Unterirdisches Durchleiten von Abwasser durch Grundstücke im Privateigentum; Unterlassungsanspruch; Verjährung Leitsatz Ein Grundstückseigentümer ist zur Duldung der Inanspruchnahme seines Grundstücks
§ 199Abs.
5 BGB vgl.
§ 199Abs.
5 BGB Randnummer 76 Auch der Senat hat bereits entschieden, dass das unberechtigte Durchleiten von Abwasser durch ein fremdes Grundstück ein Dauerverhalten darstellt, durch das das durch § 1004 BGB geschützte Eigentumsrecht ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt wird. 12 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2014 - 1 A 20/14 -, juris Rdnr. 5 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2014 - 1 A 20/14 -, juris Rdnr. 5 Randnummer 77 Dies vorausgeschickt ist fallbezogen festzustellen, dass die Kläger ausschließlich Unterlassungsansprüche geltend machen, also nicht die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der Kanalleitung beantragen. Ihre Unterlassungsansprüche sind daher nach Vorgesagtem nicht verjährt. Randnummer 78 Mit Blick auf die umfängliche Argumentation der Beklagten zum Eintritt von Verjährung sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der Einwand, die Verjährungsfrist von drei Jahren sei vor Klageerhebung verstrichen gewesen, auch in Bezug auf ein etwaiges Beseitigungsverlangen nach Überzeugung des Senats keinen Erfolg hätte haben können. Denn in tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Kläger zu 2) die ihm ausweislich des vorgerichtlichen Schriftverkehrs 2014 bekannt gewordene neuerliche Entwicklung (Fremdwasserentflechtung in erheblichem Umfang, vgl. Schreiben des LUA vom 23.8.2013) - wie bereits ausgeführt - zum Anlass genommen hat, von seiner bis dahin praktizierten Duldungsbereitschaft abzurücken. Gemeinsam mit dem Kläger zu 1) hat er fortan die Unterlassung einer weiteren Inanspruchnahme der Grundstücke gefordert und 2016, also vor Ablauf einer dreijährigen Verjährung, die verfahrensgegenständliche Klage erhoben. Randnummer 79 Zudem stünde einer Erheblichkeit des Verjährungseinwands in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass die spezifisch wasserrechtlichen Regelungen bei Geltung einer dreijährigen - und im Ergebnis ebenso bei Geltung einer dreißigjährigen - Verjährungsfrist ihrer Sinnhaftigkeit beraubt würden. Insoweit muss das einschlägige Fachrecht Vorrang genießen. Randnummer 80 Wenn nämlich zwischen dem Betreiber einer Abwasserbeseitigungseinrichtung und einem privaten Grundstückseigentümer, durch dessen Grundstück eine Abwasserleitung verlegt werden soll oder bereits verlegt ist, kein Einvernehmen bezüglich der Inanspruchnahme des Grundstücks zur Durchleitung des Abwassers erzielt werden kann, weil der Grundstückseigentümer nicht - oder inzwischen nicht mehr bzw. ein Rechtsnachfolger im Grundeigentum 13 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.2.2007 - 7 B 8/07 -, juris Rdnr. 16 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.2.2007 - 7 B 8/07 -, juris Rdnr. 16 nicht - mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden und daher nicht zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zum Abschluss eines schuldrechtlichen Gestattungsvertrags bereit ist, regelt das Wasserrecht (seit dem 1.3.2010 in den §§ 93, 92 Satz 2 WHG, zuvor in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften, im Saarland in den §§ 93, 91 Abs. 2 SWG a.F.) die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Abwassereinrichtung und dem privaten Grundstückseigentümer dergestalt, dass letzterer zwangsweise, gegebenenfalls gegen Leistung einer Entschädigung (§ 95 WHG) zur Duldung des Durchleitens des Abwassers verpflichtet werden kann. Ein nach Maßgabe dieser Vorschriften erteiltes Zwangsrecht begründet eine öffentliche Last für das betroffene Grundstück. Da eine auf der Grundlage des gesetzlich normierten Zwangsrechts erfolgende Durchleitung von Abwasser durch private Grundstücke nur den Ausnahmefall und nicht die Regel darstellt, wird dieses Durchleitungsrecht auch als eine Art „wasserrechtliches Notwegerecht“ bezeichnet. 14 Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 93 Rdnr. 6 Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 93 Rdnr. 6 Eine entsprechende Duldungsverfügung kann eine erst geplante Abwasserleitung zum Gegenstand haben oder einen mangels eines Gestattungsvertrags von Anfang an formell rechtswidrigen Zustand nachträglich legalisieren bzw. einen infolge einer Veräußerung des Grundstücks bei mangelnder dinglicher Absicherung rechtswidrig gewordenen Zustand legalisieren. In solchen Konstellationen wird häufig auch nach Ablauf von mehr als 30 Jahren seit der Verlegung des Kanals zur künftigen Absicherung der Inanspruchnahme des Grundstücks auf das Rechtsinstitut des Zwangsrechts zurückgegriffen. 15 vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2007,a.a.O., Rdnr. 16 (Gestattungsvertrag von 1971 und Zwangsrechtserteilung im Jahr 2005); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.8.2014 - 2 L 118/13 -, juris (Verlegung der Leitung 1996 und Zwangsrechtserteilung 2012 oder später) vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2007,a.a.O., Rdnr. 16 (Gestattungsvertrag von 1971 und Zwangsrechtserteilung im Jahr 2005); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.8.2014 - 2 L 118/13 -, juris (Verlegung der Leitung 1996 und Zwangsrechtserteilung 2012 oder später) Randnummer 81 In solchen Fällen bedürfte es keiner gesetzlichen Regelung des Rechtsinstituts eines Zwangsrechts, wenn der Betreiber der Abwassereinrichtung einem Beseitigungsverlangen des Grundeigentümers wegen einer mehr als dreijährigen Duldungsphase den Einwand der Verjährung entgegenhalten könnte. Hinzu tritt, dass das zentrale Argument des Bundesgerichtshofs, die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB führe nicht dazu, dass die fremde Leitung rechtmäßig werde, sondern habe lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung, wenn er dies wolle, selbst und auf eigene Kosten beseitigen müsse, in diesen Fällen nicht greifen kann. Denn ein privater Grundstückseigentümer wäre weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, den durch sein Grundstück verlaufenden Teil einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung eigenmächtig außer Betrieb zu setzen bzw. zu entfernen. Zwar hat ein Eigentümer, dessen aus einer Eigentumsstörung erwachsenen Ansprüche verjährt sind, auch gegenüber einem hoheitlichen Störer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass dieser im Wege der Selbsthilfe ergriffene Maßnahmen des Eigentümers zur Störungsbeseitigung duldet 16 BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013 - 9 B 12/13 -, juris Rdnrn. 4 f. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013 - 9 B 12/13 -, juris Rdnrn. 4 f. , dies hilft aber, wie aufgezeigt, im Verhältnis zu dem Träger einer Entwässerungseinrichtung nicht weiter. Dennoch sind die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in vorzitierter Entscheidung, wonach der gegen den hoheitlichen Störer gerichtete Anspruch auf Duldung der Selbsthilfe kraft der grundgesetzlichen Gewährleistung des Eigentums nicht der Verjährung unterliegt, nach der Überzeugung des Senats auch im fallrelevanten Zusammenhang richtungsweisend. Randnummer 82 1.3.
- Die Kläger haben ihre Unterlassungsansprüche weder verwirkt noch setzen sie sich mit ihrem Unterlassungsverlangen treuwidrig zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch. Randnummer 83 1.3.2.
- Zunächst gilt zwar, dass der Grundsatz von Treu und Glauben - wie allgemein anerkannt ist - für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat 17 BVerwG, Beschluss vom 12.1.2004 - 3 B 101/03 -, juris BVerwG, Beschluss vom 12.1.2004 - 3 B 101/03 -, juris ; dies darf aber nicht zur Folge haben, dass fachgesetzliche Regelungen gegenstandslos werden. Der Vorrang des Fachrechts, hier der Geltungsanspruch der wasserrechtlichen Regelungen betreffend die Erteilung eines Zwangsrechts, bleibt zu beachten, was bedingt, dass eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben jedenfalls nicht bewirken darf, dass das Fachrecht faktisch inhaltslos wird. 18 Hinsichtlich der beklagtenseits zur Verwirkung angeführten Entscheidungen des BVerwG vom 28.5.2003 und vom 26.5.1999 ist anzumerken, dass dort ein Konfliktpotential zu fachrechtlichen Vorgaben nicht zu erkennen ist. Hinsichtlich der beklagtenseits zur Verwirkung angeführten Entscheidungen des BVerwG vom 28.5.2003 und vom 26.5.1999 ist anzumerken, dass dort ein Konfliktpotential zu fachrechtlichen Vorgaben nicht zu erkennen ist. Randnummer 84 Insoweit ist die Argumentation des
- Senats des erkennenden Gerichts, die Verwirkung als Rechtsinstitut werde, da sie nur eine verteidigungsweise Wirkung zwischen denselben Beteiligten habe, durch das wasserrechtliche Regime nicht verdrängt 19 OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2004 - 3 R 2/04 -, amtl. Abdr. S. 18 ff. OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2004 - 3 R 2/04 -, amtl. Abdr. S. 18 ff. , durchaus kritisch zu sehen. Jedenfalls erscheint zur Vermeidung von der Gesetzeslage widerstreitenden Ergebnissen eine restriktive Handhabung geboten. Randnummer 85 1.3.2.
