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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 L 697/21 Beschluss Erschließungsbeitragsrecht: Zulässigkeit des Vollgeschoßmaßstabes; vorläufiger Rechts

Erschließungsbeitragsrecht: Zulässigkeit des Vollgeschoßmaßstabes; vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines (Teil)Erlasses Leitsatz -zur Zulässigkeit des Vollgeschoßmaßstabes in einer Erschl

", Randnummer 4 nach § 88

unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens auszulegen. Danach begehrt der Antragsteller zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12.05.2021 gegen die Festsetzung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Endstufenausbaus der Erschließungsanlage „Im Hühnerfeld" des Erschließungsgebiets „Im Hühnerfeld" im Ortsteil R.-H. i. H. v. von 11.626,94 € für sein Grundstück, Gemarkung R.-H., Flur 3, Parz.Nr.: 148/90 im Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2021 (dazu I.). Darüber hinaus beantragt er auch insoweit einstweiligen Rechtsschutz, als er mit seinem Widerspruch vom 13.06.2021 weiter geltend macht, einen Erlassanspruch zu haben und sich gegen die Ablehnung dieses Erlasses durch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.05.2021 wehrt (dazu II.). Randnummer 5 I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12.05.2021 gegen die Festsetzung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Endstufenausbaus der Erschließungsanlage „Im Hühnerfeld" des Erschließungsgebiets „Im Hühnerfeld" im Ortsteil R.-H. i. H. v. von 11.626,94 € für sein Grundstück, Gemarkung R.-H., Flur ..., Parz.Nr.: .../... im Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar - auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 6

- gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt.

zulässig, aber unbegründet. Randnummer 6 Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Heranziehungsbescheid zu öffentlichen Abgaben ist dann anzuordnen, wenn im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 7 "Ernstliche" Zweifel insoweit liegen erst dann vor, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides überwiegen. 1 so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.1986 -2 W 803/86-, SKZ 1987, 67 = AS 21, 4 m.w.N., seitdem st. Rspr. so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.1986 -2 W 803/86-, SKZ 1987, 67 = AS 21, 4 m.w.N., seitdem st. Rspr. Dies bedeutet, dass bereits in Fällen, in denen die Hauptsache "offen" ist, d.h. Erfolg wie Misserfolg des eingelegten Rechtsbehelfs gleichermaßen wahrscheinlich sind, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - im Gegensatz zur früher weithin herrschenden Rechtsprechung - regelmäßig zu unterbleiben hat 2 vgl. den Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17- vgl. den Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17- . Randnummer 8 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen nur summarischen Überprüfung der hier streitigen Heranziehungsangelegenheit ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheides in diesem Sinne. Im Gegenteil spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser rechtmäßig ist. Randnummer 9 Materiell-rechtlich findet der Vorausleistungsbescheid vom 26.04.2021 seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 07.11.1995 (im Folgenden: EBS), die keine erkennbaren Fehler enthält, die die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde A-Stadt rechtswidrig erscheinen lassen und die schon mehrfach in diesem Sinne Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war 3 vgl. Beschluss der ehemaligen

