G i.d.F. d. Bek. vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) Vorbemerkung Nr. 9 Abs.
G i.d.F. d. Bek. vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme, eine solche Betrauung habe fallbezogen nicht vorgelegen, und habe im Übrigen auch nicht erfolgen können, da der Kläger die persönlichen Voraussetzungen hierfür mangels Befugnis zum Schusswaffengebrauch nicht erfüllt habe, stellt die Antragsbegründung indes nicht substantiiert in Abrede. 12 vgl. etwa S. 2 des Schriftsatzes vom 21.9.2020 („Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut worden ist.“) vgl. etwa S. 2 des Schriftsatzes vom 21.9.2020 („Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut worden ist.“) Randnummer 23 Es überzeugt auch nicht, wenn der Kläger der Sache nach geltend macht, er sei im Sinne der seit dem 22.3.2012 geltenden besoldungsrechtlichen Vorgaben gleichwohl einem als „zulageberechtigt“ festgelegten Verwaltungsbereich zuzuordnen, da er zwar formal dem Sachgebiet F angehört habe, ein Vorgesetzter ihm jedoch mitgeteilt habe, dass „das Sachgebiet F ein Teil des Sachgebietes E“ sei und er auf seinem Dienstposten F 1101 bzw. F 1001 überdies „dieselben Aufgaben“ erledigt habe wie im Sachgebiet E. 13 S. 2 des Schriftsatzes vom 4.12.2020 S. 2 des Schriftsatzes vom 4.12.2020 Randnummer 24 Diesem Vorbringen dürfte bereits entgegenstehen, dass die einschlägige Verwaltungsvorschrift ihrem Wortlaut nach für die Frage der Anspruchsberechtigung kraft „Bereichszugehörigkeit“ alleine auf die formale Verwendung in einem „zulageberechtigten“ Verwaltungsbereich abstellt (vgl. Ziffer 4.3.3.1 VV-BMF-PolZul i.d.F. v. 12.9.2013) und bei – grundsätzlich zulässiger 14 BVerwG, 28.11.2017 – 2 B 53/17 –, juris Rn. 22 ff.; vgl. hier: Ziffer 4.3.4.4 VV-BMF-PolZul BVerwG, 28.11.2017 – 2 B 53/17 –, juris Rn. 22 ff.; vgl. hier: Ziffer 4.3.4.4 VV-BMF-PolZul und hier nicht im Einzelnen gerügter – typisierender Betrachtung nur die Sachgebiete C und E (und nicht F) der Hauptzollämter als einschlägige Verwaltungsbereiche aufführt (Ziffer 4.3.5.2 VV-BMF-PolZul i.d.F. v. 12.9.2013). Randnummer 25 Zudem begründet das Antragsvorbringen auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Einschätzung, der Kläger sei nach dem 22.3.2012 inhaltlich nicht auf einem Dienstposten in einem Bereich verwendet worden, in dem (wie etwa im Sachgebiet E) typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Prägendes Charakteristikum vollzugspolizeilicher Tätigkeit, die sie von anderen Bereichen unterscheidet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die hoheitliche Befugnis zum unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Bürger, die nötigenfalls durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Einschluss des Schusswaffengebrauchs durchgesetzt werden kann. 15 BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 2 C 53/11 –, juris Rn. 17; in diesem Sinne auch Ziffer 2.2.1 und – betreffend die Typisierung – Ziffer 4.3.4 VV-BMF-PolZul vom 12.9.2013 BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 2 C 53/11 –, juris Rn. 17; in diesem Sinne auch Ziffer 2.2.1 und – betreffend die Typisierung – Ziffer 4.3.4 VV-BMF-PolZul vom 12.9.2013 Demgegenüber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2018, 16 dort S. 3 f. dort S. 3 f. auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung bezogen hat, im Einzelnen ausgeführt, der ehemalige Dienstposten des Klägers F 1101 bzw. F 1001, den er seit Januar 2009 bis Ruhestandsbeginn innehatte, umfasse keine vollzugspolizeiliche Tätigkeit, sondern sei geprägt von administrativen Aufgaben im Innendienst. Im Einzelnen verlange der Dienstposten die Bearbeitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren (unter anderem: Sichtung und Bewertung von Unterlagen, Gewährung rechtlichen Gehörs, verfahrensabschließende Entscheidung, etwa Erlass eines Bußgeldbescheids oder Verfahrenseinstellung) im Bereich des Leistungsmissbrauchs bzw. im Anschluss an – in der Regel ahndungsreif abgeschlossene – Ermittlungen des Sachgebiets E. Ergänzend hat die Beklagte im Zulassungsverfahren vorgetragen, die Tätigkeit, die der Kläger zuletzt wahrgenommen habe, sei deckungsgleich mit der Aufgabe der anderen Beschäftigten des gehobenen Diensts im Fachgebiet F 1 (Sachgebiet F). 