Nebenbestimmungen Leitsatz
Nebenbestimmungen in
öffentlichen Bekanntmachung. (Rn.40) 2. Die Ausgestaltung
saarländischen Bekanntmachungsvorschriften begegnet unter übergeordneten Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Verfehlung
erforderlichen Anstoßfunktion
Bekanntmachung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Veröffentlichung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung u.a. nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes und nicht in dessen Teil I erfolgt ist. § 10 Abs. 8 BImSchG bzw. § 10 Abs. 3 BImSchG schreiben lediglich die Bekanntmachung „im amtlichen Veröffentlichungsblatt“ vor, ohne zu bestimmen, dass dieses kostenfrei und/oder im Internet erhältlich sein muss. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 26. August 2020, 5 K 1095/19, Urteil nachgehend BVerwG, 16. Dezember 2022, 7 B 12/22, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich
außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen trägt
Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich
Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1
Kläger wendet sich gegen die
Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (sechs Windkraftanlagen) des Beklagten. Randnummer 2
Kläger ist Eigentümer des Gestütes x. Dieses züchtet Pferde und bildet sie zu Dressurpferden bis zu internationalem Leistungsniveau aus. Für Gastpferde bietet das Gestüt Trainingsmöglichkeiten mit Gesundheitsprophylaxe und Rehabilitation. Das Gestüt x liegt in Nachbarschaft zu dem genehmigten Windpark, wobei das nächstgelegene Grundstück einen Abstand von ca. 360 m hat. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 30.12.2016 erteilte
Beklagte
Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 am Standort Windpark A-Stadt.
Genehmigungsbescheid wurde am 2.2.2017 im Amtsblatt des Saarlandes Teil II, in
Saarbrücker Zeitung und auf
Homepage des Beklagten veröffentlicht. Außerdem erfolgte eine Veröffentlichung im Trierischen Volksfreund, im Tageblatt Luxemburg und im Republicain Lorrain. In den Veröffentlichungen wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen ist. Weiter wurde in
Veröffentlichung ausgeführt, dass
Genehmigungsbescheid und seine Begründung in
Zeit vom 3.2.2017 bis zum 17.2.2017 beim Beklagten zur Einsicht eingesehen werden konnte. Mit Bescheid vom 27.1.2017 ordnete
Beklagte außerdem die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 30.12.2016 an. Randnummer 4 Am 21.3.2018 erhob
Kläger Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
Widerspruch sei nicht wegen Verfristung unzulässig, da die gewählte Form
öffentlichen Bekanntmachung nicht die Anforderungen nach § 10 Abs. 8 BImSchG erfülle. Die angegriffene Genehmigung verletze ihn in seinen Rechten, da insbesondere die Auswirkungen
Anlage auf das Gestüt x und die hochwertigen Tiere nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Randnummer 5
Widerspruch wurde mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 1.8.2019 zurückgewiesen. In dem Bescheid wurde ausgeführt,
Widerspruch sei unzulässig, da die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht eingehalten worden sei. Die gewählte Form
öffentlichen Bekanntmachung genüge den Anforderungen nach § 10 Abs. 8 BImSchG. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 3 AmtsblG sei eine Veröffentlichung des hier im Raum stehenden Bescheides lediglich in Teil II des Amtsblattes möglich.
Passus, die Genehmigung sei mit Nebenbestimmungen verbunden, reiche aus, um
Anstoßfunktion gerecht zu werden und genüge daher den Vorgaben des § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG. Rein hilfsweise wurde darauf hingewiesen, dass
streitige Genehmigungsbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Randnummer 6
Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 6.8.2019 zugestellt. Randnummer 7 Am 19.8.2019 hat
Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Philosophie des Gestüts x bestehe darin, exklusive Dressurpferde mit hohem Potential auszubilden und sportlich bis auf internationales Grand-Prix-Niveau zu fördern, gleichwohl jedoch die Tiere artgerecht zu halten, indem ihnen ein Koppelgang ermöglicht und eine bestmögliche Pflege und Betreuung zu Teil werde.
Koppelgang sei jedoch aufgrund des Windparks nur noch eingeschränkt bzw. bei sehr sensiblen oder scheuen Pferden überhaupt nicht mehr möglich. Die Errichtung einer Windfarm in unmittelbarer Nähe führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gestüts und
dort betreuten Tiere. Das Gestüt liege im Einwirkungsbereich
Windfarm (Nr. 2.2 TA-Lärm), woraus sich seine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO ergebe.
Umstand, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben worden seien, sei unschädlich. Die in § 10 Abs. 3 Satz 5 BlmSchG in
bis zum 1.6.2017 geltenden Fassung enthaltene materielle Präklusion sei europarechtswidrig. Sie sei daher durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.5.2017 (BGBI. S. 1298) mit Wirkung vom 2.6.2017 durch eine nur formelle Präklusion ersetzt worden und finde somit auf seine Klage keine Anwendung (mehr).
Widerspruch sei nicht verfristet. Die gewählte Form
öffentlichen Bekanntmachung erfülle nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 8 BlmSchG, da sie ihrer „Anstoßfunktion" nicht nachkomme. Eine öffentliche Bekanntmachung in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes mache möglichen Betroffenen nicht bewusst, dass sie von ihrem Inhalt betroffen sein könnten. Das wiege umso schwerer, als nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BlmSchG mit dem Ende
Auslegungsfrist
Genehmigungsbescheid auch gegenüber solchen Dritten als zugestellt gelte, die keine Einwendungen erhoben hätten. Nur Teil I des Amtsblattes stehe
Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung. Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage,
en Genehmigung nach § 10 Abs. 8 BlmSchG öffentlich bekannt gemacht werde, könnten von
Erteilung einer Genehmigung - wähle die Behörde diese Form
„Ersatzzustellung" - nur dann erfahren und zur Wahrung ihrer Rechte „angestoßen" werden, wenn sie Abonnenten des Teils II des Amtsblattes des Saarlandes wären. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass öffentliche Bekanntmachungen in örtlichen Tageszeitungen, sofern sie gesetzlich vorgesehen seien, eine anerkannte Bekanntmachungsart darstellten. Auch könne dem nicht entgegengehalten werden, dass sich Betroffene nach § 10 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BlmSchG auch im Internet informieren könnten. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BlmSchG, auf den § 10 Abs. 8 Satz 2 BlmSchG verweise, habe die zuständige Behörde die öffentliche Bekanntmachung sowohl in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt als auch (" ... und außerdem ... ") entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen zu veröffentlichen. Das bedeute,
Gesetzgeber gehe davon aus, dass den kumulativ vorgeschriebenen Bekanntmachungen – hier: im amtlichen Veröffentlichungsblatt und im Internet – „Anstoßfunktion" zukommen müsse. Dem werde eine öffentliche Bekanntmachung nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes nicht gerecht. Dass eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BlmSchG auch in Teil I des Amtsblattes des Saarlandes möglich wäre, bestätige § 3 Abs. 2 Nr. 13 AmtsblG, wonach Bekanntmachungen aufgrund
Landesbauordnung in Teil I des Amtsblattes bekannt gemacht werden könnten. Selbst wenn man § 3 AmtsblG so verstehen wollte, dass eine öffentliche Bekanntmachung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BlmSchG im Saarland nur durch eine Veröffentlichung in Teil II des Amtsblatts erfolgen dürfe, würde dies nichts daran ändern, dass einer solchen Veröffentlichung nur in Teil II des Amtsblatts keine „Anstoßfunktion" zukomme.
