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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 298/19 Urteil Regressforderung des Dienstherrn gegen einen Polizeibeamten § 60 BBG, § 3 Abs 1 Beamt

Regressforderung des Dienstherrn gegen einen Polizeibeamten Leitsatz 1. Zu einer objektiven Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes eines Beamten gegen seine Pflicht, allgemeine Richtlinien

§ 78BBG Nr 18 vgl.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.9.2020 - 1 L 98/20 -, juris Rz. 7, m.w.N.; zum daraus resultierenden revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. im Übrigen BVerwG, Urteil vom 3.2.1972 - VI C 22.68 -,

§ 78

BBG Nr 18 Randnummer 48 Das Verwaltungsgericht hat zur Problematik ausgeführt, dem Kläger habe spätestens am 8.8.2014 mit Erhalt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, er müsse selbst über die Herausgabe des Fahrzeugs entscheiden, klar werden müssen, dass sich eine weitere Sicherstellung nicht mehr rechtfertigen lasse und die seinerseits angeordnete Sicherstellung des Fahrzeugs daher schnellst möglich beendet werden müsse. Dass der Kläger diese sich aufdrängende Maßnahme nicht zeitnah, sondern erst im März 2015 getroffen habe, obwohl ihm durch die eingehenden Rechnungen des Abschleppunternehmens die zusehends anwachsenden Kosten für die Verwahrung des wertlosen Fahrzeugs bekannt geworden seien, bedinge eine grob fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten. Gleiches gelte hinsichtlich der Beauftragung eines externen Gutachters und des freihändigen Verkaufs des Fahrzeugs. Diesen Ausführungen ist insoweit beizupflichten, als der Kläger in objektiver Hinsicht zweifellos entgegen den Vorgaben der einschlägigen Dienstvorschrift gehandelt hat. Randnummer 49 Die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts betreffend die mangelnde Relevanz des Einwands der Arbeitsüberlastung erscheint indes mit Blick auf die gebotene Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände bereits im rechtlichen Ansatz nicht überzeugend. Für die Feststellung einer groben (und nicht bloß leichten) Fahrlässigkeit des Beamten ist nämlich erforderlich, dass ihm seine objektive Pflichtverletzung auch in besonders schwerem Maße vorzuwerfen ist. In der einschlägigen Kommentarliteratur und im Schrifttum ist überzeugend dargelegt, dass neben Unerfahrenheit und Eilbedürftigkeit des Handelns in einer konkreten Gefahrenlage auch Arbeitsüberlastung und dienstliche Überforderung eher darauf schließen lassen, dass grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt; ausschlaggebend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. 11 vgl. May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 BeamtStG Rz. 43; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis,

  1. Aufl. 2020, § 9 Rz. 25 (S. 266); vgl. auch Reich, a.a.O., § 48 Rz. 3, der grobe Fahrlässigkeit wohl sogar generell verneint, wenn die Ursächlichkeit in der Arbeitsüberlastung des Beamten liegt vgl. May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 BeamtStG Rz. 43; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis,
  2. Aufl. 2020, § 9 Rz. 25 (S. 266); vgl. auch Reich, a.a.O., § 48 Rz. 3, der grobe Fahrlässigkeit wohl sogar generell verneint, wenn die Ursächlichkeit in der Arbeitsüberlastung des Beamten liegt Randnummer 50 Insofern muss zunächst gesehen werden, dass die vom Kläger dargetane Überlastungssituation sowohl durch die Stellungnahme des Stellvertreters seines Dienststellenleiters vom 6.8.2015 12 Bl. K40 ff. der Beiakte Bl. K40 ff. der Beiakte als auch durch die Stellungnahme seines Dienststellenleiters vom 20.1.2016 13 Bl. 114 f. der Beiakte Bl. 114 f. der Beiakte gestützt wird. In ersterer heißt es abschließend: „Die Zeitdauer der Sachbearbeitung ist … mittlerweile für umfangreiche Ermittlungsverfahren nicht mehr außergewöhnlich, ebenso wenig wie die zeitgleiche Sachbearbeitung von 50 und mehr unterschiedlichen und teilweise umfangreichen Ermittlungsverfahren bei einem Sachbearbeiter.“ In letzterer ist ausgeführt, „dass die vergleichsweise hohe Vorgangsbelastung mit zeitgleicher Bearbeitung von 50 und mehr Fällen den entstandenen Zeitverzug mit allen negativen Folgewirkungen mit verursacht haben dürfte.“ Auch der Beklagte stellt – unbeschadet seiner Ausführungen hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Vorgangszahlen – nicht „grundsätzlich“ in Abrede, dass der Kläger durch hohe Vorgangszahlen und durch die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben eine „hohe Arbeitsbelastung“ hatte. 14 siehe Klageerwiderung vom 2.8.2016 (Bl. 47 ff. d.A., dort S. 6 = Bl. 52 d.A.) siehe Klageerwiderung vom 2.8.2016 (Bl. 47 ff. d.A., dort S. 6 = Bl. 52 d.A.) Dieser Befund fügt sich ein in die öffentliche Diskussion hinsichtlich einer allgemeinen Überlastung der saarländischen Polizei. 