← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 280/21 Beschluss Corona-Krise: Einstweiliger Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung" § 5 Abs 1 S 1 IfSG

Corona-Krise: Einstweiliger Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung" Leitsatz 1. Der Senat geht aufgrund summarischer Prüfung für das vorliegende Eilverfahren davon aus, dass die auf dem sogenannten „2-G K

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung 5 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der §§ 4a, 4b Abs. 1 Sätze 3 und 5, 6 VO-CP. Randnummer 12 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Senat geht daher aufgrund summarischer Prüfung für das vorliegende Eilverfahren davon aus, dass die §§ 4a, 4b Abs. 1 Sätze 3 und 5, 6 VO-CP ihre Rechtsgrundlage in den §§ 32 Satz 1, 28a Abs. 7 Nr. 4, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG finden. Randnummer 13 Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich auch ein Verstoß der angegriffenen Bestimmungen der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten nicht feststellen. Randnummer 14 Ein Verstoß gegen das Grundrecht allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Dass durch die streitgegenständlichen Regelungen der Verordnung in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen wird, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dagegen liegt ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Ermangelung einer Pflicht zur Vornahme einer Impfung nicht vor. Das Recht des Antragstellers auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wird ebenfalls nicht beeinträchtigt. Randnummer 15 Der Antragsgegner verfolgt mit den angegriffenen Regelungen der Verordnung die legitimen Ziele, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Soweit mit den Beschränkungen für Ungeimpfte (auch) das unausgesprochene Ziel verfolgt werden sollte, diese zu einer positiven Impfentscheidung zu veranlassen, ist dies ebenfalls legitim, weil durch die Zunahme der Zahl der Geimpften die pandemische Lage verbessert wird und damit die übergeordneten Ziele, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, gefördert werden. Randnummer 16 Nach dem wöchentlichen Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit (COVID-19) vom 16.12.2021 ist die aktuelle Entwicklung weiter sehr besorgniserregend. Es wird darin prognostiziert, dass die Zahl der schweren Erkrankungen und der Todesfälle weiterhin zunehmen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten regional überschritten werden. Trotz eines leicht abnehmenden Trends seien die wöchentlichen Fallzahlen nach wie vor sehr hoch und die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl schwer erkrankter COVID-19 Patientinnen und COVID-19 Patienten bleibe hoch. Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibe auch in der