  1. und nunmehrigen
  2. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.11.2012 -1 B 245/12- vgl. Beschluss der ehemaligen
  3. und nunmehrigen
  4. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.11.2012 -1 B 245/12- . Randnummer 10 Der Vortrag des Antragstellers 4 vgl. seinen Widerspruch vom 12.05.2021 und seine Antragsbegründung vom 16.06.2021 sowie sein Schriftsatz vom 14.07.2021 vgl. seinen Widerspruch vom 12.05.2021 und seine Antragsbegründung vom 16.06.2021 sowie sein Schriftsatz vom 14.07.2021 , Randnummer 11 „Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und der Erschließungsbeitragssatzung sehe ich in der Anwendung des § 6 Abschn. B Nr. 1 b der gemeindlichen Satzung: Multiplikation der Grundstücksfläche meines Anwesens mit dem Faktor 1,25 bei Zweivollgeschossigkeit der Bebauung. Randnummer 12 Im Bereich der 6 Anwesen „Im Hühnerfeld 1 - 6" ist eine geschlossene Bauweise mit zwei Vollgeschossen ausgewiesen und auch vorhanden. Randnummer 13 Diese Reihenhäuser wurden mit folgenden Maßen in Fertigbauweise errichtet: Randnummer 14 7,22 m Breite. 7,44 m Tiefe, Wohnfläche auf zwei Vollgeschosse verteilt = rd. Randnummer 15 86 (siehe Anlage). Grundstücksgröße der 6 Anwesen „Im Hühnerfeld 1 - 6": Randnummer 16 220 m², 245 m², 271 m², 295 m², 319 m² und 519 m². Mein Anwesen hat 319 Randnummer 17 m², nach der Multiplikation mit dem Faktor 1,25 = 398,75 m² modifizierte Grundstücksfläche. Die meisten Grundstücke mit eingeschossiger Bauweise Randnummer 18 haben bereits eine Grundstücksfläche von ca. 400 m² - 520 m². Randnummer 19 Die Anwendung des Vollgeschossmaßstabes erfolgt in der Annahme, dass es Randnummer 20 aufgrund empirischer Erfahrungen gerechtfertigt erscheint, typischerweise Randnummer 21 werde z.B. eine Anbaustraße etwa von einem zweigeschossig bebauten Grundstück aus mehr in Anspruch genommen als von einem gleich großen Randnummer 22 eingeschossig bebauten Grundstück aus (Driehaus; Erschließungs- und Randnummer 23 Ausbaubeiträge,
  5. Auflage, § 18, Rdnr 2 b). Randnummer 24 Generell betrachtet kann man dieser empirischen Annahme folgen. Im speziellen Fall meines Grundstückes wird deutlich, dass diese Betrachtungsweise nicht herangezogen werden sollte: Bei den mit einem zugelassenen Vollgeschoss errichteten Häusern ist bereits vom Grundschnitt der Häuser betrachtet ganz offensichtlich, dass diese Häuser bereits im Erdgeschoss mehr Wohnfläche aufweisen, als eines der sechs Reihenhäuser mit zwei Vollgeschossen. Zusätzlich erhöht sich die Wohnfläche durch den Ausbau des Dachgeschosses, wie in den meisten der eingeschossigen Häuser geschehen. Randnummer 25 Während somit in den zweigeschossigen Häusern von der Wohnfläche her Randnummer 26 betrachtet maximal Platz für eine Familie vorhanden ist, ist in den eingeschossigen Häusern mit Dachgeschoßausbau Platz für zwei Familien. Randnummer 27 Der Sinn und Zweck der Multiplikation der Grundstücksflächen wegen höherer Randnummer 28 Geschossigkeit verkehrt sich in der hier vorliegenden Fallkonstellation in ihr Gegenteil: Nicht die Anwesen mit 2 Vollgeschossen, sondern die Anwesen mit Randnummer 29 einem Vollgeschoss belasten die Erschließungsstraße mehr. Randnummer 30 Dadurch findet für mich eine ganz eklatante und offenbare Benachteiligung und Ungleichbehandlung durch die Anwendung der Satzungsbestimmung des Randnummer 31 § 6 Abschnitt B Nr. 1 b der Erschließungsbeitragssatzung statt. Randnummer 32 Deshalb sollte bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands Randnummer 33 für die dadurch benachteiligten Grundstücke ein anderes Nutzungsmaß herangezogen werden. Randnummer 34 Mein Vorschlag: Randnummer 35 Unterstellung einer nur eingeschossigen Bauweise.“ Randnummer 36 der gegen den satzungsgemäßen Verteilungsmaßstab gerichtet ist, im Grunde jedoch auf die Begründung des Vorliegens einer Billigkeitsmaßnahme nach § 15 EBS abzielt 5 Der Umstand, dass der Herangezogene einen Anspruch auf (Teil)Erlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geltend macht, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides (hier des Bescheides vom 26.04.2021); der Anspruch auf Erlass einer Beitragsforderung ist in einem selbständigen, vom Heranziehungsverfahren getrennten, Verwaltungsverfahren geltend zu machen, std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der ehemaligen
  6. und nunmehrigen
