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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 264/21 Beschluss Teilbaugenehmigung bezüglich des Aushubs einer Baugrube für die Errichtung einer W

Teilbaugenehmigung bezüglich des Aushubs einer Baugrube für die Errichtung einer Wohnanlage Leitsatz 1. Nach dem § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO SL) setzt die Erteilung einer Teilbaugenehmigung ne

§ 76LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr.

216 vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der

§ 76LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr.

216 jedenfalls vor Erteilung der konsumierenden Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben 5 vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann statthafte Aussetzungsantrag des Antragstellers als Eigentümer des östlich des Baugrundstücks liegenden Wohnhausgrundstücks A-Straße (Flurstück Nr. 105/3) unbegründet ist. Randnummer 12 In Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Begehrens im Rahmen einer prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die für sich genommen keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den Interessen der Bauherrin oder des Bauherrn den Vorrang einzuräumen, hinaus das voraussichtliche Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingend notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz gerade des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus, die von dem konkreten Entscheidungsumfang (hier nach §§ 73 Abs. 1, 65 LBO) 6 vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 <Flüchtlingsunterkunft> vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 <Flüchtlingsunterkunft> umfasst wird. Eine Anordnung der nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung erfordert deshalb, dass die überschlägige Rechtskontrolle „zumindest gewichtige Zweifel“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf seine Position ergibt.Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte. Derartige Zweifel begründet das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht. Randnummer 13 Insoweit werden zunächst durch die nach Durchführung der genehmigten Arbeiten entstehende Baugrube keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da eine Beeinträchtigung der Standsicherheit seines Grundstücks nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBO). Eine Verletzung seiner Rechte erscheint insoweit vielmehr erst dann denkbar, wenn die Fundamente des Vorhabens errichtet werden, weil damit der Standort des genehmigten Gebäudes und gegebenenfalls auch seine Höhenentwicklung festgelegt werden. Sollte sich in weiteren Verfahren herausstellen, dass das Vorhaben Nachbarrechte verletzt, könnten die vorbereitenden Erdarbeiten allenfalls ganz oder teilweise nutzlos sein; dies ist jedoch ein Aspekt, der den Bauherrn, nicht aber die Nachbarn betrifft. Vollendete Tatsachen, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, werden jedenfalls allein durch die von der Antragsgegnerin am 13.8.2021 zugelassenen Erdarbeiten noch nicht geschaffen. Randnummer 14 Nach dem § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO setzt die Erteilung einer Teilbaugenehmigung indes neben der baurechtlichen Zulässigkeit des konkret zur Rede stehenden Baugrubenaushubs eine „grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens“ voraus, wobei auch unter dem Aspekt im Nachbarrechtsbehelfsverfahren der Blick ausschließlich auf die nachbarrechtliche Beurteilung zu richten ist. Rein städtebaulichen Aspekten kommt auch insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Mit der Teilbaugenehmigung hat die Antragsgegnerin daher nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO über die grundsätzliche Vereinbarkeit des Gesamtvorhabens der Beigeladenen mit dem Bauplanungsrecht und mit den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden. Die Regelung setzt voraus, dass die Genehmigungsbehörde das gesamte Vorhaben in seinen wesentlichen Zügen einer vorläufigen summarischen Gesamtbeurteilung unterzieht 7 vgl. hierzu etwa Hornmann, HBO,

