Wirksamkeit einer Rechtsnorm, hier
Verordnungen
Landesregierung zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen
Maßnahmen zur Bekämpfung
Corona-Pandemie im Saarland im März und April 2020, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nur in ganz engen Grenzen zulässig. (Rn.22) 2. Nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BauR 1984, 156, und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 –, BauR 2005, 1761, jeweils zu Veränderungssperren) lässt allein das Außerkrafttreten
Norm wegen des auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens einen zuvor in zulässiger Weise gestellten Normenkontrollantrag aber nicht „automatisch“ zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen, etwa weil
Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder
en Anwendung einen Nachteil erlitten hat. (Rn.22) 3. Bei einem rechtzeitig gestellten Normenkotrollantrag setzt die nachträgliche Feststellung
Unwirksamkeit
Vorschrift das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses des jeweiligen Antragstellers oder
jeweiligen Antragstellerin voraus. Ein solches Interesse fehlt, wenn die begehrte Feststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten – vergangenen oder künftigen – behördlichen Verhaltens oder für in Aussicht genommene, nicht erkennbar aussichtslose Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. (Rn.22) 4. Für die Frage des Vorliegens eines „berechtigten“ oder schutzwürdigen Interesses an einer solchen nachträglichen Feststellungsentscheidung des Normenkontrollgerichts nach „Erledigung“
Norm durch Außerkrafttreten kommt es nicht auf „allgemeinpolitische“ Erwägungen an. Vielmehr ist die Perspektive in dem Zusammenhang ungeachtet des Charakters des „objektiven“ verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu richten, welche Auswirkungen und Konsequenzen die jeweiligen „erledigten“ Normen konkret auf die das Verfahren in dieser Weise fortführenden Antragsteller oder Antragstellerinnen hatten. (Rn.23) 5. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen
erledigten Rechtsvorschrift, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N.). Eine
artige Wiederholungsgefahr besteht hinsichtlich
im April 2020 erlassenen Kontaktbeschränkungen nicht mehr. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seither grundlegend verändert, da damals noch keine Immunisierungsmöglichkeit über eine Impfung bestand und dies aus heutiger Sicht
zentrale Aspekt für die aktuell geltenden Regelungen darstellt. (Rn.25) Orientierungssatz
Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545 und juris). (Rn.28) Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/2. Das Urteil ist wegen
Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die durch Rechtsverordnungen des Antragsgegners im April 2020 verfügten grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen „zur Bekämpfung
Corona-Pandemie“ im Saarland (im Weiteren: VO-CP). Randnummer 2 Die erste dieser Verordnungen vom 30.3.2020 1 vgl. dazu das Amtsblatt I 2020 vom 31.3.2020, Seite 196B vgl. dazu das Amtsblatt I 2020 vom 31.3.2020, Seite 196B ersetzte mehrere zwischen dem 11.3.2020 und dem 25.3.2020 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes 2 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I Seiten 587 ff. vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I Seiten 587 ff. auf ministerieller Ebene erlassene Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 SVwVfG), 3 vgl. dazu den einen Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.3.2020 – 6 L 340/20 – vgl. dazu den einen Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.3.2020 – 6 L 340/20 – die mit Wirksamwerden
Verordnung zum 1.4.2020 außer Kraft getreten sind (§ 16 VO-CP). Randnummer 3 Die Verordnung betraf in § 1 VO-CP den Grundsatz
Reduzierung
physischen und „sozialen“ Kontakte zu anderen Menschen außerhalb
Angehörigen des eigenen Haushalts „auf ein absolut nötiges Minimum“ sowie ein Abstandsgebot von zwei Metern.
VO-CP enthielt eine Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum,
nur „alleine oder im Kreis
Angehörigen des eigenen Haushalts und mit höchstens einer weiteren Person“ mit entsprechendem Abstand gestattet war (§ 2 Abs. 1 VO-CP). Nach dem § 2 Abs. 2 VO-CP waren „Versammlungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten“, wobei die Selbstorganisationsrechte öffentlicher Körperschaften und die Tätigkeit
Gerichte davon unberührt blieben. Gemäß § 2 Abs. 3 VO-CP war das „Verlassen
eigenen Wohnung nach Maßgabe des Absatzes 1“ und nur bei Vorliegen „triftiger Gründe“ (Satz 1) erlaubt, die bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen waren (Satz 3).
3 Satz 2 VO-CP enthielt in den Nrn. 1 bis 10 eine beispielhafte Aufzählung solcher Gründe („insbesondere“) für das Verlassen
Wohnung. In den folgenden Regelungen fanden sich weitere Vorgaben wie etwa eine Beschränkung
Teilnehmerzahl bei Bestattungen (§ 3 VO-CP), ein Verbot von Zusammenkünften zu Gottesdiensten oder bei „ähnlichen religiösen Veranstaltungen“ (§ 4 VO-CP), die Untersagung des Betriebs von Gaststätten (§ 5 Abs. 1 VO-CP), des Betriebs von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen (§ 5 Abs. 2 VO-CP) und von einer Vielzahl in dem § 5 Abs. 3 VO-CP im Einzelnen aufgeführter, „nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens“ dienender Einrichtungen und
Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art, sofern diese nicht in einer Ausnahmeliste aufgeführt waren (§ 5 Abs. 4 und 5 VO-CP) und soweit nicht im Einzelfall eine besondere Ausnahmegenehmigung
Ortspolizeibehörde erteilt wurde (§ 5 Abs. 9 VO-CP).
VO-CP enthielt einschränkende Vorgaben für den Betrieb
Hochschulen im Saarland, unter anderem auch im Bereich
Forschung. Wegen
Einzelheiten und weiterer Sonderregelungen wird auf den damaligen Verordnungstext Bezug genommen. Nach dem § 14 Abs. 1 und 2 VO-CP konnten vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Ge- oder Verbote
bis 13 VO-CP als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 25.000,- € geahndet werden. Randnummer 4 Am 1.4.2020, dem Tag des Inkrafttretens
genannten Vorschriften, hat
Antragsteller zu 1) einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt, die Verordnung wegen „erheblicher Verstöße gegen Verhältnismäßigkeitsgebote“ für unwirksam zu erklären. Randnummer 5 Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Rechtsverordnung beruhe auf Normen, die zuletzt unter Missachtung formellen und materiellen Rechts „im Eilverfahren“ gleich zweifach erheblich verschärft worden seien.
SG gewähre
Exekutive unverhältnismäßig weitgehende Rechte, welche in
Vorläuferfassung bis März 2020 nicht enthalten gewesen seien. Die Regelungen
Rechtsverordnung stellten unverhältnismäßig schwere Eingriffe in die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte
Bürgerinnen und Bürger dar. Hervorzuheben sei insofern die Einschränkung
Bewegungsfreiheit durch das Verbot, die Wohnung ohne „triftigen Grund“ zu verlassen, was in
deutschen Nachkriegsgeschichte seinesgleichen suche. Bei wörtlichem Verständnis des § 2 Abs. 3 VO-CP sei auch ein „einfacher Aufenthalt im eigenen Garten oder auf freiem Feld“ untersagt. Unverhältnismäßig seien auch die Verbote „unreglementierter und unregistrierter“ Besuche bei nahen Angehörigen in Pflegeeinrichtungen, die unter dem Besuchsverbot erheblich litten, das bußgeldbewehrte Verbot, anderen Menschen regelmäßig nicht näher als zwei Meter zu kommen, für die faktische Aufhebung
Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit und für die Schließung einer Vielzahl von Ladenlokalen, etwa im Bereich
gesundheitsfördernden Fitnessstudios oder etwa bei großflächigen Lokalen wie Autohäusern, bei denen die Gewerbetätigkeit auch ohne engen Kontakt ohne weiteres möglich sei und sich das Infektionsrisiko durch strenge Hygienevorschriften „gen null“ reduzieren lasse. Dieser erhebliche Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht gedeckt, da
SG zitiert werde.
