Befangenheitsantrag aufgrund Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags und anschließendem Erlass eines Versäumnisurteils infolge der Terminssäumnis Leitsatz Die Weigerung, einem auf unspezifische "Grippesymptome" gestützten Terminsverlegungsversuch des Prozessbevollmächtigten zu entsprechen, dessen am Terminstag durchgeführter Corona-Test nach eigener Darlegung negativ ausgefallen war, und der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die im Termin säumige Partei rechtfertigen nicht die Annahme, der Richter stehe dieser nicht unvoreingenommen gegenüber. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 17. Januar 1922, 3 O 118/21 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2022 – 3 O 118/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Im zugrunde liegenden Rechtsstreit macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche nach der Kündigung von Werkverträgen geltend. Der zuständige Einzelrichter, Richter am Landgericht Sch., bestimmte am 14. September 2021 einen Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf Montag, den 6. Dezember 2021, 10h30; zugleich wies er darauf hin, dass das Gericht in der Klageerwiderung geäußerte Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage vollumfänglich teile. Randnummer 2 Mit einem am Freitag, dem 3. Dezember 2021 um 10h02 per BeA eingereichten Schriftsatz beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verlegung dieses Termins mit der Begründung, seine Ehefrau sei an einem grippalen Infekt erkrankt und auch er weise ebenso Grippesymptome (Husten, Heiserkeit, erhöhte Temperatur) auf; in Anbetracht der aktuellen Pandemielage solle keinem anderen Beteiligten das Risiko einer Ansteckung zugemutet werden (Bl. 64 GA). Der zuständige Einzelrichter, der von dem Schriftsatz erst am Montag, dem 6. Dezember 2021 Kenntnis erlangte, wies mit Beschluss vom selben Tage darauf hin, dass das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 für eine Terminsverlegung bislang, gerade vor dem Hintergrund des vorliegenden Sach- und Streitstandes, nicht ausreichend sei und gab dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Gelegenheit, sein Vorbringen bis zum 6. Dezember 2021, 9h30, zu vervollständigen, ggf. eine Erklärung über die Durchführung und ein etwaiges Ergebnis eines Corona-Tests abzugeben (Bl. 66 f. GA). Mit weiterem Beschluss vom 6. Dezember 2021 lehnte er die Terminsverlegung ab, weil bis zum Ablauf der gesetzten Frist kein weiterer Vortrag erfolgt sei (Bl. 68 GA). In der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2021 um 10h30 trat für die Klägerin niemand auf. Nachdem auf telefonische Rückfrage zunächst erklärt wurde, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei auf dem Weg, sodann aber unter Hinweis auf ein weiteres „Schreiben vom heutigen Morgen“ klargestellt wurde, dass er nicht erscheinen werde, beantragte die Beklagte den Erlass eines klagabweisenden Versäumnisurteils, das der zuständige Einzelrichter in einem auf 13h30 anberaumten gesonderten Termin zur Verkündung einer Entscheidung antragsgemäß erließ (Bl. 85 GA). In dem erwähnten weiteren Schriftsatz vom 6. Dezember 2021, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach telefonischer Erkundigung über dessen Eingang (Vermerk Bl. 69 GA) um 10h24 per Fax bei Gericht einreichte, heißt es u.a., der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führe täglich Corona-Selbsttests durch, die bislang negativ verliefen, was eine Infektion bekanntermaßen nicht ausschließe; unabhängig davon sei er kurzfristig an einem Atemwegsinfekt / grippalen Infekt erkrankt, der die Anwesenheit ausschließe. Der Terminsaufhebungsgrund sei damit hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 3 Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 8. Dezember 2021 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 21. Dezember 2021 Einspruch eingelegt; zugleich hat sie den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 92 ff. GA). Sie meint, durch die Durchführung des Verhandlungstermins ohne Anwesenheit des klägerischen Prozessbevollmächtigten habe der abgelehnte Richter in grober Weise das rechtliche Gehör der Klägerin sowie seine Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral zu verhalten und nicht einseitig rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt. Auf Grundlage des Antrages ihres Prozessbevollmächtigten sei ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung gegeben gewesen; die Aufforderung aus dem Beschluss vom 6. Dezember 2021 zur Abgabe einer Erklärung über die Durchführung und das Ergebnis eines Corona-Tests entbehre einer Rechtsgrundlage. Insbesondere auch angesichts des unsubstantiierten Hinweises auf den „Sach- und Streitstand“ müsse die Klägerin befürchten, dass der abgelehnte Richter den Rechtsstreit nicht unparteiisch verhandeln und entscheiden werde. Nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2022 dessen Vorgehen auch deshalb für willkürlich erachtet, weil nach einem Merkblatt (Stand Dezember 2021) Personen, die u.a. grippeähnliche Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hindeute, die Betretung des Gerichtsgebäudes untersagt sei (Bl. 99 ff. GA). Randnummer 4 Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 103 ff. GA) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen, weil objektive Gründe, die vom Standpunkt der Klägerin aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters wecken könnten, nicht dargetan seien. Insbesondere liege in der unterlassenen Terminsverlegung keine willkürliche Benachteiligung der Klägerin und auch keine willkürliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, nachdem erhebliche Gründe, insbesondere eine geeignete Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, trotz Aufforderung auch mit dem vor Erlass des Versäumnisurteils zur Kenntnis genommenen Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 nicht glaubhaft gemacht worden seien. Randnummer 5 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18. Februar 2022, in der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumentation noch ergänzend darauf verweist, es habe, sofern man ihrem Prozessbevollmächtigten keine Verschleppungsabsicht unterstellen wolle, auch keinen zwingenden Grund für die Aufrechterhaltung dieses Termins gegeben (Bl. 110 ff. GA), und der das Landgericht mit Beschluss vom 4. März 2022 (Bl. 113 GA) nicht abgeholfen hat. II. Randnummer 6 Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2022, durch den ihr Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht Schleier zurückgewiesen worden ist, ist unbegründet. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, insbesondere die Verweigerung der Verlegung des Verhandlungstermins, auch unter Berücksichtigung zuvor erteilter Hinweise zur Sach- und Rechtslage, und der Erlass eines klagabweisenden Versäumnisurteils rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. 1. Randnummer 7 Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Danach kann ein Richter im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, er werde nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493; Senat, Beschluss vom 24. April 2017 – 5 W 9/17 u. öfter; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 – 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30). Allerdings rechtfertigen grundsätzlich weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung die Annahme eines Ablehnungsgrundes. Ebenso wenig sind sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder Rechtsauffassungen, die für eine Partei ungünstig sind, oder Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung für sich genommen befangenheitsrelevant. Denn das Ablehnungsverfahren ist grundsätzlich kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle (Senat, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 5 W 64/12-34; Beschluss vom 5. März 2018 – 5 W 97/17; Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 W 1/19). Die Grenze ist erst dort erreicht, wo das Vorgehen des Richters rechtliche Vorgaben in einer Weise überschreitet, die den Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung vermittelt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1995 – XII ZR 140/94, BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Rechtsauffassung 1; Senat, Beschluss vom 23. August 2005 – 5 W 237/05, OLGR Saarbrücken 2005, 881). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und es sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich der dadurch betroffenen Partei der Eindruck aufdrängt, die Fehlerhaftigkeit beruhe auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2007 – 5 W 299/07, OLGR Saarbrücken 2008, 355; Beschluss vom 20. Februar 2018 – 5 AR 1/18). 2. Randnummer 8 Hieran gemessen, sind Umstände, die aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Lage der Klägerin eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters befürchten lassen müssten, von ihr nicht dargetan worden.
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