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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 175/21 Beschluss Begrenzung der geförderten Wochenstundenzahl in der Kindertagespflege durch kommun

lege durch kommunale Satzung Leitsatz Einzelfall, in dem das Interesse der Antragstellerin, von der Begrenzung der wöchentlich geförderten Arbeitszeit auf 50 Stunden vorläufig verschont zu bleiben, da

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen diese sich aber wie hier nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung 2 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Randnummer 9

  1. a)Ob die hinsichtlich ihres Zustandekommens keinen Bedenken unterliegende Satzungsregelung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in § 147 KSVG i.V.m. § 23 SGB VIII findet, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Ob § 23 Abs. 1 bis Abs. 2a SGB VIII eine Ermächtigungsgrundlage zur Begrenzung der maximal geförderten wöchentlichen Arbeitszeit der Tagespflegeperson enthält, ist zumindest fraglich. Diese Vorschrift regelt zwar die „Förderung in Kindertagespflege“ und sieht in Satz 1 ihres Abs. 2a SGB vor, dass die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit Landesrecht nicht ausschließlich etwas anderes bestimmt. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder „zu berücksichtigen“ (Satz 3). Eine Deckelung der Förderung nach der Wochenstundenzahl sieht die Vorschrift indes nicht vor. Vielmehr besteht (lediglich) eine gesetzliche Grenze in Bezug auf die Zahl der betreuten Kinder. Jede Tagespflegeperson ist in der Regel nur zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern gleichzeitig befugt (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes – SKBBG). Randnummer 10
  2. b)Auch die Frage, ob ein Verstoß der angegriffenen Satzungsbestimmung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten vorliegt, lässt sich derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit beantworten. Der mit der Begrenzung der geförderten Wochenstundenzahl verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit müsste hierzu insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Ziel der Maßnahme ist es nach den Angaben des Antragsgegners, den Anspruch der Eltern auf Betreuung ihrer Kinder durch eine Angebotsstruktur zu ermöglichen, die dem Kindeswohl entspricht. Ob es dazu einer Begrenzung der geförderten Wochenstundenzahl auf 50 bedarf, erscheint zweifelhaft. Zwar mag es zutreffen, dass die Aufmerksamkeit für fünf gleichzeitig anwesende Kinder nicht in unbegrenztem Maße aufrechterhalten werden kann. Andererseits hat der Antragsgegner konkrete Beeinträchtigungen des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Belastung von Kindertagespflegepersonen nicht aufgezeigt. Im Gegenteil hat er vorgetragen, dass überwiegend Tagespflege bereits aus Eigeninteresse der Tagespflegepersonen nur in vernünftigen Grenzen betrieben werde. Vereinzelten Auswüchsen kann aber ohnehin durch den Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege begegnet werden. Gegen die Erforderlichkeit einer Begrenzung spricht zudem, dass die anderen Jugendhilfeträger im Saarland bisher offenbar eine vergleichbare Regelung nicht für nötig erachtet haben. Soweit in dem Protokoll der Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Saarlouis 3 Bl. 67 der Gerichtsakte Bl. 67 der Gerichtsakte davon die Rede ist, es sei aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen erforderlich, dass die maximal geförderte wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden pro Woche nicht überschreite, kann dies nicht nachvollzogen werden. Insoweit erscheint es schon fraglich, ob die Wahrnehmung der Belange des Arbeitsschutzes der Tagespflegepersonen zum Aufgabenbereich des Antragsgegners gehört. Abgesehen davon dürfte es in vielen Bereichen der Selbständigkeit nicht unüblich sein, dass mehr als 50 Stunden in der Woche gearbeitet wird. Der von dem Antragsgegner gezogene Vergleich mit den Fahrzeiten von LKW-Fahren überzeugt – abgesehen von deren fehlender Selbständigkeit – schon deshalb nicht, weil im Straßenverkehr ganz andere, unmittelbare Gefahren für Leib und Leben vieler Menschen drohen. Randnummer 11
