aussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtstellung nicht erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist. (Rn.38) Verfahrensgang
gehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
läufig eingestellt. Randnummer 12 T10 – Falsche Verdächtigung mit Tatort … vom 23.5.
gelegen, weshalb eine Speicherung über so lange Dauer nicht gerechtfertigt sei. Es gebe diesbezüglich auch keine rechtskräftige Verurteilung. Die Daten der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 31.8.2000 müssten dementsprechend ebenfalls gelöscht werden. Auch für die Einträge unter T6 (Beleidigung) und T14 (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) gebe es kein rechtskräftiges Urteil. Er hat außerdem auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 14.7.2016, Lv 1/16 verwiesen, den er erwirkt habe. Randnummer 23 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 24
genommenen Überprüfung der den Kläger betreffenden Datenspeicherung seien alle Fallgrunddaten T1 bis T 19 mangels Verbundrelevanz zunächst vom Bundesdatenbestand (KAN) aus INPOL-Z in den Landesbestand (AN) in INPOL-Land überführt - mithin bereits zu diesem Zeitpunkt aus INPOL-Z entfernt worden. Daneben habe der Beklagte entschieden, die Fallgrunddaten T3 bis T7, T9, T10, T 14 und T 17 bis T 19 nicht dauerhaft in die Landesdatenbank INPOL-Land zu übernehmen und sie sogleich auch in INPOL-Land zu löschen. Hinsichtlich der zunächst in INPOL-Land aufgenommenen Fallgrunddaten T1, T2, T8, T11 bis T 13, T 15 und T 16 sei nach der Einzelfallprüfung am 7.8.2020 ebenfalls die Löschung erfolgt. Es spreche nichts dafür, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Fallgrunddaten entgegen seiner gegenläufigen Bekundungen weiterhin in INPOL-Z oder INPOL-Land speichere. Die endgültige und vollständige Löschung aller Fallgrunddaten habe der Beklagte nicht nur schriftsätzlich behauptet. Er habe es überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.6.2021 - in öffentlicher Sitzung - nochmals ausdrücklich bestätigt. Damit habe sich das Klagebegehren zu 1 in Gänze tatsächlich erledigt. Persönlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Datenlöschung hätte der Kläger im Übrigen durch weitere Petentenanfragen an das BKA bzw. an den Beklagten nachgehen können. Teilweise unzulässig sei des Weiteren auch der Klageantrag zu 2. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragung von personenbezogenen Daten, soweit die ursprünglich in INPOL-Z unter den Ziffern T3 bis T7, T9, T10, T 14 und T 17 bis T 19 geführten und im November 2018 gelöschten Fallgrunddaten betroffen seien. Die Rechtswidrigkeit der Eintragung dieser Daten in INPOL-Z habe der Beklagte zugestanden und in öffentlicher Sitzung nochmals zu Protokoll gegeben. Ein fortbestehendes rechtliches Interesse an einem Feststellungsurteil sei dementsprechend nicht anzuerkennen. Soweit die Eintragung der Fallgrunddaten T1, T2, T8, T11 bis T 13, T 15 und T 16 zunächst in der Bundesdatenbank INPOL-Z und später (bis zu ihrer endgültigen Löschung am 7.8.2020) in der Landesdatenbank INPOL-Land betroffen seien, sei der Klageantrag zu 2 hingegen zulässig und auch begründet. Die bundesweite Speicherung der Kriminalaktennachweise in INPOL-Z sei rechtswidrig gewesen und habe den Kläger schon deswegen in seinen Rechten verletzt, weil die gesetzlichen
aussetzungen für eine bundesweite Speicherung nicht erfüllt gewesen seien. Anders verhalte es sich für die Eintragung und weitere Speicherung der Fallgrunddaten T1, T2, T8, T 11, T12, T 13, T 15 und T 16 über den 18.11.2018 hinaus in INPOL-Land. Anders als die bundesweite Speicherung sei die nur landesweite Speicherung dieser Daten bis zu ihrer endgültigen Löschung am 7.8.2020 rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage der Speicherung sei § 30 Abs. 2 SPolG a. F. Über die Erforderlichkeit der Datenspeicherung zur
beugenden Bekämpfung von Straftaten hinaus setze § 30 Abs. 2 SPolG a.F., der nach seinem eindeutigen Wortlaut die Verdachtsdatenspeicherung betrifft, nur
