GE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -,
GE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff. Randnummer 38 Nachdem diese Rechtsprechung bei mehreren Obergerichten auf Skepsis gestoßen ist 8 OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff. , hat das Bundesverwaltungsgericht die Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen in seinem Urteil vom 7.7.2021 9 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff. bekräftigt. Angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für eine allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung könnten die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder - wie hier - eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne seien alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. 10 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32 Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich seien die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, letztere ggf. als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale. 11 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34 Selbstverständlich sei der Gesetzgeber nicht gehindert, im Gesetz unmittelbar mehr zu regeln als die genannten wesentlichen Aspekte; er sei hierzu aber nicht gezwungen, da im Hinblick auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen kein umfassender Parlamentsvorbehalt bestehe. Der Gesetzgeber dürfe die Exekutive ermächtigen, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zu regeln. Dabei seien Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder zu beachten, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Gesetz bestimmt werden müssten. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung müsse so bestimmt sein, dass vorauszusehen ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Mit den Anforderungen des allgemeinen Rechtssatzvorbehalts sei nicht zu vereinbaren, nur wenige Entscheidungen im Gesetz selbst zu treffen und die Bestimmungen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Übrigen der Exekutive in Gestalt von bloßen Verwaltungsvorschriften zu überlassen. Ermächtige der Gesetzgeber aufgrund einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Vorschrift dazu, Grundsätze für dienstliche Beurteilungen oder für das Beurteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, so müsse diese Regelung auch in Gestalt einer Rechtsverordnung getroffen werden. Die pauschale Weiterleitung der Ermächtigung in der Rechtsverordnung auf die Ebene der bloßen Verwaltungsvorschrift sei ausgeschlossen. 12 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f. Randnummer 39 Diesen Anforderungen wird die Rechtslage im Saarland nicht gerecht. Randnummer 40 Eine explizit auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen bezogene Regelung enthält das Saarländische Beamtengesetz nicht; vielmehr fehlen gesetzliche Vorgaben gänzlich. Randnummer 41 Eine Ermächtigung zur Regelung durch Rechtsverordnung findet sich im Abschnitt III „Laufbahnen“ des Saarländischen Beamtengesetzes, namentlich in § 9 SBG; nach § 9 Abs. 1 SBG erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. Die nachfolgenden Vorschriften der §§ 10 ff. SBG betreffen - dem dortigen Regelungszusammenhang geschuldet - indes allein laufbahnrechtliche Vorgaben. Randnummer 42 Gleichwohl sieht § 39 Abs. 1 SLVO vor, dass Beamtinnen und Beamte regelmäßig zu beurteilen sind, der Beurteilungszeitraum vier Jahre nicht überschreiten darf und Beurteilungen im Übrigen zu erstellen sind, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen. Nach § 39 Abs. 2 SLVO können die obersten Dienstbehörden allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. § 40 SLVO regelt zum Inhalt der Beurteilung, dass diese sich insbesondere auf kognitive Fähigkeiten, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung und soziales Verhalten erstrecken soll. Gemäß § 40 Abs. 2 SLVO ist die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil und, soweit möglich, mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen. Randnummer 43 Dieses Regelungssystem krankt jedenfalls am Fehlen einer gesetzlichen Fixierung der nach vorstehend zitierter Rechtsprechung maßgeblichen Eckpunkte. Randnummer 44 Allerdings führt nicht bereits dieses Regelungsdefizit zum Erfolg der Berufung des Klägers, denn eine hinter den genannten Anforderungen zurückbleibende Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Übergangszeitraum hinzunehmen. 13 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O. Randnummer 45 Zur Begründung stellt das Bundesverwaltungsgericht überzeugend darauf ab, dass ohne die vorübergehende Weitergeltung der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden könnten. Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben sei daher für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden. 14 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40 BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40 Randnummer 46 In Anlehnung an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Beihilferecht ergangenen Urteil vom 28.5.2008 15 BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff. und unter Würdigung des Umstands, dass sich die gegenwärtige Legislaturperiode im Saarland angesichts anstehender Neuwahlen gerade im Auslaufen befindet, dürfte eine Begrenzung des dem Landesgesetzgeber zuzubilligenden Übergangszeitraums auf den regulären Ablauf der nächsten - im Jahr 2022 beginnenden - Legislaturperiode angemessen und zur Fehlerbehebung ausreichend sein. Randnummer 47 1.2. Die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien des Beklagten halten, jedenfalls soweit sie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen regeln, einer rechtlichen Überprüfung stand. Randnummer 48 1.2.1. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. 16 z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss vom 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30 z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss vom 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30 Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen sind, was bedingt, dass jeweils zu erforschen ist, in welchem Sinn die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgeblichen Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat. 17 BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25 BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25 Randnummer 49 Der Senat hat in seinem Urteil vom 1.8.2012 18 OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v. OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v. entschieden und im Einzelnen begründet, dass das bereits seinerzeit praktizierte, auch den hier maßgeblichen BRL 2013 i.d.F. von 2016 zugrundeliegende und das Beurteilungssystem der saarländischen Polizei prägende Rankingverfahren als solches rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hieran hat der Senat bislang in mehreren Entscheidungen festgehalten. 19 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff. Randnummer 50 Kennzeichnend für das Beurteilungs- und Beförderungssystem der saarländischen Polizei ist, dass nicht - wie sonst üblich - der Beamte zunächst dienstlich beurteilt und ihm im Anschluss hieran nach Maßgabe des zuerkannten Gesamturteils seiner Beurteilung Beförderungschancen erwachsen, etwa indem ihm mit Blick auf künftige Beförderungsmöglichkeiten im Rahmen einer Rangliste ein Rangfolgeplatz zugewiesen wird, sondern in der Reihenfolge umgekehrt der Beamte schon im Beurteilungsverfahren aufgrund eines an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten landesweiten Vergleichs mit seinen ebenfalls zur Beurteilung anstehenden Kollegen desselben Statusamts in eine Rangfolgeliste eingereiht wird und am Ende dieses Rankingverfahrens ein seinem Rangfolgeplatz entsprechendes Gesamturteil erhält. Im Einzelnen werden dabei aufgrund von Beurteilungs- und Abstimmungsgesprächen der Beurteiler, Zwischen- und Endbeurteiler über Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten für jeden Verantwortungsbereich, beginnend mit der kleinsten (Dezernat) und endend in der größten Organisationseinheit (gesamte Polizeibehörde), von Stufe zu Stufe fortzuschreibende bzw. weiter zu entwickelnde statusamtsbezogene Rangfolgelisten bis hin zu einer endgültigen leistungsorientierten Rangfolgeliste erstellt, auf deren Grundlage die Endbeurteilerkonferenz den einheitlichen Beurteilungsmaßstab durch Zuordnung der Schnittstellen für die einzelnen Wertungsstufen festlegt. Das Gesamturteil muss der bewertungsstufenorientierten Rangfolgeposition entsprechen. Randnummer 51 Dies hat der Senat für rechtens erachtet und betont, dass das Verfahren sowohl dem durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungsgrundsatz als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG entspreche, da die Reihung der einzelnen Beamten gerade auf der Grundlage eines Leistungs- und Eignungsvergleichs erfolge und dieser Vergleich zugleich einen sachgerechten, weil am Leistungsgrundsatz orientierten Grund für die unterschiedliche Platzierung der einzelnen Beamten in den Rangfolgelisten darstelle. 