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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 1944/18 Urteil Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen

Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark: Haselhuhn, Waldschnepfe, Mopsfledermaus, Rotmilan Leitsatz 1. § 19

und der Sinn und Zweck des Umweltschadensgesetzes stehen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung grundsätzlich nicht entgegen. (Rn.78) 2. Das Unterlassen der Ausweisung von Schutzgebieten zur Wiederherstellung von Beständen von Arten begründet keinen Artenschutz nach § 44

. (Rn.91)

  1. Die Sichtung eines Haselhuhns vor mehr als 24 Jahren lässt keinen Rückschluss auf eine aktuell vorhandene Population. (Rn.126)
  2. Die Sichtung eines einzelnen abfliegenden Haselhuhns 2014 und eines einzelnen singenden Haselhuhns 2016 lässt auch angesichts der Kurzlebigkeit dieses Standvogels keinen Rückschluss auf eine 2021 vorhandene Population zu, insbesondere wenn spätere Untersuchungen von Experten dieser Spezies erfolglos geblieben sind. (Rn.124)
  3. Ein regelmäßiges Brutgebiet der Waldschnepfe erfordert Hinweise auf balzende Waldschnepfen in dem Gebiet über mindestens 3 Jahre. (Rn.140)
  4. Für die Signifikanzbewertung des Tötungsrisikos des Rotmilans durch Windkraftanlagen ist der Leitfaden der Umweltministerkonferenz maßgeblich. (Rn.185)
  5. Für die Mopsfledermaus enthält die Arbeitshilfe des Landesamtes für Umwelt, Rheinland-Pfalz, vom 23.07.2018 den aktuellen Wissensstand. (Rn.281)
  6. Kommt es für die wenig kollisionsgefährdete Mopsfledermaus auf den Quartierverlust durch die Rodung der Aufstellflächen im Wald an, ist die Aufstellung von Horchboxen an anderen Stellen für die Beurteilung unergiebig. (Rn.336) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 825.630,00 € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in den Gemarkungen E... und B... (Windpark Diegelsberg). Randnummer 2 Mit Datum vom 06.07.2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§§ 4, 19 BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 149,01 m und einer Gesamthöhe von 206,93 m Randnummer 3 Der Standort der drei Windenergieanlagen befindet sich innerhalb der Konzentrationszone 3 (Standort Diegelsberg zwischen E... und N.-N...) in der vom Gemeinderat Nohfelden am 15.05.2014 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans „Windenergie“, die vom Ministerium für Inneres und Sport am 08.08.2014 genehmigt wurde. In den Hinweisen der Planänderung heißt es u.a., die konkrete Ermittlung und Bestimmung von Maßnahmen zur notwendigen Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Suche und dingliche Sicherung von Kompensationsflächen könne erst in dem weiterführenden Genehmigungsverfahren stattfinden. Randnummer 4 Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG kam am 21.07.2016 zu dem Ergebnis, dass nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der Anlage 2 des UVPG (Schutzkriterien der Ziffer 2.3) für das Windenergievorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Durch die Errichtung der drei Windenergieanlagen seien keine NATURA 2000-Gebiete sowie Naturschutzgebiete direkt betroffen. Eine mittelbare Betroffenheit sei in einem weiten Untersuchungsradius (bis 3 km) berücksichtigt worden. Das vorliegende Gutachten lege nachvollziehbar dar, dass unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c UVPG zu besorgen seien. Randnummer 5 Die Klägerin legte mit ihrem Antrag u.a. ein avifaunistisches Gutachten zum geplanten Windpark des Planungsbüros M. vom 31.05.2016 sowie ein Fledermausgutachten ebenfalls vom 31.05.2016 vor. Das avifaunistische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Avifauna durch die geplante Errichtung der drei Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der in Kapitel 7 genannten Maßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Errichtung der Anlagen unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen keine avifaunistischen Belange entgegenstehen. Das Fledermausgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Fledermausfauna durch die geplante Errichtung der drei Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der in Kapitel 5 genannten Maßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt wird. Randnummer 6 Am 24.07.2016 stellte das Planungsbüro N beim Beklagten einen Antrag nach dem SUIG auf Auskunft zum geplanten Windpark B...-Diegelsberg. Am 23.08.2016 übermittelte der Beklagte dem Büro N die nach § 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG auszulegenden Unterlagen, (1.) den landschaftspflegerischen Begleitplan, (2.) die Landschaftsbildbewertung einschließlich Anhängen und Plänen, (3.) die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung einschließlich Anhängen, Karten und Nachträgen, (4.) die Umweltverträglichkeitsvorprüfung einschließlich Anhängen, Karten und Nachträgen, sowie (5.) die bis dahin vorhandenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden. Randnummer 7 Mit Email vom 31.08.2016 wandten sich Frau T und Herr G vom Planungsbüro N ungefragt an den Beklagten: Sie verfügten über umfangreiche Beobachtungen zu planungsrelevanten Fledermäusen und Vögeln, die auf Untersuchungen im Jahr 2013 und anschließende vertiefende Untersuchungen in den Jahren 2014 bis 2016 (nicht abgeschlossenes Gutachten aus einer früheren, nicht weiter verfolgten Windenergieanlagen-Planung und weiter fortgeführter Untersuchungen in den Folgejahren) beruhten. Diese Mail leitete der Beklagte an die Klägerin weiter. Am 10.11.2016 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin, des Beklagten und des Planungsbüros M statt, bei der der Beklagte der Klägerin nahelegte, weitere Untersuchungen im Jahre 2017 vorzunehmen. Im Februar 2017 bat der Beklagte das Büro N um weitere Angaben zur Verifizierung der übersandten Daten bzw. Unterlagen. Die übersandten Dokumente wurden der Klägerin übersandt. Ebenfalls im Februar 2017 bat der Beklagte die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland um ihre Einschätzung zur Haselhuhn- und Waldschnepfenproblematik bei der Genehmigung von Windenergieanlagen. Mit Schreiben vom 13.03.2017 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Stellungnahme des Büros M zu den Daten des Büros N. Am 08.09.2017 befragte der Beklagte Herrn G zu den vom Büro N übersandten Daten. Randnummer 8 Die im Verfahren beteiligte Untere Naturschutzbehörde kam in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2017 sodann zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlichen Gründen mit den Vorgaben der §§ 19 und 44

unvereinbar sei. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 05.03.2018 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Randnummer 10 Gegen den ihr am 07.03.2018 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 14.03.2018 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 28.06.2018. Randnummer 11 Am 12.11.2018 hat die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid beim Verwaltungsgericht (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist sie auf die umfangreiche Widerspruchsbegründung. Randnummer 12 Mit dem Widerspruchsbescheid vom 11.06.2019 hat das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz den Widerspruch zurückgewiesen: Die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BImSchG für die Erteilung der Genehmigung lägen nicht vor. Dem Vorhaben stünden insbesondere Belange des Artenschutzes (§§ 44, 19

) als unüberwindbare Planungshindernisse dauerhaft entgegen. Randnummer 13 Am 17.07.2019 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 09.10.2019 macht die Klägerin geltend, der Beklagte stelle zur Begründung der Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausschließlich auf die Angaben des Planungsbüros N ab: Die Art und Weise dessen Mitwirkung, der Umgang des Beklagten mit den Betriebsgeheimnissen der Klägerin und die Voreingenommenheit des Planungsbüros ließen im Ergebnis die Befangenheit des Beklagten besorgen. Das Planungsbüro habe zum Vorhaben Stellung genommen, obwohl Herr G selbst in wohne. B... befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Windpark Diegelsberg. Die räumliche Nähe lasse vermuten, dass Herrn Gs maßgebliches Motiv darin bestehe, die Windenergieanlagen in seiner Nachbarschaft zu verhindern. Seine Befangenheit sei ferner deshalb zu besorgen, weil zwischen dem Planungsbüro N und dem (von der Klägerin beauftragten) Büro M Streitigkeiten bestanden hätten. Die Klägerin habe die Zusammenarbeit mit Herrn G beim Windpark Priesberg beendet. Der ursprüngliche Projektentwickler des Windparks Priesberg habe das Planungsbüro N mit der Erstellung der avifaunistischen und fledermausfachlichen Gutachten beauftragt. Nach Erwerb der Rechte am Windpark Priesberg habe sich die Klägerin entschlossen, die Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro N zu beenden, weil es zu Zerwürfnissen zwischen dem ursprünglichen Projektentwickler und dem Planungsbüro gekommen sei. Stattdessen habe die Klägerin das Büro M mit der Erstellung der avifaunistischen und fledermausfachlichen Gutachten sowohl für den Windpark Priesberg als auch für den Windpark Diegelsberg beauftragt. Der Beklagte stütze die Ablehnung des Genehmigungsantrags zu Unrecht auf die Eingaben und Stellungnahmen des Planungsbüros N. Diese seien nicht geeignet, die Ablehnung des Antrags naturschutzfachlich zu begründen. Der Beklagte habe die Grenzen seiner Einschätzungsprärogative aus § 44 Abs. 1

in mehrfacher Hinsicht verkannt, im Rahmen dieser Einschätzungsprärogative sei die gerichtliche Kontrolle nur insoweit beschränkt, als naturschutzfachlich vollständig determinierende Handlungs- und Kontrollmaßstäbe fehlten. 1 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, LKV 2014, 130 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, LKV 2014, 130 Von einer Behörde zugrunde gelegte Gutachten und fachliche Stellungnahmen seien ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufwiesen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgingen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehe. 2 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 (Rn. 12) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 (Rn. 12) Zumindest eine Plausibilitätskontrolle durch das Gericht sei bei solchen Gutachten unabdingbar. 3 vgl. VGH München, Beschluss vom 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 -, ZUR 2008, 304, 309 vgl. VGH München, Beschluss vom 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 -, ZUR 2008, 304, 309 Diese Anforderungen würden die Bescheide des Beklagten und des Ministeriums nicht gerecht. Die Eingaben des Planungsbüros N litten insbesondere an erheblichen Mängeln und Widersprüchen. Dies gelte für die Ausführungen hinsichtlich des Haselhuhns, des Rotmilans, der Waldschnepfe, der Mopsfledermaus und des Braunen Langohrs. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2

) setze denklogisch voraus, dass ein Haselhuhnvorkommen überhaupt existiere. Ausweislich der Mail von Herrn G vom 14.09.2017 seien die "Uraltdaten vom Haselhuhn" nur bedingt zu konkretisieren: Randnummer 15 "Die Beobachtung im Nordwesten aus dem Jahr 1996 muss(!) leider so ungenau bleiben. Die Beobachtung im Osten gelang am 10.1.1997. Zwei weitere Beobachtungen im Umfeld von dieser waren nicht 100 Prozent sicher." Randnummer 16 Nehme man das wörtlich, bleibe eine einzige, immerhin datierte Sichtung, die über 22 Jahre zurückliege. Die von der Widerspruchsbehörde (Widerspruchsbescheid S. 7) aufgeführten "akustischen Nachweise" und "Sichtbeobachtungen" des Haselhuhns seien nicht weiter konkretisiert. Allein auf die Erfahrung von Herrn G abzustellen, ersetze die eigene Prüfung durch die Verwaltung nicht. Auch der Verweis Herrn Gs auf seine Berufserfahrung ändere daran nichts. Neben der schlechthin unvertretbaren Bewertung des Beklagten hinsichtlich des Vorkommens des Haselhuhns im Planungsraum lägen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2

nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 3

lägen nicht vor. Dafür fehle es bereits wiederum an dem (denknotwendigen) Haselhuhnvorkommen. Randnummer 17 Dem Vorhaben könne auch nicht § 19

entgegengehalten werden. Diese Norm greife auch aus systematischen und teleologischen Gründen nicht ein. Sie gehöre zu dem im

  1. Kapitel geregelten, allgemeinen Gebietsschutz; der Schutz der hier angeführten Tierarten sei hingegen im
  2. Kapitel unter der Überschrift "Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope" (§§ 37 ff.

) gesondert geregelt. Schließlich statuiere § 19 Abs. 4

eigene Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Vorschrift (Sanierungsmaßnahmen im Sinne der RL-2004/-35/-EG). Nicht in § 19

geregelt seien Informations- und Gefahrenabwehrpflichten, für die allein das Umweltschadensgesetz maßgeblich sei. 4 vgl. Schräder, in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 50. Edition (Stand: 01.04.2019), § 19

Rn. 49 vgl. Schräder, in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 50. Edition (Stand: 01.04.2019), § 19

Rn. 49 § 19

statuiere keine Rechtspflichten im Zusammenhang mit der Prüfung einer Vorhabenzulassung. 5 vgl. Hösch, in PdK BayG-10, Juli 2016 vgl. Hösch, in PdK BayG-10, Juli 2016 Randnummer 18 Der Beklagte verkenne auch den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1

im Hinblick auf den Rotmilan. Im Widerspruchsbescheid werde bezüglich des Rotmilans ausschließlich das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1

geprüft. Darüber hinaus sei auch hier die Bestandserfassung des Rotmilans im Hinblick auf die o.g. Maßstäbe unzureichend. Auch hier müsse ein Vorkommen auf Plausibilität überprüfbar sein. Der Beklagte verkenne, dass der unvermeidbare Verlust einzelner Exemplare durch ein Vorhaben nicht automatisch und immer einen Verstoß gegen das Tötungsverbot im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1

darstelle. 6 vgl. VGH München, Beschluss vom 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 -, Rn. 33 vgl. VGH München, Beschluss vom 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 -, Rn. 33 Im Rahmen der Signifikanz müssten auch etwaige Schutzmaßnahmen in die Bewertung einfließen. 7 BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 250 BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, NVwZ-RR 2015, 250 Randnummer 19 Einer plausiblen Kontrolle der vom Planungsbüro N gemachten Eingaben ermangele es auch im Hinblick auf die Waldschnepfe. Der Widerspruchsbescheid verweise lediglich pauschal auf zwei Balzgebiete der Waldschnepfe. Der pauschale Verweis auf eine Kartierung halte einer Plausibilitätskontrolle nicht stand, weil nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage und Methode die Kartierung beruhe. Randnummer 20 Seine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verkenne der Beklagte auch bezüglich der Mopsfledermaus und des Braunen Langohrs. Nach den o.g. Maßstäben erschließe sich nicht, ob und ggf. wie der Beklagte die Plausibilität der Befunde kontrolliert habe. Offen sei auch, ob den Angaben ein geeignetes Bewertungsverfahren zugrunde liege. Auch hier erschöpften sich die Eingaben des Planungsbüros N, auf die sich der Beklagte ausschließlich stütze, in aufgestellten Behauptungen und naturschutzfachlich unzulänglichen Kartierungen. Nicht einmal ansatzweise werde deutlich, welchen Verbotstatbestand der Beklagte bezüglich der Fledermausbestände als erfüllt ansehe. Randnummer 21 Mit Schreiben vom 29.01.2020 vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Die Entscheidungsfindung des Beklagten sei auch nicht von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - eröffne die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Behörde keinen (tatbestandsseitigen) Beurteilungsspielraum, bei dem das Gericht (lediglich) prüfe, ob der Behörde ein solcher Spielraum durch Gesetz eingeräumt sei und ob sie sich innerhalb des so gesetzten Rahmens halte. Randnummer 22 Im Hinblick auf das Haselhuhn bestehe kein Erkenntnisdefizit (mehr). Der Rotmilan birge zwar ein Konfliktpotential. Das Vermeidungs- und Ausgleichskonzept entspreche aber dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Die Ausführungen des Beklagten zur Waldschnepfe krankten an denselben Mängeln wie die sonstige Durchdringung und Dokumentation des Stoffs. Weil im Vorhabengebiet ein - direkter oder indirekter - Nachweis von Brutvorkommen der Waldschnepfe nicht vorliege, gingen die Ausführungen des Beklagten, die an ein solches Vorkommen anknüpften, ins Leere. Von den besonders geschützten oder streng geschützten Fledermaus arten (§ 44 Abs. 1

