VO i.V.m. Nr. 7 der hierzu ergangenen Ausführungsvorschrift seien die Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (nur) zur Hälfte beihilfefähig. Die Vorschrift eröffne keinen Ermessensspielraum für Aufwendungen, die auf einem Sonderfall beruhten. Dass für die Operation wegen eines Brusttumors Beihilfe ohne Abzüge gewährt werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Beihilferecht sehe insofern gerade keine Kürzung vor. Randnummer 6 Am 12.10.2016 hat die Klägerin die verfahrensgegenständliche Klage erhoben. Sie hat ihre Ansicht bekräftigt, der geltend gemachte Anspruch folge unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Beklagten. Der VGH Mannheim habe entschieden, 1 Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 – Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 – die in der Beihilfeverordnung des Landes vorgesehene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate gelte nicht, wenn die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruhe. Eine solche Indikation liege hier vor. Sie habe – wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.2.2018 mitgeteilt hat – zwischenzeitlich sämtliche Zähne des Unterkiefers verloren, was eine weitere zahnärztliche Behandlung erforderlich mache. Ihr Sprachvermögen gehe erheblich zurück. Ihre Sprache sei ohne die streitgegenständliche Behandlung extrem verwaschen; verständliche Gespräche könne sie nur noch morgens führen. Zudem sei ihr Äußeres infolge der Schwere der Erkrankung, die dem Beklagten aus einem anderen Beihilfeverfahren der Klägerin bekannt sei, extrem entstellt, so dass die Verweigerung der Behandlung eine Ausgrenzung darstelle. Der deutlich erkennbaren Fehlbildung ihres Kiefers komme Krankheitswert zu. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihr zu der zahnärztlichen Klinikrechnung vom 20.1.2016 weitere Beihilfe in Höhe von 2.028 Euro zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte hat unter Beantragung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt, die Kürzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen um 50 % stehe in Einklang mit § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO. Die Eigenlaborrechnung vom 20.1.2016 betreffe ein Provisorium, das mit Abschnitt C Nr. 2130 bis 2320 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte im Zusammenhang stehe. Die Fremdlaborrechnung vom 22.12.2015 beinhalte ausschließlich Leistungen im Bereich der Prothetik im Sinne des Abschnitts F des Gebührenverzeichnisses. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.6.2018 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung des vollen Rechnungspostens für die Eigen- und Fremdlaborleistungen in Höhe von 5.794,31 Euro und Bewilligung einer weitergehenden Beihilfe hierfür. Ein solcher Anspruch ergebe sich – erstens – nicht aus einfachem Recht. Maßgeblich sei die Beihilfeverordnung (BhVO) vom 10.3.1987 (ABl. S. 329) in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung,
dem die streitigen Aufwendungen im Jahr 2015 entstanden seien.
VO seien die notwendigen Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Das gelte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO auch für zahnärztliche Behandlungen.