  7. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.03.2004 -1Q 69/03- und vom 16.02.2005 -1 Q 1/05- Der Umstand, dass der Herangezogene einen Anspruch auf (Teil)Erlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geltend macht, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides (hier des Bescheides vom 26.04.2021); der Anspruch auf Erlass einer Beitragsforderung ist in einem selbständigen, vom Heranziehungsverfahren getrennten, Verwaltungsverfahren geltend zu machen, std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der ehemaligen
  8. und nunmehrigen
  9. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.03.2004 -1Q 69/03- und vom 16.02.2005 -1 Q 1/05- , begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung. Randnummer 37 Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Verteilungsmaßstäbe, die die Gemeinden gem. § 132 Nr. 2 BauGB durch Satzung regeln, Randnummer 38
  10. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, Randnummer 39
  11. die Grundstücksflächen und Randnummer 40
  12. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Randnummer 41 Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden (Satz 2). Nach § 131 Abs. 3 BauGB sind in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Randnummer 42 Hieraus folgt die Verpflichtung der Gemeinden, einen Verteilungsmaßstab festzulegen, der sich an der Höhe der Erschließungsvorteile orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelöste Erschließungsvorteil "auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage", richtet sich "das Ausmaß des jeweiligen Erschließungsvorteils" nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück aus zu erwartenden (wahrscheinlichen) Inanspruchnahme der Anlage und ist diese abhängig von "dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks" 6 Urteil vom 08.12.1995 -8 C 11.94-, BVerwGE 100, 104<112> Urteil vom 08.12.1995 -8 C 11.94-, BVerwGE 100, 104<112> . Da der Erschließungsvorteil allerdings keine Größe ist, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, kann bei der Bemessung des Erschließungsvorteils angeknüpft werden an ein Merkmal, dass von besonderem Aussagewert für den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der hergestellten Anlage ist. Dies ist im Allgemeinen die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den sog. Vollgeschossmaßstab in zulässiger Weise bemessen wird 7 vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 -4 C 61-68 und 80-84.75-, BVerwGE 57, 240 (246 f). vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 -4 C 61-68 und 80-84.75-, BVerwGE 57, 240 (246 f). . Randnummer 43 Dieser mit der Grundstücksfläche kombinierte Vollgeschossmaßstab ist wegen der besseren Verwaltungspraktikabilität sowie der zulässigen Pauschalierung des Satzungsgebers rechtlich zulässig ist. Dieser Maßstab ist nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Satz 2 BauGB zugelassen, und er wird den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB gerecht. Nach § 131 Abs. 3 BauGB muss die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben Verhältnis stehen, wie sich deren bauliche oder sonstige Nutzbarkeit zueinander verhält. Denn erstens lässt sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück mit Hilfe der jeweiligen baulichen oder sonstigen Nutzung nur grob erfassen. Zweitens würde die genaue Bestimmung dieser Nutzungen in vielen Fällen zu unangemessenen Schwierigkeiten führen, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Deshalb genügt den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB eine Verteilungsregelung, die erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen nach Art und Maß dieser Nutzung angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasst, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt. Das ist bei der Verwendung des Vollgeschosszahlmaßstabes in Verbindung mit dem Grundstücksflächenmaßstab der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch wiederholt entschieden, dass der sog. Vollgeschossmaßstab insbesondere wegen seiner weitaus größeren Praktikabilität und der Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens den Vorzug vor dem Geschossflächenmaßstab verdient 8 u.a. BVerwG Urteil vom 19.8.1994 -8 C 23/92-, juris und NVwZ 1996, 194 ff. u.a. BVerwG Urteil vom 19.8.1994 -8 C 23/92-, juris und NVwZ 1996, 194 ff. . Randnummer 44 Die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt 9 vgl. Beschlüsse der ehemaligen
  13. und nunmehrigen
