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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 58/20 Urteil Dienstliche Beurteilung unter dem Beurteilungssystem der saarländischen Polizei Art 33

Dienstliche Beurteilung unter dem Beurteilungssystem der saarländischen Polizei Leitsatz 1. Der Gesetzgeber ist nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den

Art. 33Abs. 2 GG Nr. 104, zitiert nach juris, Rdnr. 22, sowie Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, BVerw

GE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -,

Art. 33Abs. 2 GG Nr. 104, zitiert nach juris, Rdnr. 22, sowie Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, BVerw

GE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff. Randnummer 38 Nachdem diese Rechtsprechung bei mehreren Obergerichten auf Skepsis gestoßen ist 8 OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff. , hat das Bundesverwaltungsgericht die Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in seinem Urteil vom 7.7.2021 9 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff. bekräftigt. Angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für eine allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung könnten die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder - wie hier - eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne seien alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. 10 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32 Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich seien die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, letztere ggf. als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale. 11 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34 Selbstverständlich sei der Gesetzgeber nicht gehindert, im Gesetz unmittelbar mehr zu regeln als die genannten wesentlichen Aspekte; er sei hierzu aber nicht gezwungen, da im Hinblick auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen kein umfassender Parlamentsvorbehalt bestehe. Der Gesetzgeber dürfe die Exekutive ermächtigen, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zu regeln. Dabei seien Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder zu beachten, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Gesetz bestimmt werden müssten. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung müsse so bestimmt sein, dass vorauszusehen ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Mit den Anforderungen des allgemeinen Rechtssatzvorbehalts sei nicht zu vereinbaren, nur wenige Entscheidungen im Gesetz selbst zu treffen und die Bestimmungen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Übrigen der Exekutive in Gestalt von bloßen Verwaltungsvorschriften zu überlassen. Ermächtige der Gesetzgeber aufgrund einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Vorschrift dazu, Grundsätze für dienstliche Beurteilungen oder für das Beurteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, so müsse diese Regelung auch in Gestalt einer Rechtsverordnung getroffen werden. Die pauschale Weiterleitung der Ermächtigung in der Rechtsverordnung auf die Ebene der bloßen Verwaltungsvorschrift sei ausgeschlossen. 12 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f. Randnummer 39 Diesen Anforderungen wird die Rechtslage im Saarland nicht gerecht. Randnummer 40 Eine explizit auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen bezogene Regelung enthält das Saarländische Beamtengesetz nicht; vielmehr fehlen gesetzliche Vorgaben gänzlich. Randnummer 41 Eine Ermächtigung zur Regelung durch Rechtsverordnung findet sich im Abschnitt III „Laufbahnen“ des Saarländischen Beamtengesetzes, namentlich in § 9 SBG; nach § 9 Abs. 1 SBG erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. Die nachfolgenden Vorschriften der §§ 10 ff. SBG betreffen - dem dortigen Regelungszusammenhang geschuldet - indes allein laufbahnrechtliche Vorgaben. Randnummer 42 Gleichwohl sieht § 39 Abs. 1 SLVO vor, dass Beamtinnen und Beamte regelmäßig zu beurteilen sind, der Beurteilungszeitraum vier Jahre nicht überschreiten darf und Beurteilungen im Übrigen zu erstellen sind, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen. Nach § 39 Abs. 2 SLVO können die obersten Dienstbehörden allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. § 40 SLVO regelt zum Inhalt der Beurteilung, dass diese sich insbesondere auf kognitive Fähigkeiten, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung und soziales Verhalten erstrecken soll. Gemäß § 40 Abs. 2 SLVO ist die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil und, soweit möglich, mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Randnummer 43 Dieses Regelungssystem krankt jedenfalls am Fehlen einer gesetzlichen Fixierung der nach vorstehend zitierter Rechtsprechung maßgeblichen Eckpunkte. Randnummer 44 Allerdings führt nicht bereits dieses Regelungsdefizit zum Erfolg der Berufung des Klägers, denn eine hinter den genannten Anforderungen zurückbleibende Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Übergangszeitraum hinzunehmen. 13 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O. Randnummer 45 Zur Begründung stellt das Bundesverwaltungsgericht überzeugend darauf ab, dass ohne die vorübergehende Weitergeltung der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden könnten. Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben sei daher für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden. 14 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40 Randnummer 46 In Anlehnung an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Beihilferecht ergangenen Urteil vom 28.5.2008 15 BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff. und unter Würdigung des Umstands, dass sich die gegenwärtige Legislaturperiode im Saarland angesichts anstehender Neuwahlen gerade im Auslaufen befindet, dürfte eine Begrenzung des dem Landesgesetzgeber zuzubilligenden Übergangszeitraums auf den regulären Ablauf der nächsten - im Jahr 2022 beginnenden - Legislaturperiode angemessen und zur Fehlerbehebung ausreichend sein. Randnummer 47 1.2. Die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien des Beklagten halten, jedenfalls soweit sie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen regeln, einer rechtlichen Überprüfung stand. Randnummer 48 1.2.1. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. 16 z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss vom 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30 z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss vom 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30 Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen sind, was bedingt, dass jeweils zu erforschen ist, in welchem Sinn die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgeblichen Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat. 17 BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25 BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25 Randnummer 49 Der Senat hat in seinem Urteil vom 1.8.2012 18 OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v. entschieden und im Einzelnen begründet, dass das bereits seinerzeit praktizierte, auch den hier maßgeblichen BRL 2013 i.d.F. von 2016 zugrundeliegende und das Beurteilungssystem der saarländischen Polizei prägende Rankingverfahren als solches rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hieran hat der Senat bislang in mehreren Entscheidungen festgehalten. 19 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff. Randnummer 50 Kennzeichnend für das Beurteilungs- und Beförderungssystem der saarländischen Polizei ist, dass nicht - wie sonst üblich - der Beamte zunächst dienstlich beurteilt und ihm im Anschluss hieran nach Maßgabe des zuerkannten Gesamturteils seiner Beurteilung Beförderungschancen erwachsen, etwa indem ihm mit Blick auf künftige Beförderungsmöglichkeiten im Rahmen einer Rangliste ein Rangfolgeplatz zugewiesen wird, sondern in der Reihenfolge umgekehrt der Beamte schon im Beurteilungsverfahren aufgrund eines an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten landesweiten Vergleichs mit seinen ebenfalls zur Beurteilung anstehenden Kollegen desselben Statusamts in eine Rangfolgeliste eingereiht wird und am Ende dieses Rankingverfahrens ein seinem Rangfolgeplatz entsprechendes Gesamturteil erhält. Im Einzelnen werden dabei aufgrund von Beurteilungs- und Abstimmungsgesprächen der Beurteiler, Zwischen- und Endbeurteiler über Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten für jeden Verantwortungsbereich, beginnend mit der kleinsten (Dezernat) und endend in der größten Organisationseinheit (gesamte Polizeibehörde), von Stufe zu Stufe fortzuschreibende bzw. weiter zu entwickelnde statusamtsbezogene Rangfolgelisten bis hin zu einer endgültigen leistungsorientierten Rangfolgeliste erstellt, auf deren Grundlage die Endbeurteilerkonferenz den einheitlichen Beurteilungsmaßstab durch Zuordnung der Schnittstellen für die einzelnen Wertungsstufen festlegt. Das Gesamturteil muss der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen. Randnummer 51 Dies hat der Senat für rechtens erachtet und betont, dass das Verfahren sowohl dem durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungsgrundsatz als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG entspreche, da die Reihung der einzelnen Beamten gerade auf der Grundlage eines Leistungs- und Eignungsvergleichs erfolge und dieser Vergleich zugleich einen sachgerechten, weil am Leistungsgrundsatz orientierten Grund für die unterschiedliche Platzierung der einzelnen Beamten in den Rangfolgelisten darstelle. 20 OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris Rdnr. 8 OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris Rdnr. 8 Dass bei der Zuordnung der einzelnen Wertungsstufen, insbesondere der Festlegung der Schnittstelle zwischen Gesamturteilen der Wertungsstufen II und III, davon auszugehen ist - wie nunmehr in Nr. 8.1 BRL ausdrücklich geregelt -, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) genügt, hat der Senat ebenfalls als unbedenklich angesehen, weil der Dienstherr durch die Bestimmung eines Beurteilungsmittelwertes in zulässiger Weise den Aussagegehalt, den er den einzelnen in der Notenskala verbal nur kurz umschriebenen Wertungsstufen des Gesamturteils beilegen will, verdeutliche und konkretisiere. 21 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9 Ein so ausgestaltetes Beurteilungssystem umfasse - so die bisherige Rechtsprechung des Senats 22 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37 - die dem Dienstherrn obliegende Ausschärfung der einzelnen Beurteilungen. Denn der Dienstherr lege schon im Rahmen der Beurteilungsrunde auf der Grundlage eines landesweiten Vergleichs der Leistung und Befähigung aller Beamten der jeweiligen Besoldungsstufe fest, an welche Stelle der Rangfolgeliste der einzelne Beamte gemessen an seinen dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum eingereiht wird. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die Zuordnung der erbrachten Leistung zu den verschiedenen Wertungsstufen, sondern auch in Bezug auf die leistungsgerechte Reihung innerhalb einer Wertungsstufe. Randnummer 52 1.2.2. Diese Senatsrechtsprechung hält einer an der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierten Überprüfung stand. Das den Vorgang der Erstellung dienstlicher Beurteilungen regelnde Beurteilungssystem des Beklagten (Rankingverfahren mit sich hieran anschließender Erstellung dienstlicher Beurteilungen) genügt den Vorgaben höherrangigen Rechts und den aus diesen seitens der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Randnummer 53 Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Er ist innerhalb der durch das höherrangige Recht gezogenen Grenzen weitgehend frei, Verfahren und Inhalt der Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn ist es von zentraler Bedeutung, dass er das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei Auswahlentscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Randnummer 54 Dienstliche Beurteilungen von Lebenszeitbeamten dienen als Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen anlässlich der Vergabe von Beförderungsämtern. 