abs. 2 S. 1
unter Aufhebung des vorläufigen Verbots der Zuschlagserteilung zu gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von 2 Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung zu erteilen. Dieser Antrag wurde durch Beschluss der Vergabekammer vom 17.09.2020 zurückgewiesen. Randnummer 17 Mit Schriftsatz vom 22.09.2020 informierte die Antragsgegnerin die Vergabekammer darüber, dass die Antragstellerin auch nach § 124 Abs. 1 Nr. 2
auszuschließen sei, da über das Vermögen der Antragstellerin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Randnummer 18 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Tatbestand einer Interessenkollision gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VgV auch nach dem Wechsel der Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin nicht ausgeräumt sei. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die gesamte Angebotsprüfung und -wertung zu wiederholen, d. h. das Vergabeverfahren in den Zeitpunkt zurückzuversetzen, ab dem die Interessenkollision bestanden habe. Dies sei die Angebotseröffnung, denn diese sei unstreitig vom vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin durchgeführt worden. Gleiches gelte für die Prüfung und Wertung aller eingegangenen Angebote. Die Antragsgegnerin hätte nicht nur die Nachforderung von fehlenden Erklärungen und Nachweisen gemäß § 16a EU VOB/A vornehmen müssen, sondern darüber hinaus sämtliche eingegangenen Angebote erneut gemäß §§ 16b ff. EU VOB/A prüfen und werten müssen. Nichts davon habe die Antragsgegnerin getan. Sie habe lediglich das Angebot der Antragstellerin erneut ausgeschlossen. Die erforderliche komplette Wiederholung der Angebotsprüfung und Angebotswertung sämtlicher eingegangener Angebote sei nicht erfolgt. Randnummer 19 Des Weiteren sei es unrichtig, dass über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Richtig sei lediglich, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Insolvenzgericht - vom 21.09.2020 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden sei. Der Insolvenzantrag sei nicht von der Antragstellerin als sogenannter Eigenantrag gestellt worden, sondern durch einen Gläubiger, der sich einer ihm angeblich zustehenden Forderung gegenüber der Antragstellerin rühme, die diesem nach Ansicht der Antragstellerin allerdings nicht zustehe. Anstelle das Bestehen oder das Nichtbestehen dieser Forderung gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu klären, versuche der Gläubiger, durch die Stellung eines sogenannten Gläubigerantrages offenbar Druck auf die Antragstellerin auszuüben, um diese zur Zahlung zu bewegen. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens habe das Insolvenzgericht zunächst einmal zu prüfen, ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliege. Nur dann könne ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Somit liege der Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2
nicht vor. Denn ansonsten hätte es jeder Bieter in der Hand, einen Wettbewerber dadurch aus dem Vergabeverfahren zu drücken, indem er einfach einen Insolvenzantrag gegen seinen Wettbewerber stelle. Randnummer 20 Hinsichtlich des Ausschlusses gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4
räumt die Antragstellerin ein, dass beide Angebote durch den Prokuristen der Antragstellerin, der zugleich Geschäftsführer der Erstplatzierten ist, unterzeichnet worden seien. Dies sei per se aber kein Ausschlussgrund. Seit der Vergaberechtsnovellierung seien gemäß § 16 Nr. 6 EU VOB/A mehrfache Angebote ein und desselben Bieters zulässig, daher seien Angebote verschiedener juristischer Personen, die von ein und derselben Person unterzeichnet seien, erst recht zulässig. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit von Angeboten konzernverbundener Unternehmen zieht die Antragstellerin die Folgerung, dass Angebote zweier eigenständiger Bieter, die über eine gesellschaftsrechtliche Verbindung verfügten, grundsätzlich zulässig seien. Beim Vorliegen von Anhaltspunkten für ein wettbewerbswidriges Verhalten habe die Vergabestelle eine konkrete Prüfungs- und Aufklärungspflicht. Es sei nicht entscheidend, dass zwischen zwei Bietern personelle Verflechtungen bestünden. Vielmehr müsse sich diese personelle Verflechtung auch wettbewerbswidrig auswirken. Derartige Absprachen oder Verhaltensweisen lägen hier aber nicht vor. Es sei ersichtlich, dass beide Angebote völlig unabhängig voneinander kalkuliert worden seien. Eine Manipulationsabsicht könne nicht unterstellt werden. Randnummer 21 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 22 -die Antragsgegnerin zu verpflichten, das von der Antragstellerin eingereichte Angebot wieder in die Wertung zu nehmen; Randnummer 23 hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin eingereichten Angebotes nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen; Randnummer 24 höchst hilfsweise, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen der Antragstellerin zu beseitigen; Randnummer 25 -der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen; Randnummer 26 -festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin notwendig war. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 28 -den Vergabenachprüfungsantrag zurückzuweisen; Randnummer 29 -die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für erforderlich zu erklären. Randnummer 30 Sie ist der Auffassung, das Angebot der Antragstellerin sei gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4
von der weiteren Wertung auszuschließen, so dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen sei. Randnummer 31 Auch nach der durchgeführten Anhörung sei unstreitig, dass die Angebote der beiden Erstplatzierten von der gleichen Person unterschrieben worden seien. Es liege damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des geheimen Wettbewerbs vor. Das Interesse an der Gewährleistung eines geheimen Wettbewerbs überwiege gegenüber dem Interesse der Wertung der Angebote, auch vor dem Hintergrund, dass die Bieter keine entlastenden Angaben zu dem Verstoß gegen den Grundsatz des geheimen Wettbewerbs im Rahmen der Anhörung gemacht hätten, sondern sich ausschließlich darauf bezogen hätten, dass der Grundsatz des geheimen Wettbewerbs durch § 16 Nr. 6 EU VOB/A nicht mehr gelte. Den beiden Bietern sei der Verstoß gegen den geheimen Wettbewerb bewusst und bekannt gewesen. Es seien keinerlei Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Angebotserstellung getroffen worden. Es sei selbstredend, dass auch nach der Vergaberechtsreform der Grundsatz des Geheimwettbewerbs weiterhin gelte. Hieran ändere auch § 16 Nr. 6 EU VOB/A nichts, da diese Vorschrift zwar mehrere Angebote, aber nur eines Bieters zulasse, so dass gerade keine Kenntnis von Angebotsinhalten eines anderen Bieters zugelassen sei. Vorliegend kämen auch keine milderen Maßnahmen als der Ausschluss in Betracht. Beiden Bieterinnen käme insofern auch ein Wissensvorsprung gegenüber den anderen Bietern zugute, da diese jeweils über den Inhalt und die Kalkulation der Angebote der jeweiligen anderen Kenntnis gehabt hätten. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Recht von der weiteren Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Randnummer 32 Des Weiteren liege ein Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2
vor. Über das Vermögen der Antragstellerin sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies habe die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Antragstellerin auch nach § 124 Abs. 1 Nr. 2
auszuschließen. Legitimer Zweck sei vorliegend die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, gesetzestreuen und sorgfältigen Ausführung des öffentlichen Auftrages und die Wahrung der Integrität des Vergabeverfahrens und der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs. Der Ausschluss sei vorliegend angemessen, da davon auszugehen sei, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr gegeben sei, da das Unternehmen entweder zahlungsunfähig oder überschuldet sei (§ 16 ff. InsO). Randnummer 33 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 34 -den Vergabenachprüfungsantrag zurückzuweisen; Randnummer 35 -die Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten als notwendig festzustellen. Randnummer 36 Sie ist der Auffassung, die Angebote der beiden vorplatzierten Unternehmen seien unter Verweis auf einen Verstoß gegen § 124 Abs. 1 Nr. 4