  14. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.11.2012 -1 B 245/12- und vom 12.05.1997 -1 V 22/19-, OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 10/01- vgl. Beschlüsse der ehemaligen
  15. und nunmehrigen
  16. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.11.2012 -1 B 245/12- und vom 12.05.1997 -1 V 22/19-, OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 10/01- . Danach ist der sog. Vollgeschossmaßstab ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands. Das gilt auch für Abrechnungsgebiete mit unterschiedlich intensiver Nutzung. Der Zusammenhang zwischen dem Erschließungsvorteil und dem (zulässigen oder verwirklichten) Maß der Nutzung der erschlossenen Grundstücke ist mathematisch nicht erfassbar, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage nicht proportional zueinander verhalten. Es geht also von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, das typisierend Unterschiede abbildet. Gewisse Unebenheiten im konkreten Fall sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen, einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht 10 vgl. so auch BayVGH, Beschluss vom 17.08.2010 -6 ZB 09.558-, juris vgl. so auch BayVGH, Beschluss vom 17.08.2010 -6 ZB 09.558-, juris . Randnummer 45 Nach alldem wird ein kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab grundsätzlich den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB gerecht 11 vgl auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 68 UPD April 2021, bb, m.w.N. vgl auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 68 UPD April 2021, bb, m.w.N. . Randnummer 46 Der Satzungsgeber der EBS durfte daher vorliegend die Kombination aus § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wählen, indem er die Grundstücksfläche (§ 6 Abschnitt A EBS) in Verhältnis setzt zur Art der baulichen Nutzung (§ 6 Abschnitt C EBS) und zum Maß der baulichen Nutzung entsprechend der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 6 Abschnitt B). Randnummer 47 Sind demnach fallbezogen die gesamte im qualifiziert beplanten Gebiet (Bebauungsplan „Im Hühnerfeld“) befindliche Grundstücksfläche und die zulässige (nicht die tatsächlich vorhandene) Anzahl der Geschosse die maßgeblichen Komponenten der Verteilungsregelung, so folgt hieraus kein Anspruch auf Verminderung oder auf „Unterstellung einer nur eingeschossigen Bauweise“, da die Grundstücksfläche als solche naturgemäß nicht durch eine nur teilweise Bebaubarkeit vermindert wird und auch die zugelassene Anzahl der Vollgeschosse unabhängig von der ihnen zugrundeliegenden Grundfläche verwirklicht werden kann. Dass dabei je nach der durch Baubeschränkungen von einer bauliche Nutzung ausgenommene Teilflächen trotz unterschiedlich zu verwirklichender Geschossfläche dieselben Beiträge zu entrichten sind, ist letztlich eine Folge der Zulässigkeit des Vollgeschossmaßstabes und als solche hinzunehmen 12 so schon Beschluss der ehemaligen
  17. und nunmehrigen
  18. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97- so schon Beschluss der ehemaligen
  19. und nunmehrigen
  20. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97- . Randnummer 48 Im Übrigen ist zu sehen, dass der auf den Gleichheitssatz zurückgehende Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit die Ausgestaltung der Beitragsverteilung und damit auch die Festlegung der Verteilungsmaßstäbe weitgehend in das pflichtgemäße Ermessen des jeweiligen Normgebers stellt, also von vornherein nicht eine - auch aus anderen Gründen illusionäre - „absolute“ Beitragsgerechtigkeit zu gewährleisten versucht, sondern eine relative, nicht dem Vorwurf der Willkür unterliegende Verteilungsweise ausreichen lässt 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 -8 C 51-52.85-, juris vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 -8 C 51-52.85-, juris . Eine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten des Antragstellers ist jedoch nach dem zuvor Gesagten nicht ersichtlich 14 vgl. dazu auch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.05.2021 (insbesondere die dortigen Ausführungen, die den Teilerlass ablehnenden Teil betreffen und die aus der Sicht der Kammer zutreffend sind). vgl. dazu auch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.05.2021 (insbesondere die dortigen Ausführungen, die den Teilerlass ablehnenden Teil betreffen und die aus der Sicht der Kammer zutreffend sind). . Randnummer 49 Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Vollziehung des Bescheides im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3

