Zur Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern und Anhängern der Komalah-Partei aufgrund (exil-)politischer Aktivitäten Orientierungssatz Unter Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen muss eine geflüchtete Person berechtigterweise befürchten, dass ihr aufgrund (exil-)politischer Aktivitäten für die Komalah-Partei bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch den iranischen Staat droht. (Rn.27) Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 29.11.2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 03.07.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 11.07.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Randnummer 2 Zur Begründung ihres Asylbegehrens machte die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18.07.2019 im Wesentlichen geltend, ihr Heimatland wegen der Verfolgung durch iranische Sicherheitskräfte aufgrund ihrer Tätigkeit für die Komalah-Partei verlassen zu haben. Im Juli 2018 habe sie Mitglieder der Komalah-Partei kennengelernt, die unter anderem Aktionen gegen die Hinrichtung eines jungen Mannes namens Ramin Hossein Panahi durchgeführt hätten. Sie selbst habe, da sie Grafikerin gewesen sei, für deren Aktionen Plakate und auch Logos entworfen. Ihre Arbeiten für die Komalah-Partei seien auch in den sozialen Netzwerken veröffentlicht worden. Verantwortlich für die Aktionen sei die militärische Kommandantin der Komalah-Partei gewesen.Von dieser sei sie auch gebeten worden, die Plakate und Logos zu entwerfen. Nach der Hinrichtung des jungen Mannes sei sie von einem weiteren Mitglied der Komalah-Partei namens Mohammad angerufen und gefragt worden, ob sie auch bei weiteren Aktionen mit ihnen zusammenarbeiten würde. Seitdem habe sie zahlreiche weitere Logos und Plakate für unterschiedliche Aktionen der Komalah-Partei entworfen. Sie selbst sei aber kein Mitglied der Komalah-Partei gewesen, weil dies zu gefährlich gewesen sei. Im April 2019 sei sie von einer guten Freundin angerufen worden, die mit einem drogensüchtigen und gewalttätigen Ehemann verheiratet sei. Nachdem sie gesehen habe, dass ihre Freundin von ihrem Ehemann brutal zusammengeschlagen worden sei, habe sie ihr geraten, eine Beratungsstelle aufzusuchen, die ihr helfen könne. Sie habe ihr erzählt, dass es bei der Komalah-Partei eine Beratungsstelle für Opfer von häuslicher Gewalt gebe, sie zurzeit für diese Partei arbeite und einen Kontakt für sie herstellen könne. In diesem Moment sei der Ehemann ihrer Freundin ins Zimmer gekommen. Er sei sehr wütend gewesen und habe behauptet, dass sie politische Propaganda bei seiner Ehefrau mache. Er habe ihre Äußerungen mit seinem Handy aufgenommen gehabt und gedroht, sie bei der Polizei anzuzeigen. Von ihrer Freundin habe sie später erfahren, dass ihr Ehemann gegen sie habe vorgehen wollen, bevor sie gegen ihn selbst etwas unternehmen könne. Nachdem sie ihrem Vater von dem Vorfall erzählt habe, habe dieser sie zu einem Freund geschickt. Ihr Vater habe sich aufgrund seiner negativen Erfahrungen mit den iranischen Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit große Sorgen um sie gemacht. Später habe sie erfahren, dass Sicherheitskräfte wegen einer Anzeige gegen ihre Person bei ihnen zuhause gewesen seien. Daraufhin habe ihr Vater ihr ausrichten lassen, dass sie schnellstmöglich das Land verlassen solle. Mit Hilfe eines Freundes ihres Vaters sei sie am 10.05.2019 ausgereist. In Deutschland habe sie erfahren, dass es nach ihrer Ausreise zwei Durchsuchungen von Seiten der Sicherheitskräfte gegeben habe. Dabei seien einige CD’s sowie die Festplatte ihres Computers mitgenommen worden, auf der sich alle von ihr entworfenen und von der Komalah-Partei veröffentlichten Bilder und Logos befunden hätten. Sie habe diese zwar gelöscht gehabt, es sei jedoch möglich, die Daten wiederherzustellen. Randnummer 3 Unter dem 14.08.2019 legte die Klägerin ein Schreiben der Komalah-Partei vom 04.08.2019 vor, in dem bestätigt wird, dass die Klägerin eine aktive Anhängerin der Komalah-Partei sei und deren Ideologie in der Öffentlichkeit verbreite. Seit ihrer Flucht nach Deutschland habe sie an allen Demonstrationen und Treffen der Komalah-Partei in Deutschland teilgenommen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 29.11.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie ihre Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 GG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG vorlägen. Die Klägerin habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vorbringen werde den an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen in keinster Weise gerecht. Ihre Angaben sowohl hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Komalah-Partei als auch in Bezug auf die dadurch resultierende Verfolgung durch die Sicherheitskräfte seien substanzlos, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin überhaupt für die Komalah-Partei tätig gewesen sei und die von ihr vorgelegten Logos entworfen habe. Dabei sei das von ihr selbst vorgelegte Schreiben der Komalah-Partei, worin sie als aktives Mitglied bezeichnet werde, ein Indiz dafür, dass das geltend gemachte Fluchtschicksal so nicht stattgefunden habe. Die Angaben in dem Schreiben stünden in erheblichem Widerspruch zu den Angaben der Klägerin, die bei ihrer Anhörung erklärt habe, kein Mitglied der Komalah-Partei gewesen zu sein. Zudem habe die Klägerin selbst nicht geschildert, dass sie seit ihrer Ankunft in Deutschland an Demonstrationen und Treffen der Komalah-Partei teilgenommen habe. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Klägerin im Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen würde, lägen nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Abschiebung der Klägerin sei insbesondere nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Der Klägerin drohe im Iran keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Darüber hinaus könne die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran nicht erfüllt. Gegen eine existenzielle Notlage der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran spreche, dass sie vor ihrer Ausreise als selbstständige Grafikerin gearbeitet habe. Zudem könne sie auf die Hilfe und Unterstützung durch ihre Eltern verwiesen werden. Eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, drohe der Klägerin ebenfalls nicht. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Tage angemessen. Randnummer 5 Gegen den ihr am 06.12.2019 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.12.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und geltend macht, dass sie verfolgungsbedingt aus dem Iran ausgereist sei. Jeder, der für die Organisation Komalah tätig werde, müsse mit unnachgiebiger Verfolgung durch das iranische Regime rechnen. Kurdische Organisationen würden als separatistisch und terroristisch eingestuft. Zur ersten Kontaktaufnahme mit der Komalah sei es vor der Hinrichtung von Ramin Hossein Panahi gekommen. Aufgrund des politischen Hintergrunds ihrer Familie mit Kontakten zur Demokratischen Partei habe es in ihrem familiären Umfeld Kontakte zu Gleichgesinnten gegeben. Aufgrund dieser Kontakte sei es auch zum Kontakt mit der Komalah-Partei und ihrer Beauftragung gekommen, für diese Organisation Plakate zu entwerfen. Nachdem sie ihrer Freundin geraten habe, sich wegen der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes an eine kurdische Frauenorganisation zu wenden, habe sie sich in großer Gefahr befunden. Deren Ehemann, der alles mitgehört und aufgenommen habe, habe gedroht, sie anzuzeigen. Wie die anschließenden Hausdurchsuchungen belegten, sei die Anzeige offenbar auch erfolgt. Eine Gefährdung ergebe sich zudem daraus, dass sich die von ihr für die Organisation Komalah entworfenen Logos, Schriftzüge und Plakate auf ihrem beschlagnahmten Computer befunden hätten. Sie sei zwar kein Mitglied in der Organisation Komalah. Sie habe aber etwa anlässlich von Feierlichkeiten zum 50jährigen Bestehen der Komalah-Partei an einer Veranstaltung dieser Organisation am 08.02.2020 in Köln teilgenommen. Auch sei sie Teilnehmerin einer von der Komalah am 18.09.2021 in Köln durchgeführten Protestaktion gegen das iranische Regime gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran politische geprägte Verfolgung drohe. Randnummer 6 Ergänzend legt die Klägerin eine Bescheinigung des Auslandskomitees der Komalah-Partei vom 08.07.2020 vor, nach deren Inhalt die Klägerin im Iran in ständigem Kontakt mit der Komalah-Partei gestanden und für diese Plakate entworfen habe. Zudem habe sie in Verbindung mit der Frauenorganisation und der Gruppe gegen „Gewalt gegen Frauen“ gestanden. Nach ihrer Ankunft in Deutschland sei die Klägerin in das Komitee der Komalah-Partei in Deutschland eingetreten und habe ihre Arbeit fortgesetzt. Sie habe beispielsweise an der am 08.02.2020 in Köln veranstalteten Konferenz der Partei zum Jahrestag der Komalah-Gründung teilgenommen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 29.11.2019 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1AsylG zuzuerkennen, Randnummer 9 hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 10 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, Randnummer 11 weiter hilfsweise, Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Randnummer 12 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid und weist ergänzend daraufhin, dass die Teilnahme der Klägerin an Veranstaltungen der Komalah einen selbstgeschaffenen Grund im Sinne des Nachfluchttatbestandes gemäß § 28 AsylG darstelle, der nicht zur Anerkennung von Asyl führe. Die Teilnahme an einer Feierlichkeit der Organisation Komalah stelle überdies keine über den Rahmen typischer exilpolitischer Proteste bzw. Betätigungen hinausgehende Aktivität dar. Eine solche sei nur als unterschwellig anzusehen. Die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr wegen exilpolitischer Betätigung bestehe aber nur dann, wenn das Engagement in exponierter Weise erfolgt sei und den Betreffenden als ernsthaften Regimegegner erscheinen lasse. Randnummer 15 Mit Beschluss vom 06.05.2020, 6 K 1983/19, hat die erkennende Kammer der Klägerin zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts Saarland –Zentrale Ausländerbehörde– verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Randnummer 18 Die zulässige Klage hat Erfolg. Randnummer 19 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.11.2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich
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