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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 268/21 Beschluss Voraussetzungen für den Erfolg eines Antragstellers im Nachbarrechtsbehelfsverfahr

Voraussetzungen für den Erfolg eines Antragstellers im Nachbarrechtsbehelfsverfahren; (Nachbar-)Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung bei technischen Normen missachtende Bauarbeiten Leitsatz 1. In Nac

§ 76LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr.

216 vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der

§ 76LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr.

216 jedenfalls vor Erteilung einer konsumierenden Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben 5 vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann statthafte Aussetzungsantrag des Antragstellers als Eigentümer des östlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücks V...straße 7 (Flurstück Nr. 125/35), wo in dem Gebäudekomplex des früheren H...-Krankenhauses vom Landesamt für Zentrale Dienste (LDZ) das IT-Dienstleistungszentrum des Saarlandes betrieben wird, unbegründet ist. Randnummer 19 In Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Begehrens im Rahmen einer prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die für sich genommen keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse gegenüber den Interessen der Bauherrin oder des Bauherrn den Vorrang einzuräumen, hinaus das voraussichtliche Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingend notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz gerade des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus, die zudem von dem konkreten Entscheidungsumfang (hier nach §§ 73 Abs. 1, 65 LBO) 6 vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 <Flüchtlingsunterkunft> vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 <Flüchtlingsunterkunft> umfasst wird. Die Anordnung der nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB durch den Bundesgesetzgeber ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten – hier des Antragstellers – gegen eine Baugenehmigung erfordert deshalb, dass seine überschlägige Rechtskontrolle „zumindest gewichtige Zweifel“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf dessen subjektive Rechtsposition ergibt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet keine derart gewichtigen Zweifel, wie das Verwaltungsgericht in seiner ausführlich begründeten Entscheidung zu Recht festgestellt hat. Randnummer 20 Der sich gegen die genehmigten Arbeiten zur Herstellung der Baugrube wendende Antragsteller vertritt auch mit der Beschwerde weiter die Ansicht, die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13.8.2021 sei aller Voraussicht nach rechtswidrig, da seinen berechtigten „Interessen auf Sachverhaltsermittlung und Verfügung einer Auflage mit dem Ziel des Erschütterungsschutzes von Seiten der Antragsgegnerin nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei“. In dem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht jedoch zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bauverfahrensrechtliche beziehungsweise hier allgemein verwaltungsverfahrensrechtliche Vorgaben (§ 24 SVwVfG) für sich genommen keine wehrfähige subjektive Rechtsverletzung eines Drittanfechtenden begründen können, vielmehr hierfür immer ein materiell-rechtlicher Rechtsverstoß vorliegen beziehungsweise – hier – prognostisch mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar sein muss. Lediglich dann, wenn der Inhalt der Baugenehmigung inhaltlich so unbestimmt ist, dass er mehrere Varianten eines Vorhabens zulässt und eine der dadurch legitimierten und innerhalb des genehmigten Rahmens liegenden Ausführungen nachbarrechtlich bedenklich ist, ist für den Baunachbarstreit dieser denkbare Genehmigungsinhalt Maßstab für die Überprüfung. 7 vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,

