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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 60/20 Urteil Personenkontrolle durch die Bundespolizei; Bindung an rechtliche Beurteilung des Revis

Personenkontrolle durch die Bundespolizei; Bindung an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts; Ablehnung von Beweisanträgen; Verzicht auf mündliche Verhandlung Leitsatz 1. Die Bindung des Oberver

§ 23Abs. 1 Nr. 3 BPol

G vom 7.3.2016 in GMBL 2016, Seite 203 vgl.

§ 23Abs. 1 Nr. 3 BPol

G vom 7.3.2016 in GMBL 2016, Seite 203 geeignet ist, die unionsrechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Häufigkeit von Kontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, der Erlass gebe der Bundespolizei rechtsverbindlich auf, die Durchführung von Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nach Maßgabe der genannten Kriterien einzuschränken. Danach seien Maßnahmen zur Identitätsfeststellung von Personen im Grenzgebiet nur zulässig, wenn sie unregelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und stichprobenartig auf der Grundlage ständig aktualisierter Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrung stattfinden. Dies stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH 7 Urteil vom

  1. Juli 2012 - C-278/12 -, juris Urteil vom
  2. Juli 2012 - C-278/12 -, juris . Die Dienststellen der Bundespolizei müssten diese Erkenntnisse auf der Grundlage eigener Lageinformationen oder denen anderer Behörden entwickeln, um auf dieser Grundlage zeitlich und örtlich unregelmäßige, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Damit benenne der Erlass generelle Voraussetzungen, die geeignet seien zu verhindern, dass Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG im Grenzgebiet Grenzübertrittskontrollen gleichstehen, weil sie allein aus Anlass einer Ein- oder Ausreise systematisch oder flächendeckend durchgeführt werden. Wegen der erwähnten Bindungswirkung kommt es auf die vom Kläger dagegen erhobenen (europa)rechtlichen Bedenken nicht (mehr) an. Randnummer 27 Da der Senat die Rechtmäßigkeit der Identitätsüberprüfung des Klägers festgestellt hatte, ist auch die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts bindend, der Senat habe es versäumt, Tatsachen festzustellen, die die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Annahme tragen, der Stadtteil ... sei ein Gebiet mit verstärkter grenzüberschreitender Kriminalität bzw. ein Kriminalitätsschwerpunkt. In Anbetracht dessen hätte der Senat den in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag des Klägers, ein Lagebild der Bundespolizei als Grundlage für die am 16./
  3. Juli 2016 durchgeführten Personenkontrollen beizuziehen, nicht als unerheblich behandeln dürfen. Die Bedeutung dieses Antrags hätte sich dem Senat auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung auch deshalb aufdrängen müssen, weil der ermessenslenkende Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 vorsehe, dass die Bundespolizei ihre Entscheidungen über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG auf der Grundlage aktueller Lageerkenntnisse bzw. grenzpolizeilicher Erfahrung zu treffen habe. Hierbei handele es sich um die der Bundespolizei bindend vorgegebenen Entscheidungsgrundlagen für die unionsrechtskonforme und damit rechtmäßige Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG. Nach dem Beschluss des BVerwG 8 Beschluss vom 13.12.2019 – 6 B 30/19 –, juris Beschluss vom 13.12.2019 – 6 B 30/19 –, juris muss u.a. dargelegt werden können, um welche Art von Erkenntnissen es sich handelt, welche tatsächlichen Feststellungen ihnen zugrunde liegen und auf welche Ermittlungen oder Informationen diese Feststellungen gestützt sein sollen. Randnummer 28 Nach nochmaliger tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des für die Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren maßgeblichen Sachverhalts auf der Grundlage der eingeholten Lagebilder insbesondere - den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum betreffend - der Kriminalitätslagedarstellung der Bundespolizeiinspektion B... für den Monat Juli 2016 und auf der Basis der von der Beklagten im Schreiben vom 8.11.2021 gegebenen Erläuterungen sowie der Angaben der bediensteten Beamten der Bundespolizei bei der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2021 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Entscheidung der handelnden Beamten der Bundespolizei, bei dem Kläger eine Identitätskontrolle vorzunehmen, nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG auf der Grundlage aktueller Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrung gerechtfertigt war. Randnummer 29 Nach dem ermessenslenkenden Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 9 vgl.