  3. c)Im Rahmen der bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG 4 vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären ist dem Interesse der Antragstellerin, von der Begrenzung der maximal geförderten wöchentlichen Arbeitszeit auf 50 Stunden pro Woche vorläufig verschont zu bleiben, der Vorrang vor den mit der Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 3 der Satzung verfolgten öffentlichen Interessen einzuräumen. Würde die streitgegenständliche Satzungsregelung nicht vorläufig teilweise außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre der Antragstellerin zu Unrecht eine Ausübung ihres Berufs als Kindertagespflegeperson in der bisherigen Form verwehrt. Die Antragstellerin hat in dem Zusammenhang glaubhaft und substantiiert vorgetragen, dass ihr Geschäftsmodell wesentlich darauf basiert, dass sie ihre Großpflegestelle morgens früh und abends spät und auch am Wochenende öffnen kann. Sie sei bisher völlig frei darin gewesen, die Betreuungszeiten so zu koordinieren, dass sie auch den Betreuungsbedarf für im Schichtdienst tätige Eltern (z.B. für in der Krankenpflege und Pflege tätige Personen, die Früh- und Spätschicht sowie Wochenendschichten übernehmen müssten) habe abdecken können. Eine Besonderheit ihrer Tätigkeit liege gerade darin, dass sie Betreuung auch in Randzeiten anbiete, so etwa ab 5.00 Uhr morgens oder nach 17.00 Uhr und, wenn nötig, auch über Nacht. Aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 3 der Satzung sei es mehr oder weniger ausgeschlossen, dass sie Kinder von im Schicht- und Wochenenddienst tätigen Eltern betreue, weswegen sie sich nicht um Verträge mit in dieser Weise tätigen Eltern bemühen könne. Von den insgesamt neun Betreuungsverträgen würden drei zum 31.7.2021, einer zum 30.9.2021 und zwei zum 31.12.2021 auslaufen. Aufgrund der Beschränkung der Wochenstundenzahl könne sie ihre Großtagespflegestelle in Zukunft nicht mehr wirtschaftlich betreiben. Dieser im Einzelnen plausibel gemachten Existenzgefährdung der Antragstellerin stehen keine substantiellen öffentlichen Interessen an einer sofortigen Verwirklichung der Regelung gegenüber. Wenn die angegriffene Regelung außer Vollzug gesetzt wird, tritt lediglich der Rechtszustand ein, der seit Jahren besteht und in den übrigen Landkreisen ohnehin bis auf Weiteres Bestand hat. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 19.7.2021 selbst – im Hinblick auf angebliche Bestrebungen, die von ihm festgelegte Begrenzung der geförderten Wochenstundenzahl in der VO-Kindertagespflege aufzunehmen – vorgeschlagen, den § 1 Abs. 5 Satz 3 der Satzung vorläufig bezogen auf die Antragstellerin außer Kraft zu setzen, wenn diese sich im Gegenzug dazu verpflichtet, das Regel-/ Ausnahmeverhältnis von 10 Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche zu beachten und gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 VO-Kindertagespflege alle Betreuungsverträge vor deren Abschluss vorzulegen. Daneben hat der Antragsgegner die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens beantragt und sich bereiterklärt, den § 1 Abs. 5 Satz 3 aus der Satzung zu entfernen, sollte die darin enthaltene Regelung nicht in das Landesrecht aufgenommen werden. Dies zeigt, dass die Verwirklichung der Regelung allein für den Bereich des Antragsgegners nicht besonders dringlich ist, zumal – wie erwähnt – konkrete Beeinträchtigungen des Kindeswohls nicht dargelegt sind. Daher überwiegen die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen der Antragstellerin die gegenläufigen Interessen deutlich, so dass die grundsätzlich nur in eng begrenzen Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Satzung nach § 47 Abs. 6 VwGO gerechtfertigt ist. III. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 13 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Randnummer 14 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen 2) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt 3) Bl. 67 der Gerichtsakte 4) vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären

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