Öffentliches Dienstrecht: Zur Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs bei einem Wechsel aus der Besoldungsordnung A (gehobener Dienst) in die Besoldungsordnung R Orientierungssatz 1. Bei einem Wec
Art. 14Abs.
2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); nunmehr: Saarländisches Besoldungsgesetz vom 13.10.2021 aufgehoben m.W.v. 1.1.
Art. 14Abs.
2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); nunmehr: Saarländisches Besoldungsgesetz vom 13.10.2021 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 5 ABl. I S. 1138 ABl. I S. 1138 (BesG SL). Die Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs soll eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden, so dass im Grundsatz maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals entstanden ist. 6 VGH Mannheim, Urteil vom 9.7.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22 m.w.N. VGH Mannheim, Urteil vom 9.7.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22 m.w.N. Aus Gründen des materiellen Rechts 7 vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 – 2 C 4.98 –, juris Rn. 18 vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 – 2 C 4.98 –, juris Rn. 18 findet auf die in Streit stehende (Richter-)Besoldung des bereits im Oktober 2007 zum Justizinspektor z. A. ernannten, im März 2016 in das Richterdienstverhältnis berufenen Klägers die genannte – mit Wirkung vom 1.7.2009 erfolgte – Gesetzesänderung Anwendung, mit der das Besoldungssystem grundlegend und mit umfassender Wirkung für die Zukunft überarbeitet wurde. Randnummer 30 Nach den danach maßgeblichen §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe – vorbehaltlich einer Anrechnung vorangegangener beruflicher Tätigkeit (§ 27 Abs. 1 Satz 3 ff. BesG SL) bzw. eines „Hinausschiebens“ gemäß § 27 Abs. 3 BesG SL – am Ersten des Monats, in dem der Beamte bzw. Richter/Staatsanwalt erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eingestellt wird. Randnummer 31 Einzubeziehen in die Prüfung ist ferner die aus Anlass der Umstellung des Besoldungssystems im Jahr 2009 ergangene Überleitungsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1.7.2009 (im Folgenden: Gesetz Nr. 1691), wonach für „vorhandene“ Beamte bzw. Richter und Staatsanwälte das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter bzw. Lebensalter als erstmalige Einstellung gilt. Randnummer 32 1. Daran gemessen ist der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 1.11.2011 festzusetzen. Randnummer 33
- a)Sein Aufsteigen in den für die Besoldungsordnung R maßgeblichen Erfahrungsstufen begann nach den §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL (zunächst) zum Ersten des Monats, in dem er als Justizinspektor z. A. in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berufen wurde (1.10.2007), nicht aber – wie das Verwaltungsgericht meint – (erst) mit seiner Ernennung zum Richter (1.3.2016). Randnummer 34 Dass bei einem Wechsel aus der A- in die R-Besoldung bereits der Zeitpunkt einer vorherigen Einstellung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen maßgeblich ist, 8 so auch VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 24, zu den insofern vergleichbaren Vorschriften des dortigen Landesrechts (§§ 36, 24 ThürBesG) so auch VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 24, zu den insofern vergleichbaren Vorschriften des dortigen Landesrechts (§§ 36, 24 ThürBesG) legt schon der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL, der nach § 38 Satz 3 BesG SL entsprechend anzuwenden ist, nahe. Die Vorschrift stellt alleine auf die Einstellung in „ein Dienstverhältnis“ ab, differenziert jedoch nicht näher, ob es sich dabei etwa um ein Richter- oder ein Beamtenverhältnis handelt. Auch an anderer Stelle, etwa in § 3 Abs. 3 BesG SL, zeigt sich, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Dienstverhältnisses“ als Oberbegriff versteht, der unter anderem das Richter- und das Beamtenverhältnis umfasst. Der Wortlaut der §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 38 Satz 3 BesG SL gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Normgeber den Begriff im Zusammenhang mit der Bemessung des Grundgehalts davon abweichend „enger“ – auf ein Amt einer bestimmten Besoldungsordnung bezogen – verstanden hat. Randnummer 35 Zu Recht weist die Berufungsbegründung darauf hin, dass die Gesetzgebungsmaterialien ebenfalls dafür streiten, dass im Falle eines Wechsels in die R-Besoldung ein zuvor begründetes Beamtenverhältnis maßgeblich für den Beginn des Stufenaufstiegs sein soll. Die amtliche Begründung führt zu § 38 BesG SL aus, der Aufstieg in der Besoldungsordnung R beginne „jedoch mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst als Richter oder Beamter mit Dienstbezügen“. 