  1. Kalenderwoche bestehen. Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche weitere Erhöhung der Impfraten seien dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten vor Beginn der zu erwartenden Omikron-Welle soweit wie möglich zu entlasten. Die maximale Reduktion der Übertragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikronvariante zu verlangsamen. Es wird insbesondere den noch nicht grundimmunisierten Personen dringend empfohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und hierbei auf einen vollständigen Impfschutz zu achten. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat angesehen, sie steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Das Robert-Koch-Institut betont in seinem wöchentlichen Lagebericht vom 16.12.2021 des Weiteren die ausgeprägte Wirksamkeit der COVID-19 Impfung in Bezug auf die Verhinderung einer symptomatischen COVID-19 Erkrankung sowie einer mit COVID-19 assoziierten Hospitalisierung. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Impfung im Einzelnen ist dort ausgeführt, dass man seit der MW 34 in den Altersgruppen 18-59 Jahre und ab 60 Jahre eine leicht abnehmende Effektivität gegenüber einer symptomatischen COVID-19 Erkrankung von etwa 80 % auf unter 70 % sehe. Dies könnte für ein Nachlassen der Schutzwirkung über die Zeit sprechen, da in der Bevölkerung der Anteil derjenigen wächst, die vor mehr als sechs Monaten geimpft wurden. Seit der MW 43 sei in der Altersgruppe ab 60 Jahre hingegen eine Stagnation bzw. Anstieg der geschätzten Impfeffektivität gegenüber symptomatischer Infektion zu beobachten. Eine Erklärung für diesen Effekt könnte der stetig wachsende Anteil von Personen vor allem in der Altersgruppe ab 60 Jahre sein, der bereits eine Auffrischung verabreicht bekommen und damit einen besseren Impfschutz hat als Personen mit vollständiger Grundimmunisierung, die vor mehreren Monaten erfolgte. Die anhaltend hohe Impfeffektivität gegen schwere Verläufe (Hospitalisierung, Intensivbehandlung oder Tod) zeige, dass vollständig geimpfte Personen weiterhin sehr gut gegen Hospitalisierungsbedürftigkeit oder tödlichen Verlauf geschützt seien. Zusammengefasst bestätigten die nach Impfstatus dargestellten Inzidenzen, die Anzahl und Verteilung der Impfdurchbrüche sowie die nach der Screening-Methode geschätzte Wirksamkeit der eingesetzten Impfstoffe die hohe Wirksamkeit der COVID-19 Impfung aus den klinischen Studien. Im zeitlichen Verlauf sei jedoch eine Abnahme der Impfeffektivität zu beobachten. Dies betreffe hauptsächlich die Effektivität gegenüber einer symptomatischen Infektion und deutlicher die Altersgruppe der ab 60 Jährigen. Weiterhin könne für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen von einem sehr guten Impfschutz gegenüber einer schweren COVID-19 Erkrankung ausgegangen werden und weiterhin zeige sich für ungeimpfte Personen aller Altersgruppen ein deutlich höheres Risiko für eine COVID-19 Erkrankung, insbesondere für eine schwere Verlaufsform. Randnummer 17 Daraus ergibt sich, dass die in § 4a VO-CP beschriebenen vorübergehenden Kontaktbeschränkungen, die „Absonderung“ nach § 4b VO-CP und die Beschränkung des Zugangs zu Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 6 VO-CP) geeignet zur Erreichung des oben dargestellten Ziels sind. Hierfür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss. Impfung und durchgemachte Erkrankung senken das Infektionsrisiko nach den dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich und sind daher geeignet, das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und damit verbundener schwerer Erkrankungen, die mit einer erheblichen Belastung der Intensivstationen und damit des Gesundheitswesens insgesamt verbunden sind, zu fördern. Ungeimpfte machen dabei den ganz überwiegenden Anteil an COVID-19-Patienten mit schweren Krankheitsverläufen aus. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch Geimpfte – vor allem wegen der nach einigen Monaten nachlassenden Wirkung der Impfung – infektiös seien. Die Eignung einer Maßnahme scheitert nicht daran, dass sie keinen 100%igen Schutz gewährleistet. 6 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die zeitlich befristeten Maßnahmen auch erforderlich. Mildere, zur Erreichung der oben genannten Zielsetzung gleichermaßen geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Indem der Antragsteller vorschlägt, das Freihalten von Intensivbetten wieder finanziell belohnen, wodurch das Risiko einer Überlastung der Intensivstationen entsprechend sinken würde, verkennt er die angespannte Lage infolge der seit Wochen hohen Infektionszahlen in Deutschland. Durch Notfälle und geplante Operationen sind die meisten Intensivstationen bereits zu einem Großteil ausgelastet. Hinzu kommen die COVID-19-Patienten mit und ohne Beatmungsbedarf. Für das Saarland wurde in der jüngeren Vergangenheit 7 Vgl. die Saarbrücker Zeitung vom 8.12.2021, S. 1 Vgl. die Saarbrücker Zeitung vom 8.12.2021, S. 1 über einen akuten Mangel an freien Intensivbetten berichtet. Danach sollten mindestens 15 Prozent freie Intensivbetten als Puffer vorhanden sein, um Herzinfarkt-und Schlaganfallpatienten oder Unfallopfer angemessen versorgen zu können. Dieser vom Robert-Koch-Institut empfohlene Wert werde in einigen Krankenhäusern im Saarland mittlerweile deutlich unterschritten. Mehrere Kliniken hätten bereits signalisiert, keine zusätzlichen COVID-19-Patienten mehr aufnehmen zu können. Auch die Ausweitung des Zutritts zu Einrichtungen und Veranstaltungen auf negativ Getestete (3G-Modell) ist nicht gleichermaßen geeignet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein negativer Test – abgesehen von der gerade bei Schnelltests nicht unerheblichen Fehlerquote – immer nur eine Momentaufnahme darstellt und die trotzdem bestehende Gefahr einer Infektion, z. B. auch durch eine unerkannt infektiöse geimpfte oder genesene Person, nicht minimiert. Wegen der Geltung eines Testergebnisses bis zu 24 Stunden besteht überdies die Gefahr, dass sich die negativ getestete Person noch kurz vor dem Zutritt infiziert hat. In diesem Fall droht Ungeimpften und gegebenenfalls weiteren lediglich negativ getesteten Anwesenden aber im Vergleich zu Geimpften oder Genesenen ein schwererer Krankheitsverlauf und damit unter Umständen auch eine zusätzliche Belastung des Gesundheitssystems. Des Weiteren können Ungeimpfte die Infektion sodann aus der Einrichtung oder Veranstaltung heraus mit größerer Wahrscheinlichkeit nach außen tragen. 