Landesgesetzgeber sei nicht ermächtigt, von den bundes- bzw. verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit
dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt werde, dadurch abweichen zu dürfen, dass er eine Bekanntmachungsform in für den Bürger nicht frei zugänglichen Veröffentlichungsblättern wähle. Die Pflicht, Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben
Öffentlichkeit bekanntzugeben, beruhe auf
europarechtlichen Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003. Eine effektive Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten im Sinne
europa- und völkerrechtlichen Vorgaben sei demnach nur gewährleistet, wenn sich die Öffentlichkeit - insbesondere die Betroffenen, denen gegenüber eine Entscheidung als zugestellt gelte (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BlmSchG) - aus frei zugänglichen Veröffentlichungsorganen informieren könne, was im Falle einer Bekanntmachung einer BlmSchG-Genehmigung nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes nicht gewährleistet sei. Hinzu komme, dass nach § 10 Abs. 8 Satz 2, BlmSchG „auf Auflagen (. .. ) hinzuweisen" sei. Die im Internet auf
Homepage des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz veröffentlichte 2. Fassung
Bekanntmachung vom 20.1.2017 belasse es dabei, darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung „mit Nebenbestimmungen verbunden" sei. Dies reiche jedoch nicht aus, um
mit
öffentlichen Bekanntmachung verbundenen „Anstoßfunktion" gerecht zu werden. Man werde zumindest verlangen müssen, dass Auflagen allgemein zu beschreiben seien. Denn die Pflicht zum Hinweis auf Auflagen sei immerhin für die inhaltliche Beschreibung des Vorhabens und insbesondere seiner Auswirkungen von Bedeutung. Die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben stützten das. Hinzu komme, dass nach § 21a Abs. 2
9. BlmSchV bei UVP-pflichtigen Vorhaben die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 BlmSchG öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen habe. Mit dieser Veröffentlichungspflicht habe
Verordnungsgeber Art. 7 Abs. 2 lit. f. und g.
Umweltinformations-Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung
Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABI. Nr. L041 vom 14.02.200, S. 26) Rechnung tragen wollen. Art. 7 Abs. 2
Umweltinformations-Richtlinie verpflichte dazu, neben
Genehmigung (Art. 7 Abs. 2 lit. f.) auch die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich
„Risikobewertung" für die in
Umweltinformationsrichtlinie genannten Schutzgüter zu veröffentlichen (Art. 7 Abs. 2 lit. g). Folge sei, dass für UVP-pflichtige Anlagen auch die Inhalte
Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts veröffentlicht werden müssten, mit
weiteren Folge, dass
Begriff des „Genehmigungsbescheides" in § 10 Abs. 8 BlmSchG bei UVP-pflichtigen Vorhaben erweiternd dahingehend auszulegen sei, dass über den verfügenden Teil des Bescheides hinaus auch die Inhalte
Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts zu veröffentlichen seien. Auch das sei nicht geschehen, weshalb die Bekanntmachung auch deshalb fehlerhaft sei. Des Weiteren
Auffassung
Beigeladenen, die Klage sei selbst dann verfristet, wenn die Bekanntmachung die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt habe, nicht gefolgt werden. Allein die Kenntnisnahme bzw. die Möglichkeit
Kenntnisnahme von
bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung reiche ebenso wenig aus wie
Umstand, dass in örtlichen Zeitungen mehrfach über die streitgegenständlichen Vorhaben berichtet worden sei. Entscheidend sei, ob er sichere Kenntnis von
Erteilung
streitbefangenen Genehmigung hätte haben können. Die Genehmigung sei darüber hinaus rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. In
angegriffenen Genehmigung seien insbesondere die Auswirkungen
genehmigten Windfarm auf das Gestüt und die wertvollen Tiere nur unzureichend berücksichtigt worden. Dies hat
Kläger ausführlich und unter Vorlage sachverständiger Stellungnahmen begründet. Randnummer 8
Kläger hat beantragt, Randnummer 9 den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 (M-92/2016) für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 auf Grundstücken in
Gemeinde A-Stadt (Windpark A-Stadt-) in
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2019 aufzuheben, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 auf Grundstücken in
Gemeinde A-Stadt (Windpark) vom 30.12.2016 in
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1.8.2019 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, Randnummer 12 sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 13
Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er hat vorgetragen, die Klage sei infolge
Verfristung des Widerspruchs bereits unzulässig. Zur Begründung hat er zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 1.8.2019 verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Vorgaben des § 10 Abs. 3 BImSchG zur Bekanntmachung machten deutlich, dass es ausreichend sei, die Bekanntmachung in Teil II des Amtsblattes zu vollziehen. Das Gesetz mache gerade keine Ausführungen dazu, an welcher Stelle die Entscheidung publiziert werden solle. Es sei ausschließlich vom amtlichen Veröffentlichungsblatt die Rede. Sinn und Zweck des Amtsblattes sei es, als amtliches Verkündungsorgan des Saarlandes zu dienen. Warum diese Funktion nur dann gewährleistet sein solle, wenn es kostenlos zur Verfügung stehe, erschließe sich nicht. Die Veröffentlichung in Teil II habe auch einen nachvollziehbaren Grund. Seit dem Gesetz zur Einführung
elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11. 2.2009 sei das Amtsblatt inhaltlich in einen elektronisch veröffentlichten Teil (Teil I) und in einen damals in Papierform veröffentlichten Teil (Teil II) aufgegliedert. Bis Dezember 2015 seien im elektronischen Teil I alle Gesetze und Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen, Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen, alle sonstigen nach
Verfassung des Saarlandes erforderlichen Bekanntmachungen sowie die veröffentlichungspflichtigen Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes veröffentlicht worden. Alle restlichen Veröffentlichungsgegenstände seien in
Papier-Teilausgabe des Amtsblattes verblieben. Diese Zweiteilung sei
Tatsache geschuldet gewesen, dass bestimmte Veröffentlichungen aufgrund bundesrechtlicher Regelungen in einem in Papierform herausgegebenen amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen müssten. Das aktuelle E-Government Gesetz des Bundes ermögliche allerdings nunmehr in mehreren Rechtsbereichen die zusätzliche oder ausschließliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen in einem elektronisch herausgegebenen Amtsblatt. In den Rechtsbereichen, in denen dies aufgrund
neuen Rechtslage rechtlich zweifelsfrei möglich sei, sei mit Änderung des Amtsblattgesetzes vom 1.12.2015 (Amtsbl. Teil l, S. 932) die Papierform weitestgehend durch die elektronische Form ersetzt worden. Veröffentlichungen in diesen Bereichen sollten deswegen zukünftig nicht mehr im Teil II, sondern im Teil I des Amtsblattes verkündet werden. Seit Januar 2016 würden somit neben den bisherigen Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil I auch Krankenhauspläne, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlasse
Landesverwaltung sowie alle Stellenausschreibungen
Landesverwaltung und Bekanntmachungen in Bezug auf Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide in ausschließlich elektronischer Form im Teil I des Amtsblattes veröffentlicht. Eine vollständige Auflistung
Inhalte des Amtsblattes Teil I finde sich im § 3 Abs. 2 AmtsblG. Dass
gebührenpflichtige Abruf eines Bekanntmachungsmediums
Ordnungsgemäßheit
Bekanntmachung nicht entgegenstehe, lasse sich bereits aus
Tatsache entnehmen, dass auch die übrigen von § 10 Abs. 3 BImSchG vorgesehenen Medien kostenpflichtig seien. Entscheidend sei, dass durch die Bekanntmachung an sich die Anstoßfunktion gewahrt werde. Die Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt sei nur ein Teil davon, wobei das Gesetz keine Angaben dazu mache, ob die Bekanntmachung im Amtsblatt kostenfrei sein müsse oder nicht. Insofern sei die Bekanntmachung und damit die Anstoßfunktion ein Zusammenspiel aus den in § 10 Abs. 3 BImSchG genannten Arten. Im Übrigen sei auch das Bundesgesetzblatt in einen Teil I und einen Teil II gegliedert, bei dem die Papierausgaben kostenpflichtig seien. Insofern verfange auch nicht die Argumentation, § 3 AmtsblG sei unionsrechtswidrig und daher wegen des Anwendungsvorrangs nicht anzuwenden. Wie
Kläger geltend mache, solle eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Dies werde durch die Veröffentlichung in Teil II gewahrt. Wie dargelegt beruhe die Kostenpflicht auf
Tatsache, dass aus Rechtsgründen die Veröffentlichung in Papierform erfolgen müsse und damit auf einem sachlichen Grund. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung habe im Rahmen des geltenden Rechts zu erfolgen. In
Folge könne die notwendige Papierform aber nicht dazu führen, dass das Saarland in jedem Fall die Papierform auch noch kostenlos zur Verfügung stelle. Spinne man den Gedanken des Klägers weiter, müsste prophylaktisch jedem Haushalt Teil II übersandt werden, da die individuelle Betroffenheit einer in Teil II erfolgten Veröffentlichung nicht bekannt sei. Damit würde jedoch das zweite Bekanntmachungserfordernis (Internet, örtliche Tageszeitung) obsolet. Randnummer 16 Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig.
Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30.12.2016 sei in Bestandskraft erwachsen. Die Bekanntmachung habe zwingend in Teil II des Amtsblattes zu erfolgen gehabt.
G enthalte eine abschließende Aufzählung
Bekanntmachungen, die in Teil I erfolgten. Ein Amtsblatt müsse weder online abrufbar noch kostenfrei sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe für die Verkündung von Rechtsnormen schon entschieden, dass es grundsätzlich unbedenklich sei, wenn die Zeitung, in
eine kommunale Satzung bekanntgemacht werde, nur käuflich zu erwerben sei und in einer Auflagenstärke erscheine, die nur 5 %
Bevölkerung erreiche. Wäre
Gesetzgeber davon ausgegangen, Amtsblätter seien im Internet abrufbar, hätte er auf die separate Möglichkeit
Bekanntmachung im Internet verzichtet. Auf landesrechtlicher Ebene bestimme § 3 Abs. 1 AmtsblG, dass
Teil II des Amtsblattes - in dem die Bekanntmachung
Genehmigung zu erfolgen gehabt habe und erfolgt sei - in Papierform geführt werde. Eine rechtliche Verpflichtung, das Amtsblatt kostenfrei und/oder online zur Verfügung zu stellen, ergebe sich weiterhin nicht aus dem Sinn und Zweck
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7, Abs. 8 BImSchG. Die vom Kläger benannte Anstoßwirkung – die an dieser Stelle wohl nicht genauso verstanden werden könne wie bei
Offenlagebekanntmachung – werde zweifellos erreicht, weil neben
Bekanntmachung im Amtsblatt eine Bekanntmachung in diversen Tageszeitungen und im Internet erfolgt sei. Die Auffassung des Klägers, jede Bekanntmachungsart müsse für sich genommen den Bekanntmachungszweck erfüllen, überzeuge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bekanntmachung in den Tageszeitungen bzw. im Internet quasi hinweg gedacht werden solle, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben sei. Wieso eine Bekanntmachung, die in dem in gedruckter Form erscheinenden Amtsblatt, in Tageszeitungen und im Internet erfolgt sei, ihren Zweck verfehlen solle, den Betroffenen ihre Rechtsbetroffenheit kundzutun und insofern eine Anstoßwirkung zu entfalten, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen
Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, welchen Verbreitungsgrad das amtliche Veröffentlichungsblatt habe, und dass
Großteil
Bürger Teil II des Amtsblatts nicht abonniert habe. Letzterem trage § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG dem Rechnung, indem die Bekanntmachung auch in Tageszeitungen und/oder im Internet erfolgen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
vom Kläger zitierten Entscheidung festgestellt, dass den Bürger eine Mitwirkungslast treffe, sich um Informationen über seine Rechtsbetroffenheit zu bemühen und die Last, nach Abschluss des Anhörungsverfahrens und in Erwartung des anstehenden Planfeststellungsbeschlusses ein amtliches Publikationsorgan einschließlich
örtlichen Tageszeitungen zur Kenntnis zu nehmen, hinnehmbar sei. Diese Erwägungen würden auch hier gelten, da eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG stattgefunden habe. Dem Kläger sei das Vorhaben zudem tatsächlich bekannt gewesen. Zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Kläger hätten Gespräche stattgefunden, da dieser ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Vensys 77 mit einer Leistung von 1,5 MW und einer Gesamthöhe von ca. 138,5 m in
Gemarkung O, Flur 15, Flurstück 45, gestellt gehabt habe,
allerdings abgelehnt worden sei. Da die Bekanntmachung in einem nur in gedruckter Form und gegen Entgelt erhältlichen Amtsblatt danach den bundesverfassungsrechtlichen und bundesrechtlichen Anforderungen ohne weiteres genüge, bestehe für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kein Anlass. Die Bekanntmachung sei ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil dort nur auf die Nebenbestimmungen hingewiesen worden sei, ohne dass diese näher bzw. „allgemein" beschrieben worden seien. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. Gegenstand
Nebenbestimmungen in
öffentlichen Bekanntmachung bestehe auch mit Blick auf die mit ihr bezweckte Anstoßfunktion nicht. Eine solche würde in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gerade auch bei
Zulassung von Windenergieanlagen im Übrigen ersichtlich den Rahmen
öffentlichen Bekanntmachung sprengen und damit zudem
Anstoßfunktion
öffentlichen Bekanntmachung zuwiderlaufen. Die vom Kläger wiedergegebenen Auffassungen in
Literatur stünden damit in Einklang. Ein Hinweis sei insbesondere dann angebracht, wenn durch die Auflagen andere oder schwerwiegendere Betroffenheiten als ohne Auflage entstehen könnten. Das sei hier nicht
Fall, da die Nebenbestimmungen nicht zu einem lärmintensiveren oder anderweitig immissionsträchtigeren Betrieb führen könnten. Im Übrigen werde die Auffassung, die Nebenbestimmungen seien allgemein zu beschreiben, in
Literatur überwiegend nicht geteilt. Die Klage wäre selbst dann verfristet, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, die Bekanntmachung habe die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt. Hier sei anzunehmen, dass ein Kennenmüssen des Klägers von
erteilten Genehmigung ab dem 2.2.2017 anzunehmen sei, d.h. dem Tag, an dem die Genehmigung gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG bekannt gemacht worden sei. Mit Ablauf des 2.2.2018 sei demnach die Verwirkung des Klagerechts eingetreten. Für die Verwirkung spreche hier auch, dass
Kläger aufgrund
für das Vorhaben durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 Abs. 3 BImSchG) sowie aufgrund seiner eigenen Planungen zur Windenergienutzung in dem fraglichen Bereich Kenntnis von dem Vorhaben gehabt habe, so dass in Bezug auf den Kläger erst recht von einem Kennenmüssen
erteilten Genehmigung ab dem Zeitpunkt
Bekanntmachung auszugehen sei. Im Übrigen wäre die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet.
Kläger verkenne die rechtlichen Maßstäbe
Erheblichkeitsschwelle schädlicher Umwelteinwirkungen sowie des Rücksichtnahmegebots. Davon unabhängig habe er die angebliche Empfindlichkeit von Pferden gegenüber dem Anblick und den Schallimmissionen von Windenergieanlagen nicht in einer Weise substantiiert, dass dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste. In tatsächlicher Hinsicht könne nicht angenommen werden, dass die Windenergieanlagen nachteilige Auswirkungen auf die Pferde auf dem Gestüt des Klägers hätten. Randnummer 19 Am 30.4.2020 hat
Kläger beim Verwaltungsgericht eine weitere Klage – 5 K 487/20 – erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Inhaber
Genehmigung vom 30.12.2016 (Nr.: M-92/2016) für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 (Windpark A-Stadt-) unter Beachtung
Rechtsauffassung des Gerichts im Wege nachträglicher Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG geeignete Maßnahmen zum Schutz
Pferde, die auf dem Gestüt x gehalten werden, vor optischen und akustischen Beeinträchtigungen durch die genehmigten Windkraftanlagen aufzuerlegen. Eine Entscheidung in diesem Klageverfahren ist bislang noch nicht erfolgt. Randnummer 20 Mit dem aufgrund
mündlichen Verhandlung vom 26.8.2020 ergangenen Urteil - 5 K 1095/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In
Begründung heißt es, die Klage sei bereits unzulässig.