aus, dass der hinreichend substantielle Verdacht einer Straftatbegehung gegeben sei. Wenn das Strafermittlungsverfahren, aus dem die Daten stammten, nicht mit einer Verurteilung ende, müsse der Fortbestand des Straftatverdachts allerdings besonders festgestellt werden. Bei einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der ausweislich der Gründe lediglich aus Mangel an Beweisen erfolgt sei, sei der Straftatverdacht aber nicht notwendig ausgeräumt. Es bedürfe der einzelfallbezogenen Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestünden, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigten. Ein hinreichend substantiierter Restverdacht in diesem Sinne lasse sich
liegend für alle unter T1, T2, T8, T 11, T12, T 13, T 15 und T 16 geführten Kriminalaktennachweise bejahen. Dabei sei zu beachten, dass die Anforderungen an die Qualität des erforderlichen Restverdachts mit Blick auf den Zweck der Verdachtsdatenspeicherung und die begrenzte Zugriffsberechtigung für in Strafermittlungen tätige und hierfür ausgebildete Personen nicht allzu hoch anzusiedeln seien. Insoweit erscheine es sachgerecht, den Maßstab aus § 8 Abs. 3 BKAG a.F. (heute: § 18 Abs. 5 BKAG) zugrunde zu legen. Nach dieser für die Datei KAN bei INPOL-Z geltenden
schrift entfalle der Restverdacht nur, wenn sich aus dem Freispruch oder der Einstellungsentscheidung positiv ergebe, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Diese Regelung stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und verstoße insbesondere nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Denn die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Freispruch oder Einstellung fortbestehen können, stelle keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Widerholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der
beugenden Straftatenbekämpfung, diene. In Ermangelung einer entgegenstehenden landesrechtlichen Regelung könne auf diesen bundesrechtlichen Maßstab zurückgegriffen werden. Ein substantieller Straftatverdacht in diesem Sinne lasse sich zunächst für die Einträge T2 (Besitz kinderpornographischer Schriften), T8 (Beleidigung) und T 15 (Beleidigung) ohne weiteres bejahen, weil hinsichtlich dieser Taten strafgerichtliche Verurteilungen erfolgt seien. Für den Fall T1 (üble Nachrede) bestehe der Tatverdacht schon deswegen fort, weil ein von dem Kläger unterzeichnetes Schreiben Grundlage des Strafverfahrens gewesen sei und die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO deswegen erfolgt sei, weil ein Strafantrag nicht gestellt worden sei. Hinsichtlich des Eintrags T12 ergebe sich der Fortbestand eines Straftatverdachts daraus, dass die dem eingestellten Strafverfahren zu Grunde liegende körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der anderen beteiligten Person selbst unstreitig sei und lediglich hinsichtlich des Ablaufs der Geschehnisse Aussage gegen Aussage gestanden habe. Dabei rechtfertige bereits der unstreitige Einsatz von Pfefferspray die Qualifikation des Körperverletzungsdelikts als „gefährlich“. Schließlich sei auch hinsichtlich der drei eingestellten Sachbeschädigungsdelikte (T 11, T 13 und T 16) ein (noch) hinreichend substantieller Straftatrestverdacht zu bejahen. Aus den diesbezüglichen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft ergebe sich zunächst nicht positiv, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten … Js … und … Js … beinhalteten im Übrigen zwei Zeugenaussagen der beiden Geschädigten, die den Kläger im Ergebnis belasteten. Insbesondere die Zeugenaussage des Geschädigten im Verfahren … Js … beinhalte detaillierte Angaben, die für eine Tatbegehung durch den Kläger sprächen. Auch wenn sich mit Blick auf die Gesamtumstände und die gravierenden Animositäten zwischen dem Kläger und dem Geschädigten und Hauptbelastungszeugen in der Tat nicht ausschließen lasse, dass die Aussage dieses Zeugen, der im Übrigen alle drei in Rede stehenden Sachbeschädigungen angezeigt