zu Recht ausgeschlossen worden. Der Zuschlag sei demnach der drittplatzierten Beigeladenen zu erteilen. Randnummer 37 Als Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2
ausreichend sei bereits die Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Auf einen solchen Antrag hin habe das Insolvenzgericht vorliegend die Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens angeordnet. Der Antrag des Gläubigers scheine demnach nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig gestellt worden zu sein. Sollte sich im Nachhinein die Missbräuchlichkeit des Antrags herausstellen, möge sich die Antragstellerin im Wege der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen schadlos halten. Randnummer 38 Die Antragsgegnerin habe von ihrem Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht und die Antragstellerin unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Randnummer 39 Die Vergabekammer hat die Frist des § 167 Abs. 1 Satz 1 nach § 167 Abs. 1 Satz 2
wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (u. a. Besonderheiten des vorliegenden Verfahrensablaufs, insbesondere die Rückversetzung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin, Einschränkungen bedingt durch die Corona-Pandemie) mehrmals, zuletzt am 21.10.2020 bis zum 10.11.2020 verlängert. Randnummer 40 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und der Vergabekammer, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf den Eilbeschluss vom 17.09.2020 sowie auf die Vergabeakten ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 41 Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Randnummer 42 Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Sie ist somit öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 2
. Randnummer 43 Der ausgeschriebene Auftrag zur Durchführung von Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten im Rahmen der Sanierung eines denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudes in Saarbrücken ist öffentlicher Auftrag im Sinne des § 103 Abs. 1
. Randnummer 44 Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens überschreitet den Schwellenwert für öffentliche Aufträge gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1
. Randnummer 45 Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Saarlandes ergibt sich aus § 156 Abs. 1
, §159 Abs. 3
i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von §106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 31. August 2018 (Amtsbl. I 2018, S. 644). Randnummer 46 Die Antragstellerin, die sich am Vergabeverfahren mit einem Angebot beteiligt hat, ist im Sinne des § 160 Abs. 2
antragsbefugt. Danach ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 97 Abs. 6
und einen zumindest drohenden Schaden darlegt. Das Interesse der Antragstellerin an dem Auftrag ist durch die Teilnahme am Vergabeverfahren und Abgabe eines Angebots dokumentiert. Ferner macht die Antragstellerin geltend, dass ihr nach Ausschluss der Erstplatzierten als zweitplatzierter Bieterin der Zuschlag zu erteilen sei, sowie dass sie durch eine fehlerhafte Angebotswertung hinsichtlich der Grundsätze des Vergabewettbewerbs in ihren Rechten verletzt sei und ihr mithin durch die Vergabe des Auftrags an die Beilgeladene ein wirtschaftlicher Schaden drohe. Damit ist eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten bereits hinreichend dargelegt. Randnummer 47 Die geltend gemachten Verfahrensverstöße wurden rechtzeitig nach Eingang des Informationsschreibens nach § 134
gerügt. Randnummer 48 Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
gestellt. Randnummer 49 Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt, § 168 Abs. 2 Satz 1