17 (undatierter) Vermerk des Leiters des Fachgebiets F 1 des Hauptzollamts Saarbrücken, Anlage zum Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 199 d.A. (undatierter) Vermerk des Leiters des Fachgebiets F 1 des Hauptzollamts Saarbrücken, Anlage zum Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 199 d.A. Randnummer 26 Dass der Dienstposten F 1101 bzw. F 1001 gleichwohl eine Stelle in einem Bereich vollzugspolizeilicher Prägung sein könnte, legt die Antragsbegründung demgegenüber nicht im Ansatz dar. Der pauschale Einwand des Klägers, er sei im Jahr 2009 nur umgesetzt worden, um die Funktionsfähigkeit des Sachgebiets F aufrechtzuerhalten, habe jedoch weiterhin „dieselben Aufgaben“ verrichtet, im gleichen Dienstzimmer gesessen, die gleiche Software benutzt und ihm sei durch einen Vorgesetzten mitgeteilt worden, das Sachgebiet F sei „ein Teil des Sachgebietes E“, setzt sich erkennbar nicht hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der Dienstpostenbeschreibung vom 19.12.2018, auseinander. Randnummer 27 Bei dieser Sachlage kann der Kläger auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 – 2 B 53/17 – nichts für sich herleiten. Danach kann ein Zollbeamter, der im Sachgebiet E eines Hauptzollamts (und damit in einem nach Maßgabe der VV-BMF-PolZul als „zulageberechtigt“ bestimmten Bereich) eingesetzt ist, die Polizeizulage auch dann beanspruchen, wenn er vollzugspolizeiliche Aufgaben tatsächlich nicht wahrnimmt oder dazu gesundheitlich nicht in der Lage ist. Damit ist der Fall des Klägers aber schon deswegen nicht vergleichbar, weil er – wie ausgeführt – im maßgeblichen Zeitraum nicht zu einem entsprechenden Verwaltungsbereich des Hauptzollamts B-Stadt gehörte. Randnummer 28 Ohne Erfolg bleibt schließlich das (wohl) auf die Frage der Verjährung zielende Vorbringen des Klägers, er sei ein „Neuzöllner“ und ihm sei im Rahmen seines Übertritts in die Zollverwaltung zu Unrecht erklärt worden, die Polizeizulage stehe nur „Waffenträgern“ zu. Darauf kommt es nicht streitentscheidend an, da an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Stellenzulage nicht, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Randnummer 29
G i.d.F. d. Bek. vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) 12) vgl. etwa S. 2 des Schriftsatzes vom 21.9.2020 („Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut worden ist.“) 13) S. 2 des Schriftsatzes vom 4.12.2020 14) BVerwG, 28.11.2017 – 2 B 53/17 –, juris Rn. 22 ff.; vgl. hier: Ziffer 4.3.4.4 VV-BMF-PolZul 15) BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 2 C 53/11 –, juris Rn. 17; in diesem Sinne auch Ziffer 2.2.1 und – betreffend die Typisierung – Ziffer 4.3.4 VV-BMF-PolZul vom 12.9.2013 16) dort S. 3 f. 17) (undatierter) Vermerk des Leiters des Fachgebiets F 1 des Hauptzollamts Saarbrücken, Anlage zum Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 199 d.A. 18) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2021 – 2 A 85/21 –, juris Rn. 22 19) Schriftsatz vom 21.9.2020, S. 2 20) Schriftsatz vom 21.9.2020, S. 4 21) Beschlüsse vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, und vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, beide juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris Rn. 13 22 ) Beschluss vom 19.7.2017 – 2 KSt 1/17 –, juris
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.