bestehen nicht. Randnummer 50 Soweit in der Rechtsschutzperspektive nicht zu erkennen ist, wie in einer Abgabenzahlung, die auf einem rechtmäßigen Bescheid beruht, eine „unbillige Härte“ liegen soll 15 Schoch/Schneider

/Schoch, 39. EL Juli 2020,

§ 80Rn.

298 Schoch/Schneider

/Schoch, 39. EL Juli 2020,

§ 80Rn.

298 , also derartige Umstände erst dann vorliegen, wenn die Folgenbetrachtung im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Belastung des Abgaben- bzw. Kostenpflichtigen offenbart, mithin, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind (z.B. Konkurs oder Existenzvernichtung) 16 Schoch/Schneider

/Schoch, 39. EL Juli 2020,

§ 80Rn.

296, 297 Schoch/Schneider

/Schoch, 39. EL Juli 2020,

§ 80Rn.

296, 297 , sind solche Umstände nicht vorgetragen, geschweige denn belegt oder sonst ersichtlich. Randnummer 51 II. Im Begehren des Antragstellers um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erlassentscheidung des Antragsgegners vom 25.05.2021 ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123

zu sehen. Randnummer 52 Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid vom 25.05.2021 den vom Antragsteller beantragten (Teil)Erlass abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch richtet sich darauf, den Antragsgegner mit Blick auf § 15 EBS, § 135 Abs. 5 BauGB zu verpflichten, unter Abänderung der Erlassentscheidung in dem Bescheid vom 25.05.2021 den begehrten Teilerlass zu gewähren. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs kommt mangels sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes insoweit nicht in Betracht. Im Falle einer hier vorliegenden Verpflichtungssituation in der Hauptsache ist der statthafte Rechtsbehelf im Eilverfahren gemäß § 123 Abs. 5

vielmehr ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123

17 vgl. Beschluss der ehemaligen

  1. und nunmehrigen
  2. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.1992 -BS VI 10/92-, juris, Rn. 5 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn. 17 sowie VG Köln, Beschluss vom 07.11.2017 -17 L 1711/17-, juris. vgl. Beschluss der ehemaligen
  3. und nunmehrigen
  4. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.1992 -BS VI 10/92-, juris, Rn. 5 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn. 17 sowie VG Köln, Beschluss vom 07.11.2017 -17 L 1711/17-, juris. . Randnummer 53 Der so verstandene Antrag auf Zuerkennung eines vorläufigen Erlassanspruchs hat im vorliegenden Eilverfahren bereits deshalb keinen Erfolg, da dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Randnummer 54 Der Erlass der hier - sinngemäß - begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2

(sog. Regelungsanordnung) setzt voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3

i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Randnummer 55 Hier gelten in Bezug auf den Anordnungsgrund darüber hinausgehend strengere Anforderungen, da der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgenden Verpflichtungsantrag auf einen Teilerlass in Höhe von insgesamt 2.000 € der ursprünglichen Gesamtforderung 18 so die Berechnung des Antragstellers, Bl. 3 der Gerichtsakte so die Berechnung des Antragstellers, Bl. 3 der Gerichtsakte schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, da ein nur vorläufiger Forderungserlass dem Abgabenrecht fremd ist 19 vgl. Klein, AO, Kommentar,

  1. Auflage 2020, § 227 Anm. 7; FG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2001 -II 399/01-, DStR 2002, 442; VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn.
  2. vgl. Klein, AO, Kommentar,
  3. Auflage 2020, § 227 Anm. 7; FG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2001 -II 399/01-, DStR 2002, 442; VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn.
  4. . Randnummer 56 In diesem Fall ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen würde 20 vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008 -6 B 560/08-, juris, Rn. 5 sowie std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 25.05.2021 -3 L 520/21- vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008 -6 B 560/08-, juris, Rn. 5 sowie std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 25.05.2021 -3 L 520/21- . Randnummer 57 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller bereits keine Umstände vorgebracht, aufgrund derer ohne den "vorläufigen" Erlass unzumutbare Nachteile drohten. Diesbezüglich ist es dem Antragsteller etwa zuzumuten, bei der Antragsgegnerin - dann unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, zu denen der Antragsteller bislang keinerlei Angaben gemacht hat - einen Antrag auf (vorläufige) Stundung der Beiträge bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu stellen. Randnummer 58 Die Prüfung, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Erlassanspruch zusteht muss daher einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1

