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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 L 1081/21 Beschluss Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen eine Teilbaugenehmigung bezüglich des Aushub

Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen eine Teilbaugenehmigung bezüglich des Aushubs einer Baugrube für die Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohnblöcken und 1 Tiefgarage Orientierungssatz 1. Eine An

Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, Bay

BO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn.

Art. 77. Vgl. Bauer in Simon, Bay

BO, RdNr.

Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, Bay

BO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn.

Art. 77

. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster 9 OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris. wird bei Erlass einer Teilbaugenehmigung regelmäßig (lediglich) darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt. 10 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v. Insoweit entfaltet sie auch Bindungswirkung für die Baugenehmigung. Randnummer 30 Vorliegend kann eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Teilbaugenehmigung im Verhältnis zum Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Randnummer 31 Zunächst kann der Antragsteller weder aus der genehmigten Ausführung der Baugrube noch bezüglich des geplanten Gesamtvorhabens ein Abwehrrecht aus der Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften herleiten. Randnummer 32 Soweit der Antragsteller pauschal die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften gemäß den §§ 7, 8 LBO durch das Gesamtvorhaben rügt, ist eine derartige Verletzung weder substantiiert vorgetragen worden noch aus den vorgelegten Bauplänen ersichtlich. Im Übrigen kann der mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung bewilligte Aushub der Baugrube zu keiner Verletzung der Abstandsflächenvorschriften führen. Randnummer 33 Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist auch davon auszugehen, dass die angefochtene Teilbaugenehmigung den Antragsteller nicht unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in seinen Rechten verletzt. Insoweit ist auf die sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen abzustellen, da das Baugrundstück in einem Teil der Ortslage von A-Stadt liegt, für die kein Bebauungsplan besteht. Randnummer 34 Daran gemessen ist die angegriffene Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes unbedenklich. Randnummer 35 Nachbarschutz vermittelt § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich das Vorhaben, um planungsrechtlich zulässig zu sein, nach „der Art der baulichen Nutzung“ in die Umgebungsbebauung einfügen muss. Das ist hier zu bejahen, da der Neubau von Mehrfamilienwohnhäuser in einer Umgebung, die offensichtlich ebenfalls von Wohnnutzung geprägt ist, nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen“ steht. Dies gilt auch hinsichtlich der Stellplätze, die ausschließlich der Deckung des durch die zugelassene Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarfs dienen, § 12 Abs. 2 BauNVO. Randnummer 36 Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfügt, ist für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lässt. Daher steht einem Nachbarn, auch wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl ein Abwehrrecht nur dann zu, wenn das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 11 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Randnummer 37 Soweit der Antragsteller sich auf die „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 - beruft, kann er hieraus keine drittschützende Wirkung des „Einfügens“ hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ableiten. Diese Entscheidung betrifft die Frage, inwieweit Festsetzungen in einem (übergeleiteten) Bebauungsplan ausnahmsweise drittschützende Wirkung haben können und ist damit nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar. 12 Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes vermitteln Festsetzungen in Bebauungsplänen nur dann Nachbarschutz, wenn sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteile vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 -, juris. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes vermitteln Festsetzungen in Bebauungsplänen nur dann Nachbarschutz, wenn sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteile vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 -, juris. Denn die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen in planungsrechtlicher Hinsicht ist hier - unstreitig - am Maßstab des § 34 BauGB vorzunehmen. Randnummer 38 Es ist indes nicht feststellbar, dass der Antragsteller ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten könnte. Randnummer 39 Dabei muss letztlich nicht entschieden werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S.d. Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr.