Widerspruch sei verfristet erhoben worden. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des angefochtenen Bescheides erfolgt sei. Die Veröffentlichung im Teil II des Amtsblattes entspreche den saarländischen Gesetzesvorschriften. Weder die bundesgesetzlichen noch die europarechtlichen Regelungen zwängen dazu, dass die Veröffentlichung entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BImSchG in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen müsse, das kostenlos erhältlich bzw. einsehbar sei. Die Bekanntgabe sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil darin nicht die in
Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen vollständig oder stichwortartig ausgeführt seien. Ergänzend wurde in dem Urteil darauf hingewiesen, dass die Klage wohl auch unbegründet wäre. Die Pferde gewöhnten sich grundsätzlich an Reize von Windenergieanlagen. Randnummer 21 Das Urteil wurde dem Kläger am 1.10.2020 zugestellt. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassene Berufung des Klägers ist am 2.11.2020, einem Montag, eingegangen. Am 27.11.2020 hat
Kläger die Berufung begründet. Er trägt erneut vor,
Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid sei nicht verfristet, weil die gewählte Form
öffentlichen Bekanntmachung nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 8 BImSchG erfülle. Die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit
dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt werde, nach
en Ablauf die Maßnahme bestandskräftig werde, müsse den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes genügen. Diese Anforderungen erhielten besonderes Gewicht, wenn die Maßnahme wie hier im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 GG grundrechtsrelevant sei und ein Vorhaben zulasse, mit dessen Betrieb Immissionen verbunden seien. Eine öffentliche Bekanntmachung verfehle ihren Sinn dann, wenn sie nicht in
Lage sei, möglichen Interessierten bewusst zu machen, dass sie erforderlichenfalls weitere Schritte vornehmen müssten, um ihr Interesse wahrnehmen zu können. Diesen Anforderungen genüge die erfolgte öffentliche Bekanntmachung lediglich in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes nicht. Teil II sei weder frei zugänglich noch kostenfrei zu erhalten, noch sei es im Bewusstsein
Bürger als Veröffentlichungsorgan verbreitet. Während
Bezug örtlicher Tageszeitungen trotz des Internets nach wie vor weit verbreitet sei, dürfte es kaum Bürger geben, die Teil II des Amtsblattes des Saarlandes abonniert hätten. Informationsangebote in Teil II des Amtsblattes müssten immer gezielt abgerufen werden, während sich Veröffentlichungen in Tageszeitungen gleichsam aufdrängten. Erschwerend komme hinzu, dass das Amtsblatt Teil II nicht im Internet frei und kostenlos abrufbar sei, sondern gezielt abonniert werden müsse.
Katalog möglicher Entscheidungen, die Gegenstand nach § 3 Abs. 3 AmtsblG einer Veröffentlichung in Teil II sein könnten, sei völlig offen und für den Bürger sei nicht ersichtlich, welche Entscheidungen er durch einen kostenpflichtigen Bezug dieses Teils des Amtsblatts ggfs. in Erfahrung bringen könne und müsse, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. Die Bekanntmachung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 8 BImSchG in Teil II des Amtsblatts stelle nicht sicher, dass Betroffene ausreichend und tatsächlich wirksam angestoßen würden, ggfs. Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen zu müssen.
Gesetzgeber gehe angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, auf den § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG verweise, davon aus, dass die Behörde die öffentliche Bekanntmachung sowohl in ihrem Veröffentlichungsblatt als auch entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen vorzunehmen habe. Es werde angeregt, den Rechtsstreit ggfs. gem. Art. 100 Abs. 1 GG/Art. 97 Nr. 3 SVerf auszusetzen und dem zuständigen Verfassungsgericht die Frage
Vereinbarkeit des § 3 AmtsblG mit § 10 Abs. 8 BImSchG und Art. 19 Abs. 4 GG vorzulegen. Eine Vorlage wäre allerdings entbehrlich, wenn
Beklagte nicht an § 3 AmtsblG gebunden wäre, weil die Vorschrift im Hinblick darauf, dass BImSchG-Genehmigungen nur in Teil II des Amtsblatts bekannt gemacht werden dürften, gegen europarechtliche Vorgaben verstoße, er sie wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts § 3 AmtsblG unangewendet hätte lassen dürfen und müssen. Ziel
Richtlinie 2003/35/EG sei es ausweislich des 3.,
Öffentlichkeit eine effektive Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu ermöglichen. Artikel 9 Absatz 1
Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) sei durch Nr. 6a RL 2003/35/EG dahingehend geändert worden, dass eine Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung von
zuständigen Behörde
Öffentlichkeit bekannt gemacht und ihr u.a.
Inhalt
Entscheidung und die ggfs. mit
Entscheidung verbundenen Bedingungen bekannt gemacht werden müssen. Eine effektive Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten im Sinne dieser europa- und völkerrechtlichen Vorgaben sei demnach nur gewährleistet, wenn sich die Öffentlichkeit - insbesondere die Betroffenen, denen gegenüber eine Entscheidung als zugestellt gelte - aus frei zugänglichen Veröffentlichungsorganen informieren könne, was im Falle einer Bekanntmachung einer BImSchG-Genehmigung nur in Teil II des Amtsblatts des Saarlandes nicht gewährleistet sei.
G stehe daher insoweit mit europarechtlichen Vorgaben nicht in Einklang und hätte von
zuständigen Behörde nicht angewendet werden dürfen und müssen. Allein
Hinweis darauf, dass die Genehmigung „mit Nebenbestimmungen“ verbunden sei, reiche ebenfalls nicht aus, um
mit
öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Anstoßfunktion gerecht zu werden. Man werde zumindest verlangen müssen, dass Auflagen allgemein zu beschreiben seien. Insoweit werde auf einschlägige Kommentierungen für das Planfeststellungsrecht verwiesen. Die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben stützten das.
1
Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) in
Fassung
Nr. 6a RL 2003/35/EG verpflichte dazu, nicht nur die Entscheidung, sondern auch „die ggfs. mit
Entscheidung verbundenen Bedingungen“
Öffentlichkeit bekannt zu geben. Als europarechtlicher Begriff meine die Regelung nicht nur „Bedingungen“ im Sinne des nationalen Rechts des § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG, sondern generell alle Nebenbestimmungen, die einer Entscheidung in Umweltangelegenheiten beigefügt würden. Einer Anstoßfunktion werde die öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz daher nur dann gerecht, wenn sie zu erkennen gebe, zu welchen Auswirkungen in
Genehmigung Auflagen verfügt würden (etwa zum Immissionsschutz im Hinblick auf Lärm, Schattenwurf und Lichtreflexionen).
nach § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG erforderliche Hinweis auf Auflagen müsse daher zumindest zu erkennen geben, dass es sich um Auflagen zu den Themenbereichen Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Naturschutz, Wasserrecht, Luftverkehrssicherheit und Denkmalschutz handele, um
hinter
Hinweispflicht stehenden Anstoßwirkung gerecht zu werden.
Hinweis im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 7.3.2019 - 10 S 2025/18 - ändere daran nichts, denn diese habe eine Genehmigung betroffen, die im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen sei. Die Argumentation des VGH Mannheim verfange zum anderen auch nicht.
Sorge, dass in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
Rahmen
öffentlichen Bekanntmachung gesprengt würde und damit
Anstoßfunktion nicht Rechnung getragen würde, könne dadurch begegnet werden, dass zumindest zu erkennen gegeben werde, dass es sich um Auflagen zu einzelnen Themenbereichen handele. Die Klagefrist sei auch nicht verwirkt worden. Entscheidend sei, ab wann
Kläger sichere Kenntnis von
Erteilung
streitbefangenen Genehmigung hätte haben können. Er beziehe die Saarbrücker Zeitung nicht, in
en Gesamtausgabe die Genehmigung bekannt gemacht worden sei. Die Baumaßnahme im Zuge
Errichtung
Windkraftanlagen sei vom Gestüt aus nicht von Anfang an erkennbar gewesen. Im Anschluss an den x befinde sich einerseits ein Wald und andererseits steige das Gelände an, um dann nach einer „Bergkuppe“ wieder abzufallen. Für den Kläger seien die Baumaßnahmen erst deutlich nach dem 2.2.2017 erkennbar geworden. Die Klage sei auch begründet. Die Genehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.
Kläger behauptet zusammenfassend, die Pferde auf seinem Gestüt seien besonders empfindlich gegenüber den Reizen von Windenergieanlagen und könnten an diese nicht gewöhnt werden. Diese Behauptung stützt
Kläger maßgeblich auf zwei Einschätzungen von Herrn Dr. P und Herrn H. Weiterhin behauptet
Kläger, es seien Verletzungen bei mehreren Pferden aufgetreten, für die das Vorhandensein oder
Betrieb von Windenergieanlagen ursächlich gewesen sei.
Kläger ist
Auffassung, die von ihm behauptete Schutzbedürftigkeit vor Immissionen und
Sichtbarkeit
Windenergieanlagen für die Pferde verschaffe ihm einen entsprechenden Schutzanspruch, weshalb die Genehmigung aufzuheben sei und in
Folge alle sechs Windenergieanlagen zurückgebaut werden müssen. In
Genehmigung seien insbesondere die Auswirkungen
genehmigten Windfarm auf das Gestüt und die hochwertigen Tiere nur unzureichend berücksichtigt worden, was im Einzelnen ausführlich dargelegt wird.