. Randnummer 60 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt. Fußnoten 1 ) so ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.06.1986 -2 W 803/86-, SKZ 1987, 67 = AS 21, 4 m.w.N., seitdem st. Rspr. 2) vgl. den Beschluss der Kammer vom 28.12.2017 -3 L 1214/17- 3) vgl. Beschluss der ehemaligen

  1. und nunmehrigen
  2. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.11.2012 -1 B 245/12- 4) vgl. seinen Widerspruch vom 12.05.2021 und seine Antragsbegründung vom 16.06.2021 sowie sein Schriftsatz vom 14.07.2021 5) Der Umstand, dass der Herangezogene einen Anspruch auf (Teil)Erlass nach § 135 Abs. 5 BauGB geltend macht, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides (hier des Bescheides vom 26.04.2021); der Anspruch auf Erlass einer Beitragsforderung ist in einem selbständigen, vom Heranziehungsverfahren getrennten, Verwaltungsverfahren geltend zu machen, std. Rspr. der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. nur Beschluss der ehemaligen
  3. und nunmehrigen
  4. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.03.2004 -1Q 69/03- und vom 16.02.2005 -1 Q 1/05- 6) Urteil vom 08.12.1995 -8 C 11.94-, BVerwGE 100, 104<112> 7) vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 -4 C 61-68 und 80-84.75-, BVerwGE 57, 240 (246 f). 8 ) u.a. BVerwG Urteil vom 19.8.1994 -8 C 23/92-, juris und NVwZ 1996, 194 ff. 9) vgl. Beschlüsse der ehemaligen
  5. und nunmehrigen
  6. Kammer des VG des Saarlandes vom 04.07.2005 -11 F 8/05- und vom 21.03.1997 -1 F 1/97-; Beschluss der Kammer vom 07.08.2012 -3 L 430/12-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.11.2012 -1 B 245/12- und vom 12.05.1997 -1 V 22/19-, OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2003 -1 R 10/01- 10 ) vgl. so auch BayVGH, Beschluss vom 17.08.2010 -6 ZB 09.558-, juris 11) vgl auch Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 68 UPD April 2021, bb, m.w.N. 12) so schon Beschluss der ehemaligen
  7. und nunmehrigen
  8. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97- 13) vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 -8 C 51-52.85-, juris 14) vgl. dazu auch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.05.2021 (insbesondere die dortigen Ausführungen, die den Teilerlass ablehnenden Teil betreffen und die aus der Sicht der Kammer zutreffend sind). 15) Schoch/Schneider

/Schoch, 39. EL Juli 2020,

§ 80Rn.

298 16) Schoch/Schneider

/Schoch, 39. EL Juli 2020,

§ 80Rn.

296, 297 17 ) vgl. Beschluss der ehemaligen

  1. und nunmehrigen
  2. Kammer des VG des Saarlandes vom 21.03.1997 -11 F 1/97-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.1992 -BS VI 10/92-, juris, Rn. 5 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn. 17 sowie VG Köln, Beschluss vom 07.11.2017 -17 L 1711/17-, juris. 18) so die Berechnung des Antragstellers, Bl. 3 der Gerichtsakte 19 ) vgl. Klein, AO, Kommentar,
  3. Auflage 2020, § 227 Anm. 7; FG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2001 -II 399/01-, DStR 2002, 442; VG München, Beschluss vom 05.10.2015 -M 10 E 15.2231-, juris, Rn.
  4. 20) vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008 -6 B 560/08-, juris, Rn. 5 sowie std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 25.05.2021 -3 L 520/21-

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