9 LT-Drs. 13/2438 S. 32 (Hervorh. nicht im Original) LT-Drs. 13/2438 S. 32 (Hervorh. nicht im Original) Es überzeugt nicht, wenn das Verwaltungsgericht dem entnimmt, das Adverb „jedoch“ verdeutliche, dass es lediglich darum gehe, die Abkehr von der bis Ende Juni 2009 geltenden Gesetzeslage zu betonen, nach der das Grundgehalt eines Richters nach Lebensaltersstufen (und nicht nach dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses) zu bemessen war. Denn zum einen wäre eine solche allgemeine Erläuterung der Umstellung des Besoldungssystems als zentrale Regelung der Neufassung, die nicht nur Richter betrifft, eher in einem „allgemeinen“ Teil der Gesetzesbegründung zu erwarten. 10 in diesem Sinne etwa S. 2 der LT-Drs. 13/2438 in diesem Sinne etwa S. 2 der LT-Drs. 13/2438 Zum anderen hilft die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht über den Befund hinweg, dass die zitierte Passage der amtlichen Begründung, die sich ausdrücklich auf die Richterbesoldung (§ 38 BesG SL) bezieht, gerade nicht nur auf die Einstellung in den öffentlichen Dienst „als Richter“ sondern gleichrangig auf die Ernennung „als Beamter“ abstellt. Randnummer 36 Zudem streiten gesetzessystematische Gesichtspunkte gegen die Annahme, das (spätere) Datum der Ernennung zum Richter sei bei einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis für den Stufenaufstieg entscheidend. Denn auf dieser Grundlage wäre eine besoldungswirksame Berücksichtigung der Vordienstzeiten (des Klägers) als Beamter nur möglich, wenn man – wie auf S. 15 des angefochtenen Urteils ausgeführt – die §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BesG SL analog anwendet, nachdem die Vorschriften die Anrechnung einer Dienstzeit in einem vorangegangenen Beamtenverhältnis gerade nicht vorsehen. Es scheint jedoch angesichts des in der Praxis durchaus vorkommenden Wechsels aus der A- in die R-Besoldungsordnung fernliegend, dass der Gesetzgeber die sich daraus ergebende Frage der Anrechnung der Dienstzeit als Beamter – im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke – „übersehen“ haben sollte. Die Notwendigkeit der Anrechnung (und damit der analogen Anwendung der §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BesG SL) erübrigt sich aber auf Grundlage der Annahme, dass im Falle eines besoldungsordnungsübergreifenden Wechsels „von A nach R“ für den Beginn des Stufenaufstiegs nicht erst auf die (nachfolgende) Richterernennung abzustellen ist, sondern bereits auf den Zeitpunkt der Einstellung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen. Randnummer 37 Auch das Argument des Verwaltungsgerichts, der Zeitpunkt der Ernennung als Beamter sei nicht entscheidend, da es sonst in der Besoldungsordnung R zu einer Berücksichtigung „justizfremder“ Tätigkeiten kommen könne, verfängt nicht. Zum einen differenziert § 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL gerade nicht nach Inhalt und Art des zuvor ausgeübten „Dienstverhältnisses“. Zum anderen sieht das Gesetz an anderer Stelle – etwa in § 27 Abs. 1 Satz 3 BesG SL, der gemäß § 38 Satz 3 BesG SL für die Bemessung des Grundgehalts in der R-Besoldung entsprechende Anwendung findet – eine unterschiedslose Anrechnung (aller) vorangegangener Zeiten in einem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes vor. Lediglich für hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst (die fallbezogen nicht in Rede stehen) fragen die §§ 27 Abs. 1 Satz 4, 38 Satz 3 und 4 BesG SL nach der „Förderlichkeit“ der Tätigkeit für das sodann übertragene (Richter-)Amt. Randnummer 38 Der Einschätzung, dass im Falle eines Wechsels der Besoldungsordnung (wie hier) der Zeitpunkt der Einstellung in ein Beamtenverhältnis für die Bemessung des Grundgehalts eines Richters maßgeblich ist, steht schließlich nicht entgegen, dass der Rhythmus des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen der Besoldungsordnungen A und R unterschiedlich geregelt ist (vgl. §§ 38 Satz 2, 27 Abs. 2 BesG SL). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, ein dienstälterer Beamter, der zudem in der Besoldungsgruppe A 13 in Stufe 4 begonnen habe, könne seine Erfahrungsstufe bei einem späteren Wechsel in ein Richteramt „mitnehmen“, obwohl er über keine Erfahrung im höheren Justizdienst verfüge, überzeugt nicht. Der Ansatz übersieht, dass die unterschiedlichen Stufenlaufzeiten keinen Einfluss auf den hier alleine streitigen Zeitpunkt des Beginns des Stufenaufstiegs haben. Vielmehr stellt diese Festsetzung sowohl in der A- als auch in der R-Besoldung gleichermaßen alleine auf den (ggf. nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 1 Satz 3 ff., 38 Satz 3 f. BesG SL zu modifizierenden) Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen ab. 11 vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.7.2021 – 4 S 816/21 –, juris Rn. 17 vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.7.2021 – 4 S 816/21 –, juris Rn. 17 Es geht, anders ausgedrückt, nicht darum, dass der Kläger seine als Beamter erworbene Erfahrungsstufe „mitnehmen“ möchte, sondern darum, den Beginn seines Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R festzulegen, so dass sich seine (Grund-)Gehaltsentwicklung auf dieser Grundlage sodann – wie für jeden anderen Richter auch – nach Maßgabe des in der R-Besoldung geltenden Aufstiegsintervalls vollziehen kann. Randnummer 39
- b)Ist damit im Ausgangspunkt die Einstellung des Klägers als Beamter maßgeblich, ist der Beginn seines Stufenaufstiegs gemäß den §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL zunächst auf den 1.10.2007 zu veranschlagen, nachdem er am 9.10.2007 zum Justizinspektor z. A. ernannt wurde. Randnummer 40 Außer Betracht bleiben demgegenüber – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – die Zeiten, die er zuvor (seit dem 1.9.2004) als Rechtspflegeranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) verbracht hat. Denn dabei handelt es sich nicht um ein Dienstverhältnis „mit Dienstbezügen“ im Verständnis des § 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL, sondern um ein solches mit „Anwärterbezügen“ (vgl. § 59 BesG SL). Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass Ausbildungszeiten dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den künftigen Beruf, nicht aber bereits dem Sammeln förderlicher Berufserfahrung dienen. 12 LT-Drs. 13/2438 S. 31; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 20 zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg LT-Drs. 13/2438 S. 31; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 20 zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg Randnummer 41 Hinauszuschieben ist der maßgebliche Zeitpunkt fallbezogen nach den §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 3 Satz 1 und 3 BesG SL um die – auf volle Monate abgerundeten – Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, hier: 4 Jahre und 1 Monat, 13 vgl. die Anlage zum Bescheid vom 26.2.2016, Bl. 68 d. Verwaltungsakte vgl. die Anlage zum Bescheid vom 26.2.2016, Bl. 68 d. Verwaltungsakte auf den 1.11.2011. Randnummer 42 Der auf einen späteren Zeitpunkt lautende Bescheid vom 22.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2017 ist demnach rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Einer Aufhebung des Bescheids vom 15.12.2016 bedarf es demgegenüber nicht, nachdem der Beklagte diese Verfügung in der Folge zurückgenommen hat und erkennbar keine Rechtsfolgen mehr daran knüpft. Randnummer 43 2. Die weiter beantragte Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs (bereits) auf den 1.11.2009 kann der Kläger nicht beanspruchen. Randnummer 44 Diese Festsetzung ergäbe sich nur, wenn er sich für den Beginn des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R auf Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 mit der Folge berufen könnte, dass der maßgebliche Zeitpunkt seiner erstmaligen Einstellung (als Beamter) im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL fiktiv vorverlegt würde auf das auf Grundlage des vormals geltenden Rechts auf den 1.10.2005 festgesetzte, sodann wegen seiner Beurlaubung auf den 1.11.2009 hinausgeschobene (Bescheid vom 26.2.2016) Besoldungsdienstalter. Randnummer 45 Das ist nicht der Fall. Randnummer 46 Art. 5 Gesetz Nr. 1691 lautete, 14 die Vorschrift wurde m.W.v. 1.1.2022 aufgehoben durch Art. 14 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); vgl. nunmehr § 67 SBesG vom 13.10.2021 (Amtsbl. I S. 2547) die Vorschrift wurde m.W.v. 1.1.2022 aufgehoben durch Art. 14 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); vgl. nunmehr § 67 SBesG vom 13.10.2021 (Amtsbl. I S. 2547) soweit hier maßgeblich: Randnummer 47 Absatz 1 Satz 1: Randnummer 48 Für Beamte der Besoldungsordnung A gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 [BesG SL]; das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1. Randnummer 49 Absatz 2: Randnummer 50 Für Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 38 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 2 [BesG SL]; das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt in Stufe 1. Randnummer 51 Diese Vorschrift ist fallbezogen weder unmittelbar (dazu a), noch im Wege einer erweiternden Auslegung (dazu