- Ungeachtet dessen besteht unter den fallrelevanten Umständen kein Anlass, Verwirkung oder ein sonst treuwidriges Verhalten der Kläger ernstlich in Betracht zu ziehen. Randnummer 86 Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. Für die Annahme der Verwirkung genügt, anders als für den Eintritt der Verjährung, nicht der bloße Zeitablauf. Sie setzt zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Zusätzlich ist eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils erforderlich, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat. 20 BVerwG, Beschluss vom 29.10.2008 - 2 B 22/08 -, juris Rdnr. 4 m.w.N., grundlegend: Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4/89 -, juris Rdnrn. 22 ff. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2008 - 2 B 22/08 -, juris Rdnr. 4 m.w.N., grundlegend: Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4/89 -, juris Rdnrn. 22 ff. Der Verpflichtete muss tatsächlich darauf vertraut haben, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. 21 BVerwG, Urteil vom 27.1.2010 - 7 A 8/09 -, juris Rdnr. 26 BVerwG, Urteil vom 27.1.2010 - 7 A 8/09 -, juris Rdnr. 26 Umstände der vorbezeichneten Art sind nicht ersichtlich. Randnummer 87 Der Niederschlagswasserkanal, der durch die dem Kläger zu 2) im damaligen Flurbereinigungsverfahren zugeteilten Grundstücke verläuft, war zur Zeit der am 24.11.2004 protokollierten Erklärung des Klägers zu 2), er werde diesen Kanal dulden, ausweislich der gefertigten Verhandlungsniederschrift bereits verlegt. Die Beklagte hatte ihre vorausgegangenen Investitionen in den Kanalbau mithin nicht getätigt, weil sie nach einer längeren Zeit der Nichtgeltendmachung von Unterlassungsansprüchen darauf vertraut hätte, dass es hierbei verbliebe, sondern ihren Plan, den Kanal durch privates Grundeigentum zu verlegen, in Kenntnis des Umstands, dass weder eine schuldrechtliche Gestattungsvereinbarung abgeschlossen noch eine dauerhafte dingliche Sicherung bestellt oder zugesagt war, mithin auf eigenes Risiko, verwirklicht. Randnummer 88 Dass der Kläger zu 2) sich treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch gesetzt haben könnte, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 89 Der Sachverhalt unterscheidet sich von der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.2.2005 22 BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005 - 7 B 115/04 -, juris BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005 - 7 B 115/04 -, juris zugrundeliegenden Konstellation maßgeblich. Die dortige Gemeinde hatte bei Durchführung der Arbeiten zur Tieferlegung des den Bau der Garage behindernden Kanals im Interesse der dortigen Kläger investiert und durfte deren Verhalten dahin verstehen, dass sie unter der Prämisse der Ermöglichung ihres Bauvorhabens künftig keine Einwände gegen den Verbleib des erst anlässlich ihres Bauvorhabens entdeckten Kanals in ihrem Grundstück haben würden. Fallbezogen waren die Investitionen der Beklagten zur Verlegung des zur Niederschlagsentwässerung des Bebauungsgebiets D... vorgesehenen Kanals durch die streitgegenständlichen Grundstücke hingegen nicht getätigt worden, um - zumindest auch - einem Interesse des Klägers zu 2) gerecht zu werden, sondern die Kanalverlegung widersprach von Anfang an dessen Interesse an einer ungestörten (Aus-) Nutzung seines Grundeigentums. Dass er sich dennoch - und ausdrücklich nur - zur Duldung bereit fand, vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu tragen. Vielmehr wohnte dieser Haltung erkennbar inne, dass er sich nicht dauerhaft und unabänderbar zur Duldung verpflichten wollte. Randnummer 90 Hinsichtlich des Klägers zu 1) scheidet eine Verwirkung der Ansprüche oder ein sonst treuwidriges Verhalten schon deshalb aus, weil er erst zu einem Zeitpunkt Eigentum erworben hat, zu dem die Investitionen in den Kanalbau seit langem getätigt waren, zumal die anfängliche Duldungsbereitschaft des Klägers zu 2) ihn mangels dinglicher Sicherung ohnehin nicht zu binden vermochte. Randnummer 91 1.
- Dem Begehren der Kläger, der Beklagten die Ableitung des im
- Bauabschnitt des Bebauungsgebiets D... anfallenden Niederschlagswassers durch ihre Grundstücke zu untersagen, steht schließlich nicht entgegen, dass sie nicht die Beseitigung der die streitgegenständlichen Grundstücke querenden Kanalleitung zwischen dem Schachtbauwerk TÜN R7 und dem Einlaufbauwerk TÜN R4 verlangen und sogar bereit sind, die Ableitung des in den ersten drei Bauabschnitten anfallenden Niederschlagswassers durch diese Kanalleitung weiterhin zu dulden. Randnummer 92 Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 BGB wird ein Kanalrohr nicht zum wesentlichen Bestandteil der Grundstücke, durch die es verlegt ist. Die seitens der Beklagten verlegte Kanalleitung steht demzufolge in deren Eigentum und stört das Grundeigentum der Kläger allein aufgrund ihrer Lage in deren Grundstücken. Dies bedingt, dass die Kläger, da sie - wie ausgeführt - zur Duldung der Verrohrung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sind, gegenüber der Beklagten einen aus § 1004 BGB resultierenden Anspruch auf Entfernung von deren Kanalrohren aus ihren Grundstücken haben. Randnummer 93 Dass die Kläger nicht diesen Beseitigungsanspruch geltend machen, sondern sich darauf beschränken, sich gegen die Nutzung der Verrohrung zur Ableitung von Abwasser zu wenden, liegt im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass sie dies ihrem Vorbringen zufolge aus dem nachvollziehbaren Grund, erneute zum Teil wohnhausnahe, die Gartenanlage zerstörende und auch die Grundstücksnutzung im Übrigen beeinträchtigende Tiefbauarbeiten zu vermeiden, tun. Randnummer 94 Ein mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Durchleitung von Abwasser nicht einverstandener Grundstückseigentümer kann sein Begehren im Wege einer im Vergleich zu einem Beseitigungsverlangen schonenderen Rechtsausübung auf die Forderung beschränken, die Abwasserleitung an der Grenze seines Grundstücks zu kappen. 23 OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2004, a.a.O., amtl. Abdruck S. 17 Mitte OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2004, a.a.O., amtl. Abdruck S. 17 Mitte Randnummer 95 Zur Frage eines Anspruchs auf Untersagung der Nutzung einer gemeindlichen Entwässerungsleitung mit Ausnahme eines einzelnen Anwesens - im praktischen Ergebnis ein Nutzungsausschluss der Allgemeinheit - hat der
- Senat in seiner Entscheidung vom 8.6.2004, auf die die Beklagte verweist, argumentiert, ein solches Begehren weiche zwar wesentlich von einem Entfernungsanspruch ab, könne aber zugunsten der (damaligen) Kläger statt als aliud als Minus betrachtet werden. Indes könne die Herkunft des Abwassers von einer bestimmten Straße - da sie keine eigenständige Störungsquelle sei - nicht mit einem selbständigen Störungsanspruch bekämpft werden. Selbständiger Eigentumsstörungsanspruch sei allein der Anspruch auf Entfernung des Kanalrohrs als Sache, nur dazu stelle sich die Verwirkungsproblematik und die Kenntnisfrage. Mithin könne ein herkunftsbezogenes Nutzungsverbot als Minus zum Beseitigungsanspruch nur ausgesprochen werden, wenn der tragende Entfernungsanspruch noch bestehe und nicht ausgeschlossen sei. Randnummer 96 Würde man dieser Argumentation des
- Senats, bezüglich der das Bundesverwaltungsgericht in seiner nachfolgenden Entscheidung 24 BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005, a.a.O.; das BVerwG hat den Unterlassungsanspruch und das Gebot von Treu und Glauben dem irrevisiblen Landesrecht zugeordnet und sich nicht abschließend zu den Rechtsausführungen des
- Senats geäußert BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005, a.a.O.; das BVerwG hat den Unterlassungsanspruch und das Gebot von Treu und Glauben dem irrevisiblen Landesrecht zugeordnet und sich nicht abschließend zu den Rechtsausführungen des
