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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 267/20 Beschluss Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (be

Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (beA); Anspruch eines Beamten der Zollverwaltung auf die sog. Polizeizulage Orientierungssatz 1. Wird ein Urteil in Anwen

§ 20Abs. 2 Satz 1 BBes

G i.d.F. d. Bek. vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) Vorbemerkung Nr. 9 Abs.

§ 20Abs. 2 Satz 1 BBes

G i.d.F. d. Bek. vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme, eine solche Betrauung habe fallbezogen nicht vorgelegen, und habe im Übrigen auch nicht erfolgen können, da der Kläger die persönlichen Voraussetzungen hierfür mangels Befugnis zum Schusswaffengebrauch nicht erfüllt habe, stellt die Antragsbegründung indes nicht substantiiert in Abrede. 12 vgl. etwa S. 2 des Schriftsatzes vom 21.9.2020 („Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut worden ist.“) vgl. etwa S. 2 des Schriftsatzes vom 21.9.2020 („Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut worden ist.“) Randnummer 23 Es überzeugt auch nicht, wenn der Kläger der Sache nach geltend macht, er sei im Sinne der seit dem 22.3.2012 geltenden besoldungsrechtlichen Vorgaben gleichwohl einem als „zulageberechtigt“ festgelegten Verwaltungsbereich zuzuordnen, da er zwar formal dem Sachgebiet F angehört habe, ein Vorgesetzter ihm jedoch mitgeteilt habe, dass „das Sachgebiet F ein Teil des Sachgebietes E“ sei und er auf seinem Dienstposten F 1101 bzw. F 1001 überdies „dieselben Aufgaben“ erledigt habe wie im Sachgebiet E. 13 S. 2 des Schriftsatzes vom 4.12.2020 S. 2 des Schriftsatzes vom 4.12.2020 Randnummer 24 Diesem Vorbringen dürfte bereits entgegenstehen, dass die einschlägige Verwaltungsvorschrift ihrem Wortlaut nach für die Frage der Anspruchsberechtigung kraft „Bereichszugehörigkeit“ alleine auf die formale Verwendung in einem „zulageberechtigten“ Verwaltungsbereich abstellt (vgl. Ziffer 4.3.3.1 VV-BMF-PolZul i.d.F. v. 12.9.2013) und bei – grundsätzlich zulässiger 14 BVerwG, 28.11.2017 – 2 B 53/17 –, juris Rn. 22 ff.; vgl. hier: Ziffer 4.3.4.4 VV-BMF-PolZul BVerwG, 28.11.2017 – 2 B 53/17 –, juris Rn. 22 ff.; vgl. hier: Ziffer 4.3.4.4 VV-BMF-PolZul und hier nicht im Einzelnen gerügter – typisierender Betrachtung nur die Sachgebiete C und E (und nicht F) der Hauptzollämter als einschlägige Verwaltungsbereiche aufführt (Ziffer 4.3.5.2 VV-BMF-PolZul i.d.F. v. 12.9.2013). Randnummer 25 Zudem begründet das Antragsvorbringen auch in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Einschätzung, der Kläger sei nach dem 22.3.2012 inhaltlich nicht auf einem Dienstposten in einem Bereich verwendet worden, in dem (wie etwa im Sachgebiet E) typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Prägendes Charakteristikum vollzugspolizeilicher Tätigkeit, die sie von anderen Bereichen unterscheidet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die hoheitliche Befugnis zum unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Bürger, die nötigenfalls durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Einschluss des Schusswaffengebrauchs durchgesetzt werden kann. 15 BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 2 C 53/11 –, juris Rn. 17; in diesem Sinne auch Ziffer 2.2.1 und – betreffend die Typisierung – Ziffer 4.3.4 VV-BMF-PolZul vom 12.9.2013 BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 