- b)anwendbar, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (dazu c). Randnummer 52
- a)Die zitierte Überleitungsvorschrift ist auf den Fall des Klägers nach Wortlaut und Struktur nicht anwendbar. Sie enthält in Abs. 1 und 2 für die Besoldungsordnungen A und R getrennte Regelungen für die (besitzstandswahrende) Überleitung der „vorhandenen“ Beamten bzw. Richter/Staatsanwälte in das seither geltende Erfahrungsstufensystem. Die Regelungen sind „in sich geschlossen“ in dem Sinne, dass sie eine Fortgeltung der nach altem Recht erlangten Rechtspositionen (Besoldungsdienstalter bzw. Lebensaltersstufe) nur innerhalb der jeweiligen Besoldungsordnung A bzw. R vorsehen. So ordnet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Gesetz Nr. 1691 die Fortdauer des hier in Rede stehenden, für die Besoldungsordnung A festgesetzten Besoldungsdienstalters (nur) „in der Besoldungsordnung A“ an. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass der so verstandene „Besitzstand“ des Klägers als vormaliger Beamter der Besoldungsgruppe A 9 nach Umstellung des Besoldungssystems auf Erfahrungsstufen gewahrt wurde. Auch aus Abs. 2 Hs. 1 der Vorschrift, der die Fortgeltung erlangter Rechtspositionen in der R-Besoldung regelt, folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass der Kläger am Tag der Überleitung (1.7.2009) kein Richter oder Staatsanwalt war, so dass der persönliche Anwendungsbereich schon nicht eröffnet war, 15 so VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 23 und 24, dort zu einem Wechsel einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 in die R-Besoldung nach erfolgter „Überleitung“ in das neue Besoldungssystem als Beamtin betreffend die thüringische Überleitungsvorschrift § 2 Abs. 4 ThürBesÜG so VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 23 und 24, dort zu einem Wechsel einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 in die R-Besoldung nach erfolgter „Überleitung“ in das neue Besoldungssystem als Beamtin betreffend die thüringische Überleitungsvorschrift § 2 Abs. 4 ThürBesÜG verfügte er zu keinem Zeitpunkt über ein „nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetztes Lebensalter “ im Sinne der Vorschrift, das für die Besoldung als Richter nunmehr Fortdauer beanspruchen könnte. Denn eine Festsetzung des Lebensalters sah das vormals geltende Besoldungsrecht alleine für die Besoldungsordnung R vor. 16 vgl. etwa § 38 Abs. 1 Satz 1 BesG SL in der bis zum 30.6.2009 geltenden Fassung ( „Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen.“) sowie zuvor gleichlautend § 38 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. vgl. etwa § 38 Abs. 1 Satz 1 BesG SL in der bis zum 30.6.2009 geltenden Fassung ( „Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen.“) sowie zuvor gleichlautend § 38 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. Der Kläger war – in den Worten des Verwaltungsgerichts – „zum Zeitpunkt der Überleitung […] Beamter und kein Richter, so dass er in der Besoldungsordnung R keinen zu wahrenden ‚Besitzstand‘ erworben hatte.“ Randnummer 53
- b)Die Vorschrift ist fallbezogen nicht erweiternd auszulegen. Randnummer 54 Zwar weist die Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, dass ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung mit der Umstellung vom Besoldungsdienst- bzw. Lebensalter auf Erfahrungsstufen „keinerlei Nachteile“ für die im Dienst befindlichen Beamten, Richter und Staatsanwälte verbunden sein sollten. 17 LT-Drs. 13/2438 S. 32 LT-Drs. 13/2438 S. 32 Das ließe sich so verstehen, dass die Betroffenen auch im weiteren Verlauf ihrer Karriere keine „Einbußen“ – hier etwa durch Hinfälligkeit des vormals festgesetzten Besoldungsdienstalters – erfahren sollten. In diesem Sinne führt der Kläger aus, es sei offenkundig widersinnig, einem „Bestandsbeamten“ zum 1.7.2009 die nach altem Recht festgesetzte Dienstaltersstufe zu erhalten, sie ihm aber bei späteren Veränderungen in seinem Dienstverhältnis zu nehmen. Randnummer 55 Eine erweiternde Auslegung des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 des Gesetzes Nr. 1691 im Sinne der reklamierten „Fortwirkung“ des Besoldungsdienstalters kommt jedoch nicht in Betracht. Randnummer 56 Zum einen steht einer extensiven Lesart schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen, der eine Fortgeltung des Besoldungsdienstalters – wie dargelegt – alleine „in der Besoldungsordnung A“ vorsieht. Das Besoldungsrecht ist indes ein Rechtsgebiet, in dem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (vgl. § 2 BesG SL) eine besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer ausdehnenden Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich. 18 