8 Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris Randnummer 19 Die mit dem 2G-Modell verbundenen zeitweisen Einschränkungen in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Sätze 3 und 5, 6 VO-CP sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers wird dadurch gemindert, dass die Beschränkungen zeitlich befristet sind und ein Zugang für Angebote der Grundversorgung auch für Ungeimpfte nach wie vor gewährleistet ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 7 VO-CP). Die Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers stellen sich auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation als nicht überaus gravierend dar und sind mit Blick auf das aktuelle, dynamische Infektionsgeschehen und die schwerwiegenden, teilweise irreversiblen Folgen eines weiteres und erneuten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die höherwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl von Betroffenen sowie einer unbedingt zu vermeidenden Überlastung des Gesundheitswesens hinzunehmen. Randnummer 20 Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt. 9 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte <dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben> vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte <dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben> Randnummer 21 Ausgehend davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die beim 2G-Modell vorgenommene personengruppenbezogene Differenzierung zwischen vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und noch nicht vollständig geimpften bzw. ungeimpften Personen andererseits willkürlich ist. Vielmehr liegt ein sachlicher, an den Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerichteter Grund für die Ungleichbehandlung vor. Dabei ist davon auszugehen, dass SARS-CoV-2 grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Dies gilt insbesondere für die derzeit zirkulierende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene Impfung erheblich reduziert werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand des RKI bieten die COVID-19-Impfstoffe eine hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung (die z. B. eine Behandlung im Krankenhaus notwendig macht) und gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit Delta. Die Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, ist bei den vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen damit deutlich geringer als bei den nicht geimpften Personen. Darüber hinaus ist bei Geimpften auch das Risiko einer Übertragung des Virus auf andere Menschen deutlich geringer. Jede Verringerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt wurde, trägt zu einem Fremdschutz bei. So ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion. 10 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann zwar derzeit nicht genau quantifiziert werden. Studien belegen aber, dass die Impfung auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden Delta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Gleichzeitig liegt für die Verhinderung von schweren Erkrankungsverläufen (Hospitalisierung) ein unverändert hoher Schutz vor. Der Schutz vollständig Geimpfter vor einem schweren, das Gesundheitssystem belastenden schweren Krankheitsverlauf einerseits und das geringere Risiko einer Erkrankung stellen einen sachlichen Grund für die bei G2-Modell vorgenommene Differenzierung vor, die sich in den vom Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag angegriffenen Normen niedergeschlagen hat. 11 Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris Randnummer 22 Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG 12 vgl. auch OVG des Saarlandes –
  2. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären vgl. auch OVG des Saarlandes –
  3. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von den in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP genannten Einschränkungen sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen des Antragstellers die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann nicht angenommen werden. 13 vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190 vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190 Randnummer 23 Würde der Senat die angegriffenen Regelungen außer Vollzug setzen, bliebe ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der Antragsteller zwar vorübergehend die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung reduziert, 14 vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine solche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise (irreversibel) ungenutzt. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöhen. Würden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig teilweise außer Vollzug gesetzt, hätte ein Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre dem Antragsteller für eine gewisse Zeit zu Unrecht den in § 4a VO-CP beschriebenen Kontaktbeschränkungen, einer etwaigen „Absonderung“ nach § 4b VO-CP und einer Beschränkung des Zugangs zu Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 6 VO-CP) ausgesetzt. Der dadurch bewirkte Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit würde verfestigt. Das Interesse des Antragstellers hat aber hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen zurückstehen. In die Folgenabwägung ist auch mit Gewicht einzustellen, dass die Geltung der Verordnung bis zum 30.12.2021 begrenzt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Randnummer 26 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Amtsbl. I, S. 2510 2) Amtsbl. I, S. 2702 3) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris 4) vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach

§ 47Abs. 6 Vw

GO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen 5) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt 6) Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris 7) Vgl. die Saarbrücker Zeitung vom 8.12.2021, S. 1 8) Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris 9) vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte <dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben> 10) Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris 11) Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris 12) vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären 13) vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190 14) vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.