Obsah (5)
§ 40§ 58§ 68§§ 47§§ 63Umfang einer Verpflichtungserklärung in Zusammenhang mit einer Aufenthaltsermöglichung Orientierungssatz 1. Für den Streit wegen der Erstattung von Sozialleistungen auf Grund einer Verpflichtungserklä
§ 40Abs. 1 Satz 1 Vw
GO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellt, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Vorliegend streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erlassenen Erstattungsbescheides. Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlich und die Streitigkeit unterfällt auch nicht der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 SGG. Eine solche Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung hat eine verlängerte Klagefrist zur Folge. Unterbleibt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wird sie unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs
§ 58Abs. 2 Satz 1 Vw
GO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Die Erhebung der beiden Klagen am
- September 2018 gegen die Widerspruchsbescheide vom
- September 2018 und vom
- Juni 2018 war somit fristgerecht. Randnummer 22 Die Klage ist auch begründet. Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom
- Juni und
- Juli 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- September 2018 und vom
- Juni 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von Sozialleistungen, die einem Ausländer, zu dessen Gunsten eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden war, geleistet worden sind, findet sich in §§ 68, 68a AufenthG.
§ 68Abs. 1 Satz 1 Aufenth
G hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers (§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
§ 68Abs. 2 Satz 1 Aufenth
G bedarf die Verpflichtung der Schriftform. Der Erstattungsanspruch steht nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
§ 68Abs. 1 Satz 4 Aufenth
G erlischt die Verpflichtungserklärung vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes. Randnummer 24 Die aktuelle Fassung der Vorschriften gilt seit
- November 2019 bzw. seit
- August 2016 und war somit zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärungen durch den Kläger am
- Januar 2016 noch nicht in Kraft. Die Übergangsvorschrift des § 68a AufenthG ist insofern beachtlich. § 68a Satz 1 AufenthG bestimmt, dass § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch für vor dem
- August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen gilt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Randnummer 25 Vorliegend liegen die Voraussetzungen dafür, dass dem Beklagten gegen den Kläger ein Erstattungsanspruch nach Maßgabe von §§ 68, 68 a AufenthG zusteht, der mittels Leistungsbescheids geltend gemacht werden könnte, nicht vor. Die vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärungen vom
- Januar 2016 sind keine tragfähige Grundlage für die geltend gemachten Erstattungsansprüche. Randnummer 26 Maßgeblich für die Dauer bzw. die Reichweite der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist der Inhalt der Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Es ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich der Empfängerhorizont. Randnummer 27 Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33.97, NVwZ 1999, 779, sowie Beschluss vom 20.03.2018, 1 B 5.18, Buchholz 402.242 § 68 AufenthG Nr.
- Randnummer 28 Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung die Umstände der Abgabe der Verpflichtungserklärungen glaubhaft und nachvollziehbar erläutert. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Verpflichtungserklärungen am Morgen des
- Januar 2016 gegenüber dem Beigeladenen abgegeben hat, weil zu diesem Zeitpunkt geplant war, dass die beiden Frauen nach Afghanistan zurückreisen und zu einem noch nicht näher definierten Zeitpunkt erneut zu Besuchszwecken nach Deutschland kommen wollten. Der Kläger hat mit den Verpflichtungserklärungen die Voraussetzungen dafür schaffen wollen, dass eine solche künftige Wiedereinreise der beiden Frauen unproblematisch genehmigt werden kann. Wenige Stunden nach Abgabe der Verpflichtungserklärungen hat sich allerdings gezeigt, dass sich die Umstände für die Familie der beiden Frauen in Afghanistan in einer Weise geändert hatten, dass ihre Rückkehr zu gefährlich wäre, weshalb entschieden wurde, in Deutschland Asyl zu beantragen. Es ist dann in Erfahrung gebracht worden, wie das Prozedere der Asylbeantragung abläuft, wobei auch die Frage der Unterbringung der beiden Frauen während des Asylverfahrens thematisiert wurde. In diesem Zusammenhang hat der Beigeladene den Kläger dahingehend informiert, dass es unter Vorlage der bereits abgegebenen Verpflichtungserklärungen und einem Begleitschreiben des Klägers möglich sei, die beiden Frauen bei dem Kläger zu Hause unterzubringen und somit eine Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung zu vermeiden. Der Kläger hat daraufhin das Schreiben an die Landesaufnahmestelle in formuliert, das fälschlicherweise das Datum des
- Januar 2016 trägt, obwohl es tatsächlich erst am
