G, und vom 16.6.2016 – 4 B 1401/15 –, juris Rn. 10,
O; siehe auch Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2021, § 33c Rn. 27 sowie § 35 Rn. 38 Etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 6.5.2019 – 13 A 28/18 –, juris Rn. 10,
G, und vom 16.6.2016 – 4 B 1401/15 –, juris Rn. 10,
O; siehe auch Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2021, § 33c Rn. 27 sowie § 35 Rn. 38 Das landgerichtliche Urteil ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch Ausdruck eines hinreichend schweren gewerbebezogenen Verstoßes, der die Zuverlässigkeit des Antragstellers entfallen lässt. Er wurde wegen 21 Fällen der Steuerhinterziehung und 59 Fällen der Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Taten wurden in Ausübung des Gewerbes begangen. Aus den Feststellungen des Strafurteils vom 9.6.2020 (UA S. 27) ergibt sich zudem, dass der Antragsteller mit „hoher krimineller Energie“ zu Tage ging, indem er die Auslesestreifen der aufgestellten Spielgeräte monatlich wiederkehrend über einen erheblichen Zeitraum (April 2014 bis Oktober 2018) so manipulierte, dass sie geringere Umsatzzahlen als tatsächlich zutreffend auswiesen, und diese verfälschten Daten sodann nutzte, um in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2016 und 2018 (Einkommen-, Umsatz und Gewerbe-) Steuern in Höhe von mehr als 400.000 Euro zu hinterziehen. Neben der signifikanten Höhe des Steuerschadens („in großem Umfang“, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) 3 Zur Unzuverlässigkeit infolge der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von rund 340.000 Euro: Beschluss des Senats vom 31.10.2018 – 1 A 338/18 –, juris sowie nachfolgend: SVerfGH, Beschluss vom 13.5.2020 – Lv 14/19 – Zur Unzuverlässigkeit infolge der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von rund 340.000 Euro: Beschluss des Senats vom 31.10.2018 – 1 A 338/18 –, juris sowie nachfolgend: SVerfGH, Beschluss vom 13.5.2020 – Lv 14/19 – spricht dabei insbesondere auch die Tatsache, dass der Antragsteller seine Taten von Beginn an auf eine dauerhafte Begehungsweise anlegte, 4 Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, …, UA S. 27 Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, …, UA S. 27 um sich im Sinne einer gewerbsmäßigen Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen (§ 268 Abs. 5, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), mit Gewicht für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Randnummer 14 In Ansehung der Vielzahl der Taten, der Deliktsdauer und der Schwere der Vergehen, die das Landgericht im Übrigen bezüglich der Einzelstrafen zu einer Verhängung kurzer Freiheitsstrafen im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB veranlasst haben (UA S. 28), kann dem Antragsteller nicht – auch nicht bei einer „Gesamtschau“ aller für ihn günstigen Tatsachen – darin gefolgt werden, es stehe entgegen der erstinstanzlichen Würdigung gleichwohl zu erwarten, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Der Verweis auf das fortschreitende „Alter“ der Straftaten verfängt nicht. Jenseits des erkennbar nicht in Rede stehenden Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG ist es eine Frage der Würdigung der Einzelfallumstände, ob längere Zeit zurückliegende Taten, die zu einer Verurteilung geführt haben, die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können. 5 BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78/95 –, juris Rn. 5 f. BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78/95 –, juris Rn. 5 f. Gemessen daran begegnet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Straftaten seien (maßgeblich) zu berücksichtigen, keinen Bedenken, zumal die Steuervergehen auf Dauer angelegt waren und der Antragsteller noch im Frühjahr 2019 die manipulierten Auslesestreifen im Rahmen einer Betriebsprüfung vorlegte. 6 Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 7 Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 7 Für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme spricht im Übrigen ein Vergleich mit der in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO normierten Frist, wonach regelmäßig als unzuverlässig anzusehen ist, wer innerhalb der letzten drei Jahre wegen einer der dort genannten Straftaten verurteilt wurde. 7 Für eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift, wenn die Unzuverlässigkeit (wie hier) auf andere – nicht in § 33c Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 GewO genannte – Straftatbestände gestützt wird: BeckOK GewO, Stand: Juni 2021, § 33c Rn. 29 Für eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift, wenn die Unzuverlässigkeit (wie hier) auf andere – nicht in § 33c Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 GewO genannte – Straftatbestände gestützt wird: BeckOK GewO, Stand: Juni 2021, § 33c Rn. 29 Auch die Tatsache, dass der Antragsteller sich seit der letzten abgeurteilten Tat straffrei geführt hat, bietet keine hinreichende Grundlage für eine positive gewerberechtliche Prognose. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass einem ordnungsgemäßen Verhalten während der Bewährungszeit und während des andauernden ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens nur eine geringe Aussagekraft zukommt, solange es nicht etwa Ausdruck eines Reifeprozesses ist. 8 Etwa BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 – 1 B 93/86 –, juris Rn. 11 m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 – 1 R 12/05 –, juris Rn. 166 sowie Beschluss vom 29.8.2017 – 1 A 399/17 –, juris Rn. 12,
r Widerlegung der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO a.F.; VGH München, Beschluss vom 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 –, juris Rn. 21 Etwa BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 – 1 B 93/86 –, juris Rn. 11 m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 – 1 R 12/05 –, juris Rn. 166 sowie Beschluss vom 29.8.2017 – 1 A 399/17 –, juris Rn. 12,
r Widerlegung der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO a.F.; VGH München, Beschluss vom 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 –, juris Rn. 21 Daran fehlt es hier, zumal der Antragsteller, dessen Straftaten infolge einer Betriebsprüfung des Finanzamts aufgedeckt wurden, 9 Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 22 Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 22 sich unter laufender Bewährung befindet und der „Wohlverhaltensperiode“ – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – in Relation zur Dauer des vorangegangenen deliktischen Verhaltens (2014-2018) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Randnummer 15 Der weiter vorgetragene „Ausgleich“ des durch die abgeurteilten Straftaten entstandenen Steuerschadens kann nicht ernstlich als Fingerzeig auf eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung verstanden werden. Denn die Tilgung erfolgte ohne aktives Zutun des Antragstellers, indem zuvor sichergestelltes Bargeld seitens der Finanzämter gepfändet wurde. 10 Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 21 Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 21 Im Ergebnis nichts anderes gilt in Ansehung der Schwere der zuvor begangenen steuerlichen Verfehlungen auch für die Tatsache, dass der Antragsteller sich seither bemüht gezeigt hat, die weiter entstandenen Schulden aus Gewerbe- und Vergnügungssteuer bei der Landeshauptstadt ... und der Kreisstadt ... im Wege der Ratenzahlung zu bedienen, 11 Siehe hierzu die Mitteilungen der genannten Städte vom 23.