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G vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203 vgl.

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G vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203 finden Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage von ständig aktualisierten Lageerkenntnissen und/oder (grenz-)polizeilicher Erfahrung statt, die die Bundespolizeidienststellen auf der Grundlage von eigenen Lageinformationen oder denen anderer Behörden entwickeln. Daher sind allgemeine oder konkrete polizeiliche Informationen und/oder Erfahrungen über grenzüberschreitende Kriminalität, z.B: über häufig genutzte Verkehrsmittel und -wege, bestimmte Verhaltensweisen und die Analyse der verfügbaren Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität, die aus eigenen Quellen oder von anderen Behörden stammen, Ausgangspunkt der Ausübung polizeilicher Maßnahmen sowie ihrer Intensität und Häufigkeit. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2021 auf Beiziehung der ungeschwärzten Lagebilder abzielenden Beweisantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 8.7.2021 stattgegeben und die Beklagte aufgefordert, die bereits zuvor übersandten Kriminalitätslagedarstellungen bzw. Lageberichte in ungeschwärzter Form zu den Gerichtsakten zu reichen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben vom 8.11.2021 nachgekommen und hat bezogen auf den Zeitpunkt der Kontrolle im Juli 2016 und darüber hinaus auch - wie vom Kläger gewünscht - die Lagebilder insgesamt aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 in ungeschwärzter Form vorgelegt. Randnummer 30 Die (weiteren) von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2021 gestellten und im Tatbestand aufgeführten Beweisanträge, waren dagegen abzulehnen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat nicht gehalten war, in einem Vorabbeschluss gem. § 86 Abs. 2 VwGO über diese Beweisanträge zu entscheiden, denn der Kläger hat nachträglich mit Schreiben vom 20.1.2022 auf (erneute) mündliche Verhandlung verzichtet und sich damit des Anspruchs auf Vorabbescheidung begeben. 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2011 - 9 B 48/11, 9 VR 3/11 -; juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2011 - 9 B 48/11, 9 VR 3/11 -; juris In der Sache ist die Beweiserhebung nicht erforderlich, denn der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 11 vgl.

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G vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203 vgl.