  1. Auflage 2019, § 77 Rn 15, wonach dieses vorläufige positive Gesamturteil nicht erfordert, dass die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Vorhabens feststehen muss vgl. hierzu etwa Hornmann, HBO,
  2. Auflage 2019, § 77 Rn 15, wonach dieses vorläufige positive Gesamturteil nicht erfordert, dass die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Vorhabens feststehen muss und dient letztlich dem Schutz der berechtigten Interessen der Bauherrinnen und Bauherren, denen im weiteren Verfahren nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass das zur Genehmigung gestellte Projekt insgesamt nicht genehmigungsfähig ist. 8 vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.1997 – 3 B 137/96 –, BRS 59 Nr. 156 vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.1997 – 3 B 137/96 –, BRS 59 Nr. 156 Dass der Antragsteller durch die Teilbaugenehmigung vom 13.8.2021 unter dem Aspekt in eigenen subjektiven Nachbarrechten verletzt wird, kann nach dem den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden. Randnummer 15 Da die von der Beigeladenen beabsichtigte Wohnbebauung von der Nutzungsart her – unabhängig von der insoweit im unbeplanten Bereich keine Rolle spielenden Anzahl der Wohnungen in Gebäuden – unbedenklich ist, käme ein nachbarlicher Abwehranspruch des Antragstellers nur bei einem Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vom 24.11.2021 vertretenen Auffassung des Antragstellers ist indes ein „eklatanter und auf der Hand liegender“ Verstoß dagegen nicht festzustellen. Randnummer 16 Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Rücksichtslosigkeit ihm gegenüber ergebe sich „allein aufgrund des Ausmaßes und der Größe der 6 Baukörper“, weswegen von einem „Einfügen … keinerlei Rede mehr sein könne“, wird die eingangs beschriebene Trennung zwischen (rein) einerseits objektiv-städtebaulichen, das heißt – hier einmal unterstellt bei Nichtbeachtung – möglicherweise einen Genehmigungsanspruch in Frage stellenden, aber für die Nachbarrechtsposition irrelevanten Aspekten des § 34 BauGB und andererseits von einem konkreten Nachbarn individuell abwehrbaren Verstößen gegen diese Vorschrift verkannt. Es kommt – mit anderen Worten – für die Frage des Erfolgs des Rechtsbehelfs des Nachbarn nicht allein entscheidend darauf an, ob sich das von ihm bekämpfte Bauvorhaben nach den – außer der Art der Nutzung – weiteren drei im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB städtebaulichen Kriterien in dem nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für jedes dieser Kriterien gesondert zu bestimmenden Umgebungsrahmen bewegt oder nicht. Eine, einmal unterstellt, Überschreitung des so vorgegebenen Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe), würde noch keine Nachbarrechtsverletzung begründen. Es gehört nicht zu den Befugnissen eines Nachbarn, die Einhaltung städtebaulicher Vorgaben des Bauplanungsrechts zu „kontrollieren“ und bei Nichtbeachtung gegebenenfalls über einen Nachbarrechtsbehelf „durchzusetzen“. Der Nachbar kann vielmehr gegenüber einer auf einem angrenzenden Grundstück genehmigten Bebauung „Rücksichtnahme“ auf seine Interessen nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt und erlangt eine solche Position nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen objektiv städtebaulich unzulässig ist. 9 vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168 vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168 Auch eine Kumulierung oder „Summierung“ mehrerer (allein) objektiver Rechtsverstöße bei der Zulassung eines Bauvorhabens könnte grundsätzlich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtfertigen, sofern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des konkreten Nachbarn oder der Beschwerde führenden Nachbarin vorliegen. 10 vgl. hierzu zuletzt etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 – 1 ME 50/21 –, NVwZ-RR 2021, 926, dort unter Verweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 –, BRS 81 Nr. 144 vgl. hierzu zuletzt etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 – 1 ME 50/21 –, NVwZ-RR 2021, 926, dort unter Verweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 –, BRS 81 Nr. 144 Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die vorgesehene „verdichtende“ Bebauung des Geländes des ehemaligen DRK-Krankenhauses, dessen zwischenzeitlich abgebrochene Gebäude auch den rückwärtigen, straßenfernen Teil des Grundstücks Nr. … in Anspruch genommen hatten, objektiv genehmigungsfähig ist oder gar, ob es sich dabei um eine städtebaulich-gestalterisch „gelungene Lösung“ für die Bebauung des Geländes handelt. Zu letzterem mag man grundsätzlich unterschiedlicher Auffassung sein. Das zu entscheiden, ist aber sicher nicht Sache eines Grundstücksnachbarn oder des Senats. Randnummer 17 Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers nicht schon aus der „Anzahl der Baukörper, der Gebäudekubatur und der hierdurch bedingten erheblichen baulichen Massierung“ oder aus einer geplanten „Errichtung von 6 massiven Baukörpern zur Realisierung von 6 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 76 Wohneinheiten und einer Höhe von jeweils bis zu 13 m“ herleiten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 11 vgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  3. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehen vgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  4. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehen der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und – nach der Integration der in früheren Fassungen der Landesbauordnung beziehungsweise einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden. Für deren schon im derzeitigen Verfahrensstadium ersichtliche Nichtbeachtung im Verhältnis zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers gibt es nach wie vor keine durchgreifenden Hinweise. Weitergehende Beeinträchtigungen mit Blick auf die genannten Regelungsziele wegen einer ganz besonderen Situation, in der trotz einer Wahrung eines ausreichenden Grenzabstandes von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zum Nachteil des Antragstellers auszugehen wäre, sind hier nicht ersichtlich. Dafür, dass die dem Grundstück des Antragstellers zugekehrten Außenwände insbesondere des „Hauses C1“ (Nr. …) die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zur gemeinsamen Grenze nicht einhalten werden, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte. Nach dem bei den auch insoweit im Anfechtungsstreit maßgeblichen Bauantragsunterlagen befindlichen Plan für die Abstandsflächen (Blatt 000027 in Bauakte 1) sollen die notwendigen und nach § 7 Abs. 1 LBO vor der Außenwand des Hauses C1 freizuhaltenden Abstandsflächen an der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten westlichen Seite des Gebäudes auch im Bereich des Staffelgeschosses unzweifelhaft auf dem Baugrundstück liegen, was übrigens bei der früher in dem Bereich vorhandenen Bebauung nicht der Fall gewesen sein dürfte. Randnummer 18 Eine Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich daher in der Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) zudem weder aus der Anzahl geplanter Wohnungen 12 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 – 2 W 16/95 –, zum Rechtsbehelf eines Eigentümers eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten, st. Rspr. vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 – 2 W 16/95 –, zum Rechtsbehelf eines Eigentümers eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten, st. Rspr. noch aus einem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten oder aus einer mit dem genehmigten Neubauvorhaben einhergehenden Schaffung von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn begründen. Randnummer 19 Der Antragsteller versucht auch in dem Zusammenhang, aus einer aus seiner Sicht „unangemessenen Überschreitung“ des Umgebungsrahmens auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen „Nichteinfügens“ abzuleiten. Auch insoweit werden Gesichtspunkte der objektiven städtebaulichen Zulässigkeit und des subjektiven Rechtsschutzes zu Unrecht miteinander verknüpft. Die von dem Antragsteller dazu in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1994 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 19.93 –, BRS 56 Nr. 130 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 19.93 –, BRS 56 Nr. 130 behandelt beispielsweise einen in der Vorinstanz verneinten (objektiven) Genehmigungsanspruch der dortigen Klägerin für die Aufstellung einer Werbeanlage, wobei – anders als im Nachbarstreit – die Frage des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in vollem Umfang aufgeworfen war. Für die vorliegende Fallkonstellation gibt das nichts her. Auch bei dem Beschluss vom Juni 2007 14 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83 geht es um die Anforderungen eines Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung, wobei übrigens die Frage des Auftretens „städtebaulicher Spannungen“ regelmäßig im Zusammenhang mit einem (ausnahmsweisen) Nichteinfügen von den Umgebungsrahmen nicht überschreitenden Vorhaben diskutiert wird. Allein eine Begründung solcher „Spannungen“ würde aber, wie schon ausgeführt, die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Nachbarn nicht rechtfertigen. Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die vorgesehene Bebauung des ehemaligen Krankhausgeländes – wie die Beigeladene vorträgt – eine Verbesserung der nach der Aufgabe der Klinik ungeklärten städtebaulichen Situation der Flächen und ihrer Umgebung bedeutet. Der einzig eine Nachbaranfechtung betreffende zitierte Fall liegt der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs 15 vgl. VGH München, Beschluss vom 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 –, Juris vgl. VGH München, Beschluss vom 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 –, Juris zugrunde, in dem sich ein Nachbar (wohlgemerkt: erfolglos) gegen die Baugenehmigung für den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage wandte. Auch in dieser Entscheidung wird noch einmal ausdrücklich in Abgrenzung zum Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme hervorgehoben, dass dort hinsichtlich der Zahl der Grund- und Geschossfläche und der Gebäudehöhe „nicht eingehaltene Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung“ grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, aber gerade nicht dem Schutz des Nachbarn dienen. Richtig ist, dass sich ein Bauvorhaben, wenn sich, was hier nicht der Fall ist, feststellen lässt, dass es gegenüber der Nachbarschaft unzumutbar und damit rücksichtslos ist, nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. Genau das ist aber hier, wie schon ausgeführt, nicht erkennbar. Ein Vorhaben, das – was hier nicht einmal feststeht – den Umgebungsrahmen, zu dem auch das Gebäude des LZD gehört, überschreitet, mag demgegenüber objektiv in der Regel nicht genehmigungsfähig sein; ob es darüber hinaus von einem privaten Nachbarn „verhindert“ werden kann, ist eine andere Frage. Randnummer 20 Soweit der Antragsteller – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – in der Beschwerdebegründung auf ein nicht näher erläutertes gegenseitiges nachbarliches „Austauschverhältnis“ verweist und in dem Zusammenhang erneut die sogenannte „Wannsee-Entscheidung“ 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113 vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113 anführt, ergibt sich daraus nichts anderes. Dieses Urteil befasst sich mit der Frage einer nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan beziehungsweise mit der Begründung eines nachbarlichen Austauschverhältnisses aufgrund eines dahingehenden ausdrücklichen – wenn auch historisch dort nicht belegbaren – Festsetzungswillen des konkreten Plangebers. 