Anfechtung einer einem Konkurrenten erteilten Spielhallenerlaubnis; Einreichung von Bauunterlagen; Hinweispflicht Leitsatz
(2021)vorgesehene Legalisierung des Automatenspiels im Internet mit Blick auf das für Spielhallen geltende Abstandsgebot unter Kohärenzgesichtspunkten bedenklich erscheinen könnte, kommt es daher vorliegend nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten im Juni 2019 nicht an. Ihre Rechtmäßigkeit orientiert sich an dem damals geltenden Recht. Dass sich in der Folgezeit – der Kläger verweist auf einen Beschluss der Konferenz der Regierungschefs der Bundesländer vom 12.3.2020 – Rechtsänderungen für die Zukunft abgezeichnet haben mögen (und zwischenzeitlich realisiert haben), konnte die Rechtmäßigkeit der im Juni 2019 getroffenen Auswahlentscheidung nicht infizieren und vermag demgemäß die Richtigkeit der die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bejahenden erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Auch die in der Antragserwiderung zitierte und vom Kläger in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 28.12.2020 kritisierte Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, 15 in seinem Beschluss vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Ls. 2 und Rz. 48 in seinem Beschluss vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Ls. 2 und Rz. 48 wonach das spielhallenrechtliche Abstandsgebot ungeachtet der im (damals: Entwurf des) Glücksspielstaatsvertrags 2021 – unter den entsprechenden normativen Voraussetzungen – vorgesehenen Legalisierung des Automatenspiels im Internet aufgrund der Unterschiede in der Form der Wahrnehmung des Glücksspielangebotes voraussichtlich nicht gegen das unions- und verfassungsrechtlich geprägte Kohärenzgebot verstoße, weil auch im Online-Glücksspielsektor eine Vielzahl an spielerschützenden Regeln vorgesehen sei, die das Pendant zu spielerschützenden Maßnahmen im terrestrischen Geldspielgerätesektor darstellen sollten, ist danach hier nicht entscheidungserheblich. Randnummer 22 3.
- a)Weiter meint der Kläger, der Erteilung einer neuen Erlaubnis (zu seinen Gunsten statt zu Gunsten der Beigeladenen) stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht der Umstand entgegen, dass er nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden und am 31.12.2016 abgelaufenen Antragsfrist alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, weil eine nach den einschlägigen Anwendungshinweisen geforderte baurechtliche Genehmigung in der Behördenakte nicht vorliege. Unter Bezugnahme auf einen Hinweis in dem Bescheid vom 23.2.2018 16 Darin heißt es: „Hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung, die gemäß den o.g. Anwendungshinweisen vorzulegen gewesen wäre, erklären Sie in Ihrem Antrag, dass diese der Behörde bereits vorliege. Dies trifft indes nicht zu. Die von der früher zuständig gewesenen Landeshauptstadt S... übernommene und bei der Behörde geführte Spielhallenakte enthält an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der Landeshauptstadt S... tragen.“ Darin heißt es: „Hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung, die gemäß den o.g. Anwendungshinweisen vorzulegen gewesen wäre, erklären Sie in Ihrem Antrag, dass diese der Behörde bereits vorliege. Dies trifft indes nicht zu. Die von der früher zuständig gewesenen Landeshauptstadt S... übernommene und bei der Behörde geführte Spielhallenakte enthält an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der Landeshauptstadt S... tragen.“ macht er geltend, die Einreichung einer Baugenehmigung für die Spielhallen sei im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG nur deshalb unterblieben, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich die entsprechende Baugenehmigung bereits in der Verwaltungsakte des Beklagten befinde. Es habe daher dem Beklagten oblegen, ihn rechtzeitig hierauf und auf eine Ergänzung der eingereichten Antragsunterlagen hinzuweisen. Da die entsprechenden Unterlagen gerade bis zum 31.12.2016 hätten vollständig beim Beklagten eingereicht sein müssen, habe auch der Hinweis im Bescheid vom 23.2.2018 keine rechtzeitige Ergänzung der Antragsunterlagen mehr bewirken können. Im Übrigen habe es nach dem Beschluss des Senats vom 13.12.2018 zur Wiederholung der Auswahlentscheidung dem Beklagten oblegen, nochmals zu prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig vorlägen und ihn ggf. entsprechend § 25 Abs. 1 SVwVfG nochmals zur Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen aufzufordern. Randnummer 23 Ebenso übergehe