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G vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203 erfordert als Grundlage der bundespolizeilichen Maßnahmen die Existenz von Lagebildern, die ihrerseits auf den vom Kläger im Beweisantrag erwähnten Daten und Erkenntnismittel basieren. Die Heranziehung der den Lageerkenntnissen zugrunde liegenden „Rohdaten“ verlangt der Erlass hingegen nicht. Die Beklagte hat im Schreiben vom 8.11.2021 im Einzelnen ausführlich zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen des Senats Stellung genommen und ausgeführt, als Grundlage für die Erstellung des Kriminalitätslagebildes dienten die polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES), die Recherche in PAVOS-Zentral, die Recherche in @rtus Bund, Rücklaufdaten der BPOLD K... und die Recherche im Internet. Die polizeiliche Eingangsstatistik (PES) der Bundespolizeiinspektion B... sei eine statistische Zusammenstellung aller der Bundespolizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte, Fahndungserfolge und sonstigen polizeilich relevanten Vorgänge in Bezug auf das Einsatzgeschehen im Zuständigkeitsbereich. Diese Eingangsstatistik sei zudem Grundlage für die monatlichen Kriminalitätslagebilder. Bei den sogenannten „Eingangsdaten“ bzw. „Rohdaten“ handele es sich um die „Basis“ der Polizeieingangsstatistik der Bundespolizei. Die PES werde auf der Grundlage dieser Daten im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) der Bundespolizei (@rtus-Bund) erstellt. Das gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum Illegale Migration (GASIM) sei eine behördenübergreifende und auf Dauer angelegte „Informations-, Koordinations- und Kooperationsplattform“. Die regelmäßig erscheinenden GASIM-Reporte behandelten aktuelle Themen der Kooperationsbehörden im Bereich der illegalen Migration sowie die Ergebnisse aus der gemeinsamen Auswertung und Analyse internationaler und nationaler Erkenntnisse und Informationen (themenspezifisch einschließlich einzelner Daten der PES-BPOL). Die Auswertungsergebnisse und Handlungsempfehlungen der GASIM-Reporte würden im Einzelfall in die Bewertungsgrundlage der regionalen und örtlichen Kriminalitätslagebilder und Führungsentscheidungen einfließen. In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 8.7.2021 hat EPHK ... im Rahmen einer Erörterung der Sache nähere Erläuterungen zu den zu den Akten gereichten Lagebildern im Zuständigkeitsbereich der BPOLD ...und den Kriminalitätsdarstellungen der Bundespolizeiinspektion B... gegeben. Er hat erklärt, die Lagebilder würden nach den entsprechenden Vorgaben des Bundesinnenministeriums bzw. der Polizeidirektionen erstellt. Darin werde regelmäßig auch auf statistische Daten eingegangen, um eine Entwicklung im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität erkennen zu können. Ferner würden „Brennpunkte“ dieser Kriminalitätsentwicklung dargestellt. Ergänzend würden auf der Ebene der Bundespolizeidirektionen Lagebilder erstellt. Ihnen könnten Handlungsempfehlungen für die Polizisten vor Ort entnommen werden. Häufiger sei allerdings die Erstellung solcher Lagebilder auf der örtlichen Ebene. Zwischengeschaltet sei der jeweilige Dienstgruppenleiter, der die Beamten einteile. Diese könnten aus den Lagebildern dann die Empfehlungen für ihr Handeln auch vor Ort über einen Zugriff auf das eingerichtete Intranet, in dem diese Berichte eingestellt seien, erhalten. Außerdem hat die Vertreterin der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nicht alleine die Lagebilder bzw. die dort festgehaltenen Inhalte tauglich seien, um das polizeiliche Handeln in dem Bereich zu legitimieren. Vielmehr sei ein Gesamtbild über die Situation vor Ort zu erfassen, dass dann leitend für das Handeln der örtlichen Polizeibeamten sei. Die in den beigezogenen Akten vorhandenen Lagebilder und deren ausführliche Erläuterung durch die Beamten der Beklagten erlauben daher einen hinreichenden Aufschluss hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen der handelnden Beamten für die Personenkontrolle des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt. In Anbetracht dessen ist den (formalen) Anforderungen des ermessenslenkenden Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 hinreichend Rechnung getragen worden. Randnummer 31 Dass Anhaltspunkte für unerlaubte Einreisen im Bereich der Bundespolizeiinspektion B... bestanden und damit Anlass für stichprobenartige grenzpolizeiliche Maßnahmen vorlagen, ergibt sich auch inhaltlich aus den Lagebildern. In ihnen sind eine statistische Übersicht der Lagefelder und die sich in den einzelnen Lagefeldern folgende Veränderung der Vorgangszahlen dargestellt. Aus der Kriminalitätslagedarstellung der Bundespolizeiinspektion B... im hier in Rede stehenden Monat Juli 2016, in dem die Kontrolle des Klägers erfolgte, ergibt sich u.a., dass insgesamt 863 Vorgänge bearbeitet wurden, was eine Zunahme in Höhe von 9,2 % zum Vormonat ausmacht. Demnach wurden im Juli 2016 insgesamt 253 Verstöße bzw. Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen festgestellt, was eine Steigerung gegenüber dem Vormonat um 9 % bedeutet. 66 Vorgänge wurden initiativ im Rahmen der grenzpolizeilichen Überwachung der EU-Binnengrenze festgestellt. Aus dem Lagebild geht des Weiteren hervor, dass ein stetig ansteigender Zuwachs der Zahl unerlaubt eingereister Personen in den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion B... seit dem Monat Februar 2015 zu verzeichnen gewesen ist. Der Höchststand des September 2015 wurde jedoch nicht mehr erreicht. Unter dem Punkt „Prognose und Handlungsempfehlungen“ heißt es, die in dem GASIM-Reporten gespiegelte, sich seit Anfang September 2015 in dramatischem Maßstab darstellende Migrationslage lasse derzeit ein dauerhaftes Nachlassen der Flüchtlingsbewegung strategisch als unwahrscheinlich erscheinen, obgleich durch Blockierungen der Balkan-Route zuletzt signifikante Einbrüche der Flüchtlingszahlen zu verzeichnen gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung hat der im Rahmen der Erörterung befragte EPHK ... erläutert, dass die Situation im Bereich .../ ... 12 ... ist ein Stadtteil im Stadtbezirk Mitte der saarländischen Landeshauptstadt. Dort leben rund 29.500 Menschen; ... ist der zweit-einwohnerstärkste Stadtteil. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit gilt ... (insbesondere die südlichen Distrikte) als sozialer Brennpunkt (vgl. ...A-Stadt, Amt für Entwicklungsplanung, Statistik und Wahlen, Bevölkerungsbestand am 31.1.2022; vgl. saarbrueck…); Durch ... führt u.a die Bahnstrecke A-Stadt-Trier und die Bundesstraßen 51 und 268, die bis zur französischen Grenze bei Saargemünd verläuft. Die Bundesstraße 268 verbindet die Stadt Trier mit dem Ballungsraum A-Stadt. Im Norden ...s beginnen die Bundesautobahnen 1 und 623, knapp unterhalb ...s verläuft zudem die Bundesautobahn