VO seien neben den Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO seien jedoch die bei einer zahnärztlichen Behandlung
213 bis 232 sowie
den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nur zur Hälfte beihilfefähig. Darunter fielen die in Streit stehenden Maßnahmen. Die Klägerin könne sich zur Begründung ihres Anspruchs – zweitens – nicht auf die Fürsorgepflicht berufen. Zwar könne Art. 33 Abs. 5 GG ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften im Ausnahmefall unmittelbar Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein, wenn andernfalls dem Beihilfeberechtigten eine auch unter Berücksichtigung des typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Danach gebiete die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt werde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen sei, oder die Maßnahme notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die Fürsorgepflicht sei außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibe, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar verkenne die Kammer nicht, dass die Krebserkrankung schwerwiegende Folgen für das Gebiss der Klägerin
sich gezogen habe. Jedoch habe der Beklagte die Kosten für dessen prothetische Wiederherstellung in Höhe von 10.416,39 Euro in weit überwiegendem Umfang erstattet. Der Klägerin sei mit 2.028 Euro ein einmaliger Selbstbehalt von weniger als 20 % verblieben. Dass diese Belastung mit Blick auf die Höhe ihrer Alimentation unzumutbar sei bzw. ihren amtsangemessenen Lebensunterhalt gefährde, sei nicht erkennbar, zumal die Klägerin zuvor die Sanierung ihres Gebisses „zu großen Teilen“ selbst getragen habe. Der Verweis der Klägerin darauf, dass zwischenzeitlich sämtliche Zähne des Unterkiefers ausgefallen seien, gehe am Streitgegenstand vorbei. Zu entscheiden sei alleine über die Rechnung vom 20.1.2016, nicht aber über weitere zahnärztliche Behandlungen, die auf Grund des bedauerlichen Fortschreitens ihrer Erkrankung notwendig werden sollten. Randnummer 11 Dem am 10.7.2018 gestellten und am 2.8.2018 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22.6.2018 zugestellte Urteil vom 20.6.2018 hat der Senat mit Beschluss vom 3.6.2020, zugestellt am 8.6.2020, entsprochen. Randnummer 12 Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin am 7.7.2020 ausgeführt, die Höhe der von ihr
der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu tragenden Kosten sei unzumutbar und gefährde ihren amtsangemessenen Lebensunterhalt. Sie sei wegen ihrer Erkrankung vor dem
dem seit der Bekanntmachung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 10.3.1987 (ABl. I S. 329) unveränderten § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind. Für die in Streit stehenden, am 22.12.2015 erbrachten 6 vgl. Bl. 17 und 18 der Beihilfeakte vgl. Bl. 17 und 18 der Beihilfeakte Leistungen ist folglich die Beihilfeverordnung vom 10.3.1987, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12.11.2015 (Amtsbl. I S. 888), – BhVO – zur Anwendung zu bringen. Randnummer 23 Auf dieser Grundlage steht der beihilfeberechtigten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BhVO) Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu. Die streitgegenständlichen Leistungen des Eigen- und des Fremdlabors sind dem Grunde
beihilfefähig (dazu 1.). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen wird unter den den Einzelfall prägenden Umständen nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO begrenzt (dazu 2.). Der weitere Beihilfeanspruch der Klägerin beläuft sich der Höhe
auf 2.028 Euro (dazu 3.). Randnummer 24 1. Die streitgegenständlichen Leistungen des Eigen- und des Fremdlabors in Höhe von insgesamt 5.794,31 Euro sind als Aufwendungen im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 BhVO i.V.m. § 9 GOZ dem Grunde
beihilfefähig. Es handelt sich um Kosten für zahntechnische Leistungen, die dem Zahnarzt anlässlich der umfangreichen Behandlung der Klägerin im Jahr 2015 tatsächlich entstanden sind. Insbesondere steht die medizinische Indikation der zahnärztlichen Versorgung außer Streit, wie sich auch daran zeigt, dass der Beklagte die Behandlungskosten (zahnärztliche Leistungen) im Übrigen umfassend als beihilfefähig anerkannt hat. Randnummer 25 2. Die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird fallbezogen nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO begrenzt. Randnummer 26
dieser Vorschrift sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung
213 bis 232 sowie den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen zur Hälfte beihilfefähig. Randnummer 27 a) Die Vorschrift, die ihrem Wortlaut
Anwendung findet (aa), verfügt über eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage (bb). Randnummer 28
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung der parlamentarischen Verantwortung für ein amtsangemessenes und verfassungskonformes Alimentationsniveau erforderlich 8 z.B. BVerwG, Urteile vom 19.7.2012 – 5 C 1/12 –, und vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, beide juris z.B. BVerwG, Urteile vom 19.7.2012 – 5 C 1/12 –, und vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, beide juris – insbesondere das Leistungssystem, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, und legt fest, welche „Risiken“ erfasst werden und welche Personen Leistungen beanspruchen können,
welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden, und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. 9 siehe im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2015 – 1 A 94/15 –, juris Rn. 31 ff., sowie
gehend BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016 – 5 B 11/16 –, juris siehe im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2015 – 1 A 94/15 –, juris Rn. 31 ff., sowie
gehend BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016 – 5 B 11/16 –, juris An dieser Einschätzung, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hält der Senat fest. Randnummer 30 Es drängt sich nicht auf, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO von der Verordnungsermächtigung nicht mehr gedeckt wäre. 10 vgl. – ohne nähere Begründung – VG Würzburg, Urteil vom 23.5.2017 – W 1 K 16.1162 –, juris Rn. 14 zu § 14 BayBhV und Art. 96 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2. lit.