das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil, dass er mit den Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebs der „Halle 1“ eine Kopie des Bauplans für diese Halle beigefügt habe, auf dem sich der folgende Vermerk befunden habe: Randnummer 24 „Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt S... Randnummer 25 - Untere Bauaufsichtsbehörde – Randnummer 26 Die mit A – C bezeichneten Räume sind überprüft und stimmen mit der Örtlichkeit überein Randnummer 27 S..., den 06. Okt. 93" Randnummer 28 Die entsprechenden Unterlagen müssten sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befunden haben, wie sich aus Vermerken des Beklagten vom 4.12.2013 17 In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. b (Bl. 8 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18): „An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass dies bereits im ursprünglichen Bauplan so dargestellt war und daher gegebenenfalls noch Bestandteil der aktuellen Erlaubnis ist.“ In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. b (Bl. 8 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18): „An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass dies bereits im ursprünglichen Bauplan so dargestellt war und daher gegebenenfalls noch Bestandteil der aktuellen Erlaubnis ist.“ und vom 8.5.2014 18 In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. c (Bl. 20 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18): „Der neue Raucherraum ist im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen. Insoweit entsprechen die Räumlichkeiten nicht mehr der erteilten Genehmigung und dem Baugenehmigungsbescheid.“ In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. c (Bl. 20 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18): „Der neue Raucherraum ist im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen. Insoweit entsprechen die Räumlichkeiten nicht mehr der erteilten Genehmigung und dem Baugenehmigungsbescheid.“ ergebe. Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie Mitarbeiter des Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 Aussagen zu dem ursprünglichen Bauplan und dem ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid hätten treffen können, wenn ihnen nicht schon zu diesem Zeitpunkt die genannten Unterlagen vorgelegen hätten. Wenn in dem Vermerk vom 4.12.2013 das Wort „Baugenehmigung“ verwendet werde, bedeute das, dass den Prüfern die Genehmigung tatsächlich vorgelegen habe und mache dies die tatsächliche Vorlage einer bestehenden Genehmigung inkl. des Nachweises der Übereinstimmung der aktuellen Bauausführung mit dem genehmigten Bauzustand entbehrlich. Denknotwendigerweise setzten die zitierten Aussagen in den Vermerken vom 4.12.2013 und 8.5.2014 voraus, dass der „ursprüngliche Bauplan“ vorgelegen habe. Randnummer 29
- b)Auch mit diesem Vortrag vermag der Kläger nicht durchzudringen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger – unabhängig von dem dargelegten Verstoß gegen das Abstandsgebot – gemessen an §§ 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 12 Abs. 1 SSpielhG fallbezogen keinen Anspruch auf vorrangige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle hat und er keine Rechtsverletzung durch die an die Beigeladene gerichtete Erlaubniserteilung darzutun vermag. Randnummer 30 Wie der Senat bereits in dem, dem parallelen Hauptsacheverfahren 1 A 281/20 hinsichtlich der Spielhalle 1 vorangegangenen, einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 330/19 mit Beschluss vom 22.4.2020 ausgeführt hat, steht der Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 1 – für die Spielhalle 2 gilt insoweit nichts anderes – im Rahmen des Auswahlverfahrens bereits im Grundsatz entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Hierzu hat der Senat dargelegt, dass nach „Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7. Juni 2016 dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine „baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht“ beizufügen“ ist und durch diese Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde gegenüber dem Beklagten bescheinigt werden soll, „dass die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt, also baurechtlich genehmigt ist.“ Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nur innerhalb der Antragsfrist, sondern nach Aktenlage auch bis zur Auswahlentscheidung des Beklagten nicht nachgekommen; im Übrigen wird eine spätere Nachreichung der Baugenehmigung selbst vom Kläger nicht behauptet bzw. vom Beklagten verneint 19 Schriftsatz vom 13.11.2020 (S. 5 = Bl. 364 d.A.) Schriftsatz vom 13.11.2020 (S. 5 = Bl. 364 d.A.) und kann eine solche auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden Akten festgestellt werden. 