VfG 1992 setzt voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hatte, dort also nicht nur vorübergehend „verweilte“, und dass die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50/07 –, BVerwGE 133, 203 und juris). (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
G. Er habe keine individuellen Verfolgungsgründe vorgetragen. Die Gefahr, von der Kriegssituation in Syrien betroffen zu sein, entspreche der allgemeinen Lage im Heimatland. Randnummer 4 Mit seiner im September 2016 erhobenen Klage hat der Kläger die Zuerkennung auch der Flüchtlingseigenschaft begehrt und geltend gemacht, der syrische Staat verfolge Personen, die er für Oppositionelle halte, mit aller Härte. Darüber hinaus seien syrische Bürger den Übergriffen verschiedenster Kriegsparteien und Milizen ausgesetzt. Viele würden lange Zeit ohne Gerichtsverfahren inhaftiert, andere in unfairen Gerichtsverfahren verurteilt. Tausende Inhaftierte sollten allein in den Jahre 2011 bis 2015 an Folterungen in der Haft verstorben sein. Auch nichtstaatliche Gruppen gingen wahllos gegen die Zivilbevölkerung vor. Regierungskräfte belagerten auch in der Hauptstadt … einzelne Stadtteile, in denen die Bewohner von jeglicher – auch medizinischer – Hilfe abgeschnitten würden. Zudem drohe Männern die Zwangsrekrutierung. Randnummer 5 Der Kläger hat schriftlich beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 11.8.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzusprechen. Randnummer 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2 vgl. das Urteil vom 28.11.2016 – 3 K 1418/16 – vgl. das Urteil vom 28.11.2016 – 3 K 1418/16 – In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung
G bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung eine Befragung durch die Sicherheitskräfte zu erwarten. Bereits diese Befragung löse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung aus. Derzeit werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer als möglicher Oppositioneller angesehen. Randnummer 10 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verwies die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Zulassungsverfahren und auf eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Rechtsprechung des Senats. Risikoerhöhende Umstände seien im Fall des Klägers nicht erkennbar. Randnummer 11 Der Kläger hat das Urteil des Verwaltungsgerichts verteidigt und weiter unter anderem vorgetragen, der UNHCR habe in seinen Herkunftslandinformationen vom Februar 2017 darauf hingewiesen, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllten, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe hätten. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn ein Betroffener zur Gruppe der in Syrien wehrpflichtigen Personen gehöre. Randnummer 12 Die Sache wurde im März 2019 vor dem 1. Senat mündlich verhandelt. 3 vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13.3.2019 – 1 A 665/17 – vgl. die Sitzungsniederschrift vom 13.3.2019 – 1 A 665/17 – Dort erklärte der Kläger auf den Hinweis seines Prozessbevollmächtigten, dass in seiner ID-Card Y… als Geburtsort eingetragen sei. In Syrien würden die meisten Palästinenser als Einwohner von Y… registriert. Er selbst sei in … geboren und habe im Stadtteil … den Kindergarten und die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Im Jahre 2013 sei Y… total zerstört worden. Viele Bewohner seien damals weggezogen. Gewohnt habe er damals aber in A… , in der Nähe von Y… . Er sei bei der UNRWA registriert, weil die Schule von der UNRWA unterstützt worden sei. Ein Dokument über seine Registrierung bei der UNRWA besitze er nicht. Seine Registrierungskarte von der UNRWA hätten seine Eltern verloren. Irgendwelche anderen Leistungen von der UNRWA habe er nicht erhalten. Randnummer 13 In der Sitzung erklärte sich der Vertreter der Beklagten daraufhin bereit, „den Versuch zu unternehmen“, festzustellen, ob der Kläger bei der UNRWA registriert gewesen sei. Im Juli 2019 teilte die UNRWA der Beklagten mit, der Kläger sei als Flüchtling registriert sei. 4 vgl. die elektronische Nachricht vom 23.7.2019, Blatt 151 der Gerichtsakte vgl. die elektronische Nachricht vom 23.7.2019, Blatt 151 der Gerichtsakte Im November 2019 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. 5 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2019 – 1 A 665/17 – vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2019 – 1 A 665/17 – Randnummer 14 Im Februar 2021 hat die Beklagte das Verfahren aufgenommen und zur Begründung ihres Rechtsmittels weiter vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht habe das Revisionsverfahren 1 C 5.18 gegen das Urteil des Senats im Verfahren 2 A 541/17 im Mai 2019 ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung staatenloser Palästinenser als ipso facto-Flüchtlinge zu klären. In dem erwähnten Urteil und in vergleichbaren Fällen hatte der Senat entschieden, dass staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von dem United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert waren, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen seien, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen hatten und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes des UNRWA Schutz zu finden. 