Löschung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch: Auslegung der als "befristet" eingetragenen Vormerkung bei Nennung weiterer Erlöschensvoraussetzungen in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung Leitsatz Zur Auslegung einer im Grundbuch als „befristet“ eingetragenen Rückauflassungsvormerkung, wenn sich der dort zugleich in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung noch weitere Voraussetzungen für das Erlöschen entnehmen lassen. (Rn.12) Orientierungssatz
(2020)BGB § 885, Rn. 112). Maßgeblich für den Inhalt des eingetragenen Rechts ist nicht der Eintragungsvermerk, sondern die zugrunde liegende Bewilligung, deren Inhalt das Grundbuchamt auch nicht durch abweichende Eintragungen verändern kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 – IVb ZR 79/88, NJW 1990, 112; OLG Hamm, NZM 2012, 318; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 7). Wurde lediglich ein bedingtes oder befristetes Recht zur Eintragung bewilligt, dann aber – infolge fehlender Aufnahme in den Eintragungsvermerk – ein unbedingtes oder unbefristetes Recht eingetragen (§ 873 BGB), so entsteht gleichwohl materiell-rechtlich nur ein bedingtes oder befristetes Recht (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 – V ZB 11/10, NJW-RR 2011, 882; BayObLG, NJW-RR 1998, 1025; OLG Hamm, NZM 2012, 318; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 7; insbes. zur Vormerkung: Kohler, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 885 Rn. 25). Deshalb ist es vollkommen zutreffend, dass das Grundbuchamt hier wegen des konkreten Inhaltes der in Abteilung II lfd. Nr. 4 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung nicht allein auf den – möglicherweise verkürzten – Eintragungsvermerk, sondern – auch – auf die zugrunde liegende Bewilligung in der notariellen Urkunde Nr. 126/2020 abgestellt hat, die aufgrund ihrer Inbezugnahme im Eintragungsvermerk als Bestandteil der Grundbuchakten den Inhalt und die Reichweite der Vormerkung näher beschreibt. 2. Randnummer 12 Ebenfalls vollkommen zu Recht hat das Grundbuchamt die Vormerkung unter Rückgriff auf die einbezogene Bewilligung dahin ausgelegt, dass außer dem – hier zweifellos erfolgten – Ablauf der darin genannten Frist am 23. April 2021 zu ihrem Erlöschen auch noch die Vorlage einer entsprechenden Bewilligung des Berechtigten (oder seines dazu bevollmächtigten Vertreters) erforderlich ist, an der es hier fehlt.
- a)Randnummer 13 Die Auslegung des durch die Eintragungsbewilligung bestimmten Grundbuchinhalts muss der Zweckbestimmung des Grundbuchs folgen, über bestehende dingliche Rechte jedem, der das Grundbuch einsieht, eindeutig Aufschluss zu geben, so dass auf Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich aus dem Eintragungsvermerk und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2000 – V ZR 435/98, BGHZ 145, 16; Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 4). Ist die Eintragungsbewilligung – wie hier – in einer notariellen Urkunde enthalten, können zur Auslegung der Eintragung nur die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen herangezogen werden; darauf, was derjenige gewollt hat, auf dessen Bewilligung sich die Eintragung gründet, kommt es dagegen nicht an (OLG Hamm, NZM 2012, 318; BayObLG, FGPrax 2002, 151; Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 4).
- b)Randnummer 14 Das Amtsgericht hat diese Grundsätze beachtet und mit Recht angenommen, dass eine Löschung der Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund des bloßen Zeitablaufes ausscheidet. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Vormerkung nicht – allein – bis zum 23. April 2021 befristet wurde, sondern dass deren Erlöschen darüber hinaus – auch – von der Vorlage einer Löschungsbewilligung des Verkäufers abhängig gemacht worden ist, die angesichts einer entsprechenden Ermächtigung auch von der Urkundsnotarin erteilt werden könnte. Diese zusätzliche Voraussetzung (zur praktischen Sinnhaftigkeit: Staudinger/Kesseler
(2020)BGB § 886, Rn. 41) hat es mit Recht aus der Formulierung geschlossen, wonach „die Vertragsschließenden (…) bereits jetzt, nach Ablauf der o.g. Frist zur Ausübung der Rückkaufoption und Weisung des Käufers, die amtierende Notarin (bevollmächtigen), mit Eigenurkunde den Antrag auf Löschung der eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung des Verkäufers zu stellen und die Bewilligung im Namen des Verkäufers zu erklären“. Eine solche Ermächtigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eintragungsbewilligung machte nämlich erkennbar nur dann Sinn, wenn die Löschung der Vormerkung, freilich nicht vor Ablauf der ebenfalls vereinbarten Befristung, von einer solchen Bewilligung abhängig gemacht werden sollte, andernfalls hätte es deren nicht bedurft. Vollkommen zu Recht sieht die Rechtspflegerin deshalb darin eine Klarstellung, dass eine Löschung der Vormerkung allein wegen des Zeitablaufes gerade nicht gewünscht war.
- Randnummer 15 Bei dieser Sachlage kam eine Löschung der Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) hier nicht in Betracht. Wenngleich die vereinbarte Befristung abgelaufen ist, fehlt es an der weiteren Bedingung einer – in der Form des § 29 GBO beizubringenden – Bewilligung des Verkäufers. Eine solche wurde auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt; die darin erneuerte Auffassung der Urkundsnotarin, es handele sich vorliegend um eine (nur) befristete Vormerkung, ist unzutreffend, ebenso die weiteren Argumente, mit denen diese das Anliegen der Antragsteller zu untermauern sucht. Dass auch der schuldrechtliche Anspruch erloschen sei, kann nicht festgestellt werden; vielmehr bedürfte es dazu eines jeden Zweifel ausschließenden Nachweises in der Form des § 29 GBO, dass jede Möglichkeit des (Fort-) Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 1997, 590; OLG Köln, FGPrax 2010, 14). Daran fehlt es hier, insbesondere kann das Erlöschen der Rückkaufoption vom Grundbuchamt nicht geprüft werden, worauf die angefochtene Zwischenverfügung zutreffend hinweist. Verfehlt ist schließlich der Hinweis auf die mit Erteilung einer Löschungsbewilligung verbundenen Haftungsrisiken der Urkundsnotarin. Denn unbeschadet ihrer Befugnis, die Bewilligung im Namen des Verkäufers abzugeben, bestünde bei Zweifeln über die Reichweite ihrer Vollmacht immer noch die Möglichkeit, eine eigene Bewilligung des Beteiligten zu 3) einzuholen. Dass der von ihr eingeschlagene Weg der Grundbuchberichtigung ausscheidet, beruht allein darauf, dass die beurkundete Bewilligung die damit (vermeintlich) beabsichtigte Befristung nicht hinreichend eindeutig in diesem Sinne formuliert wurde und dieser Mangel daher auch nicht durch Auslegung behoben werden kann.
- Randnummer 16 Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens war entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, auch i.V.m. § 61 GNotKG, mit der Hälfte des Grundstückswerts anzusetzen (vgl. OLG München, FGPrax 2015, 230; Schwarz, in: Korintenberg, GNotKG
- Aufl., § 51 Rn. 26; Kawell, in: Toussaint, Kostengesetze
- Aufl., § 51 GNotKG Rn. 7); diesen schätzt der Senat auf Grundlage des bei der zeitlich letzten Veräußerung erzielten Kaufpreises auf 130.000,- Euro (UR Nr. 286/2021, Seite 4). Randnummer 17 Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.