st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 – 2 C 29/08 –, juris Rn. 12 m.w.N. st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 – 2 C 29/08 –, juris Rn. 12 m.w.N. Randnummer 57 Das gilt auch hier, zumal sich der Wille des Gesetzgebers zu einer „Fortwirkung“ des Besoldungsdienstalters im Falle eines späteren Wechsels der Besoldungsgruppe aus der Gesetzesbegründung nicht ergibt. Die in der Berufungsbegründung in Bezug genommene Passage des allgemeinen Teils der Begründung, es gehe darum, „eine Verminderung des Lebenseinkommens“ 19 LT-Drs. 13/2438, S. 2 LT-Drs. 13/2438, S. 2 zu vermeiden, steht im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Festhalten an der „Tabellenstruktur“ als Besoldungssystem. Im Gegenteil bringt die amtliche Begründung zu Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 das Ziel, „keinerlei Nachteile“ für die Betroffenen entstehen zu lassen, alleine mit dem (damals) zu vollziehenden „Systemwechsel“ (Erfahrungsstufe anstatt Besoldungsdienstalter bzw. Lebensaltersstufe) in Zusammenhang und konkretisiert es dahingehend, dass „vorhandene“ Beamte bzw. Richter/Staatsanwälte in die Erfahrungsstufe „überführt“ werden sollten, die ihrem Besoldungsdienst- bzw. Lebensalter entsprach. Dieser Befund spricht mit Gewicht dafür, dass der Normgeber mit der Überleitungsvorschrift solche Nachteile im Blick hatte, die sich unmittelbar aus und im direkten Zusammengang mit der Umstellung des Besoldungssystems im Jahr 2009 hätten ergeben können. 20 so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 26 zur entsprechenden baden-württembergischen Überleitungsvorschrift, dort zur (verneinten) Anwendung auf einen Beamten, der erst nach dem maßgeblichen Stichtag in den Landesdienst versetzt wurde; gegen eine „Fortwirkung“ des früheren Besoldungsdienstalters nach Maßgabe der bayrischen Überleitungsvorschrift im Rahmen eines „Wechsels“ in die Besoldungsordnung R: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13.2071 –, juris Rn. 23 f. so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 26 zur entsprechenden baden-württembergischen Überleitungsvorschrift, dort zur (verneinten) Anwendung auf einen Beamten, der erst nach dem maßgeblichen Stichtag in den Landesdienst versetzt wurde; gegen eine „Fortwirkung“ des früheren Besoldungsdienstalters nach Maßgabe der bayrischen Überleitungsvorschrift im Rahmen eines „Wechsels“ in die Besoldungsordnung R: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13.2071 –, juris Rn. 23 f. Randnummer 58 Gegen die Annahme des Klägers, sein vorheriges Besoldungsdienstalter habe für sein (jetziges) Gehalt als Richter Berücksichtigung zu finden, spricht zudem, dass nach dem „alten“ 21 das der Festsetzung des klägerischen Besoldungsdienstalters im Bescheid vom 15.10.2007 zugrundeliegende BBesG i.d.F. v. 6.8.2002, BGBl I S. 3020, hier i.V.m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG das der Festsetzung des klägerischen Besoldungsdienstalters im Bescheid vom 15.10.2007 zugrundeliegende BBesG i.d.F. v. 6.8.2002, BGBl I S. 3020, hier i.V.m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG Besoldungsrecht, dessen Fortwirkung er insofern beansprucht, gerade nicht das Besoldungsdienstalter, sondern das Lebensalter für die Richterbesoldung maßgeblich war. Es gab – in den Worten des Beklagten – „strukturelle Unterschiede“ zwischen Richter- und Beamtenbesoldung, die gegen eine „besoldungsordnungsübergreifende“ Wirkung des festgesetzten Besoldungsdienstalters anhand des Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 sprechen. Anders als für Beamte, für die § 28 Abs. 1 BBesG a.F. regelmäßig eine Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den Beginn des Monats vorsah, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, war das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte gemäß § 38 BBesG a.F. nach Lebensaltersstufen zu bemessen, wobei der Stufenaufstieg sich erst ab einem Lebensalter von 27 vollzog. Auch bei einem späteren Wechsel aus einem Beamtenverhältnis des höheren Dienstes in ein Amt der Besoldungsordnung R sah § 38 Abs. 2 Satz 2 BBesG a.F. nicht etwa die Maßgeblichkeit des vormals festgesetzten Besoldungsdienstalters für den Stufenaufstieg vor. Vielmehr fingierte die Vorschrift den Tag der vorherigen Einstellung als Beamter als den für die Bemessung der Lebensaltersstufe maßgeblichen Tag der Einstellung als Richter/Staatsanwalt, um einer „Kürzung“ der Lebensaltersstufe infolge des späteren Eintritts in die R-Besoldung (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DRiG) vorzubeugen. Dieser Unterschied zwischen Besoldungsdienstalter und Lebensalter würde jedoch eingeebnet, wenn