- Senats geäußert in mehrfacher Hinsicht Zweifel geäußert hat, folgen, so könnte dem erstrebten herkunftsbezogenen Nutzungsverbot nach Vorgesagtem jedenfalls nicht entgegen gehalten werden, dass der „tragende Entfernungsanspruch“ nicht mehr bestünde. Randnummer 97 Ungeachtet dessen ist zu würdigen, dass die Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger nicht nur durch die Einbringung der Kanalrohre und der zugehörigen Schächte in den Grund und Boden, sondern auch dadurch erfolgt, dass durch diese Rohre Abwasser (und zwar in wetterabhängiger Menge) abgeleitet wird. Beides erfolgt derzeit rechtswidrig und dem könnte die Beklagte nach dem derzeitigen einer Einigung offensichtlich nicht zugänglichen Sach- und Streitstand nur abhelfen, indem sie die Inanspruchnahme aufgibt oder versucht, sie durch Beantragung eines wasserrechtlichen Zwangsrechts zu legalisieren. Randnummer 98 In einem auf die Verpflichtung der Kläger, die Durchleitung von Abwasser durch ihre Grundstücke zielenden Zwangsrechtsverfahren wäre zunächst zu klären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer zwangsweisen Verpflichtung zur Duldung nach Maßgabe der §§ 93 Satz 1 und 92 Satz 2 WHG überhaupt vorliegen. Solange dies nicht feststeht 25 eine diesbezügliche Sachaufklärung ist in vorliegendem Verfahren nicht veranlasst, da die insoweit aufgeworfenen Fragen dem Streitgegenstand nicht zuzuordnen sind eine diesbezügliche Sachaufklärung ist in vorliegendem Verfahren nicht veranlasst, da die insoweit aufgeworfenen Fragen dem Streitgegenstand nicht zuzuordnen sind , gibt es keine rechtlich vertretbare Handhabe, den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch mit der Begründung abzuweisen, die Kläger dürften sich gegen die derzeitige rechtswidrige Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nur in Gänze, nicht aber - wie vorliegend beantragt - beschränkt auf eine künftig anstehende, ihrer Einschätzung nach die vorhandene Kapazität des Systems überschreitende Durchleitung von Abwasser zur Wehr setzen. Randnummer 99 Fehl geht auch der Vortrag der Beklagten, die Kläger wären zur Wahrung ihrer Interessen gehalten gewesen, den Bebauungsplan D... anzugreifen. Die Kläger wollten und wollen - anders als die Kläger in dem vom
- Senat entschiedenen Fall - weder direkt noch indirekt die Bebauung dieses Gebiets verhindern, so dass sie zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens keinerlei Veranlassung hatten. Randnummer 100 Ganz abgesehen von alldem sei angemerkt, dass sich bei einer überschlägigen Auswertung des zur Akte gereichten Zahlenmaterials zur Frage einer hinreichenden Dimensionierung des Systems nicht aufdrängt, dass die insgesamt für beide Einspeisungen notwendige Aufnahmekapazität des Kanals sichergestellt wäre. Die Berechnungen sind teils unabhängig voneinander erstellt, da sie aus verschiedenen Phasen der Erweiterung der Einleitung in das System stammen. Sie führen zu Ergebnissen, die nicht unbedingt miteinander harmonieren. Dass das Zahlenmaterial Zweifel daran aufkommen lässt, ob alle nach aktueller Planung bei Regenereignissen gleichzeitig aufzunehmenden Wassermengen ausgehend von den einschlägigen Regelwerken schadlos abgeführt werden können, wurde im Erörterungstermin besprochen. Insbesondere erhellt sich nicht, wieso in den Antragsunterlagen zum Plangenehmigungsbescheid vom 23.1.2006 hinsichtlich des Zuflusses in das Einleitbauwerk TÜN R5.1EL eine Aufnahmekapazität von 899 l/s als notwendig erachtet wurde, während ausweislich der Eintragungen in dem 2018 zur Auslastung des Kanals anlässlich der Berechnungen zur Entwässerung des 2.-
- Bauabschnitts D... gefertigten „Lageplan Hydraulik“ (Bl. 291 d.A.) ohne diesbezügliche Erläuterung von einer für das Einleitbauwerk TÜN R5.1EL wasserrechtlich genehmigten Einleitmenge von 275 l/s ausgegangen wird. Da sich die insoweit offenen Fragen nach Vorgesagtem in vorliegendem Zusammenhang nicht als entscheidungsrelevant darstellen, bedarf es einer diesbezüglichen Sachaufklärung nicht. Randnummer 101
- Den Klägern steht derzeit und solange sie nicht im Wege eines wasserrechtlichen Zwangsrechtsverfahrens unanfechtbar zur Duldung der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verpflichtet worden sind 26 Der Ausgang eines solchen Verfahrens ist derzeit nicht zu prognostizieren und, da keineswegs auf der Hand liegt, dass ein Zwangsrechtsantrag der Beklagten erfolgreich wäre, nicht entscheidungsrelevant. Der Ausgang eines solchen Verfahrens ist derzeit nicht zu prognostizieren und, da keineswegs auf der Hand liegt, dass ein Zwangsrechtsantrag der Beklagten erfolgreich wäre, nicht entscheidungsrelevant. , der mit dem Klageantrag zu 3) verfolgte Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, das 2007 ausgebaute Gewässer durch ihre Grundstücke Parz.-Nrn. 125 (Kläger zu 2) und 126 (Kläger zu 1) zu leiten. Randnummer 102 Die Durchleitung des Gewässers durch die Grundstücke der Kläger erfolgt mittels des auf dem ehemaligen 3.376 qm großen Abfindungsgrundstück errichteten Einlaufbauwerks TÜN R5.1EL 27 auf dem Endstück des neu geschaffenen Flurstücks Parz.-Nr. 18 auf dem Endstück des neu geschaffenen Flurstücks Parz.-Nr. 18 , des von diesem durch das Grundstück Parz.-Nr. 125 führenden Kanalrohrs DN 600, das über das ebenfalls auf diesem Grundstück befindliche Kanalbauwerk TÜN R5 an den vom Bebauungsgebiet D... kommenden Niederschlagswasserkanal DN 700 angeschlossen ist, und ab dem Bauwerk TÜN R5 mittels des durch die Grundstücke Parz.-Nrn. 125 und 126 bis zum Bauwerk TÜN R4 verlegten Kanals DN
- Randnummer 103 2.
- Vorausgeschickt sei, dass die kontrovers geführte Diskussion, ob der Bonnerbach nahe der L 170 oder in der Ortslage von Unter T... entspringt, nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einerseits nicht eindeutig zu beantworten, andererseits aber nicht ergebnisrelevant ist. Randnummer 104 2.1.
- Zwar sprechen die in der Akte befindlichen Gewässerkarten des Saarlandes mit Gewicht dafür, dass der Bonnerbach in der Nähe der L 170 in dem Bereich entspringt, den die Beklagte anlässlich der Ortsbesichtigung als Quellbereich bezeichnet hat. In diese Richtung weisen auch die Ausführungen unter Punkt 8.3.
- des Erläuterungsberichts vom 4.11.2005 zu dem Antrag der Beklagten auf Genehmigung des Gewässerausbaus, wo es zur damaligen Situation heißt, der Bonnerbach werde im Bereich der Schächte M6 und M7 in das bestehende Mischwassersystem eingeleitet. Randnummer 105 Dem gegenüber weisen alle in den Verwaltungsunterlagen befindlichen bzw. zur Gerichtsakte gereichten Katasterauszüge im Bereich der Ortslage von Unter T... nur eine einzige Gewässerparzelle aus, die in der Tallage beginnt 28 insoweit ist die Darstellung der Kläger, sie beginne im Bereich der Quelle A., nach den anlässlich der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen ohne weiteres nachvollziehbar insoweit ist die Darstellung der Kläger, sie beginne im Bereich der Quelle A., nach den anlässlich der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen ohne weiteres nachvollziehbar und jedenfalls in ihrem weiteren Verlauf etwa ab dem Bereich des N.s den Namen „Bonnerbach“ trägt. Der Kläger zu 2) hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Quelle A. habe den Bonnerbach bis etwa 1960 eingespeist; danach sei sie zunächst mittels des in unmittelbarer Nähe befindlichen Pumphäuschens der Trinkwassernutzung zugeführt und später infolge unzureichender Wasserqualität in den durch seine Grundstücke verlaufenden Mischwasserkanal eingeleitet worden. Ein weiteres Gewässer habe im Bereich seiner Grundstücke nie existiert. Randnummer 106 Indes wird die Darstellung der Kläger, der Bonnerbach entspringe in der Ortslage durch die ihrerseits in Bezug genommene Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 23.8.2013 nicht notwendig gestützt. Diese ist für die Streitfrage nur eingeschränkt aussagekräftig, da dort mit der Formulierung „Die Wassermenge ist zwar gegenüber dem MNQ 29 MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss) = 0,0004 m³/s MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss) = 0,0004 m³/s sehr hoch, aber dies wäre ohnehin nur das Wasser was dem Bonnerbach ursprünglich zulaufen würde und somit wird dies der Beginn des Gewässers.“ keine präzise Aussage getroffen ist. Unter Berücksichtigung des Inhalts der damaligen Antragsunterlagen könnte - und dürfte - sich der Aussagegehalt der fraglichen Passage in der Feststellung erschöpfen, dass die Eigenschüttung des Bonnerbachs mit 0,0004 m³/s sehr gering und die Menge an Quell-, Brunnen- und Niederschlagswasser, die nach dem Wasserrechtsantrag nahe der L 170 durch ein Rohr DN 500 kommend zusätzlich anfällt, mit maximal 559 l/s zwar sehr groß ist, dies aber letztlich unbedenklich erscheint, da das zugeleitete Wasser im Fall eines „wilden Abflusses“ infolge der topografischen Gegebenheiten ohnehin dem - geplanten - Gewässerbett zufließen würde. Randnummer 107 2.1.