habe, in der Absicht getätigt worden sei, dem Kläger zu schaden, sei die Annahme eines hinreichend substantiierten Restverdachts gerechtfertigt. Sie werde durch die Substanz der Aussage gestützt und dadurch, dass es auch ein denkbares Tatmotiv auf Seiten des Klägers gebe. Vergleichbares gelte auch für die dem Verfahren … Js … zu Grunde liegende Sachbeschädigung. Gerade zu dieser Tat habe der Anzeigende/Zeuge dezidierte Angaben zu einem möglichen Tatwerkzeug und einem vom Kläger (angeblich) geäußerten Tateingeständnis gemacht. Obgleich auch hinsichtlich dieser Anzeige die Animositäten zwischen dem Anzeigenden und dem Kläger eine Rolle gespielt haben könnten und zudem zu konstatieren sei, dass auch der Anzeigende selbst ein Motiv für diese Tat gehabt hätte, sei ein Tatmotiv beim Kläger nicht derart fernliegend, dass ein Restverdacht bezüglich dieser Tat zu verneinen wäre. Eine am Zweck der
schrift orientierte Wiederholungsgefahr sei bezogen auf die den Eintragungen unter T1, T2, T8, T 11, T12, T 13, T 15 und T 16 in INPOL-Land zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme der Datensätze zu bejahen. Bereits mit Blick auf die Zahl der in der Vergangenheit gegen den Kläger geführten Strafverfahren, die zu Verurteilungen geführt hätten, und der Anzahl der zwar eingestellten, aber einen substantiellen Straftatenrestverdacht beinhaltenden Strafermittlungsverfahren sei nach kriminalistischer Erfahrung durchaus die Annahme gerechtfertigt, dass gegen den Kläger auch künftig Strafverfahren geführt werden müssten. Hinzu komme, dass die in den
bezeichneten (Verdachts-)Taten zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitszüge des Klägers Grund für die Annahme böten, er könnte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut Anlass für Strafermittlungen bieten. Die weitere Speicherung der Daten in INPOL-Land sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig gewesen. Dabei sei zu beachten, dass streitgegenständlich nur Kriminalaktennachweise zum Zweck der Aufklärung (künftiger) Straftaten gespeichert worden seien. Eine solche Speicherung beinhalte anders als die Eintragung eines personenbezogenen Merkmals, wie etwa das Merkmal: „gewalttätig“, keine zusammengefasste Bewertung von charakterlichen Eigenschaften einer Person und habe im Vergleich zu der Speicherung eines persönlichen Merkmals eine deutlich geringere Tragweite. Bezogen auf die Speicherung von bloßen Kriminalaktennachweisen könne im Fall der positiv festgestellten Wiederholungsgefahr im Sinne des § 30 Abs. 2 SPolG, die
liegend, wie dargelegt, gegeben sei, dem berechtigten Interesse an der Strafverfolgungsvorsorge der
rang eingeräumt werden. Auf die für die gegenteilige Auffassung herangezogenen Ausführungen im Beschluss des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.7.2016, Lv 1/16, die auf die Eintragung des personenbezogenen Merkmals „gewalttätig“ bezogen seien, könne sich der Kläger demgegenüber nicht mit Erfolg berufen. Randnummer 32 Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 5.7.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.7.2021 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er am 6.9.2021 (einem Montag) begründet und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. II. Randnummer 33 Die von dem Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren konnte wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Zulassungsbegehrens nicht bewilligt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Randnummer 34 Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der
trag des Klägers begründet die von ihm ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Randnummer 35 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 2 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Randnummer 36 Zur Begründung seines Zulassungsantrages bringt der Kläger
, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wegen zweier, lediglich behaupteter Löschungsvorgänge bei dem Beklagten entfalle das Rechtsschutzbedürfnis, begründeten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht lasse in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen Erledigungserklärung und erledigendem Ereignis bzw. dessen Nachweis vermissen. Das Gericht sei insoweit der bestrittenen Behauptung des Beklagten gefolgt, dass die entsprechenden Daten gelöscht worden seien. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Zivilverfahren andere Verfahrensgrundsätze gelten würden, hätte beispielsweise das OLG … in einer Entscheidung vom 30.4.2008 für rechtens gehalten, dass der Nachweis der Prozessvollmacht auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die
lage der Originalvollmacht zu erfolgen habe. In jenem Verfahren sei die Prozessvollmacht einer Partei durch die Gegenseite bestritten worden, wobei das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass insoweit die
lage einer Originalvollmacht erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes hätte sich das Gericht
liegend nicht allein auf die bestrittene Behauptung des Beklagten berufen dürfen, die Fallgrunddaten seien bereits gelöscht. Nach Auffassung des Klägers hätte es insoweit eines Auszugs aus der Datei oder einer Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters bedurft, die die Behauptung des Beklagten untermauert hätten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch insoweit, als das angefochtene Urteil das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu
dessen Einstellung – Kenntnis erhalten habe. Insoweit werde auf die Fallgrunddaten T13 und T18 verwiesen. Es werde die Auffassung vertreten, dass bei den angesprochenen Fallgrunddaten (T17, T13 und T18) aus Gründen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie des Eingriffs in einen grundrechtlich geschützten Bereich und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sei. Auf Grund der in der Vergangenheit gegen ihn eingetragenen Falldateien bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, dass die Ermittlungsbehörde
liegend in gleicher Weise wie in der Vergangenheit tätig werde, ohne dass ihm überhaupt bekannt sei, dass ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gesetzt worden sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden schließlich auch insoweit, als das ihm übermittelte Urteil keine Unterschriften der erkennenden Richter trage wie auch keine Unterschrift des bzw. der Urkundsbeamten/-in. Soweit das Urteil in elektronischer Form übermittelt worden sei, fehle es an einem entsprechenden Nachweis über die Unterschriftsleistungen. Randnummer 37 Aus diesem
bringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Randnummer 38 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 1) als unzulässig zurückgewiesen, weil dem Kläger hierfür das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis
aussetzt, soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Dadurch sollen gerichtliche Verfahren unterbunden werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtstellung nicht erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren mithin nutzlos ist. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2016 - 2 B 63/15 -; juris; vgl. von Abedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, 2014,
G, Beschluss vom 23.11.2016 - 2 B 63/15 -; juris; vgl. von Abedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, 2014,
Rdnr. 24 So liegt der Fall hier. Der Klageantrag zu 1) geht ins Leere, nachdem der Beklagte am 2.1.2021 schriftsätzlich die endgültige und vollständige Löschung aller Fallgrunddaten erklärt und dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.6.2021 ausweislich des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsgerichts noch einmal ausdrücklich bestätigt hat. Die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Löschung der bereits gelöschten Falldaten macht keinen Sinn und könnte die Rechtsstellung des Klägers in keiner Hinsicht verbessern. Die Inanspruchnahme des Gerichts würde sich deshalb für ihn als nutzlos erweisen.