Hinweis darauf, dass die Richtwerte
TA-Lärm eingehalten würden, stelle nicht sicher, dass es nicht auch zu unzumutbaren Beeinträchtigungen
Pferde durch den Lärm kommen könne. Die nächstgelegene Windkraftanlage liege lediglich 362,80 m von dem Gestüt entfernt. Auch treffe es nicht zu, dass es bei
Zumutbarkeitsprüfung auf eine nur durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen ankomme und es deshalb nicht zu einer Verletzung des Gebots
Rücksichtnahme komme, weil die vorgelegten Gutachten auf die besondere Empfindlichkeit
Pferde abstellen würden. Für das Gebiet existiere ein Bebauungsplan. Aufgrund
Festsetzungen des Bebauungsplans und
genehmigungsrechtlichen Absicherung des Gestüts präge es die Nachbarschaft des Standorts
streitbefangenen Windfarm mit
Folge, dass diese darauf Rücksicht zu nehmen habe. Völlig unberücksichtigt geblieben seien die immissionsbedingten Auswirkungen
genehmigten Windkraftanlagen und
en Auswirkungen auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
GG schütze den konkreten Bestand des Eigentums in den Händen des Eigentümers.
Sachverständige Dr. P komme zu dem Ergebnis, dass eine WEA in
Nähe des Gestüts mit erheblichen negativen Auswirkungen und erheblichen Gefahren für die dort gehaltenen Pferde, aber auch für
en Reiter bzw. Führer verbunden sei. Dies werde von dem Sachverständigen H in dessen Gutachten vom 8.7.2019 und vom 4.4.2020 bestätigt. Aufgrund des Betriebs
bereits errichteten WEA könnten vier Koppeln überhaupt nicht mehr benutzt werden, sieben weitere Koppeln seien nur noch bedingt nutzbar für ältere oder sehr ruhige Pferde.
Abstand
nächstgelegenen WEA zur obersten Koppel betrage lediglich 362,80 m,
Abstand zur obersten Koppel, die beim Offenstall liege, lediglich 483 m und
Abstand zum Offenstall lediglich 567,80 m. Durch den Betrieb
errichteten WEA sei es bereits zu Verletzungen
Tiere gekommen. Die Stellungnahme
Fakultät für Biologie
Universität Bielefeld zu „Windenergieanlagen und Pferde“ vom 17.11.2004, auf die sich die Beigeladene stütze, ändere daran ebenso wenig wie die darin und vom erstinstanzlichen Gericht in Bezug genommene Rechtsprechung zur Frage
Beeinträchtigung
Pferdehaltung durch emittierende WEA. Eigenmaßnahmen könne er -
Kläger - nicht treffen. Randnummer 22
Kläger beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.8.2020 - 5 K 1095/19 - den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 (M-92/2016) für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 auf Grundstücken in
Gemeinde A-Stadt (Windpark A-Stadt) in
Form des Widerspruchbescheids vom 1.8.2019 aufzuheben, und Randnummer 24 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 25
Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er ist
Ansicht,
Widerspruch sei offensichtlich verfristet, so dass die Zulässigkeit
Klage nicht gegeben sei. Anders als
Kläger meine habe eine rechtmäßige Bekanntmachung i.S.d. § 10 BImSchG stattgefunden. Mit Ablauf des 17.2.2017 habe daher auch für den Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen begonnen, welche zum Zeitpunkt
Widerspruchserhebung am 21.3.2018 abgelaufen gewesen sei. Die Bekanntmachung im Amtsblatt Teil II sei rechtmäßig, da kraft Gesetzes eine Pflicht zur Veröffentlichung im Teil II bestehe. Dass
gebührenpflichtige Abruf eines Bekanntmachungsmediums
Ordnungsgemäßheit
Bekanntmachung nicht entgegenstehe, lasse sich bereits aus
Tatsache entnehmen, dass auch die übrigen, von § 10 Abs. 3 BImSchG vorgesehenen Medien kostenpflichtig seien. Sowohl die Publikationen im Internet als auch in
örtlichen Tageszeitung seien nicht kostenlos. Entscheidend sei vielmehr, dass durch die Bekanntmachung an sich die Anstoßfunktion gewahrt werde. Das Gesetz mache keine Angaben dazu, ob die Bekanntmachung im Amtsblatt kostenfrei sein müsse oder nicht. Die Argumentation des Klägers, § 3 AmtsblG sei unionsrechtswidrig und daher wegen des Anwendungsvorrangs nicht anzuwenden, verfange nicht.
Anwendungsvorrang greife lediglich dann, wenn ein Widerspruch zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht vorhanden sei. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung werde durch die Veröffentlichung in Teil II gewahrt. Ebenfalls nicht überzeugend sei die Ansicht, § 3 Abs. 3 AmtsblG sei zu unbestimmt, da
Bürger nicht wisse, welche Entscheidungen er durch einen kostenpflichtigen Bezug in Erfahrung bringen könne und müsse. Es sei klar ersichtlich, dass eben die nicht in Absatz 2 genannten Veröffentlichungen in Teil II des Amtsblatts veröffentlicht werden. Widersprochen werde auch
Auffassung des Klägers, dass
Passus, die Genehmigung sei mit Nebenstimmungen verbunden, nicht ausreiche und daher den Vorgaben des § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG nicht genüge. Nach
genannten Vorschrift sei lediglich auf Auflagen hinzuweisen. Insofern werde auf das Urteil des VGH München vom 23.6.1981 - 20 B 80 D.20 - zu
Vorschrift des § 74 Abs. 5 VwVfG verwiesen. Diese Ausführungen seien ohne weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Festzuhalten bleibe, dass ein bloßer Hinweis auf Auflagen genüge, um
Anstoßfunktion Genüge zu tun. Die Ausführungen des Klägers gingen über das hinaus, was
Gesetzgeber fordere. Randnummer 28 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Berufung sei unbegründet.
Kläger habe den Widerspruch gegen die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.12.2016 verfristet erhoben. Die Bekanntmachung
Genehmigung sei in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 8 BImSchG genügenden Weise erfolgt. Die vom Kläger angesprochene Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BimSchG,
vorsehe, dass die Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen erfolge, dahin, dass „beiden kumulativ zu erfolgenden Bekanntmachungen (…) Anstoßfunktion zukommen“ müsse, überzeuge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es darauf ankommen solle, ob die Bekanntmachung im Amtsblatt Teil II für sich genommen die Anstoßfunktion erreichen könne, wenn das Gesetz gerade die Bekanntmachung auch im Internet oder in Tageszeitungen vorschreibe. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend ausgeführt, dass
Gesetzgeber durchaus das Problem gesehen habe, dass die Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt wegen seiner geringen Verbreitung nur von einem kleinen Adressatenkreis wahrgenommen werde. Aus diesem Grund habe er vorgesehen, dass außer
Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt zusätzlich noch eine Bekanntgabe
Genehmigung in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes
Anlage verbreitet seien, oder im Internet erfolgen müsse, was vorliegend geschehen sei. Dahinter stehe letztlich die zutreffende Annahme, dass
jenige,
ein Interesse an
Kenntnis von
Erteilung bestimmter Genehmigungen habe, zumindest den Aufwand betreiben müsse, eine am Ort verbreitete Tageszeitung einzusehen.
Kläger überspanne die Anforderungen an die Erreichung
jenigen Anstoßfunktion, die mit
Bekanntmachung
Genehmigung verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.5.1983 - 4 C 40/81 - juris, Rdnr. 19) habe zwar auf die Bedeutung
Bekanntmachung für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hingewiesen. Es habe jedoch zugleich einschränkend klargestellt, dass
Gesetzgeber hier einen Ausgleich mit den widerstreitenden Verfassungsprinzipien
Rechtssicherheit und
Verwaltungseffizienz finden müsse.