20 OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris Rdnr. 8 OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris Rdnr. 8 Dass bei der Zuordnung der einzelnen Wertungsstufen, insbesondere der Festlegung der Schnittstelle zwischen Gesamturteilen der Wertungsstufen II und III, davon auszugehen ist - wie nunmehr in Nr. 8.1 BRL ausdrücklich geregelt -, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) genügt, hat der Senat ebenfalls als unbedenklich angesehen, weil der Dienstherr durch die Bestimmung eines Beurteilungsmittelwertes in zulässiger Weise den Aussagegehalt, den er den einzelnen in der Notenskala verbal nur kurz umschriebenen Wertungsstufen des Gesamturteils beilegen will, verdeutliche und konkretisiere. 21 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9 Ein so ausgestaltetes Beurteilungssystem umfasse - so die bisherige Rechtsprechung des Senats 22 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37 - die dem Dienstherrn obliegende Ausschärfung der einzelnen Beurteilungen. Denn der Dienstherr lege schon im Rahmen der Beurteilungsrunde auf der Grundlage eines landesweiten Vergleichs der Leistung und Befähigung aller Beamten der jeweiligen Besoldungsstufe fest, an welche Stelle der Rangfolgeliste der einzelne Beamte gemessen an seinen dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum eingereiht wird. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die Zuordnung der erbrachten Leistung zu den verschiedenen Wertungsstufen, sondern auch in Bezug auf die leistungsgerechte Reihung innerhalb einer Wertungsstufe. Randnummer 52 1.2.2. Diese Senatsrechtsprechung hält einer an der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierten Überprüfung stand. Das den Vorgang der Erstellung dienstlicher Beurteilungen regelnde Beurteilungssystem des Beklagten (Rankingverfahren mit sich hieran anschließender Erstellung dienstlicher Beurteilungen) genügt den Vorgaben höherrangigen Rechts und den aus diesen seitens der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Randnummer 53 Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten regelt. Er ist innerhalb der durch das höherrangige Recht gezogenen Grenzen weitgehend frei, Verfahren und Inhalt der Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn ist es von zentraler Bedeutung, dass er das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei Auswahlentscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Randnummer 54 Dienstliche Beurteilungen von Lebenszeitbeamten dienen als Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen anlässlich der Vergabe von Beförderungsämtern. 23 BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27 BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27 Da dienstrechtliche Auswahlentscheidungen dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese genügen müssen, müssen dienstliche Beurteilungen den im Rahmen der Auswahlentscheidung notwendigen Vergleich der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ermöglichen. Demgemäß sind dienstliche Beurteilungen aufgrund der Erkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen gemessen an den abstrakten Anforderungen des Statusamtes zu erstellen. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass sie zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. 24 BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33 BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33 Randnummer 55 Das Beurteilungssystem des Beklagten soll künftigen Auswahlentscheidungen dergestalt eine tragfähige Grundlage bieten, als bereits im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der einem bestimmten Statusamt zugehörigen Polizeibeamten des Landes ein Vergleich der im Beurteilungszeitraum auf dem innegehabten Dienstposten gemessen an den Anforderungen des Statusamtes gezeigten Leistungen erfolgt. Das auf dieser Grundlage vergebene Gesamturteil entspricht dem im Leistungsvergleich erreichten Rangfolgeplatz. Randnummer 56 Eine nach Maßgabe dieses Beurteilungssystems erstellte dienstliche Beurteilung wird, wenn und soweit die Anlegung einheitlicher Bewertungskriterien sichergestellt ist, ihrer Aufgabe, künftigen Auswahlentscheidungen eine aussagekräftige Grundlage zu bieten, gerecht, ohne dass es einer zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils in der Beurteilung bedürfte. Randnummer 57 Umstände, die eine zusammenfassende Begründung des Gesamturteils notwendig machen würden, liegen unter den das Beurteilungssystem des Beklagten prägenden Gegebenheiten nicht vor. Randnummer 58 Das eine dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Randnummer 59 Diese Gewichtung bedarf in sogenannten Ankreuzverfahren nach der - in Abgrenzung zu den unter Verwendung eines individuellen Textes erstellten Beurteilungen 25 vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14 vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14 entwickelten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. 