) fänden weder das Braune Langohr noch die Mopsfledermaus in Anlage 6 BayWEE (kollisionsgefährdete Fledermausarten) Erwähnung. Daher sei nicht verständlich, dass der Beklagte die Ablehnung der Genehmigung mit einem Verstoß des Vorhabens gegen § 44 Abs. 1

hinsichtlich dieser gar nicht kollisionsgefährdeten Fledermausarten geltend mache. Der Beklagte habe allein an der Habitateignung für Mopsfledermauswochenstuben keine Zweifel, sondern allein einen "Verdacht auf mögliche Mopsfledermausvorkommen". Randnummer 23 Auf den Hinweis des Gerichts vom 04.08.2020 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.09.2020 eine „Stellungnahme Rotmilan“ des Planungsbüros M vom 04.09.2020 zu den Gerichtsakten gereicht, die zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der Felderfassung und der eingeplanten Minimierungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die geplanten Windenergieanlagen nicht vorliege. Randnummer 24 Mit Schriftsatz vom 02.11.2020 vertieft die Klägerin ihre Einschätzung, dass § 19

und das USchadG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen seien, das Haselhuhn im Saarland ausgestorben sei, ein Waldschnepfenvorkommen am Diegelsberg nicht nachgewiesen sei, die Erkenntnisse des Beklagten zum Rotmilan naturschutzfachlich überholt seien, die Aktionsraumanalyse des Büros M auf den neuesten naturschutzfachlichen Stand sei und die „Erkenntnisse“ des Büros N soweit ersichtlich nicht aufgrund anerkannter Untersuchungsmethoden gewonnen seien. Randnummer 25 Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 hat die Klägerin den Entwurf der Umweltministerkonferenz eines Leitfadens zur Signifikanz des Tötungsrisikos für bestimmte Tierarten gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1

(Stand: 29.10.2020) vorgelegt, der der Umsetzung des Rotmilan-Beschlusses des BVerfG vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 – dient. Dieser bestätige die methodische Richtigkeit der Raumnutzungsanalyse des Büros M. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 den Bescheid vom 05.03.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 11.06.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 149,01 m und einer Gesamthöhe von 206,93 m Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Er tritt der Klage zunächst mit dem am 12.12.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz entgegen. Er sei nicht befangen, weil er Erkenntnisse des Planungsbüros N verwertet habe. Nicht nur in Genehmigungsverfahren zu Windenergieanlagen, aber insbesondere auch dort, sei es nicht ungewöhnlich, dass Dritte (z.B. Privatpersonen, Naturschutzverbände, andere Behörden) dem Beklagten während eines Genehmigungsverfahrens eigene Beobachtungen von Pflanzen oder Tieren mitteilten. Diese würden seitens des Beklagten grundsätzlich im Rahmen der umfänglichen Sachverhaltsermittlung - soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich sei - vor Ort überprüft. Sei dies z.B. aus jahreszeitlichen Gründen nicht möglich, erfolge anhand weiterer Kriterien eine Überprüfung der Belastbarkeit und Plausibilität der mitgeteilten Beobachtungen. Dies sei auch hier geschehen. Um die Belastbarkeit der vorgelegten Daten noch besser überprüfen zu können, habe der Beklagte als Naturschutzbehörde Herrn G und Frau T aufgefordert, weitere Angaben zur Verifizierung der an den Beklagten übersandten Daten vorzulegen. Geeignete Angaben hierzu seien u.a. weitere Belege, möglichst mit Angabe konkreter Fund- bzw. Beobachtungspunkte, Beobachtungsdaten, Angaben zur Qualität der jeweiligen Nachweise sowie ggf. weitere vorliegende Untersuchungsergebnisse. Die vorgenannten Angaben zu Artbeobachtungen seien bei der Weitergabe und Dokumentation konkreter Artnachweise allgemein üblich und guter, wenn im vorliegenden Fall auch freiwilliger, Standard. Eine Beauftragung zur Erledigung bestimmter Aufgaben durch den Beklagten sei in diesem Fall ebenso wenig erfolgt wie dies in anderen Verfahren erfolge, wenn anerkannte Naturschutzverbände, Vereine, Bürgerinitiativen, Artspezialisten oder Lokalkenner der Naturschutzbehörde durch sie oder beauftragte Dritte erfasste Daten übersendeten. Das Planungsbüro N sei in keiner Weise im Verwaltungsverfahren tätig geworden, sodass der Tatbestand des § 21 SVwVfG nicht gegeben sei. Für den Beklagten sei allein entscheidend, ob die während eines Genehmigungsverfahrens ihr bekannt gewordenen Beobachtungen bzw. Nachweise von Pflanzen- und Tierarten ausreichend plausibel seien, dass sie im laufenden Genehmigungsverfahren - mit u.U. weitreichenden Konsequenzen für das Genehmigungsverfahren - berücksichtigt werden müssten. Randnummer 31 Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass über die Vorschriften des § 44

hinaus der § 19

noch weiterreichende Vorschriften enthalte. So umfasse der § 19

neben den Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie selbst in Absatz 3 u.a. auch die Lebensräume dieser Arten (z.B. Haselhuhn, Mopsfledermaus, Braunes Langohr). Gleichzeitig stelle § 19 Abs. 1

bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person vom Umweltschaden frei, wenn diese von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich sei, nach § 15 oder aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt worden oder zulässig seien. Auch von daher habe der Beklagte auf Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Sachverhaltsermittlungen nicht zu einer Genehmigungsfähigkeit des Antrags kommen können. Randnummer 32 An den Beobachtungen des Haselhuhns durch das Planungsbüro N bestünden keine vernünftigen Zweifel. Die festgestellten Haselhühner seien im typischen Habitat des Haselhuhns beobachtet worden. Nach Experteneinschätzung seien alle Feststellungen des Haselhuhns - als standorttreue Art - als Hinweise auf Brutvorkommen zu werten. Der als Habitat des Haselhuhns geeignete Waldlebensraum beschränke sich nicht auf die konkret benannten Beobachtungspunkte, sondern erstrecke sich großflächig über den Diegelsberg. Die Art könne zudem jahreszeitlich unterschiedliche Habitatstrukturen in ihrem Einstandsgebiet, von jungem Niederwald über durchgewachsene Niederwälder bis hin zu dichtem Nadelwald nutzen. Auch das Büro M habe aufgrund seiner ornithologischen Fachkompetenz und Erfahrung in der Besprechung am 10.11.2016 aufgrund der vorhandenen Biotopstruktur am Diegelsberg und der damit verbundenen Eignung als Habitat für Haselhühner, Vorkommen der Art nicht ausschließen können. Von daher müsse davon ausgegangen werden, dass das Haselhuhn-Habitat sich über einen größeren Teil des Diegelsberges erstrecke. Auch könne auf Grundlage der vorhandenen Daten nicht ausgeschlossen werden, dass im Bereich des beantragten Windpark-Vorhabens bzw. in dessen näherer Umgebung - in diesem bereits langjährig bekannten Habitat - noch weitere Haselhuhn-Vorkommen bei intensiver Nachsuche nachgewiesen werden könnten. Durch den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen im Vorhabengebiet würde eine erhebliche Störung der lokalen Population des Haselhuhns verursacht, die zum lokalen Aussterben der Art führen könne. Nach GASSNER et.al

(2010)sowie BERNOTAT et.al.
(2017)betrage die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz für das Haselhuhn selbst bei geringen Störungen durch Fußgänger und Radfahrer 150 m. Die Autoren der Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr" GARNIEL & MIERWALD
(2010)gingen sogar von Fluchtdistanzen des Haselhuhns von 300 m bei kontinuierlichen Schallkulissen aus. Von daher seien - neben der Aussparung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten selbst - erhöhte Sicherheitsabstände von Windenergieanlagen zu Haselhuhn-Habitaten erforderlich, um erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2

mit hinreichender Prognosesicherheit auszuschließen. Betrachtungsrelevant sei gemäß § 19

unabhängig davon auch der gesamte Lebensraum des Haselhuhns. Insofern seien die empfohlenen Schutzabstände des „Helgoländer Papiers" und des Leitfadens zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland (RICHARZ et al. 2013) von 1.000 m um Windenergieanlagen im Haselhuhn-Habitat ohne jeden vernünftigen Zweifel sachgerecht. Randnummer 33 Auch die Vorkommen des Rotmilans stünden der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegen. Von den insgesamt 4 im relevanten Umfeld der beantragten Windenergieanlagen befindlichen Fortpflanzungsstätten des Rotmilans unterschreite der nordwestlich in ca. 1,2 km Entfernung gelegene Horst den von der LAG-VSW

(2015)auf Basis umfangreicher reproduzierbarer Daten empfohlenen und bereits in der aktuellen Rechtsprechung anerkannten Schutzabstand von 1.500 m für die nördliche Anlage WEA 1. Der darüber hinaus reichende so genannte „Prüfbereich", innerhalb dessen essentielle Nahrungshabitate des Rotmilans von Windenergieanlagen freigehalten werden sollten, umfasse beim Rotmilan gemäß des „Helgoländer Papiers" 4 km. Vorliegend befänden sich alle geplanten WEA-Standorte innerhalb dieses Prüfbereichs. Bei der naturschutzrechtlichen Bewertung unter Berücksichtigung der vorgenannten Orientierungswerte werde zunächst davon ausgegangen, dass innerhalb des 1,5 km-Radius regelmäßig von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen sei. Daten zur Aktionsraum-Nutzung der im Umfeld des Vorhabens agierenden Rotmilan-Individuen lägen sowohl durch das Büro M
(2014)wie auch durch das Büro N
(2013)vor. Nach der vom Büro N vorliegenden Karte der Raumnutzung des Rotmilans im Umfeld von Diegelsberg und Priesberg lägen die WEA 1 und die WEA 2 in unmittelbarer Nähe eines Jagd- und Fluggebietes mit mittlerer und hoher Bedeutung, eine Beobachtung, die auch durch das Büro M, wenngleich mit anderer Methodik bzw. Visualisierung der Ergebnisse, im Wesentlichen bestätigt werde. Zumindest für diese Anlagen sei insoweit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Art zu prognostizieren. Randnummer 34 Die Ausweichflächen, die für den Rotmilan aufgewertet werden sollten, lägen in über 2,5 km Entfernung westlich und topographisch so, dass eine echte Ablenkwirkung nur sehr eingeschränkt prognostizierbar sei. Neueste Forschungserkenntnisse zeigten, dass Ablenkflächen nur sehr kurzfristig und eingeschränkt wirkten. Selbst wenn man der Klägerin folge und annehme, dass zumindest die Anlagen 2 (mit Einschränkung, vgl. die Heat-Map"-Analyse des Büros M, aus der dies so nicht hervorgehe, sondern die WEA2 durchaus in einem der „hotspots" liege) und 3 tatsächlich in einem weniger genutzten Bereich des Homerange der entsprechenden Individuen lägen und darüber hinaus eine endgültige Verständigung über Umfang und konkrete Ausgestaltung des Ausgleichskonzeptes gelänge, stünden der Genehmigungsfähigkeit aller drei beantragten Windenergieanlagen andere - nicht ausräumbare fachrechtliche Raumwiderstände - entgegen. Randnummer 35 Hinsichtlich der Waldschnepfe habe sich der Beklagte im Rahmen der Prüfung der Planungsunterlagen selbstverständlich ein eigenes Bild von den örtlichen Verhältnissen im Planungsgebiet gemacht, um die Plausibilität der vorgelegten Daten zu überprüfen. Dabei seien die beiden durch das Planungsbüro N festgestellten Waldschnepfenbalzreviere begutachtet und als valide eingestuft worden. Der vor Ort angetroffene Lebensraum sei für die Waldschnepfe gut geeignet und damit als Waldschnepfen-Habitat einzustufen. Im Ergebnis bestünden somit keine Zweifel, dass sich in enger räumlicher Nähe zu den Windenergieanlagen 2 und 3 Flugbalzreviere der Waldschnepfe befänden. DORKA et.al.
(2014)hätten in einer Studie nachgewiesen, dass Windenenergieanlagen einen Balzplatz der Waldschnepfe völlig entwerten könnten. Balzplätze seien nach allgemein anerkannter Experteneinschätzung grundsätzlich der Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3

zuzurechnen. Zwar sei die Waldschnepfe nicht als windkraftrelevante Art im saarländischen Windkraftleitfaden (RICHARZ et al. 2013) aufgeführt, gleichwohl sei auf Grundlage neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse (z.B. Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr" GARNIEL & MIERWALD 2010, DORKA et al. 2014) auch von einer Betroffenheit der Art durch die Einhaltung von Effektdistanzen gegeben, die beispielsweise an Straßen unabhängig von der Verkehrsmenge bei 300 m lägen. DORKA et al.