- Allerdings ist für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs der Kläger rechtlich irrelevant, ob Gegenstand des unter dem 23.1.2006 genehmigten Gewässerausbaus die Wiederherstellung eines bis dahin etwa 170 m oberhalb der Martinstraße in den damaligen Mischwasserkanal eingeleiteten natürlichen Gewässers namens Bonnerbach war (so die Beklagte) oder ob der Bonnerbach erst in der Ortslage von Unter T... entspringt (so die Kläger). Letzteres würde zwar bedingen, dass der Gewässerausbau die Anlegung eines künstlichen überwiegend aus Niederschlagswasser gespeisten Gewässers zum Gegenstand gehabt hätte; aber auch ein künstlich angelegtes Gewässer würde gemäß § 3 Abs. 1 SWG i.V.m. § 3 Nrn. 1 und 4 WHG den Regelungen des Wasserrechts unterfallen und die Kläger sind unter den fallrelevanten Gegebenheiten - solange sie hierzu nicht durch ein Zwangsrecht angehalten werden - weder verpflichtet, die Durchleitung eines natürlichen noch eines künstlichen Gewässers durch ihre Grundstücke hinzunehmen. Randnummer 108 2.
- Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB liegen vor. Randnummer 109 Die Durchleitung des Gewässers mittels der 2003/2004 bzw. 2006/2007 durch die Grundstücke verlegten Rohre und der zugehörigen Schacht- bzw. Einlaufbauwerke beeinträchtigt das Eigentum der Kläger im Sinn des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes. Auf die entsprechenden Ausführungen unter Gliederungspunkt II. 1.
- dieses Urteils wird Bezug genommen; gerade das unterirdische Durchleiten eines Gewässers ist wegen der spezifischen Hochwasserrisiken bei Starkregenereignissen in besonderer Weise risikobehaftet. 30 Hinzu tritt, ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankäme, dass das dem Regenrückhaltebecken zugrundeliegende Konzept auch eine etwaige oberirdische Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger in Kauf zu nehmen scheint. Die Planer gingen ihren Ausführungen unter Punkt 8.3.2 des Erläuterungsberichts zu dem Wasserrechtsantrag vom 4.11.2005 zufolge davon aus, dass eventuell stärkere - das Fassungsvermögen übersteigende - Regenereignisse über den Überlauf des Regenrückhaltebeckens dem natürlichen Gefälle folgend durch eine Mulde schadlos bis zu einem Einlaufbauwerk unmittelbar westlich der Straße abfließen könnten. Nach den Feststellungen anlässlich der Ortsbesichtigung ist besagter Überlauf so positioniert, dass überlaufendes Wasser dem Verlauf des neu angelegten Gewässerbetts folgen würde und - soweit es vom Einlaufbauwerk TÜN R5.1EL nicht aufgenommen werden könnte - quer über die Grundstücke der Kläger zu dem unmittelbar westlich der Martinstraße befindlichen Einlaufbauwerk TÜN R4 ablaufen würde. Eine reale auch oberirdische Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger im Fall etwaiger Starkregenereignisse scheint hiernach in die Planung eingepreist zu sein. Hinzu tritt, ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankäme, dass das dem Regenrückhaltebecken zugrundeliegende Konzept auch eine etwaige oberirdische Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger in Kauf zu nehmen scheint. Die Planer gingen ihren Ausführungen unter Punkt 8.3.2 des Erläuterungsberichts zu dem Wasserrechtsantrag vom 4.11.2005 zufolge davon aus, dass eventuell stärkere - das Fassungsvermögen übersteigende - Regenereignisse über den Überlauf des Regenrückhaltebeckens dem natürlichen Gefälle folgend durch eine Mulde schadlos bis zu einem Einlaufbauwerk unmittelbar westlich der Straße abfließen könnten. Nach den Feststellungen anlässlich der Ortsbesichtigung ist besagter Überlauf so positioniert, dass überlaufendes Wasser dem Verlauf des neu angelegten Gewässerbetts folgen würde und - soweit es vom Einlaufbauwerk TÜN R5.1EL nicht aufgenommen werden könnte - quer über die Grundstücke der Kläger zu dem unmittelbar westlich der Martinstraße befindlichen Einlaufbauwerk TÜN R4 ablaufen würde. Eine reale auch oberirdische Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger im Fall etwaiger Starkregenereignisse scheint hiernach in die Planung eingepreist zu sein. Die Beklagte will die in den Grundstücken der Kläger verlegte Verrohrung auch in Zukunft zur Durchleitung des Gewässers nutzen, so dass weitere Beeinträchtigungen im Sinn des Satzes 2 der Vorschrift zu besorgen sind. Randnummer 110 Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, solange es noch zu keinem Überschwemmungsereignis gekommen sei, aufgrund dessen ein konkreter Schaden an den klägerischen Grundstücken entstanden sei, fehle es an einer Eigentumsbeeinträchtigung, ist in Anbetracht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsgarantie und deren einfachgesetzlicher Ausgestaltung durch § 903 BGB nicht nachzuvollziehen. Nach letztgenannter Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 31 vgl.
: BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013, a.a.O., Rdnrn. 3 ff. m.w.N. vgl.
: BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013, a.a.O., Rdnrn. 3 ff. m.w.N. Randnummer 111 2.
- Eine ihre Ansprüche nach § 1004 Abs. 2 BGB ausschließende Duldungspflicht der Kläger besteht nicht. Randnummer 112 2.3.
- Das Argument, der Kläger zu 2) müsse die 2007 durchgeführte Teilverrohrung zwischen dem Einlaufbauwerk TÜN R5.1EL und TÜN R5 als genehmigten Gewässerausbau dulden, verfängt nicht. Randnummer 113 Der die Gewässerverrohrung genehmigende Bescheid vom 23.1.2006 enthält bereits einleitend 32 und erneut auf Seite 8 oben und erneut auf Seite 8 oben und mit Blick auf die vorerwähnte Vorschrift des § 903 BGB sowie den eingeschränkten Rechtswirkungen einer Plangenehmigung 33 in Abgrenzung zur Konzentrationswirkung einer Planfeststellung in Abgrenzung zur Konzentrationswirkung einer Planfeststellung geschuldet der Sache nach zutreffend unter der Überschrift „Inhalt der Plangenehmigung“ den Hinweis, dass die Plangenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird; die Genehmigung berechtige insbesondere nicht zur Durchführung von Maßnahmen auf fremden Grundstücken, zu denen es entsprechender Gestattungsvereinbarungen etc. mit den jeweiligen Grundstückseigentümern bedürfe. Dass die Kläger die Plangenehmigung vom 4.1.2006 nicht angefochten haben, bewirkt demgemäß keinen Verlust ihres Rechts, einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Durchleitung eines Gewässers entgegenzutreten. 34 nur am Rande sei erwähnt, dass in den Antragsunterlagen vom 4.11.2005 behauptet war, mit den Anliegern sei eine Einigung erzielt worden nur am Rande sei erwähnt, dass in den Antragsunterlagen vom 4.11.2005 behauptet war, mit den Anliegern sei eine Einigung erzielt worden Randnummer 114 2.3.
- Ebensowenig vermögen der Erlaubnisbescheid vom 13.12.2013 betreffend die Einleitung von Quell- und Oberflächenwasser nahe der L 170 und die vorausgegangene Anordnung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz vom 19.2.2013, durch die der Beklagten die Durchführung von Fremdwasserentflechtungsmaßnahmen auferlegt worden war, bezüglich der Durchleitung des Gewässers als solcher Duldungspflicht der Kläger zu begründen. Randnummer 115 Die diesbezügliche Argumentation der Beklagten lässt außer Acht, dass die Durchleitung des Gewässers durch die privaten Grundstücke bereits seit 2007 erfolgt und daher nicht unter Hinweis auf die Anordnung vom 19.2.2013 gerechtfertigt werden kann. Dass auch dem Gewässerausbau des Jahres 2007 eine wasserbehördliche Anordnung zur Fremdwasserentflechtung vorangegangen wäre, ist weder behauptet noch aktenkundig noch wäre dies entscheidungserheblich. Denn auch eine solche Anordnung könnte die Beklagte nicht berechtigen, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen fremden Grund und Boden gegen den Willen der Privateigentümer in Anspruch zu nehmen. Randnummer 116 2.3.