15 vgl. dazu nur die Antworten der Landesregierung vom 20.3.2017 bzw. 13.3.2019 auf die Anfrage der Abgeordneten B. Huonker bzw. D. Lander (Die Linke) betreffend Überstunden (Mehrdienststunden) und Krankenstand in der saarländischen Polizei in den Jahren 2016 und 2018 (LT-Drs. 15/2118 bzw. 16/789), aus denen sich allein für die PI A-Stadt für das Jahr 2016 4.659 und für das Jahr 2018 1.140,25 Mehrarbeitsstunden ergeben; siehe auch die Berichte zum Jahreswechsel („Das Jahr 2014 …“ bzw. „Weihnachten 2015 …“) des damaligen saarländischen Landesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei R. P... im Landesjournal Saarland der „Deutsche Polizei“ vom Dezember 2014 (dort S 1 f.: „Der jahrelang schleichende Prozess des Personalabbaus bei gleichzeitigem Zuwachs an Aufgaben hat zu einer stetigen Arbeitsverdichtung nicht nur im Saarland geführt … Tatsache, dass die im Saarland vorhandenen Mehrdienststunden … auf 242 000 Stunden zum 31.12.2013 angestiegen sind und damit einen historischen Höchststand erreicht haben …“ ) bzw. Dezember 2015 (dort S. 1), in dem die Situation der saarländischen Polizei als mittlerweile „prekär“ bezeichnet wird; siehe weiter den „Weihnachtsgruß“ des saarländischen Landesvorsitzenden S. Alles der Deutschen Polizeigewerkschaft im „Polizeispiegel“ von Dezember 2015 (dort S. 8: „Die Personalnot wird nunmehr an allen Ecken des Landespolizeipräsidiums deutlicher und führt unter anderem zu enormen Belastungen der Kollegen/-innen …“ ) vgl. dazu nur die Antworten der Landesregierung vom 20.3.2017 bzw. 13.3.2019 auf die Anfrage der Abgeordneten B. Huonker bzw. D. Lander (Die Linke) betreffend Überstunden (Mehrdienststunden) und Krankenstand in der saarländischen Polizei in den Jahren 2016 und 2018 (LT-Drs. 15/2118 bzw. 16/789), aus denen sich allein für die PI A-Stadt für das Jahr 2016 4.659 und für das Jahr 2018 1.140,25 Mehrarbeitsstunden ergeben; siehe auch die Berichte zum Jahreswechsel („Das Jahr 2014 …“ bzw. „Weihnachten 2015 …“) des damaligen saarländischen Landesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei R. P... im Landesjournal Saarland der „Deutsche Polizei“ vom Dezember 2014 (dort S 1 f.: „Der jahrelang schleichende Prozess des Personalabbaus bei gleichzeitigem Zuwachs an Aufgaben hat zu einer stetigen Arbeitsverdichtung nicht nur im Saarland geführt … Tatsache, dass die im Saarland vorhandenen Mehrdienststunden … auf 242 000 Stunden zum 31.12.2013 angestiegen sind und damit einen historischen Höchststand erreicht haben …“ ) bzw. Dezember 2015 (dort S. 1), in dem die Situation der saarländischen Polizei als mittlerweile „prekär“ bezeichnet wird; siehe weiter den „Weihnachtsgruß“ des saarländischen Landesvorsitzenden S. Alles der Deutschen Polizeigewerkschaft im „Polizeispiegel“ von Dezember 2015 (dort S. 8: „Die Personalnot wird nunmehr an allen Ecken des Landespolizeipräsidiums deutlicher und führt unter anderem zu enormen Belastungen der Kollegen/-innen …“ ) Randnummer 51 Vor allem aber hat die zeugenschaftliche Vernehmung des seinerzeitigen Vorgesetzten des Klägers, des damaligen Leiters der PI A-Stadt und zwischenzeitlichen Leiters der Führungs- und Lagezentrale im Landespolizeipräsidium, Herrn POR C., in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum 2014/2015 einer erheblichen Überlastungssituation ausgesetzt war. Dabei zeichnete sich der Zeuge POR C. dadurch aus, dass seine Angaben äußerst präzise, sehr ausgewogen und, soweit dies nach dem verstrichenen nicht unerheblichen Zeitraum noch möglich erscheint, detailreich waren. Der Zeuge war in seinen Bekundungen erkennbar in hohem Maße um Objektivität bemüht. Er führte sowohl den Kläger be- als auch diesen entlastende Umstände an und stellte diese ohne einseitige Gewichtung dar. So legte er etwa Wert auf die Feststellung, dass nach seinem damaligen und auch heutigen Dafürhalten dem Kläger objektiv ein klarer Pflichtenverstoß gegen das geltende Regelwerk vorzuwerfen ist. Zugleich machte er in plastischer und plausibler Weise deutlich, dass der Kläger insgesamt sehr stark belastet war, wobei er auch diese Belastungslage differenziert sowie in Einzelheiten darzulegen vermochte. Die Angaben des auch in seinem Auftreten in hohem Maße glaubwürdigen Zeugen stellen sich daher zur Überzeugung des Senats als in jeder Hinsicht glaubhaft und belastbar dar. Randnummer 52 Nach den Darlegungen des Zeugen gehörte der im mit 10 bis 12 Mitarbeitern besetzten Ermittlungs- und Servicedienst (ESD) der Polizeiinspektion eingesetzte Kläger der Sparte Ermittlung an; ihm oblag im Schwerpunkt die Ermittlung und Folgebearbeitung einfacher lokaler Kriminalität (Ordnungswidrigkeiten und von der Staatsanwaltschaft später auf den Privatklageweg verwiesene Delikte wie etwa Verleumdungen, Beleidigungen, Diebstähle, Unterschlagungen, einfache Körperverletzungsdelikte und Verkehrsunfallfluchten, aber gelegentlich auch örtliche Haftbefehle), hinsichtlich derer, soweit es sich um Strafverfahren handelte, von einer durchschnittlichen vierwöchigen Bearbeitungszeit ausgegangen wurde. Die damalige landesweite interne Vorgabe lag bei etwa 450 Vorgängen pro Sachbearbeiter und Jahr, wurde jedoch, so der Zeuge POR C., im „Ist“ deutlich überschritten; nach seinen Angaben waren regelmäßig 50 und mehr Vorgänge gleichzeitig zu bearbeiten. Dabei lässt sich die Zahl von 50 und mehr gleichzeitig und durchschnittlich binnen vier Wochen zu bearbeitenden Vorgängen nach den Angaben des Zeugen nicht auf das Gesamtjahr hochrechnen; allerdings war die Belastung, wie der Zeuge nachvollziehbar bekundet hat, insbesondere bei krankheitsbedingten Ausfällen und auch in der Urlaubszeit in den Sommermonaten oftmals besonders hoch. Wenngleich das Soll von 450 Vorgängen pro Jahr nach der Erfahrung des Zeugen auch in anderen Polizeiinspektionen im