für Beamte, die (wie der Kläger) unter dem reformierten Besoldungsrecht in das Richteramt wechseln, unterschiedslos das vormals festgesetzte Besoldungsdienstalter zur Grundlage des Stufenaufstiegs in der R-Besoldung würde. Randnummer 59 Hinzu kommt: Wäre der … 1984 geborene Kläger bereits im Oktober 2007 nicht als Beamter, sondern als Richter in den Landesdienst getreten, hätte die nach Maßgabe des damaligen Besoldungsrechts (§ 38 Abs. 1, 3 i.V.m. Anlage 4 BBesG a.F.) günstigste Festsetzung des Beginns seines Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R – ungeachtet eines späteren „Hinausschiebens“ wegen seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge – auf den 1.10.2011 gelautet, nicht aber – wie mit Bescheid vom 15.10.2007 für die Besoldungsordnung A ursprünglich geschehen – auf den 1.10.2005. Hätte er damit auch bei einer fiktiven Einstellung als Richter unter Geltung des „alten“ Rechts keine Rechtsposition erhalten können, die – bei Fortdauer gemäß Art. 5 Abs. 2 Gesetz Nr. 1691 – seinen Klageantrag zu stützen imstande wäre, erschließt sich nicht, weshalb der Kläger sich bei späterer Ernennung zum Richter gleichwohl anspruchsbegründend auf die vormals für die A-Besoldung erfolgte Festsetzung berufen können sollte. Randnummer 60 Daran ändert auch der Einwand nichts, er sei kein „typischer Berufsanfänger im Richterdienst“, sondern ein unter Geltung des alten Besoldungsrechts in den Landesdienst getretener Beamter. Denn seine Tätigkeit als Beamter fließt, wie dargelegt, in die Bestimmung des Beginns des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R nach den §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 BesG SL umfassend ein. Randnummer 61
- c)Die Unbeachtlichkeit des vormals festgesetzten Besoldungsdienstalters für den Beginn des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung R ist – schließlich – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 62 Das Argument, dieses Ergebnis verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Kläger schon nicht geltend macht, konkrete finanzielle Einbußen anlässlich seines Übergangs in die Besoldungsordnung R erlitten zu haben, ist – wie dargelegt – nicht erkennbar, dass er unter Geltung des alten Besoldungsrechts eine schützenswerte Rechtsposition „als Richter“ erlangt hätte. Ob zudem der Erwägung, der Kläger sei freiwillig in den Geltungsbereich der Besoldungsordnung R gewechselt und habe sich so seines „Besitzstandes“ in der A-Besoldung begeben, 22 vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.; eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in einem vergleichbaren Fall ebenfalls ablehnend: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13/2071 –, juris Rn. 25, sowie VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 Me –, juris Rn. 22 vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.; eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in einem vergleichbaren Fall ebenfalls ablehnend: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13/2071 –, juris Rn. 25, sowie VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 Me –, juris Rn. 22 auch in Fallgestaltungen Gewicht beigemessen werden kann, in denen dem Wechsel – wie vorliegend – eine berufliche Höherqualifizierung vorausgegangen ist, kann dahinstehen. Randnummer 63 Die Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs in der R-Besoldung auf den 1.11.2011 verstößt auch nicht gegen Art. 3 bzw. Art. 33 Abs. 5 GG. Randnummer 64 Der Ansicht des Klägers, es sei evident gleichheitswidrig, Art. 5 des Gesetzes Nr. 1691 nicht auf seine Besoldung als Richter anzuwenden, da ihm sein Besoldungsdienstalter erhalten geblieben wäre, wenn er – anstatt in ein Richterverhältnis – in ein Beamtenverhältnis im höheren Dienst (Regierungsrat) gewechselt wäre, ist nicht zu folgen. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass sein vormals erworbenes Besoldungsdienstalter (wohl) nach wie vor maßgeblich wäre, wenn er als Volljurist im Jahr 2016 nicht ein Amt als Richter angetreten hätte, sondern als Regierungsrat (Beamter der Besoldungsgruppe A 13) in der Besoldungsordnung A verblieben wäre. Denn in diesem Fall hätte der Beklagte eine Neufestsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs nach eigenem Bekunden 23 S. 6 des Schriftsatzes vom 8.6.2018, Bl. 85 d.A. S. 6 des Schriftsatzes vom 8.6.2018, Bl. 85 d.A. nicht vorgenommen und nach der Gesetzeslage auch nicht vorzunehmen gehabt. Randnummer 65 Der Gesetzgeber hat bei Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften – jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation – gemessen an Art. 3 GG eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen dieses Spielraums, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. 