Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht: Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren Orientierungssatz Billigem Ermessen im Verständnis von § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG entspricht es regelmäßig, demjenigen die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, der sie voraussichtlich auch bei einer Sachentscheidung über den Widerspruch zu tragen gehabt hätte. Einer vertieften Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit dem Widerspruch angegriffenen Entscheidung bedarf es dazu nicht. (Rn.26) Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung von Ziffer 2 und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Rechtsauschusses des Beklagten vom 24.10.2019 verpflichtet, die Kosten des Widerspruchsverfahren dem Beigeladenen aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren sowie die Verpflichtung des Beklagten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 12.06.2018 teilte der Beigeladene dem Kläger mit, dass die Polizeiinspektion K.... ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sein Hund am 01.06.2018 gegen 16.15 Uhr in der xxx in Höhe des Anwesens Haus xxx im A-Stadt Ortsteil xxx eine Person angefallen und umgeworfen habe. Dadurch sei diese Person so schwer verletzt worden, dass sie ärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen. Dem Kläger wurde unter Hinweis darauf, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland – HuV SL - ein Hund als gefährlicher Hund gelte, wenn er in aggressiver und Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen habe, Gelegenheit gegeben, sich binnen acht Tagen zu dem genannten Vorwurf zu äußern. Zugleich wurde dem Kläger bis zur endgültigen Klärung der Gefährlichkeit seines Hundes gemäß § 5 HuV SL unter anderem aufgegeben, seinen Hund innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass dieser gegen seinen Willen das befriedete Besitztum nicht verlassen könne, sowie diesen außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern an der Leine zu führen und ihm einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen. Randnummer 3 Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit Schreiben vom 19.07.2018 geltend machte, dass der von dem Beigeladenen mitgeteilte Sachverhalt unzutreffend sei. Einen Beißvorfall habe es nicht gegeben. An der Darstellung des Anzeigenerstatters, er sei von seinem Hund angefallen und gebissen worden, bestünden begründete Zweifel. Dieser habe gegenüber der Polizei selbst angegeben, von dem Hund nicht gebissen worden zu sein. Sein Hund habe ihn auch nicht angefallen. Vielmehr habe sich der Anzeigenerstatter unerlaubt auf seinem Grundstück befunden und sei, als er habe weglaufen wollen, von selbst gestürzt. Sein Hund habe ihn lediglich umkreist, jedoch keinerlei aggressives Verhalten gezeigt. Die ihm auferlegten Maßnahmen entbehrten daher jeglicher Rechtsgrundlage. Dass von seinem Hund keine Aggressivität ausgehe, dieser vielmehr völlig unauffällig und gehorsam sei, könnten auch seine Nachbarn bestätigen. Randnummer 4 Mit weiterem Schreiben vom 31.07.2019 wies der Kläger darauf hin, dass das gegen ihn sowie seine Lebensgefährtin eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bereits am 18.10.2018 eingestellt worden sei. Die Ermittlungen hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass sein Hund sich in der Vergangenheit als bissig gegenüber Menschen erwiesen habe. Zudem führte der Kläger erneut unter Darlegung im Einzelnen aus, dass sich der Vorfall nicht so wie von dem Anzeigenerstatter geschildert zugetragen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sein Hund den Anzeigenerstatter durch vorausgegangene unerlaubte Kontaktaufnahme wiedererkannt habe und schlicht auf diesen zugelaufen sei. Nachdem der Anzeigenerstatter davon gelaufen sei, sei dieser gestürzt. Sein Hund habe ihn nicht gebissen, sondern sei nur um ihn herumgelaufen. Da von einem aggressiven Verhalten seines Hundes nicht ansatzweise die Rede sein könne, erwiesen sich die von dem Beigeladenen getroffenen Anordnungen als rechtswidrig. Bei seinem Hund handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 HuV SL. Randnummer 5 In der Sitzung des Rechtsausschusses des Beklagten am 13.08.2019, an der weder der Kläger noch dessen Bevollmächtigter teilgenommen haben, erklärte der Vertreter des Beigeladenen, dass aufgrund der neuen Erkenntnisse wohl nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund handele. Der Beigeladene sei daher damit einverstanden, dass die Anordnungen nicht mehr aufrechterhalten würden. Der Beigeladene sei allerdings nicht bereit, die kompletten Kosten des Verfahrens zu tragen, weil zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht festgestanden habe, ob es sich um einen gefährlichen Hund handele oder nicht. Randnummer 6 Unter Hinweis hierauf schlug die Vorsitzende des Rechtsausschusses des Beklagten dem Kläger sowie dem Beigeladenen mit Schreiben vom 21.08.2019 hinsichtlich der Kostenverteilung vor, dass jeder der Beteiligten seine Aufwendungen selbst trage und die Widerspruchsgebühren hälftig geteilt würden. Dies erscheine sachgerecht, weil es im Zeitpunkt der Anordnung des Beigeladenen Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund nach § 1 Abs. 2 HuV SL gehandelt haben könnte. Bis zur Klärung der Frage, ob es sich tatsächlich um einen gefährlichen Hund handele, sei die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zur vorbeugenden Gefahrenabwehr aber zulässig. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob die Beteiligten mit dieser Kostenregelung einverstanden seien. Randnummer 7 Während der Beigeladene sich mit der vorgeschlagenen Kostenregelung einverstanden erklärte, teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2019 demgegenüber mit, dass sich ihm nicht erschließe, weshalb der Beigeladene den angefochtenen Bescheid nicht zurücknehme, wenn er nicht mehr davon ausgehe, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele. Erklären lasse sich dies nur mit dem Kostenargument. Da sein Widerspruch aber als erfolgreich anzusehen sei, treffe den Beigeladenen grundsätzlich die Kostenlast. Hinzu komme, dass der Beigeladene seit dem Erlass des Bescheids offenbar keine weiteren Maßnahmen ergriffen habe, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Beigeladene habe daher gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Dass der Beigeladene von den getroffenen Anordnungen selbst nicht überzeugt gewesen sei bzw. keine besondere Dringlichkeit angenommen habe, ergebe sich im Übrigen daraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterblieben sei. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2019 stellte der Rechtsausschuss des Beklagten das Verfahren ein (Ziffer 1) und entschied, dass die entstandenen Kosten von den Beteiligten selbst (Ziffer 2) sowie die Widerspruchsgebühren von den Beteiligten je zur Hälfte getragen werden (Ziffer 3). Zur Begründung heißt es, das Verfahren habe sich auf andere Weise als durch Entscheidung durch den Rechtsausschuss des Beklagten erledigt, nachdem der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 13.08.2019 erklärt habe, dass die im Bescheid vom 12.06.2018 getroffenen Anordnungen nicht mehr aufrechterhalten würden. Das Verfahren sei daher einzustellen und nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen. Billigem Ermessen entspreche es, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen, da die Erfolgsaussichten als offen angesehen werden könnten. Zwar habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es sich bei dem Hund des Klägers nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HuV SL handele. Zum Zeitpunkt der getroffenen Anordnungen hätten hierfür jedoch Anhaltspunkte bestanden. Bis zur Klärung der Frage, ob es sich tatsächlich um einen gefährlichen Hund handele, sei die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zur vorbeugenden Gefahrenabwehr zulässig gewesen. Zu Lasten des Beigeladenen sei jedoch zu berücksichtigen, dass Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Bescheides vom 12.06.2018 bestünden, da dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, gleichzeitig ihm gegenüber aber schon konkrete Anordnungen getroffen worden seien. Davon abgesehen wäre es sinnvoll gewesen, die sofortige Vollziehung des Bescheides anzuordnen, um eine konkrete Gefährdung Dritter durch den Hund des Klägers zu vermeiden. Unter Berücksichtigung all dessen erscheine es sachgerecht, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen und zu entscheiden, dass sie die ihnen entstandenen Kosten jeweils selbst zu tragen hätten. Randnummer 9 Gegen den dem Kläger am 13.12.2019 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.01.2020 Klage erhoben. Randnummer 10 Zur Begründung seiner Klage weist der Kläger daraufhin, dass weder der Beigeladene noch der Rechtsausschuss des Beklagten nach Einlegung des Widerspruchs weitere Nachforschungen hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Hundes angestellt hätten. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hätten aber Maßnahmen ergriffen werden müssen, um aufzuklären, ob die getroffenen Anordnungen aufrechterhalten werden könnten oder aufgehoben werden müssten. Dass der Beigeladene eingelenkt und in der Sitzung des Rechtsausschusses des Beklagten erklärt habe, die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen nicht mehr aufrechtzuerhalten, sei alleine seiner Darstellung in der Widerspruchsbegründung zu verdanken. Dies komme einem Anerkenntnis gleich, so dass als richtige Kostenentscheidung von vorneherein nur in Betracht gekommen sei, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beigeladenen aufzuerlegen. Ob die getroffenen Anordnungen des Beigeladenen zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßig gewesen seien, könne dahinstehen. Für die Kostenentscheidung komme es nämlich maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch an. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die ursprünglichen Anordnungen aber als rechtswidrig erwiesen. Nicht ohne Grund habe der Beigeladene erklärt, diese nicht weiter aufrechtzuerhalten. Eine andere Kostenentscheidung als eine solche zu seinen Gunsten sei daher nicht gerechtfertigt. Auch sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen. Randnummer 11 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Abänderung von Ziffer 2 und Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.10.2019 zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beigeladenen aufzuerlegen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären, Randnummer 13 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Randnummer 14 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte beruft sich darauf, dass gemäß § 9a Abs. 4 SaarlGebG über die Kosten des Widerspruchsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen sei. Die Annahme des Klägers, dass der Beigeladene keinerlei weitere Nachforschungen hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Hundes angestellt habe, treffe nicht zu. Das Widerspruchsverfahren sei auf Wunsch der Bevollmächtigten des Klägers mehrfach ausgesetzt worden. Im Hinblick darauf sei in Absprache der Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Beklagten mit dem Beigeladenen von einer zunächst beabsichtigten Zeugenvernehmung durch den Beigeladenen abgesehen worden. Vor einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts sollte dann zunächst die Auswertung der Akte der Staatsanwaltschaft durch die Bevollmächtigten des Klägers abgewartet werden. Im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse sei der Beigeladene dann zu der Entscheidung gelangt, die im Bescheid vom 12.06.2018 getroffenen Anordnungen nicht mehr aufrechtzuerhalten. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe es jedoch Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund handeln könnte, so dass die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs zur vorbeugenden Gefahrenabwehr zulässig gewesen sei. Dies sei nach billigem Ermessen bei der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen gewesen. Randnummer 17 Der Beigeladene erklärt, dass nach Erlass seines Bescheides vom 12.06.2018 keine weiteren Maßnahmen ergriffen worden seien. Vielmehr habe man sich in der mündlichen Verhandlung beim Rechtsausschuss des Beklagten darauf verständigt, dass es sich bei dem Hund des Klägers um keinen gefährlichen Hund nach der maßgeblichen Polizeiverordnung handele. Randnummer 18 Mit Schriftsätzen vom 04.03., 05.
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