  1. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr.
  2. Randnummer 40 Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67,
  3. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67,
  4. Randnummer 41 Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Randnummer 42 Vorliegend sind unter Anwendung dieser Grundsätze auf Grund der Größe des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen (sechs Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 76 Wohnungen und einer Höhe jeweils bis 13 m) und der sonstigen Gegebenheiten unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers fernliegend. Randnummer 43 Hier ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass bei der Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten regelmäßig (lediglich) nur darüber mitentschieden wird, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort - jedenfalls in groben Zügen - auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt. 16 OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N.. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N.. Randnummer 44 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung u.a. dann in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt, 17 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris. insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird. 19 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris. Eine diesbezügliche Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Teilbaugenehmigung für den Erdaushub kann bereits nicht angenommen werden, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht sicher feststeht, wie das Gesamtvorhaben tatsächlich ausgeführt wird, insbesondere in Bezug auf die geplanten Geschosse und damit die Gebäudehöhe. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall bei einer Realisierung des Gesamtvorhabens in seiner jetzigen geplanten Form ein Verstoß eher fernliegend. Nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen befindet sich das Wohnhaus des Antragstellers in einem Abstand von über 30 m zum Gesamtvorhaben. Die Abstandsflächenvorschriften sind eingehalten. Darüber hinaus befindet sich innerhalb dieses Abstandes auf dem Vorhabengrundstück ein zu erhaltener Baum mit einem Durchmesser der Baumkrone von 18 m, der die unmittelbare Sicht auf das Vorhabengrundstück beschränkt. Randnummer 45 Der Antragsteller kann gegen die angefochtene Teilbaugenehmigung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der durch das Gesamtvorhaben zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr Immissionen und Beeinträchtigungen auslösten, die ihm gegenüber unzumutbar seien. Eine etwaige Lärmbelastung durch das Gesamtbauvorhaben dürfte bereits nicht Prüfgegenstand der angegriffenen Teilbaugenehmigung sein. Randnummer 46 Es ist auch anhand der vorliegenden Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen aus dem Vorbescheidsverfahren nicht ersichtlich, dass durch die angenommene Verkehrsmehrbelastung des geplanten Gesamtvorhabens zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen wird. Randnummer 47 Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. 20 Vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2018 - 5 K 619/17 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 A 26/19 -, juris. Vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2018 - 5 K 619/17 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 A 26/19 -, juris. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der ... ….und den Umgebungsstraßen (hier der ... ……) wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung des Antragstellers schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen. Randnummer 48 Ausweislich des Verkehrsgutachtens der ... GmbH Beratende Ingenieure vom 26.09.2018 wird zwar eine Verkehrszunahme im fließenden und ruhenden Verkehr erwartet. Die prognostizierten Verkehrszunahmen lägen nach den Ausführungen der Gutachter aber in einem moderaten Bereich und die erzeugten Verkehrsstärken seien absolut verträglich mit der vorhandenen Wohnnutzung. Konfliktsituationen im fließenden Verkehr würden nicht erwartet. Für die Bewohner und Besucher seien insgesamt 87 Parkplätze nachgewiesen worden. Die Anzahl der geplanten Stellplätze entspreche den Stellplatzrichtlinien für Anwohnerparkplätze und den Empfehlungen für Besucherparkplätze. Der Wohnkomplex könne aus verkehrstechnischer Sicht im Untersuchungsgebiet integriert werden. 21 Vgl. Seite 13 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure. Vgl. Seite 13 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure. Für die (vom Antragsteller bewohnte) ... …. sei als Ist-Zustand auf Grundlage des Verkehrsmodells ein Spitzenanteil von 141 Kfz/h abgeleitet worden. 22 Vgl. Seite 6 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure. Vgl. Seite 6 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure. Die Verkehrszunahme in der ... als Sammelstraße sei mit ca. 9 % angegeben worden. Für die Morgenspitzenstunde werde für die ... …. eine Verkehrsstärke von 159 Kfz/h prognostiziert. Nach der RASt 06 sind in einer Wohnstraße Verkehrsstärken von bis zu 400 Kfz/h zulässig. Damit ist nicht ersichtlich, dass der mit der Verwirklichung des Gesamtbauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr ein schlechthin unzumutbares Ausmaß für den Antragsteller erreichen wird. Randnummer 49 Auch soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.10.2018 sowie des Amtes für Klima- und Umweltschutz vom 19.10.2018 im vorangegangenen Vorbescheidsverfahren bezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wurde durch die schalltechnische Untersuchung eine Zunahme der Geräuscheinwirkungen durch die Pkw-Ein- und Ausfahrten in die und aus der Tiefgarage festgestellt. Allerdings werden die nach der
  5. BImSchV 23 Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -
  6. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.11.2020 (BGBl. I S. 2334). Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -
  7. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.11.2020 (BGBl. I S. 2334). einschlägigen Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht an den bestehenden Gebäuden der Virchowstraße werden ausweislich der Feststellungen im schalltechnischen Gutachten vom 28.09.2018 eingehalten. Aus den zitierten Stellungnahmen ergibt sich nichts anderes. So hat das Amt für Klima- und Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 19.10.2018 lediglich ausgeführt, dass es zu einer deutlichen Zunahme (gerundet 2 dB(A)) des Lärms bei den Anwohnern in der ... .. komme. Insofern müsste die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden (Tag 55 dB(A), nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) angestrebt werden. Hierzu ist auszuführen, dass die Werte der DIN 18005 lediglich für die städtebauliche Planung, nicht dagegen für die Zulassung von Einzelvorhaben gilt. Es handelt sich dabei nicht um Grenzwerte. Sie sind vielmehr als sachverständige Konkretisierung der Anforderung an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen. 24 Vgl. dazu: https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=97&p2=3.1.2.1 Vgl. dazu: https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=97&p2=3.1.2.1 Da es sich vorliegend aber um ein Einzelvorhaben handelt, ist die vom Amt für Klima- und Umweltschutz erwähnte DIN 18005 bereits nicht anwendbar. Die übrigen Ausführungen des Amtes für Klima- und Umweltschutz betreffen die Virchowstraße 7, hierbei handelt es sich bekanntermaßen um Gebäude des Landesamtes für Zentrale Dienste, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Insoweit folgt aus der Stellungnahme gerade nicht, dass das Gesamtvorhaben zu „bodenrechtlichen Spannungen“ führe. Randnummer 50 Nichts anderes als die Einhaltung der einschlägigen Werte ergibt sich aus der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.10.2021, worin wegen fehlender Zuständigkeit keine Aussage zum Abschnitt 3 der Prognose (Auswirkungen auf die Verkehrslärmverhältnisse auf die Umgebung) getroffen wird. Randnummer 51 Die Ausführungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.10.2021 und auch des Amtes für Klima- und Umweltschutz vom 19.10.2018 betreffen indes nicht einmal den Antragsteller. Denn die Tiefgaragen-Einfahrt ist zur Virchowstraße hin und damit in einiger Entfernung des in der Hoederathstraße gelegenen Grundstücks des Antragstellers geplant. Randnummer 52 Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist außerdem davon auszugehen, dass Garagen- und Stellplatzimmissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. 25 OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -. Randnummer 53 Mithin kann das Gericht bei der im Eilverfahren allein statthaften summarischen Prüfung auch nicht feststellen, dass durch das Gesamtvorhaben der Beigeladenen auf dem ehemaligen Krankenhausgelände - soweit hierzu in der Teilbaugenehmigung überhaupt eine Aussage getroffen wird - eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme begründet wird. Randnummer 54 Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. 26 Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. Der Antragsteller muss es hinnehmen, dass sich die bisherige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück durch die Errichtung des Bauvorhabens verändert. Es besteht kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Auswirkungen begründen können, verhindert werden können. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -. Randnummer 55 Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg gegen die Teilbaugenehmigung einwenden, dass durch das Gesamtvorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen, die allein durch ein Bebauungsplanverfahren beseitigt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 - juris, entschieden, dass es auch in den Fällen, in denen objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplanes geboten ist, keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gibt. 28 Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  8. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht,
  9. Aufl. 2005, Abschn. II, Rdnr.
  10. Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  11. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht,
  12. Aufl. 2005, Abschn. II, Rdnr.
  13. Insoweit kann überdies nicht – wie der Antragsteller behauptet – per se davon ausgegangen werden, dass die vormalige auf dem Vorhabengrundstück bestehende Bebauung keine prägende Wirkung mehr hat. Dies bedarf ggf. weiterer Aufklärung. 29 Vgl. zu den Voraussetzungen einer „Nachprägung“: u.a. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, juris m.w.N.. Vgl. zu den Voraussetzungen einer „Nachprägung“: u.a. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, juris m.w.N.. Randnummer 56 Da somit davon auszugehen ist, dass die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für Aushub- und Erdarbeiten nicht gegen auch dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, hat es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht. Randnummer 57
  14. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Stilllegung der Baustelle. Das Gericht kann eine solche Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Randnummer 58
  15. Daher ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Randnummer 59 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500,- €. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Fußnoten 1) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. 2) Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rz. 12, m.w.N. 3) Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris. 4) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris. 5) Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris. 6 ) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris. 7) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung. 8) Vgl. Bauer in Simon, BayBO, RdNr.