Saarland nicht eingehalten werden konnte, realisierten sich Schwierigkeiten in der PI A-Stadt als einer kleineren Dienststelle insbesondere dann, wenn von den etwa sechs Mitarbeitern einer Sparte einer oder zwei ausfielen, was immer wieder zu verzeichnen gewesen sei. Hinzu tritt, wie der Zeuge nicht unerwähnt lassen wollte, dass es gerade in der Stadt A-Stadt als Veranstaltungsstadt häufig zu Einsatzlagen kam, die den Einsatz des Ermittlungsdienstes auch an Wochenenden erforderten. Randnummer 53 Darüber hinaus zeichnete sich die sehr starke Belastung des Klägers nach dem von dem Zeugen POR C. vermittelten Bild dadurch aus, dass seit dem 1.1.2014 an ihn eine Sonderaufgabenzuweisung erfolgte: Es gab nämlich für die Sparten Ermittlung und Servicedienst je einen Verantwortlichen für diese, wobei dies eine reine Zuweisung von Aufgaben ohne Führungsqualität bezeichnete. Die Verantwortlichkeit für die Sparte Ermittlung wurde dem Kläger aufgrund von Leistungsgesichtspunkten übertragen; der Kläger war nach Angaben des Zeugen POR C. sowohl fachlich befähigt als auch bereits im Statusamt A
  3. Der Aufgabenbereich der Spartenverantwortlichkeit umfasste die Organisation des internen Dienstbetriebs der Sparte Ermittlung, die Vorgangszuteilung und fachaufsichtliche Erstprüfung der Bearbeitung sowie die Einbindung in die Besprechungsgremien der Polizeiinspektion; der Kläger war gewissermaßen, wie der Zeuge formulierte, das „Gesicht der Ermittlung“ in der PI. Nach den Darlegungen des Zeugen POR C. hat der Kläger in dieser Funktion durchgängig die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt, war verantwortungsbewusst und kompetent und hat seine Verlässlichkeit unter Beweis gestellt. Dabei trat, wie der Zeuge ausführte, diese Zusatzaufgabe zu der eigenen Belastung des Klägers in der Vorgangsbearbeitung hinzu, die er bereits über dem Soll von 450 Vorgängen pro Jahr verortete. Das Gewicht dieser Zusatzbelastung des Klägers an dessen Gesamtbelastung gab der Zeuge mit etwa 20 bis 30 % an, wobei es sich überwiegend um planbare Aufgaben handelte. Zwar war nach den Bekundungen des Zeugen „eigentlich“ vorgesehen, dass die Sachbearbeitertätigkeit in der Größenordnung der zusätzlich übertragenen Aufgaben zur Entlastung anteilig auf Kollegen verteilt werden sollte; allerdings war dies, wie er nachvollziehbar darstellte, nur dann möglich, wenn dem keine besonderen Umstände, wie etwa krankheitsbedingte Ausfälle, entgegenstanden. Randnummer 54 Zudem wies der Zeuge hinsichtlich der durchschnittlichen Verfahrensdauer in der Vorgangsbearbeitung darauf hin, dass die Verfahren unterschiedlich zeitintensiv waren, wobei es das Bestreben der Dienststelle war, schwierigere Vorgänge zur Sicherung der Qualität der Bearbeitung möglichst in die Hände des Bereichsverantwortlichen zu legen, hier also des Klägers, und etwa ein Viertel der Verfahren, z.B. bei Notwendigkeit mehrerer Vernehmungen und sonstiger aufwendiger Ermittlungen, deutlich länger als vier Wochen dauerten. Randnummer 55 Aus diesen glaubhaften und differenzierten Angaben des Zeugen erschließt sich ohne weiteres, dass gerade der Kläger bereits mit der Vorgangsbearbeitung in hohem Maße belastet war und er infolge der ihm zusätzlich übertragenen Sonderaufgabe als Verantwortlicher für die Sparte Ermittlung im in Rede stehenden Zeitraum 2014/2015 insgesamt überlastet war, zumindest in sog. Hochlastzeiten. Zwar lässt sich die Belastung des Klägers in dem in Rede stehenden Zeitraum 2014/2015 vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs kaum noch exakt quantifizieren. Bei der gebotenen Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der Senat aber überzeugt davon, dass der Kläger seinerzeit jedenfalls in sog. Hochlastzeiten einer erheblichen dienstlichen Überlastungssituation ausgesetzt war. Der damalige Dienststellenleiter spricht als Zeuge insoweit selbst davon, dass der Kläger bei ganzheitlicher Betrachtung mit Blick auf die Gesamtsituation sehr stark belastet war. Randnummer 56 Dieser Befund lässt nach den obigen Ausführungen anerkanntermaßen eher darauf schließen, dass das Fehlverhalten des Klägers, wenngleich dessen objektiv schwerwiegender Charakter außer Frage steht, sich in subjektiver Hinsicht nicht als schlechthin unentschuldbar und somit nicht als grob fahrlässig darstellt. Die weiteren besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die insofern ebenfalls in den Blick zu nehmen sind, rechtfertigen keine gegenteilige Betrachtungsweise, sondern bestätigen diese im Ergebnis. Randnummer 57 In diesem Zusammenhang halten der Beklagte und, ihm folgend, das Verwaltungsgericht dem Kläger entgegen, ihm als erfahrenen Kriminalhauptkommissar habe abverlangt werden können, im Fall einer zeitweiligen Arbeitsüberlastung selbständig Schwerpunkte zu setzen und dringende Angelegenheiten zu erkennen und vordringlich abzuarbeiten. So richtig dies im Grundsatz fraglos ist, so sehr fehlt es jedoch sowohl in dem Vortrag des Beklagten als auch in den Gründen des angefochtenen Urteils an jeglichen tatsächlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger den vorbezeichneten Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Aus der Aktenlage erschließt sich nicht, dass die Vorgänge, die der Kläger als Sachbearbeiter im Ermittlungsdienst im fraglichen Zeitraum bearbeitet hat, nicht