SchG bzw. Abs. 3 würden nicht vorschreiben, dass das Veröffentlichungsblatt kostenfrei und/oder im Internet erhältlich sein müsse. § 3 AmtsblG sei entgegen
Ansicht des Klägers mit dem maßgeblichen Europa- und Völkerrecht vereinbar. Artikel 9 Abs. 1 UVP-RL sehe vor, dass (nur) die „Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung“ bekannt gemacht werde. Alle weiteren Informationen seien lediglich zugänglich zu machen. Die Anstoßfunktion
Bekanntmachung werde nicht verfehlt, wenn die Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid nicht vollständig oder stichwortartig wiedergegeben würden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Anstoßfunktion nur darin bestehe, eine etwaige Betroffenheit durch die Genehmigung bewusst zu machen. Die Anstoßfunktion werde erfüllt, wenn die Tatsache
Genehmigungserteilung und insbesondere
(ungefähre) Standort
Windenergieanlagen bekannt gegeben würden. Es sei schließlich auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Wiedergabe
vom Kläger erstellten Liste von Themenbereichen, zu denen Nebenbestimmungen bestünden, im Hinblick auf die Anstoßfunktion
Bekanntmachung irgendeinen Nutzen hätte. Dass Auflagen zu den verschiedenen Themen bestünden, lasse ein „mehr“ an Betroffenheit des Adressaten
Bekanntmachung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht habe zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nebenbestimmungen Dritte begünstigten. Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die Klage verfristet sei, wenn die Bekanntmachung die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt hätte bzw. insoweit Verwirkung eingetreten sei. Jedenfalls mit dem Ablauf
Auslegungsfrist am 17.2.2017 sei ein Kennenmüssen des Klägers anzunehmen,
zudem aufgrund seiner eigenen Planungen, eine Windenergieanlage nördlich seines Hofes zu errichten, sowie
dazu geführten Gespräche mit ihrer Rechtsvorgängerin über das streitgegenständliche Vorhaben im Bilde gewesen sei. Die Klage sei, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Die Immissionsrichtwerte nach
TA-Lärm würden durch das Vorhaben eingehalten. Soweit es nicht um Schallimmissionen, sondern um den Anblick
WEA durch die Pferde gehe, handele es nicht um Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG. Die Ursächlichkeit des Betriebs oder Vorhandenseins
Windenergieanlagen für die vom Kläger vorgetragenen Verletzungen verschiedener Pferde, sei nicht substantiiert dargelegt. Sein Verweis auf die Schutzwürdigkeit von Klinikgebieten, Altenheimen und Seniorenwohnzentren sowie Schulen und Kindergärten sei schwer nachvollziehbar. Auch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könne
Kläger nichts für sich herleiten. Es sei allgemeine Meinung in
Rechtsprechung, dass Pferde jeder Art sich an die von Windenergieanlagen ausgehenden Wirkungen ohne weiteres und in kurzer Zeit gewöhnten. Randnummer 31 Wegen
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt
Gerichtsakten und
beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Ordner), des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz (1 Hefter) sowie
Gemeinde A-Stadt (Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Steuerung Windenergie/Ausweisung von Konzentrationszonen“ und Flächennutzungsplan; jeweils auch in digitalisierter Version),
Gegenstand
mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht begründete Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 – 3 VwGO) des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn
vom Kläger gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30.12.2016 erst am 21.3.2018 erhobene Widerspruch ist verfristet.
Bescheid des Beklagten ist dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden. Randnummer 34 Für das Vorhaben
Beigeladenen ist nach § 4 Abs. 1 BImSchG ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen. Nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt ein Genehmigungsbescheid nach öffentlicher Bekanntmachung und Auslegung mit Ende
Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die, wie vorliegend
Kläger, keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Diese Fiktionswirkung greift hier, da die Bekanntmachung
Genehmigung vom 30.12.2016 die in § 10 Abs. 8 i.V.m. Abs. 3 BImSchG in
hier maßgeblichen Fassung vom 31.8.2015 normierten Anforderungen erfüllt.
Bescheid ist daher nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gegenüber dem Kläger wirksam geworden, weil er ihm gegenüber als zugestellt gilt. Randnummer 35
SchG schreibt eine öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides vor. Dies dient in Umsetzung von Art. 4 Nr. 3 Buchst. b
Richtlinie 2003/35/EG (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/2494, S. 26) und damit von Art. 6 Abs. 9
Aarhus-Konvention
Information
beteiligten Öffentlichkeit über den Inhalt
Entscheidung. 1 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 – 10 S 1817/18 –, juris vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 – 10 S 1817/18 –, juris Nach § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass
verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes
Anlage verbreitet sind, veröffentlicht wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Nach Satz 3
genannten Vorschrift ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tag nach
Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In
öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann
Bescheid und seine Begründung eingesehen und gegebenenfalls angefordert werden können. Randnummer 36 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die öffentliche Bekanntmachung des angegriffenen Genehmigungsbescheides den gesetzlichen Anforderungen nach § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG entspricht und insoweit auch keine weitergehenden Anforderungen – etwa aus unions- oder verfassungsrechtlichen Vorgaben - bestehen, auf die sich
Kläger als Drittbetroffener mit Erfolg berufen könnte. Randnummer 37 Das gilt zunächst im Hinblick auf den Inhalt
Bekanntmachung.
Wortlaut
Bekanntmachung des Beklagten vom 20.1.2017 enthielt neben dem verfügenden Teil des Bescheids vom 30.12.2016 und einer Rechtsbehelfsbelehrung für Drittbetroffene einen Hinweis darauf, dass
Bescheid mit Nebenbestimmungen verbunden ist. Außerdem enthielt die Bekanntmachung die erforderlichen Hinweise auf die Orte und die Zeit
Auslegung des Bescheids sowie auf den ersten und letzten Tag
Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG). Des Weiteren wurde die Stelle, bei
Bescheid sowie seine Begründung eingesehen werden konnte, und die Frist, innerhalb dessen dies geschehen kann, angegeben (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG). Schließlich enthielt die öffentliche Bekanntmachung die Belehrung, dass
Bescheid nach Ablauf
Auslegungsfrist als zugestellt gilt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Randnummer 38 Ohne Erfolg macht
Kläger in diesem Zusammenhang geltend, Art. 7 Abs. 2
Umweltinformations-Richtlinie 2 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung
Richtlinie 90/313/EWG des Rates; ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung
Richtlinie 90/313/EWG des Rates; ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32 verpflichte dazu, neben
Genehmigung auch die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich
„Risikobewertung“ für die in
Umweltinformations-Richtlinie genannten Schutzgüter zu veröffentlichen (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. g). Folge sei, dass für UVP-pflichtige Anlagen auch die Inhalte
Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts veröffentlicht werden müssten, mit
weiteren Folge, dass
Begriff des „Genehmigungsbescheides“ in § 10 Abs. 8 BImSchG bei UVP-pflichtigen Vorhaben erweiternd dahingehend auszulegen sei, dass über den verfügenden Teil des Bescheides hinaus auch die Inhalte
Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts zu veröffentlichen seien. Entgegen des eindeutigen Wortlautes besteht keine Veranlassung für eine erweiternde Auslegung im Sinne des Vortrags des Klägers.
SchG schreibt lediglich vor, dass
verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Abs. 3 Satz 1 BImSchG bekannt gemacht werden müssen und auf Auflagen hinzuweisen ist. Randnummer 39 Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
öffentlichen Bekanntmachung bestehen auch nicht mit Blick auf § 9
9. BImSchV 3 Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
Fassung
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2
Verordnung vom
Fassung
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2
Verordnung vom
9. BImSchV muss die Bekanntmachung bei UVP-pflichtigen Vorhaben zusätzlich einen Hinweis auf die UVP-Pflicht und die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde, enthalten. Diese Vorschriften wurden erst mit
Ersten Verordnung zur Änderung
Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV vom 8.12.2017 mit Wirkung vom 14.12.2017 eingeführt und waren damit zum Zeitpunkt
Bekanntmachung
streitgegenständlichen Genehmigung am 2.2.2017 noch nicht in Kraft. Randnummer 40
Einwand des Klägers, allein
Hinweis in
Veröffentlichung, dass die Genehmigung „mit Nebenbestimmungen verbunden“ sei, reiche nicht aus, verfängt nicht.