VO verstößt indes im Fall der Klägerin gegen das in § 45 Satz 1 BeamtStG für die Beamten der Länder einfachgesetzlich geregelte und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten – auch für die Zeit
Beendigung des Beamtenverhältnisses – zu sorgen hat (siehe
medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. 13 BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 5 C 3/12 –, juris Rn. 19, und vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2021 – 1 A 204/19 –, juris Rn. 62 BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 5 C 3/12 –, juris Rn. 19, und vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2021 – 1 A 204/19 –, juris Rn. 62 Sie verlangt weder, dass die aus Anlass von Krankheitsfällen entstandenen Aufwendungen der Beamten bzw. Versorgungsempfänger durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und einer ergänzenden Beihilfe vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind, solange eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist. 14 st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris und BVerwG, Urteile vom 6.11.2009 – 2 C 60/08 – juris Rn. 17, und vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 31, dort zu Aufwendungen für Medizinprodukte; siehe ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 47 m.w.N., dort zu Festbetragsarzneimitteln st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris und BVerwG, Urteile vom 6.11.2009 – 2 C 60/08 – juris Rn. 17, und vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 31, dort zu Aufwendungen für Medizinprodukte; siehe ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 47 m.w.N., dort zu Festbetragsarzneimitteln Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beihilfeberechtigte dabei auch gewisse
teile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfeverordnung ergeben. Randnummer 33 Demgegenüber gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder wenn die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. 15 BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2015 – 1 A 312/14 –, juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 24 BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2015 – 1 A 312/14 –, juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 24 In diesen Fällen ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. 16 BVerwG, Urteile vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 19, und vom 26.3.2015 – 5 C 8/14 –, juris Rn. 36 m.w.N. BVerwG, Urteile vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 19, und vom 26.3.2015 – 5 C 8/14 –, juris Rn. 36 m.w.N. Randnummer 34 bb) Dass die Begrenzung des beihilfefähigen Aufwands für zahntechnische Leistungen in § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO auf die Hälfte der entstandenen Aufwendungen
dieser Maßgabe schon im Grundsatz zu beanstanden wäre, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. Randnummer 35 Die Vorschrift schränkt – ungeachtet einer medizinischen Notwendigkeit – die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen ein. Sie verfolgt das legitime Ziel, einer Ausuferung der Kosten für die steuerfinanzierten öffentlichen Kassen aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Zahnbehandlungen entgegenzuwirken, indem – wie der Beklagte ausführt – für Beihilfeberechtigte in Sachen Zahnersatz ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werden solle, wie es für gesetzlich Versicherte bestehe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelung ein solches Gewicht aufwiese, dass das aus der Fürsorgepflicht folgende Mindestmaß staatlicher Unterstützung für Beihilfeberechtigte im Krankheitsfall regelhaft verfehlt würde. 17 vgl. VGH München, Beschluss vom 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 –. juris Rn. 8 und 15, dort zur Rechtmäßigkeit der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Zahnbehandlung begrenzenden Vorschrift des bayerischen Landesrechts (§ 14 BayBhV), die allerdings durch eine allgemeine Härtefallregelung (§ 49 Abs. 2 BayBhV) ergänzt wird; vgl. zudem VGH Kassel, Urteil vom 10.3.2016 – 1 A 1161/14 –, juris Rn. 20 und 22, dort Anwendung der Begrenzungsvorschrift (§ 16 Abs. 1 BBhV) ohne weitere Problematisierung; vgl. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2017 – 6 K 823/15 –, juris Rn. 58 ff. m.w.N. vgl. VGH München, Beschluss vom 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 –. juris Rn. 8 und 15, dort zur Rechtmäßigkeit der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Zahnbehandlung begrenzenden Vorschrift des bayerischen Landesrechts (§ 14 BayBhV), die allerdings durch eine allgemeine Härtefallregelung (§ 49 Abs. 2 BayBhV) ergänzt wird; vgl. zudem VGH Kassel, Urteil vom 10.3.2016 – 1 A 1161/14 –, juris Rn. 20 und 22, dort Anwendung der Begrenzungsvorschrift (§ 16 Abs. 1 BBhV) ohne weitere Problematisierung; vgl. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2017 – 6 K 823/15 –, juris Rn. 58 ff. m.w.N. § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO schließt die Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen nämlich nicht umfänglich aus, sondern begrenzt sie (lediglich) der Höhe
. Hinzu kommt, dass es sich bei den in Rede stehenden Leistungen ganz überwiegend um solche handelt, die in aller Regel eine längere „Lebensdauer“ aufweisen. Dieser Umstand rechtfertigt typisierend die Annahme, dass der Beihilfeberechtigte in der Lage sein wird, für die über den beihilfefähigen Aufwand hinausgehenden Kosten eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen 18 vgl. zu dieser Erwägung BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 15, dort zu hochpreisigen und technisch hochwertigen Hörgeräten vgl. zu dieser Erwägung BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 15, dort zu hochpreisigen und technisch hochwertigen Hörgeräten und trägt im Regelfall die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Zahnersatz, ohne zugleich die Fürsorgepflicht in ihrem Wesensgehalt zu verletzen. Randnummer 36 cc) Ein solcher Regelfall ist hier nicht gegeben. Vielmehr verletzt die Versagung der beantragten (weiteren) Beihilfe angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls die Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin. Randnummer 37
Angabe der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufwendungen erwartbaren – weiteren Kosten infolge des Fortschreitens der Folgen ihrer Krebserkrankung (massiver Zahn- und Implantatverlust) bei isolierter Betrachtung erneut die Leistungsbegrenzung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO greifen würde. Problematisch ist indes,
welchem Maßstab weitere Kosten Berücksichtigung finden sollen,
dem die saarländische Beihilfeverordnung gerade mit Blick auf additive Krankheitskosten keine konkreten Vorgaben – etwa im Sinne einer jährlichen Belastungsgrenze – enthält, die (ggf. sinngemäß) herangezogen werden könnten. 22 siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.2008 – 2 C 2/07 –, juris Rn. 9, dort zur entsprechenden Anwendung der (damaligen) Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV (2% des jährlichen Einkommens bzw. 1% des jährlichen Einkommens für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind); vgl. im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2006 – 1 Q 80/05 –, juris Rn. 36, wonach eine Belastung mit rund 1.364 Euro bei einem monatlichen Auszahlungsbetrag von etwa 2.300 Euro zumutbar sei siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.2008 – 2 C 2/07 –, juris Rn. 9, dort zur entsprechenden Anwendung der (damaligen) Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV (2% des jährlichen Einkommens bzw. 1% des jährlichen Einkommens für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind); vgl. im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2006 – 1 Q 80/05 –, juris Rn. 36, wonach eine Belastung mit rund 1.364 Euro bei einem monatlichen Auszahlungsbetrag von etwa 2.300 Euro zumutbar sei Lediglich am Rande sei erwähnt, dass jedenfalls das in diesem Zusammenhang geäußerte Ansinnen des Beklagten, die Klägerin möge ihre „Fixkosten“ reduzieren, indem sie etwa ihr Zeitungsabonnement kündige, oder im Rahmen ihrer Steuererklärung eine außergewöhnliche Belastung geltend mache, wenig zielführend erscheint, zumal die Klägerin als Ruhestandsbeamtin (Besoldungsgruppe A 12) eine amtsangemessene Alimentation beanspruchen kann und sich