dringlich waren. Randnummer 58 Der auch zu diesem Komplex näher befragte Zeuge POR C. hat insoweit in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter Ermittlung ausgeführt, dass es eine förmliche Anweisung, welche Vorgänge als dringlich zu bearbeiten sind, auf der Dienststelle nicht gab, und die Priorisierung von Aufgaben in der Verantwortung der entsprechenden Sachbearbeiter lag. Zugleich hat der Zeuge dargelegt, dass es in Fällen, in denen ein Sachbearbeiter gleichzeitig mehrere besonders dringliche Vorgänge zu bearbeiten hat, üblich ist, die Leitung des Ermittlungsdienstes in die Entscheidung einzubinden, welcher dieser Vorgänge vordringlich zu behandeln ist, und dies dazu führen kann, dass Vorgänge anderen Bearbeitern zugewiesen werden, damit ein als besonders wichtig erachteter Vorgang zeitnah zum Abschluss gebracht werden kann. Zur weiteren Frage nach einer Abschichtung der Wichtigkeit der Sachbearbeitertätigkeit im Vergleich zur Bearbeitung der Zusatzaufgaben hat der damalige Dienststellenleiter als Zeuge ausgeführt, dass die Grundlast und die Grundverantwortung auch für den Bereichsverantwortlichen die Sachbearbeitung war, für die mindestens zwei Drittel der Dienstzeit aufgewendet werden musste (und den Rest der Dienstzeit die mit etwa 20 bis 30 % der Gesamtbelastung zu bemessenden Zusatzaufgaben ausmachten). Randnummer 59 Eine eindeutige und belastbare Priorisierung dahingehend, welche Vorgänge als dringlich und welche als weniger dringlich zu behandeln sind, ergibt sich aus all dem nicht. Zwar ist es selbstverständlich, dass, wie auch der Zeuge zu Protokoll gegeben hat, eine Angelegenheit zeitnah zu bearbeiten ist, wenn eine Rechnung im vierstelligen Bereich eingeht. Schon deshalb ist dem Kläger, der dies insoweit unterlassen hat, sicherlich der Vorwurf eines objektiv schwerwiegenden Fehlverhaltens zu machen. Aus diesem Umstand auch auf ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten zu schließen, erscheint aber mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls insofern fragwürdig und letztlich nicht überzeugend, als dabei die Vielfalt der dem Kläger obliegenden Aufgaben und die gerade auch im Zeitpunkt des Eingangs der ersten Rechnung Anfang September 2014 nach den dargelegten Angaben des Zeugen in der Urlaubszeit regelmäßig obwaltende Unterpersonalisierung sowie die daraus resultierende Überlastungssituation außer acht gelassen würde. Randnummer 60 Insofern muss auch in den Blick genommen werden, dass es sich nach den ebenfalls nachvollziehbaren Angaben des Zeugen POR C. jedenfalls bei dem vorliegenden Abschleppvorgang nicht um einen Standardfall handelte. Zwar war nach seinen Angaben die einschlägige Dienstanweisung in der Dienststelle bekannt und wurde diese alljährlich in Umlauf gesetzt. Auch ist danach der klassische Abschleppvorgang für die Vollzugspolizei ein „Standardgeschäft“. Bei der Sicherstellung und anschließenden Verwertung des Fahrzeugs handelte es sich indes, so der glaubhafte Zeuge ausdrücklich, um Vorgänge, die üblicherweise auf der Dienststelle nicht anfielen. Das „Routinegeschäft“ in der PI A-Stadt bezog sich nach den Bekundungen des Zeugen nämlich auf Verkehrsunfälle, bei denen typischerweise der Eigentümer sich nach dem Abschleppvorgang schnell um die Rückerlangung seines Fahrzeugs bemühte oder es der Verschrottung zugeführt wurde. Ist der Abschleppvorgang allerdings mit der Notwendigkeit verbunden, den verantwortlichen Fahrer bzw. den Fahrzeughalter zu ermitteln und das Fahrzeug zudem anschließend einer Verwertung zuzuführen, so stellte er sich, wie der Zeuge auch auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt hat, jedenfalls für die PI A-Stadt und im damaligen Zeitraum nicht mehr als Standardfall dar. Randnummer 61 Der Kläger selbst hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der zugrunde liegende Fall schwierige und umfangreiche Ermittlungen im Drogenmilieu auslöste, was in Übereinstimmung mit der Aktenlage steht und zumindest die mehrmonatige Ermittlungsdauer erklärt. Aber auch die weitere Abwicklung des Falls nach dem im Juli 2014 vom Kläger gefertigten Abschlussbericht und dem Eingang der in Rede stehenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft im August 2014 stellte sich insofern als ungewöhnlich dar, als, wie sich ebenfalls aus den beigezogenen Verwaltungsunterlagen ergibt, der (mutmaßliche) Eigentümer sich weder um eine Rückerlangung noch um eine Verschrottung des Fahrzeugs bemühte und auf die schließlich erfolgte Freigabe des Fahrzeugs in keiner Weise reagierte. Dass der Kläger in dieser Situation den gesamten Vorgang der Beendigung der Sicherstellung und anschließenden Einleitung einer Verwertung weder in dem der Natur der Sache nach gebotenen Umfang gefördert noch in Übereinstimmung mit der einschlägigen Dienstanweisung, die ihm auch hätte bekannt sein müssen, betrieben hat, stellt zwar ohne jeden Zweifel einen schwerwiegenden objektiven Pflichtverstoß dar, erscheint aber unter den gegebenen konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls, namentlich mit Blick auf die festgestellte erhebliche Überlastung des Klägers im damaligen Zeitraum, aber auch die fehlende formale Priorisierung von Vorgängen beim Beklagten, in subjektiver Hinsicht nicht schlechthin unentschuldbar. Randnummer 62 Das (dem Beklagten