6 vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 – 2 A 447/17 – und 23.11.2017 – 2 A 541/17 – vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 – 2 A 447/17 – und 23.11.2017 – 2 A 541/17 – Randnummer 15 Die Beklagte hat mit der Wiederaufnahme des Verfahrens weiter ausgeführt, mit dem Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 – habe der EuGH unter anderem festgestellt, dass für die Frage, ob Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt werde, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen seien. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt , Randnummer 17 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.11.2016 – 3 K 1418/16 – abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 20 Er trägt ergänzend vor, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem durch das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise den EuGH entschiedenen Fall darin, dass der Kläger nie in einem anderen Land gelebt habe, das zum Operationsgebiet des UNRWA gehöre. Da es ihm nicht möglich gewesen sei, in ein anderes, zum Einsatzgebiet des UNRWA gehörendes Land legal einzureisen und dort Unterstützung zu erlangen, sei davon auszugehen, dass ein Schutz des UNRWA ihn nicht mehr bestanden habe. Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlage der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 28.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Begehren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Unrecht entsprochen. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus ergibt sich zunächst nicht bereits aus den vom Verwaltungsgericht (allein) angeführten Gründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats 7 vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats würde dem Kläger in Syrien, wenn es darauf ankäme, nicht bereits wegen seiner Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen seines inzwischen sechs Jahre währenden Aufenthalts im „westlichen“ Ausland eine politische Verfolgung
G (§ 28 Abs. 1a AsylG) drohen. A. Randnummer 23 Die Verpflichtungsklage des Klägers ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bereits unzulässig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Randnummer 24 Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Schutz suchende Ausländer während der Dauer eines Asylverfahrens dafür zu sorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der von ihm angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er den genannten Stellen jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Dies ist hier nicht geschehen. In der mündlichen Verhandlung am 5.10.2021, zu der er nach Aktenlage bereits im Mai 2021 geladen wurde, ist der Kläger ohne Angabe von Gründen persönlich nicht erschienen. Sein Prozessbevollmächtigter hat dazu erklärt, er habe keinen Kontakt mehr mit dem Kläger. Dieser sei beim Einwohnermeldeamt inzwischen als „unbekannt verzogen“ registriert. Randnummer 25 Die danach nicht nur vorübergehende Aufgabe der Unterkunft durch den Kläger ohne die gesetzlich geforderte Mitteilung seines aktuellen neuen Aufenthalts an das Gericht – in diesem Fall das Berufungsgericht – oder zumindest an seinen Prozessbevollmächtigten lässt den Schluss zu, dass er entweder in sein Heimatland, hier gegebenenfalls in die Türkei, zurückgereist ist, die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat oder hier „untergetaucht“ ist. Vor dem Hintergrund kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er das mit seiner Klage zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzbegehren weiterverfolgen will. In dieser Situation kann ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse, das vom Gericht von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist, nicht mehr angenommen werden. 8 vgl. dazu etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 10.5.2017 – 4 A 453/16.A –, VGH München, Beschluss vom 16.7.2010 – 20 B 10.30183 –, beide bei Juris, VGH Kassel, Beschluss vom 18.8.2000 – 12 UE 420/97.A –, AuAS 2000, 211 vgl. dazu etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 10.5.2017 – 4 A 453/16.A –, VGH München, Beschluss vom 16.7.2010 – 20 B 10.30183 –, beide bei Juris, VGH Kassel, Beschluss vom 18.8.2000 – 12 UE 420/97.A –, AuAS 2000, 211 Ansätze für weitere Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibs beziehungsweise des Aufenthaltsorts des Klägers habe sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Randnummer 26 In der Verhandlung hätte nach Aktenlage – dies nur ergänzend – Veranlassung zu einer Befragung des Klägers hinsichtlich seines Vorbringens bestanden. Diese Gelegenheit wurde von ihm nicht wahrgenommen. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass der Kläger nach dem bei den Akten befindlichen „offiziellen“ Papier mit dem angegebenen Autor UNRWA.ORG als „Single“ nicht in Syrien, sondern im Operationsgebiet „Westbank“, also im unter israelischer Verwaltung stehenden Westjordanland registriert worden sein soll. Berücksichtigt man seinen Vortrag, dürfte bereits zweifelhaft sein, ob der Kläger wirklich aus Syrien stammt und ob die Angaben zu seiner Identität und zu seiner geltend gemachten Staatenlosigkeit richtig sind. Das konnte aus den genannten Gründen in der Sitzung am 5.10.2021 nicht weiter aufgeklärt werden. B. Randnummer 27 Die Berufung der Beklagten wäre – die Zulässigkeit der Klage des Klägers unterstellt – nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens auch in der Sache begründet. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist deren Bescheid vom 11.8.2016, soweit der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gerichtete Antrag abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 28 1. Nach dem § 3 Ab. 1 Nr. 2b AsylG ist ein staatenloser Ausländer, Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. „Herkunftsland“ in diesem Sinne ist im Falle des Klägers die Türkei, nicht (mehr) Syrien. 9 vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen im Falle staatenloser Palästinenser BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen im Falle staatenloser Palästinenser BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 Randnummer 29 Der Kläger hat sich zwischen Februar 2014 und Oktober 2015 bis zur „Weiterreise“ nach Deutschland nach seinem Vortrag von staatlicher Seite völlig unbehelligt beziehungsweise ohne Probleme bei seiner dort lebenden Familie, unter anderem seinen Eltern, aufgehalten und nach Erlangung eines Schulabschlusses („Abitur“) bei seinem Bruder gearbeitet hat. Nach seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Januar 2016 hat er in seiner „Heimat“, womit damals wohl Syrien gemeint war, keinerlei Verwandten mehr. Nach seinem Vortrag hat sich der Kläger lediglich daran „gestört“, dass ihm angesonnen wurde, seine Berechtigung zu einem von ihm in der Türkei beabsichtigten Studium durch ein ergänzendes „türkisches Abitur“ nachzuweisen, was er „nicht gewollt“ habe und weswegen er dann ausgereist sei. Randnummer 30 Bei der Bewertung dieses Sachverhalts ist „nach Aktenlage“ davon auszugehen, dass die Türkei, wo er sich in dem genannten Zeitraum aufgehalten und wo er offensichtlich auch seinen Lebensmittelpunkt gefunden hatte, vor der Ausreise im Oktober 2015 zum Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers geworden war. Hier lebt seine Familie, konkret die Eltern, die ihn anfänglich unterstützt haben, und sein Bruder, der ein Maklerbüro betreibt, bei dem der Kläger gearbeitet hat. Er selbst konnte in der Türkei eine Schule besuchen und einen Abschluss erwerben. Von Schwierigkeiten bei seinem Aufenthalt hat er nie berichtet. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG muss grundsätzlich nicht rechtmäßig sein. Vielmehr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der Staatenlose in dem betreffenden Land nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Ausreichend ist in diesen Fällen ein Aufenthalt des Staatenlosen in einem Land von einer „gewissen Dauerhaftigkeit“. 10 vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252 vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252 Randnummer 31 Danach setzt ein „gewöhnlicher Aufenthalt“
G voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hatte, dort also nicht nur vorübergehend „verweilte“, und dass die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen im Fall des Klägers – bezogen auf die Türkei – nach gegenwärtiger Erkenntnislage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernsthaften Zweifel. Angesichts seines mehr als eineinhalbjährigen Aufenthalts unter den von ihm geschilderten Umständen ist daher davon auszugehen, dass die Türkei zu seinem Arbeits- und Lebensmittelpunkt geworden war, ohne dass die dortigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nur erwogen hätten. Vor dem Hintergrund scheidet eine (weitere) Anknüpfung an Syrien als Land seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts aus. Eine weitere Aufklärung war – wie gesagt – wegen des Ausbleibens des auch insoweit darlegungspflichtigen Klägers nicht möglich. Randnummer 32 Maßgeblich für die Frage politischer Verfolgung
G ist daher die als neues Herkunftsland und insoweit auch nicht mehr als „Drittstaat“
G anzusehende Türkei. Insoweit ist nach dem Akteninhalt und seinem Vortrag nicht im Ansatz von einer dem Kläger dort – in der Türkei – drohenden politischen Verfolgung auszugehen. Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.