24 vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Kassel, Urteil vom 3.5.2017 – 1 A 472/16 –, juris Rn. 51 m.w.N. vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Kassel, Urteil vom 3.5.2017 – 1 A 472/16 –, juris Rn. 51 m.w.N. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. 25 BVerfG, Beschluss vom 7.10.2015 – 2 BvR 568/15 –, juris Rn. 20, dort zu einer besoldungsrechtlichen Stichtagsregelung BVerfG, Beschluss vom 7.10.2015 – 2 BvR 568/15 –, juris Rn. 20, dort zu einer besoldungsrechtlichen Stichtagsregelung Randnummer 66 Nach diesem Maßstab ist die gerügte ungleiche Behandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass ihr Gewicht schon dadurch gemindert wird, dass der Kläger nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung aus eigenem Entschluss in den Richterdienst gewechselt ist, 26 so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 33 so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 33 rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung daraus, dass sie die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers geltenden strukturellen Unterschiede zwischen A- und R-Besoldung – Besoldungsdienstalter einerseits, Lebensaltersstufen andererseits – aufgreift, die sich systemkonform nicht ohne Weiteres „vermischen“ lassen, vgl. I. 2. b). Randnummer 67 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und berücksichtigt die Tatsache, dass der Kläger eine um zwei Monate vorverlegte Festsetzung des Beginns seines Stufenaufstiegs beanspruchen kann (1.11.2011 anstatt 1.1.2012), die Berufung im Übrigen – in Bezug auf 24 weitere Monate (1.11.2009-31.10.2011) – ohne Erfolg bleibt. Randnummer 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 69 III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zugelassen, wie der Beginn des Stufenaufstiegs eines Richters zu ermitteln ist, der zuvor als Beamter im Dienst des Landes stand. 27 zur Einstufung des Rechts eines Landes zur Besoldung seiner Richter als revisibel: BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 9 zur Einstufung des Rechts eines Landes zur Besoldung seiner Richter als revisibel: BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 9 Die Frage hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung. Zwar sind (unter anderem) die hier streitentscheidenden §§ 38 Satz 3, 27 Abs. 1 Satz 2 BesG SL zwischenzeitlich aufgehoben worden. 28 m.W.v. 1.1.
Art. 14Abs.
2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547) m.W.v. 1.1.
Art. 14Abs.
2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547) Die Regelung, die für die R-Besoldung auf die erstmalige Einstellung „in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen“ abstellt, findet sich indes im Wesentlichen wortlautgleich in den nunmehr maßgeblichen §§ 39 Satz 3, 30 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 13.10.2021 – SBesG – wieder. 29 vgl. zur Grundsatzrevision bei außer Kraft getretenen Vorschriften allgemein: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2019, § 132 Rn. 11 vgl. zur Grundsatzrevision bei außer Kraft getretenen Vorschriften allgemein: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2019, § 132 Rn. 11 Randnummer 70 B e s c h l u s s Randnummer 71 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.038,08 Euro festgesetzt. Randnummer 72 Die Festsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 40 und 42 Abs. 1 GKG (36 x 223,28 Euro 30 zur Höhe des Differenzbetrags: Schriftsatz des Beklagten vom 20.3.2018, Bl. 65 f. d.A., sowie Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 vom 23.9.2015, ABl. I S. 720 zur Höhe des Differenzbetrags: Schriftsatz des Beklagten vom 20.3.2018, Bl. 65 f. d.A., sowie Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 vom 23.9.2015, ABl. I S. 720 ) und folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, der mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 31 Beschluss vom 19.7.2017 – 2 KSt 1/17 –, juris Beschluss vom 19.7.2017 – 2 KSt 1/17 –, juris in Einklang steht. Randnummer 73 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. zur Verwaltungsakts-Qualität einer förmlichen Festsetzung des Dienstalters bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.2003 – 1 R 22/02 –, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 2 C 18/92 –, juris Rn. 12; ferner etwa VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 14 2) vgl. Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht,
- Aufl. 2015, Kap. 2 § 6 Rn. 47 ff. 3) vgl. seither § 1 Abs. 2 SBesG i.d.F. d. Bek. v. 10.1.1989 4) aufgehoben m.W.v. 1.1.