- Eine Gestattungsvereinbarung betreffend die Verlegung des Kanalteilstücks vom Einlaufbauwerk TÜN R5.1EL zu dem damals bereits vorhandenen Kanalbauwerk TÜN R5 und die Nutzung dieses Kanalteilstücks und des vorhandenen Niederschlagswasserkanals zur Durchleitung eines Gewässers dritter Ordnung durch die Grundstücke der Kläger ist seitens der Beteiligten nicht zustande gekommen. Randnummer 117 Unstreitig fanden im Vorfeld der Errichtung des Einleitbauwerks TÜN R5.1EL und der Verlegung des Rohres DN 600 zu dem Kanalbauwerk TÜN R5 durch das Grundstück Parz.-Nr. 125 des Klägers zu 2) Gespräche zwischen Vertretern der Beklagten und dem Kläger zu 2) statt, die indes mangels Einverständnisses des Klägers zu 2) mit der Maßnahme nicht zu einem Gestattungsvertrag geführt haben. Randnummer 118 2.3.
- Dass der Kläger zu 2) 2010 nach Regulierung seiner Schadensersatzansprüche wegen Beseitigung einer Zaunanlage anlässlich der Bauarbeiten 2007 im Rahmen des diesbezüglich abgeschlossenen Vergleichs erklärt hat, keine weiteren Ansprüche mehr geltend zu machen, beinhaltet, ohne dass dies näherer Darlegung bedürfte, keinen streitgegenständlich relevanten Verzicht. Randnummer 119 2.3.
- Ebensowenig bedarf der Vertiefung, dass der Vortrag der Beklagten, ihr - klägerseits angeführtes - Schreiben vom 30.7.2003 mit der Zusage, das Grundstück des Klägers zu 2) letztmalig in Gestalt der Verlegung des Niederschlagswasserkanals D... in Anspruch zu nehmen, habe sich nur auf das dort bezeichnete und von den Kanalverlegungsmaßnahmen 2007 nicht betroffene Grundstück mit der ehemaligen Parzellen-Nr. 1634/6 bezogen, zur Begründung einer Duldungspflicht der Kläger nicht geeignet erscheint. Randnummer 120 2.3.
- Ohne Erfolg versucht die Beklagte eine Duldungspflicht der Kläger daraus herleiten, dass ihre Grundstücke sich in einer Talsenke befinden, das in der Hanglage niederkommende Regenwasser ohnehin hangabwärts fließt und infolge der geringen Durchlässigkeit der in der Hanglage vorzufindenden Tonböden kaum Wasser versickert. Wenngleich diese Umstände zutreffen, bedingen sie nicht, dass die Kläger einen auf ihren Grundstücken selbst erfolgenden Gewässerausbau in Gestalt der Herstellung eines - verrohrten - Gewässerbetts hinzunehmen hätten. Randnummer 121 2.3.
- Eine Duldungspflicht der Kläger lässt sich auch nicht damit begründen, dass der natürliche Verlauf des ausgebauten Gewässers durch die Grundstücke der Kläger geführt habe und durch den Gewässerausbau lediglich dieser natürliche Verlauf, wenn auch zum Teil mittels der durch ihre Grundstücke verlegten Verrohrung, wiederhergestellt worden sei. Randnummer 122 Die Kläger bestreiten die Behauptung, ein aus der Hanglage kommendes Gewässer sei jedenfalls bis zu der 1968 erfolgten Verlegung des Mischwasserkanals durch die nunmehr in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke geflossen. Randnummer 123 Im Ergebnis stellt sich dieser Sachvortrag der Beklagten als nicht entscheidungserheblich dar. Zudem fehlt es an verlässlichen Anknüpfungspunkten für die Richtigkeit dieses Sachvortrags, was bei unterstellter Streiterheblichkeit zu Lasten der Beklagten gehen müsste, da diese nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für etwaig anspruchsvernichtenden Sachvortrag trägt. Randnummer 124 Ist der Eigentümer eines oberirdischen Gewässers bzw. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Inanspruchnahme für die Veränderung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, mit der Veränderung des Gewässers nicht einverstanden, so gibt seit dem 1.3.2010 § 92 WHG - zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme galt inhaltsgleich § 91 SWG i.d.F. vom 30.7.2004 - vor, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer zur Duldung verpflichtet werden kann. Nach diesen Vorschriften können zur Durchführung von Gewässerveränderungen auch Grundstücke in Anspruch genommen werden, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewässer stehen, etwa indem über sie im Zuge einer Gewässerverlegung erstmals ein Gewässer geführt wird 35 Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 92 Rdnr. 8 Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 92 Rdnr. 8 . Demnach war und ist ein Träger öffentlicher Gewalt, der es im Zuge einer beabsichtigten Gewässerrenaturierung für erforderlich hält, ein offengelegtes Gewässerbett - vorliegend im fraglichen Bereich wiederum verrohrt - durch ein Privatgrundstück zu verlegen, nach der Gesetzeslage gehalten, das - auch bei Vorliegen einer Plangenehmigung notwendig bleibende - Einverständnis des Privateigentümers einzuholen. Wird dieses verweigert, muss er entweder seine Planung ändern oder, falls er die gesetzlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet, die Erteilung eines wasserrechtlichen Zwangsrechts beantragen. Randnummer 125 Da diese wasserrechtlichen Vorgaben nach Vorgesagtem sowohl bei Vertiefungen und Verbreiterungen eines vorhandenen Gewässerbetts als auch bei der Verlegung/Neuanlegung eines Gewässerbetts Geltung beanspruchen, regeln sie diese beiden Konstellationen hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine auf die Inanspruchnahme seines Grundeigentums bezogene Duldungspflicht des Eigentümers verfügt werden kann, spezialgesetzlich. Randnummer 126 Hiernach könnte eine Duldungspflicht entgegen der Vorstellung der Beklagten nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Bonnerbach - träfe dies in der Sache zu - vor geraumer Zeit die Grundstücke der Kläger durchflossen hätte. Vielmehr könnte ein Umstand dieser Art nach der Konzeption des § 92 Satz 2 WHG bzw. des § 91 Abs. 2 SWG nur im Rahmen der Prüfung, ob „der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist“, insoweit bei der Ausfüllung des Begriffs „Nachteil des Betroffenen“ bzw. unter der früheren Geltung des Saarländischen Wassergesetzes bei der Ausfüllung des Begriffs „Schaden des Betroffenen“, Bedeutung erlangen. Randnummer 127 Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der im Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2021 zitierten Rechtsprechung zum Fortbestand bzw. Entfallen der Gewässereigenschaft eines teilweise verrohrten Gewässers. Hiernach ist eine Wasserführung erst dann aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime zu entlassen, wenn mit dem Wegfall des Gewässerbettes eine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt einhergeht. Die Gewässereigenschaft endet, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird. 36 u.a. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 - 7 C 3/10 -, juris Rdnr. 17 ff. m.w.N. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 - 7 C 3/10 -, juris Rdnr. 17 ff. m.w.N. Randnummer 128 Insoweit ist der Aktenlage nur zu entnehmen, dass es im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger zumindest seit der vor geraumer Zeit 37 nach Bekunden des Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist der genaue Zeitpunkt, ab dem das Gewässer in den Mischwasserkanal eingeleitet wurde, nicht mehr bekannt nach Bekunden des Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist der genaue Zeitpunkt, ab dem das Gewässer in den Mischwasserkanal eingeleitet wurde, nicht mehr bekannt in ca. 170 m Entfernung von der Martinstraße erfolgten Einleitung des „Bonnerbachs“ in den 1968 gebauten Mischwasserkanal kein aus der Hanglage kommendes fließendes Gewässer gab. Fest steht allein, dass das 170 m oberhalb der Martinstraße in den Mischwasserkanal eingeleitete Gewässer die Tal- bzw. Ortslage zuvor irgendwo gekreuzt haben muss. Dass dies im Bereich der Grundstücke der Kläger geschehen sein müsste, erschließt sich aus den Eintragungen in dem zur Akte gereichten Karten- und Planmaterial, das im fraglichen Bereich keine Gewässerparzelle ausweist, nicht. Randnummer 129 Aus den vorliegenden Plänen und Skizzen ergibt sich lediglich, dass die am Rande der Grundstücke