Eingriff in die Religionsfreiheit durch § 4 VO-CP sei ebenfalls nicht vorgesehen;
GG werde jedenfalls auch in
Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nicht zitiert. Dies gelte auch für den Eingriff in die Freiheit von Lehre und Forschung (Art. 5 GG) durch § 8 VO-CP. Die Maßnahmen des Antragsgegners sähen keine hinreichenden Ausnahmen vor. So seien auch jene Bürger Adressat, welche in Folge einer zuvor eingehaltenen Quarantäne als Träger eines Erregers ausgeschlossen werden könnten, ebenso wie die in Folge einer durchlaufenen Krankheit zwischenzeitlich wieder genesenen und damit zumindest zeitweise immunen Bürger. Auch sei es beispielsweise einem Elternteil mit Kind, das als Person im Sinne des Gesetzes gelte, nicht möglich, eine außerhalb ihres Haushaltes lebende Person auch nur zu treffen, da die dritte Person sich durch ein Treffen mit sodann zwei außerhalb des eigenen Haushalts lebenden Personen ordnungswidrig verhielte. Er –
Antragsteller zu 1) – verkenne nicht die besonderen Herausforderungen
gegenwärtig grassierenden Covid-19-Welle, insbesondere nicht die Notwendigkeit, Risikogruppen zu schützen oder diese zum Selbstschutz zu verpflichten. Bei einer tatsächlich geringen Zahl an Infektionen pro 1000 Einwohner sowie
geringen Zahl an kritisch verlaufenden Infektionen im Inland in Relation zu den gegenwärtig nicht absehbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft, den Staatshaushalt und die Bürgerrechte seien die Regelungen
Verordnung aber in höchstem Maße unverhältnismäßig. Sie seien zudem absehbar wirkungslos, da sich im Moment des geplanten Außerkrafttretens
damaligen Verordnung am 20. beziehungsweise 24.4.2020 perspektivisch keine Änderung hinsichtlich einer etwaigen Pan- oder Epidemiegefahr eingestellt haben werde. Eine Änderung werde sich lediglich für die Wirtschaft ergeben, welche sich von
Schließung
Ladenlokale und damit den sich abzeichnenden Insolvenzen zahlloser Unternehmen nicht oder nur über Jahre hinweg erholen werde. Sowohl die Ermächtigungsgrundlage als auch die angegriffene Verordnung seien jedenfalls mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Im Lichte
tiefgreifendsten und weitestgehenden Eingriffe in die verfassungsmäßigen Grundrechte seit Inkrafttreten des Grundgesetzes könne schließlich ein Handeln allein
Exekutive im Wege formellen Rechts nicht statthaft sein. Eine Einbeziehung des saarländischen Parlaments wäre hier möglich und auch notwendig gewesen. Er –
Antragsteller zu 1) – sei selbst bereits durch die vorhergehenden Allgemeinverfügungen vom 18.3.2020 und vom 21.3.2020 erheblich in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden und werde dies ebenso durch die Anwendung
angegriffenen Rechtsverordnung sein. Randnummer 6
Antragsgegner hatte zu diesem Antrag ausgeführt, die Verordnungsermächtigung in den §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei in
zum Entscheidungszeitpunkt vom Bundesgesetzgeber aktualisierten Fassung 4 vgl. das „Gesetz zum Schutz
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.3.2020, BGBl. 2020 I, S. 587 ff. vgl. das „Gesetz zum Schutz
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.3.2020, BGBl. 2020 I, S. 587 ff. nicht zu beanstanden. In dieser Fassung sei ein Verstoß
Verordnungsermächtigung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennbar.
parlamentarische Gesetzgeber habe mit
Neufassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch Einführung des zweiten Halbsatzes die Ermächtigungsgrenzen jedenfalls nunmehr insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote, die in besonderem Maß in die Grundrechte
Betroffenen eingriffen, umfasst sein könnten.Die angegriffenen Regelungen seien von
Verordnungsermächtigung gedeckt.Die vom Antragsteller zu 1) vorrangig angegriffenen Vorschriften zur Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum in § 2 VO-CP seien auch verhältnismäßig.Die Eignung
Ausgangsbeschränkung zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, frühzeitigen Erkennung von Infektionen und zur Verhinderung ihrer Weiterverbreitung sei nicht zweifelhaft. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass andere zur Erreichung dieser Ziele möglicherweise ebenfalls geeignete Regelungsmodelle als milderes Mittel in Betracht zu ziehen gewesen wären. In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage sei dem Verordnungsgeber jedenfalls damals eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen gewesen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend dargestellt hätten. In Anbetracht
rasanten weltweiten Ausbreitung von COVID-19 sei diese Krankheit von
Weltgesundheitsorganisation bereits am 11.3.2020 als Pandemie eingestuft worden. Eine Ansteckung mit dem CORONA-Virus SARS-CoV-2 sei gerade in bestimmten Bevölkerungsteilen mit ernsthaften Gefahren für Leben und Gesundheit einhergegangen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) habe in
damaligen Risikobewertung sinngemäß ausgeführt, dass es sich um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation handele. Die Zahl
Fälle sei damals in Deutschland rasant angestiegen. Die Gefährdung für die Gesundheit
Bevölkerung in Deutschland sei insgesamt als hoch, für Risikogruppen sogar als sehr hoch eingeschätzt worden. Die Belastung des Gesundheitswesens sei maßgeblich von
Verbreitung
Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen abhängig gewesen.
Antragsteller zu 1) habe nicht einmal dargelegt, durch welche Regelung er seine Grundrechte verletzt sehen wolle. Als praktizierender Rechtsanwalt sei er weiterhin berechtigt gewesen, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Dazu habe er auch die eigene Wohnung verlassen dürfen. Aufgrund
damaligen Fallzahlen des Robert-Koch-Instituts vom 8.4.2020, wonach seinerzeit allein in Deutschland 109.378 Fälle von Infizierten und 2.138 Todesfälle übermittelt gewesen seien, bestünden keine Zweifel, dass die in
Verordnung verfügten Maßnahmen erforderlich, geeignet und auch angemessen gewesen seien.Für die Verhältnismäßigkeit
angegriffenen Regelungen in zeitlicher Hinsicht spreche, dass
Verordnungsgeber den Geltungszeitraum
Verordnung bis zum 20.4.2020 zeitlich befristet gehabt habe. Unabhängig davon habe er auch für die Dauer
Gültigkeit
angegriffenen Verordnung ständig überwacht, ob
en Aufrechterhaltung noch erforderlich und angemessen gewesen sei. Randnummer 7 Mit Eingang am 27.4.2020 hat
Antragsteller zu 1) sein Normenkontrollbegehren auf zwischenzeitlich in Kraft getretene Neufassungen
Verordnung vom 7.4.2020 5 vgl. die Verordnung zur Änderung
Verordnung zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 7.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 206B vgl. die Verordnung zur Änderung
Verordnung zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 7.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 206B und vom 16.4.2020 6 vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung
Verordnung zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 258, die nach ihrem § 17 VO-CP bis 3.5.2020 galt vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung
Verordnung zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 258, die nach ihrem § 17 VO-CP bis 3.5.2020 galt erweitert und dazu weiter ausgeführt, die Landesregierungen hätten sich zunächst auf die Einschätzungen des RKI verlassen, ohne diese auf ihre Plausibilität zu prüfen. Bereits frühzeitig seien aber gewichtige Stimmen laut geworden, die diesen Einschätzungen energisch widersprochen hätten.So habe sich das RKI zunächst vehement gegen das Tragen
sogenannten Alltagsmasken ausgesprochen, zwischenzeitlich aber eine Kehrtwendevollzogen und nunmehr das Tragen
Masken empfohlen. Dem sei
Antragsgegner ab dem 27.4.2020 gefolgt. Während andere Staaten als erste Maßnahmen die Außengrenzen gesperrt oder diese zumindest überwacht hätten, habe sich
Antragsgegner hierzu erst mit Wirkung zum 16.3.2020 durchringen können. Zuvor sei die anlasslose Einreise aus dem Hochrisikogebiet Grand-Est weiter möglich gewesen. Gleiches habe für die Einreise per Flugzeug über den Flughafen Ensheim gegolten. Dort seien Einreisende zu keiner Zeit auf Symptome getestet worden, obwohl dies bereits frühzeitig empfohlen worden sei. Auch habe das RKI noch Anfang April, entgegen
ausdrücklichen Anregung des Bundesverbandes Deutscher Pathologen sowie
Deutschen Gesellschaft für Pathologie, Obduktionen vermeiden wollen. Auch diese Fehleinschätzung sei nicht eingeräumt, vielmehr
dahingehende Kurswechsel „kommentarlos“ vollzogen worden.Das Fehlen qualifizierter frühzeitiger Ermittlungen
individuellen Todesursachen habe auch zu den Meldungen dutzender und hunderter Toter „durch" das Coronavirus, respektive Covid-19 geführt und es sei
Eindruck eines ebenso hochansteckenden wie tödlichen Virus entstanden. Tatsächlich aber mehrten sich die Anzeichen, dass das Virus in Deutschland keine signifikante Übersterblichkeit hervorgerufen habe und ein Großteil
bisher als Tote „durch" das Virus gewerteten, richtiger Weise als Tote „mit" festgestelltem Virus zu werten gewesen seien. Eine umfassende Risikobewertung hätte vorausgesetzt, dass nicht nur die Bewertungen einer Quelle, insbesondere einer kritikbehafteten, einbezogen worden wären. Im Weiteren setzte sich
Antragsteller zu 1) kritisch mit mehreren von dem Antragsgegner angesprochenen Eilrechtsschutzentscheidungen verschiedener Obergerichte anderer Bundesländer auseinander und führte in dem Zusammenhang weiter aus, im Saarland seien die Behandlungskapazitäten zu keiner Zeit erschöpft gewesen, obwohl zahlreiche Patienten aus dem Ausland aufgenommen worden seien.Gewichtige Gegenmeinungen oder Lösungsansätze alternativ vorgehender Länder, wie etwa Holland und Schweden, seien außer Betracht geblieben. So erlebe etwa Schweden einen vergleichsweise moderaten Verlauf
Pandemie.Auch in Holland sei erheblich geringer in die individuelle Freiheit
Bürger eingegriffen worden. Gleichwohl gelte das Virus dort als unter Kontrolle. Das vielbeschworene exponentielle Wachstum
Fallzahlen sei jedenfalls weder in Deutschland noch in Schweden oder Holland aufgetreten. Das in einigen Entscheidungen als Beleg für die Wirksam- und Notwendigkeit eines Lockdowns nach Maßgabe
streitgegenständlichen Verordnung herangezogene Südkorea gelte gerade als Musterland für eine effiziente Begrenzung
Fallzahlen ohne tiefgreifende Beschränkungen des öffentlichen Lebens. Die dortigen Maßnahmen hätten sich auf ein Verbot von Großveranstaltungen, ein Schließen von Büchereien und Bibliotheken sowie
Schulen und Kindergärten beschränkt. Darüber hinaus gründe
en Erfolg in erster Linie auf einer Vernunft
Bevölkerung, welche
hiesigen augenscheinlich abgesprochen werde. Daher sei insbesondere Südkorea ein Beispiel für die Geeignetheit erheblich geringerer Mittel. Die Entscheidung
1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom April 2020 7 vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.4.2020 – 1 BvR 828/20 –, NVwZ 2020, 709 vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.4.2020 – 1 BvR 828/20 –, NVwZ 2020, 709 lasse erkennen, dass ein in
damaligen saarländischen Verordnung enthaltenes Totalverbot von Versammlungen eine offensichtliche und nicht zu rechtfertigende Verletzung des Grundrechtes aus Art. 8 GG dargestellt habe. Hierdurch sei das Grundrecht
Versammlungsfreiheit in seinem Wesensgehalt angetastet worden, spätestens das Fehlen jeglicher Ausnahmetatbestände habe zu einer Rechtswidrigkeit geführt. Augenscheinlich teile
Antragsgegner zwischenzeitlich diese Erkenntnis und habe daher, wenn auch zu spät, das Verbot mit Wirkung zum 27.4.2020 gelockert.Das faktische Demonstrationsverbot habe im Zusammenspiel mit weiteren Faktoren zu einem in
Bundesrepublik beispiellosen Kontrollverlust gegenüber
Exekutive geführt. Demonstrationen
Bürger seien unter Bußgeldandrohung untersagt worden. Die Parlamente würden, obwohl wesentliche Fragen
Grundrechtsausübung geregelt würden, am Diskurs nicht beteiligt. Auch eine indirekte Meinungsäußerung
Bürger mittels gewählter Vertreter sei damit nicht möglich. Die Gerichte tagten aufgrund
Verordnung nicht öffentlich, mündliche Verhandlungen seien aufgeschoben.Dem Bürger als Souverän sei damit jegliche Teilnahme an
Debatte um die immensen Grundrechtseingriffe verwehrt. In dem § 28 IfSG seien zudem weder Gewerbeeinrichtungen in Privathand genannt, noch seien Eingriffe in die Art. 12 und 14 GG in § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG zitiert. Ein berufliches Tätigkeitsverbot sehe allenfalls
SG vor, dies aber eng begrenzt auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, nicht für Jedermann.