in
Veröffentlichung enthaltene ausdrückliche Hinweis auf das Vorhandensein von Nebenbestimmungen genügte, um
mit
öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Anstoßfunktion gerecht zu werden. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand
Nebenbestimmungen in
öffentlichen Bekanntmachung besteht - auch mit Blick auf die mit ihr bezweckte Anstoßfunktion - nicht. 4 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 - 10 S 2025/18 -; Rossnagel/Hentschel in Führ, GK-BImSchG, a.a.O., § 10 Rdnr. 453 m.w.N. vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 - 10 S 2025/18 -; Rossnagel/Hentschel in Führ, GK-BImSchG, a.a.O., § 10 Rdnr. 453 m.w.N. Bei dem verfügenden Teil eines Bescheides handelt es sich um den Teil des Verwaltungsaktes,
den Ausspruch über die Regelung des Einzelfalls im Sinne von § 35 SVwVfG enthält. Dieser beinhaltet im Grundsatz zwar auch die Nebenbestimmungen. Davon befreit allerdings vorliegend die spezialgesetzliche Regelung in § 10 Abs. 8 Satz 2 2. HS BImSchG, wonach auf Auflagen lediglich „hinzuweisen“ ist. Im Rahmen
öffentlichen Bekanntmachung wird die Anstoßwirkung daher durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheids erreicht. 5 BVerwG, Urteil vom 31.7.2012, a.a.O. BVerwG, Urteil vom 31.7.2012, a.a.O. Anhand des verfügenden Teils eines Bescheids kann
Dritte erkennen, ob er vom Inhalt des Bescheids betroffen ist. Es kommt daher maßgeblich darauf an, dass für den Drittbetroffenen aufgrund
Bekanntmachung erkennbar ist, dass
Genehmigungsbescheid erteilt wurde. Das Erfordernis zur Bekanntgabe
Auflagen lässt sich entgegen
Ansicht des Klägers auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben herleiten, denn
1
Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) in
Fassung des Nr. 6a 1. Spiegelstrich
Richtlinie 2003/35/EG 6 ABL. L 156 vom 25.6.2003, S. 17-25 ABL. L 156 vom 25.6.2003, S. 17-25 sieht lediglich vor, dass
Öffentlichkeit auch die gegebenenfalls mit
Entscheidung verbundenen Bedingungen „zugänglich“ zu machen sind. Dem hat
Beklagte Rechnung getragen, indem er entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG die Ausfertigung des gesamten Bescheides – mithin auch
darin enthaltenen Auflagen - und seiner Begründung zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt hat. Hiervon abgesehen ist im Übrigen auch nicht dargetan, dass die vom Kläger behaupteten inhaltlichen Mängel
Bekanntmachung geeignet waren, ihm infolge des fehlenden Hinweises in
Bekanntmachung auf den Inhalt
Nebenbestimmungen die Möglichkeit zur fristgemäßen Einlegung seines Widerspruchs zu nehmen. Allenfalls eine – hier nicht festzustellende - fehlerhafte Rechtsbehelfsfrist hätte eine rechtzeitige Widerspruchseinlegung vereiteln können. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Gewährleistung
Anstoßfunktion nicht
Inhalt
Nebenbestimmungen maßgeblich sein dürfte, sondern die Frage, wo sich die Windenergieanlagen befänden und wie groß die Anlagen seien. Die Nebenbestimmungen beträfen dagegen in erster Linie den Anlagenbetreiber, da sie die Auflagen für den Anlagenbetrieb enthielten. Für Dritte folgten daraus allenfalls in Ausnahmefällen Wirkungen, die zudem meist begünstigend seien. Insofern sei eine weitergehende Bekanntgabe
Nebenbestimmungen im Hinblick auf die Anstoßfunktion nicht erforderlich. Ob etwas anderes gelte, wenn die entsprechenden Nebenbestimmungen für Dritte belastende Regelungen enthielten, könne offen bleiben, da die streitgegenständliche Genehmigung keine entsprechenden Nebenbestimmungen enthalte. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Danach ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger gegenüber die Anstoßfunktion
öffentlichen Bekanntmachung wegen
fehlenden Erläuterung
Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides nicht gewahrt worden sein sollte. Randnummer 41 Auch hinsichtlich
Art und Weise
Bekanntmachung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass
verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG im amtlichen Veröffentlichungsblatt
Genehmigungsbehörde und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts
Anlage verbreitet sind, bekannt gemacht werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Bekanntmachung hat
Beklagte – sogar kumulativ - erfüllt, denn die Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids erfolgte - jeweils am 2.2.2017 - im Amtsblatt des Saarlandes Teil II, in
Saarbrücker Zeitung, im Trierischen Volksfreund, im Tageblatt Luxemburg und im Republicain Lorrain sowie zusätzlich auf seiner Homepage.
Genehmigungsbescheid und seine Begründung haben vom 3.2.2017 bis zum 17.2.2017 zur Einsicht beim Beklagten ausgelegen. Randnummer 42 Eine Verfehlung
erforderlichen Anstoßfunktion
Bekanntmachung kann - wie
Kläger meint - auch nicht darin gesehen werden, dass diese nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes und nicht in dessen Teil I erfolgt ist. Nach § 3 Abs. 3 AmtsblG enthält
Teil II alle in Absatz 2 nicht aufgeführten Veröffentlichungen und Zustellungen. Die Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz stellt eine Maßnahme dar, die nicht von
Aufzählung in § 3 Abs. 2 AmtsblG erfasst ist. Entgegen
Auffassung des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 13 AmtsblG, wonach Bekanntmachungen aufgrund
Landesbauordnung und aufgrund von aufgrund
Landesbauordnung erlassener Vorschriften zu veröffentlichen sind, dass die am 30.12.2016 erteilte Genehmigung in Teil I des Amtsblattes hätte veröffentlicht werden müssen. Bei
Genehmigung auf
Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes handelt es sich offensichtlich nicht um eine unter die genannte Vorschrift fallende Bekanntmachung. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts und abschließenden Charakters des § 3 Abs. 2 AmtsblG hatte die Veröffentlichung des hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides - wie geschehen - in Teil II des Amtsblatts zu erfolgen. Ebenfalls nicht überzeugend ist die Ansicht des Klägers, § 3 Abs. 3 AmtsblG sei zu unbestimmt, da
Bürger nicht wisse, welche Entscheidungen er durch einen kostenpflichtigen Bezug in Erfahrung bringen könne und müsse. Aus
Aufzählung in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 AmtsblG geht im Umkehrschluss hervor, dass die dort nicht aufgeführten Veröffentlichungen in Teil II des Amtsblatts veröffentlicht werden müssen. Randnummer 43 Die demzufolge nach den geltenden saarländischen Bekanntmachungsbestimmungen erfolgte Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es bestehen weder unter europarechtlichen Gesichtspunkten noch im Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) oder aber im Hinblick auf die Vorgaben in § 10 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BImSchG durchgreifende rechtliche Bedenken. Für die rechtliche Ausgestaltung von Bekanntmachungsvorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht 7 vgl. Urteile vom 27.5.1983 - 4 C 40/81 - und vom 31.7.2012 - 4 A 5000/10 - u.a., BVerwGE 144, 1-44, jeweils zu öffentlichen Bekanntmachungen von Planfeststellungsbeschlüssen (Ausbau eines Verkehrsflughafens); juris vgl. Urteile vom 27.5.1983 - 4 C 40/81 - und vom 31.7.2012 - 4 A 5000/10 - u.a., BVerwGE 144, 1-44, jeweils zu öffentlichen Bekanntmachungen von Planfeststellungsbeschlüssen (Ausbau eines Verkehrsflughafens); juris entschieden, dass diese in einem Spannungsfeld zwischen dem individuellen Rechtsschutzinteresse einerseits und den Belangen einer effektiven Verwaltung sowie dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit andererseits stehen und dass eine öffentliche Bekanntmachung hinreichende Publizität und Information gewährleisten muss. Die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit
dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt wird, nach
en Ablauf die Maßnahme bestandskräftig wird, muss - auch hinsichtlich
Einzelheiten
Bekanntmachungsart - den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtschutzes genügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin ausgeführt, die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung gelte aber nicht absolut und verschaffe auch nicht den Anspruch auf die bestmögliche Befriedigung des Rechtsschutzinteresses ohne Rücksicht auf andere Verfassungsprinzipien. Es könnten ihr gegenüber vielmehr im Konfliktfall widerstreitende Verfassungsprinzipien zu Geltung kommen, wie das Prinzip
Rechtssicherheit und das Prinzip
Verwaltungseffizienz, das in den Regelungen
G, Urteil vom 31.7.2012 - 4 A 5000/10 - u.a., BVerwGE 144, 1-44; juris, jeweils zu öffentlichen Bekanntmachungen von Planfeststellungsbeschlüssen (Ausbau eines Verkehrsflughafens) vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.7.2012 - 4 A 5000/10 - u.a., BVerwGE 144, 1-44; juris, jeweils zu öffentlichen Bekanntmachungen von Planfeststellungsbeschlüssen (Ausbau eines Verkehrsflughafens) Entgegen