der Kläger befindliche Quelle A. früher - bis ihr Wasser nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag zeitweise, nach Angaben des Klägers zu 2) seit 1960, zur Trinkwasseraufbereitung genutzt bzw. ebenfalls in den (1968 hergestellten) Mischwasserkanal eingeleitet wurde - durch eine die streitgegenständlichen Grundstücke querende Bachparzelle, nach Anlegung der Martinstraße durch ein unter dieser durchführendes Rohr, in Richtung N. abgeflossen ist und der weitere Verlauf dieser Bachparzelle mit dem in den Karten als Bett des Bonnerbachs bezeichneten Bachbett identisch ist. Der Kläger zu 2) hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das früher im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke durch die Quelle A. eingespeiste Bachbett sei seit der Nutzung zur Gewinnung von Trinkwasser trockengefallen. Randnummer 130 Weitere als Gewässerparzelle oder zumindest als Bachbett identifizierbare Eintragungen existieren, wie bereits im Erörterungstermin vom 26.3.2021 besprochen wurde, auf den zur Akte gereichten Karten nicht. Dem korrespondiert der Vortrag des Klägers zu 2), das Gelände seit 70 Jahren zu kennen; ein aus der Hanglage kommendes Gewässer sei nie durch seine Grundstücke geflossen. Randnummer 131 Die seitens der Beklagten nachgereichten Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 13.7.2021 und des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.7.2021 erlauben keine ihr günstigen Schlussfolgerungen. In ersterer heißt es in tatsächlicher Hinsicht, der vor der Fremdwasserentflechtung etwa 170 m oberhalb der Martinstraße in den ehemaligen Mischwasserkanal eingeleitete Bonnerbach sei ab der Mühlenstraße wieder offen verlaufen. Diese Darstellung erstaunt, soweit es um den offenen Verlauf geht, angesichts der Tatsache, dass dann das gesamte Abwasser des Mischwasserkanals offen als Gewässer geführt worden sein müsste; der Bürgermeister der Beklagten konnte diese Vermutung auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung weder bestätigen noch widerlegen. Unabhängig hiervon bedingt auch die Darstellung im Schreiben vom 13.7.2021 nicht, dass der Bonnerbach ursprünglich - in seinem natürlichen Verlauf - durch die Grundstücke der Kläger geflossen sein muss. Die abstrakt-rechtlichen Ausführungen im Schreiben vom 28.7.2021, wonach ein Gewässer seine Gewässereigenschaft nicht verliert, wenn es streckenweise verrohrt wird, treffen zwar zu, besagen aber ebenfalls nicht, dass das natürliche Bachbett des Bonnerbachs die Grundstücke der Kläger gequert haben muss. Randnummer 132 Die Behauptung, das natürliche Bett des Bonnerbachs habe vor Jahrzehnten die Grundstücke der Kläger gekreuzt, wird auch nicht durch die Formulierungen der Beklagten in ihrem im Zuge des beabsichtigten Gewässerausbaus gestellten Antrag vom 4.11.2005 gestützt. Insbesondere ist dort an keiner Stelle ausgeführt, der Bonnerbach habe in seinem früheren natürlichen Verlauf die Grundstücke der Kläger gequert. Randnummer 133 Soweit es auf Seite 1 des Erläuterungsberichts zum geplanten Teilausbau des „Bonnerbachs“ heißt, das Amt für Landentwicklung Lebach habe mit den Anliegern Einigung über den Verlauf des neuen Bachlaufes erzielt, intendiert dies sogar, dass die Beklagte in der Planungsphase selbst davon ausging, ein „neues“ Bachbett anzulegen, was aber andererseits nicht unbedingt verlässlich erscheint, da die weitere Aussage, mit den Anliegern sei eine entsprechende Einigung erzielt worden, nach dem Stand des vorliegenden Verfahrens, in dem beklagtenseits eingeräumt wird, dass der Kläger zu 2) mit der Führung des verrohrten Bachlaufs durch sein Grundstück nie einverstanden war, nicht zutreffen kann. Randnummer 134 Auf Seite 2 des Erläuterungsberichts steht sodann, der Bach werde in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal DN 700 eingeleitet. In Ziffer 8.2.8.3 des Landschaftspflegerischen Planungsbeitrags ist die Rede von einer Laufveränderung und Begradigung des Bonnerbachs im Umfeld der geplanten Maßnahmen. Unter Ziffer 8.3.2 ist ausgeführt, das Wasser des Bonnerbachs werde vom Einlaufbauwerk (gemeint ist: TÜN R5.1EL) zum bestehenden Regenwasserkanal weitergeleitet, der die Ortslage quere und wieder in den Bachlauf des Bonnerbachs eingeleitet werde. Randnummer 135 Hiernach wurde beklagtenseits im Vorfeld der Plangenehmigung nicht behauptet, ein altes Gewässerbett renaturieren zu wollen, und es wird deutlich, dass der Beklagten im Planungsstadium durchaus bewusst war, dass die seit 2004 in den Grundstücken der Kläger befindlichen Rohre als Regenwasserkanal und nicht als Gewässerverrohrung eingebaut worden sind. Angesichts letzterem ist nicht nachvollziehbar, dass die Untere Wasserbehörde in der Begründung des nachfolgend ergangenen Plangenehmigungsbescheids vom 23.1.2006 ausgeführt hat, die Gemeinde plane, die bislang im Mischwasserkanal fließenden Quellen und Teile des Außengebietes der schon früher gebauten Bonnerbach-Verrohrung zuzuführen. Diese Sichtweise der Wasserbehörde widerspricht der Aktenlage, nach der es zur Zeit der Herstellung des Regenwasserkanals, also 2003/2004 im Bereich der Grundstücke der Kläger keinen Bachlauf gab, den man hätte verrohren können. Randnummer 136 Aus den gleichen Gründen ist in Bezug auf den bereits 2004 errichteten Kanalabschnitt nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.7.2021 unter Hinweis auf die beigefügte Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 13.7.2021 vorträgt, bei dem über die streitgegenständlichen Grundstücke verlaufenden Kanalteilstück handele es sich um eine Gewässerverrohrung. 2004 gab es im fraglichen Bereich - wie dargelegt - weder ein „verrohrungsfähiges“ Gewässer noch fand nach der Aktenlage, wie der Beklagten bekannt sein muss und worauf der Senat in seinem Schreiben vom 9.8.2021 hingewiesen hat, ein wasserrechtliches Plangenehmigungs- bzw. Plan-feststellungsverfahren, das für einen Gewässerausbau rechtlich notwendig gewesen wäre, statt. Bezogen auf das Teilstück zwischen dem Einlaufbauwerk TÜN R5.1EL und TÜN R5 handelt es sich zwar um ein 2006/2007 „als Gewässerverrohrung“ verlegtes Rohr, das der Kläger zu 2) indes, wie im Genehmigungsbescheid ausdrücklich klargestellt, nicht per se infolge der Plangenehmigung zu dulden verpflichtet ist. Randnummer 137 Ist demnach weder erwiesen noch auch nur naheliegend, dass das natürliche Bachbett des Bonnerbachs bzw. ein etwaig in der Hanglage durch wild abfließendes Quell-, Brunnen- und Niederschlagswasser entstandener Graben in früherer Zeit durch die Grundstücke der Kläger verlief, so spricht unter diesem Gesichtspunkt derzeit nichts für eine Pflicht der Kläger, die nunmehrige unterirdische Durchleitung zu dulden. Eine in einem eventuellen künftigen Zwangsrechtsverfahren zur Fixierung des Sachverhalts (Wiederherstellung eines alten Gewässerbetts oder Verlegung/Neuanlegung eines Gewässerbetts bzw. zur Ausfüllung des Begriffs „Nachteil des Betroffenen“) möglicherweise notwendige Sachaufklärung ist diesem Verfahren vorbehalten. Randnummer 138 2.3.
- Schließlich leitet sich eine Duldungspflicht der Kläger nicht daraus her, dass die zuständige Wasserbehörde sich nach Bekunden der Beklagten dahin geäußert habe, sie werde eine Verlegung des Gewässers nicht genehmigen. Die Klärung sich möglicherweise bezüglich der Umsetzung der vorliegenden Entscheidung stellender Fragen ist einem künftigen wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten. Randnummer 139
- Der demzufolge nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB bestehende Anspruch der Kläger, die Beklagte zur Unterlassung der weiteren Durchleitung des Bonnerbachs durch ihre Grundstücke zu verurteilen, ist weder verjährt - insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Gliederungspunkt 1.3.
- entsprechend - noch verwirkt noch ist seine Geltendmachung aus sonstigen Gründen treuwidrig. Randnummer 140 3.