Antragsgegner missinterpretiere die Regelungen
SG als Generalermächtigung zur Aufhebung weiter Teile des Grundrechtskatalogs. Selbst wenn aber diese Aufhebung
Grundrechte im Ergebnis vertretbar wäre, so wäre jedenfalls ein hierzu ermächtigendes parlamentarisches Gesetz notwendig gewesen.
dem Normgeber zuzugebende Gestaltungsspielraum sei umso enger, je erheblicher
Eingriff in die verfassungsmäßigen Grundrechte sei und dürfe nicht als generelle Handlungsbevollmächtigung unter Zurückstellung des Grundgesetztes ausgelegt werden. Voraussetzung sei weiter, dass sich
Normgeber umfassend mit
Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt und eine Bewertung solcher Expertenmeinungen, welche jener des RKI widersprochen hätten, sowie die Erörterung abweichender Ansätze etwa
Länder Schweden, Holland, Südkorea vorgenommen hätte. Weiter hätten die so ermittelten tatsächlichen Gefahren für die Bevölkerung in Relation gesetzt werden müssen zu den erheblichen, wenn nicht fatalen Folgen für die Wirtschaft und damit den Staatshaushalt. Diese Folgen könnten in letzter Konsequenz das Sozialstaatsprinzip bedrohen. Dem Land, das in
pro-Kopf-Verschuldung im Bundesvergleich stets in vorderer Position sei, drohe
Ausfall erheblicher Steuereinnahmen aus
Wirtschaft. Als Nachweis, dass die Grundrechtseingriffe systematisch überwacht und überdacht würden, erschiene es zumindest notwendig, ein Konzept vorzulegen, aus dem sich ergebe, welche Grundrechtseingriffe jeweils mit welchen Zahlen hinsichtlich Neuinfektionen, Todeszahlen oder Krankenhausauslastungen korrelierten. Während sich nach Aussage
damaligen Bundeskanzlerin die Zahl
Infektionen Ende März 2020 noch etwa alle 4-5 Tage verdoppelt habe, habe diese als Zielwert für eine Lockerung eine Verdopplung innerhalb von 10 Tagen angegeben. Dieser Wert sei am 5.4.2020 mit 13,2 Tagen überschritten worden. Die umstrittene Reproduktionszahl R, also die Zahl
gesunden Menschen, welche ein Infizierter selbst anstecke, liege seit geraumer Zeit unter dem Wert 1. Die Zahl
diagnostizierten Neuinfektionen falle bereits seit Inkrafttreten
Ursprungsverordnung. Eine von dem Antragsgegner zur Akte gereichte Vorlage an den Ministerrat lasse weder ein Bewertungssystem noch eine hinreichende Befassung mit dem eigenen Ermessensspielraum erkennen.Auch die Begründung
ursprünglichen Verordnung enthalte weitestgehend allgemeine Ausführungen und Behauptungen zu den jeweiligen Paragraphen, aber keine Belege zu den einzelnen Thesen. Die Lockerungspolitik hinsichtlich
Maßnahmen erscheine erheblich verspätet und mitunter willkürlich.Zu begrüßen sei zunächst, dass nach
am 20.4.2020 in Kraft getretenen Fassung zumindest Ladenlokale unter 800 qm wieder öffnen dürften und dass für Autohäuser eine Ausnahmeregelung vorgesehen sei. Die grundsätzliche Begrenzung
Freigabe auf Lokale unter 800 qm stelle jedoch nicht nur weiterhin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit
Betroffenen mit größeren Ladenflächen dar, sondern auch einen Verstoß gegen Art. 3 GG.Es sei nicht darstellbar, aus welchen Gründen etwa ein Möbelhaus mit einer Lokalfläche von 25.000 qm, in welchem das Anfassen
Ausstellungsstücke verboten oder beschränkt werden könne, eine höhere Infektionsgefahr begründen sollte als ein 15 qm großes Ladenlokal für Postkarten oder Bücher, welche als Virenträger ungleich besser geeignet seien. Maßgabe solle vielmehr die Begrenzung
Personenzahl pro qm sein. Die rechtswidrige Begrenzung
Freiheitrechte hingegen sei zunächst auch in
Fassung
Verordnung vom 20.4.2020 zu sehen. Hinsichtlich
Risiken von Versammlungen hätten sich jedoch augenscheinlich in
Zeit vom 16.4.2020 bis zum 27.4.2020
artige Veränderungen eingestellt, dass die Beschränkungen
Versammlungsfreiheit nunmehr zumindest eingeschränkt hätten wieder aufgehoben werden können. Er -
Antragsteller zu 1) – sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 GG) betroffen, etwa aufgrund
Pflicht, seine Beweggründe für ein Verlassen
Wohnung offenzulegen, sowie in
Freiheit
Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) aufgrund des Verbots, die eigene Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen, um sich etwa zum Lesen eines Buches auf eine Parkbank oder Wiese zu setzen. Weiter sei er in seiner Religionsfreiheit (Art. 4 GG), insbesondere aufgrund
versagten Ausübung seiner Religion, in seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), insbesondere
Demonstrationsfreiheit und darüber hinaus in seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), in
Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) betroffen, da Mandanten nach
angegriffenen Verordnung nur „dringend erforderliche Termine" wahrnehmen dürften sowie indirekt, da durch die Schließung
Schulen und Kindertagesstätten angestellte Elternteile ihre Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen könnten. Auch entfielen gerichtliche Termine und damit verbundene Gebühren. Weiter werde in die Grundrechte
Freiheit
Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), in das Recht auf Bildung (Art. 26 AEMR, Art. 1 GG) durch Schulschließungen und in das Grundrecht auf Familie (Art 6 Abs. 1 GG), etwa infolge
stark eingeschränkten Möglichkeit, Familienmitglieder in Pflege zu besuchen, eingegriffen. Auch die Bezugnahme des Antragsgegners auf die „
einst aktuellen Zahlen des RKI“ zu Infektionen und Todesfällen als Nachweis sowohl
Erforderlichkeit als auch
Geeignet- und Angemessenheit zeige den Ermessenausfall noch einmal eindrücklich. Auch hier fehle eine Differenzierung zwischen Toten mit dem und Toten durch das Virus.