(2014)seien zu dem Schluss gekommen, dass hoch über dem Wipfelschluss des Waldes aufragenden Windenergieanlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine starke Barriere- und Abweisungswirkung auf Waldschnepfen ausübten, und zwar unabhängig vom Bewegungszustand der Rotoren. Darauf aufbauend sei die Art mit einem Schutzabstand von 500 m in die zweite Fassung des „Helgoländer Papiers" der LAGVSW
(2014)aufgenommen worden. Da alle beantragten Windenergieanlagen in einem Radius von weniger als 500 m, zwei Anlagen sogar in einem Radius von weniger als 300 m um die festgestellten Balzplätze lägen, sei von einer gravierenden und großflächigen Habitatentwertung für die Waldschnepfe auszugehen. Dies beziehe sich sowohl auf die Nutzung der Balzplätze als Bestandteil der Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3

als auch auf die Störung der Fortpflanzung der Tiere im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2

. Randnummer 36 Hinsichtlich der Fledermausarten Braunes Langohr und Mopsfledermaus werde an der Auffassung festgehalten, dass das vorgelegte Fledermausgutachten des Planungsbüros M substanzielle Ermittlungsdefizite und methodische Unzulänglichkeiten aufweise und insoweit die entsprechenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Sinne des § 44 Abs. 1

seitens der Fachbehörde nicht geteilt werden könnten. Besonders bedeutend sei das Gebiet für die Arten Braunes Langohr (Plecotus auritus) und Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus). Insbesondere das fast vollständige Übersehen von Quartieren der streng geschützten und im Anhang der Richtlinie 92/43/EWG ("FFH-Richtlinie") geführten Mopsfledermaus in großer räumlicher Nähe zu den Windenergieanlagen und das damit verbundene Risiko eines Verlustes von essentiellen Lebensraumrequisiten verstoße mindestens gegen die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 3

. An der am Diegelsberg vorhandenen Habitateignung für Mopsfledermauswochenstuben bestünden keinerlei Zweifel; vielmehr dränge sich - mit der Erfahrung der letzten Jahre - sogar der Verdacht auf mögliche Mopsfledermausvorkommen auf. Mehrere Funde von besetzten Quartierbäumen, Wochenstuben und der Fang laktierender Weibchen beider Arten (Mopsfledermaus und Braunes Langohr) in unmittelbarer Umgebung der beantragten Windenergieanlagen durch das Planungsbüro N belegten die sehr hohe Bedeutung des mit den entsprechenden Habitatstrukturen (Rindenabplatzungen, Baumhöhlen u. ä.) ausgestatteten Waldes insbesondere für die beiden genannten Fledermausarten. Der gesamte Waldbereich um die beantragten Anlagen sei daher ohne den geringsten Anlass für begründete Zweifel als höchst bedeutsames Reproduktionsgebiet für Mopsfledermaus und Braunes Langohr zu charakterisieren. Die vom Büro M im Fledermausgutachten auf S.60-62 vorgeschlagenen Konfliktminderungsmaßnahmen seien hingegen nicht zielführend, da der Teilverlust der Mopsfledermauslebensräume unmittelbar an den Windenergieanlagen-Standorten nicht zu kompensieren sei. Aufgrund der Mopsfledermaus-Autökologie sei der mit dem Bau der Windenergieanlagen verbundene Habitatverlust bzw. dessen Verschlechterung auch nicht durch künstliche Nistquartiere ersetzbar. Mangels ausreichender Erfassung bzw. Art-Nachweisen und erst recht mangels Vorlage einer Aktionsraum-Analyse für Individuen der entsprechenden Arten durch das Büro M stellten die Daten des Büros N die vorrangige entscheidungserhebliche Datengrundlage für die Behörde dar. Aus ihnen ergebe sich eindeutig die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften des besonderen Artenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3

. Randnummer 37 Unter dem 17.04.2020 hat der Beklagte zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.01. 2020 Stellung bezogen: Die Forderung der Klägerin, dass Daten, die der Naturschutzbehörde in einem Genehmigungsverfahren durch Dritte als Hinweis oder zusätzliche Information zur Verfügung gestellt würden, nach den für Gutachten geforderten Standards, Untersuchungsumfängen oder methodischen Ansätzen erhoben sein müssten, mute geradezu unsinnig an. Vielfach handele es sich um Zufallsbeobachtungen oder um ehrenamtlich erhobene Daten von Artenkennern bzw. Artspezialisten in Zusammenhang mit anderen fachlichen Fragestellungen. Daten Dritter seien in der einschlägigen Rechtsprechung mehrfach als Teil des entscheidungserheblichen Ermittlungsmaterials anerkannt 8 siehe VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2015 - 4 K 14.795 - siehe VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2015 - 4 K 14.795 - und insoweit beachtlich, solange sie hinreichend substanziell und validiert seien. Vorliegend stammten die Daten von einem langjährig mit der spezifischen Thematik erfahrenen Planungsbüro und seien einer Plausibilitätskontrolle unterzogen worden. Ohne Zufallsdaten wäre die Datenlage bei Behörden viel geringer und ohne oder mit wenig Aussagekraft. Die ehrenamtlich erhobenen Daten würden validiert und auf Plausibilität geprüft. Teilweise würden ehrenamtliche Daten sogar von der Behörde aufgekauft, um Monitoring-Verpflichtungen, Berichte oder die Erstellung von Roten Listen zu ermöglichen. Zufallsbeobachtungen beim Aufenthalt im Lebensraum einer bestimmten Art seien selbst bei sehr seltenen Arten grundsätzlich möglich. Die Untersuchungsfrequenz innerhalb eines Jahres, Beobachtungshäufigkeit einer Art oder der für eine Untersuchung aufgewendete Zeitaufwand seien hier zunächst nicht entscheidend. Diese spielten bei den Anforderungen an Gutachten sehr wohl eine Rolle, damit auch angesichts der üblicherweise vergleichsweise kurzen Untersuchungszeiträume bestimmte Mindeststandards bei Gutachten gewährleistet werden könnten. In zahlreichen Fällen - wie auch vorliegend - gingen ehrenamtlich erhobene Daten oder in anderem Zusammenhang erfasste Daten auf sehr viel detailliertere und methodisch aufwendigere Untersuchungen zurück. Oft handele es sich zudem um Beobachtungen oder Untersuchungen, die über mehrere Jahre bzw. über lange Zeiträume gestreckt erfolgt seien. In artbezogen untersuchungsrelevanten Zeiträumen im Jahreslauf würden häufig sogar deutlich höhere Untersuchungsfrequenzen und längere Beobachtungszeiten erreicht als dies bei Gutachten üblicherweise der Fall sei. Diese mit den Mindestanforderungen an Gutachten zu vergleichen bzw. an diesen zu messen, um ihre Aussagekraft zu schwächen, sei weder zielführend noch zulässig. Eine solche Betrachtung belege und betone in den meisten Fällen nur die naturschutzfachliche Bedeutung des betrachteten Gebietes, da bereits mit anderer Methodik oder gar zufällig entsprechende Feststellungen von Arten möglich gewesen seien. Es komme vielmehr alleine darauf an, dass der Nachweis einer Art belegt oder mit hinreichender Sicherheit plausibilisiert werden könne. Randnummer 38 Die Besprechung zwischen der Klägerin und Vertretern des von ihr beauftragten Planungsbüros M am 10.11.2016 habe zum Ziel gehabt, die weitere Vorgehensweise zu erörtern und einvernehmlich zwischen den Beteiligten festzulegen. Da es in der Regel sehr schwierig bis unmöglich sei, bei Kleinst- bzw. Restvorkommen schwer zu erfassender Arten (Haselhuhn) bei einer einjährigen Untersuchung sicher den Nachweis zu erbringen, dass Vorkommen von Einzelindividuen einer versteckt lebenden Art ausgeschlossen werden könnten, habe sich die Klägerin seinerzeit nach interner Besprechung zur weiteren Vorgehensweise bei dem Beklagten zurückmelden wollen. Von der ihr eröffneten Möglichkeit, durch ergänzende Untersuchungen eine umfassendere Entscheidungsgrundlage für die relevanten Arten herbeizuführen, habe die Klägerin jedoch kein Gebrauch gemacht. Stattdessen habe sie durch die Rechtsanwälte am 02.01.2018 beantragt, ihren Genehmigungsantrag ohne weitere Untersuchungen rechtsmittelfähig zu bescheiden. Auch sei keine Stellungnahme zu der in Aussicht gestellten Antragsablehnung eingereicht worden. Für den Beklagten habe es keinen Anlass gegeben, vor Erteilung der beantragten Bescheidung eigene, mehrjährige Untersuchungen an Dritte zu beauftragen. Die vor dem Hintergrund der europarechtlichen Behandlung des Haselhuhns relevanten Untersuchungen seien vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beauftragt worden. Weitere Untersuchungen würden vorbereitet. Randnummer 39 Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 vertieft der Beklagte seine Einschätzung zur Anwendung von § 19

im vorliegenden Genehmigungsverfahren. Im Nachgang zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.10.2018, auf den das Gericht hingewiesen habe, sei auf Bundesebene eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Länder eingerichtet worden, die derzeit an der gerichtlich eingeforderten Standardisierung bzw. Rahmensetzung für die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in Windenergie-Genehmigungsverfahren arbeite. Durch diese Vorgaben solle die künftige Handhabung der Naturschutzbehörden - soweit dies in allgemeiner Form fachlich möglich sei - vereinheitlicht werden. Randnummer 40 Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 wiederholt und vertieft der Beklagte auf 36 Seiten sein Vorbringen: Auch wenn der Behörde nach dem Beschluss des BVerfG vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - keine umfassende Einschätzungsprärogative mehr zustehe, bleibe es dabei, dass für die Prüfung, ob für den windkraftsensiblen Rotmilan eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliege, rechenhaft handhabbare Verfahren fehlten, sodass der Behörde insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet bleiben müsse. Dieser sei dann einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterliefen, ob sie anzuwendendes Recht verkenne, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgehe, allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletze oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Klägerin bestreite lediglich nachgewiesene und plausibilisierte faunistische Daten und setze sich mit diesen nicht auseinander. Sie orientiere sich allein am Vorbringen ihres Gutachters. Die Behörde sei indes gehalten, dessen Erkenntnisse mit anderweitig gewonnenen Erkenntnissen abzugleichen 9 vgl. VG Cottbus, Urteil vom 07.03.2013 - 4 C 6/10 -, juris Rn. 42 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 61 vgl. VG Cottbus, Urteil vom 07.03.2013 - 4 C 6/10 -, juris Rn. 42 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 61 und in nachvollziehbarer Amtsermittlung insbesondere auch eine Kontrolle der Konkretisierungsleistung von Seiten Dritter durchzuführen. Letzteres sei u.a. durch Befragung des Gutachterbüros N zu den übermittelten Informationen erfolgt. Bezogen auf das Haselhuhn und noch mehr die Waldschnepfe bestehe kein Erfordernis, den Beurteilungsspielraum bei der Sachverhaltsbewertung besonders weit auszudehnen, weil bereits eine plausible Informationsgrundlage als entscheidungstragende Tatsachenbasis vorliege, die eine sachgerechte Bewertung des streitigen Sachverhalts vollumfänglich erlaube. Auch überzeuge die vermeintliche Beweisführung der Absenz des Haselhuhns am Diegelsberg nicht. Aus keiner der von der Klägerin zitierten Quellen lasse sich auch nur analog herauslesen, dass die saarländischen Haselhuhn-Population(en) erloschen sei(en). Die Genehmigungsbehörde dürfe sich bei wissenschaftlichen Kontroversen nicht auf eine „herrschende Meinung“ verlassen, müsse vielmehr alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen. 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, juris Rn. 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, juris Rn. 37 Dies entspreche den anzuwendenden Grundsätzen der der behördlichen Einschätzungsprärogative eigenen Elementen der Bestandserfassung und der sich anschließenden Bewertung. Die notwendige Bestandsaufnahme speise sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen, der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhänge. Erst die Gesamtschau verschaffe der Behörde die erforderliche Erkenntnisgrundlage. 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 59 ff., 62 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 59 ff., 62 Ebenso sei es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werde, mit „worst-case-Betrachtungen“ zu arbeiten. 12 BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 59; und vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 38 BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 59; und vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 38 Eine unumstößliche Gewissheit für die Behörde sei insoweit nicht erforderlich. Fachrechtliche Vorschriften und ihre Rechtsanwendungen könnten die Beweismaßanforderungen (z.B. Glaubhaftmachung, überwiegende und gewisse Wahrscheinlichkeit) modifizieren. 13 vgl. Ziekow, VwVfG,