. Randnummer 50 Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 51 Zwar litt das Verfahren ursprünglich an einem Mangel, indem eine nicht widerlegte Interessenkollision gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) VgV auf Seiten der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot begründete. Randnummer 52 Die Norm, die unmittelbar die Vorgaben aus Artikel 24 der Richtlinie 2014/24/EU umsetzt, dient den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz, dem Schutz vor Wettbewerbsverzerrung sowie dem Schutz des Bieters vor Benachteiligung, mithin der Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 97 Abs. 2 GWG. Randnummer 53 Vgl. Beck'scher Vergaberechtskommentar Bd. 2, VgV § 6 Rn. 5-7, beck-online Randnummer 54 Der ursprünglich bestehende Mangel wurde jedoch vollumfänglich ausgeräumt, nachdem das vom Mitwirkungsverbot betroffene Mandat durch die Antragsgegnerin nach der mündlichen Verhandlung am 06.07.2020 beendet wurde und das Vergabeverfahren in den Stand unmittelbar nach der Submission zurückversetzt wurde. Randnummer 55 Ab der Submission wurden sämtliche Verfahrensschritte wiederholt. Dies gilt insbesondere für die Verfahrensschritte der Prüfung und Wertung der Angebote. Die entsprechenden Schritte sind in der fortgeschriebenen Verfahrensakte Ordner II Blatt 406-642 dokumentiert. Randnummer 56 Anhand der eingereichten Vergabeakte kann die Kammer auch keine Mängel mehr hinsichtlich der Dokumentation feststellen. Die Angebotsprüfung und -wertung wurde ordnungsgemäß vom Zeitpunkt der Submission an vollständig wiederholt und dokumentiert. Dabei wäre es überzogen, die bereits nachgeforderten Unterlagen, die sich bereits seit der ersten Angebotsprüfung vor der Rückversetzung in den Akten befinden, erneut anzufordern, wie die Antragstellerin meint. Die übrigen Prüfschritte sind vollständig abgebildet. Randnummer 57 Der Ausschluss der Antragstellerin verstößt nicht gegen Vergaberecht. Randnummer 58 Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4
(fakultativer Ausschlussgrund) durfte die Antragsgegnerin die Antragstellerin ausschließen. Randnummer 59 Danach kann der öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn er über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können. Randnummer 60 Die Formulierung setzt Artikel 57 Abs. 4 Buchstabe d der Richtlinie 2014/24/EU um und greift das Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden aus § 1
auf. Dort heißt es: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Randnummer 61 Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeschränkung in diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren vor. So sind die Angebote der beiden mindestbietenden Wettbewerber von der gleichen natürlichen Person unterschrieben, nämlich dem Prokuristen der Antragstellerin, der zugleich Geschäftsführer der Erstplatzierten ist. Die Angebote gleichen sich darüber hinaus nach Struktur, Inhalten, Preisgestaltung sowie den Nebenangeboten. Sogar ein Rechtschreibfehler ist in beiden Angeboten gleichermaßen vorhanden. Randnummer 62 Diese Übereinstimmung bestreitet die Antragstellerin auch nicht, sondern sie beruft sich im Gegenteil darauf, dass nach der Vergaberechtsreform sogar mehrere Angebote eines Bieters zulässig seien, so dass kein Ausschlussgrund gegeben sei. Randnummer 63 Dem ist nicht zu folgen. Randnummer 64 § 16 Nr. 6 EU VOB/A eröffnet dem öffentlichen Auftraggeber zwar die Möglichkeit, die Abgabe mehrerer Hauptangebote zuzulassen bzw. nicht zuzulassen. Die Vorschrift bezieht sich aber auf mehrere Hauptangebote ein und desselben Bieters. Randnummer 65 Eine Übertragung dieses Rechtssatzes auf unterschiedliche juristische Personen ist unzulässig. Denn dass verschiedene Bieter verschiedene Hauptangebote abgeben, liegt in der Natur des Vergabeverfahrens. Randnummer 66 Einer Interpretation der Vorschrift dahingehend, dass Angebote verschiedener juristischer Personen, die von ein und derselben natürlichen Person, die in mehreren Unternehmen in personeller Verflechtung in der Unternehmensleitung tätig ist, unterzeichnet seien, auch zulässig sein müssten, wenn mehrfache Angebote ein und desselben Bieters zulässig seien, kann nicht gefolgt werden. Randnummer 67 Eine solche Auslegung widerspräche dem Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Das Gebot des Geheimwettbewerbs gilt als wesentliches und unverzichtbares Kennzeichen einer Auftragsvergabe im Wettbewerb - § 124 Abs. 1 Nr. 4
greift insofern den Grundsatz des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in § 1
auf. Ein echter Bieterwettbewerb ist nur möglich, wenn jeder Bieter die ausgeschriebenen Leistungen in Unkenntnis der Angebote seiner Mitbewerber anbietet. Randnummer 68 Mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip unvereinbar ist es, wenn einem Bieter ganz oder auch nur teilweise das Angebot oder die Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers bekannt sind. (....) Randnummer 69 Ziekow/Völlink/Stolz. 4. Aufl. 2020,