23 BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27 BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27 Da dienstrechtliche Auswahlentscheidungen dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese genügen müssen, müssen dienstliche Beurteilungen den im Rahmen der Auswahlentscheidung notwendigen Vergleich der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ermöglichen. Demgemäß sind dienstliche Beurteilungen aufgrund der Erkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen gemessen an den abstrakten Anforderungen des Statusamtes zu erstellen. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass sie zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. 24 BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33 BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33 Randnummer 55 Das Beurteilungssystem des Beklagten soll künftigen Auswahlentscheidungen dergestalt eine tragfähige Grundlage bieten, als bereits im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der einem bestimmten Statusamt zugehörigen Polizeibeamten des Landes ein Vergleich der im Beurteilungszeitraum auf dem innegehabten Dienstposten gemessen an den Anforderungen des Statusamtes gezeigten Leistungen erfolgt. Das auf dieser Grundlage vergebene Gesamturteil entspricht dem im Leistungsvergleich erreichten Rangfolgeplatz. Randnummer 56 Eine nach Maßgabe dieses Beurteilungssystems erstellte dienstliche Beurteilung wird, wenn und soweit die Anlegung einheitlicher Bewertungskriterien sichergestellt ist, ihrer Aufgabe, künftigen Auswahlentscheidungen eine aussagekräftige Grundlage zu bieten, gerecht, ohne dass es einer zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung bedürfte. Randnummer 57 Umstände, die eine zusammenfassende Begründung des Gesamturteils notwendig machen würden, liegen unter den das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Gegebenheiten nicht vor. Randnummer 58 Das eine dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Randnummer 59 Diese Gewichtung bedarf in sogenannten Ankreuzverfahren nach der - in Abgrenzung zu den unter Verwendung eines individuellen Textes erstellten Beurteilungen 25 vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14 vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14 entwickelten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. 26 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32 Dabei bedarf es einer gegebenenfalls kurzen Begründung insbesondere, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. 27 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36 Eine besondere Konstellation dieser Art liegt fallbezogen nicht vor, da nach den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten für die Einzelmerkmale und das Gesamturteil eine gleiche Anzahl inhaltsgleich definierter Wertungsstufen vorgegeben ist. Randnummer 60 Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht 28 vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N. vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N. nehmen an, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Begründung des Gesamturteils finde auf das in der saarländischen Polizei praktizierte Beurteilungssystem schon vom Ansatz her keine Anwendung, weil das Gesamturteil nach diesem System nicht aus den Einzelbewertungen „hergeleitet“ werde. Dies überzeugt nicht. Randnummer 61 Zutreffend ist allein, dass das Beurteilungsverfahren nicht als Ankreuzverfahren im herkömmlichen Sinn ausgestaltet ist. Dessen ungeachtet stellt sich die leistungsorientierte Bewertung der im Beurteilungsbogen vorgegebenen Einzelmerkmale - neben der vergleichenden Betrachtung der Leistungen mit den in der Vergleichsgruppe erbrachten Leistungen - als tragende Säule des beklagtenseits praktizierten Rankingverfahrens dar. Nach Nr. 9.1 BRL dienen die im Beurteilungsverfahren erstellten statusamtsbezogenen Rangfolgelisten dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Nach Nrn. 9.2 und 9.3 BRL erfolgt die Reihung der zu beurteilenden Beamten auf allen Ebenen, d.h. auf der Ebene der Beurteiler, gegebenenfalls der Zwischenbeurteiler und schließlich der für den jeweiligen Verantwortungsbereich zuständigen Endbeurteiler leistungsorientiert. Dabei bedeuten die in den zitierten Regelungen verwendeten Begriffe „leistungsgerecht“ und „leistungsorientiert“ nichts anderes, als dass die Reihung der zu Beurteilenden ihren Leistungen entsprechend vorzunehmen ist, die naturgemäß am Maßstab der für das Beurteilungsverfahren festgelegten und inhaltlich fixierten Einzelmerkmale zu messen sind. Dies bedeutet im Ergebnis - wie der Beklagte selbst schriftsätzlich formuliert hat -, dass das Gesamturteil unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale gebildet wird, mithin - in der Diktion des Bundesverwaltungsgerichts - aus diesen hergeleitet wird. Randnummer 62 Die Beurteilungspraxis und in untrennbarem Zusammenhang mit ihr die Beförderungspraxis des Beklagten zeichnen sich indes dadurch aus, dass das konkrete Verfahren der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen im Unterschied zu den üblicherweise anzutreffenden Praktiken anderer Dienstherren bereits durch eine vergleichende Betrachtung der Leistungen aller Beamten eines Statusamtes angereichert ist und Noten zu den Einzelmerkmalen erst im Nachhinein, nämlich anlässlich