  1. Aufl. 2020, § 24 Rn. 14 vgl. Ziekow, VwVfG,
  2. Aufl. 2020, § 24 Rn. 14 Nach Auswertung aller vertretbaren Erkenntnisquellen 14 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 59 - 63 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 59 - 63 durch die sachkundige und sachkundig beratene Behörde als Ergebnis ihrer gebotenen neutralen und vollständigen Ermittlungstätigkeit könne vorliegend nur von einem weiterhin bestehenden, wenngleich sicherlich unter erheblichem Populationsdruck stehenden Vorkommen des Haselhuhns auf dem Diegelsberg ausgegangen werden. Randnummer 41 Denn jenseits eines - unbestrittenen - unterschiedlichen Prüfmaßstabs zwischen Habitat- und Artenschutzrecht 15 BVerwG, Beschluss vorn 23.11.2007 - 9 B 38/07 -, juris Rn. 37 BVerwG, Beschluss vorn 23.11.2007 - 9 B 38/07 -, juris Rn. 37 sei es gerade das Wesen des behördlichen Beurteilungsspielraums bei der Bewertung komplexer Sachverhalte, fachlich fundierten Einwendungen gegen ein Vorhaben Geltung zu verschaffen, ohne zum streng naturwissenschaftlichen Beweis gezwungen zu sein. 16 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2009 - 1 A 10200/09 -, juris Rn. 52 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2009 - 1 A 10200/09 -, juris Rn. 52 So halte auch das OVG Lüneburg 17 Beschluss vom 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris Rn. 17 Beschluss vom 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris Rn. 17 mit Verweis auf die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung 18 BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 243 BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 243 eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung für erforderlich, aber auch ausreichend und konkretisiert: „Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann." Nochmals müsse hervorgehoben werden, dass es bei Erfassungen des Haselhuhns nicht ungewöhnlich sei, dass auch bei einer systematisch angelegten - jedoch im Rahmen von Zulassungsverfahren gezwungenermaßen nur über einen vergleichsweise begrenzten Zeitraum, durchgeführten - Suche kein unmittelbarer Positivnachweis gelinge. Umso höher müssten die Sichtbeobachtungen, die das Büro N, das verfahrensrechtlich als sachverständiger Zeuge zu qualifizieren sei, über mehrere Jahre (!) erbracht habe, in ihrer Aussagekraft gewertet werden. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die von der Behörde gewonnene Überzeugung alleine auf dem Sachvortrag eines Beteiligten begründet sein könne, soweit keine Anhaltspunkte bestehen, an dessen Wahrheitsgehalt konkret zu zweifeln. Im Rahmen der dem Verwaltungsverfahren immanenten Grundsatz der freien Beweiswürdigung könne die Behörde im Falle eigener Sachkunde (was vorliegend durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter unstreitig sei) auch zu einem Ergebnis kommen, das von dem eines Sachverständigengutachtens abweiche. 19 vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.02.1990 - 11 UE 2161/85 -, NVwZ 1991, 280, 283 vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.02.1990 - 11 UE 2161/85 -, NVwZ 1991, 280, 283 Randnummer 42 Insgesamt wäre es völlig abwegig und eklatant ermessensfehlerhaft, die zahlreichen Positiv-Nachweise, die das Büro N geführt habe, sämtlich als Irrtümer zu deklassieren und die unübersehbaren Erfassungs-Defizite durch das Büro M, die zu vermeintlichen Negativ-Nachweisen für Haselhuhn, Waldschnepfe und Quartiere der Mopsfledermaus geführt hätten, als robustes und nachvollziehbares Ergebnis der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu betrachten. Randnummer 43 Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben auch nicht unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 S. 2

hätte zugelassen oder überhaupt geprüft werden können. Eine ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- u./o. Ruhestätten der vorliegend planungsrelevanten Arten hätte mit Blick auf funktionserhaltende Maßnahmen („vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen") als im räumlichen Zusammenhang weiterhin (nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA) nicht als erfüllt angesehen werden können. Denn zum einen würde der gesamte Diegelsberg durch eine Verwirklichung des Vorhabens mit insgesamt 3 WEA mit entsprechender Flächeninanspruchnahme und einer populationserheblichen Störwirkung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2

(für dieses Zugriffsverbot greift § 44 Abs. 5 S. 2

nicht ein, wie bereits ausgeführt) als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dauerhaft entwertet. Hier käme mithin auch die Verwirklichung des Tatbestands einer „Entnahme" i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3

in Betracht. Zum Zweiten habe die Klägerin keinerlei auf das Haselhuhn konzipierte Maßnahmen ins Genehmigungs- oder auch Widerspruchsverfahren eingebracht, auf die auch nur eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen für eine Legalausnahme im Sinne des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 u. S. 3

hätte gestützt werden können. Randnummer 44 Die Klägerin sei bereits am 10.11.2016 über die der Auffassung entgegenstehenden und für das Verfahren entscheidungserheblichen Informationen des Büros N unterrichtet worden. Ihr sei die Möglichkeit geboten worden, die streitigen Aspekte im Wege einer intensivierten Erfassung während der Aktivitätsperiode 2017 der betroffenen Arten durchzuführen. Dabei habe sie bekundet, diese Option zu prüfen, sich jedoch im Fortgang des Verfahrens dazu nicht weiter verhalten, so insbesondere auch nicht anlässlich einer u.a. auch dazu anberaumten weiteren Besprechung am 10.03.2017 Vielmehr habe sie ohne weitere erhellende Einlassung zu diesem Sachverhalt mit Schreiben vom 02.01.2018 um rechtsmittelfähige Verbescheidung ihres Antrags ersucht. Dadurch sei eine insoweit sinnvolle - und in Zulassungsverfahren übliche - kooperative Sachverhaltskonkretisierung nicht mehr möglich gewesen. Nach § 26 Abs. 2 SVwVfG obliege der Klägerin eine Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Behörde davon ausgehen dürfe, dass der Beteiligte für ihn günstige Umstände selbst mitteile. 20 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2013 - 10 ME 21/13 -, juris Rn. 80 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.05.2013 - 10 ME 21/13 -, juris Rn. 80 Soweit ein Beteiligter Fragen beantworten könne, um so zu deren Klärung beizutragen, dies aber in Kenntnis derer Bedeutung für das Verfahren oder nach Aufforderung durch die Behörde unterlasse, obwohl dies in seinem Interesse oder jedenfalls nicht unzumutbar wäre, könne von der Behörde nicht erwartet werden, dass sie alle weiteren Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung verfolge. Die Folgen unzureichender Mitwirkung habe der Beteiligte zu tragen, er könne sich nicht auf eine unzureichende behördliche Ermittlung berufen. 21 vgl. Ziekow, VwVfG,

  1. Aufl. 2020, § 24, Rn. 11, S. 171-172 vgl. Ziekow, VwVfG,
  2. Aufl. 2020, § 24, Rn. 11, S. 171-172 Die Überzeugungsbildung des Beklagten als Genehmigungsbehörde sei vorliegend zweifelsfrei unter Wahrung der verfassungsrechtlich festgestellten Grenzen des Beurteilungsspielraums auf einer objektivierbaren Tatsachenbasis und damit auf einer für die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Windenergievorhabens vollständigen und neutralen Ermittlungstätigkeit erfolgt. Die tragenden Erwägungen für die Beurteilung von dessen Zulassungsfähigkeit seien auch sämtlich aus der Verfahrensakte ersichtlich. Mit der schlichten und unsubstantiierten Behauptung der Nicht-Erweislichkeit der ins Verfahren von Seiten sachverständiger Dritter eingebrachten und durch den Beklagten einer Plausibilitätskontrolle unterzogenen entscheidungsrelevanten Informationen (insbesondere zum Vorkommen des Haselhuhns, der Waldschnepfe bzw. von Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter Fledermausarten) könne die Klägerin insoweit nicht überzeugen. Im Ergebnis seien die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 02.11.2020 nicht geeignet, die Substanz der dem Vorhaben entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange in Form der zu prognostizierenden Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1

für die Vogelarten Rotmilan, Waldschnepfe und Haselhuhn sowie die Fledermausarten Mopsfledermaus und Braunes Langohr zu erschüttern. In der einschlägigen Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Umstand für die Beurteilung der Signifikanz (§ 44 Abs. 1

) u.a. auch die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen sei. 22 vgl. NdsOVG, Beschluss vom 25.06.2011 - 4 ME 175/11 -, juris, Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 20.06.2018 - 11 K 2611/16 -, juris, Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 42 vgl. NdsOVG, Beschluss vom 25.06.2011 - 4 ME 175/11 -, juris, Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 20.06.2018 - 11 K 2611/16 -, juris, Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 42 Solche habe die Klägerin - mit Ausnahme eines völlig unzureichend dimensionierten und im Übrigen auch noch nicht hinreichend konkretisierten Ablenkflächenkonzeptes für den Rotmilan - nicht vorgelegt, so dass diese auch nicht zum Gegenstand des behördlichen Beurteilungsspielraums hätten gemacht werden können. Insoweit sei klarzustellen, dass die Konzeption von Vermeidungs-, Minimierungs- und ggf. vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 5 S. 2 u. 3

, die überhaupt eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit unter solchen Voraussetzungen erlaubt hätte, in den Aufgabenbereich des Antragstellers falle und mithin Teil der einzureichenden Unterlagen sei. Dies gehe deutlich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 sowie des § 17 Abs. 4

hervor. Die von der Behörde im Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen könnten die Planungsleistungen des Vorhabenträgers nicht ersetzen, da letztere ausweislich des Gesetzestextes gerade der Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15

durch die zuständigen Stellen dienten und damit Sachentscheidungsvoraussetzung seien. Abgesehen von der vorliegend bezweifelten Wirksamkeit der - ohnehin lediglich für den Rotmilan konzipierten - Vermeidungsmaßnahmen könne bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4

, u.a. auch des Nachweises der rechtlichen und tatsächlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich oder Ersatz benötigten Flächen, eine Genehmigung nicht erteilt werden, da es bereits an der Prüffähigkeit eines wesentlichen Teils der „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fehle. Soweit die Klägerin behaupte, dass der Beklagte jeden konkreten Nachweis für ein Vorkommen schuldig bleibe und eine bloße Habitateignung nicht ausreiche, um ein Brutvorkommen zu belegen, sei ihr sowohl bezüglich des Sachverhalts selbst als auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung entschieden zu widersprechen. Randnummer 45 Zum „Entwurf der Umweltministerkonferenz eines Leitfadens zur Signifikanzbewertung des Tötungsrisikos für bestimmte Tierarten gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1

(Stand 29.10.2020, künftig „der Leitfaden")" sei Folgendes auszuführen: Wie bereits im Schriftsatz vom 29.09.2020 angedeutet („Arbeitspapier für den Prozess einer bundesweiten Standardisierung der Prüfung und Bewertung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos von Vögeln an WEA"), sei in den letzten Monaten eine ad-hoc Bund/Länder-Arbeitsgruppe der Amtschefinnen und Amtschefs der Umweltresorts des Bundes und der Länder unter Einbindung unter anderem der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz und Energiewende (KNE) und der Fachagentur Windenergie an Land eingesetzt worden. Diese habe einen „Standardisierten Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land - Signifikanzrahmen (Stand: 11.12.2020) erarbeitet, der in der Sonder-Umweltministerkonferenz am 11.12.2020 beschlossen worden sei. Auch in der endgültigen Fassung des „Standardisierten Bewertungsrahmens zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land - Signifikanzrahmen" vom 11.12.2020 (kurz: „Standardisierter Bewertungsrahmen"), die Gegenstand der Beschlussfassung der UMK gewesen sei, sei der im klägerischen Schreiben zitierte Absatz zum „standortbezogenen Ansatz" mit Bezug auf „den Leitfaden" (Stand 29.10.2020, Anlage K 28) enthalten. Entscheidend sei aber auch, dass völlig unabhängig von der Frage, ob ein brutpaarbezogener Ansatz oder ein standortbezogener Ansatz zur Raumnutzungserfassung (RNE) von Vögeln zum Einsatz komme, die Erfassung des Flugverhaltens, die in der Regel visuell, d. h. über Sichtbeobachtungen erfolge, im Gelände dokumentiert werde und eine räumliche Darstellung der Flüge erfolge. Der standardisierte Bewertungsrahmen lege hierzu fest, dass „landesspezifische Festlegungen erfolgen sollten, welche Erfassungsmethoden bzw. abschließend definierte Methodenkombinationen für welche Arten als Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich sind." Gleiches sei für die Frage festgelegt worden, „für welche Arten und in welchen Fallkonstellationen eine RNE erforderlich sei. Zur einheitlichen Anwendung sollten weitere Details definiert werden, wie bspw. die Abgrenzung des Betrachtungsraums sowie dessen Einsehbarkeit, die Anzahl und Standorte der Beobachter, Anzahl und jahreszeitliche Verteilung der Untersuchungstage, Anzahl der Beobachtungsstunden sowie deren tageszeitliche Verteilung." Darüber hinaus eröffne der standardisierte Bewertungsrahmen die Möglichkeit, länderspezifische Festlegungen für Gefahrenbereiche, Nahbereiche und äußere Prüfbereiche festzulegen. Für den Regelbereich (Regelabstand) sei für eine nicht abschließend festgelegte Gruppe von Brutvogelarten der artspezifische Regelabstand festgelegt worden. Für den Rotmilan umfasse dieser eine Spanne von 1.000 bis 1.500 m, der auf Grund unterschiedlicher Lebensraumausstattung innerhalb dieser Spanne seitens der Länder festgelegt werden könne. Für die Abstandsbetrachtungen führe der standardisierte Bewertungsrahmen aus, dass Randnummer 46 „es als anerkannter fachlicher Zusammenhang gilt, dass die Kollisionswahrscheinlichkeit zunimmt, je häufiger sich Exemplare einer kollisionsgefährdeten Art im Gefahrenbereich einer WEA aufhalten. Im Regelfall nimmt dabei die Wahrscheinlichkeit des Aufenthalts im Gefahrenbereich, mit zunehmendem Abstand zwischen WEA und dem jeweiligen Neststandort (Brutplatz) ab. Je nach Differenzierungsgrad lassen sich bis zu drei Bereiche grundsätzlich unterschiedlicher Aufenthaltswahrscheinlichkeiten unterscheiden:

  1. a)Nahbereich (optional),
  2. b)Regelbereich und
  3. c)Bereich außerhalb des Regelbereichs bzw. äußerer Prüfbereich. Abstandsbetrachtungen sind Basis der Regelvermutungen und damit zentraler Bestandteil der Prüfabfolge. Sie können weitergehende Untersuchungen auslösen." Randnummer 47 Weiterhin sollten die Länder Festlegungen zur Anzahl der Bereiche (
  4. a)bis
  5. c)) sowie der artspezifischen Abstände vornehmen. Darüber hinaus könnten den Prüfbereichen unterschiedliche Prüfmethoden bzw. -intensitäten zugeordnet werden. Im Rahmen der Festschreibung der anzuwendenden Regelvermutungen zur Bewertung eines vorhabenbedingten Kollisionsrisikos schreibe der standardisierte Bewertungsrahmen u.a. Folgendes fest: Randnummer 48 „Sofern Neststandorte (Brutplätze) einer gem. 3.1 kollisionsgefährdeten Vogelart" (für Rotmilan 1.000 bis 1.500
  6. m)„innerhalb des jeweiligen Regelbereiches liegen, bestehen im Regelfall Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko" .... Ferner heißt es „Abweichungen von den Regelvermutungen sind durch vertiefte Prüfung plausibel zu belegen". Randnummer 49 Auch zur Raumnutzungsanalyse werde ausgeführt, dass die Auswertung bspw. mittels Rasteranalyse erfolgen könne. Entscheidend sei jedoch, dass die Auswertung auf Basis der räumlichen Darstellung der Flüge erfolge. Randnummer 50 Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass in fast allen, insbesondere den im vorliegenden Klageverfahren relevanten Punkten, die bisher im Saarland seitens der Naturschutzbehörde verfolgte Praxis in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen auch über den durch die UMK beschlossenen „standardisierten Bewertungsrahmen" abgedeckt und in wesentlichen Punkten sogar gestärkt worden sei. Für die weitere Entwicklung und künftige Handhabung in den Ländern bitte die UMK die Länder Anpassungen zur Umsetzung ihres Beschlusses in den jeweiligen Länderregelungen vorzunehmen und bis Herbst 2022 ihre bisher geltenden Leitlinien für die Signifikanzprüfung im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlagen an den festgelegten Rahmen (standardisierter Bewertungsrahmen, Stand: 11.12.2020) anzupassen. Randnummer 51 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 52 Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 53 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 149,01 m und einer Gesamthöhe von 206,93 m auf den Flurstücken 37/5 und 37/6 der Gemarkung E... für WEA 1, (Windpark Diegelsberg). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 05.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 54 Dem Vorhaben der Klägerin stehen zwar weder § 19

in Verbindung mit dem USchadG noch Vorkommen des Haselhuhns bzw. der Waldschnepfe, wohl aber Vorkommen des Rotmilans entgegen. Hinsichtlich der Mopsfledermaus und des Braunen Langohrs sind die vorgelegten Unterlagen unzureichend. A. Randnummer 55 Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Randnummer 56 Maßgebend für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Randnummer 57 Nach der Einschätzung des Beklagten stehen dem Vorhaben der Klägerin sowohl § 44 Abs. 1 Nr. 2

als auch § 19

(bzw. der Sinn und Zweck des USchadG) entgegen und zwar im Hinblick auf Vorkommen des Haselhuhns ( Tetrastes bonasia rhenana ), des Rotmilans ( M M), der Waldschnepfe (Scolopax rusticola) sowie der beiden Fledermausarten Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) und Braunes Langohr (Plecotus auritus). Die Klägerin hält demgegenüber bereits die „Mitwirkung“ des Planungsbüros N wegen Befangenheit (§ 21 Abs. 1 SVwVfG) für rechtswidrig und die Einwendungen des Beklagten für nicht durchgreifend. B. Randnummer 58 Keinen Erfolg hat zunächst der verfahrensrechtliche Einwand der Klägerin, der Beklagte sei im Verständnis von § 21 Abs. 1 SVwVfG befangen, weil er Betriebsgeheimnisse der Klägerin an das Planungsbüro N weitergegeben und die Behauptungen des Büros Ns zur Ablehnung des Antrags übernommen habe. Abgesehen davon, dass eine Befangenheit des Beklagten allenfalls zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides und nicht zu einem Anspruch auf Genehmigung des Windparks führen könnte, hat sich der Einwand mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides überholt. Denn dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, das im Widerspruchsverfahren über den Genehmigungsanspruch in der Sache entschieden hat, wirft die Klägerin keine Befangenheit vor. C. Randnummer 59 Entgegen der Einschätzung des Beklagten stehen dem Vorhaben der Klägerin weder § 19

noch der Sinn und Zweck des Umweltschadensgesetzes (USchadG) entgegen. Randnummer 60 a) Der Beklagte vertritt zu Unrecht die Auffassung, diese Regelungen seien im vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Er meint, § 19

verweise auf das Umweltschadensgesetz, das wiederum auf der Umwelthaftungs-RL 2004/35/EG vom 21.04.2004 (ABl. 2004 L 143, 56) beruhe. Das USchadG überlasse es dem Fachrecht, den Begriff des Umweltschadens und die Sanierungsmaßnahmen auszugestalten. § 19

übernehme diese Aufgabe für die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a USchadG. 23 BeckOK UmweltR/Schrader, 50. Ed. 1.4.2019,

§ 19Rn. 1 Beck

OK UmweltR/Schrader, 50. Ed. 1.4.2019,

§ 19Rn.

1 Das Naturschutzrecht enthalte u.a. in der Eingriffsregelung und in den Schutzgebietsvorschriften vorrangige Vorschriften. Es enthalte aber keine spezielle Regelung in Bezug auf die im USchadG normierte Schadensbegrenzungspflicht des § 6 Nr. 1 USchadG und die Gefahrenabwehrpflicht des § 5 USchadG, so dass das USchadG insoweit anwendbar bleibe. 24 VG Schleswig, Urteil vom 20.09.2012 – 6 A 186/11 -, BeckRS 2013, 45403 = NuR 2013, 442; BeckOK UmweltR/Schrader, 50. Ed. 1.4.2019,

§ 19Rn.10 VG Schleswig, Urteil vom 20.09.2012 – 6 A 186/11 -, Beck

RS 2013, 45403 = NuR 2013, 442; BeckOK UmweltR/Schrader, 50. Ed. 1.4.2019,

§ 19

Rn.10 Wäre also keine Risikobewertung im Vorfeld geboten, wäre dem Eingriffsverursacher die für ihn wesentliche Möglichkeit einer Freistellung von der Umwelthaftung verwehrt. Diese sei nur dann eröffnet, wenn die konkret denkbaren Umwelt- und Biodiversitätsschäden im Vorfeld erfasst und bewertet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es sogar unbedingt geboten, gerade bei Eingriffsvorhaben wie dem vorliegenden, die „Enthaftungstatbestände“ für eine konkrete Fallkonstellation im Vorfeld insoweit abzuprüfen und ggf. schadensvermeidende Maßnahmen vorzusehen. Art. 5 Abs. 1 der Umwelthaftungsrichtlinie gebiete präventives Handeln. Danach sei zwar nicht gegen jedes denkbare Risiko Vorsorge zu treffen, sondern eine konkrete Gefahrenlage erforderlich. Im Gegensatz zu § 44 Abs. 1

seien hier aber mit Blick auf den zentralen Aspekt des „günstigen Erhaltungszustands“ Bezugspunkt die objektiven Lebensumstände, die die Populationsdynamik einer Art im entsprechenden Gebiet veränderten bzw. Flächenverluste, die ihnen (mittelbar oder unmittelbar) den erforderlichen Lebensraum nähmen. Je nach Einzelfall könnten allerdings selbst geringe Individuenverluste bei Arten oder unbedeutenden Verschlechterungen einzelner Gebiete als nachteilige und damit relevante Veränderung einer Art bzw. eines natürlichen Lebensraumes in Betracht kommen. Das sei vorliegend zweifelsohne der Fall. Randnummer 61 Ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 17.04.2020 treffen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten (sämtlicher wildlebender Vogelarten im Geltungsbereich der Richtlinie) eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören gemäß Absatz 2 insbesondere folgende Maßnahmen: Randnummer 62 a. Einrichtung von Schutzgebieten, Randnummer 63 b. Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten, Randnummer 64 c. Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten, Randnummer 65 d. Neuschaffung von Lebensstätten. Randnummer 66 Das Haselhuhn werde darüber hinaus in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geführt. In dieser Gruppe der Anhang I-Arten befänden sich Randnummer 67 a. vom Aussterben bedrohte Arten, Randnummer 68 b. gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten, Randnummer 69 c. Arten, die wegen ihres Bestands oder ihrer örtlichen Verbreitung als selten gelten und auch Randnummer 70 d. andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraumes einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Randnummer 71 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 seien für das Haselhuhn besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich seiner Lebensräume anzuwenden, um sein Überleben und seine Vermehrung in seinem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Für die Arten des Anhang I müssten Schutzgebiete (Vogelschutzgebiete) ausgewiesen werden. Darüber hinaus müssten sich die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 5 zweiter Satz bemühen, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Randnummer 72 Konsequenterweise seien von daher die Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihre Lebensräume in den § 19 Absatz 2

aufgenommen worden. Randnummer 73 Gemäß § 19 Absatz 1

sei von daher vor Herstellung des Einvernehmens / Genehmigung des in Rede stehenden Vorhabens zu prüfen gewesen, ob dieses erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands des Haselhuhns oder seines Lebensraumes habe. Üblicherweise gelte bereits die vorhabenbedingt dauerhafte Fixierung eines mittleren bis schlechten Erhaltungszustandes durch ein Vorhaben ebenso wie eine Behinderung des Erreichens eines günstigen Erhaltungszustandes als nicht zulässig. Dies gelte ganz besonders, wenn sich der unzureichende Erhaltungszustand vorhabenbedingt noch weiter verschlechtere. 25 vgl. u.a. EuGH, Urteil vom

  1. Juni 2007 - C-342/05 -, juris; Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes vgl. u.a. EuGH, Urteil vom
  2. Juni 2007 - C-342/05 -, juris; Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes Randnummer 74 Bereits seit einigen Jahren würden in der Fachliteratur immer wieder Fragen aufgeworfen, wie mit Arten im Sinne des § 19 Absatz 2

und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 19 Absatz 3

in Genehmigungsverfahren umgegangen werden könne; insbesondere dann, wenn diese Arten oder Lebensräume nicht dem besonderen Artenschutz, d.h. dem § 44

bzw. als Lebensräume nicht dem Schutz des § 30

i.V.m. § 22 SNG unterlägen und ihre Vorkommen zudem außerhalb ausgewiesener Natura 2000-Gebiete (dort Verträglichkeitsprüfung) lägen. 26 Schriftsatz des Beklagten vom 11.09.2020 Schriftsatz des Beklagten vom 11.09.2020 Mit diesen Fragen hätten sich einzelne Fachaufsätze, Gesetzeskommentare und zwischenzeitlich auch erste Gerichtsentscheidungen beschäftigt und das Thema zumindest am Rande aufgegriffen. Die Naturschutzbehörde orientiere sich in Fällen, in denen sich diese Fragen stellten u.a. an den Ausführungen von Cuypers in Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz (

), 2. Aufl. 2016, § 19 Abs. 1 Satz 2

, insbesondere Punkt 8 - Enthaftung. Darüber hinaus beschäftigten sich verschiedene Fachaufsätze am Beispiel verschiedener Arten und Lebensräume mit diesem Themenkomplex. Erwähnenswert erschienen u.a. folgende (beigefügte) Aufsätze: HIETEL & ROLLER

(2014): Umweltschadensgesetz und Biodiversitätsschäden in der landwirtschaftlichen Praxis, Natur und Landschaft
(2014), Heft 7, S. 301-309; KNOPP L., WIEGLEB & PIROCH I.
(2008): Die (neue) Haftung für Schäden an der Biodiversität - zum Tatbestandsmerkmal der „erheblichen nachteiligen Auswirkungen" -, Natur und Recht
(2008)30: 745-754; LOUIS H. W.
(2008): Der Biodiversitätsschäden nach § 21a des Bundesnaturschutzgesetzes, Natur und Recht
(2008)30: 163-170; LOUIS H. W.
(2009): Die Haftung an Arten und natürlichen Lebensräumen, Natur und Recht
(2009)31: 2-7; PETERS W., GÖTZE R., KOUKAKIS G.-A.
(2014): Bewertung und Bewältigung erheblicher Biodiversitätsschäden und deren Verhältnis zur Eingriffsregelung. Natur und Landschaft
(2014), Heft 1, S. 2-6; SHIRVANI, F.
(2010): Die Wirkung von Genehmigungen im Umweltschadensgesetz. Fundstelle: Shirvani, UPR 2010, 209-213; und BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 7 C 29.15 -, UPR 2018, 103-108. In Anlehnung an diese Fachaufsätze, den Kommentar und das Urteil müssten - sofern nach Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich - bereits im Genehmigungsverfahren zumindest teilweise in der Abarbeitung der Eingriffsregelung erforderliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bzw. falls möglich, funktionale Ausgleichsmaßnahmen in die Planung eingestellt werden. Würden bereits im Genehmigungsverfahren gravierende Konflikte erkannt, die nicht in der Planung behandelt bzw. gelöst würden oder nicht gelöst werden könnten, da im konkreten Einzelfall keine geeigneten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie funktionale Ausgleichmaßnahmen möglich seien, würde dies bei Erteilung einer Genehmigung dazu führen, dass „in Kenntnis bestimmter Auswirkungen das Vorhaben „sehenden Auges" zugelassen worden wäre". 27 Cuypers in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz (

),

  1. Aufl. 2016, § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen,
  2. Enthaftung (§ 19 Abs. 1 Satz 2

) Cuypers in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz (

),

  1. Aufl. 2016, § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen,
  2. Enthaftung (§ 19 Abs. 1 Satz 2

) Randnummer 75 Da nach der Prüfung und Einschätzung der Naturschutzbehörde solche Situationen im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielten (insbesondere beim Lebensraum des Haselhuhns, aber ergänzend auch der Mopsfledermaus und der Waldschnepfe), sei versucht worden, dies in kurz gefasster Formulierung durch einen Bezug auf den § 19 Absatz 1 bis 3

auszudrücken, was aber möglicherweise missverständlich formuliert worden sei. Eine Sanierungspflicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei hingegen an keiner Stelle gemeint gewesen. Vielmehr plane das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine weitere zielgerichtete Untersuchung, die die Bereitstellung einer aktuellen Bestandsbewertung als Entscheidungsgrundlage für die Bearbeitung der Haselhuhn-Belange im Rahmen der behördlichen Zuständigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Natura 2000-Verpflichtungen zum Ziel habe. Randnummer 76 Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 macht der Beklagte weiter geltend, das BVerwG habe im Urteil vom 21.09.2017 - 7 C 29.15 - Ausführungen zur haftungsausschließenden Wirkung einer Genehmigung für das Haftungsregime des USchadG gemacht, die vorliegend bedeutsam sein könnten. Die Einschätzung der Klägerin, § 19

sei keine „andere öffentliche Vorschrift“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und damit nicht Bestandteil des Prüfprogramms, gehe vollständig fehl. Das BVerwG habe im Urteil vom 21.09.2017 - 7 C 29.15 - ausgeführt, dass ein Verschuldensvorwurf regelmäßig ausscheide, soweit der Betreiber auf die fachliche Beurteilung des sorgfältig ausgesuchten Fachgutachters vertraut habe und die Anlage im Einklang mit der Genehmigung betrieben werde. Vorliegend sei das Ergebnis des Gutachters des Klägers in Zweifel zu ziehen. Da der Behörde auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Antragsteller (Genehmigungsinhaber) obliege, müssten die Vorschriften des USchadG im Genehmigungsverfahren inkorporiert sein. Die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 1 S. 2 USchadG greife im Übrigen nicht ein, wenn zu Unrecht prognostiziert worden sei, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausbleiben würden. Unabhängig von der in der Literatur erörterten Frage, ob auch eine erteilte Genehmigung eine Haftung des Verantwortlichen auslösen könne bzw. wie weit eine entsprechende Legalisierungswirkung reiche, könne die Behörde nicht verpflichtet sein, „sehenden Auges“ eine dann rechtswidrige Genehmigung zu erteilen. Randnummer 77 b) Demgegenüber ist § 19

nach Einschätzung der Klägerin (etwa im Schriftsatz vom 15.05.2020 ) nicht Bestandteil des von § 6 Abs. 1

vorgegebenen "Prüfprogramms" und insbesondere keine "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG. Die Folgen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfüllten schon tatbestandlich nicht den Begriff der Schädigung (§ 19 Abs. 1 Satz 2

). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2

liege eine Schädigung nicht bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person vor, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Abs. 7, § 67 Abs. 2

oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich sei, nach § 15

oder aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans (§§ 30, 33 BauGB) genehmigt worden oder zulässig seien. Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls in der bis zum 16.05.2017 geltenden und nach § 74 Abs. 1 UVPG hier maßgeblichen, alten Fassung (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F.) habe 2016 stattgefunden. Mit Schreiben vom 21.07.2016 habe der Beklagte im Ergebnis festgestellt, dass das Vorhaben weder ein Naturschutzgebiet (einschließlich 200 m breiter Pufferzone), noch ein FFH-Gebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG (einschließlich 200 m breiter Pufferzone), noch ein europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG (einschließlich 200 m breiter Pufferzone), noch eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz im Sinne der Nr. 6.5.2 des Landschaftsschutzprogramms Saarland (Juni 2009) betreffe (Verfahrensakte BI. 286 ff.). Sollte die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F. nicht den Anforderungen an eine Prüfung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Var. 1

genügen, so sei jedenfalls § 19 Abs. 1 Satz 2 Var. 2

(Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde nach § 15

genehmigt wurde) erfüllt. Nach § 15

sei der Verursacher eines Eingriffs u.a. verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Abs. 1) und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Abs. 2). Das dabei einzuhaltende Verfahren regele § 17

: „Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung, hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15

erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen“ (sog. Huckepack-Verfahren). Weil hier die Errichtung einer Windenergieanlage einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, würden gemäß § 17 Abs. 1

die Zulässigkeit des Eingriffs und die zu seiner Bewältigung ggf. erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Hierzu gehöre - selbstverständlich - auch die Ermittlung nachteiliger Auswirkungen eines Vorhabens (und ihrer Erheblichkeit) auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands bestimmter Lebensräume oder Arten im Sinne von § 19 Abs. 1

(Umweltschäden). Es wäre verfahrensökonomisch vollständig verfehlt, wenn die Prüfung des Eingriffs und seiner Bewältigung (§§ 15 ff.

) getrennt von der Ermittlung etwaiger Umweltschäden (§ 19 Abs. 1

) stattfinden müsste. Deshalb ordne § 19 Abs. 1 Satz 2 Var. 2

im Rahmen der mit einem Eingriff verbundenen Vorhabenzulassung den Vorrang der Eingriffsregelung des § 15

vor der Umweltschadensprüfung des § 19

an. Das Naturschutzrecht enthalte somit u. a. in Gestalt der Eingriffsregelung und in Schutzgebietsvorschriften gegenüber dem Umweltschadensrecht, als dessen integraler Bestandteil § 19

gelte, vorrangige Vorschriften. 28 Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 53. Edition (Stand 01. 01. 2020), § 19

Rn. 10 Schrader in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 53. Edition (Stand 01. 01. 2020), § 19

Rn. 10 Mit dem Umweltschadensgesetz (USchadG) vom 10.05.2007 (BGBI. l S. 666) habe der deutsche Gesetzgeber die Umwelthaftungs-RL (RL 2004/35/EG vom 21.04.2004, ABI. 2004 L 143, 56) in deutsches Recht umgesetzt. Nach § 1 USchadG sei das Umweltschadensgesetz subsidiär. Es finde nur Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmten oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprächen; Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen blieben unberührt. Diesem Rechtsgedanken entspreche § 19 Abs. 1 Satz 2

mit dem Verweis auf die vorrangige Eingriffsregelung der §§ 15 ff.

, so dass Fragen des Umweltschadensrechts bei der hier streitigen, immissionsschutzrechtlichen Vorhabenzulassung ausgeklammert und nicht Teil des Prüfprogramms seien. Randnummer 78 c) Der Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehen in Bezug auf das Haselhuhn bzw. die Waldschnepfe weder § 19

noch die Bestimmungen bzw. der Sinn und Zweck des Umweltschadensgesetz es entgegen. § 19

findet im Rahmen des vorliegenden Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine Anwendung, weil er keine Regelung enthält, die im Rahmen des § 6 BImSchG zu prüfen ist. Die Bestimmungen des USchadG sind keine anlagenbezogenen „anderen öffentlich-rechtliche Vorschriften“ im Verständnis von § 6 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BImSchG. Randnummer 79 Nach § 19 Abs. 1

in der Fassung vom 21.01.2013 29 § 19

in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung vom 25.03.2002 regelte Verursacherpflichten und die Unzulässigkeit von Eingriffen. § 19

in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung vom 29.07.2009 stellte erstmals die Verzahnung zum USchadG vom 10.05.2007 her § 19

in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung vom 25.03.2002 regelte Verursacherpflichten und die Unzulässigkeit von Eingriffen. § 19

in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung vom 29.07.2009 stellte erstmals die Verzahnung zum USchadG vom 10.05.2007 her ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Arten im Sinne des Absatzes 1 sind nach Absatz 2 die Arten, die in (1.) Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder (2.) den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. Nach Absatz 3 sind natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 die (1.) Lebensräume der Arten, die in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, (2.) natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie (3.) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie nach § 19 Abs. 4

die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG. Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist nach § 19 Abs. 5 Satz 1

mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Satz 2 bestimmt sodann, wann eine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vorliegt. Randnummer 80 § 19

enthält eine auf die Schädigung bestimmter Arten und natürlicher Lebensräume beschränkte Regelung des Umweltschadensrechts. Der Regelungsstandort unmittelbar im Anschluss an die Eingriffsregelung impliziert nicht, dass es sich hierbei um eine Spezifikation der Eingriffsregelung handelt. Die Vorschrift ist weder aus sich heraus noch im bloßen Kontext des

verständlich. Sie dient vielmehr der Verzahnung der Regelungsmaterien des Umweltschadensrechts und des Naturschutzrechts. Als „Koppelungsvorschrift zum Umweltschadensgesetz“ greift sie die Regelung des § 2 Nr. 1 lit. a USchadG auf und bestimmt den Schadensbegriff näher. Die Absätze 1 bis 3 und 5 enthalten allein Legaldefinitionen. Nur Absatz 4 regelt die Sanierungsverpflichtung des Verantwortlichen. 30 Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 2020, § 19

Rn. 1 und 2 mit Nachweisen Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 2020, § 19

Rn. 1 und 2 mit Nachweisen Die Sanierungspflicht wird jedoch – und auch dies ist vom legistischen Standpunkt aus gesehen unbefriedigend – nicht in der Vorschrift selbst ausgestaltet. Vielmehr begnügt sich der Gesetzgeber mit einem Verweis auf einen Anhang der EG-Umwelthaftungsrichtlinie. Randnummer 81 Um eine Sanierungspflicht geht es bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ersichtlich nicht. Damit greifen die auf die Bestimmung ausgerichteten Einwände des Beklagten gegen die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nicht. Randnummer 82 Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führt in Bezug auf das USchadG auch nicht zu einer Privilegierung oder einem Haftungsausschluss bei einer Schädigung von Arten oder natürlichen Lebensräumen. Zwar liegt nach § 19 Abs. 1 Satz 2

keine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person vor, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Abs. 7 oder 67 Abs. 2

oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15

oder aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 Baugesetzbuch genehmigt wurden oder zulässig sind. Derartige Genehmigungen wurden vorliegend aber nicht erteilt bzw. deren Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 83 Auch das Umweltschadensgesetz enthält keine Regelung, die einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin entgegensteht. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass das Gesetz selbst den Namen „Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“ trägt. Nach dessen § 1 findet es Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. § 2 USchG enthält allein Begriffsbestimmungen, keine Regelungen. § 3 USchG regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Danach gilt das Gesetz für Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten - vorliegend nicht einschlägigen - beruflichen Tätigkeiten verursacht werden sowie für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. § 4 USchG regelt die Pflicht, die zuständige Behörde zu unterrichten. Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche nach § 5 USchG unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. § 6 USchG regelt die Sanierungspflicht des Verantwortlichen. Die zuständige Behörde überwacht nach § 7 Abs. 1 USchG, dass die erforderlichen Maßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden. Sie kann dem Verantwortlichen nach § 7 Abs. 2 USchG aufgeben, alle erforderlichen Informationen vorzulegen, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Die übrigen Regelungen sind noch weniger geeignet, Hinweis auf eine Anwendbarkeit im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu geben. Randnummer 84 Die Bestimmungen des USchG finden sich denn auch in keinem Kommentar zu § 6 BImSchG unter „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ im Verständnis von § 6 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BImSchG. Das hat seinen Grund darin, dass auch die „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ im Verständnis von § 6 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BImSchG immer nur anlagenbezogene (und nicht personenbezogene) Vorschriften sein dürfen. 31 Wassielewski in Führ, GK-BImSchG, § 6 Rn. 20 Wassielewski in Führ, GK-BImSchG, § 6 Rn. 20 Das USchG knüpft demgegenüber allein an „Tätigkeiten“ an, die als solche stets personenbezogen sind. Randnummer 85 Soweit sich die Klägerin auf Seite 53 der Klageschrift auf ein Urteil des VG Düsseldorf vom 11.07.2013 - 11 K 2057/11 - stützt, in dem ausgeführt sein soll, dass § 19

keine weitergehenden naturschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen an den Habitat- oder Artenschutz stelle, findet sich das in dem Urteil nicht. Ältere Entscheidungen, insbesondere des BVerwG, betrafen § 19

2002 und damit nicht die Verzahnung zum USchadG vom 10.05.2007. Randnummer 86 An der Sache vorbei gehen die Ausführungen des Beklagten zur Möglichkeit einer Freistellung von der Umwelthaftung, die nur dann eröffnet sei, wenn die konkret denkbaren Umwelt- und Biodiversitätsschäden im Vorfeld erfasst und bewertet worden seien. Die Klägerin hat keine Freistellung von der Umwelthaftung beantragt. Die entsprechenden seitenlangen Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.01.2021 gehen folglich ins Leere. Soweit es darin auf Seite 4/36 heißt, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 1

eine Schädigung der Schutzgüter vorliegt, wenn die Einwirkung durch den Verantwortlichen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume oder Arten hat, handelt es sich dabei allein um das Zitat dieser Definition. Abgesehen davon dürfte diese Definition nicht die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes eines nur potentiellen Lebensraumes einer dort nicht vorhandenen Art umfassen. Randnummer 87 Soweit sich der Beklagte mehrfach auf das Urteil des VG Schleswig vom 20.09.2012 - 6 A 186/11 -, nachgehend das Urteil des OVG Schleswig vom 04.02. 2016 - 1 LB 2/13 -, nachgehend den Beschluss des BVerwG vom 26.02.2019 - 7 C 8.17 - stützt, ging es in dem Verfahren um die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins gegen die Umweltschutzbehörde, einem Betreiber von genehmigten Sielen und Schöpfwerken auf der Grundlage des USchadG aufzugeben, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Damit ging es ersichtlich nicht um die Prüfung von Bestimmungen des USchadG im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens. Randnummer 88 Ohne Erfolg stützt sich der Beklagte zur Anwendbarkeit des Sinns und Zwecks des USchadG darauf, eine Immissionsschutzbehörde dürfe nicht verpflichtet sein, eine Anlage „sehenden Auges“ zu genehmigen, die geeignet sei einen negativen Einfluss auf die Biodiversität zu nehmen. Zum Schutz der Biodiversität sieht das Naturschutzrecht zuförderst die Einrichtung entsprechender Schutzgebiete aus. Es ist nicht Aufgabe von § 6 BImSchG auf dem Umweg über den Sinn und Zweck des USchadG ohne die Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahren faktisch Schutzgebiete einzurichten, wenn die Bestimmungen des Artenschutzes das nicht hergeben. D. Randnummer 89 Unstreitig befinden sich im Einwirkungsbereich des geplanten Windparks keine einen Gebietsschutz genießenden Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 des

(§§ 20 – 36

), 32 Kein Bereich innerhalb des Einwirkungsbereichs der Windkraftanlagen ist förmlich als Schutzgebiet ausgewiesen. Erkennbar liegen auch nicht die Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes vor (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -; Beschluss vom 26.03.2003 - 4 VR 6.02, 4 A 11/02 -; Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2003 - 8 A 10481/02 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2017 - 12 LA 39/17 -, juris). Kein Bereich innerhalb des Einwirkungsbereichs der Windkraftanlagen ist förmlich als Schutzgebiet ausgewiesen. Erkennbar liegen auch nicht die Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes vor (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -; Beschluss vom 26.03.2003 - 4 VR 6.02, 4 A 11/02 -; Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2003 - 8 A 10481/02 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2017 - 12 LA 39/17 -, juris). obwohl insbesondere die Eignung des Gebiets als Habitat für das Haselhuhn und die Waldschnepfe nach der Einschätzung des Beklagten so überragend sei, dass dies trotz nur weniger Meldungen von Exemplaren dieser Arten innerhalb der letzten 25 Jahre der Genehmigung von Windkraftanlagen entgegensteht. Randnummer 90 Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland im Februar 2021 vor dem Europäischen Gerichtshof wegen jahrelanger Verstöße gegen geltendes EU-Naturschutzrecht verklagt, insbesondere, weil Deutschland eine „bedeutende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als Schutzgebiete ausgewiesen“ hat. Dabei geht es um die Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zur Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen. Gemäß der Richtlinie müssen Mitgliedsstaaten besondere Schutzgebiete ausweisen und gebietsspezifische Erhaltungsziele sowie entsprechende Erhaltungsmaßnahmen festlegen, um den Bestand von Arten zu schützen und wiederherzustellen. Bereits 2015 hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Seitdem habe Deutschland noch nicht ausreichend nachgebessert. Nach der Einschätzung der Kommission haben die Ausweisung von Schutzgebieten und die Festlegung von Erhaltungszielen hohe Priorität, insbesondere im Hinblick auf die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, mit der die Durchsetzung der bestehenden EU-Umweltvorschriften verbessert werden soll. Randnummer 91 Ein Unterlassen der Ausweisung von Schutzgebieten insbesondere zur Wiederherstellung von Beständen von Arten führt nämlich nicht zu Artenschutz im Sinne von § 44