17 vgl. hierzu ausdrücklich auch einzelfallbezogen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 sowie bei Juris, zur überbaubaren Grundstücksfläche vgl. hierzu ausdrücklich auch einzelfallbezogen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 sowie bei Juris, zur überbaubaren Grundstücksfläche Die dortigen Erwägungen sind daher auf Fälle der vorliegenden Art, in denen es an einer entsprechenden planerischen Entscheidung überhaupt fehlt, nicht übertragbar. Allein der § 34 Abs. 1 BauGB begründet kein solches „Austauschverhältnis“ in Bezug auf die Einhaltung objektiv-städtebaulicher Anforderungen. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob – wie der Antragsteller meint – sich die geplante Baumaßnahme „schlicht in keinerlei Art und Weise in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt“. Randnummer 21 Der Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, der Antragsgegner habe einer prognostizierten Verkehrszunahme durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr beziehungsweise zu erwartenden Auswirkungen konkret auf sein Grundstück „zumindest nachgehen müssen“, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, die Richtigkeit der auf die im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Gutachten rekurrierenden und diese auswertenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (dort Seiten 13 und 14) durchgreifend in Frage zu stellen. Darauf kann Bezug genommen werden. Nach den Bauakten soll die bis zu 14,20 Grad geneigte Zufahrtsrampe an der dem Anwesen des Antragstellers abgewandten Seite und durch die Bebauung abgeschirmt entlang der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück des LZD eingebaut werden. Randnummer 22 Da der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ausführt, dass er „überhaupt keinen Anspruch auf Planaufstellung“ geltend mache, muss dieser durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB beantworteten Frage nicht nachgegangen werden. Zu dem in dem Zusammenhang angefügten Verweis auf „bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen“ und eine dadurch aus seiner Sicht ausgelöste Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kann auf das zuvor Gesagte verweisen werden. Wann die zuständigen gemeindlichen Gremien, hier der Stadtrat der Antragsgegnerin, die Aufstellung eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für „erforderlich“ halten, unterliegt einem weiten, gerichtlich allenfalls mit Blick auf das kommunale Abstimmungsgebot (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 4 BauGB) 18 18 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 – 4 B 15.18 –, BRS 86 Nr. 133, zu landesplanerischen Vorgaben BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 15.92 –, BRS 55 Nr 174 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 – 4 B 15.18 –, BRS 86 Nr. 133, zu landesplanerischen Vorgaben BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 15.92 –, BRS 55 Nr 174 in besonderen Fällen nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. 19 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.2019 – 2 C 629/17 –, Juris, wonach sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Kommune bestimmt, was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, und es in ihrem planerischen Ermessen liegt, welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt <Normenkontrolle Nachbargemeinde> vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.2019 – 2 C 629/17 –, Juris, wonach sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Kommune bestimmt, was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, und es in ihrem planerischen Ermessen liegt, welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt <Normenkontrolle Nachbargemeinde> Randnummer 23 Schließlich erschließt sich nicht, welche Bedeutung angesichts der geplanten Wohnnutzung hier der Frage zukommen sollte, wie lange und in welcher Form der ehemaligen, offenbar 2008 aufgegebenen, vorher jahrzehntelang vorhandenen Nutzung des gesamten Geländes als Standort eines 2020 abgerissenen Krankenhauses eine im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB fortprägende Wirkung zukommen sollte oder nicht. Ein über die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots hinausgehender Anspruch der Eigentümer der sonst vorhandenen Wohnhäuser – hier des Antragstellers – auf Freihaltung eines „brachliegenden Blockinnenbereichs“ beziehungsweise auf eine bestimmte städtebauliche Konzeption für eine Nachfolgenutzung ist in der Ortslage ohnehin nicht ersichtlich. Randnummer 24 Die Beschwerde gegen die eine Aussetzung der Teilbaugenehmigung vom 13.8.2021 ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts war daher zurückzuweisen. B. Randnummer 25 Hinsichtlich des nach der Beschwerdeschrift vom 11.11.2021 nicht ausdrücklich weiter verfolgten Anordnungsbegehrens auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten (§ 123 Abs. 1 VwGO) sei – ergänzend – darauf hingewiesen, dass eine Baueinstellung (§ 81 LBO) durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht kommt, solange die Beigeladene Inhaberin einer nach dem zuvor Gesagten gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung für die Erdarbeiten ist. III. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war auch in zweiter Instanz ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Übernahme eigener Kostenrisiken durch deren Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) gerechtfertigt. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 28 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. den Vorbescheid vom 7.11.2018 – 20180913 – 2 ) vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 13.8.2021 betreffend die „Herstellung der Baugrube“ für den „Neubau von sechs Wohngebäuden“ 3) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113 4 ) vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der