Lebensschutz des Grundgesetzes sei zudem, wie
Präsident des Bundestages Wolfgang Schäuble im Rahmen eines Interviews richtig festgestellt habe, nicht absolut, sondern relativ. So seien etwa tote Soldaten im Rahmen
Verteidigung unserer Freiheit am Hindukusch in Kauf genommen worden. Ferner habe es 2019 insgesamt 3.059 Verkehrstote gegeben und es werde eine Übersterblichkeit in Höhe von 25.000 Menschen aufgrund
saisonalen Grippe vermutet. Geschätzte 120.000 Deutsche seien an den Folgen des Rauchens, geschätzte 74.000 an den Folgen exzessiven Alkoholkonsums und geschätzte 160.000 an den Folgen eines Übergewichts gestorben. Das seien im Übrigen auch jene Risikogruppen, die in erster Linie „durch" das Corona-Virus stürben. So könne auf
Grundlage
Argumentation des Antragsgegners auch eine Ausgangssperre im Falle
jährlichen Grippewelle gerechtfertigt werden. Die essentiellen Freiheitsrechte dürften nicht leichtfertig einer vorübergehenden Sicherheit geopfert werden. Dazu gebe es weitere kritische Stimmen wie etwa die Aussagen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, Prof Dr. Roland Rixecker, im Saarländischen Rundfunk am 18.4.2020 oder des Fachanwalts für Verwaltungsrecht Dr. Markus Groß in
Saarbrücker Zeitung vom 23.3.2020. Die Grundrechtseingriffe seien in weiten Teilen bereits in
Einzelbetrachtung, spätestens jedoch in ihrer Kumulation wegen evidenter Verstöße gegen das Übermaßverbot rechtswidrig und zwar unabhängig davon, wie letal das Virus tatsächlich sei. Die bußgeldbewehrten Einschränkungen
individuellen Freiheitsrechte, die bis zur Verletzung
Wesensgehaltsgarantie reichten, seien bereits nicht geboten, da sie keinen bis kaum einen Einfluss auf die Verbreitung des Virus entfalten könnten. Mildere Mittel, etwa Restriktionen zuvörderst gegenüber den Risikogruppen und
en Angehörigen, seien nicht oder verspätet angewandt worden. Als mildere Mittel zur Verhinderung sowie Bekämpfung
Ausbreitung des Virus hätten frühzeitige Grenzkontrollen, frühzeitige Kampagnen zum Tragen
Alltagsmasken, ein Verzicht auf die ineffizienten Ausgangssperren sowie nicht zuletzt ein Vertrauen auf die Vernunft
eigenen Bevölkerung zur Verfügung gestanden. Die Aufnahme exorbitanter Schulden innerhalb kürzester Zeit werde absehbar die Generationengerechtigkeit über Gebühr beeinträchtigen. Die fortlaufende Praxis
Grundrechtsverletzungen per Rechtsverordnung
Exekutive verstoße schließlich gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Die Gewaltenteilung insgesamt sei gegenwärtig faktisch aufgehoben. Randnummer 8 Mit Eingang am 29.5.2020 ist
im Mai 2004 geborene, in Frankreich wohnhafte Antragsteller zu 2) dem Normenkontrollverfahren – mit seinen Worten – „beigetreten“. Er hat unter Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich aktualisierte Fassung
Verordnung vom 16.4.2020 eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2, 4, 5 und 8 GG sowie – bezogen auf „vollständige und ausnahmslose Schulschließungen“ – seines Rechts auf Bildung nach Art. 26 AEMR, 1 GG geltend gemacht. Die Antragsteller haben sodann ausgeführt, sie hätten ein erhebliches Interesse an
Feststellung
Unwirksamkeit
angegriffenen Rechtsverordnungen, auch soweit diese in früheren Fassungen inzwischen außer Kraft getreten seien.Insoweit drohe eine Wiederholungsgefahr.
Antragsgegner habe bisher nicht erkennen lassen, dass er eigene oder Fehleinschätzungen des RKI, Bedenken hinsichtlich
Verfassungsmäßigkeit des geänderten Infektionsschutzgesetzes und hinsichtlich
Deckung
angegriffenen Rechtsverordnungen durch diese Ermächtigungsgrundlage sowie unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe als möglich erachte. Im Lichte
nach Darstellung des Antragsgegners fortwährenden erheblichen Gefahren durch das Virus, etwa die stete Besorgnis um eine „zweite Welle", bestehe ein hinreichend konkreter Anlass zur Annahme, dass die grob unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe
angegriffenen Rechtsverordnungen spätestens im Falle einer Mutation oder
Verbreitung eines weiteren Virus neuer Art eine Wiederholung fänden. Die auch für zukünftiges Handeln relevante Frage, nach welchen Kriterien die jeweiligen Maßnahmen objektiv beschlossen worden seien, sei nach wie vor offen. Ginge man hinsichtlich früherer Fassungen
Verordnung von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses aus, wäre ein effizienter Rechtsschutz gegen die angegriffenen „maximalinvasiven Rechtsverordnungen“ nicht mehr gewährleistet.Während Verfahren gegen die angegriffenen Rechtsverordnungen im Eilrechtsschutz keine Aussicht auf Erfolg hätten, weil für die umfassende Prüfung durch das Gericht gesetzlich zu wenig Zeit vorgesehen sei, hätten die Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg, weil für die umfassende Prüfung durch das Gericht tatsächlich zu wenig Zeit bis zum Außerkrafttreten
Norm verbliebe.
Normgeber wäre dann von gerichtlicher Kontrolle frei, wenn er komplexe Verordnungen mit stets kurzer Befristung erließe. Typischerweise zeitlich kurz befristete Normen seien, zumindest sofern tiefgreifende und gewichtige Grundrechtseingriffe hinzunehmen seien, auch nach ihrem Außerkrafttreten unter dem Aspekt einer effektiven Rechtsschutzgewährung
gerichtlichen Prüfung zugänglich.
Antragsteller zu 2) hat ferner darauf verwiesen, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sei. Ihm werde vorgeworfen, dass er sich mit mehr als einer nicht im selben Haushalt lebenden Person in
Öffentlichkeit aufgehalten habe. Weiter werde ihm zur Last gelegt, dass er seine Wohnung ohne triftigen Grund verlassen, in
Öffentlichkeit gegrillt und „eine Wurst auf einer Bank" gegessen habe. Er sehe sich damit einer staatlichen Verfolgung aufgrund „trivialen Verhaltens“ ausgesetzt, werde gegen den zu erwartenden Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und sich unter anderem darauf berufen, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden Normen ungültig gewesen seien. Eine Befassung des Amtsgerichts mit denselben Rechtsfragen sei zu vermeiden. In
Rechtsprechung behandelte Fälle, bei denen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen außer Kraft getretene Normen verneint worden sei, seien mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. So könne etwa eine lediglich geringfügige Verzögerung eines Bauvorhabens nicht mit dem Verlust eines Demonstrationsrechtes gegen eine politische Entscheidung gleichgesetzt werden, welche gerade nicht später sinnwahrend nachgeholt werden könne. Die Ausübung
durch die angegriffenen Verordnungen beschränkten Grundrechte sei insgesamt nicht nachholbar, die jeweiligen Verletzungen seien „endgültig“. Die in
Rechtsprechung auch des Senats behandelte Maskenpflicht werde von ihnen gerade nicht angegriffen. Sie sei nach ihrer Auffassung gerade ein in Relation zur Ausgangsbeschränkung und zu den Kontaktverboten milderes Mittel. Zudem bestünden erhebliche Zweifel, dass das angeführte exponentielle Wachstum tatsächlich stattgefunden habe. Das sei stets eine Frage des Beobachtungszeitraumes. Die Fallzahlen stiegen nicht zuletzt aufgrund
ebenso steigenden Zahl an durchgeführten Testungen. Ferner sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ersten angegriffenen Verordnung
Höhepunkt
Infektionsrate bereits überschritten gewesen. Ein unbegrenztes exponentielles Wachstum habe schließlich auch in jenen Ländern nicht stattgefunden, welche weit weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Infektionskurve habe allerorts einen ähnlichen Verlauf genommen, und zwar unabhängig davon ob ein harter „Lockdown" angeordnet worden sei oder nicht.
Zusammenbruch des deutschen Gesundheitssystems habe zu keinem Zeitpunkt gedroht. Gefahren drohten vielmehr durch den Leerstand
Krankenhäuser sowie die Absage oder den Aufschub zehntausender lebensnotwendiger Operationen. Für einen Rückgang
Infektionszahlen entscheidend seien in erster Linie und weit überwiegend die nicht angegriffenen Absagen von Großveranstaltungen und das Schließen von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen gewesen.
„Lockdown" in
Form
angegriffenen Verordnungen sei hingegen nicht notwendig und damit nicht verhältnismäßig gewesen. Bestätigt werde diese Ansicht dadurch, dass trotz zwischenzeitlich vorgenommener Lockerungsmaßnahmen die Infektionszahlen weiter rückläufig bis nicht mehr existent seien. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass darin eine Vielzahl von ihren Kritikpunkten an
angegriffenen Verordnung – wenngleich mit nicht nachvollziehbarer Verzögerung – Eingang in spätere Verordnungen und schließlich auch Parlamentsgesetzte gefunden hätten. Soweit sich
Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „Bundesnotbremse“ berufe, betreffe diese Verfassungsbeschwerden gegen den § 28a IfSG in
Fassung vom 22.4.2021 und sei auf die durch das vorliegende Verfahren aufgeworfenen Fragestellungen nicht übertragbar. Randnummer 9 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 10 festzustellen, dass Randnummer 11 1. die Verordnung zur Bekämpfung
Corona-Pandemie war in
Fassung vom 30.3.2020, verkündet im Amtsblatt des Saarlandes vom 31.3.2020 und in Kraft getreten am 1.4.2020, sowie in
Fassung vom 7.4.2020, in Kraft getreten am 9.4.2020 und Randnummer 12 2. die Verordnung zur Bekämpfung
Corona-Pandemie in
Fassung vom 16.4.2020, in Kraft getreten am 20.4.2020, Randnummer 13 unwirksam waren. Randnummer 14
Antragsgegner beantragt, Randnummer 15 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verweist darauf, dass die in dem Antrag
Antragsteller genannten Fassungen
Verordnungen zur Bekämpfung
Corona-Pandemie zwischenzeitlich außer Kraft getreten seien. Ein besonderes berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung
Unwirksamkeit hätten die Antragsteller nicht dargelegt. Das gelte zunächst für konkrete Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass mit einer Wiederholung zu rechnen sei. Die abstrakte Möglichkeit, dass es zukünftig ein anderes Virus oder eine Mutation des Corona-Virus geben könnte, wodurch erneut Einschränkungen des öffentlichen Lebens diskutiert werden müssten, sei insofern nicht ausreichend. Welche Einschränkungen in
Zukunft notwendig seien, wenn es im Saarland eine „2. Welle“ geben sollte, sei ebenfalls völlig unklar. Was das Fehlen effektiven Rechtsschutzes anbelange, sei das unzutreffend, weil
GO die Möglichkeit vorsehe, sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen untergesetzliche Bestimmungen zur Wehr zu setzen. Ein solches Verfahren habe
Antragsteller zu 1) gerade nicht in die Wege geleitet, sondern sich bewusst dazu entschieden, nur ein Hauptsacheverfahren zu betreiben. Daher habe er damit rechnen müssen, dass sich die angegriffenen Verordnungen absehbar noch vor einer Entscheidung in
Sache erledigen würden. Im Übrigen könne eine Verordnung auch nach
en Außervollzugssetzung gerichtlich überprüft werden. Hierfür bedürfe es allerdings eines „besonderen berechtigten Interesses“. Dieses liege allerdings nicht vor. Soweit
Antragsteller zu 1) geltend mache, es kämen „Schadensersatzansprüche wegen entgangener Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit“ in Frage, sei dieser Vortrag völlig unsubstantiiert und berücksichtige nicht, dass ein „Präjudizinteresse“ voraussetze, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen „ernsthaft beabsichtigt“ sei, das heißt eine Klage auf Schadensersatz bereits anhängig sei oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Beides sei nicht
Fall.