26 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32 Dabei bedarf es einer gegebenenfalls kurzen Begründung insbesondere, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. 27 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36 Eine besondere Konstellation dieser Art liegt fallbezogen nicht vor, da nach den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten für die Einzelmerkmale und das Gesamturteil eine gleiche Anzahl inhaltsgleich definierter Wertungsstufen vorgegeben ist. Randnummer 60 Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht 28 vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N. vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N. nehmen an, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Begründung des Gesamturteils finde auf das in der saarländischen Polizei praktizierte Beurteilungssystem schon vom Ansatz her keine Anwendung, weil das Gesamturteil nach diesem System nicht aus den Einzelbewertungen „hergeleitet“ werde. Dies überzeugt nicht. Randnummer 61 Zutreffend ist allein, dass das Beurteilungsverfahren nicht als Ankreuzverfahren im herkömmlichen Sinn ausgestaltet ist. Dessen ungeachtet stellt sich die leistungsorientierte Bewertung der im Beurteilungsbogen vorgegebenen Einzelmerkmale - neben der vergleichenden Betrachtung der Leistungen mit den in der Vergleichsgruppe erbrachten Leistungen - als tragende Säule des beklagtenseits praktizierten Rankingverfahrens dar. Nach Nr. 9.1 BRL dienen die im Beurteilungsverfahren erstellten statusamtsbezogenen Rangfolgelisten dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. Nach Nrn. 9.2 und 9.3 BRL erfolgt die Reihung der zu beurteilenden Beamten auf allen Ebenen, d.h. auf der Ebene der Beurteiler, gegebenenfalls der Zwischenbeurteiler und schließlich der für den jeweiligen Verantwortungsbereich zuständigen Endbeurteiler leistungsorientiert. Dabei bedeuten die in den zitierten Regelungen verwendeten Begriffe „leistungsgerecht“ und „leistungsorientiert“ nichts anderes, als dass die Reihung der zu Beurteilenden ihren Leistungen entsprechend vorzunehmen ist, die naturgemäß am Maßstab der für das Beurteilungsverfahren festgelegten und inhaltlich fixierten Einzelmerkmale zu messen sind. Dies bedeutet im Ergebnis - wie der Beklagte selbst schriftsätzlich formuliert hat -, dass das Gesamturteil unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale gebildet wird, mithin - in der Diktion des Bundesverwaltungsgerichts - aus diesen hergeleitet wird. Randnummer 62 Die Beurteilungspraxis und in untrennbarem Zusammenhang mit ihr die Beförderungspraxis des Beklagten zeichnen sich indes dadurch aus, dass das konkrete Verfahren der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen im Unterschied zu den üblicherweise anzutreffenden Praktiken anderer Dienstherren bereits durch eine vergleichende Betrachtung der Leistungen aller Beamten eines Statusamtes angereichert ist und Noten zu den Einzelmerkmalen erst im Nachhinein, nämlich anlässlich der Ausfertigung der Beurteilung durch den Beurteiler, vergeben werden. Dies steht indes dem Befund einer Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen nicht entgegen. Randnummer 63 Denn der für die Entscheidung über die Rangfolge maßgebliche Vergleich der Leistungen erfolgt anhand der in dem Beurteilungsvordruck aufgeführten Einzelmerkmale, wobei deren Vergleich notwendig voraussetzt, dass belastbare Feststellungen der Beurteiler zu dem Ausmaß, in dem der jeweilige Beamte den Anforderungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale gerecht wird, getroffen werden. Die Erkenntnisse, die die Beurteiler zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen im Verlauf der Gremiumsgespräche gewinnen, fließen - auch wenn ihnen vorerst keine Einzelnoten zugeordnet werden - über die endgültige Festlegung der Rangfolgeplätze in die Gesamtbeurteilung ein und liegen damit dem Gesamturteil zugrunde. Dieses System gewährleistet bei konsequenter Umsetzung, dass den jeweils gezeigten Leistungen unter Berücksichtigung des Leistungsbildes aller der Vergleichsgruppe Zugehörigen letztendlich ein dem Leistungsbild des zu Beurteilenden insgesamt entsprechendes Gesamturteil, das aus den zu den Einzelmerkmalen erbrachten Leistungen hergeleitet wird, zugeordnet wird. Randnummer 64 Demzufolge erübrigt sich eine Begründung des Gesamturteils nicht schon mangels einer Herleitung des Gesamturteils aus den Leistungen in den Einzelmerkmalen. Randnummer 65 Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils ferner, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. 