diesem Hintergrund besteht kein schützenswertes rechtliches Interesse des Klägers an einem entsprechenden gerichtlichen Ausspruch (mehr). Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg unter Verweis auf ein Urteil des OLG … vom 30.4.2008 5 - 1 U 461/07 -, juris - 1 U 461/07 -, juris , wonach der Nachweis der Prozessvollmacht auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die
lage der Originalvollmacht zu erfolgen hat, entgegenhalten, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht nur auf die von ihm bestrittene Erklärung des Beklagten berufen und sich dieser anschließen dürfen, sondern insoweit die Glaubhaftmachung verlangen bzw. eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, bestand keine Veranlassung für das Verwaltungsgericht, von Amts wegen eine Beweiserhebung durchzuführen, denn es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte entgegen seiner Erklärungen die Löschung der Falldaten nicht
genommen hat. Randnummer 39 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Klageantrages zu 2) bezogen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der Zulassungsbegründung angeführten Fallgrunddaten zu T17, T13 und T18 fehlt. In Bezug auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erwähnte Speicherung des Falles T13 fehlt dem Zulassungsantrag schon deshalb die Grundlage, weil das Verwaltungsgericht in Bezug auf diese Falldaten von einem zulässigen und auch (zumindest) teilweise begründeten Feststellungsantrag ausgeht, insofern also das Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht hat. Soweit der Kläger des Weiteren kritisiert, dass das Verwaltungsgericht ein fortbestehendes rechtliches Interesse an einem Feststellungsurteil in Bezug auf die im Zulassungsantrag angesprochenen Fälle T17 und T18 verneint hat, ist seiner Argumentation nicht zu folgen. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung der Daten ist entfallen, weil der Beklagte dem Begehren des Klägers Rechnung getragen hat, indem er die Rechtswidrigkeit der Eintragung dieser Daten in die Bundesdatenbank INPOL-Z zugestanden und in der mündlichen Verhandlung
dem Verwaltungsgericht nochmals ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat. Die Rechtsstellung des Klägers könnte daher durch die gerichtliche Entscheidung nicht (mehr) verbessert werden kann. Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht hätte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in einen grundrechtlich geschützten Bereich, der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes annehmen müssen. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erfordert ebenso wie die der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses Feststellungsinteresse setzt in beiden Fällen unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr
aus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, juris Dabei hat der Kläger die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der betreffenden Maßnahme, so kann ein Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Insoweit hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt, denn er hat sich pauschal darauf bezogen, wegen der in der Vergangenheit gegen ihn eingetragenen Falldateien bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr, dass die Ermittlungsbehörde
liegend in gleicher Art und Weise tätig werde, ohne dass ihm überhaupt bekannt sei, dass ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gesetzt worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Eine Wiederholungsgefahr ist schon deshalb zu verneinen, weil die zuvor gespeicherten Falldaten mittlerweile gelöscht sind. Ob in Zukunft noch einmal vergleichbare tatsächliche Verhältnisse eintreten könnten, ist aber ungewiss. Ein Rehabilitierungsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist, weil diese geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Dabei müssen die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Wirkungen noch in der Gegenwart fortbestehen. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, juris Dass sein Ansehen durch die Speicherung der personenbezogenen Daten in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabgesetzt worden wäre, liegt fern, da es sich um Daten gehandelt hat, die ausschließlich einem autorisierten behördeninternen Zugriff
behalten waren. Die pauschal erklärte Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, um hier ein rechtliches Interesse an einer bereits zugestandenen Feststellung der Rechtswidrigkeit zu begründen. Die weiteren vom Kläger zur Begründung seines Interesses ins Feld geführten Aspekte, wie der Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, sind in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, sein qualifiziertes Feststellungsinteresse zu begründen. Soweit die frühere Speicherung der Fälle T 17 und T 18 in der Landesdatenbank INPOL-Land betroffen ist, hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse des Klägers bejaht, die danach zulässige Klage aber mit ausführlicher und überzeugender Begründung für unbegründet erachtet. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten. Randnummer 40 Der Kläger rügt schließlich ohne Erfolg, dass die ihm zugestellte „Ausfertigung“ des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht die Unterschriften der entscheidenden Richter bzw. der Urkundsbeamtin trägt. Dies ist jedoch unerheblich, denn das in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellte Erfordernis persönlicher Unterzeichnung des Urteils durch die Berufsrichter gilt für das Original und nicht für die den Beteiligten zuzustellenden Abschriften des Urteils. 8 BVerwG, Beschluss vom 7. 8.1998 – 6 B 69/98 –, juris BVerwG, Beschluss vom 7. 8.1998 – 6 B 69/98 –, juris Randnummer 41 Insgesamt ist daher dem Antragsvorbringen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 43 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Fußnoten 1) Beschluss vom 8.7.2020 2) Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 3) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris 4) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2016 - 2 B 63/15 -; juris; vgl. von Abedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, 2014,
G, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, juris 7) Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 39.12 -, juris 8) BVerwG, Beschluss vom 7. 8.1998 – 6 B 69/98 –, juris
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.