20 vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15 vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15 Randnummer 31 Soweit sich der Kläger erneut darauf beruft, er habe seinem Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebs der Spielhalle 1 eine Kopie des Bauplans nebst einem Vermerk der UBA vom 6.10.1993 beigefügt und dieser müsse dem Beklagten ausweislich der zitierten Vermerke des Beklagten vom 4.12.2013 und vom 8.5.2014 bereits vorgelegen haben, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen seinerzeitigen Anträgen nach Aktenlage lediglich einen (nichtamtlichen) Bauplan nebst Nutzflächenberechnung 21 Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 beigefügt hat, der den angeführten Anwendungshinweisen nicht genügt, und sich die von ihm angeblich vorgelegten weiteren Unterlagen weder in den Verwaltungsakten, von deren Vollständigkeit auszugehen ist, wiederfinden noch aus den genannten Vermerken herleiten lassen. 22 UA S. 27 ff. UA S. 27 ff. An diesem mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22.4.2020 -1 B 330/19 - 23 juris, Rz. 17 ff. juris, Rz. 17 ff. übereinstimmenden Befund ist festzuhalten. Randnummer 32 Selbst wenn man indes aus den genannten Vermerken schlussfolgern wollte, dem Beklagten müsse in den Jahren 2013 und 2014 ein ursprünglicher Bauplan nebst Übereinstimmungsvermerk vorgelegen haben, so würde auch ein solches Schriftstück nicht die Anforderungen der Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 30.6.2016 erfüllen. Wie das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an den Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 - 24 juris, Rz. 19 juris, Rz. 19 ausgeführt hat, würde das angebliche Schriftstück vom 6.10.1993 nämlich allein die damalige Übereinstimmung der baulichen Ausgestaltung der betreffenden Räumlichkeiten mit dem Bauplan dokumentieren. Es ließe aber nicht erkennen, welche baurechtliche Genehmigung der den Spielhallenbetrieb ermöglichenden ursprünglichen Erlaubnis vom 5.2.2007 zugrunde lag und ließe demgemäß auch keine Überprüfung zu, inwieweit die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt. Randnummer 33 Mithin fehlt es vorliegend bereits an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für eine spielhallenrechtliche Erlaubnis und damit zugleich an einer Rechtsverletzung des Klägers durch die an die Beigeladene gerichtete Erlaubniserteilung. Der Vortrag des Klägers in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 28.12.2020, mit dem er u.a. geltend macht, das Verwaltungsgericht messe in einer anderen Entscheidung 25 Urteil vom 7.12.2020 - 1 K 1411/19 - (UA S. 17); vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 1 A 390/20 -, juris Urteil vom 7.12.2020 - 1 K 1411/19 - (UA S. 17); vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 1 A 390/20 -, juris der Vorlage einer Baugenehmigung für eine spielhallenrechtliche Erlaubniserteilung keine ausschlaggebende Bedeutung zu, vermag daran nichts zu ändern. Denn das Verwaltungsgericht argumentiert in der genannten Entscheidung lediglich, dass die Klage dort bereits wegen einer zutreffenden Auswahlentscheidung abzuweisen sei, so dass es in jenem Verfahren auf die tatsächliche Handhabung der Behörde hinsichtlich der Vorlage der Baugenehmigung zusammen mit den spielhallenrechtlichen Antragsunterlagen nicht (mehr) ankomme. 26 Bl. 33 der die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 447/18 Bl. 33 der die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 447/18 Randnummer 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im vorliegenden Zusammenhang eine Verletzung einer seines Erachtens nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG bestehenden Hinweispflicht des Beklagten rügt. Nach Aktenlage fehlt es nämlich bereits an einer tatsächlichen Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Hinweispflicht. Denn in dem weit vor Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist zum 31.12.2016 erfolgten Informationsschreiben des Beklagten vom 16.6.2016, das dem Kläger am 23.6.2016 zugestellt wurde, hat ihn der Beklagte – unter Angabe der entsprechenden Internetadresse – auf die einschlägigen Anwendungshinweise und damit auf den genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb bzw. auf Anerkennung als Härtefall nebst einer entsprechenden Checkliste hingewiesen. 