2 C 53/11 –, juris Rn. 17; in diesem Sinne auch Ziffer 2.2.1 und – betreffend die Typisierung – Ziffer 4.3.4 VV-BMF-PolZul vom 12.9.2013 Demgegenüber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2018, 16 dort S. 3 f. dort S. 3 f. auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung bezogen hat, im Einzelnen ausgeführt, der ehemalige Dienstposten des Klägers F 1101 bzw. F 1001, den er seit Januar 2009 bis Ruhestandsbeginn innehatte, umfasse keine vollzugspolizeiliche Tätigkeit, sondern sei geprägt von administrativen Aufgaben im Innendienst. Im Einzelnen verlange der Dienstposten die Bearbeitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren (unter anderem: Sichtung und Bewertung von Unterlagen, Gewährung rechtlichen Gehörs, verfahrensabschließende Entscheidung, etwa Erlass eines Bußgeldbescheids oder Verfahrenseinstellung) im Bereich des Leistungsmissbrauchs bzw. im Anschluss an – in der Regel ahndungsreif abgeschlossene – Ermittlungen des Sachgebiets E. Ergänzend hat die Beklagte im Zulassungsverfahren vorgetragen, die Tätigkeit, die der Kläger zuletzt wahrgenommen habe, sei deckungsgleich mit der Aufgabe der anderen Beschäftigten des gehobenen Diensts im Fachgebiet F 1 (Sachgebiet F). 17 (undatierter) Vermerk des Leiters des Fachgebiets F 1 des Hauptzollamts Saarbrücken, Anlage zum Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 199 d.A. (undatierter) Vermerk des Leiters des Fachgebiets F 1 des Hauptzollamts Saarbrücken, Anlage zum Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 199 d.A. Randnummer 26 Dass der Dienstposten F 1101 bzw. F 1001 gleichwohl eine Stelle in einem Bereich vollzugspolizeilicher Prägung sein könnte, legt die Antragsbegründung demgegenüber nicht im Ansatz dar. Der pauschale Einwand des Klägers, er sei im Jahr 2009 nur umgesetzt worden, um die Funktionsfähigkeit des Sachgebiets F aufrechtzuerhalten, habe jedoch weiterhin „dieselben Aufgaben“ verrichtet, im gleichen Dienstzimmer gesessen, die gleiche Software benutzt und ihm sei durch einen Vorgesetzten mitgeteilt worden, das Sachgebiet F sei „ein Teil des Sachgebietes E“, setzt sich erkennbar nicht hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere der Dienstpostenbeschreibung vom 19.12.2018, auseinander. Randnummer 27 Bei dieser Sachlage kann der Kläger auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 – 2 B 53/17 – nichts für sich herleiten. Danach kann ein Zollbeamter, der im Sachgebiet E eines Hauptzollamts (und damit in einem nach Maßgabe der VV-BMF-PolZul als „zulageberechtigt“ bestimmten Bereich) eingesetzt ist, die Polizeizulage auch dann beanspruchen, wenn er vollzugspolizeiliche Aufgaben tatsächlich nicht wahrnimmt oder dazu gesundheitlich nicht in der Lage ist. Damit ist der Fall des Klägers aber schon deswegen nicht vergleichbar, weil er – wie ausgeführt – im maßgeblichen Zeitraum nicht zu einem entsprechenden Verwaltungsbereich des Hauptzollamts B-Stadt gehörte. Randnummer 28 Ohne Erfolg bleibt schließlich das (wohl) auf die Frage der Verjährung zielende Vorbringen des Klägers, er sei ein „Neuzöllner“ und ihm sei im Rahmen seines Übertritts in die Zollverwaltung zu Unrecht erklärt worden, die Polizeizulage stehe nur „Waffenträgern“ zu. Darauf kommt es nicht streitentscheidend an, da an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Stellenzulage nicht, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Randnummer 29