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (im Sozialrecht) nicht nur auf die bloße physische Existenz, sondern auch auf die Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt. 23 statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 –, juris Rn. 37 statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 –, juris Rn. 37 Randnummer 39 Andererseits könnte möglicherweise im Sinne des Beklagten zu würdigen sein, dass die Belastung für die hier streitige Zahnersatzbehandlung zwar „auf einen Schlag“ angefallen ist, wegen der längeren „Lebensdauer“ vor allem der mit fast 5.400 Euro maßgeblich zu Buche schlagenden prothetischen Leistungen aber auch über einen längeren Zeitraum anteilig gegenzurechnen sein könnte. 24 so etwa OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2014 – 10 A 10492/14 –, juris Rn. 39, dort zu einem Selbstbehalt für Hörgeräte so etwa OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2014 – 10 A 10492/14 –, juris Rn. 39, dort zu einem Selbstbehalt für Hörgeräte Randnummer 40
GOZ, die bei einer zahnärztlichen Behandlung
den Nummern 2130 bis 2320 (u.a. Provisorium) und 5000 bis 5340 (prothetische Leistungen) entstehen, beihilfefähig sind bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache in einer Tumoroperation haben (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und 16 Abs. 1 Satz 1, 2 BBhV). Zudem ist der Sonderfall der Klägerin dadurch gekennzeichnet, dass die Aufwendungen für die zuvor vorgenommene Sanierung ihres Gebisses mit Keramikimplantaten und -kronen, die sie
eigenem, unbestrittenem Bekunden zu großen Teilen selbst getragen hat, durch die Auswirkungen ihrer Krebserkrankung hinfällig wurden. Randnummer 45 Für die Annahme einer atypischen Fallkonstellation, in der die Versagung der (weiteren) Beihilfe sich als fürsorgewidrig darstellte, spricht mit Gewicht, dass es vorliegend nicht vornehmlich um eine „optimale“ zahnärztliche Versorgung geht. Vielmehr waren die in Streit stehenden zahntechnischen Leistungen
Dafürhalten des Senats für die Klägerin notwendig, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. 27 vgl. zu dieser Erwägung OVG Münster, Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris, dort zu einem Anspruch auf Beihilfe für eine Implantatversorgung aus Fürsorgegesichtspunkten entgegen einer leistungsausschließenden Vorschrift des Landesrechts; VGH Mannheim, Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 –, juris, wonach die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für implantologische Leistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte keine Geltung beanspruche, wenn die Versorgung mit weiteren Implantaten zahnmedizinisch zwingend indiziert sei; VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 26, dort zur Unwirksamkeit eines Leistungsausschlusses für Hilfsmittel (Sehhilfe) aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls vgl. zu dieser Erwägung OVG Münster, Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris, dort zu einem Anspruch auf Beihilfe für eine Implantatversorgung aus Fürsorgegesichtspunkten entgegen einer leistungsausschließenden Vorschrift des Landesrechts; VGH Mannheim, Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 –, juris, wonach die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für implantologische Leistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte keine Geltung beanspruche, wenn die Versorgung mit weiteren Implantaten zahnmedizinisch zwingend indiziert sei; VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 26, dort zur Unwirksamkeit eines Leistungsausschlusses für Hilfsmittel (Sehhilfe) aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Ohne die entsprechende Korrektur wäre sie nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Abgesehen davon, dass der massive Zahnausfall die Funktionsfähigkeit ihres Gebisses und damit die ordnungsgemäße Aufnahme von Nahrung erheblich beeinträchtigt haben dürfte, hat die Klägerin unwidersprochen und angesichts der Schwere ihrer Erkrankung plausibel vorgetragen, die Versorgung mit Zahnersatz sei medizinisch notwendig gewesen, um weiteren Schaden – unter anderem extreme Mundtrockenheit, Einbiss in Gaumen und Unterlippe nebst hierdurch auftretender Entzündungen offener Stellen, Verlust von Artikulation und Sprache – abzuwenden bzw. um erhebliche Kiefer- und Gesichtsdefekte auszugleichen. Hinzu kommt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat, dass ihr eine Vielzahl an Zähnen entfernt werden musste, die wegen der Krebserkrankung ihren festen Sitz verloren hatten, um wegen der zugleich diagnostizierten Stenose und einer Versteifung des hinteren Teils ihrer Zunge der Gefahr des Verschluckens und damit der Erstickungsgefahr zu begegnen, was jedoch zugleich die Frage des Zahnersatzes
sich zog. Es ist auch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass dieses Krankheitsbild durch eine andere, kostengünstigere Behandlungsart hätte behoben werden können. Randnummer 46 Vor dem aufgezeigten Hintergrund sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Annahme eines Härtefalls die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit eines vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zur symptomatischen Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht entgegensteht, die auch für Fallgestaltungen, in denen dieses Leiden die Folge eines Prostatatumors ist, Geltung beansprucht. 28 BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 – 2 C 108/07 –, juris Rn. 29; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2015 – 1 A 312/14 –, juris Rn. 41 ff. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 – 2 C 108/07 –, juris Rn. 29; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2015 – 1 A 312/14 –, juris Rn. 41 ff. Denn vorliegend diente die zahnärztliche Behandlung nicht „ganz wesentlich der Steigerung der Lebensqualität“, sondern insbesondere der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Kaufähigkeit – und damit der natürlichen Versorgung des Körpers mit Nahrung –, der Artikulation sowie der Abwendung einer Erstickungsgefahr. Randnummer 47
dieser Vorschrift kann die Festsetzungsstelle den Bemessungssatz in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, erhöhen. Es ist schon fraglich, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist. Denn zwar erweist sich die Norm ihrem Wortlaut
als offen bezüglich der Art der tatbestandlich vorausgesetzten Härte. Jedoch legen die übrigen Regelungen des § 15 BhVO zur Höhe des anzuwendenden Bemessungssatzes bereits nahe, eine „offensichtliche Härte“ im Sinne der Vorschrift nur anzunehmen, wenn die vom Normgeber mittels zumutbarer Eigenvorsorge und Bemessungssatz der Beihilfe angestrebte Absicherung im Krankheitsfall nicht erreicht wird und gerade hieraus eine als Härte anzuerkennende Lücke resultiert. 33 vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 46; vgl. hierzu auch den alleine auf die finanzielle Lage des Betroffenen abstellenden „Fragebogen zur Überprüfung [einer] Bemessungssatzerhöhung
VO“ (Anl. zur Sitzungsniederschrift vom 2.2.2022), abrufbar unter https://www.saarland.de/mfe/DE/portale/zbs/informationen/beihilfe/for-mularebeihilfe/formulare_node.html (dort unter: „Bescheinigungen“; letzter Zugriff am 3.2.2022) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 46; vgl. hierzu auch den alleine auf die finanzielle Lage des Betroffenen abstellenden „Fragebogen zur Überprüfung [einer] Bemessungssatzerhöhung