Art. 76; Koch/Molodovsky/Famers, Bay

BO, Erl. 4 zu Art. 76; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die Neue Bayerische Bauordnung, Rn. 12 zu Art. 83 BayBO 1994;Schwarzer/König, BayBO, 3. Aufl. 2000, Rn.

Art. 77. 9) OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris.

10) Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris; vgl. dazu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 16.05.2018 - 5 L 335/18 -, n.v. 11) Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, juris, und vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, juris; vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. 12) Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes vermitteln Festsetzungen in Bebauungsplänen nur dann Nachbarschutz, wenn sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteile vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 -, juris. 13) Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr.

  1. 14) Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67,
  2. 15) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, und vom 13.03.1981, a.a.O.. 16) OVG Münster, Beschluss vom 03.04.1996 - 11 B 523/96 -, juris m.w.N.. 17) Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -; Beschluss vom 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 -; Beschluss vom 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris. 18) Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris. 19) Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 -; Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, jeweils juris. 20) Vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2018 - 5 K 619/17 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 A 26/19 -, juris. 21) Vgl. Seite 13 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure. 22) Vgl. Seite 6 des Verkehrsgutachtens vom 26.09.2018 der Schweitzer GmbH Beratende Ingenieure. 23) Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -
  3. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04.11.2020 (BGBl. I S. 2334). 24) Vgl. dazu: https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=97&p2=3.1.2.1 25) OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -. 26) Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14 -, und Beschluss vom 20.05.2010 - 2 A 3/10 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 30.06.2021 - 5 K 62/20 -. 27) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -. 28) Vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 17.01.2007 - 5 K 49/06 -, juris; vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht,
  5. Aufl. 2005, Abschn. II, Rdnr.
  6. 29) Vgl. zu den Voraussetzungen einer „Nachprägung“: u.a. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, juris m.w.N..

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