insoweit folgende) Verwaltungsgericht argumentiert des Weiteren, die Feststellung grober Fahrlässigkeit könne fallbezogen durch die Behauptung einer Arbeitsüberlastung nicht in Zweifel gezogen werden, da der Kläger seine Überlastung nicht förmlich angezeigt gehabt habe. Es meint also, der Einwand der Arbeitsüberlastung könne schon aus Rechtsgründen nicht verfangen, und postuliert hinsichtlich des für die Prüfung des Schuldvorwurfs grundsätzlich relevanten Einwands der Arbeitsüberlastung ein zwingendes Erfordernis einer Überlastungsanzeige, deren Nichterstattung die nach allgemeinen Grundsätzen gebotene Abschichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls offenbar entbehrlich machen soll. Dieser Sichtweise stehen nach Auffassung des Senats sowohl das Fehlen eines normativen Anknüpfungspunkts als auch der Sinn und Zweck einer Überlastungsanzeige entgegen. Randnummer 63 Zunächst fehlt es an einer näheren gesetzlichen oder auch – sofern man eine solche als hinreichend annimmt – untergesetzlichen Regelung, die dem Beamten aufgibt, eine gegebene Überlastungssituation seinem Dienstherrn anzuzeigen. Dabei ist davon auszugehen, dass Beamte nach § 3 Abs. 1 BeamtStG zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die Pflichten eines Beamten sind, soweit sie ihren Ursprung nicht bereits in Art. 33 Abs. 5 GG finden, für Bundesbeamte in den §§ 60 ff. BBG und für Landesbeamte in den §§ 33 ff. BeamtStG aufgeführt. Die letztgenannten Vorschriften enthalten auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Vollregelungen zur Pflichtenstellung der Landesbeamten, die die Gesetzgebungsbefugnis der Länder allenfalls auf ergänzende Regelungen beschränken. 16 vgl. May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 Rz. 31 und § 47 Rz. 6 vgl. May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 Rz. 31 und § 47 Rz. 6 Das Saarländische Beamtengesetz enthält in den §§ 55 ff. Vorschriften zu den Pflichten der Landesbeamten, von denen indes im vorliegend relevanten Zusammenhang keine einschlägig ist. Anerkannt ist, dass sich aus den gesetzlich in den §§ 33 ff. BeamtStG fixierten Pflichten zahlreiche Einzelpflichten ergeben. So erwächst etwa aus der in § 34 BeamtStG statuierten Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, die Pflicht des Beamten, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. 17 vgl. May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 Rz. 32 vgl. May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 Rz. 32 Randnummer 64 Das allgemeine öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG), in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn steht, erscheint jedoch nicht hinreichend konkretisiert, um daraus eine spezifische Pflicht zur Anzeige einer Überlastungssituation abzuleiten. Denn Einzelheiten der dem Beamten obliegenden Dienst- und Treuepflichten werden entweder unmittelbar aufgrund von Art. 33 Abs. 5 GG oder aufgrund der einfachgesetzlichen Regelungen (hier) der §§ 33 ff. BeamtStG normiert. 18 vgl. Werres, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil B, § 3 BeamtStG Rz. 93 f. (Stand Dezember 2017); Reich, a.a.O., § 3 Rz. 3, m.w.N. vgl. Werres, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil B, § 3 BeamtStG Rz. 93 f. (Stand Dezember 2017); Reich, a.a.O., § 3 Rz. 3, m.w.N. Mit dem Zusammenspiel von Weisung, Befolgenspflicht, Beratung und Remonstration hat der Gesetzgeber klare Formen der Konkretisierung der Pflichten eines Beamten geschaffen. 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018 - 2 C 45/17 -, juris Rz. 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018 - 2 C 45/17 -, juris Rz. 24 So erfasst etwa nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der gesetzliche Begriff des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst i.S.v. § 9 BBesG aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (nur) Verstöße gegen die nach Zeit und Ort konkretisierte („formale“) Dienstleistungspflicht. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24/14 -, juris Rz. 15, m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24/14 -, juris Rz. 15, m.w.N. Randnummer 65 Vorliegend macht der Beklagte geltend, dass sich aus den Vorgaben des § 36 Abs. 2 BeamtStG zur Remonstrationspflicht unter den fallrelevanten Umständen eine Pflicht zur Erstattung einer Überlastungsanzeige herleiten lasse. Das überzeugt nicht. Insofern erscheint vielmehr eine differenzierte Betrachtung geboten. Randnummer 66 Die Remonstrationspflicht des Beamten ist in Zusammenhang zu sehen mit der durch § 36 Abs. 1 BeamtStG vorgegebenen vollen persönlichen Verantwortung des Beamten für seine dienstlichen Handlungen und der Beratungs- und Unterstützungspflicht des Beamten. Nach § 35 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter verpflichtet, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, wobei dies die Pflicht umfasst, die Vorgesetzten über Entwicklungen im Dienstbereich zu unterrichten, die zu Störungen bei der Aufgabenerledigung führen können. 