, der nur vorhandene Arten schützt. E. Randnummer 92 Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2

ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Randnummer 93 Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2

gilt nur für wildlebende Tiere, die zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14

oder den europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 12

zählen. Störung ist jede zwanghafte Einwirkung auf das natürliche Verhalten von Tieren, insbesondere durch akustische oder optische Reize. 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, Rn. 118 vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, Rn. 118 Neben Lärm und Licht kann eine Störung vor allem durch Bewegung, aber auch durch statische Strukturen hervorgerufen werden (z. B. durch die Silhouettenwirkung von baulichen Anlagen). 34 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.11.2012 - 8 B 441/12 -, NuR 2012, 870, 872 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.11.2012 - 8 B 441/12 -, NuR 2012, 870, 872 Die Annahme einer Störung setzt die Feststellung voraus, welche Arten auf konkrete Störwirkungen wie Lärm oder visuelle Störreize bei der Balz, während des Brütens und der Aufzucht der Jungen negativ reagieren. 35 BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 228 BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 228 Eine physische Barriere stellt als solche keine Störung dar, solange sie von den betroffenen Tieren nicht als beunruhigend wahrgenommen werde. 36 Gellermann, Artenschutz und Straßenplanung, NuR 2009, 85, 87; Louis, 22 Jahre FFH-Richtlinie, NuR 2012, 467, 469; weitergehend offenbar BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 105 und 108 Gellermann, Artenschutz und Straßenplanung, NuR 2009, 85, 87; Louis, 22 Jahre FFH-Richtlinie, NuR 2012, 467, 469; weitergehend offenbar BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 105 und 108 Die Störung muss erheblich sein. 37 Lütkes/Ewer/Heugel,

, 2. Aufl. 2018, § 44 Rn. 13 Lütkes/Ewer/Heugel,

, 2. Aufl. 2018, § 44 Rn. 13 Randnummer 94 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Immissionsschutzbehörde zu prüfen, ob durch ein beantragtes Vorhaben die artenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt und eingehalten werden. Dabei hat sie die Bestandserfassungen, die mit den Antragsunterlagen vorgelegt werden, mit den in dem Landschaftsausschnitt bekannten Vorkommen von Arten – auch älteren Datums - abzugleichen. Dies ist insbesondere bei einer unveränderten Biotopausstattung des Gebietes von Bedeutung. 38 vgl. u.a. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 08.11.2007 - 8 C 11523/06 - vgl. u.a. hierzu auch OVG Koblenz, Urteil vom 08.11.2007 - 8 C 11523/06 - Daten, die der Naturschutzbehörde in einem Genehmigungsverfahren durch Dritte als Hinweis oder zusätzliche Information zur Verfügung gestellt werden, wie etwa Zufallsbeobachtungen oder ehrenamtlich erhobene Daten von Artenkennern bzw. Artspezialisten in Zusammenhang mit anderen fachlichen Fragestellungen, müssen grundsätzlich nicht nach den für Gutachten geforderten Standards, Untersuchungsumfängen oder methodischen Ansätzen erhoben sein. 39 siehe VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2015 - 4 K 14.795 - siehe VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2015 - 4 K 14.795 - Sie sind beachtlich, solange sie hinreichend substanziell und validiert sind. Randnummer 95 Bei Haselhuhn, Rotmilan, Braunem Langohr und Mopsfledermaus handelt es sich um wildlebende Tiere der streng geschützten Arten, bei der Waldschnepfe um eine europäische Vogelart, die vom Grundsatz her vom Schutzbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 2

erfasst sind. Sowohl die Frage, ob es im Einwirkungsbereich der zur Genehmigung stehenden Windenergieanlagen entsprechende Vorkommen der genannten Arten gibt, als auch die Frage, ob diese durch die Zulassung der Anlagen gestört werden, stellen Tatsachenfragen dar. Für die Beantwortung dieser Tatsachenfragen hatte das Bundesverwaltungsgericht bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - der zuständigen Behörde eine „naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“ zugebilligt. Damit wurde ein Bereich umschrieben, in dem es für die Gerichte an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis fehlte, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Zulassungsbehörde als „falsch“ und damit „nicht rechtens“ zu beanstanden, wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. In einem solchen Fall war die gerichtliche Kontrolldichte der behördlichen Zulassungsentscheidung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Diesem Rechtsinstitut hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 23.10.2018 Schranken aufgezeigt. Randnummer 96 Danach folgt aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich eine Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Entscheidungen der Behörden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen. Den Verwaltungsgerichten obliegt also nicht nur die Rechtskontrolle. Auch die tatsächlichen Feststellungen einer Behörde sind von den Verwaltungsgerichten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Als Abweichungen davon sind nur etwa das den Behörden auf der Rechtsfolgenseite vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen, die planerische Gestaltungsfreiheit oder die Fälle normativ gewährter Beurteilungsspielräume anerkannt. Randnummer 97 Fehlt es allerdings in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für eine fachliche Beurteilung, kann auch die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnisse an objektive Grenzen stoßen. Den Gerichten ist durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht aufgegeben, außerrechtliche tatsächliche Erkenntnislücken aufzulösen. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbstständig zu schließen, und sind auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen. Randnummer 98 Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind Gerichte zwar selbstverständlich in der Lage, tatsächliche Fragen auf ähnliche Weise aufzuklären wie die Behörden. Nach Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist jedoch in den Fällen eines strukturellen tatsächlichen Erkenntnisdefizits über die Überprüfung der Vertretbarkeit der behördlichen Annahmen hinaus keine weitere von der behördlichen Entscheidung unabhängige eigenständige Einschätzung durch das Gericht geboten. Auch wenn das Fachgericht über die bestehenden Erkenntnismöglichkeiten hinaus eine selbstständige Einschätzung vornähme, bliebe angesichts der unzureichenden Erkenntnislage zwangsläufig immer noch ungeklärt und auch objektiv unaufklärbar, ob die behördliche Einschätzung oder die gerichtliche Einschätzung richtig ist. Weil aber nichts dafür spricht, dass die gerichtliche Einschätzung wissenschaftlich ungeklärter ökologischer Zusammenhänge eher richtig ist als die der Behörde, vermag die gerichtliche Kontrolle insofern auch nicht zum Schutz der Rechte der Betroffenen beizutragen. 40 Eichberger, Gerichtliche Kontrolldichte, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und Grenzen wissenschaftlicher Erkenntnis, NVwZ 2019, 1560 mit Nachweisen Eichberger, Gerichtliche Kontrolldichte, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative und Grenzen wissenschaftlicher Erkenntnis, NVwZ 2019, 1560 mit Nachweisen Randnummer 99 Das Verwaltungsgericht hat deshalb zunächst festzustellen, ob es für entscheidungserhebliche Umstände tatsächlich an anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstäben und Methoden und den damit entscheidungsrelevanten, eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen fehlt. Es hat außerdem zu prüfen, ob das zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt immer noch der Fall ist, oder ob das Defizit durch neuere Erkenntnisse und Normkonkretisierungen zwischenzeitlich behoben ist. Beide Fragen unterliegen vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass die Anforderungen an die Feststellung eines strukturellen tatsächlichen Erkenntnisdefizits nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, sollen die Fälle einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle bei der Tatsachenfeststellung durch die Behörde nicht unangemessen ausgeweitet werden. Es ist offensichtlich, dass nicht bereits unterschiedliche Gutachtensergebnisse zu einer Tatsachenfrage die Annahme eines strukturellen Erkenntnisdefizits zu begründen vermögen. Aufgrund der Anknüpfung an das Fehlen „allgemein anerkannter Maßstäbe und Methoden“ in den „einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft“ durch das BVerfG vermag nicht jeder gutachterliche Dissens in Maßstab und Erkenntnismethode die Rücknahme gerichtlicher Kontrolle zu tragen. Erst wenn es allgemein keine anerkannten Maßstäbe und Methoden zur Klärung der erheblichen Tatsachenfrage gibt, ist die Annahme eines strukturellen Erkenntnisdefizits gerechtfertigt. 41 Eichberger, a.a.O., S. 1562 f. Eichberger, a.a.O., S. 1562 f. 1. Randnummer 100 Auf dieser Grundlage besteht zur Überzeugung der Kammer für die (Nicht-) Existenz einer Population des Haselhuhns im Bereich des geplanten Windparks Diegelsberg kein strukturelles tatsächliches Erkenntnisdefizit. Vielmehr ist von Rechts wegen davon auszugehen, dass im Bereich des geplanten Windparks keine Population des Haselhuhns (mehr) existiert. Randnummer 101

  1. a)Das Haselhuhn (Testrastes bonasia) gehört wie das Auerhuhn (Tetrao urogallus) und das Birkhuhn (Lyrurus tetrix) zu den Raufußhühnern (Testraoninae), einer Gruppe von Gattungen in der Familie der Fasanenartigen (Phasianidae). Es ist über die gesamte Paläarktis von Mitteleuropa bis in den Fernen Osten in Russland und Japan verbreitet, mit einem Verbreitungsschwerpunkt in Russland. In Mitteleuropa gibt es nur noch wenige große Vorkommen mit einem Schwerpunkt in den Alpen. Die zweitgrößte mitteleuropäische Population mit 2.000 bis 4.000 Paaren lebt im Bereich der Nationalparks Bayerischer Wald und Böhmerwald sowie angrenzender Forstgebiete. Aber auch in den Ardennen, im Ösling, in Lothringen, den Vogesen, dem Französischen Jura, den Beskiden, der Tatra und den Waldkarpaten ist das Haselhuhn ein regelmäßiger Brutvogel. In Regionen, in denen das Haselhuhn noch vor einigen Jahrzehnten heimisch war, laufen seit den letzten 20 Jahren aufwändige Wiederansiedlungsprojekte, etwa im Harz und im Frankenwald in Thüringen. Randnummer 102 In seinem großen Verbreitungsareal gibt es verschiedene, mehr oder weniger distinkte Unterarten, von denen sich unter anderem das Westliche oder wörtlich übersetzt Rheinische Haselhuhn ( Tetrastes bonasia rhenana ) deutlich abhebt. Dieses Taxon ist anhand einiger Gefieder- und morphologischer Merkmale sowie genetisch klar von anderen Haselhühnern im europäischen Raum unterscheidbar. Das Verbreitungsgebiet des Westlichen Haselhuhns erstreckt(
  2. e)sich über das Rheinische Schiefergebirge in Deutschland (außer Taunus), Luxemburg, Belgien und Frankreich bis in die Südvogesen. Ursprünglich kam dieses Haselhuhn zudem über beinahe ganz Frankreich bis weit nach Spanien hinein vor. Das deutsche Hauptvorkommen lag von jeher in den Mittelgebirgen von Rheinland-Pfalz (Westerwald, Eifel, Hunsrück und, historisch, Pfälzerwald). Durch Lebensraumzerstörung sind Population und Verbreitungsareal in den letzten Jahrzehnten massiv zurückgegangen, das Taxon gilt inzwischen in vielen Regionen als faktisch ausgestorben oder verschollen (z. B. Belgien, weite Teile Luxemburgs, Frankreichs und des Rheinischen Schiefergebirges). Entscheidende Lebensraumelemente sind dichte weichholzreiche Laubwälder (durchaus mit eingestreuten Nadelbäumen, welche vor allem im Winter Deckung bieten) mit Lücken und ausgeprägter Kraut- und Strauchschicht, die ganzjährig Deckung und Nahrung in Form von Kräutern, Gräsern, Trieben, Blättern und Beeren im Sommerhalbjahr sowie Kätzchen von Erle, Hasel, Birke und Knospen verschiedener Weichlaubholzarten (z. B. Vogelbeere, Weide, Pappel, Weißdorn) im Winterhalbjahr bieten, zur Jungenaufzucht ergänzt um Wirbellose, v. a. Insekten. Diese Voraussetzungen waren insbesondere, aber nicht ausschließlich, in den ausgedehnten Niederwaldgebieten des Rheinischen Schiefergebirges erfüllt, wo das Westliche Haselhuhn optimale Lebensbedingungen fand und ehemals häufig war. Lebensraumverlust aufgrund von Nutzungsaufgabe und in Folge der Überalterung von Niederwaldbeständen sowie deren Umwandlung in einschichtige Buchen- und Fichtenhochwälder hat den verfügbaren Lebensraum bis auf kleine Reste reduziert und gilt als Hauptrückgangsursache. In Rheinland-Pfalz ist die Bestandssituation des Westlichen Haselhuhns nur unzureichend bekannt. Aufgrund seiner heimlichen Lebensweise ist es eine schwierig zu erfassende Art. Sichtbeobachtungen und Gesang sind selten und der gesicherte Nachweis erfolgt vor allem über indirekte Feststellungen in Form von Losungsfunden und Mauserfedern sowie Trittsiegel, sofern diese ausreichend frisch und deutlich sind, um eine eindeutige Artbestimmung zu ermöglichen. Deshalb sind großräumige genaue Erfassungen extrem schwierig. Dies führte zu stark divergierenden Schätzungen des aktuellen rheinland-pfälzischen Bestandes: Für Pessimisten gilt die Art bereits als ausgestorben, während Optimisten noch von bis zu 200 Revieren ausgehen. 42 s. Landesavifauna für Details und Diskussion; DIETZEN C.