28 Randnummer 70 Auch in Fällen der Doppelbeteiligung stellt die Spruchpraxis auf die Vertraulichkeit des Angebotes ab. Eine Wettbewerbsverzerrung kann ausgeräumt werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch entsprechende Vorkehrungen der Geheimwettbewerb gewahrt blieb. Randnummer 71 Etwas anderes gilt nur, wenn der Vergabestelle nachvollziehbar darlegt und nachgewiesen wurde, dass besondere Vorkehrungen bei der Angebotserstellung und Angebotsabgabe getroffen wurden, so dass der Geheimwettbewerb trotz der Doppelbeteiligung gewährleistet war. Randnummer 72 Ziekow/Völlink/Stolz, 4. Aufl. 2020,
28 Randnummer 73 Im Verfahrensverlauf wurde hierzu jedoch von der Antragstellerin nichts vorgetragen, was eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Angesichts der geringen Größe des personell verflochtenen Unternehmen der Antragstellerin mit der ebenfalls ausgeschlossenen Bestbieterin sowie der Tatsache, dass beide Angebote durch dieselbe natürliche Person des Prokuristen der Antragstellerin unterschrieben wurden, ist auch schon tatbestandlich ausgeschlossen, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt blieb. Randnummer 74 Die Antragsgegnerin hat nach der erneuten Wertung nach Rückversetzung des Verfahrens auch in ordnungsgemäßer Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Die Dokumentation hierzu ist hinreichend. Vor Ausschluss wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben, von der diese auch Gebrauch machte. Aspekte, die die Ausschlussentscheidung der Antragsgegnerin vom 07.09.2020 als unverhältnismäßig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 75 Auch der Ausschluss nach der Anordnung vorläufiger Maßnahmen in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin vom 21.09.2020 (Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Aktenzeichen 111 IN 18/20) ist rechtmäßig. Randnummer 76 Ein Unternehmen kann nach § 124 Abs. 1 Nr. 2
von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Bereits der Gläubigerantrag eröffnet die Möglichkeit des Ausschlusses nach § 124 Abs. 1 Nr. 2
. Randnummer 77 § 124 Abs. 1 Nr. 2
gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, das Angebot eines Bieters, über dessen Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, unberücksichtigt zu lassen. § 124 Abs. 1 Nr. 2
wird von der Vorstellung getragen, dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, mit einem Unternehmen zu kontrahieren, über dessen Leistungsfähigkeit oder sogar Existenz Ungewissheit besteht. Diese Ungewissheit tritt regelmäßig schon mit Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein, und zwar unabhängig davon, wer den Antrag stellt. Ist ein Antrag beim Insolvenzgericht gestellt und bekannt gemacht, muss damit gerechnet werden, dass wertvolle Fachkräfte und Know-how-Träger das betroffene Unternehmen verlassen, Lieferanten und Nachunternehmer ihre Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmen aufkündigen oder bis auf weiteres zumindest keine neuen Geschäftsbeziehungen eingehen, Finanzquellen für notwendige Unternehmensinvestitionen zunächst einmal versiegen und Ansprüche gegenüber dem Unternehmen (z. B. auf Schadensersatz) nicht durchgesetzt werden können. Das gilt unabhängig von der weiteren Behandlung des Insolvenzantrags durch das Insolvenzgericht (Beck VergabeR/Opitz, 3. Aufl. 2017,
25-27). Randnummer 78 Nachdem bereits ein Beschluss des Insolvenzgerichts über vorläufige Maßnahmen vorliegt, ist das Verteidigungsvorbringen der Antragstellerin gegen den Insolvenzantrag als solchen nicht beachtlich; die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 79 Die Ausschlussentscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ausschlussentscheidung vom 21.09.2020 die tragenden Gründe zwar äußerst knapp, aber auch hinreichend dargelegt. Der Ausschluss wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass legitimes Ziel eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung ist, die angesichts vorläufiger Insolvenzmaßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Antragstellerin hat demgegenüber schriftsätzlich zwar vorgetragen, dass sie den Insolvenzantrag für unberechtigt hält, jedoch keine Aspekte vorgetragen, die geeignet sind, die Ermessensausübung durch die Auftraggeberin in Frage zu stellen. Insbesondere ergeben sich keine Aspekte, die entgegen der Vermutung, dass im Fall der Insolvenz keine geordnete Auftragsdurchführung erfolgen wird, tatsächlich eine abweichende Bewertung nahelegen könnten. Soweit für die Ermessensausübung eine Prognoseentscheidung des Auftraggebers zu fordern ist, sind an diese keine überzogenen Anforderungen zu stellen. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin trotz des Beschlusses des Insolvenzgerichts zur Durchführung des Auftrags leistungsfähig bliebe. Randnummer 80 Dem Ausschluss steht auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass die Antragstellerin durch den Ausschluss nicht außer Verhältnis betroffen wird bzw. unzumutbar belastet wird. Dies könnte bei geringfügigen Sachverhalten der Fall sein, die nach ihrem Gewicht außer Verhältnis zu einem Ausschluss stehen. Hierzu ist in tatsächlicher Hinsicht nichts ersichtlich. III. Randnummer 81 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 182
. Randnummer 82 Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Vergabekammer waren nach § 182 Abs. 1 bis 3
festzusetzen. Randnummer 83 Gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1
hat ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Dies ist vorliegend die Antragstellerin, da sie mit ihrem Antrag wegen Unbegründetheit nicht durchdringen konnte. Randnummer 84 Die Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Vergabekammer wurden nach § 182 Abs. 1 bis 3
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Angebotssumme der Antragstellerin und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von ... Euro. Auslagen sind nicht angefallen. Randnummer 85 Die Antragstellerin hat gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1
auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen. Randnummer 86 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf § 182 Abs. 4 Satz 4
i. V. m. § 80 Abs. 2 des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). Die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem
auf Seiten der Antragsgegnerin, die nur selten öffentliche Aufträge dieser Größenordnung zu vergeben hat und daher nicht über eine entsprechend spezialisierte Vergabeabteilung verfügt, nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung ihrer Rechte ist die Antragsgegnerin aufgrund der komplexen Rechtsmaterie des Vergaberechts auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Randnummer 87 Insbesondere waren durch das Nachprüfungsverfahren komplexe, rein formale Rechtsfragen hinsichtlich der Ausschlussentscheidungen aufgeworfen, die die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sachgerecht erscheinen lassen. Hierüber hinaus war die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters notwendig, um die erforderliche „Waffengleichheit“ gegenüber der anwaltlich vertretenen Antragstellerin herzustellen. Randnummer 88 Die Antragstellerin hat gemäß § 182 Abs. 4 Satz 2
auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen, da sie diese durch Stellung des Nachprüfungsantrages veranlasst hat. Dabei entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen ist gerechtfertigt, da sie sich aktiv in das Verfahren eingebracht und dieses gefördert hat. Sie hat sich zum Nachprüfungsantrag geäußert und eigene Anträge gestellt. Randnummer 89 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf §182 Abs. 4 Satz 4
i. V. m. § 80 Abs. 2 des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). Sie war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem
von ihr nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Zur Durchsetzung ihrer Rechte ist die Beigeladene auf anwaltliche Vertretung gegen die ebenfalls rechtlich beratene Antragstellerin angewiesen. Randnummer 90 Der von der Antragstellerin geleistete Kostenvorschuss von 2.500,- Euro wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses mit der festgesetzten Gebühr verrechnet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.