21 vgl. BDisG, Beschluss vom 29.4.1975 - 1 BK 3/75 -, ZBR 1975, 296 ff., und Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 9 Rz. 16 vgl. BDisG, Beschluss vom 29.4.1975 - 1 BK 3/75 -, ZBR 1975, 296 ff., und Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 9 Rz. 16 Randnummer 67 Hiervon ausgehend drängt sich die Frage auf, ob ein Beamter, der sich zur Bewältigung der ihm zugewiesenen Dienstaufgaben entweder aus persönlichen – insbesondere gesundheitlichen – Gründen oder wegen der ein angemessenes Arbeitspensum übersteigenden Qualität und Quantität der Dienstaufgaben nicht mehr im Stande sieht, zwecks Beratung und Unterstützung des Dienstherrn gehalten ist, seinem Dienstherrn das Empfinden einer Überlast mitzuteilen, damit dieser die Sachlage prüfen und gegebenenfalls regulierend eingreifen kann. Eine solche vornehmlich einen reibungslosen Dienstablauf fördernde, mithin organisatorisch motivierte Obliegenheit im Grundsatz zu bejahen, bedingt allerdings nicht per se, dass das Nichterfolgen einer Überlastungsanzeige zwingend zur Konsequenz haben müsste, dass einem wegen Verursachung eines Schadens in Regress genommenen Beamten im Rahmen der Prüfung, ob er grob fahrlässig gehandelt hat, der Einwand, er sei überlastet gewesen, abgeschnitten sein müsste. Randnummer 68 Soweit sich ein Beamter aus Gründen überlastet bzw. überfordert fühlt, die ihre Ursache in seiner eigenen Sphäre bzw. gesundheitlichen Konstitution finden, mag es nahe liegen, dass er einem etwaigen Vorwurf, Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt zu haben, grundsätzlich nur unter Hinweis auf eine persönlich bedingte Überlastung entgegentreten kann, wenn er den Dienstherrn, der von diesen Umständen regelmäßig keine Kenntnis haben wird, im Vorfeld der Pflichtverletzung auf die besondere Belastungssituation aufmerksam gemacht hatte. So lag der vom Beklagten angeführte Fall, über den das Verwaltungsgericht Ansbach 22 Urteil vom 24.2.2015 - AN 1 K 12.02289 -, juris, Rz. 61 Urteil vom 24.2.2015 - AN 1 K 12.02289 -, juris, Rz. 61 und nachfolgend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 23 Beschluss vom 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris Beschluss vom 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris zu entscheiden hatten: Der dortige Kläger, ein Geschäftsleitender Beamter und Kämmerer einer Kommune, hatte sich zur Exkulpation eines von ihm verursachten Schadens in sechsstelliger Höhe insoweit auf altersbedingte kognitive Abbauprozesse berufen. Aus den Entscheidungen ergibt sich daher folgerichtig auch lediglich, dass dieser Beamte „auf seine alters- bzw. gesundheitsbedingten Mängel“ durch eine Überlastungsanzeige aufmerksam zu machen gehabt habe. Eine Konstellation dieser Art steht fallbezogen nicht in Rede, so dass es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der dortigen Problematik nicht bedarf. Randnummer 69 Obwohl man mit guten Gründen der Auffassung sein kann, dass das Anliegen, eine funktionsfähige und gesetzmäßige Verwaltung sicherzustellen, gleichermaßen durch rechtswidrige Anordnungen wie durch objektiv überlastete Beamte gefährdet werden kann, darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Überlastungssituation – anders als in Bezug auf möglicherweise rechtswidrige Anordnungen – keine Anzeigepflicht des betroffenen Beamten normiert hat. Dies setzt der vom Beklagten präferierten entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 2 BeamtStG nach der Überzeugung des Senats Grenzen. Dafür, dass es zur Begründung besonderer Pflichten des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, hier einer Pflicht zur Anzeige einer dienstlichen Überlastung, eines speziellen normativen Anknüpfungspunktes bedürfte, spricht daher gerade auch das vom Beklagten angeführte und in § 36 BeamtStG verankerte Institut der Remonstration, das sich allein auf die hier in keiner Weise in Rede stehende Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen bezieht. 24 vgl. dazu nur May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 BeamtStG Rz. 35 vgl. dazu nur May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 BeamtStG Rz. 35 Der Umstand, dass dieses Institut eine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat, das Instrument der Überlastungsanzeige hingegen nicht, legt es nahe, dass zumindest eine generelle Dienstpflicht des Beamten zur Anzeige dienstlicher Überlastungslagen nicht angenommen werden kann. In diese Richtung weist zudem die Tatsache, dass der Gesetzgeber sich auch in anderen Bereichen, etwa dem Dienstunfallrecht, zu klaren Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen das Unterbleiben einer Anzeige einen Anspruchsverlust bewirkt, veranlasst gesehen hat (§ 45 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG). Es liegt im Übrigen nicht auf der Hand, dass ein Dienstherr, etwa im Fall einer auf einer haushaltsbedingten erheblichen Unterpersonalisierung beruhenden Überlastungssituation, die Erwartungshaltung haben müsste, dass seine Beamten ihm ihre Überlastung sämtlich förmlich anzeigen. Randnummer 70 All dies vorausgeschickt dürfte es im Rahmen einer Gesamtschau zwar gerechtfertigt erscheinen, aus der in § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG geregelten Beratungs- und Unterstützungspflicht des Beamten herzuleiten, dass es sich einem Beamten, der sich infolge einer objektivierbaren Überlast an Dienstaufgaben nicht mehr zu deren ordnungsgemäßer Wahrnehmung in der Lage sieht, empfehlen sollte, dies seinem Dienstherrn im Wege einer Überlastungsanzeige mitzuteilen. Eine solche Überlastungsanzeige trägt zur Problembewältigung bei, da sie dem Dienstherrn die Überprüfung nahe legt, ob der Beamte tatsächlich in einem Umfang belastet ist, der über die ihm abzuverlangende, in der üblichen Dienstzeit zu bewältigende Arbeitsleistung hinausgeht. Ist eine Überlastung im Ergebnis zu bejahen, unterbleibt aber dennoch die gebotene Abhilfe, so kommt dies nach der Rechtsprechung des Senats der dienstlichen Anordnung gleich, einen Teil der Dienstaufgaben zurückzustellen. 