  1. Auflage 2005, Kp XI Rn 38, 39 vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland,
  2. Auflage 2005, Kp XI Rn 38, 39 Randnummer 21 Darum geht es hier allerdings nicht. Dass die Antragsgegnerin eine Version des Baugrubenaushubs zugelassen hätte, die möglicherweise oder gar zwingend zu irreparablen oder „endgültigen“ Beschädigungen der Server oder technischen Einrichtungen des LZD, etwa durch einen vom Antragsteller besorgten Datenverlust, führen wird, kann nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es hierbei allenfalls um Beeinträchtigungen durch die Bauausführung, also den Baugrubenaushub, geht, die hier eine „engmaschige“ Kontrolle und Überwachung auch durch die Beigeladene als Bauherrin gebietet. Da solche Kontrollen in Absprache mit dem Antragsteller im Serverraum erfolgen, bedurfte es insoweit keiner Anordnungen im Bauschein. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich eine Verletzung seiner subjektiven Rechte insbesondere nicht unter dem bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkt des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO feststellen. Danach darf die „Standsicherheit“ anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden, wobei dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch drittschützende Wirkung zugunsten des Eigentümers der Nachbargrundstücke zukommt. Allerdings enthält der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO in erster Linie Anforderungen an die Bauausführung, deren Nichtbeachtung die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, hier der angefochtenen Teilbaugenehmigung für den Baugrubenaushub, als solcher nicht berührt. Jede Baugenehmigung geht nach der Rechtsprechung des Senats von einer technisch einwandfreien Ausführung des im Einzelfall zugelassenen Vorhabens aus. Das bedeutet, dass für das Bauvorhaben geltende technische Vorgaben, insbesondere die eingeführten technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (§§ 3, 86a Abs. 5 LBO) zu beachten und einzuhalten sind. 8 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 198/16 –, BRS 84 Nr. 146, zur Geltendmachung der Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Nachbargebäudes durch Fundamentierungsarbeiten vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 198/16 –, BRS 84 Nr. 146, zur Geltendmachung der Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Nachbargebäudes durch Fundamentierungsarbeiten Dazu bedarf es keiner „Regelung“ im Sinne einer Auflage, sondern allenfalls eines Hinweises. Dass die Beigeladene sehenden Auges eine zur Beschädigung des Nachbaranwesens und zur Rechtswidrigkeit schon der Genehmigungsentscheidung führende Ausführung des Baugrubenaushubs auf dem Flurstück Nr. 125/3 zugelassen hätte, kann nicht angenommen werden und wird auch von dem Antragsteller nicht behauptet. Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ist daher lediglich bei einer schon durch sie selbst als solcher begründeten Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden oder der Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke anzunehmen. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Randnummer 22 Diese Grundsätze lassen sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen, wo der Nachbar, hier der Antragsteller, keine Beschädigung seines Grundstücks, sondern eines Teils des Inventars in seinem Nachbargebäude, hier der Server, durch den Betrieb der Baustelle an sich im Sinne des § 11 Abs. 1 LBO, nicht durch „ortsfeste Einrichtungen“ (§ 16 Abs. 3 LBO), einwendet. Der vorliegende Sachverhalt ist allerdings durch zwei wesentliche Besonderheiten gekennzeichnet. Zum einen beruft sich der Antragsteller auf eine vergleichsweise ganz besondere „Sensibilität“ der technischen Einrichtungen seines Rechenzentrums gegenüber geophysikalischen Störungen in Form von Erderschütterungen. Ob auch in dem Zusammenhang der allgemein im Baunachbarrecht geltende Grundsatz anzuwenden ist, dass ein Nachbar bei der Ausführung von Bauvorhaben auf angrenzenden Grundstücken keinen Anspruch auf eine „Rücksichtnahme“ auf seine besondere individuelle Empfindlichkeit durch den Bauherrn oder die Bauherrin verlangen kann, sondern vielmehr zunächst eigene Vorsorge gegen Beeinträchtigungen durch äußere Einflüsse, hier auch naturbedingte Erschütterungsereignisse, zu treffen hat, muss nicht vertieft werden. Nach dem Akteninhalt sind alle Beteiligten, insbesondere auch die Beigeladene erkennbar darum bemüht, durch umfangreiche Kontrollmaßnahmen und Erschütterungsmessungen im Serverraum des LZD jede Beschädigung der dortigen Einrichtungen zu vermeiden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die folgenden Ausführungen im Abschnitt B. zum Antrag auf Erlass einer Baustilllegungsanordnung durch die Antragsgegnerin verwiesen. Randnummer 23 Zum anderen steht im vorliegenden Fall als potentiell „schadenstiftende“ Handlung nach dem Genehmigungsinhalt gegenwärtig allein die Herstellung der Baugrube in Rede. Insoweit ist nach den maßgeblichen eingereichten Bauunterlagen der Beigeladenen davon auszugehen, dass dieser allein einen Erdaushub betrifft und der unter dem Gelände am Schenkelberg anstehende Sandsteinfels, bei dessen Betroffenheit eine Übertragung von Körperschallereignissen deutlich schwerwiegender sein könnte, nicht in die Baumaßnahme einbezogen wird. Der von der Beigeladenen zu den Genehmigungsunterlagen gereichte und von der Antragstellerin durch sogenannten „Grünstempel“ vom 13.8.2021 zum Gegenstand seiner Zulassungsentscheidung gemachte Baugrubenplan (vgl. Blatt 314 der Bauakten) weist aus, dass der Fels im Süden des Baugrundstücks in Höhen zwischen 216 und 217 m üNN und im Norden auch an der Ecke zum Grundstück des Antragstellers in einer Höhe von 218 m üNN ansteht und beim Abtrag des aufliegenden Sands an keiner Stelle angerissen wird. Dass es sich hierbei um nicht der Realität entsprechende Darstellungen handelt, was im Übrigen auch wieder allein die Arbeiten, nicht aber die Rechtmäßigkeit der nach diesem Plan zu beurteilenden Teilbaugenehmigung beträfe, wird ersichtlich auch von dem Antragsteller nicht behauptet. Sofern