- Januar 2016 geschrieben und der Landesaufnahmestelle in zusammen mit den beiden Verpflichtungserklärungen zugeleitet wurde. Randnummer 29 Der Kläger hat die Verpflichtungserklärungen also ursprünglich abgegeben, um eine künftige Wiedereinreise der beiden Frauen zu Besuchszwecken zu ermöglichen (a.). Zu einem späteren Zeitpunkt wurden die Verpflichtungserklärungen dann im Rechtsverkehr zu einem anderen Zweck verwendet, nämlich um eine private Unterbringung der beiden Frauen bei dem Kläger zu ermöglichen (b.). In keinem der beiden Fälle tragen die Verpflichtungserklärungen die hier geltend gemachten Erstattungsansprüche. a. Randnummer 30 Soweit die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden, um eine erneute Einreise von Frau und Frau zu ermöglichen, können sie die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht tragen, weil es zu dieser Aus- und erneuten Einreise nie gekommen ist. Randnummer 31 Generell sollen Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 68 Abs. 1 AufenthG dem Zweck dienen, Ausländern im Fall ungenügender, unsicherer oder auch nur ungeklärter eigener Einkommensverhältnisse die Möglichkeit zu eröffnen, die für die Erteilung eines Einreisevisums oder einer Aufenthaltserlaubnis erhebliche Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erfüllen und den Titel erhalten zu können. Randnummer 32 Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblattausgabe, Stand: Oktober 2021, zu § 68 Rz. 4; VG des Saarlandes, Urteil der hiesigen Kammer vom 12.01.2022 – 6 K 1073/
- Randnummer 33 Da die Auslandsvertretung auch bei der Erteilung von Visa auf die Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde und auf deren Feststellungen, insbesondere auch zur Bonität des Verpflichtungsgebers, zurückgreifen kann und diese auch berücksichtigen muss, Randnummer 34 vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, Ziff. 68.1.2.4, Randnummer 35 liegt es auf der Hand, dass eine Verpflichtungserklärung auch im Fall der Visumerteilung für Besuchsaufenthalte maßgeblich deswegen abgegeben wird, um die Einreise des von ihr Begünstigten zu erleichtern. Randnummer 36 Diesem Zweck haben die vom Kläger am
- Januar 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen aber in tatsächlicher Hinsicht nicht gedient bzw. nicht dienen können. Frau und Frau sind nach dem
- Januar 2016 nicht mehr aus der Bundesrepublik ausgereist und mussten folglich auch kein neues Visum für eine erneute Einreise beantragen.
der seit
- August 2016 gültigen Textfassung des § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, welche über § 68a Satz 1 AufenthG auch für „Altfälle“ wie den hiesigen gilt, beginnt der Zeitraum der Verpflichtung ausdrücklich mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Da die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen keine Einreise der beiden Frauen ermöglicht haben, kommt auf dieser Basis auch keine Haftung für den Aufenthalt der Frauen in der Bundesrepublik in Betracht. b. Randnummer 37 Soweit die beiden Verpflichtungserklärungen vorgelegt wurden, um eine Verteilung der beiden Frauen nach dem Königsteiner Schlüssel bzw. ihre Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber zu verhindern, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob Behörden Verpflichtungserklärungen zu diesem Zweck annehmen oder gar fordern dürfen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Verpflichtungserklärungen den Anforderungen an die Bestimmtheit solcher Erklärungen entsprechen würden. Randnummer 38 Letztlich kommt eine Inanspruchnahme des Klägers aus den Verpflichtungserklärungen jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil sie für den Zeitraum, in der die hier streitgegenständlichen Sozialleistungen an die beiden Frauen geleistet wurden, nämlich ab
- Mai 2016, keine Wirkung mehr entfalteten. Zugrunde gelegt, dass die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden, um eine Verteilung der beiden Frauen nach dem Königsteiner Schlüssel zu verhindern und somit ihre Unterkunft bei dem Kläger zu Hause zu ermöglichen, endete die Verpflichtung aus der Erklärung jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als die beiden Frauen nicht mehr verpflichtet waren, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§§ 47Abs. 1 Satz 1, 48 Nr. 2 Asyl
G endet die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vor Ablauf des nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 zuerkannt wurde. Den beiden afghanischen Frauen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
- März 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Bestandskraft dieser Zuerkennung trat am
- April 2016 ein. Zu diesem Zeitpunkt ist demnach die Wohnpflicht entfallen und die zur Durchführung des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen, sodass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG entstanden ist. Randnummer 39 Vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR (Stand: 01.01.2022), § 48 AsylG Rn.
- Randnummer 40 Der Zweck der Verpflichtungserklärungen, eine Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung zu vermeiden, ist zum Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung erfüllt gewesen. Dass sich der Kläger über diesen Zeitraum und Zweck hinaus hätte verpflichten wollen, ist weder den Verpflichtungserklärungen noch den Begleitumständen ihrer Abgabe zu entnehmen. Insofern kann eine Haftung für den Zeitraum nach der Flüchtlingsanerkennung nicht angenommen werden, sodass der Zeitraum der Leistung von Sozialleistungen an Frau und Frau ab
- Mai 2016 jedenfalls nicht mehr von den Verpflichtungserklärungen erfasst ist. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Randnummer 42 Beschluss Randnummer 43 Der Streitwert wird
§§ 63Abs.
2, 52 Abs. 3 GKG auf 39.885,37 € festgesetzt.