der Ausfertigung der Beurteilung durch den Beurteiler, vergeben werden. Dies steht indes dem Befund einer Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen nicht entgegen. Randnummer 63 Denn der für die Entscheidung über die Rangfolge maßgebliche Vergleich der Leistungen erfolgt anhand der in dem Beurteilungsvordruck aufgeführten Einzelmerkmale, wobei deren Vergleich notwendig voraussetzt, dass belastbare Feststellungen der Beurteiler zu dem Ausmaß, in dem der jeweilige Beamte den Anforderungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale gerecht wird, getroffen werden. Die Erkenntnisse, die die Beurteiler zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen im Verlauf der Gremiumsgespräche gewinnen, fließen - auch wenn ihnen vorerst keine Einzelnoten zugeordnet werden - über die endgültige Festlegung der Rangfolgeplätze in die Gesamtbeurteilung ein und liegen damit dem Gesamturteil zugrunde. Dieses System gewährleistet bei konsequenter Umsetzung, dass den jeweils gezeigten Leistungen unter Berücksichtigung des Leistungsbildes aller der Vergleichsgruppe Zugehörigen letztendlich ein dem Leistungsbild des zu Beurteilenden insgesamt entsprechendes Gesamturteil, das aus den zu den Einzelmerkmalen erbrachten Leistungen hergeleitet wird, zugeordnet wird. Randnummer 64 Demzufolge erübrigt sich eine Begründung des Gesamturteils nicht schon mangels einer Herleitung des Gesamturteils aus den Leistungen in den Einzelmerkmalen. Randnummer 65 Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils ferner, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. 29 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O. Auch Feststellungen dieser Art scheiden vorliegend aus. Randnummer 66 Eine Begründung des Gesamturteils von in Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen kann im Weiteren entbehrlich sein, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Bildung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. 30 BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff. Ergibt sich aus den Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr alle Einzelmerkmale als gleichgewichtig ansieht und begegnet dies angesichts der Anzahl und des Bedeutungsgehalts der Einzelmerkmale keinen rechtlichen Bedenken, so führt die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln ist. 31 BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff. So liegt der Fall hier. Randnummer 67

  1. a)Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 9.5.2015 32 BVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, juris BVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, juris und vom 17.9.2020 33 BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O. klargestellt, dass der Dienstherr für in einem Ankreuzverfahren erfolgende Regelbeurteilungen die Gleichgewichtung sämtlicher Einzelmerkmale vorgeben kann und in diesem Fall das Gesamturteil nicht gesondert begründet werden muss, sondern rein rechnerisch ermittelt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf eigene Entscheidungen sowie solche des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt 34 BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 24 ff. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 24 ff. , die gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote sei möglich und zulässig. Art. 33 Abs. 2 GG gebe die Gewichtung einzelner Merkmale nicht vor; sie sei Sache des Dienstherrn. Entgegen einer bisweilen anzutreffenden Ansicht bestehe für die Ermittlung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung kein (generelles) "Arithmetisierungsverbot". Die für diese Ansicht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen Beurteilungsrichtlinien mit einer großen Anzahl von Einzelmerkmalen 35 30 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale 30 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale ohne Vorgaben des Dienstherrn zu deren Gewichtung; in diesen Fallkonstellationen sei die rein rechnerische Bildung der Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel von Einzel- oder Teilnoten beanstandet und eine Begründung des Gesamturteils für erforderlich gehalten worden. Dem liege die Annahme zugrunde, dass es bei einer derart großen Zahl von Einzelmerkmalen ausgeschlossen erscheine, dass diesen nach der Vorstellung des Dienstherrn, der die Gewichtung bestimmen könne, sämtlich ein und dasselbe, gleich große Gewicht zukommen solle. Die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale führe dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln sei. Von der Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, seien die Beurteiler gerade enthoben; auch die Rechtsfigur der "Ermessensreduzierung auf Null" bei der Bildung des Gesamturteils sei hier nicht heranzuziehen. Dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe und jenseits von „Remislagen“ ausdrücklich die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss. 36 BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13.1.2021 37 BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, juris BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, juris festgehalten. Randnummer 68