29 BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O. Auch Feststellungen dieser Art scheiden vorliegend aus. Randnummer 66 Eine Begründung des Gesamturteils von in Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen kann im Weiteren entbehrlich sein, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Bildung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. 30 BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff. Ergibt sich aus den Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr alle Einzelmerkmale als gleichgewichtig ansieht und begegnet dies angesichts der Anzahl und des Bedeutungsgehalts der Einzelmerkmale keinen rechtlichen Bedenken, so führt die Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln ist. 31 BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff. So liegt der Fall hier. Randnummer 67
GE 169, 254, zitiert nach juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; vgl. zur Geltung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Recht der dienstlichen Beurteilung bereits: BVerwG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 WB 48/07 -, juris Rdnrn. 31 ff. 8) OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rdnrn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 25.2.2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rdnrn. 43 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rdnrn. 4 ff. 9) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., juris, Rdnrn. 31 ff. 10) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 32 11) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 34 12) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnrn. 35 f. 13) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O. 14) BVerwG, Urteil vom 7.7.2021, a.a.O., Rdnr. 40 15) BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, juris, Rdnrn. 10 ff. 16) z.B.: BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 33 m.w.N., und Beschluss vom 26.5.2009, a.a.O., Rdnr. 30 17) BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O., Rdnr. 25 18) OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, n.v. 19) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris; Beschluss vom 16.3.2015 - 1 A 278/14 -, juris, Rdnrn. 17 ff.; Beschluss vom 18.3.2015 - 1 A 234/14 -, juris; Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -, jeweils in juris, Rdnrn. 33 ff. 20) OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -, und Beschluss vom 24.9.2014 - 1 A 227/14 -, juris Rdnr. 8 21) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2014, a.a.O., Rdnr. 9 22) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris Rdnr. 37 23) BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, juris Rdnr. 27 24) BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - 2 C 1/18 -, juris Rdnrn. 31-33 25) vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rdnr. 14 26) BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 32 27) BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., Rdnr. 36 28) vgl. hierzu die erstinstanzliche Entscheidung, amtlicher Abdruck S. 18 f. m.w.N. 29) BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a.a.O., sowie Urteil vom 2.3.2017, a.a.O. 30) BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 67 ff. 31) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 25 ff. 32) BVerwG, Urteil vom 9.5.2015 - 2 C 1/18 -, juris 33) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O. 34) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnrn. 24 ff. 35) 30 Einzelmerkmale in zwei Blöcken bzw. 19 Einzelmerkmale 36) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 37) BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21/20 -, juris 38) In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2020 a.a.O. zugrundeliegenden Fall waren lediglich sieben Einzelmerkmale zu berücksichtigen. 39) BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, juris Rdnr. 46 40) BVerwG, Urteil vom 17.9.2020, a.a.O., Rdnr. 27 41) wie etwa im Verfahren 1 A 111/12 praktiziert 42) vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - 2 B 25/16 -, juris Rdnr. 7 m.w.N. 43) BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, BVerwGE 165, 263, zitiert nach juris, Rdnrn. 32 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WRB 2/19 -, juris 44) OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2010 - 1 A 307/10 -, juris, Rdnr. 20 45) BVerwG, Urteil vom 7.5.2019 - 2 A 15/17 -, a.a.O. 46) Urteil vom 15.10.2019, Seite 13 f. 47) so schon Beschluss des Senats vom 5.2.2020 - 1 A 335/19 -
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