  1. b)Die Antragsbegründung legt eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dar. Randnummer 30 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 18 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2021 – 2 A 85/21 –, juris Rn. 22 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2021 – 2 A 85/21 –, juris Rn. 22 Randnummer 31 Diesem Darlegungserfordernis (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er wirft schon keine konkret für klärungsbedürftig befundene Frage auf, sondern macht alleine geltend, er könne die Polizeizulage „nach den Grundsätzen“, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.11.2017 – 2 B 53/17 – aufgestellt habe, beanspruchen; zudem gebe es weitere Personen, denen die Zulage aus den gleichen rechtlichen Gründen zustehe. 19 Schriftsatz vom 21.9.2020, S. 2 Schriftsatz vom 21.9.2020, S. 2 Randnummer 32 Im Übrigen gilt: Sollte der Kläger die Zulageberechtigung eines Zollbeamten, der in einem Verwaltungsbereich vollzugspolizeilicher Prägung verwendet wird, ohne im Einzelfall mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut zu sein, für grundsätzlich bedeutsam halten, wäre diese Frage durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 hinlänglich geklärt. Sie würde sich zudem in dem beantragten Berufungsverfahren nicht stellen, da der Kläger – wie ausgeführt – im maßgeblichen Zeitraum einem „zulageberechtigten“ Verwaltungsbereich nicht angehörte. Randnummer 33
  2. c)Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Randnummer 34 Das der Sache nach als Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehende Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ZOAR C. zum Beweis der Tatsachen als Zeuge zu hören, dass er – der Kläger – nach seiner Versetzung in das Sachgebiet F „dieselben Aufgaben erledigt“ habe wie zuvor im Sachgebiet E, und dass er „keinen Dienstposten E 1101 im Geschäftszimmer des Sachgebiets E“ innegehabt habe, 20 Schriftsatz vom 21.9.2020, S. 4 Schriftsatz vom 21.9.2020, S. 4 greift nicht durch. Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 21 Beschlüsse vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, und vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, beide juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris Rn. 13 Beschlüsse vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, und vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, beide juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris Rn. 13 erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Randnummer 36 Daran fehlt es hier. Der anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2020 die Erhebung der nunmehr als fehlend gerügten Beweise nicht beantragt. Auch ergibt sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, zumal die Beklagte eine ausführliche – nicht im Einzelnen angegriffene – Beschreibung der Tätigkeit des Klägers im Sachgebiet F zur Akte gereicht hat und die weiter als beweisbedürftig angesehene Frage der Verwendung des Klägers im Geschäftszimmer des Sachgebiets E nicht streitentscheidend ist. III. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 40, 47, 42 Abs. 1 GKG (36 x 133,75 Euro, vgl. Ziffer 6.2 VV-BMF-PolZul i.d.F. v. 12.9.2013) und folgt im Ansatz der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, die der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 22 Beschluss vom 19.7.2017 – 2 KSt 1/17 –, juris Beschluss vom 19.7.2017 – 2 KSt 1/17 –, juris entspricht. Randnummer 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) in der zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633) 2) statt vieler: BGH, Urteil vom 14.9.2011 – XII ZR 168/09 –, juris Rn. 16; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.2017 – 1 B 528/17 –, juris Rn. 8 m.w.N. 3) so bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2019 – 1 D 155/19 –, juris Rn. 10; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 23.1.2020 – 4 LA 211/18 –, juris Rn. 4; Häublein/Müller in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2020, § 174 ZPO Rn. 25 4) Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, 1. Aufl. 2020, § 174 ZPO Rn. 77 m.w.N. 5) VG Leipzig, Urteil vom 13.5.2019 – 7 K 2184/16.A –, juris Rn. 13 6) Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 12.6.2013, BT-Drs. 17/13948, S. 34 7) ausführlich: Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, 1. Aufl. 2020, § 174 ZPO Rn. 1 ff. m.w.N.; vgl. auch Häublein/Müller in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2020, § 174 ZPO Rn. 25 8) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, juris Rn. 3 9) Art. 1 Nr. 22 lit. f), Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.3.2012 (BGBl. I S. 432), Ziffer 4.3 und 10.1 VV-BMF-PolZul i.d.F. v. 12.9.2013 10) siehe Ziffer 4.3.5.2 VV-BMF-PolZul i.d.F. v. 12.9.2012 11) Vorbemerkung Nr. 9 Abs.

§ 20Abs. 2 Satz 1 BBes

G i.d.F. d. Bek. vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) 12) vgl. etwa S. 2 des Schriftsatzes vom 21.9.2020 („Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut worden ist.“) 13) S. 2 des Schriftsatzes vom 4.12.2020 14) BVerwG, 28.11.2017 – 2 B 53/17 –, juris Rn. 22 ff.; vgl. hier: Ziffer 4.3.4.4 VV-BMF-PolZul 15) BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 – 2 C 53/11 –, juris Rn. 17; in diesem Sinne auch Ziffer 2.2.1 und – betreffend die Typisierung – Ziffer 4.3.4 VV-BMF-PolZul vom 12.9.2013 16) dort S. 3 f. 17) (undatierter) Vermerk des Leiters des Fachgebiets F 1 des Hauptzollamts Saarbrücken, Anlage zum Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 199 d.A. 18) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2021 – 2 A 85/21 –, juris Rn. 22 19) Schriftsatz vom 21.9.2020, S. 2 20) Schriftsatz vom 21.9.2020, S. 4 21) Beschlüsse vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, und vom 29.7.2015 – 5 B 36/14 –, beide juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris Rn. 13 22 ) Beschluss vom 19.7.2017 – 2 KSt 1/17 –, juris

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