- Dass der Kläger zu 2) 2006/2007 davon abgesehen hat, zur Unterbindung der im Jahr 2007 durchgeführten Bauarbeiten auf seinem Grundstück Parz.-Nr. 125 um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, bewirkt keine konkludente Gestattung und führt nicht zum Rechtsverlust. Randnummer 141 In diesem Zusammenhang ist zunächst nicht entscheidungserheblich, ob die trotz der Verweigerung seines Einverständnisses durchgeführten Bauarbeiten zu einem Zeitpunkt begonnen wurden, als der Kläger zu 2) sich in Urlaub befand. Indes greift die Argumentation der Beklagten, die Arbeiten, die mit erheblichen Erdbewegungen verbunden gewesen seien und sich über mehrere Tage, wenn nicht gar Wochen erstreckt hätten 38 ein Sachvortrag, der die Intensität des damaligen Eingriffs in das private Grundeigentum nachdrücklich belegt ein Sachvortrag, der die Intensität des damaligen Eingriffs in das private Grundeigentum nachdrücklich belegt , hätten dem Kläger zu 2) nach einer etwaigen Urlaubsrückkehr nicht verborgen bleiben können, so dass dessen damaliges Absehen von der Geltendmachung von Abwehransprüchen die Verwirkung etwaiger Ansprüche bedinge, zu kurz. Randnummer 142 Unstreitig ist, dass der Kläger zu 2) mit den Bauarbeiten nicht einverstanden und dies der Beklagten bekannt war. Zudem gilt - wie ausgeführt - auch hinsichtlich der Veränderung oder Neuanlegung eines Gewässerbettes, dass das Wasserrecht als einschlägiges Fachrecht Sonderregelungen in Gestalt der wasserrechtlichen Zwangsrechte zur Konfliktlösung vorhält. Deren Regelungsanspruch darf nicht durch ein undifferenziertes Zurückgreifen auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zur vollständigen Gegenstandslosigkeit geführt werden. Randnummer 143 Nach der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Vorschrift des § 92 WHG können die Eigentümer von Grundstücken unter den dort aufgeführten Voraussetzungen verpflichtet werden, Gewässerveränderungen zu dulden. Hiernach können auch Grundstücke in Anspruch genommen werden, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Gewässer stehen, etwa solche, über die im Zuge einer Gewässerverlegung erstmals ein Gewässer geführt wird. 39 Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 92 Rdnr. 8 Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 92 Rdnr. 8 Zur Zeit der in Rede stehenden Baumaßnahmen war das Verändern oberirdischer Gewässer im Saarland in § 91 SWG in der Fassung vom 30.7.2004 inhaltsgleich geregelt. Randnummer 144 Der Grundsatz von Treu und Glauben bedingt unter den fallrelevanten Umständen nicht, dass die etwaige Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Zwangsverfahrens dauerhaft hinfällig wird, wenn der Grundstückseigentümer den Bauarbeiten nur widerspricht, ohne um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Randnummer 145 Der Eintritt von Verwirkung als einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben scheitert bereits daran, dass die Beklagte ihre Investitionen zu einem Zeitpunkt getätigt hatte, dem keine vertrauensbildende Phase der Nichtgeltendmachung der Rechte aus Eigentum vorangegangen war. 40 BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005, a.a.O., Rdnr. 9 BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005, a.a.O., Rdnr. 9 Randnummer 146 3.
- Durch das streitgegenständliche Unterlassungsverlangen setzt der Kläger zu 2) sich auch nicht treuwidrig in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten. Insbesondere ist die vorliegende Konstellation derjenigen eines nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das bedingen kann, dass gegen ein als rechtswidrig erachtetes Bauvorhaben des Nachbarn binnen eines nach einzelfallbezogenen Kriterien bemessenen Zeitraums 41 BVerwG, Urteil vom 16.5.1991, a.a.O., Rdnr. 22 BVerwG, Urteil vom 16.5.1991, a.a.O., Rdnr. 22 um Rechtsschutz nachzusuchen ist 42 vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2018 - 4 B 34/18 -, juris Rdnr. 11 m.w.N. vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2018 - 4 B 34/18 -, juris Rdnr. 11 m.w.N. , nicht vergleichbar. Randnummer 147 Die Beklagte hat die Baumaßnahme 2007 in Kenntnis des mangelnden Einverständnisses des Grundstückseigentümers eigenmächtig unter Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums verwirklicht, mithin unter Inkaufnahme eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung gehandelt. Dies ließ sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass die Wasserbehörde den Gewässerausbau genehmigt hatte; hierauf war in der Plangenehmigung vom 23.1.2006 - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich hingewiesen. Bei dieser Konstellation gab es, anders als bei jemanden, der auf seinem eigenen Grundstück ein Bauvorhaben verwirklicht und bei einem Untätigbleiben des Nachbarn unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben darauf vertrauen darf, dass der Nachbar keine Einwände erheben wird, keinen Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, der Kläger zu 2) werde den eigenmächtig durch sein Grundeigentum verlegten Kanal und die Einleitung eines Gewässers in diesen Kanal trotz der Verweigerung seines Einverständnisses und dem demzufolge rechtswidrigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dauerhaft dulden. Randnummer 148 Es dürfte den Klägern vielmehr schon mit Blick auf die Beteuerungen der Beklagten, die Maßnahme würde sich hinsichtlich der Nutzbarkeit des Grundstücks vorteilhaft auswirken, unbenommen gewesen sein, zunächst eine abwartende Haltung einzunehmen. Ebenso war es ihnen unbenommen, die durch die zweite Fremdwasserentflechtungsmaßnahme 2013/2014 bewirkte zusätzliche Zuführung von Quell-, Brunnen- und Oberflächenwasser in den Bonnerbach zum Anlass zu nehmen, zunächst eine außergerichtliche Klärung und später eine gerichtliche Klärung anzustreben. Randnummer 149 3.
- Auch der Verweis der Beklagten auf die spätere Korrespondenz in den Jahren 2009/2010 wegen anlässlich der Kanalverlegungsarbeiten entstandener Schäden an der Zaunanlage und deren Regulierung vermag ein treuwidriges Verhalten der Kläger nicht zu belegen. Insoweit handelte es sich um einen anderen Streitstoff, namentlich die Regulierung eines dem Kläger zu 2) anlässlich der Bauarbeiten 2007 zugefügten Schadens. Zudem hat die Beklagte ihre Investitionen für die Verlegung der Verrohrung durch das private Grundstück nicht im Vertrauen auf den Bestand der späteren vergleichsweisen Einigung getätigt. Randnummer 150 3.
- Leitet sich der dem Antrag zu 3) zugrundeliegende Unterlassungsanspruch nach alldem aus der unberechtigten Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger zur Durchleitung eines Gewässers her und ist dieser Anspruch weder verjährt noch verwirkt, so ist die weitere von den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob der Gewässerausbau 2006/2007 und/oder die Fremdwasserentflechtungsmaßnahme des Jahres 2014 eine zunehmende Vernässung der Grundstücke bewirkt haben, nicht entscheidungsrelevant, so dass der insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Beklagten ohne Erfolg bleiben musste. Es bedarf in vorliegendem Verfahren keiner Klärung, ob der nach Maßgabe der Planunterlagen erfolgte Gewässerausbau 43 im Sinne der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 21.7.2006 - 1 Q 9/06 -, juris im Sinne der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 21.7.2006 - 1 Q 9/06 -, juris im Bereich der Hanglage hinsichtlich wild abfließendem Oberflächenwasser eine Sogwirkung entfaltet, demzufolge eine gewisse Kanalisierung bewirkt und damit ungeachtet der drosselnden - allerdings ohnehin auf seinen Einzugsbereich beschränkten - Wirkung des Regenrückhaltebeckens auf den Grundstücken der Kläger das natürliche Vernässungspotential erhöht hat. Randnummer 151 Nach alldem ist der Berufung der Kläger zu 1) und 2) stattzugeben. Randnummer 152 Der auf das erstinstanzliche Urteil bezogene Kostenausspruch beruht hinsichtlich der Klägerin zu 3) auf § 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt in Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1
- Alt. VwGO hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) deren anteiliges Unterliegen infolge der teilweisen Erfolglosigkeit ihres Zulassungsantrags. Randnummer 153 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1