davon abweichend eine bauliche Inanspruchnahme der Felsen erfolgen sollte, wäre auch darauf – wie bei anderen unvorhergesehenen Ereignissen – gegebenenfalls im Rahmen der Bauausführung und der unter Mitwirkung der Bauherrin umzusetzenden Bauüberwachung nach § 78 LBO zu reagieren. Es geht dabei aber nicht um eine „Auslegung“ oder um eine Inhaltsbestimmung der Baugenehmigung. Randnummer 24 Ob, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf Höhenangaben in den Bauakten für die Unterkante der Rohbaudecke der Tiefgarage (UKRD, 219,49 m üNN) beziehungsweise für die nach seinen Angaben dort nicht vermaßten Fundamente vorträgt, später bei der Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen (doch) Eingriffe in den Fels erforderlich werden, ist für die Beurteilung des jedenfalls auf den aufliegenden Sandboden beschränkten Gegenstands der Teilbaugenehmigung nicht maßgeblich. Deshalb bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit dem detaillierten Vorbringen der Beigeladenen in der Beschwerdeerwiderung vom 8.12.2021, dass die Unterkante der Fundamentverstärkung nach den Detailausschnitten zum Baugrubenplan über dem sogenannten Planum (219,19 m üNN) und zwar in einer Höhe von 219,69 m üNN, und damit deutlich oberhalb des zuvor genannten Höhenniveaus für den Felsen angegeben seien. 9 vgl. dazu ergänzend auch den Vortrag der Beigeladenen in deren letztem Schriftsatz vom 23.12.2021 vgl. dazu ergänzend auch den Vortrag der Beigeladenen in deren letztem Schriftsatz vom 23.12.2021 Die mit der Teilbaugenehmigung vom 13.8.2021 zugelassene Aushebung der Baugrube sieht jedenfalls keine Eingriffe in den unterhalb anstehenden natürlichen Fels vor. Sollten die Baupläne die faktischen Gegebenheiten und Geländeverhältnisse nicht richtig wiedergeben, wäre das im Übrigen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht von Belang. Davon kann aber gegenwärtig mangels durchgreifender Anhaltspunkte auch nicht ausgegangen werden. Randnummer 25 Die Beschwerde des Antragstellers, der gegenüber dem Gesamtvorhaben der Beigeladenen keine bauplanungsrechtlich begründeten Abwehransprüche geltend macht, 10 vgl. dazu den einen Antrag eines Nachbarn zurückweisenden Beschluss vom 24.1.2021 – 2 B 264/21 – vgl. dazu den einen Antrag eines Nachbarn zurückweisenden Beschluss vom 24.1.2021 – 2 B 264/21 – gegen die eine Aussetzung der Teilgenehmigung vom 13.8.2021 ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts war daher zurückzuweisen. B. Randnummer 26 Auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Anordnungsbegehrens auf sofortige Einstellung aller Bauarbeiten durch die Antragsgegnerin (§§ 123 Abs. 1 VwGO, 81 LBO) muss erfolglos bleiben. Soweit sich die Arbeiten im Rahmen der Teilbaugenehmigung bewegen, kommt ein Einschreiten durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht, weil die Beigeladene insoweit Inhaberin einer gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigung ist. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die seit Ende Oktober laufenden Aushubarbeiten für die Baugrube in tatsächlicher Hinsicht darüber hinaus unter den zuvor genannten bauordnungsrechtlichen Aspekten subjektive Rechte des Antragstellers verletzten. Randnummer 27 Wie bereits ausgeführt, führt neben dem Antragsteller auch die Beigeladene eine ständige Überwachung der Arbeiten und ihrer Auswirkungen auf die Server des LZD durch. Diese hat mit ihrem letzten Schriftsatz vom 22.12.2021 – unwidersprochen – einen Bericht der von ihr beauftragten Geotechnik Dr. H... GmbH & Co KG (GCG) vom 20.12.2021 zu den Akten gereicht, in dem die Maßnahmen detailliert beschrieben sind. Danach wurden seit dem 28.9.2021, also vor Baubeginn, im Serverraum des LZD mehrere Messgeräte installiert, die zusätzlich – neben weiteren Messgeräten der von dem Antragsteller damit beauftragten Gesellschaft für Schwingungsuntersuchungen und dynamische Prüfmethoden (GSP) – kontinuierlich Erschütterungsmessungen vornehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bericht Bezug genommen. Als Ergebnis ist dort festgehalten, dass (wohlgemerkt:) „der von LZD geforderte“ Grenzwert bei der Schwinggeschwindigkeit von 2 mm/s bei den Tiefbauarbeiten bis zum 1.12.2021 nie erreicht beziehungsweise „jederzeit unterschritten“ worden ist. Ein Anlass für die Antragsgegnerin, die Arbeiten nach § 81 LBO sofort einzustellen beziehungsweise gar ein darauf gerichteter subjektiver Anspruch des Antragstellers ergibt sich daher sicher nicht. III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war auch in zweiter Instanz ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Übernahme eigener Kostenrisiken durch dessen Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) gerechtfertigt. Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 30 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Vorbescheid vom 7.11.2018 – 20180913 – 2) vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 13.8.2021 betreffend die „Herstellung der Baugrube“ für den „Neubau von sechs Wohngebäuden“ 3) vgl. den Beschluss vom 30.9.2021 – 5 L 1076/21 – <167> 4) vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der

§ 76LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, BRS 86 Nr.

216 5) vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 – 2 ZS 01.1874 –, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann 6) vgl. zur Unmaßgeblichkeit der Richtigkeit der verfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens für die Rechtsposition des Nachbarn etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 32 <Flüchtlingsunterkunft> 7) vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 38, 39 8) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 – 2 B 198/16 –, BRS 84 Nr. 146, zur Geltendmachung der Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Nachbargebäudes durch Fundamentierungsarbeiten 9) vgl. dazu ergänzend auch den Vortrag der Beigeladenen in deren letztem Schriftsatz vom 23.12.2021 10) vgl. dazu den einen Antrag eines Nachbarn zurückweisenden Beschluss vom 24.1.2021 – 2 B 264/21 –

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