  2. b)Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist fallbezogen festzustellen, dass den nicht führungskraftbezogenen 16 Einzelmerkmalen in den Rankinggesprächen nach der dem Willen des Dienstherrn folgenden Praxis der Beurteiler jeweils gleiches Gewicht beigemessen wird. Insoweit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass die Einordnung der Beamten in die Rangfolgeliste in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde - wie in den Vorjahren - durch die Beurteiler, Zwischen- und Endbeurteiler im Verlauf der jeweiligen Gremiumsgespräche anhand der im Beurteilungsvordruck ausgewiesenen Einzelmerkmale leistungsorientiert und ausgehend von einer Gleichgewichtigkeit der einzelnen Merkmale erfolgt ist. Randnummer 69 Ltd. KD a.D. H., der im Parallelverfahren 1 A 74/21 zuständig gewesene Endbeurteiler, hat hierzu auf der Grundlage seiner langjährigen Erfahrungen anschaulich dargelegt, dass nur in besonderen Fällen, in denen es um die Bewertung von Führungsqualitäten (Merkmal Nr. 17) gehe, diesem Einzelmerkmal besonderes Augenmerk gewidmet und letztlich ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen werde. Diese Besonderheit liegt nach Dafürhalten des Senats in der Natur der Sache. Zudem wird das Merkmal „Führungsverhalten“ überhaupt nur bewertet, wenn hierzu angesichts der Tätigkeit im Beurteilungszeitraum konkreter Anlass besteht. Vorliegend ist dies - angesichts der Vergleichsgruppe des Klägers (A 9 g.D.) erwartungsgemäß - nicht geschehen. Im Übrigen, so Ltd. KD a.D. H., gelte im Rahmen der Gremiumsgespräche die Vorgabe der Gleichgewichtigkeit aller Einzelmerkmale. Demgemäß bewirke etwa das Vorhandensein spezifischer Kenntnisse - z.B. im kriminaltechnischen Bereich -, über die nur einzelne Beamte verfügten, nicht, dass dem Kriterium „Fachwissen“ im Leistungsvergleich ein höheres Gewicht zukomme; vielmehr fließe positiv in die Gesamtbewertung ein, dass der Betreffende unter dem Aspekt des Fachwissens besonders leistungsstark ist. In diesem Sinn habe der Betreffende wegen seiner spezifischen Kenntnisse die Chance, insgesamt zu einer höheren Bewertung im Sinn eines besseren Rangfolgeplatzes zu kommen. Randnummer 70 Diese Ausführungen überzeugen. Gleiches gilt bezüglich der seitens RD I. erfolgten Klarstellung zu dem schriftsätzlichen Vorbringen, der Beurteiler sei im Rahmen der Ausfertigung der Beurteilung völlig frei, wie er die Einzelmerkmale gewichte. Gemeint gewesen sei nicht die Gewichtung, sondern die Bewertung der Einzelmerkmale in Gestalt von deren abschließender Benotung anhand der Stärken und Schwächen der Beamten. Randnummer 71 Diese Feststellungen zur Beurteilungspraxis des Beklagten rechtfertigen eine entsprechende Heranziehung der seitens des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsprechung zu einer - unter bestimmten Umständen - zulässigen Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale in Ankreuzverfahren. Randnummer 72
  3. c)Zwar ist nach den hier zur Anwendung gelangten Beurteilungsrichtlinien nicht eine im Sinne der vorstehend zitierten Entscheidungen lediglich geringe Anzahl von Einzelmerkmalen 38 In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen. In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen. zu bewerten. Vielmehr beläuft sich die Anzahl der nicht führungsrelevanten Einzelmerkmale auf 16, so dass eine recht große Anzahl in Rede steht. Allerdings ist bei einer inhaltlichen Würdigung der 16 Einzelmerkmale anhand ihrer Umschreibung in der Beurteilungsrichtlinie festzustellen, dass jedes Einzelmerkmal einen unmittelbaren Bezug zu Kerntätigkeiten eines Polizeibeamten aufweist; es finden sich keine Merkmale, die ausschließlich eine den Gesamteindruck abrundende Bedeutung haben, wie etwa - so zwei Beispiele des Bundesverwaltungsgerichts - Fortbildungsbereitschaft (diese ist in das Merkmal „Fachwissen“ integriert) oder Offenheit für Innovationsprozesse. 39 BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46 BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46 Angesichts des weit gefächerten Tätigkeitsspektrums eines Polizeibeamten und den Vorgaben des Dienstherrn zu dem jeweiligen Bedeutungsgehalt der Einzelmerkmale stellt sich deren Gleichgewichtung als plausibel dar. Randnummer 73
  4. d)Der Zulässigkeit der Gleichgewichtung der nicht führungsrelevanten Beurteilungsmerkmale und damit einer entsprechenden Heranziehung der zum Ankreuzverfahren ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch die Regelung in Nr. 11 2. Abs. BRL 2016 „Das Gesamturteil ist grundsätzlich als Mittel aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale zu bilden. Abweichungen sind in Nr. III zu begründen.“ nicht entgegen. Randnummer 74 Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass - wie bereits ausgeführt - der Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale wieder verloren geht, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe und jenseits von „Remislagen“ ausdrücklich die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss. 40 BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 Randnummer 75 Auf entsprechende Nachfrage des Senats vom 5.7.2021 zum Vorkommen etwaiger Abweichungen von einer Gleichgewichtung der Einzelmerkmale in der verfahrensgegenständlichen Beurteilungsrunde hat sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 16.7.2021 dahin geäußert, dass die vorbezeichnete Passage seit 2013 in seiner Beurteilungspraxis nicht mehr zur Anwendung komme und mit Wirkung ab 2019 gestrichen worden sei. Sie laufe dem in der Beurteilungsrichtlinie festgeschriebenen Rangfolgeverfahren nach Nr. 9 BRL sowie Nr. 11 Satz 5 BRL „Das Gesamturteil muss der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen (Nrn. 9.3, 8.2)“ entgegen. Die Einzelmerkmale dienten in dem Prozess der Erstellung von Rangfolgelisten als Grundlage für die vergleichende Betrachtung von Eignung, Leistung und Befähigung der Beamten, um leistungsgerecht abgestufte untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten, ohne dass hierfür im Rahmen des Rangfolgeverfahrens bereits endgültige Wertungsstufen der Einzelmerkmale durch die Beurteilenden vergeben würden. Erst im Rahmen der Ausfertigung der Beurteilung würden die Einzelmerkmale entsprechend der erreichten Rangfolgeposition und des hierfür vorgesehenen Korridors durch den Beurteiler vergeben. Randnummer 76 Soweit diese Einlassung nicht nur „Abweichungen“, sondern auch die grundsätzliche Maßgeblichkeit des „Mittels aus den Wertungsstufen der Einzelmerkmale“ verneint, und dies die Frage aufwirft, ob den Ausführungen zu entnehmen ist, dass die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale in der Beurteilungsrunde 2016 nicht zur Anwendung gekommen ist, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich verneint und klargestellt, dass allein dem Merkmal „Führungsverhalten“ eine besondere Bedeutung im Rahmen des Rankings zukommen könne. Randnummer 77 Damit bleibt festzustellen, dass die Beurteilungspraxis des Beklagten sowohl in der Phase des Rankings als auch in der Phase der Ausfertigung der Beurteilung unter Vergabe von Einzelnoten nach Maßgabe des dem Beurteiler als Ergebnis des Rankings vorgegebenen als arithmetisches Mittel konzipierten Notenkorridors auf einer Gleichgewichtung der nicht führungsrelevanten Einzelmerkmale basiert. Randnummer 78