VO“ (Anl. zur Sitzungsniederschrift vom 2.2.2022), abrufbar unter https://www.saarland.de/mfe/DE/portale/zbs/informationen/beihilfe/for-mularebeihilfe/formulare_node.html (dort unter: „Bescheinigungen“; letzter Zugriff am 3.2.2022) Die hier festzustellende Fürsorgewidrigkeit folgt demgegenüber – wie ausgeführt – aus den Besonderheiten des Krankheitsbildes der Klägerin. Jedenfalls stellt § 15 Abs. 7 BhVO vorliegend keine hinreichende Ausnahmevorschrift dar, weil die Regelung auf der Rechtsfolgenseite alleine eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorsieht, die – wie der Beklagte einräumt 34 S. 6 des Schriftsatzes vom 12.8.2020, Bl. 136 d.A. S. 6 des Schriftsatzes vom 12.8.2020, Bl. 136 d.A. – zur Sicherstellung einer umfänglichen Beihilfefähigkeit der in Streit stehenden Zahnersatzbehandlung von vornherein nicht geeignet und zudem nur darauf zugeschnitten ist, extremen wirtschaftlichen Notlagen entgegenzuwirken. Vorliegend geht es indes um eine Härte, die sich nicht aus einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Alimentation, sondern aus einer im Einzelfall fürsorgewidrigen Leistungsbeschränkung herleitet. Im Übrigen ist die Vorschrift, selbst wenn sie außergewöhnlichen finanziellen Engpässen entgegenwirken soll, ein stumpfes Schwert. So hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende
frage erklärt, in den letzten (etwa) 20 Jahren sei nur zweimal ein Antrag
VO gestellt und sodann abschlägig beschieden worden. Randnummer 51 Dass es
alldem an einer hinreichenden Härtefallvorschrift fehlt, geht – zumal die Problematik dem Verordnungsgeber seit langem bekannt ist – mit dem Beklagten heim. Vor diesem Hintergrund ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf eine weitere Beihilfe unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG). 35 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris Rn. 43 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris Rn. 43 Randnummer 52 3. Der Anspruch beläuft sich der Höhe
auf die beantragte Summe von 2.028 Euro und berücksichtigt den wegen der hälftigen Kürzung des beihilfefähigen Aufwands bislang unberücksichtigt gebliebenen Anteil der Eigenlaborrechnung vom 20.1.2016 und der Fremdlaborrechnung vom 22.12.2015 (397,90 Euro + 5.396,41 Euro, davon 50 Prozent = rund 2.897,16 Euro) am Maßstab des Bemessungssatzes der Klägerin (70 v.H.). Randnummer 53 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 54 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 Nr. 2 BRRG) sind nicht erfüllt. Randnummer 55 Beschluss Randnummer 56 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG auf 2.028 Euro festgesetzt. Randnummer 57 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 – 2) vgl. Bezügemitteilungen vom 13.6. und 15.8.2016, Bl. 92 f. d.A. 3) siehe im Einzelnen Bl. 94 d.A. 4) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.1.2022 – 1 A 74/21 –, juris Rn. 34 5) statt vieler: OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2021 – 1 A 204/19 –, juris Rn. 42 6) vgl. Bl. 17 und 18 der Beihilfeakte 7) § 80 Abs. 4 BBG vom 5.2.2009 (BGBl I S. 160) in der rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 14.11.2001 (BGBl I S. 2219); siehe BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 11 8) z.B. BVerwG, Urteile vom 19.7.2012 – 5 C 1/12 –, und vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, beide juris 9) siehe im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2015 – 1 A 94/15 –, juris Rn. 31 ff., sowie
gehend BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016 – 5 B 11/16 –, juris 10) vgl. – ohne nähere Begründung – VG Würzburg, Urteil vom 23.5.2017 – W 1 K 16.1162 –, juris Rn. 14 zu § 14 BayBhV und Art. 96 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2. lit.
VO“ (Anl. zur Sitzungsniederschrift vom 2.2.2022), abrufbar unter https://www.saarland.de/mfe/DE/portale/zbs/informationen/beihilfe/for-mularebeihilfe/formulare_node.html (dort unter: „Bescheinigungen“; letzter Zugriff am 3.2.2022) 34) S. 6 des Schriftsatzes vom 12.8.2020, Bl. 136 d.A. 35) vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris Rn. 43
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