- Alt. VwGO und berücksichtigt Ziff. 5124 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Randnummer 154 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 155 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat die die mündliche Verhandlung abschließende Bitte der Beklagten, die Revision zuzulassen, umfänglich erwogen, sieht hierfür aber keinen Anknüpfungspunkt. Randnummer 156 Das staatliche Handeln, dessen Unterlassung die Kläger beanspruchen, ist dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Abwasserbeseitigung ergibt sich dies daraus, dass die Beklagte in Wahrnehmung ihrer landesrechtlich in § 50a SWG geregelten Pflicht, Grundstücke zu entwässern und die dazu erforderlichen Anlagen herzustellen und zu betreiben, handelt. Hinsichtlich der Durchleitung des ausgebauten Gewässers stützt die Beklagte ihr Tätigwerden auf die Notwendigkeit einer Fremdwasserentflechtung zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Kläranlage, so dass ihr Handeln auch insoweit in einem engen und untrennbaren Bezug zu ihrer landesrechtlich geregelten Abwasserbeseitigungspflicht und deren effektiven Erfüllung steht. Randnummer 157 Hinsichtlich beider Arten der Inanspruchnahme der Grundstücke gilt, dass die Voraussetzungen etwaiger Duldungspflichten der Kläger zur Zeit der „weichenstellenden“ Verlegung der entsprechenden Rohranlagen landesrechtlich in den §§ 91 bzw. 93 SWG geregelt waren. Zwar beanspruchen diese Vorschriften infolge des Inkrafttretens der §§ 92 und 93 WHG zum 1.3.2010 inzwischen keine Geltung mehr, indes ändert dies nichts daran, dass die streitauslösenden und streiterhaltenden Umstände nach wie vor landesrechtlicher Natur sind. Es geht der Beklagten darum, ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auch künftig ohne erneute Investitionen in ihr Entwässerungsnetz nachkommen zu können. Soweit der Senat den Vorrang des inzwischen bundesrechtlich geregelten Fachrechts hervorhebt, sind die jeweiligen Erwägungen nicht entscheidungstragend. Randnummer 158 Sind demgemäß die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche dem Landesrecht zuzuordnen, so gilt dies auch für die Frage, ob der Grundsatz von Treu und Glauben dem Unterlassungsbegehren entgegensteht. 44 vgl. allgemein zur Problematik: BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1997 - 8 B 194/97 -, juris Rdnr. 5, und vom 1.2.2005, a.a.O., Rdnr. 13, jew. m.w.N. vgl. allgemein zur Problematik: BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1997 - 8 B 194/97 -, juris Rdnr. 5, und vom 1.2.2005, a.a.O., Rdnr. 13, jew. m.w.N. Randnummer 159 B E S C H L U S S Randnummer 160 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsbeschluss des Senats vom 22.10.2019 auf 20.000,00 € festgesetzt. Randnummer 161 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, Bl. 564 d.A., und Erklärung ihres Ehemannes, des Klägers zu 2), im Erörterungstermin vom 26.3.2021 2) Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 90 Rdnr. 7 3) Kopp/Schenke, a.a.O., § 90 Rdnr. 10 4) so bzgl. der Erfüllung der Aufgabe der Stromversorgung bereits BGH, Urteil vom 19.12.1975 - V ZR 38/74 -, juris Rdnrn. 20 f. 5) vgl. z.B. VG des Saarlandes, Urteil vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 -, amtl. Abdruck S. 9 (vorgehend zu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2004 - 3 Q 3/03 - und Urteil vom 8.6.2004 - 3 R 2/04 - sowie BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005 - 7 B 115/04 -) 6) vgl. z.B. BayVGH, Urteile vom 23.3.1999 - 4 B 97.720 -, juris Rdnr. 15, und vom 7.10.2004 - 4 B 01.1883 -, juris Rdnr. 21 f.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1984 - 2 R 361/83 -, Amtl. Sammlung Rheinland-Pfalz/Saarland 19, 184,187 7) vgl. z.B. Erman, BGB, Kommentar,
- Aufl. 2020, § 902 Rdnr. 5 m.w.N. 8) z.B. BGH, Urteile vom 28.1.2011 - V ZR 141/10 -, juris Ls. 1 und Rdnrn. 7 ff. m.w.N., und bereits vom 23.2.1973 - V ZR 109/71 -, juris Ls. 1.1 und Rdnrn. 12 ff. 9) BGH, Urteil vom 12.6.2015 - V ZR 168/14 -, juris Rdnr. 31 10) BT-Drs. 14/6040 vom 14.5.2001, S. 105 11) vgl.
§ 199Abs. 5 BGB 12) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2014 - 1 A 20/14 -, juris Rdnr. 5 13) vgl. hierzu etwa BVerw
G, Beschluss vom 16.2.2007 - 7 B 8/07 -, juris Rdnr. 16 14) Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 93 Rdnr. 6 15) vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2007,a.a.O., Rdnr. 16 (Gestattungsvertrag von 1971 und Zwangsrechtserteilung im Jahr 2005); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.8.2014 - 2 L 118/13 -, juris (Verlegung der Leitung 1996 und Zwangsrechtserteilung 2012 oder später) 16) BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013 - 9 B 12/13 -, juris Rdnrn. 4 f. 17) BVerwG, Beschluss vom 12.1.2004 - 3 B 101/03 -, juris 18) Hinsichtlich der beklagtenseits zur Verwirkung angeführten Entscheidungen des BVerwG vom 28.5.2003 und vom 26.5.1999 ist anzumerken, dass dort ein Konfliktpotential zu fachrechtlichen Vorgaben nicht zu erkennen ist. 19) OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2004 - 3 R 2/04 -, amtl. Abdr. S. 18 ff. 20) BVerwG, Beschluss vom 29.10.2008 - 2 B 22/08 -, juris Rdnr. 4 m.w.N., grundlegend: Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4/89 -, juris Rdnrn. 22 ff. 21) BVerwG, Urteil vom 27.1.2010 - 7 A 8/09 -, juris Rdnr. 26 22) BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005 - 7 B 115/04 -, juris 23) OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2004, a.a.O., amtl. Abdruck S. 17 Mitte 24) BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005, a.a.O.; das BVerwG hat den Unterlassungsanspruch und das Gebot von Treu und Glauben dem irrevisiblen Landesrecht zugeordnet und sich nicht abschließend zu den Rechtsausführungen des
- Senats geäußert 25) eine diesbezügliche Sachaufklärung ist in vorliegendem Verfahren nicht veranlasst, da die insoweit aufgeworfenen Fragen dem Streitgegenstand nicht zuzuordnen sind 26) Der Ausgang eines solchen Verfahrens ist derzeit nicht zu prognostizieren und, da keineswegs auf der Hand liegt, dass ein Zwangsrechtsantrag der Beklagten erfolgreich wäre, nicht entscheidungsrelevant. 27) auf dem Endstück des neu geschaffenen Flurstücks Parz.-Nr. 18 28) insoweit ist die Darstellung der Kläger, sie beginne im Bereich der Quelle A., nach den anlässlich der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen ohne weiteres nachvollziehbar 29) MNQ (Mittlerer Niedrigwasserabfluss) = 0,0004 m³/s 30) Hinzu tritt, ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankäme, dass das dem Regenrückhaltebecken zugrundeliegende Konzept auch eine etwaige oberirdische Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger in Kauf zu nehmen scheint. Die Planer gingen ihren Ausführungen unter Punkt 8.3.2 des Erläuterungsberichts zu dem Wasserrechtsantrag vom 4.11.2005 zufolge davon aus, dass eventuell stärkere - das Fassungsvermögen übersteigende - Regenereignisse über den Überlauf des Regenrückhaltebeckens dem natürlichen Gefälle folgend durch eine Mulde schadlos bis zu einem Einlaufbauwerk unmittelbar westlich der Straße abfließen könnten. Nach den Feststellungen anlässlich der Ortsbesichtigung ist besagter Überlauf so positioniert, dass überlaufendes Wasser dem Verlauf des neu angelegten Gewässerbetts folgen würde und - soweit es vom Einlaufbauwerk TÜN R5.1EL nicht aufgenommen werden könnte - quer über die Grundstücke der Kläger zu dem unmittelbar westlich der Martinstraße befindlichen Einlaufbauwerk TÜN R4 ablaufen würde. Eine reale auch oberirdische Beeinträchtigung der Grundstücke der Kläger im Fall etwaiger Starkregenereignisse scheint hiernach in die Planung eingepreist zu sein. 31) vgl.
: BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013, a.a.O., Rdnrn. 3 ff. m.w.N. 32) und erneut auf Seite 8 oben 33) in Abgrenzung zur Konzentrationswirkung einer Planfeststellung 34) nur am Rande sei erwähnt, dass in den Antragsunterlagen vom 4.11.2005 behauptet war, mit den Anliegern sei eine Einigung erzielt worden 35) Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 92 Rdnr. 8 36) u.a. BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 - 7 C 3/10 -, juris Rdnr. 17 ff. m.w.N. 37) nach Bekunden des Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist der genaue Zeitpunkt, ab dem das Gewässer in den Mischwasserkanal eingeleitet wurde, nicht mehr bekannt 38) ein Sachvortrag, der die Intensität des damaligen Eingriffs in das private Grundeigentum nachdrücklich belegt 39) Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar,
- Aufl. 2017, § 92 Rdnr. 8 40) BVerwG, Beschluss vom 1.2.2005, a.a.O., Rdnr. 9 41) BVerwG, Urteil vom 16.5.1991, a.a.O., Rdnr. 22 42) vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2018 - 4 B 34/18 -, juris Rdnr. 11 m.w.N. 43) im Sinne der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 21.7.2006 - 1 Q 9/06 -, juris 44) vgl. allgemein zur Problematik: BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1997 - 8 B 194/97 -, juris Rdnr. 5, und vom 1.2.2005, a.a.O., Rdnr. 13, jew. m.w.N.