25 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.2.1992 - 1 W 2/92 -, juris Rz. 11 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.2.1992 - 1 W 2/92 -, juris Rz. 11 Randnummer 71 Eine aus einer solchen Gesamtschau gesetzlicher Vorgaben hergeleitete Obliegenheit, eine Überlastung anzuzeigen, kann allerdings nur in dem Rahmen Konsequenzen zeitigen, der mit dem Sinn und dem Geltungsanspruch der pflichtenbegründenden normativen Vorgaben einhergeht. Ist aber zentraler gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Befürwortung einer Überlastungsanzeige die Beratungs- und Unterstützungspflicht des Beamten, so zielt eine in Wahrnehmung dieser Pflicht erfolgte Überlastungsanzeige allein darauf, dass der Dienstherr den beanstandeten Umfang der Aufgabenzuweisung einer Überprüfung unterzieht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Nichterfolgen einer Überlastungsanzeige nicht die Schlussfolgerung, dass der Dienstherr sich darauf zurückziehen dürfte, selbst eine gegebenenfalls nachweisbar bestehende Überlastung sei für die Frage, ob der Beamte grob fahrlässig gehandelt hat, ohne jede Relevanz. Randnummer 72 Für diese Sichtweise streitet fallbezogen zudem, dass es gerade in Fällen, in denen der Vorgesetzte, wie vorliegend, einem Beamten zusätzlich zu dessen regulären Dienstaufgaben weitere Aufgaben in der Erwartung zugewiesen hat, der Beamte werde auch der zusätzlichen Belastung gerecht werden, fern liegt zu erwarten, dass der Beamte vorsorglich den Eintritt einer Überlastungssituation anzeigt. Auch ein Beamter, der seine eigene Belastung infolge der Übertragung einer zusätzlichen Dienstaufgabe im Vergleich zum vorherigen Zustand oder auch im Vergleich zur Belastung seiner Kollegen als besonders hoch einschätzt, wird, wenn er – wie dies üblicherweise zu erwarten ist – vordringlich anstrebt, den neuen Herausforderungen und den in ihn gesetzten Erwartungen des Dienstherrn gerecht zu werden, nicht ernsthaft erwägen, für den Fall, dass ihm die Erfüllung der in ihn gesetzten Erwartungen nicht gelingen wird, eine förmliche Überlastungsanzeige zu tätigen, um so einem eventuellen Regress des Dienstherrn wegen überlastungsbedingter fehlerhafter Sachbehandlung einzelner Dienstverrichtungen vorzubeugen. Dass dem Kläger, wie der Beklagte einwendet, selbst einschlägige Kontrollfunktionen übertragen und anvertraut waren, ändert an all dem nichts. Randnummer 73 Demgemäß wäre es unter den konkreten Umständen verfehlt, den objektiven Pflichtenverstoß des Klägers wegen des Unterlassens der Anzeige einer Überlastungslage als „subjektiv unentschuldbar“ zu werten. Randnummer 74 Nach all dem kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Kläger seine zweifellos zu konstatierende objektive Pflichtwidrigkeit im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls hier nicht in dem erforderlichen besonders schweren Maße vorzuwerfen ist, mit anderen Worten also die Voraussetzungen für die Feststellung einer groben Fahrlässigkeit nicht gegeben sind. Demzufolge kommt es auf die weiteren Voraussetzungen eines Regressanspruchs, etwa mit Blick auf die Frage der Höhe des dem Kläger als adäquat kausal verursacht zuzurechnenden Schadensbetrages, nicht mehr an. Randnummer 75 Somit ist der Klage stattzugeben und der angefochtene Feststellungs- und Leistungsbescheid des Beklagten aufzuheben. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Randnummer 77 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 78 Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat sieht, wie dargelegt, keinen Dissens zu der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach 26 Urteil vom 24.2.2015 - AN 1 K 12.02289 -, juris, Rz. 61 Urteil vom 24.2.2015 - AN 1 K 12.02289 -, juris, Rz. 61 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. 27 Beschluss vom 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris Beschluss vom 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris Denn die Frage, ob einem Beamten ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht, vorzuwerfen ist, bedarf stets einer mit Blick auf alle objektiven und subjektiven Tatumstände erfolgenden Abwägung im Einzelfall. Um im Falle einer gegebenen Überlastungssituation den Vorwurf eines besonders schwerwiegenden und subjektiv unentschuldbaren Fehlverhaltens auszuschließen, mag einiges dafür sprechen, eine Überlastungsanzeige dann für erforderlich zu halten, wenn es sich, wie in dem vom Verwaltungsgericht Ansbach 28 Urteil vom 24.2.2015 - AN 1 K 12.02289 -, juris, Rz. 61 Urteil vom 24.2.2015 - AN 1 K 12.02289 -, juris, Rz. 61 und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, um eine individuelle Überlastungssituation handelt, die auf besonderen persönlichen Umständen beruht, und die dem Dienstherrn deshalb weder bekannt war noch bekannt sein musste. Anders liegt es aber im vorliegenden Fall, in dem die Überlastung des Klägers auf dienstlichen Umständen beruhte. Randnummer 79 B e s c h l u s s Randnummer 80 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf (2.443.- € zzgl. 125.- € =) 2.568.- € festgesetzt. Randnummer 81 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) zur Statthafthaftigkeit eines solchen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.1991 - 12 A 1255/88 -, juris Rz. 29; vgl. auch May, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil B, § 48 BeamtStG Rz. 93 f. (Stand November 2017) 2) zum beamtenrechtlichen Regressanspruch vgl. allgemein Reich, BeamtStG,