  1. Durch diese Lage zwischen fünf großen Straßen findet in ... ein erheblicher Durchgangsverkehr statt ( zitiert nach Wikipedia). ... ist ein Stadtteil im Stadtbezirk Mitte der saarländischen Landeshauptstadt. Dort leben rund 29.500 Menschen; ... ist der zweit-einwohnerstärkste Stadtteil. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit gilt ... (insbesondere die südlichen Distrikte) als sozialer Brennpunkt (vgl. ...A-Stadt, Amt für Entwicklungsplanung, Statistik und Wahlen, Bevölkerungsbestand am 31.1.2022; vgl. saarbrueck…); Durch ... führt u.a die Bahnstrecke A-Stadt-Trier und die Bundesstraßen 51 und 268, die bis zur französischen Grenze bei Saargemünd verläuft. Die Bundesstraße 268 verbindet die Stadt Trier mit dem Ballungsraum A-Stadt. Im Norden ...s beginnen die Bundesautobahnen 1 und 623, knapp unterhalb ...s verläuft zudem die Bundesautobahn
  2. Durch diese Lage zwischen fünf großen Straßen findet in ... ein erheblicher Durchgangsverkehr statt ( zitiert nach Wikipedia). in den letzten Jahren im Wesentlichen gleich geblieben sei. Es habe lediglich zwei wesentliche Veränderungen gegeben. Das sei zum einen die gegenwärtige Corona-Krise, die beispielsweise Auswirkungen auf einen entsprechend reduzierten Fernbusverkehr habe. Zum anderen sei das - soweit hier von Bedeutung - die in den Jahren 2015/2016 zu verzeichnende Migrationskrise, in der nach seinem Eindruck viele Behörden, auch das vorhandene Personal der Bundespolizei im Bereich der Grenze zu Frankreich, überfordert gewesen seien. Es sei damals beispielsweise um Fälle gegangen, in denen jemand die ihm zugewiesene Aufnahmeeinrichtung verlassen habe und in dieser „Chaosphase“ letztlich keine umfassende stringente Kontrolle über die Gesamtsituation mehr möglich gewesen sei. Viele Menschen, die seinerzeit in großer Zahl als Flüchtlinge nach Deutschland und auch ins Saarland gekommen seien, seien mit der Situation überfordert und zum Teil letztlich auch hilflos gewesen. Der Bereich .../... sei seit Jahren unverändert im Blickfeld der Bundespolizei und damit auch der entsprechenden Kontrollen. Der Einwand des Klägers, unter Verweis auf die vorgelegten Kriminalitätslagedarstellungen der Bundespolizeiinspektion B... für die Monate März bis Juli 2016 (auf Seite 12) seien bei Zugrundelegung des angegebenen Zahlenmaterials in der „Jahresübersicht Personen mit Folgemaßnahmen“ sehr wenige bis gar keine Feststellungen für den Stadtbereich von A-Stadt (insgesamt) erfasst worden, verfängt nicht, weil diese Betrachtung nicht allein ausschlaggebend ist. EPHK ... hat glaubhaft ergänzt, dass in dem fraglichen Zeitraum aufgrund der Flüchtlingsbewegungen A-Stadt ein Zentrum für illegale Einreisen mit der Bahn über die am Hauptbahnhof haltenden Fernzüge aus Paris aber auch auf sonstigen Wegen gewesen sei. Nach seiner Erinnerung seien nach statistischen Angaben in den Jahren 2015/2016 etwa 300.000 Feststellungen getroffen worden. Zusätzlich sei naturgemäß von einer sehr hohen Dunkelziffer auszugehen. Teilweise hätten die betroffenen Personen aber auch selbst bei der Polizei um Informationen bzw. um Schutz gebeten. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Kriminalitätslagedarstellung sowie der Erläuterungen der Beamten der Beklagten und des Umstands, dass der Stadtteil ..., in welchem der Kläger angetroffen wurde, sich innerhalb des grenznahen Bereichs befindet, in dem es gehäuft zu unerlaubten Einreisen oder sonstiger grenzüberschreitender Kriminalität kommt, war die Entscheidung der handelnden Beamten, den Kläger einer Personenkontrolle zu unterziehen, auf der Grundlage der vorliegenden Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG daher rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 32 Hinsichtlich der Frage, ob durch die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG im vorliegenden Fall der Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, was der Senat im Ausgangsurteil aufgrund des festgestellten Sachverhalts und dem Ergebnis der Beweisaufnahme verneint hat, besteht keine Bindungswirkung aufgrund der Feststellungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, denn dieses ist als Revisionsinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO an den tatrichterlich festgestellten Sachverhalt gebunden. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 21.2.2019 verwiesen. Weitere Feststellungen dazu sind daher nicht veranlasst. Weitergehende Erkenntnisse dazu haben sich nicht ergeben. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 710 ZPO. Randnummer 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Randnummer 36 B e s c h l u s s Randnummer 37 Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Fußnoten 1) vgl. Seiten 465-469 der Gerichtsakte 2) Beschluss vom 13.12.2019 – 6 B 30/19 –, juris 3) st. Rspr BVerwG, vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2020 – 6 B 33/20 – und vom 20.12.2018 - 6 B 94.18; jeweils m.w.Nw.; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.3.2020 – 6 A 556/17 –, juris 4) vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2016 - 6 C 5.15 -;juris 5) vgl. BVerwG, Beschuss vom 17.3.2000 - 8 B 287.99 -; juris 6) vgl.