Auffassung des Klägers verpflichten weder die bundesgesetzlichen noch die europarechtlichen Regelungen dazu, dass die Veröffentlichung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen muss, das kostenlos erhältlich bzw. einsehbar ist. Die von dem Kläger vorgetragenen Zweifel, ob § 3 AmtsblG mit § 10 Abs. 8 BImSchG und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, greifen nicht durch. Er meint, entgegen § 10 Abs. 8 BImSchG und Art. 19 Abs. 4 GG werde durch § 3 AmtsblG eine Bekanntmachungsform in einem nicht frei zugänglichem, das heißt nicht kostenfreien Veröffentlichungsblatt vorgeschrieben. Das trifft nicht zu, denn § 10 Abs. 8 BImSchG bzw. § 10 Abs. 3 BImSchG schreiben lediglich die Bekanntmachung „im amtlichen Veröffentlichungsblatt“ vor, ohne zu bestimmen, dass dieses kostenfrei und/oder im Internet erhältlich sein muss. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht in
angegriffenen Entscheidung zutreffend dargestellt, dass auch das Amtsblatt des Saarlandes Teil I bis zum Jahr 2009 nur in Papierform in einem kostenpflichtigen Abonnement erhältlich war. Erst 2009 wurde dessen Erscheinungsform von
Papierform auf das Internet umgestellt, wo es ohne weitere Kosten einsehbar ist. Die Notwendigkeit, dass die Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt zu erfolgen hat, das frei zugänglich ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch aus Art. 9
Richtlinie 85/337/EWG in
Fassung
Richtlinie 2003/35/EG 9 ABL. L 156 vom 25.6.2003, S. 17-25 ABL. L 156 vom 25.6.2003, S. 17-25 , nunmehr Art. 9
Richtlinie 2011/92/EU 10 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
en Inkrafttreten die Richtlinie 85/337/EWG aufgehoben wurde, denn diese Regelungen schreiben lediglich vor, dass eine Veröffentlichung zu erfolgen hat. Auch das Publizitätsgebot verlangt nicht, dass die Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt frei verfügbar bzw. allgemein kostenlos abrufbar ist, denn
Gesetzgeber hat das Problem des geringen bzw. eingeschränkten Verbreitungsgrades des amtlichen Veröffentlichungsblattes erkannt und aus diesem Grund vorgesehen, dass außer
Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt zusätzlich noch eine Bekanntgabe
Genehmigung in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes
Anlage verbreitet sind, oder im Internet erfolgen muss. 11 vgl. Roßnagel/Hentschel in Führ, Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, 2016, § 10 Rdnr. 245 vgl. Roßnagel/Hentschel in Führ, Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, 2016, § 10 Rdnr. 245 Die Auffassung des Klägers, jede einzelne Veröffentlichung müsse für sich genommen die Anstoßfunktion erfüllen, überzeugt daher nicht. Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund einer ausgewogenen Streuung
Publikation eine Anstoßfunktion gewährleistet wird. Diesem Erfordernis hat
Beklagte vorliegend hinreichend Rechnung getragen, denn er hat die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG aufgeführten Publikationsmedien zur Verbreitung – im konkreten Fall über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend sogar kumulativ - genutzt. Durch die gesetzeskonforme Veröffentlichung wurde gewährleistet, dass für jeden interessierten Bürger die Möglichkeit bestand, von
Genehmigung Kenntnis zu erlangen und gegebenenfalls eigeninitiativ nähere Informationen in dieser Angelegenheit einzuholen. Damit ist
Anstoßwirkung Genüge getan. Die Ausgestaltung
saarländischen Bekanntmachungsvorschriften begegnet daher auch unter übergeordneten Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 44 Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit - wie vom Kläger gewünscht - gemäß § 100 Abs. 1 GG bzw. Artikel 97 Nr. 3 SVerf auszusetzen.
Kläger kann schließlich auch aus dem Urteil des Senats vom 30.6.2020 im Verfahren 5 C 360/19 nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Entscheidung befasste sich mit
Bekanntmachung eines Rechtsakts auf kommunaler Ebene (im konkreten Fall einer Verordnung einer saarländischen Kreisstadt über das Verbot
Prostitution),
entgegen
maßgeblichen kommunalen Bekanntmachungssatzung im Amtsblatt Teil II und nicht in
örtlich verbreiteten Publikation bekannt gemacht worden war. Im Unterschied dazu entsprach vorliegend die Veröffentlichung im Teil II des Amtsblatts des Saarlandes und den übrigen Medien aber gerade den Vorgaben in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Randnummer 45 Mit
öffentlichen Bekanntmachung gilt
Bescheid nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG auch gegenüber Dritten, also auch dem Kläger, als zugestellt, sobald die Auslegungsfrist endet. Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG ist nicht unionsrechtswidrig. 12 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 1445/15, Rdnr. 15; Jarass, BImSchG, Kommentar, 15. Aufl., 2020, § 10 Rdnr. 134 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 1445/15, Rdnr. 15; Jarass, BImSchG, Kommentar, 15. Aufl., 2020, § 10 Rdnr. 134
SchG fällt mangels unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich in den Aufgabenbereich des jeweiligen Mitgliedsstaats, in seiner Rechtsordnung die Verfahrensmodalitäten
Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz
den Bürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Auch die von
Unionsordnung verliehenen (Umwelt-)Rechte gewährleisten den Mitgliedern
betroffenen Öffentlichkeit keinen zeitlich unbeschränkten Zugang zu einem behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Fristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, trägt auch nach
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssicherheit bei. Durch die Beachtung dieses Grundsatzes lässt sich verhindern, dass Handlungen
Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können. 13 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.2012 - 10 LC 107/10 -; EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -; EuGH, Urteil vom 14.9.1999 - C-310/97 P vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.2012 - 10 LC 107/10 -; EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -; EuGH, Urteil vom 14.9.1999 - C-310/97 P
SchG betrifft die Ausübung
von
Unionsordnung verliehenen Rechte allenfalls mittelbar. 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2017 - 8 B 1445/15 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.9.2018 - 9 K 4563/18 -; juris vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2017 - 8 B 1445/15 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.9.2018 - 9 K 4563/18 -; juris Die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) begann daher mit Ablauf
Auslegungsfrist am 17.2.2017 und endete mit Ablauf des 17.3.2017.
vom Kläger erst rund ein Jahr später am 21.3.2018 erhobene Widerspruch ist daher verfristet. Dies führt zur Unzulässigkeit
Anfechtungsklage des Klägers gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten. Randnummer 46 Da
angefochtene Genehmigungsbescheid gegenüber dem Kläger bestandskräftig ist, sind weitere Ausführungen zur Frage
Begründetheit
Klage nicht angezeigt. Wegen
durch die Bestandskraft
Genehmigung vermittelten gesicherten Rechtsposition
Beigeladenen aus Art. 14 GG ist es dem Senat 15 Ebenso wie
Widerspruchsbehörde, die in dem Widerspruchsbescheid vom 1.8.2019 „rein hilfsweise“ darauf hingewiesen hat, dass
Bescheid rechtmäßig sei. Ebenso wie
Widerspruchsbehörde, die in dem Widerspruchsbescheid vom 1.8.2019 „rein hilfsweise“ darauf hingewiesen hat, dass
Bescheid rechtmäßig sei. verwehrt, eine Entscheidung in
Sache zu treffen. Randnummer 47 Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.
Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 49 Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da
Kläger unterlegen ist. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 710 ZPO. Randnummer 51 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Streitentscheidend ist die Auslegung von landesrechtlichen Bestimmungen im saarländischen Amtsblattgesetz,
en Überprüfung in einem Revisionsverfahren nicht erfolgen könnte (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Randnummer 52 B e s c h l u s s Randnummer 53
Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,-- € festgesetzt. Randnummer 54
Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 – 10 S 1817/18 –, juris 2) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung
Richtlinie 90/313/EWG des Rates; ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32 3) Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
Fassung
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2
Verordnung vom
Widerspruchsbehörde, die in dem Widerspruchsbescheid vom 1.8.2019 „rein hilfsweise“ darauf hingewiesen hat, dass
Bescheid rechtmäßig sei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.