Antragsteller zu 1) habe auch vier Monate nach seinem Schriftsatz vom 29.5.2020 keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Antragsgegner vorgebracht. Diese wären im Übrigen auch offensichtlich unbegründet. Durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen könnten keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. Auch
Verordnungs- oder Satzungsgeber nehme grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber
Allgemeinheit wahr, nicht gegenüber dem einzelnen durch die Verordnung oder Satzung Betroffenen als geschütztem „Dritten“. Ferner trete eine Ersatzpflicht nach dem § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn es
Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Ein solches „Rechtsmittel“ sei auch
einstweilige Rechtsschutzantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO. Vor diesem Hintergrund könne
Antragsteller zu 1) daher kein „besonderes berechtigtes Interesse an
nachträglichen Feststellung
Unwirksamkeit“
Corona-Pandemie-Verordnung geltend machen. Ein solches begründe auch das Vorbringen des Antragstellers zu 2) nicht. Nach seinem eigenen Vortrag sei kein Bußgeldbescheid erlassen worden. Da
Antragsteller zu 2) somit nicht geltend machen könne, dass von den einschlägigen Regelungen noch Rechtswirkungen ausgehen, sei auch sein Normenkontrollantrag bereits unzulässig.
Vergleich mit
jährlich zu beobachtenden „Grippewelle“ hinke. Insoweit bleibe gänzlich unberücksichtigt, dass es gegen Grippesymptome wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden, unter anderem auch eine seit mehreren Jahren praktizierte Impfung, gebe. Bei
„gewöhnlichen“ Grippe seien die Gesundheitsgefahren inzwischen weitestgehend kalkulierbar und auch die Behandlung
Erkrankung sei erprobt. Dies sei bei dem neuartigen Covid-19-Virus nicht
Fall. Ergänzend verweist
Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 2021 zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Rahmen
sogenannten „Bundesnotbremse“. 8 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, NJW 2022, 139 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, NJW 2022, 139 Randnummer 17 Wegen
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt
Gerichtsakten und
beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen; er war Gegenstand
mündlichen Verhandlung. Auf Nachfrage des Gerichts im Vorfeld
mündlichen Verhandlung hat
Regionalverband A-Stadt mitgeteilt, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren RVS181000831 gegen den Antragsteller zu 2) am 21.3.2022 eingestellt wurde. Darauf wurden die Beteiligten in
Sitzung hingewiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die ursprünglich nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO statthaften und fristgerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Normenkotrollanträge
Antragsteller sind aus heutiger Sicht mit dem nunmehr verfolgten Feststellungsbegehren nicht beziehungsweise nicht mehr zulässig. A. Randnummer 19 1. Die nach dem § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf eine Entscheidung über die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit
angegriffenen Rechtsnormen zielende verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle setzt grundsätzlich voraus, dass die angegriffene Norm bereits in Kraft getreten ist 9 vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 – 6 CN 1.01 –, NVwZ-RR 2002, 151, „Trierer Weihnachtsmarkt“, zur Konstellation
einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers und einem eventuellen Feststellungsinteresse des Normgebers vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 – 6 CN 1.01 –, NVwZ-RR 2002, 151, „Trierer Weihnachtsmarkt“, zur Konstellation
einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers und einem eventuellen Feststellungsinteresse des Normgebers und auch im Zeitpunkt
Entscheidung noch gilt. Ist dies nicht oder die hier – nicht mehr
Fall, ist für die Kontrolle ihrer Gültigkeit regelmäßig kein Raum. Die von den Antragstellern zum Gegenstand ihres Begehrens gemachten drei ersten Verordnungen
Landesregierung zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 30.3.2020, vom 7.4.2020 und vom 16.4.2020 sind zuletzt am 3.5.2020 außer Kraft getreten. Randnummer 20 2.
Antragsteller zu 2) hat sein Normenkontrollbegehren erst am 29.5.2020 anhängig gemacht, also fast einen Monat nach dem Außerkrafttreten
den Gegenstand des Antrags bildenden Normen. Soweit er sich dagegen wendet, dass nach dem § 10 Satz 1 VO-CP ab dem 1.4.2020 an allen Schulen im Saarland sämtliche regulären Schulveranstaltungen, insbesondere
Unterricht sowie die regulären Betreuungsangebote grundsätzlich, das heißt vorbehaltlich im Satz 2 geregelter Ausnahmen, entfallen waren, hatte
Antragsteller zu 2) genügend Zeit, einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Norm zu stellen, so dass
zu dem Zeitpunkt Ende Mai nicht mehr statthafte Normenkontrollantrag es nicht rechtfertigte, entsprechende Rechtsbehelfe zu ergreifen, selbst wenn er persönlich seinen ununterbrochenen Schulbesuch hätte sicherstellen wollen. Da
Antragsteller zu 2) zumindest damals in Frankreich gelebt hat, erscheint fraglich, ob er eine Schule im Saarland besuchte und ob ihn die Regelung betraf. Ein konkreter Vortrag dahingehend fehlt jedenfalls. Das muss aber nicht vertieft werden. Ab dem 4.5.2020 hatte
Antragsgegner in
Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schulischen Präsenzbetrieb ohnehin Maßnahmen Regelungen zur teilweisen Lockerung
Schulschließungen im Saarland getroffen, 10 vgl. dazu Art. 3
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 2.5.2020, Amtsblatt I, 2020, 284, 288 vgl. dazu Art. 3
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 2.5.2020, Amtsblatt I, 2020, 284, 288 die bei Eingang des Antrags des Antragstellers zu 2) in Kraft getreten waren. Insoweit ist ein auf in dem Sinne „nachträgliche“ Feststellung
Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift zielender Normenkontrollantrag unzulässig. 11 vgl. dazu im Zusammenhang zur Antragstellung nach Außerkrafttreten OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Juris vgl. dazu im Zusammenhang zur Antragstellung nach Außerkrafttreten OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Juris Randnummer 21 Soweit
Antragsteller zu 2) zur Begründung des Normenkotrollantrags auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen ihn wegen eines Verstoßes am 14.4.2020 gegen die Kontaktbeschränkungen im § 2 Abs. 1 und 3 VO-CP verwiesen hat, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Dieses Verfahren wurde inzwischen vom zuständigen Regionalverband nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wobei das in dem Vorgang angesprochene Verbot des Verlassens
eigenen Wohnung schwerlich auf den in Frankreich wohnenden Antragsteller zu 2) Anwendung hätte finden können. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Sofern in
artigen Fällen neben den durch das Ordnungswidrigkeitenrecht zur Verfügung gestellten Einspruchsmöglichkeiten ausnahmsweise noch einen „nachgezogenen“ Normenkontrollantrag für zulässig erachten wollte, wäre jedenfalls durch die Einstellung des Verfahrens das dann zumindest zu fordernde besondere Interesse an
nachträglichen Feststellung zu verneinen. 12 vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Juris vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Juris Randnummer 22 3. Für die im Gefolge des Außerkrafttretens
angegriffenen Vorschriften auf eine nachträgliche Feststellung
damaligen Unwirksamkeit
genannten Vorschriften zielende Änderung des Antrags fehlt auch dem Antragsteller zu 1) das insoweit erforderliche, nur ausnahmsweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse. Er hat aus heutiger Sicht kein berechtigtes Interesse mehr an
begehrten Feststellung, dass die genannten Regelungen zwischen dem 1.4.2020 und dem 3.5.2020 bereits anfänglich unwirksam gewesen sind. Ein auf eine solche „nachträgliche“ Wirksamkeitskontrolle gerichteter Feststellungsantrag ist nur in engen Grenzen zulässig. 13 vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, zu einem Antrag auf Feststellung
Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, zu einem Antrag auf Feststellung
Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris Nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 14 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 – vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 – führt das Außerkrafttreten
konkret beanstandeten Norm wegen des teilweise auch subjektiv-rechtlichen Gehalts dieses Rechtsbehelfsverfahrens zwar nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Antrags, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen und
Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder
en Anwendung einen Nachteil erlitten hat. 15 vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 – 12 KN 26/18 –, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 – 12 KN 26/18 –, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach dem Außerkrafttreten einer
verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegenden Rechtsvorschrift entfällt aber, wenn
/die jeweilige Antragsteller oder Antragstellerin trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an
Feststellung hat, dass die von ihm zur Zeit ihrer Geltung mit einem Normenkontrollantrag angegriffene Rechtsnorm ungültig war. 16 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 –, juris (Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 –, juris (Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde) Das ist dann wiederum nicht anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für konkret in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. 17 vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 – 1 N 08.2636 –, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 – 8 S 1584/06 –, BRS 71 Nr. 119 <beides zu Veränderungssperren> vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 – 1 N 08.2636 –, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 – 8 S 1584/06 –, BRS 71 Nr. 119 <beides zu Veränderungssperren> Ein berechtigtes Interesse an
beantragten Feststellung besteht insoweit aber nicht, wenn sie
Vorbereitung einer darauf zielenden Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist. Randnummer 23 Daraus wird allerdings deutlich, dass es für die Frage des Vorliegens eines „berechtigten“ oder schutzwürdigen Interesses an einer solchen Feststellungsentscheidung des Normenkontrollgerichts nach „Erledigung“
Norm durch Außerkrafttreten nicht auf „allgemeinpolitische“ Erwägungen, wie sie die Antragsteller in ihrem Vorbringen zahlreich artikuliert haben, ankommt. Vielmehr ist die Perspektive in dem Zusammenhang ungeachtet des Charakters des „objektiven“ verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu richten, welche Auswirkungen und Konsequenzen die jeweiligen „erledigten“ Normen konkret auf die das Verfahren in dieser Weise fortführenden Antragsteller oder Antragstellerinnen hatten. Nach diesem Maßstab hat auch
Antragsteller zu 1) im Zeitpunkt
mündlichen Verhandlung kein berechtigtes Interesse an
Fortsetzung des Verfahrens nach dem Außerkrafttreten
Vorschriften. Randnummer 24 a. Finanzielle Ausgleichsansprüche stehen bei dem Antragsteller zu 2) erkennbar nicht im Raum. Auch beim Antragsteller zu 1) beziehungsweise bei seiner Rechtsanwaltskanzlei sind solche – nach eigenem Vortrag – nicht substantiiert dargelegt worden. Nach den unwidersprochenen Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hat insbesondere auch
Antragsteller zu 1) nie entsprechende Ansprüche geltend gemacht.