  5. e)Für die Entbehrlichkeit einer Begründung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen streiten zudem die das Beurteilungssystem und die Beförderungspraxis des Beklagten prägenden Besonderheiten. Randnummer 79 Im Unterschied zu der gängigen Trennung zwischen Regelbeurteilungen und späteren Auswahlentscheidungen anlässlich von Beförderungsverfahren zeichnet sich die Praxis des Beklagten dadurch aus, dass der für eine Beförderungsauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgebliche Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bereits integrativer Bestandteil des Beurteilungsverfahrens ist. Das hier in Rede stehende Beurteilungssystem ist von der Findung des Gesamturteils in einem Rankingverfahren geprägt, in dessen Rahmen die Beurteiler in jeder (Regel-) Beurteilungsrunde auf der Grundlage eines in mehreren Stufen erfolgenden letztlich landesweiten Vergleichs der Leistung und Befähigung aller Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe ausermitteln, an welche Stelle der Rangfolgeliste der einzelne Beamte gemessen an seinen dienstlichen Leistungen während des (Regel-) Beurteilungszeitraums eingereiht wird. Randnummer 80 Es bedarf demzufolge bei späteren Beförderungsentscheidungen - anders als üblich - keiner vergleichenden Betrachtung und gegebenenfalls bei gleichen Gesamturteilen keiner Ausschärfung der dienstlichen Regelbeurteilungen mehr. Die als Grundlage einer Auswahlentscheidung regelmäßig notwendige Begründung des Gesamturteils büßt damit eine ihrer zentralen Bedeutungen, nämlich bei gleichem Gesamturteil einen Leistungsvergleich überhaupt erst zu ermöglichen, ein. Randnummer 81
  6. f)Schließlich unterliegt keinem durchgreifenden Zweifel, dass im Falle von Beanstandungen gegen die Richtigkeit einer dienstlichen Beurteilung eine nachträgliche interne Überprüfung der Reihung und eine effektive gerichtliche Kontrolle möglich sind. Randnummer 82 Die Situation stellt sich im Ergebnis nicht anders als im Rahmen eines typischen Beurteilungsrechtsstreits oder eines Konkurrentenstreits dar. Einwände gegen die Berechtigung der Reihung unter Leistungsgesichtspunkten und damit gegen die Richtigkeit des vergebenen Gesamturteils sind, soweit sie das beanstandete Ergebnis substantiiert in Frage stellen und damit beachtlich sind, ebenso wie in Fällen gegen eine Auswahlentscheidung erhobener Einwendungen in einem typischen Konkurrentenstreit einer Sachaufklärung, dort durch Vernehmung des Beurteilers, hier gegebenenfalls durch die Erhebung von Zeugenbeweis über den Hergang der Gremiumsgespräche 41 wie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziert wie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziert , ohne weiteres zugänglich. Randnummer 83 Zunächst gilt allgemein wie auch im Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Beurteilungssystems, dass die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen auf die Überprüfung beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, oder ob etwaig erlassene Beurteilungsrichtlinien sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bewegen, mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und im Beurteilungsverfahren eingehalten worden sind. Eine Überprüfung dieses Umfangs ist auch in Bezug auf Beurteilungen, die nach Maßgabe des Beurteilungssystems des Beklagten erstellt worden sind, möglich. Randnummer 84 Dabei trägt die zum Gang der Beurteilung zu erstellende „Dokumentation über das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung“ jedenfalls in Teilbereichen zur Begründung - und insbesondere zur Überprüfbarkeit - des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bei; denn es wird erkennbar, welche Personen in den Beurteilungsprozess eingebunden waren und welche Wertigkeit dem innerhalb der Vergleichsgruppe erreichten Rangfolgeplatz innewohnt. Randnummer 85 Zudem legt die textliche Erläuterung der einzelnen Wertungsstufen des Gesamturteils in Nr. 11 BRL die für ein bestimmtes Gesamturteil zu erfüllenden Anforderungen abstrakt fest und dient damit in gewissen Grenzen der Nachvollziehbarkeit. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Dienstherrn nach Maßgabe der Nrn. 8.2 und 8.1 BRL unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) gerecht wird, zulässigerweise 42 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, juris Rdnr. 7 m.w.N. vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, juris Rdnr. 7 m.w.N. festgelegten Richtsätze, kraft derer nur eine bestimmte an Erfahrungstatsachen orientierte Anzahl von Beamten Spitzennoten erhalten soll. Schließlich ist anhand der in den Gremien erstellten Rangfolgelisten die Entwicklung der Reihung nachzuvollziehen und festzustellen, an welcher Position der einzelne Beamte letztendlich innerhalb seiner Vergleichsgruppe gesehen wird. Randnummer 86 Nach alldem wohnt den dienstlichen Beurteilungen des Beklagten den Besonderheiten des Beurteilungssystems geschuldet eine - den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien gerecht werdende - Begründung ihrer Natur nach bereits inne und die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten sind einer den üblichen Maßstäben vollumfänglich gerecht werdenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Es bedurfte daher keiner gesonderten Begründung des Gesamturteils im Sinn einer textlichen Erläuterung in der dienstlichen Beurteilung des Klägers. Randnummer 87 2. Ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zu einer erneuten dienstlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts steht dem Kläger nicht zu. Seine zum Beurteilungsstichtag 15.10.2016 erstellte Regelbeurteilung genügt den rechtlichen Anforderungen. Randnummer 88 Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 43 BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, juris BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, juris wie auch des Senats 44 OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris, Rdnr. 20 OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris, Rdnr. 20 hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass dienstliche Beurteilungen einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich sind. Diese ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Randnummer 89 Es obliegt dem Gericht nicht, die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. 45 BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, a.a.O. Randnummer 90 Das Verwaltungsgericht hat den Verfahrensablauf bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung im Beurteilungszeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2016 umfassend dargestellt und dessen Übereinstimmung mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien mit überzeugender Begründung bejaht. 46 Urteil vom 15.10.2019, Seite 13 f. Urteil vom 15.10.2019, Seite 13 f. Die auf dieses Verfahren und auf inhaltliche Aspekte seiner Beurteilung bezogenen Einwendungen des Klägers verfangen nicht. Randnummer 91 Zu der aufrecht erhaltenen Beanstandung, es fehle an einer Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung, ist festzustellen, dass die Beurteilungsrichtlinien unter Nr. 7.3 zwar vorsehen, dass Vorgesetzte, die nicht selbst Beurteiler sind, den zuständigen Beurteiler mit Beurteilungsbeiträgen unterstützen, wobei derartige Beurteilungsbeiträge im Rahmen der vorbereitenden Besprechungen des Beurteilers mit den unmittelbaren Vorgesetzten mündlich vorgetragen werden können. Indes war der zum Beurteilungsstichtag für den Kläger zuständig gewesene Beurteiler EKHK C. zugleich dessen unmittelbarer Vorgesetzter, so dass im Sinn der Nr. 7.3 BRL zum Zweck der Unterstützung des Beurteilers keine Notwendigkeit der Fertigung einer Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung bestand. Soweit Nr. 5.3 BRL vorsieht, dass bei der ergänzenden Persönlichkeitsbeschreibung besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Mängel der Beamten, die für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung sein könnten, aufgeführt werden sollen, erschließt sich weder aus der Aktenlage noch - dies trotz des entsprechenden Hinweises im Zulassungsbeschluss des Senats vom 5.2.2020 - aus der Berufungsbegründung, welche mit Blick auf die Anforderungen seines Statusamtes relevanten Angaben zu besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten oder etwa zu ehrenamtlichen Tätigkeiten der Kläger vermisst. Eine diesbezügliche Substantiierung ist auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erfolgt. Randnummer 92 Der weitere Einwand des Klägers, das mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten EKHK C. im Oktober 2016 stattgefundene Mitarbeitergespräch, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass es an seiner Tätigkeit nichts zu verbessern oder zu kritisieren gebe, sei nicht berücksichtigt worden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Randnummer 93 Zum einen drängt sich in Anbetracht des Umstandes, dass der EKHK C. als Erstbeurteiler bei der dienstlichen Beurteilung des Klägers entscheidend mitgewirkt hat, geradezu auf, dass die Leistungen des Klägers und deren Bewertung im Vergleich mit den Leistungen der Angehörigen der Vergleichsgruppe im Gremium diskutiert wurden. Sein unmittelbarer Vorgesetzter und zuständiger Beurteiler hatte im Verlauf des dort stattfindenden Leistungsvergleichs aller Beamten derselben Besoldungsgruppe Gelegenheit, seine Einschätzung über das Leistungsbild des Klägers in die Diskussion einzubringen. Zum anderen verkennt der Kläger, dass der für die Beurteilung entscheidende Maßstab erst nach Abschluss der dem Ranking dienenden Gremiumsbesprechungen in der Endbeurteilerrunde festgelegt wird. Demzufolge konnte sein unmittelbarer Vorgesetzter im Zeitpunkt des im Oktober 2016 durchgeführten Mitarbeitergesprächs von dem anzulegenden Beurteilungsmaßstab noch keine Kenntnis haben, so dass seine damalige persönliche Leistungseinschätzung die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Randnummer 94 Zudem hat der Beurteiler EKHK C. in seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 2.6.2017 ausgeführt, es treffe zwar zu, dass dem Kläger in dem Mitarbeitergespräch hinsichtlich Qualität und Arbeitsmenge gute Arbeit bescheinigt worden sei, andererseits sei aber seine Organisationsfähigkeit in Bezug auf die Bearbeitung der Verfahren bemängelt worden. Demgemäß sei ihm auf der Ebene der Dienststelle ein Gesamturteil der Wertungsstufe II in Aussicht gestellt worden, der Kläger habe aber auch hier nicht den Spitzenplatz eingenommen. Die Entscheidung über die endgültige Beurteilungsnote habe erst nach Abschluss des kompletten nach Leistungsgesichtspunkten vorgenommenen Rankings erfolgen können. Damit hat der Beurteiler C. klargestellt, dass der Kläger zwar zunächst als für die Wertungsstufe II in Betracht kommend gesehen worden war, hieraus aber nicht zwangsläufig folgt, dass in dem letztlich maßgebenden Leistungsvergleich mit allen Beamten seiner Besoldungsgruppe eine Beurteilung mit dem Gesamturteil der Wertungsstufe II zu erfolgen hatte. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt, dass diejenigen Beamten, die im Gesamtranking ein Gesamturteil der Wertungsstufe II erhalten haben, im Vergleich zu ihm selbst den Anforderungen des innegehabten Statusamtes nicht besser oder gar schlechter genügt hätten. Randnummer 95 Dasselbe gilt, soweit der Kläger daran festhält, zwei jüngere Polizeibeamtinnen mit niedrigerem Rangdienstalter seien ihm gegenüber bevorzugt worden. Wie bereits im Zulassungsbeschluss vom 5.2.2020 ausgeführt ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die bessere Gesamtbeurteilung dieser Beamtinnen nicht auf eine im Vergleich zum Kläger bessere Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zurückzuführen wäre, so dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass deren Beurteilung mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang steht. Randnummer 96 Unbegründet ist schließlich der Einwand des Klägers, seine einmonatige Tätigkeit als Leiter einer Ermittlungsgruppe sei zu Unrecht nicht unter dem Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ gewürdigt worden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der einmonatige Zeitraum, in welchem der Kläger eine Ermittlungsgruppe geleitet hat, angesichts des dreijährigen Beurteilungszeitraums vernachlässigt werden durfte. 47 so schon Beschluss des Senats vom 5.2.2020 - 1 A 335/19 - so schon Beschluss des Senats vom 5.2.2020 - 1 A 335/19 - Führt man sich die Definition des Merkmals „Führungsverhalten“ im Beurteilungsbogen, die eine sehr differenzierte Betrachtung verschiedener Aspekte voraussetzt, vor Augen, so wird deutlich, dass eine nur einmonatige Führungstätigkeit nicht hinlänglich aussagekräftig sein kann. Randnummer 97 Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers sind weder vorgetragen noch aus Sicht des Senats sonst erkennbar. Randnummer 98 Die Berufung ist nach alldem zurückzuweisen. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 100 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 101 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision liegen mit Blick auf die Frage, ob die durch ein Rankingverfahren geprägte Beurteilungspraxis des Beklagten den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, insbesondere unter dem Aspekt der etwaigen Notwendigkeit einer Begründung des Gesamturteils, gerecht wird, vor. Randnummer 102 B e s c h l u s s Randnummer 103 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Randnummer 104 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Verwaltungsakte, Blatt 32 ff. 2) Dass es unter Nr. 3 der Dokumentation heißt, der Kläger sei in der Amtsgruppe „A 9“ eingeordnet worden, kann im Gesamtzusammenhang nur als offensichtliches Versehen angesehen werden. 3) Verwaltungsakte, Blatt 51 4) Verwaltungsakte, Blatt 19 ff. 5) Gerichtsakte Blatt 175 6) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 -, juris Rdnr. 25 7) BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -,

Art. 33Abs. 2 GG Nr. 104, zitiert nach juris, Rdnr. 22, sowie Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, BVerw

GE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff. 8) OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff. 9) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff. 10) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32 11) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34 12) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f. 13) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O. 14) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40 15) BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff. 16) z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss vom 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30 17) BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25 18) OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v. 19) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff. 20) OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris Rdnr. 8 21) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9 22) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37 23) BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27 24) BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33 25) vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14 26) BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32 27) BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36 28) vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N. 29) BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O. 30) BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff. 31) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff. 32) BVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, juris 33) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O. 34) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 24 ff. 35) 30 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale 36) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 37) BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, juris 38) In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen. 39) BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46 40) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 41) wie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziert 42) vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, juris Rdnr. 7 m.w.N. 43) BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, juris 44) OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris, Rdnr. 20 45) BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, a.a.O. 46) Urteil vom 15.10.2019, Seite 13 f. 47) so schon Beschluss des Senats vom 5.2.2020 - 1 A 335/19 -

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