Art. 14Abs.
2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); nunmehr: Saarländisches Besoldungsgesetz vom 13.10.2021 5 ) ABl. I S. 1138 6) VGH Mannheim, Urteil vom 9.7.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22 m.w.N. 7) vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 – 2 C 4.98 –, juris Rn. 18 8) so auch VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 24, zu den insofern vergleichbaren Vorschriften des dortigen Landesrechts (§§ 36, 24 ThürBesG) 9) LT-Drs. 13/2438 S. 32 (Hervorh. nicht im Original) 10) in diesem Sinne etwa S. 2 der LT-Drs. 13/2438 11) vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.7.2021 – 4 S 816/21 –, juris Rn. 17 12) LT-Drs. 13/2438 S. 31; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 20 zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg 13) vgl. die Anlage zum Bescheid vom 26.2.2016, Bl. 68 d. Verwaltungsakte 14) die Vorschrift wurde m.W.v. 1.1.2022 aufgehoben durch Art. 14 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547); vgl. nunmehr § 67 SBesG vom 13.10.2021 (Amtsbl. I S. 2547) 15) so VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 –, juris Rn. 23 und 24, dort zu einem Wechsel einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 in die R-Besoldung nach erfolgter „Überleitung“ in das neue Besoldungssystem als Beamtin betreffend die thüringische Überleitungsvorschrift § 2 Abs. 4 ThürBesÜG 16) vgl. etwa § 38 Abs. 1 Satz 1 BesG SL in der bis zum 30.6.2009 geltenden Fassung ( „Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen.“) sowie zuvor gleichlautend § 38 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. 17) LT-Drs. 13/2438 S. 32 18) st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 – 2 C 29/08 –, juris Rn. 12 m.w.N. 19) LT-Drs. 13/2438, S. 2 20) so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 26 zur entsprechenden baden-württembergischen Überleitungsvorschrift, dort zur (verneinten) Anwendung auf einen Beamten, der erst nach dem maßgeblichen Stichtag in den Landesdienst versetzt wurde; gegen eine „Fortwirkung“ des früheren Besoldungsdienstalters nach Maßgabe der bayrischen Überleitungsvorschrift im Rahmen eines „Wechsels“ in die Besoldungsordnung R: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13.2071 –, juris Rn. 23 f. 21) das der Festsetzung des klägerischen Besoldungsdienstalters im Bescheid vom 15.10.2007 zugrundeliegende BBesG i.d.F. v. 6.8.2002, BGBl I S. 3020, hier i.V.m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG 22) vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.; eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in einem vergleichbaren Fall ebenfalls ablehnend: VG München, Urteil vom 30.7.2013 – M 5 K 13/2071 –, juris Rn. 25, sowie VG Meiningen, Urteil vom 30.5.2013 – 1 K 68/11 Me –, juris Rn. 22 23) S. 6 des Schriftsatzes vom 8.6.2018, Bl. 85 d.A. 24) vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Kassel, Urteil vom 3.5.2017 – 1 A 472/16 –, juris Rn. 51 m.w.N. 25) BVerfG, Beschluss vom 7.10.2015 – 2 BvR 568/15 –, juris Rn. 20, dort zu einer besoldungsrechtlichen Stichtagsregelung 26) so auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.4.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 33 27) zur Einstufung des Rechts eines Landes zur Besoldung seiner Richter als revisibel: BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 9 28) m.W.v. 1.1.
Art. 14Abs.
2 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13.10.2021 (ABl. S. 2547) 29) vgl. zur Grundsatzrevision bei außer Kraft getretenen Vorschriften allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 132 Rn. 11 30) zur Höhe des Differenzbetrags: Schriftsatz des Beklagten vom 20.3.2018, Bl. 65 f. d.A., sowie Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 vom 23.9.2015, ABl. I S. 720 31) Beschluss vom 19.7.2017 – 2 KSt 1/17 –, juris