ganz pauschale Vortrag in
mündlichen Verhandlung, dass es etwa infolge
Corona-Maßnahmen zu weniger Verkehr und daher auch zu weniger Verkehrsunfällen gekommen sei, genügt einerseits sicher nicht den diesbezüglichen Darlegungserfordernissen und muss daher hier andererseits auch nicht kommentiert werden. Zwar waren bereits mit Inkrafttreten
ersten Fassung
Verordnung am 1.4.2020 nach
en § 5 Abs. 7 VO-CP „sonstige Ladenlokale“ außer den nicht privilegierten Geschäften des Einzelhandels (§ 5 Abs. 4 und 5 VO-CP) und den im § 5 Abs. 6 VO-CP angesprochenen Gesundheitseinrichtungen,
en Betreten zur Entgegennahme einer Dienstleistung erforderlich war, für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten. Die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers zu 1) war allerdings von Anfang an schon begrifflich nicht mit einem „Ladenlokal“ gleichzusetzen und konnte daher weiter betrieben und betreten werden. Schwankungen im Mandantenaufkommen, sofern sie im fraglichen Zeitraum überhaupt stattgefunden haben, spielen dabei keine Rolle. Nach
Homepage seiner Kanzlei (Stand 20.3.2022) widmet
Antragsteller zur 1) als Fachanwalt für Insolvenzrecht sein Hauptaugenmerk sanierungs- und insolvenzgesellschaftlichen Fragestellungen. Jedenfalls auf Sicht ist auch nach seinem sonstigen Vorbringen, in dem er auf absehbare „Insolvenzen zahlloser Unternehmen“ infolge
Maßnahmen verweist, ein deutlicher Einbruch in dem Bereich durch die im April 2020 ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung
Corona-Pandemie nicht zu erwarten. Auch darüber muss aber nicht spekuliert werden. Randnummer 25 b. Ein ausnahmsweise besonderes Feststellungsinteresse ergibt sich ferner nicht unter dem von
erwähnten Rechtsprechung bei zulässigerweise erhobenen Normenkontrollklagen als grundsätzlich potentiell interessebegründend für eine Fortführung des Verfahrens anerkannten Aspekt
Wiederholungsgefahr. Eine solche besteht hier, unabhängig von
Frage, ob und welche Maßnahmen
Antragsgegner künftig, konkret im Herbst 2022 ergreifen wird oder muss, nicht. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage zu Lasten
Antragsteller zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen vergleichbare tatsächliche und rechtliche Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen
erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht. 18 vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N. vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N. Eine
artige Widerholungsgefahr besteht hier nicht. Die tatsächlichen und auch die rechtlichen Verhältnisse haben sich seit April 2020 mehrfach grundlegend verändert. Zum einen war die Situation damals von einer grundlegenden Unsicherheit und teilweise auch Nichtkenntnis
Covid-19 Erkrankung, was ihre Verbreitung und ihre Folgen für die Bürgerinnen und Bürger anging, geprägt. Zum andern hat seitdem gerade im Bereich
Kontaktbeschränkungen ein grundlegender Wechsel in
Sicht zur Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung
Krankheit Covid-19 stattgefunden, indem
Schwerpunkt nunmehr ganz eindeutig auf die Frage
Immunisierung von Kontaktpersonen gelegt wird. Auch das war bei Erlass
„ersten“ Corona-Verordnungen, als
Antragsteller zu 1) sein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat und noch niemand in Deutschland über einen Impfschutz verfügte, fundamental anders. Damals lag
Schwerpunkt in einer generellen Kontaktvermeidung und in einer Vorgabe von Hygienestandards auch in dem Bereich. Daher kann von einer Wiederholungsgefahr schon wegen des grundsätzlichen Wechsels
Strategien nicht mehr ausgegangen werden. Bei Personen, die freiwillig auf eine Immunisierung verzichten, ist aus heutiger Sicht nach
Rechtsprechung des Senats eine abweichende Behandlung gegenüber Geimpften zulässig, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen für solche Einschränkungen, insbesondere dem nicht jede Differenzierung verbietenden Gleichbehandlungsgebot, entspricht. 19 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 – 2 B 197/21 – <Testpflicht>, oder vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – <Zugangsbeschränkungen nach
sog. „2-G-Regelung“>, Nrn. 26 und 27
Leitsatzübersicht II/2021 auf
Homepage des Gerichts vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 – 2 B 197/21 – <Testpflicht>, oder vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – <Zugangsbeschränkungen nach
sog. „2-G-Regelung“>, Nrn. 26 und 27
Leitsatzübersicht II/2021 auf
Homepage des Gerichts Das ist für den vorliegenden Fall allerdings nicht weiter von Bedeutung. Daher mag es theoretisch sein, dass – allerdings eher unwahrscheinlich – vergleichbare Einschränkungen – ergriffen werden.