27 Im Einzelnen heißt es darin (Bl. 1, 3 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18): „Zum genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb einer Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 sowie zum Antrag auf Anerkennung als Härtefall … finden Sie ausführliche Anwendungshinweise nebst einer entsprechenden Checkliste unter: http://www.saarland.de/gewerberecht.htm “ Im Einzelnen heißt es darin (Bl. 1, 3 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18): „Zum genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb einer Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 sowie zum Antrag auf Anerkennung als Härtefall … finden Sie ausführliche Anwendungshinweise nebst einer entsprechenden Checkliste unter: http://www.saarland.de/gewerberecht.htm “ Auf diese Weise hat der Beklagte seiner Beratungspflicht auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Erfordernisses zur Vorlage einer Baugenehmigung genüge getan, 28 vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 2.7.2020 - 1 B 109/20 -, juris, Rz. 14 vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 2.7.2020 - 1 B 109/20 -, juris, Rz. 14 zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sich dieserhalb an den Beklagten mit der Bitte um weitere Beratung gewandt hätte. Jedenfalls erscheint in Anbetracht dieses Hinweises ein (behauptetes) bloßes Versehen des Klägers aus Unkenntnis für den Beklagten nicht offensichtlich. 29 zu diesem Erfordernis vgl. aber Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2021, § 25 Rz. 12, m.w.N. zu diesem Erfordernis vgl. aber Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2021, § 25 Rz. 12, m.w.N. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in seinen Anschreiben zu den unter dem 10.12.2016 datierenden Anträgen auf Neukonzessionierung ausgeführt hat: „Baurechtliche Genehmigung der o.g. Spielhalle liegt Ihrer Behörde vor.“ 30 Bl. 101 (Spielhalle 1) bzw. 49 (Spielhalle 2) der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 Bl. 101 (Spielhalle 1) bzw. 49 (Spielhalle 2) der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 Ein durchschnittlicher Sachbearbeiter, auf den insoweit abzustellen ist, muss daraus nicht ohne weiteres den Schluss ziehen, diese Erklärung des Klägers vor einer Entscheidung über den Erteilungsantrag überprüfen und den Kläger ggf. rechtzeitig vor Fristablauf darauf hinweisen zu müssen, dass seine Behauptung nach Aktenlage unzutreffend ist. Das gilt umso mehr, als die vom 10.12.2016 datierenden Anträge des Klägers ausweislich der Verwaltungsunterlagen 31 Bl. 49 f. und 101 f. der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 Bl. 49 f. und 101 f. der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 erst am 20. bzw. 21.12.2016 und damit kurz vor Ablauf der Antragsfrist am 31.12.2016 eingegangen sind, so dass aus der späten Antragseinreichung des Klägers resultierende Antragsmängel mit diesem heimgehen. Randnummer 35 Eine allenfalls noch in Betracht kommende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 SVwVfG in die gesetzliche Frist des § 12 Abs. 1 SSpielhG 32 vgl. dazu Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 23 ff., 25, m.w.N. vgl. dazu Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 23 ff., 25, m.w.N. scheitert schon daran, dass der Kläger auch nach einem entsprechenden unmissverständlichen Hinweis in dem Bescheid des Beklagten vom 23.2.2018 sich weder zu einem entsprechenden Antrag noch zur Nachholung der versäumten Handlung veranlasst gesehen hat. Vielmehr muss danach davon ausgegangen werden, dass dem Kläger nach wie vor keine Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Spielhallen vorliegt, so dass zudem eine Ergebnisrelevanz einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten ausgeschlossen erscheint. 33 vgl. Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 24, m.w.N. vgl. Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 24, m.w.N. Randnummer 36 4. Soweit der Kläger in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 28.12.2020, offenbar auf Ausführungen in einem Parallelverfahren Bezug nehmend, auf seinen dortigen Vortrag zu den Voraussetzungen einer Härtefallentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG, zu den Umständen seines Mietvertrags, zur Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Unternehmens verweist, kommt es darauf unter diesen Umständen nicht mehr an. 34 vgl. insoweit auch die Ausführungen im heutigen Beschluss des Senats im Parallelverfahren 1 A 281/20 vgl. insoweit auch die Ausführungen im heutigen Beschluss des Senats im Parallelverfahren 1 A 281/20 Randnummer 37 Der Zulassungsantrag unterliegt nach alldem der Zurückweisung. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Randnummer 40 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511 2) vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, juris 3) juris, Ls. 2 4) Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV 2012) vom 15. Dezember 2011 (ABl I 2012, 156) 5) BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rz. 18, 119, 128 („ Das Berliner und das saarländische Abstandsgebot zu anderen Spielhallen sehen vor, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist.“ ) und Rz. 153 ( „Im Gestaltungsspielraum mit Blick auf die Erforderlichkeitsanforderungen liegt auch die saarländische Regelung, die für den Mindestabstand nicht auf die Wegstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei Spielhallen verweist.“ ) 6) BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rz. 119 7) BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rz. 170 8) vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 11 9) Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (ABl I 2021, 1118) 10) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.1995 - 1 B 6/94 -, juris, Rz. 5 11) vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 29 ff. (zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich einer Befreiung vom Abstandsgebot vgl. dort allerdings Rz. 67 ff.); vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 4.5.2020 - 1 B 345/19 -, juris, Rz. 20, vom 4.9.2020 - 1 B 100/20 -, juris, Rz. 27, und vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 13 12) vgl. Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rz. 34 ff., m.w.N. 13) UA S. 21 ff. 14) Beschluss des Senats vom 4.2.2020 - 1 B 318/19 -, juris, Rz. 23 15) in seinem Beschluss vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Ls. 2 und Rz. 48 16) Darin heißt es: „Hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung, die gemäß den o.g. Anwendungshinweisen vorzulegen gewesen wäre, erklären Sie in Ihrem Antrag, dass diese der Behörde bereits vorliege. Dies trifft indes nicht zu. Die von der früher zuständig gewesenen Landeshauptstadt S... übernommene und bei der Behörde geführte Spielhallenakte enthält an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der Landeshauptstadt S... tragen.“ 17) In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. b (Bl. 8 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18): „An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass dies bereits im ursprünglichen Bauplan so dargestellt war und daher gegebenenfalls noch Bestandteil der aktuellen Erlaubnis ist.“ 18) In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. c (Bl. 20 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18): „Der neue Raucherraum ist im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen. Insoweit entsprechen die Räumlichkeiten nicht mehr der erteilten Genehmigung und dem Baugenehmigungsbescheid.“ 19) Schriftsatz vom 13.11.2020 (S. 5 = Bl. 364 d.A.) 20) vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15 21) Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 22) UA S. 27 ff. 23) juris, Rz. 17 ff. 24) juris, Rz. 19 25) Urteil vom 7.12.2020 - 1 K 1411/19 - (UA S. 17); vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 1 A 390/20 -, juris 26) Bl. 33 der die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 447/18 27) Im Einzelnen heißt es darin (Bl. 1, 3 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18): „Zum genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb einer Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 sowie zum Antrag auf Anerkennung als Härtefall … finden Sie ausführliche Anwendungshinweise nebst einer entsprechenden Checkliste unter: http://www.saarland.de/gewerberecht.htm “ 28) vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 2.7.2020 - 1 B 109/20 -, juris, Rz. 14 29) zu diesem Erfordernis vgl. aber Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2021, § 25 Rz. 12, m.w.N. 30) Bl. 101 (Spielhalle 1) bzw. 49 (Spielhalle 2) der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 31) Bl. 49 f. und 101 f. der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 32) vgl. dazu Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 23 ff., 25, m.w.N. 33) vgl. Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 24, m.w.N. 34) vgl. insoweit auch die Ausführungen im heutigen Beschluss des Senats im Parallelverfahren 1 A 281/20