einer Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO, sowie vom 13.8.2020 – 1 B 214/20 –, juris Rn. 34,
r Rücknahme einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle Zum sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift siehe Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.3.2016 – 1 B 213/15 –, juris Rn. 5,
einer Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO, sowie vom 13.8.2020 – 1 B 214/20 –, juris Rn. 34,
r Rücknahme einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ) vollziehbare Verwaltungsentscheidung. Wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht hierzu entschieden, 18 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 22 BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 22 dass die einfachgesetzliche Ausgestaltung auch die Anforderungen beeinflusst, die Art. 19 Abs. 4 GG an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellt. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Randnummer 21 Nach diesem Maßstab begegnet die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Zum einen ist die gerügte Folge, die (vorläufige) Schließung der Spielhalle, gerade Ausdruck der Grundentscheidung des Landesgesetzgebers, einer Klage gegen „Entscheidungen und Anordnungen“ auf Grundlage des Saarländischen Spielhallengesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Zum anderen legt die Beschwerdebegründung – wie dargelegt – auch in Ansehung des Gewichts des Schutzguts aus Art. 12 GG keine Anhaltspunkte dafür dar, dass diese Rechtsfolge einzelfallbezogen unverhältnismäßig wäre, zumal das angeführte „Wohlverhalten“ des Antragstellers in Ansehung der Schwere der Straftat nicht die Prognose trägt, er werde sich künftig in Ausübung seines Gewerbes rechtskonform verhalten. III. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG. In der Begründung folgt der Senat der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Randnummer 23 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Siehe hierzu das Verfahren 1 B 118/21 2) Etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 6.5.2019 – 13 A 28/18 –, juris Rn. 10,
G, und vom 16.6.2016 – 4 B 1401/15 –, juris Rn. 10,
O; siehe auch Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2021, § 33c Rn. 27 sowie § 35 Rn. 38 3) Zur Unzuverlässigkeit infolge der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von rund 340.000 Euro: Beschluss des Senats vom 31.10.2018 – 1 A 338/18 –, juris sowie nachfolgend: SVerfGH, Beschluss vom 13.5.2020 – Lv 14/19 – 4) Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, …, UA S. 27 5) BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 – 1 B 78/95 –, juris Rn. 5 f. 6) Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 7 7) Für eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift, wenn die Unzuverlässigkeit (wie hier) auf andere – nicht in § 33c Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 GewO genannte – Straftatbestände gestützt wird: BeckOK GewO, Stand: Juni 2021, § 33c Rn. 29 8) Etwa BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 – 1 B 93/86 –, juris Rn. 11 m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 – 1 R 12/05 –, juris Rn. 166 sowie Beschluss vom 29.8.2017 – 1 A 399/17 –, juris Rn. 12,
r Widerlegung der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO a.F.; VGH München, Beschluss vom 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 –, juris Rn. 21 9 ) Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 22 10) Landgericht ..., Urteil vom 9.6.2020, ..., UA S. 21 11) Siehe hierzu die Mitteilungen der genannten Städte vom 23.11. bzw. 3.12.2020, Bl. 286 f. und 282 der Verwaltungsakte bzgl. der Spielhalle des Antragstellers am Standort ... 12) BVerwG, Beschluss vom 16.6.1987 – 1 B 93/86 –, juris; OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2019 – 13 A 28/18 –, juris Rn. 28 13) BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2005 – 2 BvF 2/01 –, juris Rn. 99 und vom 15.3.2000 – 1 BvL 16/96 –, juris Rn. 97 14) Vgl. zu diesem Aspekt auch SVerfGH, Beschluss vom 13.5.2020 – Lv 14/19 –, S. 12 15) 1 B 358/20, juris (Widerruf der Approbation eines Apothekers) 16) Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris und vom 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2021 – 1 B 358/20 –, juris Rn. 8 ff. und vom 30.4.2021 – 2 B 86/21 –, juris Rn. 11 ff. 17) Zum sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift siehe Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.3.2016 – 1 B 213/15 –, juris Rn. 5,
einer Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO, sowie vom 13.8.2020 – 1 B 214/20 –, juris Rn. 34,
r Rücknahme einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle 18) BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 22
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