en rechtliche Zulässigkeit wird dann, insbesondere was die Anforderungen an die Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbots anbelangt, allerdings auf einer völlig anderen Grundlage zu beurteilen sein. Randnummer 26 Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu 1) hinsichtlich
Begrenzung
Religionsfreiheit nach dem Art. 4 GG lässt sich insoweit ergänzend feststellen, dass – was die materielle Betroffenheit
Anhänger aller Religionen anbelangt – nach dem Wortlaut des § 4 VO-CP vom 30.3.20220 nicht die „Religionsausübung“ als solche „unterbunden“ werden sollte, sondern lediglich nach damals vorliegenden Erkenntnissen, etwa im Zusammenhang mit dem Fußballspiel von Atalanta Bergamo mit besonders hohen viralen Infektionsrisiken verbundene Menschenansammlungen auf engem Raum (auch) in Kirchen, vor allem bei Gottesdiensten, verhindert werden sollten. Wie
Satz 2 VO-CP verdeutlichte, sollten auch keine Kirchen oder Moscheen „geschlossen“ werden, die weiter unter Wahrung
allgemeinen Abstandsregelungen „individuell besucht“ werden durften. Inwieweit das dann Rückschlüsse auf die Anwendung des Beispielskatalogs
„triftigen Gründe“ für das Verlassen
Wohnung (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SPV) gebot, mag heute dahinstehen. Im Übrigen erscheint bemerkenswert, dass gerade die Kirchen in
damaligen Situation regelmäßig „Ersatzangebote“ organisiert haben, indem sie – wohl gemerkt aus Einsicht – versucht haben, ihre Gläubigen vorübergehend über Videoschaltungen und
gleichen zu erreichen. Mit Blick auf den insoweit erhobenen formalen Einwand, insoweit liege ein Verstoß gegen das damals in den §§ 28 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG umgesetzte Zitiergebot des Art. 19 Abs. 3 GG vor, ließe sich weiter ergänzen, dass dieses nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur für echte „Eingriffsvorbehalte“ in Grundrechte gilt, nicht aber für im Grundrechtskatalog vorgesehene Befugnisse des Normgebers zu Inhaltsbestimmungen in Form von Schranken- und Ausgestaltungsvorbehalten oder für vorbehaltlos gewährleitstete, nur sogenannten verfassungsimmanenten Schranken unterliegende Grundrechte. 20 vgl. zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen wäre. Ein solcher kann indes nach dem Vorbringen
Antragsteller bei
– wie erwähnt – konkret auf die eigene Person bezogenen Betrachtung nicht festgestellt werden. Zwar konnten diese allgemeinen und in ihrer Wirkung auf die Antragsteller während
Geltung
Vorschriften noch nicht abschließend abschätzbaren Gesichtspunkte auch nach
ständigen Rechtsprechung des Senats im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen eine in Kraft befindliche Rechtsnorm mit dem Ziel
Unwirksamkeitserklärung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) oder auch für ein Eilrechtsschutzverfahren nach dem § 47 Abs. 6 VwGO eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen. Geht es aber – wie hier – um den Fall, dass ein Normenkontrollkläger nach „Erledigung“ des Verfahrens in
Hauptsache nachträglich eine Feststellung begehrt, ob die jeweiligen Normen früher bereits, gegebenenfalls von Anfang an, unwirksam waren, kann es, wie schon erwähnt, nur darauf ankommen, welche konkreten Auswirkungen auf die grundrechtlichen Freiheiten und
en Ausübung für den konkreten Antragsteller geltend gemacht wurden. Randnummer 28 Nach
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu solchen – wenn man so will – „Fortsetzungsfeststellungsnormenkontrollen“ gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG die Einräumung einer Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, aber in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine kurze Zeitspanne beschränkt, in welcher
Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. 21 vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545 vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545 Je schwerer die mit einer Versagung von Eilrechtsschutz verbundenen Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie nach dem Außerkrafttreten
Vorschrift in
Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer nachträglichen feststellenden Entscheidung zur vorherigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zurückgestellt werden. Diesem Grundgedanken hat
Senat seit Beginn
Corona-Einschränkungen durch Rechtsverordnungen
saarländischen Landesregierung in zahlreichen Fällen unter Hinweis auf die zeitlichen Befristungen in zahlreichen Fällen bei aus Sicht
Antragsstellerinnen und Antragsteller auch erfolgreichen Eilrechtsschutzverfahren des § 47 Abs. 6 VwGO Rechnung getragen. Solche Eilrechtsschutzanträge haben die Antragsteller, insbesondere auch
Antragsteller zu 1) des vorliegenden Verfahrens, allerdings nie gestellt, wobei dies zumindest in seinem Fall ohne weiteres möglich, zumutbar und zulässig gewesen wäre. Dem Senat ist es seit Beginn
Corona-Pandemie auch in aller Regel gelungen, solche Eilanträge von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern oder Gewerbetreibenden aus unterschiedlichsten Bereichen jeweils rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten
Normen zu entscheiden. Randnummer 29 Außer den – hier nach dem Gesagten – für das berechtigte Feststellunginteresse
Antragsteller nicht relevanten allgemeinpolitischen Einwendungen gegen die Corona-Politik
Bundesregierung und
Landesregierungen, die abstrakt keinen Bezug zur konkreten Rechtssphäre
Antragsteller erkennen lassen, sind „gewichtige Nachteile“ durch die etwa einen Monat vom 1.4.2020 bis zum 3.5.2020 geltenden ersten drei Corona-Verordnungen nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
insoweit pauschale Vortrag
Antragsteller lässt nicht erkennen, in welcher Form oder Intensität sie selbst konkret von diesen Vorgaben, etwa was Gottesdienste oder universitäre Forschungsprojekte angeht (damals §§ 4 und 8 VO-CP), negativ betroffen gewesen sind und daher insoweit vorübergehend einen konkreten individualisierbaren Grundrechtsnachteil im eingangs genannten Verständnis zu besorgen hatten. Gleiches gilt, soweit
Antragsteller zu 1) in seiner Begründung für den Normenkontrollantrag die sicher gravierenden wirtschaftlichen Folgen
Betriebsuntersagungen und
Schließung von davon am härtesten betroffenen Einrichtungen des Einzelhandels oder in
Gastronomie oder in
Unterhaltungsbranche (§ 5 VO-CP) angeht. Diesem Vortrag lässt sich schon keine eigene unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers zu 1) entnehmen,
insoweit nur ganz allgemein auf das Fehlen von Ausnahmemöglichkeiten für „großflächige Autohändler“ und für „gesundheitsfördernde Fitnessstudios“, auf absehbare „Insolvenzen zahlloser Unternehmen“ und auf die damaligen (differenzierenden) Besuchsbeschränkungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (§ 7 VO-CP) hinweist. Gerade die vorübergehende pandemiebedingte Schließung von Fitnessstudios hat
Senat im Übrigen in mehreren Entscheidungen auf
Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO im Ergebnis nicht beanstandet. 22 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2020 – 2 C 116 bis 120/20 – (Corona/Fitnessstudios) und vom 10.11.2020 – 2 B 308/20 –, bei Juris und auf
Homepage des Gerichts vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2020 – 2 C 116 bis 120/20 – (Corona/Fitnessstudios) und vom 10.11.2020 – 2 B 308/20 –, bei Juris und auf
Homepage des Gerichts Nichts anderes gilt für die Einwände
Antragsteller gegen die Kontakteinschränkungen in den §§ 1 und 2 VO-CP in allen drei hier zur Rede stehenden Fassungen
Verordnung. Selbst wenn sich nicht unmittelbar erschlossen haben mag, welches Infektionsrisiko mit den neben physischen Kontakten nach § 1 Satz 1 VO-CP auch „auf ein absolut nötiges Mindestmaß“ zu reduzierenden auch nicht physischen „sozialen“ Kontakten verbunden gewesen sein sollte, mag das hier mit Blick auf den
Vorschrift nach
Formulierung („Jeder wird angehalten…“) in vollem Umfang damals beizumessenden „Appellcharakter“
Vorschrift,
für sich genommen, wie die Formulierung des § 14 Abs. 1 VO-CP belegt, auch kein im Falle
Nichtbeachtung sanktionierbares Verbot entnommen werden konnte, dahinstehen. Randnummer 30 Was das insbesondere im Vortrag des Antragstellers zu 1) breiten Raum einnehmende zeitlich begrenzte und mit zahlreichen Ausnahmen versehene Verbot des Verlassens
eigenen Wohnung ohne „Vorliegen triftiger Gründe“ angeht, ist jedenfalls festzuhalten, dass
Antragsteller zu 2) davon – wie gesagt – damals nicht unmittelbar betroffenen war, weil er im Saarland keinen Wohnsitz hatte, sondern bei seinen Eltern in Spichern wohnte.
Antragsteller zu 1) selbst war damals lediglich in einem überschaubaren Maß von
genannten Einschränkung betroffen.
saarländische Verordnungsgeber hatte seinerzeit mit Blick auf die Grundrechte
Bürgerinnen und Bürger in
Regelung von einem noch strikteren und seuchenrechtlich effektiveren „Ausgangsverbot“ nach chinesischem „Vorbild“ abgesehen und in
damaligen, im Vergleich zu heute wesentlich unsichereren Erkenntnislage, in
sich allerdings ein Handlungsgebot aufdrängte, seine Maßnahmen vor allem, was den Geltungszeitraum
Verordnung angeht, zeitlich relativ kurz begrenzt hat. Die weiteren Abläufe belegen auch, dass
Verordnungsgeber jeweils nach Ablauf
kurzen Geltungsfristen Überprüfungen und gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen hat, zumal ausweislich
seinerzeitigen Berichte des RKI davon auszugehen war, dass die Maßnahmen, sofern sie beachtet werden, auch im Saarland zielführend waren und „gegriffen“ haben. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 beziehungsweise
Infektionskrankheit COVID-19 war bereits am 11.3.2020 von
Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuft worden und die Erfahrungen in anderen europäischen Staaten, insbesondere in Frankreich, Italien und Spanien machten damals deutlich, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung dieses leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus durch eine Minimierung
persönlichen Kontakte zwischen den Menschen zumindest verlangsamt werden konnte. Randnummer 31 Entgegen
Ansicht des Antragstellers zu 1) hatte
Antragsgegner durch die Normierung
„triftigen“ Gründe auch „zahlreiche“ Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen (§ 2 Abs. 3 VO-CP) vorgesehen. Soweit
Antragsteller zu 1) angibt, nach
Regelung in § 2 VO-CP sei es ihm nicht einmal mehr erlaubt, seinen eigenen privaten Hausgarten zu betreten und dort „Frischluft zu schnappen“, ist seine Argumentation nur schwer nachzuvollziehen.