  4. Aufl. 2018, § 48 Rz. 1, 3, 6, m.w.N.; May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 BeamtStG Rz. 19, 21, m.w.N.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris, Rz. 3, 30 3) Dienstanweisung betreffend die Umsetzung, Sicherstellung, Verwahrung, Herausgabe und Verwertung von Fahrzeugen der Beklagten vom 1.4.2011 (DL/WD 23.50) 4) vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 20.9.2018 - 2 C 45/17 -, juris Rz. 20 5) vgl. Reich, a.a.O., § 48 Rz. 3, m.w.N. 6) vgl. BVerwG, Urteil vom 14.2.1968 - VI C
  5. 65 -, juris Rz. 13; vgl. auch Reich, a.a.O., § 48 Rz. 3, m.w.N. 7) vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.2017 - 2 C 22/16 -, juris, Rz. 20 (dort hinsichtlich des Ergreifens von Schutzmaßnahmen gegen eine Falschbetankung von Dienstfahrzeugen) 8) vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.2017 - 2 C 22/16 -, juris Rz. 14, m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 28.11.2017 - 2 A 91/16 -, juris Rz. 15, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 13.3.1991 - 3 B 90.1773 -, juris Rz. 20; vgl. auch May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 BeamtStG Rz. 41 9) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.8.1994 - 6 A 300/92 -, juris Rz. 20, m.w.N.; Reich, a.a.O., § 48 Rz. 3, m.w.N.; May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 BeamtStG Rz. 47 10) vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.9.2020 - 1 L 98/20 -, juris Rz. 7, m.w.N.; zum daraus resultierenden revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. im Übrigen BVerwG, Urteil vom 3.2.1972 - VI C 22.68 -,

§ 78BBG Nr 18 11) vgl. May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 Beamt

StG Rz. 43; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 9 Rz. 25 (S. 266); vgl. auch Reich, a.a.O., § 48 Rz. 3, der grobe Fahrlässigkeit wohl sogar generell verneint, wenn die Ursächlichkeit in der Arbeitsüberlastung des Beamten liegt 12) Bl. K40 ff. der Beiakte 13) Bl. 114 f. der Beiakte 14) siehe Klageerwiderung vom 2.8.2016 (Bl. 47 ff. d.A., dort S. 6 = Bl. 52 d.A.) 15) vgl. dazu nur die Antworten der Landesregierung vom 20.3.2017 bzw. 13.3.2019 auf die Anfrage der Abgeordneten B. Huonker bzw. D. Lander (Die Linke) betreffend Überstunden (Mehrdienststunden) und Krankenstand in der saarländischen Polizei in den Jahren 2016 und 2018 (LT-Drs. 15/2118 bzw. 16/789), aus denen sich allein für die PI A-Stadt für das Jahr 2016 4.659 und für das Jahr 2018 1.140,25 Mehrarbeitsstunden ergeben; siehe auch die Berichte zum Jahreswechsel („Das Jahr 2014 …“ bzw. „Weihnachten 2015 …“) des damaligen saarländischen Landesvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei R. P... im Landesjournal Saarland der „Deutsche Polizei“ vom Dezember 2014 (dort S 1 f.: „Der jahrelang schleichende Prozess des Personalabbaus bei gleichzeitigem Zuwachs an Aufgaben hat zu einer stetigen Arbeitsverdichtung nicht nur im Saarland geführt … Tatsache, dass die im Saarland vorhandenen Mehrdienststunden … auf 242 000 Stunden zum 31.12.2013 angestiegen sind und damit einen historischen Höchststand erreicht haben …“ ) bzw. Dezember 2015 (dort S. 1), in dem die Situation der saarländischen Polizei als mittlerweile „prekär“ bezeichnet wird; siehe weiter den „Weihnachtsgruß“ des saarländischen Landesvorsitzenden S. Alles der Deutschen Polizeigewerkschaft im „Polizeispiegel“ von Dezember 2015 (dort S. 8: „Die Personalnot wird nunmehr an allen Ecken des Landespolizeipräsidiums deutlicher und führt unter anderem zu enormen Belastungen der Kollegen/-innen …“ ) 16) vgl. May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 Rz. 31 und § 47 Rz. 6 17) vgl. May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 Rz. 32 18) vgl. Werres, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil B, § 3 BeamtStG Rz. 93 f. (Stand Dezember 2017); Reich, a.a.O., § 3 Rz. 3, m.w.N. 19) vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018 - 2 C 45/17 -, juris Rz. 24 20) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 24/14 -, juris Rz. 15, m.w.N. 21) vgl. BDisG, Beschluss vom 29.4.1975 - 1 BK 3/75 -, ZBR 1975, 296 ff., und Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., § 9 Rz. 16 22) Urteil vom 24.2.2015 - AN 1 K 12.02289 -, juris, Rz. 61 23) Beschluss vom 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris 24) vgl. dazu nur May, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 48 BeamtStG Rz. 35 25) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.2.1992 - 1 W 2/92 -, juris Rz. 11 26) Urteil vom 24.2.2015 - AN 1 K 12.02289 -, juris, Rz. 61 27) Beschluss vom 20.9.2018 - 3 ZB 15.763 -, juris 28) Urteil vom 24.2.2015 - AN 1 K 12.02289 -, juris, Rz. 61

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