§ 23Abs. 1 Nr. 3 BPol

G vom 7.3.2016 in GMBL 2016, Seite 203 7) Urteil vom 19. Juli 2012 - C-278/12 -, juris 8) Beschluss vom 13.12.2019 – 6 B 30/19 –, juris 9) vgl.

§ 23Abs. 1 Nr. 3 BPol

G vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203 10) vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2011 - 9 B 48/11, 9 VR 3/11 -; juris 11) vgl.

§ 23Abs. 1 Nr. 3 BPol

G vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203 12) ... ist ein Stadtteil im Stadtbezirk Mitte der saarländischen Landeshauptstadt. Dort leben rund 29.500 Menschen; ... ist der zweit-einwohnerstärkste Stadtteil. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit gilt ... (insbesondere die südlichen Distrikte) als sozialer Brennpunkt (vgl. ...A-Stadt, Amt für Entwicklungsplanung, Statistik und Wahlen, Bevölkerungsbestand am 31.1.2022; vgl. saarbrueck…); Durch ... führt u.a die Bahnstrecke A-Stadt-Trier und die Bundesstraßen 51 und 268, die bis zur französischen Grenze bei Saargemünd verläuft. Die Bundesstraße 268 verbindet die Stadt Trier mit dem Ballungsraum A-Stadt. Im Norden ...s beginnen die Bundesautobahnen 1 und 623, knapp unterhalb ...s verläuft zudem die Bundesautobahn 620. Durch diese Lage zwischen fünf großen Straßen findet in ... ein erheblicher Durchgangsverkehr statt ( zitiert nach Wikipedia).

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