(2015): Haselhuhn Tetrastes bonasia rhenana (KLEINSCHMIDT, 1917), In: DIETZEN C. et al., Die Vogelwelt von Rheinland-Pfalz Band 2 Entenvögel bis Storchenvögel (Anseriformes–Ciconiiformes). – Fauna und Flora in Rheinland-Pfalz, Beiheft 47: 303–315 s. Landesavifauna für Details und Diskussion; DIETZEN C.
(2015): Haselhuhn Tetrastes bonasia rhenana (KLEINSCHMIDT, 1917), In: DIETZEN C. et al., Die Vogelwelt von Rheinland-Pfalz Band 2 Entenvögel bis Storchenvögel (Anseriformes–Ciconiiformes). – Fauna und Flora in Rheinland-Pfalz, Beiheft 47: 303–315 Aktuelle Bemühungen, die Bestände des Westlichen Haselhuhns in verschiedenen Teilbereichen seines (ehemaligen) Verbreitungsgebietes zu bestimmen, verliefen bisher ernüchternd. In Belgien und wahrscheinlich auch in Luxemburg und in den französischen Ardennen scheint keine lebensfähige Population mehr zu bestehen; in nächster Zeit soll in diesen Gebieten jedoch nochmals intensiv nach der Art gesucht werden. Auch im Saarland, in Hessen und Nordrhein-Westfalen gab es in den letzten Jahren nur noch wenige Meldungen. Daher sollte die beachtliche Anzahl von über 150 Fundmeldungen für Rheinland-Pfalz seit 2010 Anlass zu Optimismus geben. Allerdings mahnt die begonnene und derzeit noch andauernde kritische Überprüfung dieser Meldungen zu größter Vorsicht; denn es gibt bisher noch keinen völlig zweifelsfrei gesicherten Nachweis, der wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Die Erfassung von Haselhühnern ist sehr schwierig und unterscheidet sich deutlich von den Gewohnheiten der meisten Beobachter, die sich mit Fernglas und Gehör auf die Suche begeben. Hinzu kommt ein erhebliches Verwechslungspotenzial mit anderen Vogelarten (vor allem Waldschnepfe, aber selbst Misteldrossel, Hohl- und Ringeltaube haben nachweislich zu Fehlbestimmungen geführt). Gleiches gilt für rein akustische Beobachtungen sowie für indirekte Feststellungen. 43 Dietzen & Handschuh, Die Suche nach einem Phantom – Das Westliche Haselhuhn in Rheinland-Pfalz, GNORinfo 126, Juli 2018 Dietzen & Handschuh, Die Suche nach einem Phantom – Das Westliche Haselhuhn in Rheinland-Pfalz, GNORinfo 126, Juli 2018 Randnummer 103 Die Unterart rhenana wird von allen Autoren, die das Haselhuhn intensiv untersucht haben, bestätigt. Sie ist von den Maßen und der Färbung her wie auch genetisch abgrenzbar. In ihrer Ökologie scheint sie im Vergleich zur im Süden Deutschlands vorkommenden Unterart rupestris weniger stark auf Nadelwälder angewiesen zu sein. Sie kommt in Laubmischwäldern gut zurecht, wenn die Lebensräume „stimmen“, benötigt jedoch auch hier Nadelbäume in geringer Anzahl als Schutz- und Ruhezone. … Klar ist jedoch, dass die Bestandszahlen der Unterart rhenana dramatisch abgenommen haben, sie steht vor dem Aussterben. Die Lebensräume in strukturreichen Wäldern mit ausgeprägter Kraut- und Strauchschicht wurden in den betroffenen Bundesländern meist durch eine traditionelle Niederwald-Bewirtschaftung oder durch Sturmereignisse geschaffen und erhalten. Im heutigen Wirtschaftswald findet das Haselhuhn keine geeigneten Habitate, entsprechende Lebensräume müssen durch spezielle Artenschutzprogramme und genaue Absprachen mit den betroffenen Forstämtern und Waldbesitzern geschaffen werden. 44 Riepl M. et al., Ein heimliches Juwel vor dem Aussterben, Natur in NRW Nr. 1/2017 Riepl M. et al., Ein heimliches Juwel vor dem Aussterben, Natur in NRW Nr. 1/2017 Randnummer 104
  1. b)Ausweislich des avifaunistischen Gutachtens des Büros M vom 31.05.2016 ließ die Klägerin nach den Basisuntersuchungen im Jahr 2013 und nach Aufforderung des Beklagten und in enger Abstimmung mit dem Beklagten bzw. der Unteren Naturschutzbehörde im Jahr 2015 eine aufwendige Haselhuhnerfassung durchführen. Dabei wurden zehn Huderstellen ausgelegt, die mittels Wildtierkameras von April bis Anfang September kontinuierlich überwacht wurden. Zusätzlich wurden zehn Kartierungsgänge im 1.000 m-Radius unter Verwendung einer Klangattrappe durchgeführt und potentielle Schlafplätze des Haselhuhns im Rahmen von vier weiteren Erfassungen mittels Fernglas und Wärmebildkameras abgeprüft. Trotz dieser intensiven Untersuchungen wurde kein Haselhuhn festgestellt. Randnummer 105
  2. c)Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.03.2018 ist darauf gestützt, das Haselhuhn besitze im näheren Umfeld des Vorhabens ein langjähriges Vorkommen, das durch aktuelle Daten bestätigt sei. Der Unteren Naturschutzbehörde lägen insgesamt vier qualifizierte Nachweise des Haselhuhns von 1996 bis 2016 vor. Um den Bestand nicht weiter zu gefährden, seien jegliche Beeinträchtigungen seiner verbliebenen Lebensräume zu vermeiden. Randnummer 106
  3. d)Mit der (Untätigkeits-) Klage vom 12.11.2018 weist die Klägerin zur Meldung eines Haselhuhns im Jahr 2014 darauf hin, das Büro N-Saar habe im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Nohfelden 2014 ausgeführt, dass es im Umfeld des Diegelsberg Hinweise auf das Vorkommen von windkraftrelevanten Vogelarten, wie z.B. vor mehreren Jahren Beobachtungen des Haselhuhns östlich von E... (im Umfeld des Standortes 3) gebe. Diese Hinweise seien allerdings zu vage und ungenau, um darauf basierend wissenschaftlich belastbar und juristisch haltbar bestimmte Gebiete von der Windkraft auszuschließen. 45 Bl. 9 d.A. Bl. 9 d.A. Im artenschutzfachlichen Gutachten des Büros N-Saar vom 27.03.2015 46 Bl. 80 d.A. Bl. 80 d.A. zu den Projekten Priesberg (5 WEA) und Priesberg-Nohfelden (4 WEA), die nur etwa 1,5 km vom Windpark Diegelsberg entfernt seien, sei von einem Haselhuhnvorkommen ca. 3 km nördlich des WP Priesberg die Rede; ein Haselhuhn im Umfeld des WP Diegelsberg (noch dazu 2014) sei nicht erwähnt worden und deshalb nicht zu glauben. Erst Recht könne nicht von einem „langjährigen“ Vorkommen ausgegangen werden. Ein solches hätte zudem den zuständigen Stellen als Schutzgebiet gemeldet werden müssen. 47 Bl. 13 d.A. Bl. 13 d.A. Randnummer 107
  4. e)Eine Suche nach tatsächlichen Vorkommen des Westlichen Haselhuhns auf 16 ausgesuchten Probeflächen im nördlichen Saarland mit einer Gesamtfläche von ca. 5.550 ha, für die nach den Daten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz rezente Haselhuhnmeldungen vorlagen bzw. Vorkommen vermutet wurden, im Winter 2018/2019, ergab keinen Hinweis auf ein Vorkommen des Westlichen Haselhuhns. Allerdings konnten nicht alle Probeflächen ausreichend genau bzw. überhaupt detailliert abgesucht werden. Eine detaillierte Erstsuche stand in manchen Probeflächen noch aus. In manchen bereits bearbeiteten Teilflächen wurde eine nochmalige Begehung für notwendig gehalten. Weiterhin wurde davon ausgegangen, dass es im Saarland noch weitere Flächen mit potentiellem Haselhuhnlebensraum gibt. 48 Suche nach Vorkommen des Westlichen Haselhuhns (Testrastes bonasia rhenana) auf Probeflächen im nördlichen Saarland, Bericht an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes, August 2019 Suche nach Vorkommen des Westlichen Haselhuhns (Testrastes bonasia rhenana) auf Probeflächen im nördlichen Saarland, Bericht an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes, August 2019 Randnummer 108
  5. f)Im Widerspruchsbescheid vom 11.06.2019 heißt es, am geplanten Standort gebe es - nach Auswertung und Würdigung der entsprechenden Gutachten - ein langjähriges Vorkommen des Haselhuhnes. Diese Population würde durch den Betrieb der WEA zum einen in ihrer innerartlichen Kommunikation und zum anderem durch den zu erwartenden Besucherverkehr gestört. Dass in den vom Planungsbüro N erstellten Umweltgutachten für den Teil-Flächennutzungsplan Windenergie der Gemeinde Nohfelden kein Hinweis auf ein Haselhuhnvorkommen enthalten sei, beruhe darauf, dass auf dieser abstrahierten Planungsebene nur Geofachdaten verwendet und keine eigenen Erfassungen durchgeführt würden. Die Angaben (des Büros N) seien glaubwürdig. Mit Schreiben vom 21.02.2017 49 Bl. 333 der Verfahrensakte WP Diegelsberg I Bl. 333 der Verfahrensakte WP Diegelsberg I seien die noch bemängelten Defizite in Form der Konkretisierung der übermittelten Beobachtungen durch Datumsangaben und in Form der Beobachtung (Frühjahr 1996 abfliegend, Sommer 1996 abfliegend, 15.05.2014 abfliegend, 27.07.2016 singend) ausgeräumt worden. Soweit es in der Email des Büros N vom 14.09.2017 heiße, die Beobachtung im Nordwesten müsse leider so ungenau bleiben, die Beobachtung im Osten sei am 10.01.1997 gelungen, zwei weitere Beobachtungen im Umfeld dieser seien nicht zu hundert Prozent sicher, spreche das für eine besondere Detail-Treue des Gutachters. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass sich im Umfeld der Beobachtungen und damit der geplanten Windkraftanlagen weitere Haselhühner befänden. Es sei ein Wesensmerkmal der Rechtsfigur der Einschätzungsprärogative, dass - solange untergesetzliche Regelwerke bzw. normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften fehlten - es bei zwei oder mehr widerstreitenden Auffassungen zu einem naturschutzfachlichen Sachverhalt der Behörde obliege, sich in Ausübung eines Beurteilungsspielraums der einen oder der anderen Auffassung anzuschließen. Diese Einschätzungsprärogative beziehe sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten ausgesetzt sein würden. Ein Vergleich zum vermeintlichen Nachweis einer Absenz der Art im Gebiet im Rahmen der begrenzten Erfassungsphase zum Genehmigungsverfahren verbiete sich schon aus denklogischen Gründen. Der Beklagte habe sich nicht allein auf die Eignung des Gebiets als Lebensraum gestützt, sondern auf konkrete Hinweise und Nachweise eines qualifizierten und viele Jahre mit der Art befassten Gutachters. Dessen Feststellungen seien insbesondere im Lichte einer eingehenden persönlichen Befragung durch den Beklagten plausibel und nachvollziehbar. Soweit die Klägerin auf die gegenteilige Einschätzung des Beklagten bei der UVP-Vorprüfung vom 28.06.2019 abstelle, verkenne sie die Rechtslage. Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG a.F. bzw. § 7 Abs. 2 UVPG n.F.) rekurriere auf die Schutzkriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 und damit u.a. auf Schutzgebiete nach dem

, die vorliegend nicht betroffen gewesen seien. Soweit die Klägerin die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2

negiere, weil die genaue Lage der Brutplätze der lokalen Population nicht bekannt sei, verkenne sie grundsätzliche biologische Zusammenhänge. Angesichts des konkreten Nachweises von Individuen des Haselhuhns durch das Büro N in der Kartendarstellung vom 21.02.2017 im gesamten Gebiet des Diegelsbergs komme es auf eine punktgenaue Lokalisierung der Fortpflanzungsstätten nicht an. Dementsprechend müsse für das Windenergievorhaben aus avifaunistischer Sicht zweifelsfrei die Prognose einer populationserheblichen Lebensraumentwertung gestellt werden. Ob sich der Erhaltungszustand der Population(en) dadurch verschlechtere, dass die erfolgreiche Reproduktion der Haselhühner infolge Schallemissionen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2

erheblich und nachhaltig gestört werde, könne letztlich dahinstehen. Im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Betroffenheit per se und die Rechtsfolgen, die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften des Fachrechts, komme es auf eine Auseinandersetzung mit dem Problem nicht an, ob es sich bei den zweifelsfrei dargelegten Einwirkungen auf das Haselhuhn um eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2

oder (ggf. zusätzlich) um die Verwirklichung eines Zugriffsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3

(„Entnahme“) einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte handele, die auch mittelbare Einwirkungen umfassen könne. Randnummer 109 g) Nach der Einschätzung der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2020 besteht im Hinblick auf das Haselhuhn kein Erkenntnisdefizit (mehr). Vielmehr sei das Haselhuhn im Saarland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgestorben. Dies belege der Tagungsbericht von SCHREIBER, A., MONTADERT, M. (Hrsg.), Westliches Haselhuhn, Biologie, Status und Perspektiven einer Erhaltungszucht, Neustadt (Weinstraße), 2019. Zusammenfassend heiße es dort auf Seite 141: Randnummer 110 "Die Situation in Deutschland ist vergleichbar mit Luxemburg, wo auf Grundlage regelmäßiger, vermeintlicher Sichtbeobachtungen des Westlichen Haselhuhns ebenfalls seit vielen Jahren ein sich zahlenmäßig kaum änderndes Restvorkommen angenommen wurde. Dieses existiert jedoch nicht mehr, wie eine intensive Suche 2018 zeigte (HANDSCHUH 2018b, HANDSCHUH Im Druck a & b). Auch alle bisher in Westdeutschland (NRW, RLP, HE, SL) kontrollierten ehemaligen Vorkommen und Meldungen seit 2010 ergaben bisher keinen einzigen Nachweis (HANDSCHUH 2017) und bestätigen somit ausnahmslos die Einschätzung von Artexperten, die eine extreme Seltenheit des Westlichen Haselhuhns bis hin zu einem wahrscheinlich bereits erfolgten Aussterben annehmen. Im Gegensatz dazu erbringen Kontrollerhebungen durch dieselben Personen in von Haselhühnern besetzten Regionen der Alpen und des Französischen und Schweizer Juras schon in kürzester Suchzeit zweifelsfreie indirekte Nachweise (Losung und Mauserfedern) (vgl. HANDSCHUH 2018b, HANDSCHUH im Druck a und b)." Randnummer 111 Derartige Kontrollerhebungen habe auch die Klägerin im Vorhabengebiet unternommen. Ihre Versuche, hierdurch eines (direkten oder indirekten) Nachweises des Haselhuhns habhaft zu werden, schildere ihr Planungsbüro M in der Stellungnahme vom 16.02.2017 (Verfahrensakte Bl. 364, 356): Randnummer 112 "Das Haselhuhn konnte weder bei der "normalen" Vogelkartierung 2013 noch bei der vertiefenden Haselhuhnerfassung (Begehungen + Sandbadestellen + Wildtier

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.