zu seiner Wohnung gehörende eigene Garten ist kein öffentlicher Raum und das Betreten desselben ist kein Verlassen
„eigenen Wohnung“. Es mag sein, dass er insoweit durch seine Wohnsituation gegenüber anderen, die nicht über einen privaten Garten verfügen, privilegiert war. Gerade auch vor dem Hintergrund des Regelungsziels
Vermeidung vermeidbarer Ansteckungsrisiken ließ sich
private Hausgarten des Antragstellers – wie in anderem Zusammenhang, etwa im Bau- und Fachplanungsrecht – als sogenannter „Außenwohnbereich“
vom „öffentlichen Raum“ (§ 2 Abs. 1 VO-CP) zu unterscheidenden „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 VO-CP zuordnen. Wenn
Antragsteller mit Blick auf die in
Nr. 4 enthaltene Formulierung
„triftigen Gründe“ in dem § 2 Abs. 3 Satz 2 VO-CP anführt, dass eine Person, die aufgrund einer Verletzung keinen Sport habe betreiben können und nicht einmal mehr an die „frische Luft“ habe gehen dürfen, ist das nur schwer nachzuvollziehen. Gerade das „Schnappen“ frischer Luft war durch die dort in Alternative zum „Sport“ angesprochenen „Bewegung“, was etwa auch Spaziergänge umfasst, ausdrücklich zugelassen. Ansonsten durfte
Antragsteller zu 1) – wie schon ausgeführt – seine Kanzlei ohne Einschränkungen unter Beachtung
Abstandsvorgaben weiter betreiben und zu diesem Zweck auch seine Wohnung verlassen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VO-CP). Das umfasste nach dem § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 VO-CP auch die Wahrnehmung dringender Termine bei Behörden, Gerichten, anderen Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Gleiches galt beispielsweise für Arztbesuche (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VO-CP) und notwendige Einkäufe nach dem in
Fassung vom 17.4.2020 noch einmal erweiterten § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VO-CP. Nimmt man hinzu, dass es sich bei diesen ersten „Stillhaltemaßnahmen“ in
damaligen Situation ausdrücklich um relativ kurz, hier insgesamt auf einen Monat, befristete Vorgaben handelte, ist für den Senat nicht erkennbar, wo für den Antragsteller zu 1) und nach dem Gesagten erst recht für den Antragsteller zu 2) von einer „besonders gewichtigen“ Einschränkung
Grundrechte ausgegangen werden kann. Für Gewerbetreibende mit Betriebsuntersagungen oder beispielsweise Veranstalter mag das durchaus anders zu sehen sein. Bezogen auf den Einwand des Antragstellers zu 1) in
mündlichen Verhandlung, dass er Jäger und in dem Zusammenhang zweifelhaft sei, ob die Ausübung
Jagd unter die „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 VO-CP) gefallen sei, ist festzuhalten, dass die damalige Aufzählung von „triftigen Gründen“ für das Verlassen
eigenen Wohnung schon nach dem Wortlaut („insbesondere“) nur beispielhaft gewesen ist Ein besonderes schutzwürdiges Interesse an
nachträglichen Feststellung
Unwirksamkeit dieser durch Zeitablauf erledigten Vorschriften ist daher bei dem Antragsteller zu 1) nicht mehr gegeben, zumal zwischenzeitlich in
verfassungs- und
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zahlreiche Fragen, etwa im Zusammenhang mit Demonstrationen beziehungsweise
Versammlungsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VO-CP), ohnehin geklärt worden sind, wobei die Antragsteller auch nicht geltend gemacht haben, dass sie konkret insoweit an
Teilnahme gehindert wurden. Randnummer 32 Fehlt aber auch im Falle des Antragstellers zu 1),
am 1.4.2020 anders als
Antragsteller zu 2) einen damals statthaften Normenkontrollantrag zur Hauptsache gestellt hatte, ein „besonderes“ Interesse für eine nachträgliche Feststellung, so sind die Anträge insgesamt zurückzuweisen. B. Randnummer 33
Senat hat darüber hinaus grundsätzlich auch keine durchgreifenden Bedenken, dass die im April 2020 ergriffenen Maßnahmen des Antragsgegners für den erwähnten begrenzten Zeitraum bis 3.5.2020, auch wenn sie, wie den Antragstellern zuzugeben ist, in
Geschichte
Bundesrepublik Deutschland zuvor kein Beispiel fanden und insoweit – ebenso wie die Seuchenlage – „einzigartig“ oder „beispiellos“ gewesen sind, insbesondere bei unter Berücksichtigung des dem Normgeber insoweit zuzugestehenden und einer gerichtlichen Kontrolle partiell entzogenen Einschätzungsspielraums bis auf einzelne Aspekte im Großen und Ganzen den Anforderungen an das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) entsprachen.
Normgeber hat diese Maßnahmen damals auch nicht „ins Blaue hinein“ getroffen, sondern versucht, sich so gut es ging ein Bild
Lage zu verschaffen. So heißt es etwa in
ersten Rechtsverordnung vom 30.3.2020 zugrundeliegenden Vorlage
bis dahin federführenden Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einleitend: Randnummer 34 „Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, sodass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und saarlandweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme
Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch im Saarland. Inzwischen werden aus allen Landkreisen und dem Regionalverband vermehrt Erkrankungsfälle (COVID-19) gemeldet. Randnummer 35 Die Gefährdung für die Gesundheit
Bevölkerung in Deutschland wird
zeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an
Krankheit sterben. Da
zeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel Ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. (…) Randnummer 36 Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in
Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.“ Randnummer 37 Dass die dem zugrunde liegende Einschätzung
handelnden Entscheidungsträger unvertretbar fehlerhaft und daher nicht mehr vom Regelungsauftrag beziehungsweise dem jedem Normgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraum gedeckt gewesen wäre, erscheint fernliegend. Gerade mit Blick auf die kurze Dauer
Anordnungen, die eine nach
Rechtsprechung des Senats gebotene ständige „Überwachung“ des Eingriffsniveaus und gegebenenfalls Anpassungen ermöglichten, kann auch keine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne festgestellt werden. Ob jede Einzelregelung, etwa die Ausdehnung von Kontaktverboten auch auf den Bereich
von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Kernfamilie oder ein Verbot, allein auf einer Bank im Freien zu sitzen, damals schon einer Überprüfung im Rahmen eines Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO stand gehalten hätte, mag durchaus zu bezweifeln sein, kann hier aber dahinstehen. 23 vgl. dazu auch den im Amtsblatt (Teil 1) vom 30.4.2020, Seite 280, im Tenor veröffentlichten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.4.2020 (ohne Az.) vgl. dazu auch den im Amtsblatt (Teil 1) vom 30.4.2020, Seite 280, im Tenor veröffentlichten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.4.2020 (ohne Az.) C. Randnummer 38 Die auf Feststellungsbegehren umgestellten Normenkontrollanträge
Antragsteller sind daher insgesamt zurückzuweisen. III. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Randnummer 40
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 41 Die Voraussetzungen für die Zulassung
Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 42 B e s c h l u s s Randnummer 43
Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf (2 x 15.000,- € =) 30.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, vgl. auch die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 1.4.2020 – 2 C 108/20 –). Randnummer 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. dazu das Amtsblatt I 2020 vom 31.3.2020, Seite 196B 2) vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I Seiten 587 ff. 3) vgl. dazu den einen Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.3.2020 – 6 L 340/20 – 4 ) vgl. das „Gesetz zum Schutz
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.3.2020, BGBl. 2020 I, S. 587 ff. 5) vgl. die Verordnung zur Änderung
Verordnung zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 7.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 206B 6) vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung
Verordnung zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 16.4.2020, Amtsblatt I 2020, Seite 258, die nach ihrem § 17 VO-CP bis 3.5.2020 galt 7) vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.4.2020 – 1 BvR 828/20 –, NVwZ 2020, 709 8) vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, NJW 2022, 139 9) vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 – 6 CN 1.01 –, NVwZ-RR 2002, 151, „Trierer Weihnachtsmarkt“, zur Konstellation
einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers und einem eventuellen Feststellungsinteresse des Normgebers 10) vgl. dazu Art. 3
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung
Corona-Pandemie vom 2.5.2020, Amtsblatt I, 2020, 284, 288 11) vgl. dazu im Zusammenhang zur Antragstellung nach Außerkrafttreten OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Juris 12) vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 –, Juris 13) vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, zu einem Antrag auf Feststellung
Unwirksamkeit einer im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgehobenen Veränderungssperre, Juris 14) vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 – 4 BN 22.05 – 15) vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2019 – 12 KN 26/18 –, BauR 2020, 450, zu einer durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB 16) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dazu Wolnicki, jurisPR-ÖffBauR 2/2020 Anm. 1, und BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 –, juris (Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde) 17) vgl. dazu auch VGH München, Urteil vom 26.5.2009 – 1 N 08.2636 –, BayVBl 2010, 562, VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2007 – 8 S 1584/06 –, BRS 71 Nr. 119 <beides zu Veränderungssperren> 18) vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.2019 – 2 C 285/18 –, juris, dort Rn 29, m.w.N. 19) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 – 2 B 197/21 – <Testpflicht>, oder vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – <Zugangsbeschränkungen nach
sog. „2-G-Regelung“>, Nrn. 26 und 27
Leitsatzübersicht II/2021 auf
Homepage des Gerichts 20 ) vgl. zur Abgrenzung etwa Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG 14. Auflage 2018, Art. 19 Rn 14, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2020 – 2 B 141/20 –, bei Juris, dort speziell zu Art. 12 und 14 GG, ebenso beispielsweise konkret zu Art. 4 GG OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.3.2021 – 13 MN 145/21 –, Juris und Kirche und Recht (KUR) 2021, 149, dort zum Gesangsverbot in Gottesdiensten, m.w.N. 21) vgl. hierzu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545 22) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2020 – 2 C 116 bis 120/20 – (Corona/Fitnessstudios) und vom 10.11.2020 – 2 B 308/20 –, bei Juris und auf
Homepage des Gerichts 23) vgl. dazu auch den im Amtsblatt (Teil 1) vom 30.4.2020, Seite 280, im Tenor veröffentlichten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.4.2020 (ohne Az.)
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