§ 76LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr.

216 5) vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann 6) vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 <Flüchtlingsunterkunft> 7) vgl. hierzu etwa Hornmann, HBO,

  1. Auflage 2019, § 77 Rn 15, wonach dieses vorläufige positive Gesamturteil nicht erfordert, dass die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Vorhabens feststehen muss 8 ) vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.1997 – 3 B 137/96 –, BRS 59 Nr. 156 9) vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168 10) vgl. hierzu zuletzt etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 – 1 ME 50/21 –, NVwZ-RR 2021, 926, dort unter Verweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 –, BRS 81 Nr. 144 11 ) vgl. die Nachweise dazu etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 187, wonach das im „Einfügen aufgehende Rücksichtnahmegebot“ nicht gebietet, Abstände einzuhalten, die über die landesrechtlich hierfür festgesetzten Maße hinausgehen 12) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 – 2 W 16/95 –, zum Rechtsbehelf eines Eigentümers eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten, st. Rspr. 13) vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 19.93 –, BRS 56 Nr. 130 14) vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83 15) vgl. VGH München, Beschluss vom 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 –, Juris 16) vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 – 4 C 7.17 –, BRS 86 Nr. 113 17) vgl. hierzu ausdrücklich auch einzelfallbezogen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 sowie bei Juris, zur überbaubaren Grundstücksfläche 18) vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 – 4 B 15.18 –, BRS 86 Nr. 133, zu landesplanerischen Vorgaben BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 – 4 C 15.92 –, BRS 55 Nr 174 19) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.2.2019 – 2 C 629/17 –, Juris, wonach sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Kommune bestimmt, was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, und es in ihrem planerischen Ermessen liegt, welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt <Normenkontrolle Nachbargemeinde>

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